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Entscheid

ZK2 2022 62

Präsidial

15. Dezember 2022Deutsch5 min

1. Mit Verfügung vom 3. November 2022 befahl die Vor­instanz dem Beschwerdeführer unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft E.________ xx, 6430 Schwyz, bis spätestens am 18. November 2022 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 24. November 2022 leitete die Vor­instanz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2022 weiter mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damit sinngemäss Beschwerde erhoben (KG-act. 1 und 2). Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. November 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die angefochtene Verfügung betreffend Mietausweisung am 5. November 2022 zugestellt worden sei, er seine Beschwerde am 21. November 2022 der Post aufgegeben habe, die Beschwerdefrist laut Art. 321 Abs. 2 ZPO für Beschwerden gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage betrage, und dass eine erste Aktenkontrolle ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet zu sein scheine. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung der Beschwerde zu erklären (KG-act. 3). Die Vor­instanz überwies am 25. November 2022 (KG-act. 4), 28. November 2022 (KG-act. 6), 30. November 2022 (KG-act. 8) und 12. Dezember 2022 (KG-act. 10) weitere Eingaben des Beschwerdeführers (KG-act. 5, 7, 9 und 11).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. Dezember 2022

ZK2 2022 62

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Mietausweisung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. November 2022, ZES 2022 531);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 3. November 2022 befahl die Vor­instanz dem Beschwerdeführer unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft E.________ xx, 6430 Schwyz, bis spätestens am 18. November 2022 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 24. November 2022 leitete die Vor­instanz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2022 weiter mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damit sinngemäss Beschwerde erhoben (KG-act. 1 und 2). Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. November 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die angefochtene Verfügung betreffend Mietausweisung am 5. November 2022 zugestellt worden sei, er seine Beschwerde am 21. November 2022 der Post aufgegeben habe, die Beschwerdefrist laut Art. 321 Abs. 2 ZPO für Beschwerden gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage betrage, und dass eine erste Aktenkontrolle ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet zu sein scheine. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung der Beschwerde zu erklären (KG-act. 3). Die Vor­instanz überwies am 25. November 2022 (KG-act. 4), 28. November 2022 (KG-act. 6), 30. November 2022 (KG-act. 8) und 12. Dezember 2022 (KG-act. 10) weitere Eingaben des Beschwerdeführers (KG-act. 5, 7, 9 und 11).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 3. November 2022 befahl die Vor­instanz dem Beschwerdeführer unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft E.________ xx, 6430 Schwyz, bis spätestens am 18. November 2022 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 24. November 2022 leitete die Vor­instanz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2022 weiter mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damit sinngemäss Beschwerde erhoben (KG-act. 1 und 2). Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. November 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die angefochtene Verfügung betreffend Mietausweisung am 5. November 2022 zugestellt worden sei, er seine Beschwerde am 21. November 2022 der Post aufgegeben habe, die Beschwerdefrist laut Art. 321 Abs. 2 ZPO für Beschwerden gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage betrage, und dass eine erste Aktenkontrolle ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet zu sein scheine. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung der Beschwerde zu erklären (KG-act. 3). Die Vor­instanz überwies am 25. November 2022 (KG-act. 4), 28. November 2022 (KG-act. 6), 30. November 2022 (KG-act. 8) und 12. Dezember 2022 (KG-act. 10) weitere Eingaben des Beschwerdeführers (KG-act. 5, 7, 9 und 11).

Dispositiv

2. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die angefochtene, begründete Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Vor­instanz am Samstag, 5. November 2022 zugestellt. Demnach begann die Frist zur Einreichung der Beschwerde am Folgetag, also am Sonntag, 6. November 2022, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Dienstag, 15. November 2022. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde am Montag, 21. November 2022 der Post auf (KG-act. 2). Demnach reichte er die Beschwerde verspätet ein. In seinen verschiedenen Eingaben (KG-act. 5, 7, 9 und 11) nahm er keine Stellung zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde und beantragte ebenso wenig die Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO, insbesondere machte er damit nicht glaubhaft, dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. November 2022 (KG-act. 7), 28. November 2022 (KG-act. 9) und 9. Dezember 2022 (KG-act. 11) eine neue Adresse (D.________strasse yy, 6423 Seewen) an. Demnach wohnt der Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung, die Gegenstand des vorliegenden Ausweisungsverfahrens ist, weshalb die Beschwerde ohnehin gegenstandslos wäre.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art.106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’000.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopien von KG-act, 1, 2 sowie 4-12), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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15. Dezember 2022 kau

ZK2 2022 62

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF