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Entscheid

ZK2 2022 53

Präsidial

25. November 2022Deutsch7 min

1. a) Am 19. August 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter der Parteien rückwirkend ab September 2020 geltend. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 26. September 2022 Folgendes (Vi-act. 33):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. November 2022

ZK2 2022 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. September 2022, ZES 2021 385);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 19. August 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter der Parteien rückwirkend ab September 2020 geltend. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 26. September 2022 Folgendes (Vi-act. 33):

1.-3. [Vormerknahme des Getrenntlebens; Obhutszuteilung; Besuchsrecht]

4. Der Gesuchsgegner/Vater wird rückwirkend ab 01.09.2020 verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von D.________ monatlich im Voraus Fr. 1’023.00 (Barunterhalt) nebst einer allfälligen Kinder- bzw. Ausbildungszulage (diese werden aktuell von der Gesuchstellerin/Mutter bezogen) zu bezahlen.

Mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von D.________ im Umfang von Fr. 822.00 nicht gedeckt.

5. [Indexierung der Unterhaltsbeiträge]

6. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte überbunden.

7. Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

8.-10. [Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung bezüglich Gesuchstellerin; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung]

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Postaufgabe: 7. Oktober 2022) Berufung (KG-act. 1). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Pflicht zur Begründung ergibt sich, dass die Berufungsschrift Berufungsanträge zu enthalten hat. Der Berufungsführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen, der bei Forderungen auf Geldleistungen zudem grundsätzlich zu beziffern ist (BGE 137 III 617, E. 4.3; BGE 133 III 489, E. 3.1; Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34). Der Berufungsführer hat mit seinen Anträgen somit anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht und welche Abänderungen er beantragt, andernfalls ist auf die Berufung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht einzutreten (BGE 133 III 489, E. 3.1; OGer ZH, Urteil LF140079-O/U vom 11. November 2014, E. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617, E. 4.5.1 ff.). Sodann hat die Berufung eine Begründung zu enthalten, in welcher sich der Berufungsführer mit der erstinstanzlichen Begründung im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36). Bei der Beurteilung von Anträgen und Begründungen von Laien sind insofern tiefere Anforderungen zu stellen, als es genügt, wenn sich aus der Formulierung herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll und aus der Begründung zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig sein soll (OGer ZH, Urteile LF140079-O/U vom 11. November 2014, E. 4 und RU140034-O/U vom 3. Juli 2014, E. 2; zum Ganzen ZK1 2019 43 vom 30. September 2020, E. 2a).

3.

a) Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufung keine konkreten Anträge. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass er die vor­instanzliche Unterhaltsregelung beanstandet. So bringt er vor, er verdiene EUR 1’980.00 netto im Monat, wovon monatlich Kreditrückzahlungen von insgesamt EUR 1’025.32, Wohngeld von EUR 150.00 an seine Eltern sowie EUR 260.00 für „Kärcher Wohnbauplatten“ bis einschliesslich Dezember 2022 abgezogen werden müssten. Monatlich würden ihm nur EUR 544.68 bleiben, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Von diesem Geld habe er aber noch keine einzige Versicherung bezahlt, das Auto nicht getankt, geschweige denn eine Scheibe Brot gegessen. Die Regelsätze der Grundsicherung lägen bei monatlich EUR 449.00, womit ihm monatlich nur EUR 95.00 mehr zur Verfügung stünden. Daher sei es für ihn unverständlich, dass man von ihm einen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1’023.00 verlange. Er sei bereit, für seine Tochter Unterhalt zu bezahlen, jedoch nur im Rahmen des ihm Möglichen.

Aus diesen Beanstandungen ist allerdings auch bei grosszügiger Auslegung nicht ersichtlich, welche konkrete Abänderung der Unterhaltsregelung er verlangt. Insbesondere legt er nicht dar, in welcher Höhe es ihm möglich wäre, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er führt zwar aus, ihm würden EUR 544.68 monatlich bleiben und ihm stünden monatlich nur EUR 95.00 mehr zur Verfügung als bei den Regelsätzen der Grundsicherung. Doch behauptet er auch, darin seien weder Versicherungen noch das Betanken seines Autos oder auch nur eine Scheibe Brot berücksichtigt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf die genannten EUR 544.68 verlangt, insbesondere, nachdem er im vor­instanzlichen Verfahren ausführte, er sei bereit, monatlich EUR 350.00 an Kindesunterhalt zu bezahlen (Vi-act. 26, S. 3; vgl. angef. Verfügung S. 3 oben). Dass er allerdings an diesen Ausführungen im vor­instanzlichen Verfahren festhalte, bringt er nicht vor und dies ergibt sich auch aus seiner Berufung nicht. Mangels näherer Angaben lässt sich mithin nicht ableiten, auf welchen Betrag er die Unterhaltsbeiträge von der Berufungsinstanz herabsetzen lassen möchte. Damit fehlt es in der Berufung des Gesuchsgegners, auch unter Berücksichtigung seiner Vorbringen, an rechtsgenüglichen Anträgen. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinander. Die Vor­instanz legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb sie ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 2’112.00 anrechnete (E. 4.4.2b) und die Kreditschulden in seinem Bedarf nicht berücksichtigte (E. 4.4.3f). Bei den Wohnkosten rechnete sie ihm EUR 350.00 bzw. Fr. 336.00 statt der von ihm vorgebrachten EUR 150.00 an (E. 4.4.3b/bb). Inwiefern diese Erwägungen der Vor­instanz unzutreffend seien oder diese damit Recht verletze, legt der Gesuchsgegner nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb ihm die „Kärcher Wohnbauplatten“ im Bedarf anzurechnen seien bzw. dass die Vor­instanz diese zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Damit fehlt es in der Berufung nicht nur an den notwendigen Anträgen, sondern auch an einer rechtsgenüglichen Begründung. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Am Gesagten ändert nichts, dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. November 2022 seine Begründung ergänzt und erklärt, monatlich EUR 350.00 an den Unterhalt seiner Tochter zahlen zu können (Postaufgabe in der Schweiz am 17. November 2022; KG-act. 6), zumal auch bei Laien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Nachfrist zu Ergänzung der Begehren oder der Begründung gewährt werden kann, weil eine Fristerstreckung bei gesetzlichen Fristen ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 137 III 617, E. 6.4; vgl. BEK 2020 20 vom 27. Juni 2022, E. 3c).

b) Soweit der Gesuchsgegner sich in seiner Berufung mit den vor­instanzlichen Gerichtskosten einverstanden erklärt, diesbezüglich jedoch um Ratenzahlung ersucht, hat er sich an die Vor­instanz zu wenden.

4.

Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsantwort bzw. mangels Aufwands ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an A.________ (1/AR, inkl. KG-act. 4), Rechtsanwältin C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1, 4 und 6) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

25.

November 2022 kau

ZK2 2022 53

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 133 III 489ATF 133 III 489DTF 133 III 489

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BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

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ZK1 2019 43

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BEK 2020 20

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF