ZK2 2022 59
Präsidial
15. Dezember 2022Deutsch4 min
15. Dezember 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Dezember 2022
ZK2 2022 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Berufungsführerin,
gegen
1. B.________,
Berufungsgegner,
2. C.________,
Berufungsgegnerin,
3. D.________,
Berufungsgegnerin,
4. E.________,
Berufungsgegnerin,
5. F.________,
Berufungsgegner,
6. G.________,
Berufungsgegnerin,
7. H.________,
Berufungsgegner,
8. I.________,
Berufungsgegnerin,
9. J.________,
Berufungsgegner,
10. K.________,
Berufungsgegnerin,
11. L.________,
Berufungsgegner,
12. M.________,
Berufungsgegnerin,
13. N.________,
Berufungsgegnerin,
14. O.________,
Berufungsgegnerin,
15. P.________,
Berufungsgegnerin,
16. Q.________,
Berufungsgegner,
17. R.________,
Berufungsgegnerin,
18. S.________,
Berufungsgegnerin,
19. T.________,
Berufungsgegner,
20. U.________,
Berufungsgegnerin,
21. V.________,
Berufungsgegner,
22. W.________,
Berufungsgegnerin,
23. X.________,
Berufungsgegnerin,
24. Y.________,
Berufungsgegnerin,
25. Z.________,
Berufungsgegner,
26. AA.________,
Berufungsgegner,
27. AB.________,
Berufungsgegner,
28. AC.________,
Berufungsgegnerin,
29. AD.________,
Berufungsgegnerin,
30. AE.________,
Berufungsgegnerin,
31. AF.________,
Berufungsgegner,
32. AG.________,
Berufungsgegner,
33. AH.________,
Berufungsgegnerin,
34. AI.________,
Berufungsgegnerin,
35. AJ.________,
Berufungsgegner,
36. AK.________,
Berufungsgegnerin,
37. AL.________,
Berufungsgegnerin,
38. AM.________,
Berufungsgegnerin,
39. AN.________,
Berufungsgegnerin,
40. AO.________,
Berufungsgegnerin,
betreffend
Testamentseröffnung
(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 27. Oktober 2022, ZET 2022 366);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- in Sachen des Nachlasses von AP.________, gestorben am ________, die Einzelrichterin am Bezirksgericht March mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 betreffend Testamentseröffnung unter anderem verfügte,
- dass den Beteiligten je eine Kopie der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 07.05.2019 zugestellt werde, die Vermächtnisnehmerin einen sie betreffenden Teilauszug erhalte und das Original der Verfügung von Todes wegen im Gerichtsarchiv aufbewahrt werde (Dispositivziffer 1),
- dass der eingesetzten Erbin A auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben werde (Dispositivziffer 2),
- dass das Geschäft als erledigt abgeschrieben werde und die Regelung des Nachlasses Sache der Erbin A sei (Dispositivziffer 3);
- A.________ mit Berufung vom 31. Oktober 2022 diesen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- sie mit Verfügungen vom 3. November 2022 aufgefordert wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Berufung zu verbessern und bis spätestens am 21. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zu bezahlen (KG-act. 2 und 4);
- die Berufungsführerin am 1. Dezember 2022 eine Ergänzung zur Berufung einreichte (KG-act. 9), den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete;
- ihr mit Verfügung vom 24. November 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 9. Dezember 2022 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 6);
- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 gehen zulasten der Kantonsgerichtskasse.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt bzw. übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegner (je 1/R unter Beilage von KG-act. 1-9), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
15. Dezember 2022 kau
ZK2 2022 59
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF