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Entscheid

ZK2 2022 50

Kammer

29. November 2022Deutsch21 min

1. D.________, vertreten durch die Beschwerdeführerin, und E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, schlossen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Eheschutz anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. September 2022 eine Trennungsvereinbarung ab, woraufhin die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 9. Septem­ber 2022 nebst der Genehmigung dieser Vereinbarung u.a. Folgendes verfügte (angefochtene Verfügung):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. November 2022

ZK2 2022 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________,

betreffend

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 9. September 2022, ZES 2022 345);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. D.________, vertreten durch die Beschwerdeführerin, und E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, schlossen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Eheschutz anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. September 2022 eine Trennungsvereinbarung ab, woraufhin die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 9. Septem­ber 2022 nebst der Genehmigung dieser Vereinbarung u.a. Folgendes verfügte (angefochtene Verfügung):

[…]

6. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und der Ehefrau Rechtsanwältin A.________ und dem Ehemann Rechtsanwältin F.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt.

Die Prozesskosten werden wie folgt liquidiert:

a) Die Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten der Gerichtskasse.

b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und inkl. 7.7 % MWST) entschädigt.

c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemanns wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2‘710.15 (inkl. Auslagen und inkl. 7.7 % MWST) entschädigt.

d) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

[…]

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1);

1. In Aufhebung von Ziffer 6b der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2022 im Verfahren ZES 2022 345 sei die Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren vor der Einzelrichterin des Bezirks Schwyz mit Fr. 5‘939.95 (inkl. Spesen und MWST), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei Ziffer 6b der angefochtenen Verfügung vom 9. Sep­tember 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

und den folgenden Verfahrensanträgen:

Es sei dem Ehemann und/oder dessen Rechtsvertretung des Verfahrens ZES 2022 345 keine Kenntnis über das vorliegende Beschwerdeverfahren und/oder dessen Inhalt zu geben und keine Vernehmlassung einzuholen.

Es seien die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens separat von den Eheschutzakten ZES 2022 345 zu führen und zu archivieren und dies auch der Vorinstanz zu verfügen.

Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz liess sich sodann mit Aktenüberweisungsschreiben vom 10. Oktober 2022 vernehmen (KG-act. 3), woraufhin die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 eine Stellungnahme einreichte (KG-act. 5).

2.

a) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, die mit der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden ist, kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO bzw. Art. 110 ZPO gegen den die Entschädigungs­höhe festsetzenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in eigenem Namen führen (Staehelin, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 16 N 70; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 9; vgl. Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen sowie neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.).

b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Partei­entschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA SRSZ 280.411; vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). In summarischen Verfahren wie dem vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRA zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA im Recht und erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn die Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertreterin beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen und MWST und die Rechtsvertretenden sind grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine Überschreitung des Kostenrahmens nach Gebührentarif von sich aus anzuzeigen. Die Höchstansätze des Gebührentarifs dürfen in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was die Rechtsvertretenden zu behaupten und zu substanziieren haben (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es an der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein Aufwand erforderlich war, der über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, weil es ist nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es von der eingereichten Honorarnote abweicht (Urteil des Bundesgerichts 5D_163/2019 vom 24 Februar 2020, E. 6.1, m.w.H.).

Der bundesgerichtlichen Praxis zur Parteientschädigung zufolge muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Demgegenüber gilt eine Begründungspflicht, wenn das Gericht einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält, wenn ausserordentliche Umstände vorgebracht werden oder wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022, E. 3.3.2). Das Gericht hat diesfalls wenigstens kurz und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es welche Aufwandpositionen als unnötig ansieht (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4c.bb, m.w.H.). Das Gericht braucht sich aber nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Es entspricht dem kantonalen Gebührentarif (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde die Honorarnote gesamthaft betrachtet und beurteilt, ob die Kostennote mit den Kriterien in § 2 Abs. 1 GebTRA sowie der in jener Sache bestehenden Entschädigungspraxis konform und damit angemessen ist. Das muss unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht betreffend die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genügen, solange das Gericht summarisch und unter Nennung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Kategorie begründet, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4d, m.w.H.; Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Fe­bru­ar 2017, E. 4d).

3.

a) Die Beschwerdeführerin machte in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 5‘939.95 (inkl. Barauslagen von Fr. 16.30 und 7.7 % MWST von Fr. 424.65) geltend für einen Aufwand von 30 Stunden und 33 Minuten à Fr. 180.00 (Vi-act. 16). Sie führte aus, ihre Rechnung überschreite den Kostenrahmen gemäss § 9 GebTRA (recte: § 10 GebTRA), was insbesondere auf die Abklärungen neuer Tatsachen, auf notwendige Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl sowie auf die lange Verhandlung zurückzuführen sei (Vi-act. 16).

b) Die Erstrichterin erwog, die vorliegende Streitsache habe weder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht noch mit Blick auf das Aktenmaterial besondere Schwierigkeiten mit sich gebracht, zumal die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge zu den Kinderbelangen sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt hätten und faktisch einzig die (im Rahmen des Eheschutzes) einphasige Unterhaltsberechnung strittig gewesen sei, weshalb sich eine Überschreitung des Honorarrahmens nicht rechtfertigen lasse. Ferner verfange die Begründung der Beschwerde­führerin für die Überschreitung des Honorarrahmens nicht, da sich eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin prozessierende Vertreterin auf das absolut Notwendige zu beschränken habe, was umfangreiche Abklärungen und zahlreiche zeitintensive Telefonate mit der Klientschaft – mit Ausnahme speziell gelagerter Fälle wie namentlich bei erheblicher häuslicher Gewalt und entsprechender Gefährdung der Betroffenen – grundsätzlich nicht mitumfasse. Demzufolge erscheine die Honorarnote der Beschwerdeführerin unangemessen. Das Honorar sei innerhalb des Gebührenrahmens nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts des 15 Seiten umfassenden Eheschutzgesuchs (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), der Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Parteibefragung der Ehefrau) mit einer Dauer von 4.5 Stunden, der Notwendigkeit der Vorbereitung eines kurzen Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der eher geringen Komplexität der Streitsache (Einigkeit bezüglich Kinderbelange, nur einzelne Unterhaltsparameter strittig, einfache Verhältnisse) erscheine eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (angefochtene Verfügung, S. 5).

c) Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vor­instanz habe ihre Entschädigung gekürzt, ohne der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht nachzukommen, zumal eine detaillierte Honorarnote eingereicht worden sei (KG-act. 1, Ziff. I.4 und Ziff. II.B.1 ff.). Die Vor­instanz sei auf die detaillierte Leistungszusammenstellung nicht eingegangen und habe sich weder vertieft mit der detaillierten Honorarnote auseinandergesetzt noch im Einzelnen dargelegt, welche Positionen sie kürze oder gänzlich streiche (KG-act. 1, Ziff. II.B.1.2).

Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich u.a., dass die Erstrichterin die umfangreichen Abklärungen und zahlreichen zeitintensiven Telefonate mit der Klientschaft für unangemessen erachtete. Diese Begründung genügt im Hinblick auf die vorstehend dargelegte kantonsgerichtliche Praxis zur Begründungspflicht, wonach es ausreicht, wenn das Gericht summarisch und unter Nennung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Kategorie darlegt, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (vgl. vorstehend E. 2b). Eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Position der Honorar­note, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, ist folglich nicht erforderlich (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Fe­bru­ar 2017, E. 4d). Abgesehen davon beschränkte sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf, vorzubringen, dass die Überschreitung des Tarif­rahmens insbesondere auf die Abklärungen neuer Tatsachen, auf notwendige Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl sowie auf die lange Verhandlung zurückzuführen sei (Vi-act. 16). Aufgrund der pauschalen Natur dieser Vorbringen konnte sich die Erstrichterin in ihren Erwägungen entsprechend knapp halten, ohne die Begründungspflicht zu verletzen. Angesichts der vorstehend in E. 3b wiedergegebenen Erwägungen der Erst­richterin, die eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin (pauschal) vorgebrachten Gründe für eine Überschreitung des Tarifrahmens beinhalten, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus stellen weder die behaupteten Abklärungen neuer Tatsachen, die angeblich notwendigen Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl noch die lange Verhandlung ausreichende Gründe für eine Überschreitung des Tarif­rahmens im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA dar. Nach dieser Bestimmung ist für die Überschreitung des Tarifrahmens vorausgesetzt, dass ein Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht, wie namentlich beim Studium von fremdem Recht, von in einer Fremdsprache abgefassten Akten, von besonders umfangreichem Akten­material oder etwa bei der notwendigen Teilnahme der Rechtsvertreterin an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder an mehreren Verhandlungen vor einer Instanz, was vorliegend indes nicht der Fall ist.

d) Weil die Vor­instanz die Honorarnote der Beschwerdeführerin als unangemessen erachtete, setzte sie die Vergütung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA innerhalb des Gebührenrahmens nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Betrag von pauschal Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen und dabei von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen. Bei der Bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifs berücksichtigt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1), der vorliegend wie erwähnt zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 liegt (§ 10 GebTRA). Pauschalen nach Rahmen­tarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; vgl. Wuffli/‌Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 571). Es ist zu beachten, dass es nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt ist, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.3). Der effektive Zeitaufwand ist bei Honorarpauschalen lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, von den 30.55 geltend gemachten Stunden würden gerade einmal 17.85 Stunden vergolten, was faktisch einem nicht hinnehmbaren Stundenansatz von Fr. 114.60 entspreche. Die von ihr geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5‘939.95 sei um Fr. 2‘439.95 auf Fr. 3‘500.00 gekürzt worden, was eine Reduzierung von mehr als 41 % darstelle (KG-act. 1, Ziff. II.A.15 und Ziff. II.B.3.1–3.3). Weil das pauschalisierende Vorgehen aber keine „Kontrollrechnung“ mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraussetzt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1), vermag die Beschwerdeführerin aus diesen Rechnungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Festsetzung des Honorars nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geleisteten Arbeit steht (vgl. Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 122 ZPO N 38).

Sodann erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Positionen ihrer Kostennote als unnötig, da auf diese im Rahmen der Bemessung eines Pauschalbetrags wie erwähnt nicht einzugehen ist. Ohnehin können diese erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren im erstinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen, u.a. zum Inhalt der Gespräche mit der Klientin (KG-act. 1, Ziff. II.A.3–5. Ziff. II.A.8 f. und Ziff. II. A.11 f.), sowie zur Angemessenheit der einzelnen Positionen ihrer Kostennote (vgl. KG-act.1, Ziff. II.B.4.13–4.13.26) aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

Dispositiv

e) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, also nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer „angemessenen“ Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1, m.w.H.). Das Honorar für amtliche Mandate kann sich demnach von jenem für private unterscheiden (Wuffli/‌Fuhrer, a.a.O., N 542). Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, ihr Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei durch die Erwägung in der angefochtenen Verfügung verletzt worden, wonach sie ihren Aufwand auf das absolut Notwendige hätte beschränken müssen (KG-act. 1, Ziff. II.B.2.1–2.4). Die Erstrichterin beschränkte die Vergütung der Beschwerdeführerin vielmehr zu Recht auf die zur Wahrung der Rechte ihrer Mandantin notwendigen Aufwendungen. Überflüssige Aufwendungen und insbesondere die moralische Unterstützung oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei gehören nicht zum notwendigen und mithin zu entschädigenden Aufwand (Wuffli/‌Fuhrer, a.a.O., N 559).

