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Entscheid

ZK2 2022 60

Präsidial

24. November 2022Deutsch5 min

1. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 schrieb die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz das vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2022 angehobene Schlichtungsverfahren (Vi-act. 1) zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos ab (angefochtener Beschluss Dispositivziff. 1). Am 3. November 2022 leitete das Bezirksgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Mit dieser Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer im Hauptantrag die Rückweisung an die Vor­instanz zur Neubeurteilung (KG-act. 2). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist gegeben. Insbesondere wurde ihm angezeigt, dass er einerseits darzulegen hat, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), und dass die Beschwerde anderseits unterzeichnet einzureichen ist (Art. 130 ZPO; KG-act. 3). Am 11. November 2022 reichte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 8. November 2022 eine neue Beschwerdeschrift ein (KG-act. 5). Die Vor­instanz überwies am 17. November 2022 die Akten sowie zuständigkeitshalber zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 und vom 16. November 2022 (KG-act. 6-8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. November 2022

ZK2 2022 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kündigungsanfechtung/Mieterstreckung

(Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz vom 20. Oktober 2022, 01 2022 47);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 schrieb die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz das vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2022 angehobene Schlichtungsverfahren (Vi-act. 1) zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos ab (angefochtener Beschluss Dispositivziff. 1). Am 3. November 2022 leitete das Bezirksgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Mit dieser Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer im Hauptantrag die Rückweisung an die Vor­instanz zur Neubeurteilung (KG-act. 2). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist gegeben. Insbesondere wurde ihm angezeigt, dass er einerseits darzulegen hat, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), und dass die Beschwerde anderseits unterzeichnet einzureichen ist (Art. 130 ZPO; KG-act. 3). Am 11. November 2022 reichte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 8. November 2022 eine neue Beschwerdeschrift ein (KG-act. 5). Die Vor­instanz überwies am 17. November 2022 die Akten sowie zuständigkeitshalber zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 und vom 16. November 2022 (KG-act. 6-8).

2. a) Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Gegen eine solche Verfügung steht die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteilt droht (BGer Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2). Mit der Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos entfällt die Rechtshängigkeit. Dies hat jedoch keine materielle Rechtskraft zur Folge, weil die Fortführungslast erst nach Eröffnung des Entscheidverfahrens vor dem Gericht eintritt. Somit ist ein neues Schlichtungsgesuch grundsätzlich zulässig. Durch die Säumnis kann die klagende Partei aber eine Klagefrist verwirken, weshalb in einem solchen Fall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt und die entsprechende Abschreibungsverfügung somit beschwerdefähig ist (Honegger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 206 ZPO N 5). Der Beschwerdeführer hat folglich in seiner Beschwerde darzulegen, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erst nach dem Verhandlungstermin zugestellt erhalten. Er habe die Einschreibe-Sendung aufgrund seiner Ortsabwesenheit nicht innert der ordentlichen Frist abholen können. Aus diesem Grund habe er elektronisch eine Verlängerung der Frist beantragt und von der Post bewilligt erhalten. Er habe alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen (KG-act. 5 S. 1). Man könne mit gutem Willen dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, dass er über sein internationales Netzwerk alles unternehme, um die Gelder so rasch als möglich bei sich einzubuchen und dafür Zeit verwende. Dies gehe allerdings zulasten seiner persönlichen Präsenz in Brunnen. Die Begründung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen mit Art. 206 ZPO sei willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich, also nichtig. Er bitte das Kantonsgericht höflich, bei der Vor­instanz zu veranlassen, erneut zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen (KG-act. 5 S. 2).

c) Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im dargelegten Sinne droht. Insbesondere trägt er nicht vor, dass ihm die Verwirkung einer Klagefrist droht. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 169’850.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 6-8), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 5-8), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

24.

November 2022 kau

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

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4A_131/2013

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