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Entscheid

ZK2 2022 57

Kammer

16. Februar 2024Deutsch93 min

A. Die Parteien heirateten am ________ in Einsiedeln. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder F.________ und G.________ hervor (Vi-KB 2). Die Parteien leben seit dem 15. Mai 2021 getrennt (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. Februar 2024

ZK2 2022 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. September 2022, ZES 2021 418);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ in Einsiedeln. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder F.________ und G.________ hervor (Vi-KB 2). Die Parteien leben seit dem 15. Mai 2021 getrennt (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1).

B. Mit Eingabe vom 20. August 2021 ersuchte die Ehefrau um Erlass von Eheschutzmass­nahmen (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 30. September 2022 folgende Eheschutzmass­nahmen:

1. [Getrenntleben.]

Erwägungen

2.

[Eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar.]

3.

[Elterliche Obhut.]

4.

Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet.

5.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für F.________

folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 605.00

- ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 950.00

6.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für G.________

folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 1’230.00

- ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1’560.00

- ab 1. August 2022: Fr. 1’425.00

7.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 2’850.00

- ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1’465.00

- ab 1. August 2022: Fr. 1’820.00

8.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Ehemann bereits Fr. 30’140.70 an den Unterhalt der Ehefrau und Kinder bezahlt hat.

9.

[…]

10.

Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3’000.00 werden zu 1/5 der Ehefrau (mithin zu Fr. 600.00) und zu 4/5 dem Ehemann (mithin zu Fr. 2’400.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziff. 12/13.

11.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 4’320.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und MwSt.).

12.

[Unentgeltliche Rechtspflege für beide Parteien.]

13.

Die Prozesskosten werden wie folgt liquidiert:

[…]

b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Ehefrau, Rechtsanwalt D.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2’880.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

[…]

14.

Es wird festgestellt, dass die Parteientschädigung gemäss Ziff. 11 voraussichtlich nicht einbringlich ist. Rechtsanwalt D.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 4’320.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

15.

[Rechtsmittel.]

16.

[Zustellung.]

C. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsführer) am 20. Oktober 2022 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren, korrigiert mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 (KG-act. 1 und 4):

1.

Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 30. September 2022 im Verfahren ZES 2021 418 sei in den Ziffern 4, 5, 6, 7, 10, 11, 13b, und 14 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 30. September 2022 im Verfahren ZES 2021 418 sei in Ziffer 8 insofern zu präzisieren, als der Ehemann mit Stand bis Ende Februar 2022 Fr. 30’140.70 Unterhalt an Ehefrau und Kinder bezahlt hat.

3.

Der Berufungskläger sei zu berechtigen, den Sohn G.________ jeweils am 2. und 4. Wochenende jeden Monats, entweder am Samstag oder am Sonntag von 1000 Uhr bis 1900 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

4.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatlich für den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge, ev. wie viel, zu bezahlen:

rückwirkend für die Periode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021:

Fr. 458, ev. wie viel, für F.________;

Fr. 1’195, ev. wie viel, für G.________;

Fr. 2’643, ev. wie viel, für die Berufungsbeklagte;

rückwirkend für die Periode vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021:

Fr. 759, ev. wie viel, für F.________;

Fr. 1’435, ev. wie viel, für G.________;

Fr. 1’189, ev. wie viel, für die Berufungsbeklagte;

rückwirkend für die Periode vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember:

Fr. 322, ev. wie viel, für F.________;

Fr. 1’084, ev. wie viel, für G.________;

rückwirkend für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022:

Fr. 313, ev. wie viel, für F.________;

Fr. 1’054, ev. wie viel, für G.________;

rückwirkend für die Periode vom 1. März 2022 bis zum 31. Juli 2022:

Fr. 273, ev. wie viel, für F.________;

Fr. 920, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023:

Fr. 577, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2023 bis zum 28. Februar 2024:

Fr. 537, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2024:

Fr. 623, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025:

Fr. 509, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026:

Fr. 453, ev. wie viel, für G.________;

5.

Die vor­instanzlichen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3’000.00 seien zu 4/5 der Berufungsbeklagten und zu 1/5 dem Berufungskläger aufzuerlegen.

6.

Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vor­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5’760 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ev. wie viel, zu bezahlen.

7.

Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

8.

Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 berichtigte die Vor­instanz die Dispositiv-Ziff. 5 und 6 ihrer Verfügung vom 30. September 2022 wie folgt (Änderungen fett markiert; KG-act. 12):

5.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für F.________

folgende Kindesunterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 605.00

- ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 950.00

6.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für G.________

folgende Kindesunterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzliche und/oder vertra­gliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 1’230.00

- ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1’560.00

- ab 1. August 2022: Fr. 1’425.00

Die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsgegnerin) beantragt mit Berufungsant­wort vom 3. November 2022 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Überdies ersucht sie für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers

(KG-act. 10).

Nach Eingang weiterer Eingaben des Berufungsführers (vgl. KG-act. 14 und 16) beantragt er am 26. Juni 2023 die Anpassung seiner Berufungsbegehren wie folgt (KG-act. 18):

4.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatlich für den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge, ev. wie viel, zu bezahlen:

[…]

für die Periode vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2023:

Fr. 532, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2023 bis zum 28. Februar 2024:

Fr. 495, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2024:

Fr. 575, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025:

Fr. 469, ev. wie viel, für G.________;

für die Periode vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026:

Fr. 417, ev. wie viel, für G.________;

Die Stellungnahme der Berufungsgegnerin vom 28. Juli 2023 (KG-act. 22) und die Gegenbemerkungen des Berufungsführers vom 4. August 2023

(KG-act. 24) wurden der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. Sodann gingen die Kostennoten der Parteivertreter (KG-act. 26 inkl. 26/1-2 und KG-act. 28 inkl. 28/1-2) und noch eine Eingabe des Berufungsführers vom

6.

Oktober 2023 (KG-act. 31 inkl. 31/1-2) ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben;-

in Erwägung:

1.

a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachenbehauptungen sind lediglich glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGer, Urteil 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2).

b) Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren ist zum einen der Kinderunterhalt. Diesbezüglich gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Gestützt auf die Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen bzw. alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer, Urteil 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 296 ZPO N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 296 ZPO N 11). Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittel­instanz

(BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss dem für den Kinderunterhalt geltenden Offizialgrundsatz entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist das Gericht indessen an die Parteianträge gebunden, weshalb es nicht befugt ist, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen als er verlangt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1).

c) Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 148 III 270 E. 6.4, 147 III 301 E. 2.2 und 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352 = Pra 2019 Nr. 88; BGer, Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Dagegen kommt diese Ausnahme bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88).

2.

Die Vor­instanz verzichtete auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4). Hinsichtlich des Besuchsrechts betreffend den am ________ geborenen Sohn G.________ stützte sich die Vor­instanz vor allem auf dessen Aussagen bei der Anhörung vom 8. November 2021. Sie schloss daraus, das Ziel von G.________, seinen

Vater so wenig wie möglich zu sehen, sei klar erkennbar und scheine G.________ auch mit einer gewissen Entschiedenheit anzustreben. Ähnliche Erklärungen habe G.________ bereits gegenüber seiner Mutter getätigt. G.________ wolle aufgrund eigener Erfahrungen und damit aus eigenem Antrieb seinen Vater nicht sehen. Dieser autonom geäusserte Wille G.________s gelte es zu berücksichtigen, weil er auch mit dem Kindeswohl übereinstimme. Der bisherige Kontakt von G.________ und seinem Vater sei bereits auf ein Minimum reduziert gewesen. Zwischen dem Auszug am 15. Mai 2021 und der Eheschutzverhandlung vom 18. Oktober 2021 habe G.________ seinen Vater nur ein einziges Mal gesehen und mit ihm lediglich ab und zu per WhatsApp Kontakt gehabt. Es bleibe dem Vater und G.________ jedoch unbenommen, sich ohne geregeltes Besuchsrecht zu treffen und eine Beziehung aufzubauen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 und E. 5.4 S. 13).

a) Der Berufungsführer beantragt, er sei zu berechtigen, G.________ jeweils am 2. und 4. Wochenende jeden Monats, entweder am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Er habe dies bereits im vor­instanzlichen Verfahren geltend gemacht. Von einem Besuchsrecht sei nur abzusehen, wenn das Kind das fragliche Besuchsrecht nicht handhaben wolle. Er unternehme immer wieder Versuche, mit G.________ konkrete Kontakte aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass G.________ bei der Befragung von der Berufungsgegnerin negativ beeinflusst gewesen sei und ihr einen Gefallen habe tun wollen. Ein Verzicht auf das Besuchsrecht entspreche klar nicht dem Kindeswohl. Selbstverständlich werde er das Besuchsrecht nicht erzwingen (KG-act. 1, S. 7 f. N 1;

KG-act. 14, S. 2 zu Rz 13). Der Berufungsführer schildert zwei Fälle, die dokumentieren würden, dass die Berufungsgegnerin ihn in Kinderbelangen ausschliessen würde. Die Berufungsgegnerin wolle G.________ ihm gegenüber entfremden. Mit dem Einräumen eines minimalen Besuchsrechts solle dieser Entfremdung entgegengewirkt werden (KG-act. 14, S. 2 zu Rz 13).

Die Berufungsgegnerin verweist auf die vor­instanzlichen Ausführungen, woraus hervorgehe, dass G.________ ein Besuchsrecht nicht ausüben wolle. Es treffe nicht zu, dass der Berufungsführer – abgesehen von wenigen kurzen nichtssagenden Nachrichten – immer wieder in Kontakt mit G.________ getreten sei. Ebenso wenig habe sie ihren Sohn negativ beeinflusst, zumal er bei seiner Anhörung zweifelsohne in der Lage gewesen sei, seinen eigenen, autonom gebildeten Willen kundzutun (KG-act. 10, S. 4 N 13).

b) Beim persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil und dem minderjährigen Kind handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer, Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.1).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil stattfinden sollen. Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des

Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Insbesondere bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund. Allerdings dürften sich im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (BGer, Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3). Auch wenn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes, ist anderseits ebenso zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer, Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1 mit vielen Hinweisen). Ungeachtet dessen ist aber zu respektieren, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ablehnen, weil es sinnlos wäre, in einem solchen Fall eine konkrete Besuchsrechtsregelung zu treffen, die nicht durchgesetzt werden kann. Es muss vielmehr dem Kind überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wann es bereit ist, einen Kontakt wiederaufzunehmen. Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel ist mit einem erzwungenen Kontakt bei einem fast volljährigen Kind, das seit Jahren einen festen Willen äussert, nicht zu erreichen (BGer, Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4).

c) Anlässlich der Anhörung vom 8. November 2021 lehnte G.________

einen persönlichen Kontakt zu seinem Vater zwar nicht kategorisch ab, er äusserte aber doch konstant seinen Willen, den Vater so wenig wie möglich sehen zu wollen (zum Ganzen vgl. Vi-act. 23). Entscheidend ist vorliegend nun aber, dass G.________ am ________ 2024 mündig sein wird, sodass bereits angesichts dieser Tatsache auf die Regelung eines Besuchsrechts zu verzichten ist.

3.

Die Vor­instanz errechnete für die Zeit vor der Trennung der Parteien folgende Monatseinkommen: Fr. 7’973.90 (Ehemann), Fr. 0.00 (Ehefrau), Fr. 551.75 (Tochter F.________) und Fr. 220.00 (Sohn G.________). Vom Gesamteinkommen subtrahierte sie den Bedarf der Parteien und der Kinder von insgesamt Fr. 6’036.25 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag für Ehegatten von Fr. 1’700.00, dem Grundbetrag von F.________ und G.________ von total Fr. 1’200.00, den Wohnkosten von Fr. 1’533.65, den Krankenkassenprämien KVG und VVG von Fr. 888.10, den ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 92.65, den Mobilitätskosten für den Ehemann von Fr. 240.25 und den Steuern von Fr. 381.60. Den daraus resultierenden Überschuss von Fr. 2’709.40 teilte sie je zu 1/3 den Parteien und je zu 1/6 den beiden Kindern zu. Den Überschussanteil der Ehefrau legte sie auf rund Fr. 900.00 fest und nahm keine Limitierung der Überschussanteile der beiden Kinder (von je Fr. 450.00) vor (angef. Verfügung, E. 6.4 S. 17-20).

a) aa) Gemäss Vor­instanz setzt sich das monatliche Durchschnittseinkommen von F.________ von Fr. 551.75 aus einem Drittel des Lehrlingslohnes resp. Fr. 281.75 (1/3 von Fr. 845.20) und den vom Berufungsführer bezogenen Ausbildungszulagen von Fr. 270.00 zusammen (angef. Verfügung, S. 17 N 6.4.3).

Der Berufungsführer bringt vor, F.________ seien lediglich die Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen, da keine Partei behauptet habe, ihre Tochter habe im Jahr 2020 mit ihrem Lehrlingslohn etwas zum Haushalt beitragen müssen und F.________ an der Kinderanhörung vom 8. November 2021 ausgeführt habe, sie müsse "nicht gross" Geld abgeben, sei aber bereit, etwas abzugeben. Die Vor­instanz sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es dürften nur jene Mittel berücksichtigt werden, die damals auch tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden seien

(KG-act. 1, S. 9 N 3; KG-act. 14, S. 3 zu Rz 15). Die Berufungsgegnerin wendet ein, F.________ habe selbstverständlich einen Teil ihres Lehrlingslohnes zuhause abgegeben. Überdies sei irrelevant, ob F.________ ihren Lehrlingslohn ganz oder teilweise habe zuhause abgeben müssen oder nicht, weil das Gesamteinkommen der Familie festzustellen sei, wozu auch Einkünfte der Kinder gehören würden. Daher habe die Vor­instanz das Einkommen von F.________ zutreffend auf Fr. 551.75 pro Monat festgesetzt (KG-act. 10, S. 5 N 15).

Gemäss den vorliegend anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursämter der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BGE 147 III 265 E. 7.2; nachfolgend: Richtlinien) sind Beiträge nach Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Schuldner leben, vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziff. IV der Richtlinien mit Hinweis auf BGE 104 III 77 f.). Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Der Arbeitserwerb ist regelmässig in erster Linie zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten bestimmt. In betreibungsrechtlicher Hinsicht ist der vom minderjährigen Kind geschuldete Beitrag aus dessen Lohn an das Einkommen der mit ihm zusammenlebenden Eltern aufzurechnen, unabhängig davon, ob solche Zahlungen je geleistet wurden oder nicht (Breitschmid, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 323 ZGB N 9; Bühler, in: AJP 2002, S. 659). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, auf Kosten seiner Gläubiger auf einen Beitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verzichten (Bühler, a.a.O., S. 659 mit Hinweis auf BGE 106 III 15 E. 3a). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz F.________ ebenfalls einen Drittel ihres Lehrlingslohns als Einkommen anrechnete.

bb) Neben dem unbestrittenen Erwerbseinkommen des Berufungsführers von monatlich Fr. 7’973.90 will die Berufungsgegnerin zusätzlich das von ihm im Jahr 2020 erzielte Einkommen bei der I.________ von Fr. 226.00 anrechnen, woraus ein Gesamteinkommen von Fr. 7’992.75 pro Monat resultiere (KG-act. 10, S. 15 N 55 mit Hinweis auf Vi-BB 13, Lohnausweis der I.________). Der Berufungsführer bestreitet dies lediglich pauschal

(KG-act. 14, S. 11 unten). Gemäss Lohnausweis der I.________ erhielt der Berufungsführer im Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 226.00 (Vi-BB 14/13). Folglich ist dieses Einkommen von umgerechnet Fr. 18.85 pro Monat ebenfalls zu berücksichtigen, sodass dem Berufungsführer ein Einkommen von total Fr. 7’992.75 pro Monat anzurechnen ist.

cc) Die von der Vor­instanz der Ehefrau und dem Sohn G.________ angerechneten Einkommen von monatlich Fr. 0.00 und Fr. 220.00 sind unbestritten.

b) aa) In Bezug auf den Bedarf der Familie sind sich die Parteien einig, dass es die Vor­instanz übersah, die Kommunikations- und Versicherungspauschale von je Fr. 150.00 in ihren Bedarf aufzunehmen (KG-act. 1, S. 8 f. N 2; KG-act. 10, S. 4 f. N 14). Diese sind daher ebenfalls im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2).

bb) Die Vor­instanz nahm unter dem Titel "ungedeckte Krankheitskosten" die monatlichen Ausgaben für Franchisen und Selbstbehalte von insgesamt Fr. 92.65 in den familienrechtlichen Bedarf auf. Dagegen liess sie die vom Ehemann für F.________ und G.________ geltend gemachten und ausgewiesenen, aber nicht versicherten Kosten von monatlich Fr. 14.35 bzw. Fr. 105.25 ausser Acht. Zur Begründung führte die Vor­instanz aus, die Ehefrau anerkenne die betreffenden Kostenaufstellungen der Krankenkasse (Vi-BB 14/13) nicht und der Ehemann lege nicht dar, um welche Krankheitskosten, die offenbar von der Zusatzversicherung nicht übernommen worden seien, es sich dabei handle (angef. Verfügung, E. 6.4.5 S. 19 f.).

Der Berufungsführer rügt dies als willkürlich. Es seien sämtliche gemäss Steuererklärung 2020 ausgewiesenen ungedeckten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 212.25 pro Monat in den Bedarf der Familie aufzunehmen

(KG-act. 1, S. 9 N 4), was die Berufungsgegnerin in Abrede stellt (KG-act. 10, S. 5 N 16).

Es ist davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenversicherung nach KVG die notwendigen Gesundheitskosten abdeckt, weshalb nur die Franchise und der Selbstbehalt als ungedeckte Gesundheitskosten berücksichtigt werden können (Urteil und Beschluss LE170068-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2018 E. 5.5.3; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.110 mit Hinweis auf den Entscheid SU.2003.00537 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2004 E. 2/ff). Damit erweist sich das Vorbringen des Berufungsführers als nicht stichhaltig, zumal er wiederum nicht darlegt, wieso auch die Zusatzversicherung diese Kosten nicht trägt.

cc) Wie die Berufungsgegnerin zutreffend einwendet (KG-act. 10, S. 14 N 52), gehören in Nachachtung der Richtlinien gemeinnützige Zuwendungen – entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers (KG-act. 1, S. 23 f. N 17) –nicht in den familienrechtlichen Bedarf. Somit bleiben die betreffenden Fr. 12.90 pro Monat unberücksichtigt.

dd) In den von der Vor­instanz berücksichtigten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1’533.65 sind Unterhaltskosten von Fr. 345.75 enthalten. Die Vor­instanz begründete dies damit, bei diesen vom Ehemann geltend gemachten Unterhaltskosten handle es sich um den gemäss Steuererklärung möglichen Pauschalabzug im Umfang von 20 % des Eigenmietwerts. Weil die Eigentumsliegenschaft bereits im Jahr 2006 gebaut worden sei, sei glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2020 Unterhaltskosten angefallen seien, zumal die Ehefrau ab Juli 2021 selbst Unterhaltskosten in entsprechendem Umfang geltend mache. Hilfsweise sei von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen, vorliegend also von Fr. 345.75 pro Monat (angef. Verfügung, E. 6.4.5 S. 18).

Die Berufungsgegnerin bringt vor, weil im Jahr 2020 keine Liegenschaftsunterhaltskosten angefallen seien, könnten solche nicht im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden (KG-act. 10, S. 14 N 53 bzw. N 54), was der Berufungsführer bestreitet (KG-act. 14, S. 11 zu Rz 52). Erfahrungsgemäss fallen in den ersten Jahren nach der Erstellung einer Liegenschaft in der Regel keine

hohen Unterhaltskosten an, sodass steuerrechtlich gewöhnlich der Pauschalabzug geltend gemacht wird. Mit zunehmendem Alter der Liegenschaft erhöhen sich grundsätzlich deren Unterhaltskosten, wobei in einem Jahr mehr und in einem anderen Jahr weniger Kosten entstehen als gemäss dem steuerrechtlichen Pauschalabzug. Weil die Liegenschaft bereits im Jahr 2006 erstellt wurde und somit im Trennungsjahr 2021 bereits 15 Jahre alt war, ist nachvollziehbar, dass die Vor­instanz hilfsweise auf den gemäss Steuerrecht durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts abstellte, um die Liegenschaftsunterhaltskosten zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchsgegnerin ab Juli 2021 selbst Unterhaltskosten in entsprechendem Umfang geltend machte. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz monatliche Wohnkosten im Betrag von Fr. 1’533.65 (inkl. Unterhaltskosten von Fr. 345.75) in den Bedarf der Parteien vor der Trennung aufnahm.

ee) Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit vor der Trennung ein Bedarf der Parteien von Fr. 6’336.25 pro Monat (Fr. 6’036.25 gemäss Vor­instanz + Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 300.00).

c) Nach Abzug des Familienbedarfs von Fr. 6’336.25 verbleibt vom Familieneinkommen von Fr. 8’764.50 (Fr. 7’992.75 + Fr. 551.75 + Fr. 220.00; vgl. E. 3a vorne) ein Überschuss von Fr. 2’428.25. Die Überschussverteilung nach grossen (Elternteil) und kleinen (Kind) Köpfen ist unbestritten (KG-act. 1, S. 24; KG-act. 10, S. 15 N 56). Somit partizipieren die Parteien zu je rund Fr. 810.00 und die Kinder zu je rund Fr. 405.00 am Überschuss. Auf die Fortführung dieses während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebten Standards, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch (BGE 148 III 358 E. 5 und 147 III 293 E. 4.4; BGer, Urteil 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2.1). Gleichzeitig bildet diese bisherige Lebensführung die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer, Urteil 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2.1). Reichen die Mittel zufolge der scheidungsbedingten Mehrkosten nicht aus, um den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung. Die Limitierung des Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard gilt grundsätzlich nur zwischen den Ehegatten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4).

4.

Für die Zeit nach der Trennung sind die Einkommen der Parteien und der Kinder sowie deren Bedarf festzustellen und einander gegenüberzustellen, um für die verschiedenen Perioden die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge berechnen zu können.

4.1

a) Es ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungsführer gemäss den im Recht liegenden Lohnausweisen folgende Jahreseinkommen erzielte: Fr. 92’885.00 im Jahr 2017, Fr. 92’433.00 im Jahr 2018, Fr. 99’449.00 im Jahr 2019, Fr. 101’567.00 im Jahr 2020 und Fr. 90’703.00 im Jahr 2021 (angef. Verfügung, E. 6.6.1.1 S. 22 f.; KG-act. 1, S. 10; KG-act. 10, S. 5 f. N 18).

aa) Die Vor­instanz ging bei der Bestimmung des Einkommens des Berufungsführers vom Jahreseinkommen 2021 von Fr. 90’703.00 aus, worin bereits 80 bezahlte Überstunden enthalten seien. Weil der Ehemann im Jahr 2021 insgesamt 163.31 Überstunden geleistet habe, seien die noch nicht bezahlten 83.31 Überstunden von total netto Fr. 3’711.45 hinzuzurechnen. Im dadurch aufgerechneten Betrag von Fr. 94’414.45 seien die Ausbildungszulagen von F.________ und die Kinderzulagen für G.________ von insgesamt Fr. 6’120.00 (12 x Fr. 280.00 + 12 x Fr. 230.00) in Abzug zu bringen. Der daraus resultierende Betrag von umgerechnet Fr. 7’357.85 pro Monat sei dem Ehemann ab 1. Juli 2021 als Einkommen anzurechnen, da es ihm auch künftig möglich und zumutbar sei, Überstunden zu leisten (angef. Verfügung, E. 6.6.1.2 S. 22).

bb) Der Berufungsführer bringt vor, für das Jahr 2021 sei ihm lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 7’048.60 (inkl. Überstunden; 1/12 von [Fr. 90’703.00 ./. Ausbildungs- und Kinderzulagen von Fr. 6’120.00]) und ab dem Jahr 2022 ein solches von Fr. 6’751.65 (ohne Überstunden; 1/12 von [Fr. 90’703.00 ./. Ausbildungs- und Kinderzulagen von Fr. 6’120.00 ./. der im Betrag von Fr. 90’703.00 enthaltenen Überzeitentschädigung von Fr. 3’563.35]) anzurechnen, da es ihm nicht zumutbar sei, auch künftig Überstunden zu leisten. Dies gelte umso mehr, als er wegen seines Unfalls und der bevorstehenden heiklen Schulteroperation mehrere Monate arbeitsunfähig sein werde, sodass er keine Überstunden mehr werde leisten können

(KG-act. 1, S. 10 N 5).

Die Berufungsgegnerin wendet ein, der Berufungsführer habe in den letzten Jahren vor 2021 regelmässig Überstunden geleistet und in den Jahren 2019 bis 2021 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 97’239.65 pro Jahr resp. Fr. 8’103.30 pro Monat erzielt. Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von rund Fr. 450.00 ergebe sich ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 7’650.00. Dieses sei ihm auch künftig anzurechnen, da er bereits in der Vergangenheit regelmässig Überstunden geleistet habe und es ihm möglich und zumutbar sei, diese weiterhin zu erbringen. Dem stehe ebenso wenig die angebliche mehrere Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit entgegen (KG-act. 10, S. 5 f. N 17-19).

cc) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (für die unterhaltsverpflichtete Person: BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1). Anzurechnen ist sämtliches, effektiv ausbezahltes Nettoeinkommen (vgl. Six, a.a.O., N 2.128), insbesondere auch Entschädigungen für geleistete Überstunden (Maier/Schwander, in: Geiser/‌Fountoula­kis [Hrsg.], a.a.O., Art. 176 ZGB N 4a). Entschädigungen (z.B. für Überstunden) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmässig anfielen und deren Erzielung auch zukünftig möglich und zumutbar ist (Six, a.a.O., N 2.128 und 2.131; Beschluss und Urteil LE150060-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2016 E. 4.4).

dd) Im Nettoeinkommen des Berufungsführers von Fr. 90’703.00 für das Jahr 2021 (Vi-BB 49/21) sind bereits 80 Überstunden enthalten (Vi-BB 14/2, Lohnabrechnung Juni 2021). Er leistete im Jahr 2021 insgesamt 163.31 Überstunden (Gleitzeitsaldo Ende Dezember 2021 von 188.32 Stunden ./. Gleitzeitsaldo anfangs Januar 2021 von 105.01 Stunden + 80 Stunden,

vgl. Vi-BB 49/20 und 14/2). Die 80 Überstunden wurden dem Berufungsführer zu einem Bruttoansatz von Fr. 47.60 pro Stunde vergütet. Die Sozialabzüge betragen total 6,4 % (Vi-BB 14/2, Lohnabrechnung Juni 2021). Der Nettoansatz pro Stunde beläuft sich somit auf Fr. 44.55 (Fr. 47.60 ./. Sozialabzüge von 6,4 %). Daher wären die dem Berufungsführer noch nicht ausbezahlten 83.31 Überstunden (163.31 ./. 80) mit Fr. 3’711.45 (Fr. 44.55 x 83.31 Stunden) zu vergüten gewesen (vgl. auch angef. Verfügung, E. 6.6.1.2 S. 22), wogegen keine Partei etwas einwendet (vgl. KG-act. 1, S. 10 N 5 und 10, S. 5 f. N 17-19). Die Vor­instanz rechnete dem Berufungsführer zum Nettoeinkommen von Fr. 90’703.00 den Betrag von Fr. 3’711.45 für geleistete, aber noch nicht ausbezahlte Überstunden als zusätzliches Einkommen an. Dies ist sachgerecht, beschlagen diese doch das Jahr 2021 und geht es nicht an, das Einkommen durch Nichtausbezahlung eines Teils der geleisteten Überstunden tiefer zu halten. Daher ist dem Berufungsführer für das Jahr 2021 nach Abzug der Ausbildungszulagen von F.________ und der Kinderzulagen für G.________ von Fr. 6’120.00 ein Monatslohn von Fr. 7’357.85 anzurechnen, wie dies die Vor­instanz darlegte (vgl. E. 3a/aa vorne). Auf dieses tatsächliche Einkommen bzw. nicht auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2019 bis 2021 ist abzustellen, wie dies bei unregelmässigem Einkommen bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter bestimmten Umständen der Fall sein kann (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer, Urteil 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2). Ausserdem legte die Vor­instanz dar, dass das dem Berufungsführer angerechnete Einkommen von Fr. 7’357.85 sich in etwa mit dem von ihm in den Jahren 2017 bis 2020 erzielten Löhnen von durchschnittlich Fr. 96’583.50 resp. Fr. 8’048.65 pro Monat decke, weil davon noch die Ausbildungs- und Kinderzulagen von monatlich Fr. 454.60 abzuziehen seien, sodass sich ein Monatslohn von Fr. 7’594.05 ergebe, der nur rund Fr. 235.00 höher sei als derjenige im Jahr 2021 errechnete (angef. Verfügung, E. 6.6.1.1 S. 22 f.).

ee) Der Berufungsführer arbeitet in einem 100%-Pensum und beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Entsprechend geht es vorliegend nicht um die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, sondern schlicht um die Weiterführung einer seit mehreren Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit. Der Berufungsführer macht mit den ins Recht eingereichten ärztlichen Zeugnissen geltend, er sei wegen seiner Schulteroperation vom 24. Oktober 2022 bis 29. Januar 2023 tatsächlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

(KG-act. 8 und 16). Selbst wenn der Berufungsführer für drei Monate arbeitsunfähig war, ist nicht ersichtlich, weshalb er deswegen in seiner Tätigkeit als Disponent (vgl. Vi-act. 8, Beilage 1, S. 1 und Vi-BB 14/10) nicht weiterhin, wie in den vorangegangenen Jahren, Überstunden leisten könnte. Der Berufungsführer bestreitet dies zwar, unterlässt aber jegliche Begründung. Ausserdem stellt er das Vorbringen der Gegenpartei nicht in Abrede, wonach er die Überstunden ausschliesslich in den Sommermonaten geleistet habe und er bis dahin wieder vollständig genesen sei (KG-act. 10, S. 6 N 19; KG-act. 14, S. 4 zu Rz 19). Folglich ist dem Berufungsführer auch ab dem Jahr 2022 ein

monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7’357.85 und nicht das Durchschnittseinkommen der Jahre 2019 bis 2021 anzurechnen (vgl. zu Letzterem E. 3a/dd vorne).

b) aa) Es ist unbestritten, dass der Berufungsgegnerin vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 kein Einkommen anzurechnen ist (angef. Verfügung, E. 6.6.2.1 S. 23 und E. 6.6.2.5 S. 29; KG-act. 1, S. 17 N 7 und S. 27 N 20).

bb) Die Vor­instanz hielt dafür, der Umstand, dass sich die Berufungsgegnerin für Oktober 2021 nicht um Arbeitslosengelder bemüht habe, führe nicht dazu, dass ihr für diesen Monat ein hypothetisches Einkommen aus der

Arbeitslosenversicherung anzurechnen sei (angef. Verfügung, E. 6.6.2.1 S. 23).

aaa) Der Berufungsführer rügt, die Vor­instanz hätte der Berufungsgegnerin für den Monat Oktober 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2’056.40 anrechnen müssen, weil ihre Weigerung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, zu ihren Lasten gehe (KG-act. 1, S. 11 N 6), was die Berufungsgegnerin in Abrede stellt (KG-act. 10, S. 6 N 20-22).

bbb) Von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG befreit sind Personen, die insbesondere wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Diese Norm ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, die durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder wegfiel. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2). Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 138 V 434 E. 5.3). Es ist somit entscheidend, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät

Dispositiv

(BGE 121 V 336 E. 5c/aa). Mass­gebend ist demnach nicht allein die (faktische) Trennung, sondern der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt (BGer, Urteil C 369/01 vom 4. August 2004 E. 3.3). Um sich auf die Befreiungsbedingung (nach Art. 14 Abs. 2 AVIG) berufen zu können, muss die versicherte Person, den Beweis erbringen, dass sie (nach der Trennung) nicht in der Lage ist, ihren Ehepartner dazu zu bringen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGer, Urteil C 365/00 vom 7. Dezember 2001 E. 3b). Der Grund für die Arbeitsbemühungen der versicherten Berufungsgegnerin müsste im Umstand liegen, dass der Berufungsführer seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommt (vgl. BGE 121 V 336 E. 5c/cc).

ccc) Es ist unbestritten und glaubhaft, dass der Berufungsführer am 26. Juli, 26. August, 26. September, 26. Oktober, 26. November und am 27. Dezember 2021 der Berufungsgegnerin jeweils Fr. 4’146.00 bezahlte (angef. Verfügung, E. 6.10.2 S. 41; Vi-BB 49/28). Unterstützte der Berufungsführer seine Ehefrau insbesondere auch noch im Oktober 2021 mit Fr. 4’146.00, geriet sie und die beiden Kinder nicht in eine wirtschaftliche Zwangslage, war doch mit dem erhaltenen Unterstützungsbeitrag deren Bedarf von Fr. 4’176.30 (angef. Verfügung, E. 6.7 S. 39) fast vollständig gedeckt. Die Berufungsgegnerin konnte somit nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG ohne Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG Arbeitslosengelder beziehen. Ihr ist für Oktober 2021 kein hypothetisches Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung anzurechnen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig.

cc) Das von der Vor­instanz der Berufungsgegnerin im November 2021 angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 2’563.20 pro Monat ist unbestritten

(angef. Verfügung, E. 6.6.2.5 S. 29; KG-act. 1, S. 17 N 7 und S. 28;

KG-act. 10, S. 9 N 25).

dd) Die Vor­instanz rechnete der Berufungsgegnerin auch ab 1. Dezember 2021 ein monatliches Einkommen von Fr. 2’563.20 an. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, gestützt auf das Alter von bereits 58 Jahren, die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt, die weit zurückliegende Ausbildung, die geringe berufliche Erfahrung und den Gesundheitszustand sei es glaubhaft, dass der Berufungsgegnerin eine Ausdehnung des Arbeitspensums über das derzeit bestehende von 40 % nicht zumutbar sei. Auch sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen vorerst nicht möglich, einem Arbeitspensum von mehr als 40 % nachzugehen. Ausserdem vermöge die Berufungsgegnerin mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2’563.20 die trennungsbedingten Mehrkosten auszugleichen, weshalb auch deswegen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit weder notwendig noch zumutbar sei. Ab November 2021 würden die Parteien einen Überschuss von insgesamt Fr. 2’571.65 pro Monat generieren. Dies sei wegen des geringeren Verdienstes des Ehemannes zwar marginal weniger als vor der Trennung (minus Fr. 137.75), bedeute aber im Rahmen des Eheschutzes eine zumutbare Einschränkung (angef. Verfügung, E. 6.6.2 S. 23-30).

aaa) Der Berufungsführer bringt vor, obwohl die Vor­instanz auf die Anwendbarkeit der Eigenversorgungsgrundsätze gemäss Art. 125 ZGB hingewiesen habe, habe sie wieder auf die Eheschutzsituation eingeschwenkt und eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Berufungsgegnerin nicht als angebracht erachtet. Damit widerspreche sich die Vor­instanz selber, weshalb ihr Willkür vorzuwerfen sei (KG-act. 1, S. 14 Abs. 2). Die Berufungsgegnerin entgegnet, seit dem 1. November 2021 würden die vorhandenen Mittel (inkl. ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) für die beiden Haushalte ausreichen, weshalb allein deswegen ihr kein weitergehendes, hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (KG-act. 10, S. 9 N 26).

Der Berufungsführer reichte am 2. Oktober 2023 die Scheidungsklage ein (KG-act. 31-31/2), sodass keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht. Daher besteht seit dem Trennungszeitpunkt vom 15. Mai 2021 der gestützt auf Art. 125 ZGB für den nachehelichen Bereich geltende Primat der Eigenversorgung und somit eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit (BGE 147 III 308 E. 5.2). Aufgrund der neuen Lebensverhältnisse ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt führte, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt (BGE 147 III 301 E. 6.2). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Einschränkungen: Zum einen wird im Regelfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemutet. Zum anderen galt nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die "45er-Regel", wobei es dabei stets um den beruflichen (Wieder-)Einstieg ging, während die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit auch bei über 45-jährigen Ehegatten seit je als zumutbar erachtet wurde (BGE 147 III 308 E. 5.2). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dagegen eine konkrete Prüfung anhand der Kriterien von Art. 125 ZGB mass­gebend. Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich ist, ist diese grundsätzlich auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden. Dies ist etwa bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten der Fall. Eine Unzumutbarkeit lässt sich auch dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise prägte, indem er auf die (Weiter-)Verfol­gung einer eigenen Karriere verzichtete, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses um den Haushalt und der Erziehung der Kinder besorgt war und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freihielt, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (BGE 147 III 308 E. 5.6).

Sohn G.________ wurde am ________ geboren. Der hauptbetreuenden Berufungsgegnerin wird deshalb grundsätzlich zugemutet, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von G.________ (bis 28. Februar 2022) einer Erwerbstätigkeit von 80 % und ab 1. März 2022 einem Vollzeiterwerb nachzugehen.

Die Parteien heirateten am ________ und leben seit dem 15. Mai 2021 getrennt. In diesen rund 18 Jahren ging die Berufungsgegnerin von November 2014 bis April 2017 einer Teilzeitbeschäftigung nach und erzielte dabei beim J.________ und bei der K.________ GmbH einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von insgesamt Fr. 2’113.40 (1/30 von [Fr. 1’236.10 + Fr. 10’817.45 +Fr. 20’194.00 + Fr. 21’151.00 + Fr. 10’003.00]; Vi-BB 14/4-14/7). Im Übrigen war die Berufungsgegnerin um die Betreuung und Erziehung der in den Jahren 2003 und 2006 geborenen Kinder sowie um die Führung des Haushalts besorgt. Die Vor­instanz legte dar, weshalb es der Vereinbarung der Ehegatten entsprochen habe, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen oder auf Zusehen hin auf eine geeignete Stelle gewartet habe, weswegen die Parteien eine klassische Rollenteilung gelebt hätten (angef. Verfügung, E. 6.6.2.4 S. 25 f.). Der Berufungsführer stellt dies nicht in Abrede (KG-act. 1, S. 12-17 N 7). Indessen steht fest, dass die Berufungsgegnerin seit 1. November 2021 bei der L.________ AG in einem Arbeitspensum von 40 % (16 Stunden pro Woche) arbeitet und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2’563.20 erzielt (Vi-act. 46, S. 6 N 10; Vi-act. 66, S. 1; Vi-KB 34, 41 und 46). Es stellt sich somit nicht die Frage, ob die Berufungsgegnerin eine Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen, sondern ob sie eine solche über ein Pensum von 40 % hinaus ausdehnen kann. Dies ist anhand der Kriterien von Art. 125 ZGB konkret zu prüfen, unabhängig von der Frage, ob eine Ausnahme in Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, weil diese Ausnahmen nur die (Wieder-)Auf­nahme einer Arbeitstätigkeit, nicht aber auch die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit unzumutbar machen.

bbb) Der Berufungsführer bringt weiter vor, die Berufungsgegnerin habe vom 19. Januar 2015 bis 30. April 2017, als sie noch für die Erziehung der Kinder und die Haushaltsführung der Familie besorgt gewesen sei, im Büro K.________ GmbH gearbeitet. Der Arbeitsmarkt sei derzeit auch für ältere Büroangestellte (wie die Berufungsgegnerin) ausserordentlich gut (Mangel an Bürokräften). Die Berufungsgegnerin habe auch mit den von ihr eingereichten Arztberichten nicht beweisen können, aus medizinischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein oder sogar nur zu 40 % einer Büroarbeit nachgehen zu können. Die Berufungsgegnerin könne neben ihrem aktuellen Arbeitspensum von 40 % für die restlichen 60 % eine ergänzende Büroarbeitsstelle suchen. Weil eine Büroarbeitskraft hierzulande einen Nettolohn von mindestens Fr. 4’500.00 pro Monat verdiene, könne die Berufungsgegnerin neben ihrem aktuellen Arbeitspensum von 40 %, bei dem sie einen Monatslohn von Fr. 2’563.20 erwirtschafte, bei einem zusätzlichen Pensum von 40 % bzw. 60 % ein weiteres Einkommen von monatlich Fr. 1’800.00 resp. Fr. 2’700.00 erzielen, weshalb ihr ein Nettomonatseinkommen von insgesamt Fr. 4’363.20 (1. November 2021 bis 28. Februar 2022) und ein solches von Fr. 5’263.20 (ab 1. März 2022) anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 12-17 N 7; KG-act. 14, S. 4 f. zu Rz 24-26). Die Berufungsgegnerin legt dar, weshalb sie wegen ihres hohen Alters, der Lage auf dem Arbeitsmarkt, ihrer nicht mehr brauch- oder ausführbaren Ausbildung als Coiffeuse, ihrer geringen beruflichen Erfahrung sowie ihres Gesundheitszustandes ihr Arbeitspensum von 40 % nicht ausdehnen könne (KG-act. 10, S. 7-9 N 23-26).

aaaa) Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags muss das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, welche die Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Auch wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist, gilt weiterhin Art. 163 ZGB, der die Ehegatten verpflichtet, sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten zu beteiligen. Es ist denkbar, dass das Gericht im Anschluss an diese Prüfung die für das Zusammenleben getroffene Vereinbarung ändern muss, um sie an diesen neuen Sachverhalt anzupassen. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung zu verstehen, der zufolge im Rahmen von Art. 163 ZGB insbesondere bei der Beurteilung der Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien nach Art. 125 ZGB einzubeziehen sind (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 101, 2012, Nr. 4). Ob eine Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt vor allem von folgenden Kriterien ab: Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. Es ist daher generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei spielt das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor (BGer, Urteil 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 4.2 und 4.4). Das Gericht muss prüfen, ob und in welchem Umfang dem bisher haushaltführenden Ehegatten zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 101, 2012, Nr. 4).

bbbb) Die Vor­instanz folgerte aus den zahlreichen im Recht liegenden Berichten und Arztzeugnissen, diesen könne keine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau entnommen werden. Doch würden darin deren Erwerbsunfähigkeit resp. eingeschränkte Erwerbsfähigkeit seit dem 3. September 2021 immer wieder bestätigt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, S. 27 f.). Die Vor­instanz führte weiter zutreffend aus, dass diese Berichte und Arztzeugnisse zwar keine Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO, sondern blosse – aber immerhin substanzierte – Parteibehauptungen darstellen, indessen gleichwohl nicht ohne Beweiswert bleiben würden (angef. Verfügung, S. 28). Der Berufungsführer weist darauf hin, die Arztzeugnisse seien von nicht auf die angebliche Hand/Arm-Proble­matik der Berufungsgegnerin spezialisierten Ärzten verfasst worden und würden sich nicht zur angeblichen konkreten Einschränkung betreffend Büroarbeit äussern (KG-act. 1, S. 16). Auch wenn sich die Berufungsgegnerin nicht dazu äussert (vgl. KG-act. 10), ist davon auszugehen, dass die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit sich auch auf Büroarbeiten bezieht, sofern sie die Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich auf schwere Arbeiten beschränkten. Ebenso als Parteibehauptung ist das neuste Arztzeugnis von Dr. med. M.________ vom 2. November 2022 zu werten, wonach die Berufungsgegnerin vom 18. Oktober 2022 bis 5. November 2022 und anschliessend bis 31. Dezember 2022 zu 60 % arbeitsunfähig (gewesen) sei

(KG-act. 10/2). Dass die Berufungsgegnerin keine schweren Arbeiten verrichten kann sowie Schmerzen an der Hand und am Arm hat, lässt sich auch aus den Erklärungen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 8. November 2021 schliessen (vgl. angef. Verfügung, S. 28, worauf verwiesen werden kann [vgl. § 45 Abs. 5 JG]).

Die am ________ geborene Berufungsgegnerin ist 59 Jahre alt. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Oktober 2021 ist sie gelernte Coiffeuse, arbeitete seit der Lehre aber nicht mehr als solche

(Vi-act. 10, S. 4 f. Fragen 6 und 19). Während der rund 18 Ehejahren bis zur Trennung war sie lediglich von November 2014 bis April 2017 im J.________ und bei der K.________ GmbH arbeitstätig und erzielte dabei einen durchschnittlichen Nettolohn von insgesamt Fr. 2’113.40 pro Monat (vgl. E. 3b/dd/aaa vorne). Nach den im Recht liegenden Lohnausweisen dauerte ihre Tätigkeit für das J.________ vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 und diejenige bei der K.________ GmbH vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2017 (Vi-BB 4-7). Die Berufungsgegnerin führte im Schlussvortrag vom 28. Februar 2022 aus, ihr Arbeitspensum habe beim J.________ 25 % und bei der K.________ GmbH 40 % betragen. Die Aufgabe der Teilzeitstellen sei in erster Linie wegen ihrer langsam aufkommenden gesundheitlichen Beschwerden erfolgt (Vi-act. 46, S. 7 N 12). Dieselben Arbeitspensen nannte die Berufungsgegnerin in der Berufungsant­wort vom 3. November 2022 (KG-act. 10, S. 8 Abs. 3). Dagegen bezeichnete der Berufungsführer in seiner Eingabe vom 17. November 2022 das Arbeitspensum seiner Ehefrau bei der K.________ GmbH als gross, ohne eine Prozentzahl anzugeben

(KG-act. 14, S. 4 zu Rz 24 und 25). Die Berufungsgegnerin erzielte während ihrer Anstellung bei der K.________ GmbH von 28 Monaten einen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 1’833.85 (1/28 von [Fr. 20’194.00 + Fr. 21’151.00 + Fr. 10’003.00]) pro Monat (Vi-BB 5-7), weshalb glaubhaft erscheint, dass ihre Anstellung bei diesem Unternehmen 40 % resp. nicht mehr betrug. Bei ihrer Befragung vom 18. Oktober 2021 erklärte die Berufungsgegnerin, sie sei im J.________ als Pflegehelferin und bei der K.________ GmbH als Bürokraft arbeitstätig gewesen. Im J.________ habe sie Nachtdienst geleistet und dabei auch Patienten, die nicht mehr selbständig auf die Toilette hätten gehen können, aus dem Bett heben und schieben müssen; sie habe nicht nur sitzen und warten müssen, es habe ständig geklingelt. Sie habe ihre Anstellung beim J.________ aufgegeben, weil sie nach dem Nachtdienst auf die Kinder geschaut und anschliessend zur K.________ GmbH arbeiten gegangen sei. Bei der Arbeit im J.________ hätten ihre gesundheitlichen Beschwerden mit den Gelenken und der Schulter begonnen (Vi-act. 10, S. 4 Fragen 7, 9-11 und 14). Sie habe ihre Tätigkeit für das J.________ wegen den Problemen und Schmerzen ihres Handgelenks aufgegeben. Bei der K.________ GmbH sei es auch psychisch nicht mehr gegangen (Vi-act. 10, S. 9 Frage 58). Wenn sie mit der linken Hand schwer arbeiten müsse, könne sie in der Nacht manchmal gar nicht mehr schlafen. Ihr Problem mit der Schulter bestehe schon länger. "Knochenarbeit" wie im J.________ könne sie nicht mehr ausüben (Vi-act. 10, S. 4 f. Fragen 15 und 18). Der Berufungsführer erklärte in der gleichen Eheschutzverhandlung, seine Frau habe immer gesagt, sie habe Kopfschmerzen und das Handgelenk täte ihr weh. Sie habe ihm gegenüber geäussert, deswegen die Stelle beim J.________ gekündigt zu haben. Sie habe die Stelle bei der K.________ GmbH fast gleichzeitig erhalten wie diejenige beim J.________. Dies sei zu viel auf einmal gewesen, weshalb sie ihre Anstellung für das J.________ schnell wieder beendet habe. Nachdem seine Frau ihre Stelle bei der K.________ GmbH aufgegeben habe, hätten sie immer ein bisschen geschaut, aber nie etwas gesehen, das wirklich gepasst hätte (Vi-act. 10, S. 10 f. Fragen 84-89).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin neben der Erziehung der Kinder und dem Führen eines Vierpersonenhaushalts während neun Monaten (Januar 2015 bis September 2015) ein Arbeitspensum von 65 % ausübte, Ende September 2015 ihre Arbeitstätigkeit für das J.________ wegen der schweren Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aber aufgeben musste und ab 1. Oktober 2015 bis Ende April 2017 als Büroangestellte einem Arbeitspensum von 40 % nachging. Per 1. November 2021 fand die Berufungsgegnerin – dank persönlichen Beziehungen (vgl. Vi-act. 33, S. 1 Frage 1) – eine Anstellung bei der L.________ AG zu einem Arbeitspensum von 40 % (vgl. E. 3b/dd/aaa vorne). Sie ist verant­wortlich für das Handelsregister, Accounting und Backoffice (Vi-KB 34). Wie bereits die Vor­instanz ausführte und was vom Berufungsführer nicht bestritten wird, kann die Berufungsgegnerin ihr Arbeitspensum unabhängig ihres Gesundheitszustandes nicht erhöhen (angef. Verfügung, S. 26 mit Hinweis auf Vi-act. 33, S. 3 Frage 23). Die Berufungsgegnerin führte an der Eheschutzverhandlung vom 21. Januar 2022 aus, an vier Morgen während jeweils vier Stunden zu arbeiten. Wegen ihrer Hand könne sie nicht länger resp. nicht an zwei aufeinanderfolgenden ganzen Tagen arbeiten. Sie merke nach vier Stunden, dass es wieder anfange zu ziehen und schmerzen; es sei eine Belastung für sie

(Vi-act. 33, S. 2 Fragen 4-8). Daher dürfte es für die Berufungsgegnerin schwierig werden, einen weiteren Bürojob zu finden und auszuüben.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die heute 59 Jahre alte Berufungsgegnerin in den rund 18 Ehejahren bis zur Trennung während zweieinhalb Jahren arbeitstätig war, davon während neun Monaten zu einem Pensum von 65 % und für die restliche Zeit zu einem Pensum von 40 %. Nach dem Ende ihrer Anstellung bei der K.________ GmbH per 30. April 2017 fand sie erst wieder am 1. November 2021, also nach mehr als vier Jahren, dank persönlichen Beziehungen eine passende Arbeitsstelle zu einem Arbeitspensum von 40 %, den sie gemäss ihren Ausführungen an vier Morgen während jeweils vier Stunden bzw. nicht an zwei Tagen ausübt, weil es nach vier Arbeitsstunden wieder anfange zu ziehen und schmerzen. Die Berufungsgegnerin kann keine schweren körperlichen, aber leichte Arbeiten verrichten, wobei ihr gemäss den (als Parteibehauptungen geltenden) zahlreichen Arztzeugnissen seit 1. Mai 2022 bis Ende 2022 fast durchgehend immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert wurde, in der Regel für jede Arbeit bzw. ausnahmsweise für schwere Arbeiten. Vor diesem Hintergrund sind die konkreten Chancen, dass die Berufungsgegnerin ihr gegenwärtiges Arbeitspensum von 40 % weiter auszudehnen kann, als eher gering einzuschätzen. Dass von ihren 20- und bald 18-jährigen Kindern, solange sie zu Hause wohnen, eine Mithilfe im Haushalt verlangt werden kann, vermag daran zumindest vorläufig nichts zu ändern. Der Berufungsgegnerin ist somit ein höheres

Arbeitspensum als 40 % bis auf Weiteres nicht zuzumuten und kein Fr. 2’563.20 pro Monat übersteigendes Einkommen anzurechnen.

c) aa) Die von der Vor­instanz Sohn G.________ als Einkommen angerechneten Ausbildungszulagen von Fr. 230.00 (bis 31. Oktober 2021) bzw. Fr. 300.00 (ab 1. November 2021) sind unbestritten (angef. Verfügung, E. 6.6.4 S. 31; KG-act. 1, S. 17 N 8; KG-act. 10, S. 9 N 27-30).

bb) Die Vor­instanz rechnete G.________ ab 1. August 2022 einen Drittel seines Lehrlingslohns resp. Fr. 218.40 (1/3 x [Fr. 700.00 ./. 6.4 % Sozialabzüge von Fr. 44.80]) als weiteres Einkommen an. Für das zweite bis vierte Lehrlingsjahr G.________s nahm die Vor­instanz keine Erhöhung vor mit der Begründung, die späteren Lohnerhöhungen betrügen brutto weniger als Fr. 300.00, wären für die Unterhaltsberechnung nur zu einem Drittel zu berücksichtigen und würden durch die gleichermassen steigenden Lebenshaltungskosten G.________s in etwa aufgebraucht (angef. Verfügung, E. 6.6.4 S. 30 f.).

aaa) Der Berufungsführer bringt vor, die Vor­instanz habe übersehen, dass G.________ erst ab dem Alter von 18 Jahren AHV-Beiträge bezahlen müsse. Daher sei ihm ein Einkommen von Fr. 233.00 für das erste Lehrjahr, Fr. 300.00 für das zweite Lehrjahr, Fr. 374.00 für das dritte Lehrjahr und Fr. 468.00 für das vierte Lehrjahr anzurechnen, weil die Vor­instanz nicht begründe, weshalb G.________s Lebenshaltungskosten ansteigen würden und ein solcher Anstieg bestritten werde (KG-act. 1, S. 17 N 8 und S. 21 f. N 14; KG-act. 14, S. 5 f. zu Rz 27-30 und S. 9 zu Ziff. 43 f.). Die Berufungsgegnerin wendet ein, die Gegenpartei verkenne, dass erwerbstätige Personen bereits ab Januar nach dem 17. Geburtstag AHV-pflichtig seien, weshalb G.________ schon ab 1. Januar 2024 AHV-Beiträge zu bezahlen haben werde. Ausserdem hänge der Umfang des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, wobei der Richter diesbezüglich Ermessen walten könne. Es gebe keine Regel, dass ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Bedarf aufwenden müsse. Überdies werde sich das Einkommen von G.________ so minimal erhöhen, dass diese Steigerungen ganz ausser Acht gelassen werden könnten, zumal sie durch die steigenden Lebenshaltungskosten aufgebraucht würden. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz G.________ ab 1. August 2022 ein Erwerbseinkommen von Fr. 218.40 pro Monat angerechnet und dieses in der Folge nicht erhöht habe (KG-act. 10, S. 9 f. N 27-30 und S. 12 f. N 42-44).

bbb) Die Berufungsgegnerin stellt das nachvollziehbare Vorbringen des Berufungsführers nicht in Abrede, wonach G.________ mit Volljährigkeit über seine Mutter eine um Fr. 50.00 pro Monat höhere Ausbildungszulage erhalten werde, da diese im Kanton Zug Fr. 350.00 betrage, und für sie die Steuerbelastung von G.________ wegfallen werde, weil er mit Mündigkeit selber eine Steuererklärung werde einreichen müssen und der Berufungsführer den Volljährigenunterhalt gegenüber G.________ steuerrechtlich nicht mehr werde abziehen können. Mit diesen Mehrerträgen werde die mit der Volljährigkeit verbundene Erhöhung der Krankenkassenprämie abgegolten (KG-act. 1, S. 21 N 14 Abs. 2; KG-act. 14, S. 9 zu Ziff. 43; KG-act. 10, S. 12 f. N 43 f.).

Durch die Energiekrise allfällig sich erhöhende Wohnkosten (vgl. KG-act. 10, S. 12 N 43) fallen nicht nur beim Wohnkostenanteil von G.________, sondern grundsätzlich in jedem Haushalt an. Daher sind die Einkommenserhöhungen von G.________ im Laufe seiner Ausbildung zu berücksichtigen, zumal sich daraus ein über Fr. 120.00 höheres Monatseinkommen ergibt (vgl. nachfolgender Absatz).

Grundsätzlich sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Von der AHV-Beitragspflicht befreit sind erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr zurücklegten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AHVG). Die gleiche Regelung gilt für den Sozialabzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). G.________ wurde am ________ geboren und legte das 17. Altersjahr am ________ 2023 zurück, weshalb er ab 1. Januar 2024 Sozialversicherungsbeiträge wird bezahlen müssen. Daher ist ihm vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von monatlich Fr. 233.00 (1/3 von Fr. 700.00) anzurechnen, weil die Beiträge nach Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Schuldner leben, vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen und in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen sind (vgl. E. 3a/aa vorne). Ein Drittel des G.________ anzurechnenden monatlichen und gerundeten Nettolehrlingslohns beträgt Fr. 300.00 (1/3 von Fr. 900.00; ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023), Fr. 281.00 (Fr. 900.00 ./. Sozialabzüge von 6.4 %, davon 1/3; 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024), Fr. 374.00 (Fr. 1’200.00 ./. Sozialabzüge von 6.4 %, davon 1/3; 1. August 2024 bis 31. Juli 2025) und Fr. 468.00 (Fr. 1’500.00 ./. Sozialabzüge von 6.4 %, davon 1/3; 1. August 2025 bis 31. Juli 2026). Indes rechtfertigt es sich vorliegend, G.________ für die Periode ab 1. August 2022 (bis 31. Juli 2026) ein monatlicher Durchschnittslohn von Fr. 341.00 als zusätzliches Einkommen anzurechnen (1/48 von [12 x Fr. 233.00 + 5 x Fr. 300.00 + 7 x Fr. 281.00 + 12 x Fr. 374.00 + 12 x Fr. 468.00]), zumal aufgrund der Zerstrittenheit der Parteien es nicht auszuschliessen ist, dass das Ehescheidungsverfahren etwas länger dauern könnte.

cc) Zusammenfassend sind G.________ folgende Monatseinkommen anzurechnen: Ausbildungszulagen von Fr. 230.00 (1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021), Ausbildungszulagen von Fr. 300.00 (ab 1. November 2021 bis 31. Juli 2022), Ausbildungszulagen von Fr. 300.00 und Lehrlingseinkommen von Fr. 341.00, mithin insgesamt Fr. 641.00 (ab 1. August 2022).

4.2 a) Hinsichtlich des Bedarfs des Berufungsführers ist zu beachten, dass er sich per 1. Juli 2023 von seiner Lebenspartnerin trennte und seither allein an der E.________strasse xx lebt (KG-act. 18, S. 1; KG-act. 18/1). Dafür, dass der Berufungsführer im Hinblick auf das anstehende Scheidungsverfahren aus prozesstaktischen Gründen eine eigene Wohnung in N.________ bezogen haben soll, wie die Berufungsgegnerin vorbringt (KG-act. 22, S. 1 N 2), liegen keine Hinweise vor. Die Berufungsgegnerin begründet ihr Vorbringen denn auch nicht. Folglich ist bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsführers davon auszugehen, dass er seit 1. Juli 2023 allein in N.________ lebt.

aa) Es ist unbestritten, dass bis zum 30. Juni 2023 ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’100.00 in den Bedarf des Berufungsführers aufzunehmen ist (vgl. angef. Verfügung, E. 6.6.5.1 S. 31; KG-act. 1 und 10). Ab 1. Juli 2023 ist ein solcher von Fr. 1’200.00 pro Monat zu berücksichtigen (Richtlinien, Ziff. I).

bb) Der Berufungsführer lebte bis Ende Juni 2023 zusammen mit seiner Partnerin in der gleichen Wohnung. Er bezahlte ihr jeweils Fr. 500.00 pro Monat an die monatlichen Wohnungskosten von Fr. 950.00. Die Vor­instanz nahm die Hälfte der monatlichen Wohnungskosten bzw. Fr. 475.00 in den Bedarf des Berufungsführers auf (angef. Verfügung, E. 6.6.5.1 S. 31). Der Berufungsführer rügt, es seien Wohnkosten von monatlich Fr. 500.00 in seinen Bedarf aufzunehmen, was die Berufungsgegnerin bestreitet (KG-act. 1, S. 17 f. N 9; KG-act. 10, S. 10 N 31 f.; KG-act. 14, S. 6 zu Rz 31 und 32).

aaa) Eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft bringt Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Partnerschaft gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGer, Urteil 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.3). Dem Berufungsführer ist deshalb nur die Hälfte des monatlichen Wohnungsmietzinses von Fr. 950.00 und somit Fr. 475.00 anzurechnen, zumal er nicht mehr Zimmer in der Wohnung beanspruchte als seine Lebenspartnerin. Allein der Umstand, dass der Berufungsführer während des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin deren bereits vorhandenen Hausrat mitbenützen konnte, rechtfertigt nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Wohnkosten abzuweichen.

bbb) Der Berufungsführer mietete per 1. Juli 2023 eine 2.5-Dachzimmer­wohnung mit Garage in N.________ zum Preis von Fr. 1’200.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (KG-act. 18/1). Ab diesem Zeitpunkt sind in diesem Betrag Wohnkosten in den Bedarf des Berufungsführers aufzunehmen, zumal er für die Zurücklegung seines Arbeitswegs auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (vgl. nachfolgende Erwägung).

cc) Die Vor­instanz berücksichtigte Mobilitätskosten von Fr. 406.55 im monatlichen Bedarf des Berufungsführers, damit er mit dem Auto von seinem (ehemaligen) Wohnort in O.________ zu seinem Arbeitsort nach P.________ gelangen könne, weil er bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel seine Arbeit nicht rechtzeitig um 05:30 Uhr beginnen könnte (angef. Verfügung, E. 6.6.5.1 S. 31 f.).

aaa) Auslagen für ein Privatfahrzeug sind in der Berechnung des Existenzminimums nur dann zu berücksichtigen, wenn das Auto für die Ausübung des Berufs notwendig ist, ihm somit Kompetenzqualität zukommt, ansonsten besteht nur Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Richtlinien, Ziffer II lit. c; BGer, Urteil 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1).

bbb) Die Berufungsgegnerin stellte die von der Vor­instanz in den Bedarf des Berufungsführers aufgenommenen Mobilitätskosten von monatlich Fr. 406.55 mit Berufungsant­wort vom 3. November 2022 nicht in Abrede (KG-act. 10), sondern bestritt erst – wie bereits im vor­instanzlichen Verfahren – in einer späteren Rechtsschrift bzw. vorliegend mit Eingabe vom 28. Juli 2023, dass der Berufungsführer zwingend – unabhängig seines nunmehr näherliegenden Wohnorts – auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen (KG-act. 22, S. 2 N 3).

Unbestritten ist, dass der Berufungsführer von seinem Wohnort in O.________ (bis Ende Juni 2023) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Arbeitsort in P.________ nicht bereits um 05:30 Uhr erreichen kann resp. konnte. Zudem legte der Berufungsführer seinen Arbeitsweg bereits vor der Trennung der Parteien mit dem Auto zurück (angef. Verfügung, E. 6.6.5.1 S. 31). Ungeachtet des zwar „unbestätigt“ gebliebenen, aber nicht abwegigen Umstandes, dass der Berufungsführer in der Funktion als Disponent Q.________ (Vi-BB 14/10) bereits um 05:30 Uhr im Q.________ anwesend sein muss, um dort seinen morgendlichen Kontrollgang zu beginnen

(Vi-act. 48, S. 12), werden ihm schliesslich auch weiterhin Überstunden bei der Arbeit zugemutet (vgl. E. 4.1a/dd und ee vorne). Ebenso wenig wird bei der Berufungsgegnerin die Kompetenzqualität des Autos zur Bewältigung des Arbeitswegs verneint (vgl. E. 4.2b/aa hinten). Unter diesen Umständen ist gerechtfertigt, für den Berufungsführer die Notwendigkeit eines Automobils zu bejahen, zumal die Parteien einen erheblichen Überschuss erzielen (vgl. E. 4.3 hinten). Die Höhe der mit dem Auto anfallenden Mobilitätskosten von Fr. 406.55 ist unbestritten und wurde von der Vor­instanz für den Arbeitsweg O.________ – P.________ nachvollziehbar hergeleitet (angef. Verfügung, S. 32). Dieser Betrag ist in den monatlichen Bedarf des Berufungsführers aufzunehmen, solange er in O.________ wohnte, also bis Ende Juni 2023.

Der Berufungsführer räumt ein, dass wegen seines Umzugs an die E.________strasse xx per 1. Juli 2023 sich seine Kosten für den Arbeitsweg auf Fr. 132.00 pro Monat reduziert hätten (2 x 5 km x 22 Tage x Fr. 0.60), wobei er weiterhin ein Auto benötige, um zu seinem Arbeitsort zu gelangen und seine Arbeit um 05:30 Uhr beginnen zu können (KG-act. 18, S. 1; KG-act. 24, S. 2 N 4 f.), was von der Berufungsgegnerin, wie schon gesagt, in Abrede gestellt wird. Auch von seinem neuen Wohnort in N.________ kann der Berufungsführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Arbeitsort in P.________ nicht bereits um 05:30 Uhr erreichen (KG-act. 18/3). Sein Arbeitsweg beläuft sich zwar nur auf 5 km (KG-act. 18/2). Indessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Berufungsführer bereits morgens um 05:30 Uhr im Q.________ anwesend sein muss und der von ihm zurückzulegende Arbeitsweg im Besonderen während der Winterzeit nicht als ungefährlich bezeichnet werden kann, wenn er dabei das Fahrrad oder Mofa benützt. Ferner sind die weiteren Umstände, wie schon dargelegt, zu berücksichtigen, sodass für den Berufungsführer die Kompetenzqualität eines Autos weiterhin zu bejahen ist. Die Höhe der vom Berufungsführer geltend gemachten monatlichen Autokosten von Fr. 132.00 ist nachvollziehbar und angemessen, sodass dieser Betrag in den monatlichen Bedarf des Berufungsführers aufzunehmen ist.

dd) Die Vor­instanz führte aus, die Ehefrau habe denjenigen Unterhaltsbeitrag zu versteuern, den der Ehmann abziehen könne. Zwar müsse die Ehefrau den Eigenmietwert versteuern. Indessen könne sie die (relativ hohen) Schuldzinsen und die Unterhaltskosten in Abzug bringen. Daher sei es angemessen, die Steuern des Ehemannes entsprechend denjenigen der Ehefrau mit den Kindern festzulegen. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes und den abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen seien dessen Steuern vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 auf monatlich Fr. 200.00 festzusetzen, zumal dies etwa der Hälfte des im Jahr 2020 für die ganze Familie bezahlten Steuerbetrags entspreche. Von November 2021 bis 31. Juli 2022 erscheine insbesondere infolge des (neuen) Einkommens der Ehefrau eine Erhöhung der Steuern des Ehemanns auf Fr. 300.00 angemessen. Ab 1. August 2022 seien diese auf Fr. 350.00 zu erhöhen, da F.________ für die Unterhaltsberechnung ausser Betracht falle (angef. Verfügung, S. 32). Die Steuerlast der Ehefrau und der Kinder von Fr. 200.00 sei ihr zu Fr. 100.00 und den beiden Kindern zu je Fr. 50.00 (1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021) anzurechnen. Für die Periode von November 2021 bis 31. Juli 2022 sei die Steuerlast der Ehefrau und der Kinder von Fr. 300.00 ihr zu Fr. 150.00 und den beiden Kindern zu je Fr. 75.00 zuzuteilen. Da F.________ ab 1. August 2022 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sei, sei ab diesem Zeitpunkt die auf die Ehefrau und G.________ anfallende Steuerlast von Fr. 350.00 im Betrag von Fr. 250.00 der Ehefrau und in der Höhe von Fr. 100.00 G.________ anzurechnen (angef. Verfügung, S. 35-39).

aaa) Der Berufungsführer bringt vor, die Vor­instanz habe keinerlei Berechnungen angestellt, sondern alles aus den Fingern gesogen. Sie verkenne, dass die Berufungsgegnerin bei den Steuern einen Kinderabzug vornehmen könne. Die Parteien hätten als hälftige Miteigentümer den Eigenmietwert je zur Hälfte zu versteuern und die Berufungsgegnerin habe alle Hypothekarzinsen zu bezahlen. Der Berufungsführer könne bereits für das Jahr 2021 nicht mehr den Tarif für Verheiratete geltend machen, womit der Teilungsfaktor 1.9 entfalle und sich seine Steuerlast fast verdopple. Ausserdem könne er lediglich die Unterhaltsbeiträge für Sohn G.________, aber nicht auch diejenigen für die volljährige Tochter F.________ abziehen, und zwar bereits für das Jahr 2021. Es sei davon auszugehen, dass die für das Jahr 2021 selber steuerpflichtige F.________ die Steuereintrittsschwelle nicht erreichen werde, weshalb nicht angehen könne, für sie Steuern einzurechnen. Daher seien ab Juli 2021 Steuern von Fr. 500.00 in seinen Bedarf sowie Fr. 150.00 in den Bedarf der Berufungsgegnerin und Fr. 50.00 in denjenigen von G.________ aufzunehmen (KG-act. 1, S. 19 f. N 12; KG-act. 14, S. 8 zu Rz 37).

Die Berufungsgegnerin entgegnet, im summarischen Eheschutzverfahren seien die zu bezahlenden Steuern nicht exakt zu berechnen, sondern ermessensweise festzusetzen. Da sie nicht nur die Unterhaltsbeiträge, sondern auch den Eigenmietwert von Fr. 20’745.00 zu versteuern habe und der Berufungsführer ab Mitte 2022 für Tochter F.________ keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse, rechtfertige sich die vor­instanzliche Regelung, bei den Parteien (gesamthaft) den gleichen Steuerbetrag im Bedarf zu berücksichtigen, die hinsichtlich der Höhen angemessen seien (KG-act. 10, S. 11 f. N 37 f.).

bbb) Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern – ein Steueranteil im Barbedarf einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet, in dessen Obhut das Kind steht bzw. der die Leistung entgegennimmt. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des

Kindes zu berücksichtigen (vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 4/2021, S. 871 ff., S. 880 f.).

Im summarischen Verfahren hat der Richter keine exakte Berechnung der Steuerhöhe vorzunehmen, sondern er kann sie ermessensweise festlegen (Six, a.a.O., N 2.168). Im Eheschutzverfahren rechtfertigt es sich meistens, vor der Aufteilung des Überschusses bei beiden Ehegatten den gleichen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen. Unterschiedlich hohe Beträge sind nur angezeigt, wenn der Einkommensunterschied unter Berücksichtigung der

Unterhaltsbeiträge sehr gross ist oder wenn bei beiden Ehegatten der Tarif für Alleinstehende ohne Betreuungspflichten zur Anwendung gelangt (Six. a.a.O., N 2.169).

ccc) Es ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsführer die Hälfte des Eigenmietwerts von total Fr. 20’745.00 (Vi-BB 14/13, Formular 5 und Beilage zu Formular 5), mithin Fr. 10’372.50, der von der Berufungsgegnerin bewohnten und je im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehenden Liegenschaft

(Vi-KB 13) zu versteuern hat, da er den von ihm zu deklarierenden hälftigen Anteil am Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 10’372.50 wieder abziehen kann und dieser zum hälftigen Anteil am Eigenmietwert der Liegenschaft der Berufungsgegnerin hinzugerechnet wird (vgl. www.sz.ch/Steuern/Privatperso­nen/Weisungen und Merkblätter/Abzüge, Merkblatt "Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatte mit Liegenschaften", S. 3 N 2.1.3). Die Berufungsgegnerin bezahlt die gesamten Hypothekarzinsen von Fr. 10’620.80 (Vi-BB 14/13, Formular 7; Vi-KB 2/8) und die Unterhaltskosten von Fr. 4’149.00 (20 % des Eigenmietwerts von Fr. 20’745.00; Vi-BB 14/13,

Formular 5). Ihr verbleibt somit wegen der Liegenschaft ein zu versteuernder Mehrbetrag von Fr. 5’975.20 (Fr. 20’745.00 ./. Fr. 10’620.80 ./. Fr. 4’149.00).

Hinsichtlich der kantonalen Steuern unterliegt die Berufungsgegnerin, obwohl sie zusammen mit den beiden Kindern wohnt, dem gleichen Einkommenssteuer-Tarif wie der Berufungsführer, nämlich denjenigen für "Alleinstehende". Dagegen gilt für die Berufungsgegnerin für die direkten Bundessteuern der Tarif für "Verheiratete und Einelternfamilien" und für den Berufungsführer derjenige für "Alleinstehende" (vgl. www.sz/Steuern/Privatpersonen/Wegleitun­gen, S. 28-30). Weiter ist zu beachten, dass der Berufungsführer die von ihm der Berufungsgegnerin bezahlten Unterhaltsbeiträge an F.________ und G.________ abziehen kann, solange sie das 18. Altersjahr nicht erreichen. Er kann die nach Erreichen des 18. Altersjahrs von F.________ (________ 2021) und von G.________ (________ 2024) geleisteten Zahlungen nicht mehr von seinem Einkommen in Abzug bringen. Für F.________ betrifft dies nur die Periode vom ________ 2021 (Erreichen des Mündigkeitsalters) bis 31. Juli 2022 (Ende Erstausbildung erfolgte am 4. August 2022; angef. Verfügung, E. 6.6 S. 21; Vi-KB 2/5). Der Berufungsführer kann ebenfalls die von ihm an die Berufungsgegnerin persönlich bezahlten Unterhaltsbeiträge abziehen (vgl. www.sz/Steuern/Privatperso­nen/Wegleitungen, S. 19 f. N 6C und D). Die Berufungsgegnerin muss die vom Berufungsführer ihr bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge lediglich bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs von F.________ und G.________ versteuern. Indessen kann sie im Vergleich zum Berufungsführer einen um Fr. 6’300.00 höheren allgemeinen Abzug vornehmen sowie zusätzlich für F.________ und G.________ je Fr. 9’000.00, solange sie minderjährig sind bzw. Fr. 11’000.00, wenn sie mündig sind, sich noch in Ausbildung befinden und das 28. Altersjahr noch nicht vollendet haben (vgl. www.sz/Steu­ern/Privatpersonen/Wegleitungen, S. 25 N 6.1 bis 6-3). Zudem muss die Berufungsgegnerin die vom Berufungsführer an ihren persönlichen Unterhalt geleisteten Beiträge als Einkommen versteuern (vgl. www.sz/Steuern/Privatper­sonen/Wegleitungen, S. 19 N 6A und B).

Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass die Einkommensunterschiede der Parteien unter Berücksichtigung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. E. 4.3e hinten) nicht sehr gross sind, rechtfertigt es sich im vorliegenden Eheschutzverfahren, den gleichen Steuerbetrag in den Bedarf der Parteien aufzunehmen. Was die Höhe der Steuerbeträge und der Steueranteile anbelangt, kann auf die nachvollziehbaren vor­instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angef. Verfügung, S. 32; vgl. § 45 Abs. 5 JG).

ee) Zusammenfassend ergibt sich für den Berufungsführer folgenden Monatsbedarf:

1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021:

Grundbetrag Fr. 1’100.00

Wohnkosten Fr. 475.00

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 244.65

Mobilitätskosten Fr. 406.55

Steuern Fr.

200.00

Total Fr. 2’426.20

1. November 2021 bis 31. Juli 2022:

Grundbetrag Fr. 1’100.00

Wohnkosten Fr. 475.00

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 244.65

Mobilitätskosten Fr. 406.55

Steuern Fr.

300.00

Total Fr. 2’526.20

1. August 2022 bis 30. Juni 2023:

Grundbetrag Fr. 1’100.00

Wohnkosten Fr. 475.00

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 244.65

Mobilitätskosten Fr. 406.55

Steuern Fr.

350.00

Total Fr. 2’576.20

Ab 1. Juli 2023:

Grundbetrag Fr. 1’200.00

Wohnkosten Fr. 1’200.00

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 244.65

Mobilitätskosten Fr. 132.00

Steuern Fr.

350.00

Total Fr. 3’126.65

b) aa) Die Vor­instanz hielt dafür, dass die Ehefrau auf die Benützung eines Autos angewiesen sei, um ihren seit 1. November 2021 anfallenden Arbeitsweg zurückzulegen, weil ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Die Vor­instanz nahm monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 574.45 (17.6 Arbeitstage x 27.2 km x 2 Fahrten pro Tag x Fr. 0.60) in den Bedarf der Ehefrau auf (zum Ganzen angef. Verfügung, S. 34).

aaa) Der Berufungsführer bringt vor, die Berufungsgegnerin arbeite lediglich 40 % und habe keine Betreuungspflichten mehr. Es bleibe ihr genügend Zeit, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit nach R.________ und wieder zurückzufahren, auch wenn sie hierfür je 70 Minuten und mit dem Auto nur deren 35 benötige. Falls der Berufungsgegnerin bloss ein Arbeitspensum von 40 % zuzumuten sei, seien ihr nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 75.00 pro Monat zuzugestehen. Bei einem Vollzeitpensum seien indessen die Kosten für die Benützung eines Autos in ihren Bedarf aufzunehmen. Diese würden monatlich Fr. 549.10 betragen, weil eine Wegstrecke nicht 27.2 km, sondern 26 km messe (KG-act. 1, S. 18 f. N 10; KG-act. 14, S. 6 f. zu Rz 33 und 34). Die Berufungsgegnerin wendet ein, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei wegen der unverhältnismässig langen Reisezeit und wegen ihrer jahrelangen Kniebeschwerden unzumutbar. Für die Benützung eines Fahrzeuges seien Fr. 574.45 pro Monat in ihren Bedarf aufzunehmen, weil eine Wegstrecke nicht bloss 26.0 km, sondern 27.2 km betrage

(KG-act. 10, S. 10 f. N 33 f.).

bbb) Grundsätzlich ist der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag zu bejahen. Allerdings ist in besonderen Fällen die Kompetenzqualität bereits bei einer tieferen Zeitersparnis gegeben (vgl. u.a. BGE 110 III 17 E. 2a und d; Vonder Mühll, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23).

ccc) Die Berufungsgegnerin arbeitet seit dem 1. November 2021 an vier Morgen von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die beiden Kinder der Parteien wohnen zwar bei ihr zuhause, doch wurde Tochter F.________ am ________ 2021 volljährig und schloss ihre Erstausbildung als Kauffrau am 4. August 2022 ab und Sohn G.________ wird am ________ 2024 18 Jahre alt und begann am 1. August 2022 eine vierjährige Lehre als Zeichner (angef. Verfügung, E. 6.6 S. 21 und E. 6.6.3 f. S. 30). Folglich bedürfen die beiden Kinder kaum mehr einer relevanten Betreuung durch ihre Mutter. Ferner ist unbestritten, dass die Berufungsgegnerin zur Bewältigung ihres Arbeitswegs mit dem Auto 35 Minuten pro Fahrstrecke benötigt und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hierfür 70 Minuten aufwenden müsste (Vi-BB 49/23 und 49/25). Allerdings kommt noch ein Fussweg von zehn Minuten hinzu (angef. Verfügung, S. 34;

KG-act. 1, S. 18 f. N 10; KG-act. 10, S. 10 f. N 33 f.). Aus den im Recht liegenden zahlreichen Arztzeugnissen unter Einbezug derjenigen im Berufungsverfahren eingereichten (KG-act. 10/1 und 10/2) ergibt sich zwar nicht, dass die Berufungsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein

Motorfahrzeug angewiesen ist. Indessen ist davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin auch an Kniebeschwerden leidet und sich im Juli 2022 einer Knieoperation unterziehen musste (Vi-act. 82; Vi-KB 83/71; KB-act. 10/1 und 10/2). Ausserdem wird beim Berufungsführer die Kompetenzqualität des Autos zur Bewältigung seines Arbeitswegs ebenso bejaht (vgl. E. 4.2a/cc vorne). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, für die Berufungsgegnerin die Notwendigkeit eines Automobils für ihren Arbeitsweg zu bejahen, zumal bzw. umso mehr als die Parteien ab dem 1. November 2021 einen erheblichen Überschuss erzielen (vgl. E. 4.3b-d hinten). Die kürzeste Wegstrecke von S.________ nach R.________ beträgt höchstens 26 km (Vi-BB 49/25). Die übrigen Berechnungsfaktoren sind unbestritten und nachvollziehbar, weshalb für die Benützung des Autos Fr. 549.10 in den Bedarf der Berufungsgegnerin aufzunehmen sind (17.6 x 26 km x 2 x Fr. 0.60).

bb) Die von der Vor­instanz auf Fr. 1’368.65 (1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021) und Fr. 1’313.65 (ab 1. November 2021) festgesetzten Wohnkosten der Berufungsgegnerin und der beiden Kinder sowie deren Wohnkostenanteile bis Ende Juli 2022 sind unbestritten. Ebenso unbestritten geblieben ist, dass die Vor­instanz Tochter F.________ ab 1. August 2022 für die Unterhaltsberechnung nicht mehr berücksichtigte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht nur bereits volljährig war, sondern drei Tage später auch ihre Erstausbildung abschloss (angef. Verfügung, E. 6.6 S. 21). Aus diesem Grund teilte die Vor­instanz die Wohnkosten von Fr. 1’313.65 ab dem 1. August 2022 der Ehefrau zu 2/3 (Fr. 875.75) und G.________ zu 1/3 (Fr. 437.90) zu (angef. Verfügung, E. 6.6.6.1, 6.6.7.1 und 6.6.8.1 S. 33-38).

Der Berufungsführer rügt, der Wohnkostenanteil von F.________ dürfe ab 1. August 2022 nicht auf die beiden anderen Hausbewohner aufgeteilt werden. Vielmehr sei der Wohnkostenanteil der Berufungsgegnerin auf Fr. 525.45 (2/5 von Fr. 1’313.65) festzusetzen, da sie zusammen mit F.________, einer erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Person, die bei der Firma H.________ in P.________ ein volles Einkommen erziele, und mit dem minderjährigen Sohn G.________ zusammenwohne. Aus dem gleichen Grund reduziere sich der Grundbetrag der Berufungsgegnerin ab 1. August 2022 um Fr. 100.00 auf Fr. 1’250.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 19 N 11; KG-act. 14, S. 7 zu Rz 35 und 36). Die Berufungsgegnerin entgegnet, F.________ arbeite seit 10. Oktober 2022 bei der Firma H.________, wobei die Anstellung auf drei Monate befristet sei. Zudem sei davon auszugehen, dass F.________ in den kommenden Monaten ohnehin ausziehen werde. Wohne die Berufungsgegnerin somit nicht mit einer anderen erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Person zusammen, seien weder die vor­instanzlichen Wohnkostenanteile noch die Höhe ihres Grundbetrags zu beanstanden (KG-act. 10, S. 11 N 35 f.).

Feststeht, dass F.________ ab dem 10. Oktober 2022 für längstens drei Monate für der Firma H.________ zu einem Stundenlohn von Fr. 30.00 brutto arbeitete (KG-act. 10/5). Anlässlich ihrer Anhörung vom 8. November 2021 erklärte F.________, sie habe nicht vor, nach der Lehre lange zu Hause wohnen zu bleiben und werde nächsten Sommer vielleicht mit ihrem Freund zusammenziehen (Vi-act. 23, S. 2). Es ist somit für das vorliegende Eheschutzverfahren davon auszugehen, dass das Zusammenleben mit der volljährigen F.________ nicht auf Dauer ausgelegt ist, sondern F.________ von zu Hause ausziehen wird, sobald sie wirtschaftlich selbständig wohnen kann, sodass weder der vor­instanzlich festgelegte Wohnkostenanteil der Berufungsgegnerin noch die Höhe von deren Grundbetrag zu beanstanden sind. Ausserdem erscheint der Wohnkostenanteil der Berufungsgegnerin von Fr. 875.75 auch im Verhältnis zu den Wohnkosten des Berufungsführers von Fr. 1’200.00 als angemessen.

cc) Hinsichtlich der im Bedarf der Berufungsgegnerin und der beiden Kinder F.________ und G.________ aufzunehmenden Steuerbeträge kann auf die Ausführungen betreffend den Bedarf des Berufungsführers zu den Steuern verwiesen werden (vgl. E. 4.2a/dd vorne).

dd) Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsgegnerin folgenden Monatsbedarf:

1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021:

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 684.35

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 397.05

Ungedeckte Krankheitskosten Fr. 65.05

Steuern Fr.

100.00

Total Fr. 2’596.45

1. November 2021 bis 31. Juli 2022:

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 656.85

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 374.55

Ungedeckte Krankheitskosten Fr. 65.05

Mobilitätskosten Fr. 549.10

Steuern Fr.

150.00

Total Fr. 3’145.55

Ab 1. August 2022:

Grundbetrag Fr. 1’350.00

Wohnkosten Fr. 875.75

Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 368.15

Ungedeckte Krankheitskosten Fr. 65.05

Mobilitätskosten Fr. 549.10

Steuern Fr.

250.00

Total Fr. 3’458.05

c) Weil die Vorbringen des Berufungsführers bezüglich der Wohnkosten- und Steueranteile von F.________ und G.________ nicht verfangen (vgl. E. 4.2a/dd und E. 4.2b/bb vorne), sind die von der Vor­instanz aufgeführten Bedarfszahlen (angef. Verfügung, E. 6.6.7.1 und 6.6.7.2 S. 37-39) nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. § 45 Abs. 5 JG).

4.3 a) Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 ergeben sich gegenüber den vor­instanzlich aufgeführten Einkommens- und Bedarfszahlen, der einzelnen Überschüsse und Mankos sowie der Unterhaltsberechnung keine Änderungen, weshalb darauf verwiesen werden kann (angef. Verfügung, E. 6.7 S. 39), zumal der Berufungsführer für diese Periode die Überschussverteilung nach grossen (Ehemann und Ehefrau) und kleinen (F.________ und G.________) Köpfen nicht in Abrede stellt (KG-act. 1, S. 20 N 13) und der Überschussanteil der Berufungsgegnerin von Fr. 251.80 unter ihrem Überschussanteil von Fr. 810.00 vor der Trennung liegt (vgl. E. 3c vorne).

b) Für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 ergeben sich bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen folgende Überschüsse und Mankos in Franken:

Ehemann Ehefrau F.________ G.________

Einkommen 7’357.85 2’563.20 840.10 300.00

Bedarf 2’526.20

3’145.55

1’362.45

1’429.95

Überschuss/Manko 4’831.65 - 582.35 - 522.35 -1’129.95

Nach Deckung der Mankos der Berufungsgegnerin und der beiden Kinder verbleibt dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 2’597.00 pro Monat (Fr. 4’831.65 ./. Fr. 582.35 ./. Fr. 522.35 ./. Fr. 1’129.95). Wie der Berufungsführer zutreffend darauf hinweist, hätte die Vor­instanz F.________ ab Dezember 2021 keinen Überschussanteil mehr zuteilen dürfen, da sie am ________ 2021 volljährig wurde (angef. Verfügung, E. 6.8 S. 39 f.; KG-act. 1, S. 20 N 13; KG-act. 10, S. 12 N 39; BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer, Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2 und 5_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4).

Demzufolge ist der Überschuss von Fr. 2’597.00 lediglich für den Monat November 2021 zu je 1/3 auf die Parteien und zu je 1/6 auf F.________ und G.________ aufzuteilen. Weil aber der Überschussanteil der Berufungsgegnerin von Fr. 865.65 über demjenigen vor der Trennung von Fr. 810.00 (vgl. E. 3c vorne) liegt, ist dieser auf Fr. 810.00 zu begrenzen, wovon im Grundsatz auch die Berufungsgegnerin ausgeht (vgl. KG-act. 10, S. 17 N 64). Daraus resultieren für November 2021 folgende monatliche und gerundete Unterhaltsbeiträge: für die Berufungsgegnerin Fr. 1’390.00 (Fr. 582.35 + Fr. 810.00), für F.________ Fr. 955.00 (Fr. 522.35 + Fr. 432.85) und für G.________ Fr. 1’565.00 (Fr. 1’129.95 + Fr. 432.85). Die Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ sind zwar ein wenig höher als jene der von der Vor­instanz gesprochenen. Dies ist aber hinzunehmen, weil bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt bzw. das Verbot der reformatio in peius nicht einzuhalten ist, d.h. die Rechtsmittel­instanz den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern kann (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; BGer, Urteil 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2).

Sodann wäre nach dem Gesagten der Überschuss von Fr. 2’597.00 ab 1. Dezember 2021 (bis 31. Juli 2022) grundsätzlich zu je 2/5 (je Fr. 1’038.80) auf die Parteien und zu 1/5 (Fr. 519.40) auf G.________ aufzuteilen. Der Überschussanteil der Berufungsgegnerin ist indes weiterhin auf Fr. 810.00 zu begrenzen, sodass sich ab 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 folgende

monatliche und gerundete Unterhaltsbeiträge ergeben: für die Berufungsgegnerin Fr. 1’390.00 (Fr. 582.35 + Fr. 810.00), für F.________ Fr. 520.00 und für G.________ Fr. 1’650.00 (Fr. 1’129.95 + Fr. 519.40). Der Kinderunterhaltsbeitrag für G.________ ist zwar (wiederum) höher als jener des von der Vor­instanz gesprochenen, was der Berufungsführer aber hinzunehmen hat (vgl. vorangehender Absatz).

c) Für die Zeit vom 1. August 2022 bis 30. Juni 2023 ergeben sich bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen folgende Überschüsse und Mankos in Franken:

Ehemann Ehefrau G.________

Einkommen 7’357.85 2’563.20 641.00

Bedarf 2’576.20

3’458.05

1’333.75

Überschuss/Manko 4’781.65 - 894.85 - 692.75

Nach Deckung der Mankos der Berufungsgegnerin und von G.________ verbleibt dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 3’194.05 pro Monat (Fr. 4’781.65 ./. Fr. 894.85 ./. Fr. 692.75), der wiederum grundsätzlich zu je 2/5 auf die Parteien und zu 1/5 auf G.________ aufzuteilen ist. Der Überschussanteil der Berufungsgegnerin (Fr. 1’277.60) liegt über demjenigen vor der Trennung von Fr. 810.00 (vgl. E. 3c vorne). Der Berufungsführer will den Unterhalt bzw. den Überschuss der Berufungsgegnerin – anders als die Berufungsgegnerin (vgl. KG-act. 10, S. 18 N 65) – auf die Höhe desjenigen vor der Trennung limitieren (KG-act. 14, S. 12 Rz 59-65). Durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel wären vermutungsweise zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese in der Regel nicht einfach für sich reklamieren kann

(BGE 134 III 577 E. 8; BGer, Urteile 5A_420/2021, 5A_429/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2 und 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). Selbst wenn die Parteien sämtliche Bedarfskosten von F.________ übernommen hätten, sodass Letztere ihren gesamten Lehrlingslohn hätte für sich behalten bzw. nach ihrem Gutdünken verwenden können, was der Berufungsführer nicht glaubhaft zu machen vermag, könnte dieser Umstand die Vermutung, dass die durch den Wegfall des Kindesunterhalts der mündigen Tochter F.________ freiwerdenden Mittel von Fr. 955.00 (vgl. E. 4.3b vorne) zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären, nicht umstossen, weil die Parteien diese Mittel genauso hätten verbrauchen können und der Berufungsführer keine weiteren Gründe vorbringt, die gegen eine solche Annahme sprechen. Andernfalls würde die Berufungsgegnerin um die Früchte ihres diesbezüglichen Unterhaltsbeitrags geprellt, was nicht angehen kann, weil F.________ mit dem Abschluss ihrer Erstausbildung am 4. August 2022 wirtschaftlich selbständig wurde und somit eine gewisse Nähe zum Trennungszeitpunkt vom 15. Mai 2021 besteht und die Berufungsgegnerin während der bis zur Trennung andauernden Ehe von 18 Jahren um die Betreuung und Erziehung der in den Jahren 2003 und 2006 geborenen Kinder sowie um die Führung des Haushalts besorgt war (vgl. BGer, Urteil 5A_420/2021, 5A_429/2021 vom 5. Dezember 2022 E 2.4.2). Somit ist gerechtfertigt, die Berufungsgegnerin zu 2/5 am wegfallenden Unterhalt für F.________ von Fr. 955.00 und somit im Betrag von Fr. 382.00 partizipieren zu lassen, sodass sich der maximale gebührende Unterhalt für die Berufungsgegnerin auf Fr. 1’192.00 erhöht (Fr. 810.00 + Fr. 382.00). Daher betrüge der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Berufungsgegnerin Fr. 2’086.85 (Fr. 894.85 + Fr. 1’192.00). Da der Ehegattenunterhalt jedoch nicht der Offizialmaxime unterliegt und somit die reformatio in peius greift (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer, Urteile 5A_841/2018, 5A_843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2), hat es bei dem von der Vor­instanz gesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’820.00 pro Monat zu bleiben. Der monatliche Beitrag an den Unterhalt von G.________ ist auf gerundet Fr. 1’330.00 (Fr. 692.75 + Fr. 638.80) festzusetzen.

d) Für die Zeit ab 1. Juli 2023 ergeben sich bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen folgende Überschüsse und Mankos in Franken:

Ehemann Ehefrau G.________

Einkommen 7’357.85 2’563.20 641.00

Bedarf 3’126.65

3’458.05

1’333.75

Überschuss/Manko 4’231.20 - 894.85 - 692.75

Nach Deckung der Mankos der Berufungsgegnerin und von G.________ verbleibt dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 2’643.60 pro Monat (Fr. 4’231.20 ./. Fr. 894.85 ./. Fr. 692.75). Demzufolge wäre der Überschuss von Fr. 2’643.60 grundsätzlich zu je 2/5 (je Fr. 1’057.45) auf die Parteien und zu 1/5 (Fr. 528.70) auf G.________ aufzuteilen. In Nachachtung der auch für diese Periode effektiv vorzunehmenden Überschussverteilung kann auf die Feststellungen im vorstehenden Absatz verwiesen werden. Folglich kann der Berufungsgegnerin nicht der rechnerische Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’952.30 (Fr. 894.85 + Fr. 1’057.45) zugesprochen werden, sondern es hat beim von der Vor­instanz gesprochenen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1’820.00 pro Monat zu bleiben. Der monatliche Beitrag an den Unterhalt von G.________ ist auf gerundet Fr. 1’220.00 (Fr. 692.75 + Fr. 528.70) festzusetzen.

e) Zusammenfassend hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin folgende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

aa) für Tochter F.________: Fr. 605.00 vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 Fr. 955.00 im November 2021

Fr. 520.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022

bb) für Sohn G.________: Fr. 1’230.00 vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021

Fr. 1’565.00 im November 2021

Fr. 1’650.00 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022

Fr. 1’330.00 vom 1. August 2022 bis 30. Juni 2023

Fr. 1’220.00 ab 1. Juli 2023

cc) für die Ehefrau: Fr. 2’850.00 vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021

Fr. 1’390.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2022

Fr. 1’820.00 ab 1. August 2022

5. Die Vor­instanz nahm in Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung davon Vormerk, dass der Ehemann bereits Fr. 30’140.70 an den Unterhalt der Ehefrau und Kinder bezahlte, ohne den Zeitpunkt zu erwähnen, wann die letzte Zahlung erfolgte.

a) Der Berufungsführer beantragt, Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei insofern zu präzisieren, als der Berufungsführer mit Stand bis Ende Februar 2022 Fr. 30’140.70 Unterhalt an die Ehefrau und die Kinder bezahlt habe (KG-act. 1, S. 2 Berufungsbegehren-Ziff. 2 und S. 33 N 9;

KG-act. 14, S. 13 zu Rz 68 f.). Die Berufungsgegnerin hält eine zeitliche Eingrenzung mit Hinweis auf BGE 135 III 315 als nicht nötig (vgl. KG-act. 10, S. 19 N 68 f.).

b) Die Vor­instanz hielt in der Begründung fest, es sei glaubhaft, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin ab dem 1. Juli 2021 bis 25. Februar 2022 insgesamt Fr. 30’140.70 bezahlt habe, was an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen sei (angef. Verfügung, E. 6.10.2 S. 41), und nahm im Dispositiv davon Vormerk, dass der Berufungsführer bereits Fr. 30’140.70 an den Unterhalt der Berufungsgegnerin und der Kinder bezahlt habe (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 8). Das blieb von der Berufungsgegnerin unbestritten. Bei einer allfälligen Betreibung von Unterhaltsbeiträgen durch die Berufungsgegnerin stünde somit fest, welcher Betrag für welche Zeitspanne geschuldet ist und was bereits geleistet wurde. Der von der Berufungsgegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid ist diesbezüglich somit nicht einschlägig. Gleichwohl macht es Sinn, im Dispositiv ergänzend festzuhalten, dass die geleisteten Zahlungen den Stand per Ende Februar 2022 beschlagen, weil der Berufungsführer vorbringt, seit diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen vorgenommen zu haben. Ebenso wenig spricht BGE 135 III 315 gegen eine solche Ergänzung. Daher ist Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung entsprechend dem Vorbringen des Berufungsführers zu präzisieren.

6. a) Die Vor­instanz auferlegte die auf Fr. 3’000.00 festgesetzten Gerichtskosten dem Ehemann zu 4/5 und der Ehefrau zu 1/5 und begründete dies in der Hauptsache damit, dass die Ehefrau hinsichtlich des Unterhalts vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 zu 25 % und bezüglich desjenigen ab 1. August 2022 zu 14 % unterlegen sei (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2 S. 43 f.).

Die Ehefrau forderte im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 107’280.00 (Fr. 66’360.00 vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 + Fr. 40’920.00 vom 1. August 2022 bis 30. Juni 2023) und ab 1. Juli 2023

monatlich von Fr. 3’720.00. Der Ehemann beantragte seine Verpflichtung zur Bezahlung eines Totalbetrags von Fr. 25’112.10 (Fr. 21’313.25 vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 + Fr. 3’798.85 vom 1. August 2022 bis 30. Juni 2023) und ab 1. Juli 2023 von durchschnittlich Fr. 278.30 pro Monat (vgl. angef. Verfügung, E. 6.1 S. 14 und E. 8.2 S. 43 f.). Das Kantonsgericht verpflichtet den Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 85’780.00 (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023) und Fr. 3’040.00 pro Monat (ab 1. Juli 2023; vgl. E. 4.3e vorne). Daher unterliegt die Ehefrau zu ca. 25 % (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023) resp. 20 % (ab 1. Juli 2023). Hinsichtlich des Besuchsrechts obsiegt die Ehefrau. Deshalb und unter Einbezug der übrigen Rechtsbegehren der Parteien, die für die Kostenregelung von geringer Bedeutung sind (vgl. angef. Verfügung, E. 8.2 S. 43 f.), besteht kein Anlass, die vor­instanzliche Kostenregelung abzuändern.

b) Die Rechtsvertreter der Parteien reichten im vor­instanzlichen Verfahren Kostennoten ein. Der Rechtsvertreter der Ehefrau machte mit Eingabe vom 7. September 2022 ein Honorar von insgesamt Fr. 8’436.68 (40.58 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.00 pro Stunde sowie Spesen) bzw. Fr. 11’496.26 (40.583 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde sowie Spesen) geltend (Vi-act. 87). Der Rechtsvertreter des Ehemannes verlangte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 eine Vergütung von Fr. 16’774.50 (81.25 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 180.00 pro Stunde sowie Spesen; Vi-act. 51). Die Vor­instanz führte aus, beide Kostennoten würden den Tarifrahmen gemäss § 10 GebTRA, der Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 betrage, massiv überschreiten. Es sei eine zweite Eheschutzverhandlung durchgeführt worden. Weil die Ehefrau plötzlich und unerwartet eine neue Anstellung gefunden, deren Arbeitgeberin die später erfolgte Kündigung wieder zurückgezogen und die Ehefrau in der Folge diverse Arztzeugnisse eingereicht habe, sei das Eheschutzverfahren verkompliziert worden. Indessen seien abgesehen vom Kindesunterhalt und vom Besuchsrecht kaum Kinderbelange strittig gewesen. Abgesehen vom hypothetischen Einkommen der Ehefrau seien die Verhältnisse relativ einfach und wenig komplex gewesen. Die Unterhaltsberechnung nehme nur deshalb einen derart grossen Umfang ein, weil vor allem seitens des Ehemannes unnötigerweise mit zu vielen Phasen gerechnet worden sei. Es rechtfertige sich daher, den Tarifrahmen um die Hälfte zu überschreiten und beide Honorare auf je Fr. 7’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen (angef. Verfügung, E. 8.4 S. 44 f.).

aa) Der Berufungsführer erachtet die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 7’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) als zu tief und beantragt eine Erhöhung auf Fr. 9’600.00 zuzüglich Spesen von Fr. 950.20 (KG-act. 1, S. 22 N 15; KG-act. 14, S. 10 zu Rz 45). Auch die Berufungsgegnerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vor­instanz ihre Kostennote gekürzt habe, beantragt aber die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor­instanzlichen Entscheids (KG-act. 10, S. 2 und S. 13 N 45-47).

bb) Die Parteien legen dar, dass das Eheschutzverfahren aufwändig war. Die Vor­instanz berücksichtigte diesen Umstand, indem sie die Obergrenze des Tarifrahmens nach § 10 GebTRA von Fr. 4’800.00 gestützt auf § 16 Abs. 1 GebTRA um die Hälfte erhöhte. Ausserdem ist die Kritik der Vor­instanz berechtigt, wonach der Berufungsführer mit zu vielen Phasen, es waren deren 11, gerechnet habe. Zutreffend ist ebenso die vor­instanzliche Feststellung, dass abgesehen vom Kindesunterhalt und vom Besuchsrecht kaum Kinderbelange strittig gewesen seien. Unter diesen Umständen erscheint die vor­instanzlich gesprochene Parteientschädigung von je Fr. 7’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) nicht unangemessen, mithin nicht zu beanstanden und ist zu bestätigen. Daher ist die vor­instanzliche Verpflichtung des Berufungsführers zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung an die Berufungsgegnerin von Fr. 4’320.00 (3/5 von Fr. 7’200.00) ebenso zu bestätigen, zumal die vor­instanzliche Kostenregelung nicht abzuändern ist (vgl. E. 6a vorne). Folglich bleibt es auch bei der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend die Dispositivziffern 13b und 14.

7. a) Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, sind auch bei familienrechtlichem Inhalt die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, also nach Art. 106 Abs. 2 ZPO, zu verteilen (Six, a.a.O., N 1.68). Eine ausnahmsweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist dies angezeigt.

b) Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich des Besuchsrechts und der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweisen. Bezüglich des Unterhalts ist Folgendes zu beachten: Der Berufungsführer beantragt einen Unterhaltsbetrag von insgesamt Fr. 34’129.00 (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023; vgl. KG-act. 1, Berufungsbegehren-Ziffer 4) und einen Unterhalt in der Höhe von Fr. 437.10 pro Monat ab 1. Juli 2023 (vgl. KG-act. 18, S. 5 f. N 4). Die Berufungsgegnerin opponierte nicht gegen die vor­instanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge. Diese betragen total Fr. 90’210.00

(1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023) und Fr. 3’245.00 pro Monat ab 1. Juli 2023 (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 5-7). Das Kantonsgericht verpflichtet den Berufungsführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 85’780.00 (1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023) und Fr. 3’040.00 pro Monat (ab 1. Juli 2023; vgl. E. 4.3e vorne). Somit unterliegt der Berufungsführer insgesamt zu ca. 90 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3’000.00 sind daher dem Berufungsführer zu 90 % (Fr. 2’700.00) und der Berufungsgegnerin zu 10 % (Fr. 300.00) aufzuerlegen. Der Berufungsführer ist überdies zu verpflichten, der Berufungsgegnerin eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

c) aa) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Dieser Tarifrahmen kann lediglich in Verfahren bis zu 100 % überschritten werden, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich bei Studium von fremdem Recht, von Akten, welche in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die betreffende Partei hat diese Umstände praxisgemäss darzulegen. Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu leben. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

bb) Die Rechtsvertreter beider Parteien reichten sowohl eine Kostennote zum üblichen Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde als auch eine Kostennote zum Ansatz eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 180.00 pro Stunde ein (KG-act. 26/1 und 26/2; KG-act. 28/1 und 28/2). Nachdem beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (siehe E. 8 hinten), ist auf die Kostennoten zum Ansatz für den unentgeltlichen Rechtsvertreter abzustellen. In der entsprechenden Kostennote macht der Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 3’207.52, umfassend ein Honorar von Fr. 2’835.00, Auslagen von Fr. 143.20 und MWST von Fr. 229.32, geltend (KG-act. 26/2). Im Berufungsverfahren waren im Wesentlichen lediglich die Besuchsrechts- und Unterhaltsfragen umstritten, die für beide Parteien als wichtig einzustufen sind, und es stellten sich keine allzu schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Probleme. Daher und angesichts der 21-seitigen Berufungsant­wort vom 3. November 2022 und der zweiseitigen Eingabe vom 28. Juli 2023 erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3’207.52 (inkl. Auslagen und MWST) in Anbetracht des maximalen Honorars gemäss § 10 GebTRA von Fr. 4’800.00 als angemessen.

Der Rechtsvertreter des Berufungsführers macht in Bezug auf den URP-Stundenansatz ein Honorar von Fr. 5’355.00 (zuzüglich Auslagen von Fr. 431.90 und 7.7% MWST) und somit total einen Betrag von Fr. 6’242.50 geltend (KG-act. 28/2). Er legt keine Umstände dar, die es rechtfertigen würden, den Höchstansatz von Fr. 4’800.00 i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA zu überschreiten. Allein deshalb kann auf diese Kostennote nicht abgestellt werden, sodass die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Für den Rechtsvertreter des Berufungsführers gilt im Grundsatz dasselbe wie bei der Gegenpartei. In Anbetracht dieser Umstände ist von einem Honorar von ermessensweise Fr. 4’800.00 auszugehen, die Barauslagen von Fr. 431.90 zu addieren (KG-act. 28/2) und auf den Gesamtbetrag von Fr. 5’231.90 Mehrwertsteuern von 7.7 % resp. Fr. 402.85 hinzuzuzählen. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 5’634.75 (inkl. Auslagen und MWST).

Weil die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren zu rund 90 % und der Berufungsführer folglich zu 10 % obsiegen, sind die daraus resultierenden reduzierten Parteientschädigungen von Fr. 2’886.75 (90 % von Fr. 3’207.52) und Fr. 563.50 (10 % von Fr. 5’634.75) gegenseitig zu verrechnen, sodass der Berufungsführer zu verpflichten ist, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2’323.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

8. Die Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, Berufungsbegehren-Ziffer 8; KG-act. 10, Antrag-Ziffer 2).

a) Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss resp.

-beitrag unter Ehegatten (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; zur Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege während der Ehe vgl. auch BGer, Urteil 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 % auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (www.kgsz.ch/Gesetze und Richtlinien/unentgeltliche Rechtspflege; zum Ganzen ebenso: Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 ZPO N 5; Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 8). Mass­gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 4), d.h. es ist das gesamte Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Partei zu ermitteln und ihrem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog. zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 117 ZPO N 17). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).

b) Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 20. Oktober 2022 erzielte der Berufungsführer einen Nettolohn von Fr. 7’357.85 (vgl. E. 4.1a/ee vorne). Auch wenn das Bundesgericht für die Bedarfsbestimmung im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für anwendbar erklärte (vgl. E. 3a/aa vorne), ist für die Bestimmung des Bedarfs im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO weiterhin auf die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz abzustellen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 12; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 15). Gestützt auf die kantonalen Richtlinien ergeben sich beim Berufungsführer keine anderen Bedarfszahlen, sodass auf die ermittelten Fr. 2’576.20 pro Monat abzustellen ist (vgl. E. 4.2a/ee vorne). Zum Bedarf des Berufungsführers hinzuzuzählen sind die von ihm zu leistenden Beiträge an den Unterhalt von G.________ von Fr. 1’330.00 (bis 30. Juni 2023) resp. Fr. 1’220.00 (ab 1. Juli 2023) und die Berufungsgegnerin von Fr. 1’820.00. Zu addieren ist ebenfalls ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag von Fr. 1’200.00 sowie auf die Steuern von Fr. 350.00, was Fr. 360.00 und Fr. 105.00 entsprechen. Nach Abzug der gesamten Auslagen von seinem Einkommen ergibt sich ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1’165.00 (Fr. 7’357.85 ./. Fr. 2’576.20 ./. Fr. 360.00 ./. Fr. 105.00 ./. Fr. 1’820 ./. Fr. 1’330.00; bis 30. Juni 2023) bzw. Fr. 1’275.00 (Fr. 7’357.85 ./. Fr. 2’576.20 ./. Fr. 360.00 ./. Fr. 105.00 ./. Fr. 1’220.00; ab 1. Juli 2023). Mit diesem Überschuss vermag der Berufungsführer die ihm für das Berufungsverfahren auferlegten Fr. 2’700.00 (vgl. E. 7b vorne) und seine Anwaltskosten von Fr. 8’475.40 (KG-act. 28/1) innert rund 9 resp. 10 Monaten zu tilgen. Daher ist die Bedürftigkeit des Berufungsführers zu verneinen, unabhängig davon, dass er über kein den Notgroschen und seine bestehenden Verpflichtungen überschreitendes liquides Vermögen verfügt und seine hypozierende Bank die Krediterhöhung für die Deckung der Verfahrenskosten mit Schreiben vom 1. September 2021 ablehnte

(vgl. KG-act. 1, S. 34 N 10).

c) Die Berufungsgegnerin stellte ihr URP-Gesuch am 3. November 2022 (KG-act. 10), weshalb die Verhältnisse ab November 2022 relevant sind. Selbst wenn der Berufungsführer der Berufungsgegnerin, wie sie behauptet, per Ende Oktober 2022 nur Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’500.00 geleistet und die Arbeitgeberin ihr den Lohn für Oktober 2022 nicht ausbezahlt haben soll (KG-act. 10, S. 19 N 70), beliess es die Berufungsgegnerin beim Vorbringen, es sei fraglich, ob und wann der Lohn überhaupt eintreffen werde. Jedenfalls behauptete sie bis heute nicht, dass ihre Arbeitgeberin seit Oktober 2022 keinen Lohn mehr ausgerichtet habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin nach wie vor das seit dem 1. Dezember 2021 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 2’563.20 pro Monat (vgl. E. 4.1b/dd vorne) erhält. Überdies hat der Berufungsführer Beiträge an sie persönlich von Fr. 1’820.00 zu leisten (vgl. E. 8b vorne). Seit dem 1. August 2022 ist der Berufungsgegnerin ein monatlicher Bedarf von Fr. 3’458.05 anzurechnen (vgl. E. 4.2b/dd vorne). Hinzuzuzählen ist ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag der Berufungsgegnerin von Fr. 1’350.00 (vgl. E. 4.2c vorne; angef. Verfügung, E. 6.6.8.1 S. 39) sowie auf die Steuern von Fr. 350.00, was Fr. 405.00 und Fr. 105.00 entsprechen. Nach Abzug der gesamten Auslagen verbleibt der Berufungsgegnerin ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 415.00 (Fr. 2’563.20 + Fr. 1’820.00 ./. Fr. 3’458.05 ./. Fr. 405.00 ./. Fr. 105.00). Mit diesem Überschuss vermag die Berufungsgegnerin die ihr für das Berufungsverfahren auferlegten Fr. 300.00 (vgl. E. 7b vorne) und ihre Anwaltskosten von Fr. 4’394.91 (KG-act. 26/1) innert rund 12 Monaten zu tilgen. Demzufolge kann die Bedürftigkeit der Berufungsgegnerin nicht bejaht werden, unabhängig davon, ob sie über nennenswertes liquides Vermögen verfügt oder nicht, dass sie Eigentümerin zweier Fahrzeuge ist, die wertlos sein sollen, und dass die Hypothek, die auf der im je hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft lastet, nicht erhöht werden kann (KG-act. 10, S. 19 N 70).

d) Gelten beide Parteien nicht als bedürftig, hat keine Partei Anspruch auf die Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei bzw. ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen;-

beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5-8 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. September 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für F.________

folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 605.00

- November 2021: Fr. 955.00

- 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 520.00

6. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für G.________

folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 1’230.00

- November 2021: Fr. 1’565.00

- 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1’650.00

- 1. August 2022 bis 30. Juni 2023: Fr. 1’330.00

- ab 1. Juli 2023: Fr. 1’220.00

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 2’850.00

- 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1’390.00

- ab 1. August 2022: Fr. 1’820.00

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Ehemann per Ende Februar 2022 bereits Fr. 30’140.70 an den Unterhalt der Ehefrau und Kinder bezahlt hat.

Im Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer zu 9/10 (Fr. 2’700.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/10 (Fr. 300.00) auferlegt.

3. Der Berufungsführer ist verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’323.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

20. Februar 2024 amu

ZK2 2022 57

Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

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5A_530/2022

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5A_141/2014

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5A_485/2012

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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5A_367/2015

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5A_367/2015

5A_56/2020

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5A_534/2021

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5A_7/2021

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