aa) Der Kostennote der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie nebst dem Erstgespräch mit der Klientin am 25. Mai 2022 von 23 Minuten, einer knapp 1.5 Stunden dauernden Besprechung mit der Klientin am 8. Juni 2022 sowie schriftlicher Korrespondenz mit dieser von total rund 2.5 Stunden am 30. Mai, 28.–30. Juni und 18./‌27. Juli 2022 einen Aufwand von weiteren total rund 2.5 Stunden für Telefonate mit der Klientin vom 20./‌30. Juni, 15./‌18. Juli, 24. August und 5. September 2022 geltend macht. Selbst in Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Gegenpartei habe sie zweimal kontaktiert und sie habe daraufhin die Informationen bzw. Anfragen betreffend Einigung mit ihrer Klientin besprechen müssen (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.1–4.7.8), ist nicht nachvollziehbar, weshalb (telefonische) Besprechungen mit der vertretenen Partei im geltend gemachten Umfang notwendig waren. Abgesehen davon, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Klientin sie anlässlich dieser Telefonate über (unsubstanziierte) Drohungen sowie den Cannabis-Konsum deren Ehemannes informiert habe (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.3 f. und Ziff. II.B.4.7.8), aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben haben (vorstehend E. 2a), vermöchten diese Vorbringen die Notwendigkeit und insbesondere die Länge der Telefongespräche ohnehin nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, sie habe ihre Klientin emotional unterstützen müssen (KG-act. 1, Ziff. 1.II.B.5.2). Die psychologische Betreuung der vertretenen Partei ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aber wie erwähnt nicht zu entschädigen. Ebenso wenig lassen sich die geltend gemachten Aufwendungen für Telefonate mit der Klientin damit rechtfertigen, dass die Parteien dadurch gut auf die Verhandlung vorbereitet gewesen seien und mehrheitlich übereinstimmende Anträge gestellt hätten (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.2).

bb) Die Erstrichterin beurteilte die vorliegende Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex, da die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge zu den Kinderbelangen sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt hätten und faktisch einzig die (im Rahmen des Eheschutzes) einphasige Unterhaltsberechnung strittig gewesen sei. Diese Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Hauptverhandlung hätte niemals über 4 Stunden gedauert, wenn die Sache einfach gewesen wäre (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.2), nicht infrage zu stellen. Ein komplexer Fall liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits deshalb vor, weil die Anträge der Parteien vor der Hauptverhandlung nicht deckungsgleich gewesen sind (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.2), zumal die Streitigkeit der zu beurteilenden Sache einem Gerichtsverfahren inhärent ist. Abgesehen davon trifft es zu, dass die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge gestellt hatten (Vi-act. 14, S. 3). Darüber hinaus ist im summarischen Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 273 ZPO), anlässlich der die gesuchsgegnerische Seite ihre Stellungnahme mündlich erstatten kann (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 253 ZPO N 2), weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte fehlende Kenntnis der Anträge der Gegenseite bis zur Hauptverhandlung (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.4) nicht für das Vorliegen eines schwierigen Falls spricht. Aufgrund der verhältnismässig eher wenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem knapp 17 Seiten umfassenden Eheschutzgesuch mit einer lediglich einphasigen Unterhaltsberechnung (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Vi-act. 1) sowie angesichts der einfachen Verhältnisse und des relativ geringen Aktenumfangs ist vielmehr von einer eher einfachen Streitsache auszugehen. Aus der Kostennote der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Redaktion von Rechtsschriften, Abklärungen) vom 25. Mai, 7./‌8./‌24. Juni, 18. Juli und 5. Sep­tember 2022 ein geltend gemachter Aufwand von rund 11.75 Stunden, wovon 3.75 Stunden nach Einreichung des Eheschutzgesuchs vom 24. Juni 2022 anfielen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung mehrheitlich an ihren im Eheschutzgesuch gestellten Anträgen festhielt und einzig in Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Mobiliar und Hausrat sowie betreffend Besuchsrecht des Vaters neue Rechtsbegehren stellte (Vi-act. 14, S. 1 f.). In Anbetracht dessen und vom Novenverbot abgesehen ist trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Klientin ihr mitgeteilt habe, deren Cannabis konsumierender Ehemann habe seine Arbeitsstelle gekündigt und wünsche sich neu die geteilte Obhut (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.8.1–4.8.5), nicht anzunehmen, dass Abklärungen im geltend gemachten Zeitumfang notwendig waren, zumal entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein komplexer und spezieller Sachverhalt vorlag. Dementsprechend und insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit der Streitsache beurteilte die Erstrichterin die umfangreichen Abklärungen der Beschwerdeführerin zu Recht als unangemessen.

