Lexipedia

Entscheid

ZK2 2022 64

Kammer

23. Dezember 2022Deutsch8 min

1. Am 25. Oktober 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau wie folgt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Dezember 2022

ZK2 2022 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin lic.iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

1. A.________,

Beklagter und Beschwerdeführer,

2. B.________,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend

Forderung aus Mietvertrag

(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 25. Oktober 2022, ZEV 2022 03);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 25. Oktober 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau wie folgt:

1. Die Klage wird im Betrage von CHF 2’066.40 zzgl. Zins zu 5% seit 15. November 2021 gutgeheissen, wobei CHF 606.70 als anerkannt gelten.

2. Die Gerichtskosten im Betrage von CHF 500.00 werden dem Kläger zu 20% und den Beklagten zu 80% auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet werden. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 400.00 zu erstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Erwägungen

4.

[Rechtsmittel]

5.

[Zustellung].

Gegen dieses Urteil reichten die Beklagten Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Am 29. November 2022 wurden die vor­instanzlichen Akten beigezogen und die Akteneinholungsverfügung den Parteien als Eingangsanzeige zugestellt (KG-act. 2; s. auch KG-act. 4, Zustellung des Aktenüberweisungsschreibens der Vor­instanz [KG-act. 3] an die Parteien).

2.

a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Beklagten am 27. Oktober 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 28. Oktober 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 28. November 2022, mithin die am 28. November 2022 der Post übergebene Beschwerde innert Frist erfolgte.

b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel-instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Ungeachtet dessen, dass die Rechtsmitteleingabe Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids zu enthalten hat, muss sie sich auch mit der vor­instanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzen. Die vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft erachtet werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und es ist unter Nennung der Aktenstücke anzugeben, weshalb sie fehlerhaft sind (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Berufung, vgl. BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGer, Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, wonach den Begründungsanforderungen nicht genüge getan ist, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist). Ebenso gilt zu beachten, dass bei der Beschwerde die Prüfung der Feststellung des Sachverhalts auf eine Willkürprüfung beschränkt ist (Gehrig, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 321 ZPO N 2 m.H.), folglich bei diesbezüglichen Rügen aufzuzeigen ist, inwiefern die monierte(n) vor­instanzliche(n) Feststellung(en) unhaltbar und geradezu bzw. offensichtlich unrichtig ist resp. sind (Gehrig, a.a.O., Art. 321 ZPO N2). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2).

c) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 28. November 2022 (KG-act. 1) aus, dass sie mit dem Urteil des Bezirksgerichts Gersau „Stadtpräsident“ nicht einverstanden seien und dieses anfechten. Der Vermieter (Kläger) habe alle Reparaturen abgeschlossen, die er für erforderlich gehalten habe, ohne sie zu benachrichtigen, und habe nach Abschluss mit dem Prozess „der Forderung nach einer Entschädigung“ begonnen. Der Vermieter habe nicht verstanden, weshalb sie keine Schadensmeldung bei ihrer Versicherung gemacht und den Schadensfall geschlossen hätten. Sie seien nicht einverstanden gewesen und hätten dies für Versicherungsbetrug gehalten. Es seien im März 2022 zwei Treffen erfolgt, um sich auszutauschen. Das erste Treffen sei bei den „Stadtberatern“ (gemeint wohl Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Gersau, s. Vi-act. 1) gewesen und sie hätten bestätigt, dass sie die Position der Beklagten unterstützen würden. Das zweite Treffen im August 2022 habe mit dem „Stadtpräsidenten“ (gemeint wohl Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau; s. auch E. 2.e nachfolgend) stattgefunden und er habe sich auf die Seite des Vermieters gestellt. Von Anfang an sei klar gewesen, dass sich beide Parteien gekannt und in einer Geschäftsbeziehung gestanden hätten.

Der Vorderrichter setzte sich mit dem Vorwurf der Beklagten einer Total-Renovation der Wohnung auf ihre Kosten und deren Einwand, das Rückgabeprotokoll nicht unterzeichnet zu haben, auseinander und folgerte schliesslich, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, eine Ersatzvornahme vorzunehmen und dem Maler, dem Reinigungsinstitut, dem Schreiner und dem Elektriker den Auftrag zur Behebung der Mängel zu erteilen (angef. Urteil E. 5). Ebenso nahm der Vorderrichter zur eingeklagten Forderung von Fr. 2’271.40 (vgl. angef. Urteil E. 4) resp. den einzelnen Forderungsbeträgen ausführlich Stellung und kam zum Schluss, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 2’066.30 gutzuheissen sei, wobei die Rechnung für den Ersatz des Glastürchens von Fr. 472.30 und diejenige des Elektrikers von Fr. 134.30 von den Beklagten anerkannt worden seien, und begründete den beantragten bzw. gesprochenen Verzugszins von 5 % seit 15. November 2021 (angef. Urteil E. 6). Mit diesen vor­instanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.

Dispositiv

d) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Soweit eine Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird, liegt ein unverbesserlicher Mangel vor (zit. Urteil 5A_736/2016 E. 4.3; vgl. ebenso zit. Urteil 5A_342/2022 E. 2.1.1). Somit war vorliegend, weil die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und beim Kantonsgericht somit erst nach deren Ablauf eingegangen war, die Ansetzung einer Nachfrist schon aus diesen Gründen ausgeschlossen. Davon abgesehen würde schliesslich auch die gerichtliche Fragepflicht nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe entbinden (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1) und nähme den Parteien auch die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung nicht ab (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2).

e) Sofern schliesslich die Beschwerdeführer beim Einzelrichter eine Voreingenommenheit erkennen wollen, mithin sinngemäss einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO monieren, sind sie heute damit nicht (mehr) zu hören. Denn ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes an dasjenige Gericht zu stellen, dessen Gerichtsperson in den Ausstand treten soll. Die Beschwerdeführer hätten also, zumal sie geltend machen, es sei „von Anfang“ an klar gewesen, dass man sich gekannt habe, unmittelbar nach der von ihnen erwähnten Unterredung im August 2022, den Akten zufolge dem Einigungsversuch anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2022, zumindest aber im Verlaufe dieser Verhandlung (Vi-act. 8) bereits reagieren und ein Ausstandsgesuch umgehend an das Gericht bzw. den Vorsitzenden richten müssen (Weber, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 2 f.). Die Infragestellung der Unbefangenheit des Vorderrichters erst nach Erhalt des für sie negativen Entscheids vom 25. Oktober 2022 ist klar verspätet (BGE 132 II 485, E. 4.3).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten, und es werden die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Verfahrenskosten in Anwendung von § 38 Nr. 8 GebO auf Fr. 300.00 festzusetzen sind. Eine Prozessentschädigung hat mangels Aufwands – eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt – zu entfallen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’066.30.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 zur Kenntnisnahme), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

23. Dezember 2022 kau

ZK2 2022 64

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

4A_258/2015

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5A_342/2022

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

5A_736/2016

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

5A_342/2022

4A_258/2015

5A_921/2014

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF