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Entscheid

ZK2 2022 49

Präsidial

24. Oktober 2022Deutsch8 min

1. a) Im Rahmen des Verfahrens ZES 2022 452 betreffend provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht verwies die Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe vom 2. August 2022 auf eine Einigung mit der G.________ GmbH, wonach diese die vereinbarte Schlussrechnung zu bezahlen und ihren Antrag auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zurückzuziehen habe. Die vereinbarte Schlussabrechnung sei in voller Höhe bezahlt worden (Vi-act. A/VI inkl. BB 1 f. der GG 1). Mit Eingabe vom 23. August 2022 bestätigte die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G.________ GmbH als Folge der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit ihr eine Einigung angestrebt habe, die im Endeffekt zustande gekommen sei. Diese von der Gesuchsgegnerin 1 bereits ins Recht gelegte Einigung führe dazu, dass das Verfahren zufolge Vergleichs und damit einhergehender Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Gleichzeitig könne das Grundbuchamt zur Löschung der superprovisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte auf den drei Stockwerkeinheiten angewiesen werden. Die Gesuchstellerin beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und hielt fest, dass sie die Verfahrenskosten trage und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien (Vi-act. A/VIII).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Oktober 2022

ZK2 2022 49

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

2. D.________,

Gesuchsgegner 3 und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

3. F.________,

Gesuchsgegner 2 und Beschwerdegegner,

betreffend

Kostenbeschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2022, ZES 2022 452);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Im Rahmen des Verfahrens ZES 2022 452 betreffend provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht verwies die Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe vom 2. August 2022 auf eine Einigung mit der G.________ GmbH, wonach diese die vereinbarte Schlussrechnung zu bezahlen und ihren Antrag auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zurückzuziehen habe. Die vereinbarte Schlussabrechnung sei in voller Höhe bezahlt worden (Vi-act. A/VI inkl. BB 1 f. der GG 1). Mit Eingabe vom 23. August 2022 bestätigte die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G.________ GmbH als Folge der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit ihr eine Einigung angestrebt habe, die im Endeffekt zustande gekommen sei. Diese von der Gesuchsgegnerin 1 bereits ins Recht gelegte Einigung führe dazu, dass das Verfahren zufolge Vergleichs und damit einhergehender Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Gleichzeitig könne das Grundbuchamt zur Löschung der superprovisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte auf den drei Stockwerkeinheiten angewiesen werden. Die Gesuchstellerin beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und hielt fest, dass sie die Verfahrenskosten trage und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien (Vi-act. A/VIII).

b) Mit Verfügung vom 9. September 2022 schrieb der Vorderrichter das Verfahren infolge Vergleichs gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos ab (angef. Verfügung E. 6 und Dispositivziffer 1), mit entsprechenden Anweisungen an das Grundbuchamt Höfe (Dispositivziffer 2.1-2.3). Die Gerichtskosten von Fr. 750.00 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und bezog sie vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2‘000.00 (Dispositivziffer 3.1). Ausserdem verpflichtete er die Gesuchsgegner 1-3, der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 375.00 unter solidarischer Haftung (jeweils Fr. 125.00) zu bezahlen (Dispositivziffer 3.2). Parteientschädigungen wurden keine gesprochen (Dispositivziffer 4).

c) Mit Beschwerde vom 19. September 2022, die der Vorderrichter zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1), ersuchte die Gesuchsgegnerin 1 um vollumfängliche Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin, weil deren Antrag auf Eintragung des Grundpfands völlig ungerechtfertigt und verfrüht erfolgt sei (KG-act. 2). Innert mit Verfügung vom 22. September 2022 angesetzter Frist reichten die Gesuchsgegner 2 und 3 keine Beschwerdeantwort ein. Der Vorderrichter verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3 und 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 führte die Gesuchstellerin aus, dass der Streitwert ihres Erachtens vorliegendes Verfahren und die Bemühung des Kantonsgerichts Schwyz nicht rechtfertige, weshalb sie sich unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erkläre, die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Höfe zu übernehmen, damit das vorliegende Verfahren ohne weiteren Aufwand wieder abgeschlossen werden könne (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 28. September 2022 stellte die Verfahrensleitung diese Eingabe den Gesuchsgegnern unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zu. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wäre, sollte die Gesuchstellerin die streitgegenständlichen erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Zwischenzeit der Gesuchsgegnerin 1 überwiesen haben. Diesfalls würde es unter Auflage der bislang geringen Gerichtskosten des Kantonsgerichts an die Gesuchstellerin abgeschrieben werden (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 29. September 2022 wiederholte die Gesuchstellerin bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 27. September 2022, dass sie sich unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt habe, die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Höfe vollständig zu übernehmen und somit darauf verzichte, diese von ihr bereits mittels Kostenvorschusses bezahlten Kosten bei den Gesuchsgegnern einzufordern. Weiter erklärte sie, davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der vollständigen Bezahlung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der Entbindung der Gesuchsgegner bereits jetzt gegenstandslos sei und ohne weiteren Aufwand abgeschlossen werden könne (KG-act. 7). Am 30. September 2022 erklärte die Verfahrensleitung den Parteien, dass damit das Verfahren auch ihrer Einschätzung nach bereits gegenstandslos geworden sei, womit sich die Fristansetzung mit Verfügung vom 28. September 2022 erübrige und das Verfahren ohne Gegenbemerkungen innert zehn Tagen unter Auflage der (geringen) Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, aber ohne Entschädigungen an die Gegenparteien, präsidial abgeschrieben werde (KG-act. 8). Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich alleine gegen die vorderrichterliche Gerichtskostenregelung. Sofern eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbstständig anfechten will, steht ihr Art. 110 ZPO zufolge – auch in berufungsfähigen Streitigkeiten − nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 1; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 ZPO N 32).

3.

Gemäss Art. 242 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren ab, wenn es aus anderen Gründen (als Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug) ohne Entscheid endet. Diese Bestimmung gilt sowohl für das ordentliche, das vereinfachte und das summarische Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren. Gegenstandslosigkeit tritt gemäss allgemeiner Umschreibung dann ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Ebenso wird das Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei gegenstandslos (Gschwend/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 ZPO N 4, 7 und 11; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 242 ZPO N 1 f.).

Dispositiv

4. Der Vorderrichter auferlegte die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO je zur Hälfte den Parteien, zumal sich aus der Höhe der Zahlung ergebe, dass keine Partei zum grossen Teil obsiegt hätte (angef. Verfügung E. 7; Dispositivziffer 3.1 und 3.2). Die Gesuchsgegnerin 1 verlangt eine vollumfängliche Kostenauflage an die Gesuchstellerin. Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erklärte sich die Gesuchstellerin zur vollständigen Übernahme der vorderrichterlichen Gerichtskosten bereit (Vi-act. A/VIII sowie KG-act. 5 und KG-act. 7). Die Leistung der der Gesuchsgegnerin 1 auferlegten Gerichtskosten kann aufgrund des Verzichts der Gesuchstellerin zur Einforderung des entsprechenden Betrags als erfüllt angesehen werden, womit der Streitgegenstand bzw. das Rechtsschutzinteresse wegfiel (Richers/‌Naegeli, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 242 ZPO N 1 und 4). Ausserdem sind Vereinbarungen der Parteien über die Kostentragung für das Gericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 105 ZPO N 2; Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., 3. A. 2016, Art. 105 ZPO N 4; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 105 ZPO N 3; Geiser, in: Niggli/‌Uebersax/‌Wiprächtiger/‌Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 66 BGG N 6; BGE 108 II 167 E. 7; a.A. Mohs, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 106 ZPO N 1; Baumgartner/‌Dolge/‌Markus/‌Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. A. 2018, § 37 N 72). Vorliegend ist die Frage der Kostenverteilung demnach gestützt auf den von der Gesuchstellerin einseitig und zugunsten der Gesuchsgegner erklärten Verzicht auf Einholung des von ihr mittels Kostenvorschusses bezahlten Kostenanteils der Gesuchsgegner sowie mangels Einwänden der Parteien gegen eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit obsolet geworden. An der Beurteilung der Kostenverteilung besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

5. Aus den dargelegten Gründen ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten an die Gesuchstellerin wird verzichtet. Parteientschädigungen werden wie angekündigt (vgl. KG-act. 8) ebenso wenig zugesprochen.

6. Über die Abschreibung des Verfahrens kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 375.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), F.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

24. Oktober 2022 rfl

ZK2 2022 49

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