cc) Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, dass die Vor­instanz ihre Kostennote mit jener der Rechtsanwältin der Gegenpartei verglichen habe, die in ihrer Kostennote für Aufwendungen im Zeitraum vom 2. bis. 5. September 2022 ein Honorar von Fr. 3‘567.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht habe. Ein Vergleich zweier Kostennoten hinke per se und die Vor­instanz habe dabei den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als sie die von der Gegenseite zusätzlich geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1‘500.00 am 24. Juni 2022 und von Fr. 2‘000.00 am 16. August 2022 nicht berücksichtigt habe. Diese Kostenvorschüsse ergäben zusammen mit dem von der Vor­instanz zugesprochenen Honorar von (gekürzt) Fr. 2‘710.15 ein Honorar von total Fr. 6‘210.15. Indem die Vor­instanz ihr Honorar mit dem gekürzten Honorar der Rechtsanwältin der Gegenseite ohne die Kostenvorschüsse verglichen habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt und sich in der falschen Vorstellung gewähnt, dass ihr Honorar im Vergleich zu jenem der Rechtsanwältin der Gegenseite übersetzt sei (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.6.1–4.6.7).

Der angefochtenen Verfügung lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin indes weder ein Vergleich der beiden Honorarnoten entnehmen noch begründete die Erstrichterin die Unangemessenheit und entsprechende Kürzung der Honorarnote der Beschwerdeführerin mit einem solchen Vergleich (vgl. angefochtene Verfügung). Ob die vor der Einreichung des Gesuchs der Gegenseite um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. August 2022 geleisteten Anwaltsvorschüsse zurückzuerstatten sind (vgl. KG-act. 3) oder nicht (vgl. Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 118 ZPO N 25; Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 118 ZPO N 5; Wuffli/‌Fuhrer, a.a.O., N 557; Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 119 ZPO N 135 und Art. 122 N 82; vgl. auch BGE 122 I 203, E. 2g) kann offengelassen werden. Denn so oder so sind die Kostenvorschüsse von total Fr. 3‘500.00 nicht ohne Weiteres zur von der Erstrichterin der Gegenseite zugesprochenen Vergütung hinzuzurechnen, wie dies die Beschwerdeführerin vorschlägt, da zu Vergleichszwecken die durch diese Kostenvorschüsse abgedeckten Leistungen, die mangels Vorlage einer detaillierten Leistungszusammenstellung von der Rechtsanwältin F.________ unbekannt sind (vgl. KG-act. 5, S. 2), ebenfalls auf ihre Notwendigkeit zu prüfen wären und wohl auch der Stundenansatz (von evtl. Fr. 220.00; vgl. Vi-act. 17) auf Fr. 180.00 gekürzt werden müsste (vgl. vorstehend E. 2b und 3e). Weil die Vergütungen der Anwältinnen der beiden Parteien damit nicht ohne Weiteres vergleichbar sind sowie im Sinne der vorstehenden Überlegungen, lässt sich nicht schlussfolgern, dass die Erst­richterin die Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht angemessen festgesetzt hätte.

dd) In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die erstrichterlich festgelegte pauschale Vergütung der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST), die sich im oberen Bereich des einschlägigen Tarif­rahmens gemäss § 10 GebTRA bewegt, nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist folglich nicht zu sprechen. Im Übrigen wurde im vorliegenden Rechtsmittel­verfahren mangels Parteistellung des Ehemanns der Klientin der Beschwerdeführerin keine Vernehmlassung eingeholt und es besteht keine Veranlassung, ihn vom vorliegenden Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen, womit sich eine Auseinandersetzung mit ihrem diesbezüglichen Prozessantrag erübrigt. Angesichts dessen, dass die angeblich mit dem Cannabis-Konsum zusammenhängenden Aggressionen der erstinstanzlichen Gegenpartei bereits Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren (vgl. Vi-act. 14, S. 2 ff.), bestehen entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann keine Gründe für eine Weisung an die Vor­instanz im Hinblick auf deren Aktenführung;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 2‘439.95.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

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30. November 2022 kau

ZK2 2022 50

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