ZK2 2022 67
Kammer
29. Januar 2024Deutsch31 min
A. Im Rahmen des bei ihm zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 9. April 2021 insbesondere was folgt (Vi-act. 1/1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. Januar 2024
ZK2 2022 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
betreffend
Abänderung vorsorglicher Massnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. November 2022, ZES 2022 389);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Im Rahmen des bei ihm zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 9. April 2021 insbesondere was folgt (Vi-act. 1/1):
1. Die F.________ GmbH, D.________strasse zz (vormals G.________ GmbH) wird angewiesen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft D.________strasse zz (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 29’504.00 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf C.________ u-o A.________, bei der H.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2. lm Übrigen wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
[…].
Die von den Parteien dagegen erhobenen Berufungen wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2022 ab (ZK2 2021 26 und 27). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 20. Juli 2022 reichte der Berufungsgegner beim Bezirksgericht March das folgende Abänderungsbegehren ein (Vi-act. 1):
Die Verfügung vom 9. April 2021 des Bezirksgerichts March sei wie folgt zu ändern:
“Es sei die F.________ GmbH, D.________strasse zz (vormals G.________ GmbH) anzuweisen, vom monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft D.________strasse zz (GB Blatt yy, Kat. Nr. xx) in der Höhe von CHF 29’504.00 den Betrag von CHF 10’000.00 direkt auf das Konto C.________ bei der I.________ (Bank II), IBAN Nummer vv zu überweisen (Adresse C.________, E.________weg uu) unter der Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) zulasten der Gesuchsgegnerin.”
Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 ersuchte die Berufungsführerin um vollumfängliche Abweisung des Abänderungsgesuchs, soweit auf dieses einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten des Berufungsgegners (Vi-act. 7). Am 26. Oktober 2022 reichte der Berufungsgegner (unaufgefordert) eine Stellungnahme ein (Vi-act. 9). Die Berufungsführerin nahm hierzu am 3. November 2022 unter Festhalten an den bisherigen Anträgen Stellung (Vi-act. 12).
C. Am 25. November 2022 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 14):
1. In Abänderung der Verfügung vom 09.04.2021 (ZES 20 503), wird die F.________ GmbH, D.________strasse zz, angewiesen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft D.________strasse zz (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 29’504.00 unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall ab sofort wie folgt zu überweisen:
- Fr. 4’000.00 auf das Konto mit der IBAN vv, lautend auf C.________, bei der I.________ (Bank II);
- Fr. 24’804.00 auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf C.________ und A.________, bei der H.________ AG (Bank I).
lm Mehrumfang wird das Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 werden hälftig geteilt.
3. Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. [Rechtsmittel].
5. [Zufertigung].
D. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 8. Dezember 2022 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2022, Geschäfts-Nr. ZES 22 389, vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen vom 20. Juli 2022 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. November 2022, Geschäfts-Nr. ZES 22 389, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
7.7% MWSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, der Berufung sei im Sinne von
Art. 315 Abs. 5 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWST zulasten des Berufungsgegners.
Mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2022 ersuchte der Berufungsgegner um Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWST) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 7). Weitere
Stellungnahmen der Parteien datieren vom 4. und 9. Januar 2023 (KG-act. 9 und 11). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wies die Gerichtsleitung das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung ab (KG-act. 13). Eine weitere Eingabe der Berufungsführerin datiert vom 6. Juni 2023 (KG-act. 16). Zu dieser sowie zu derjenigen vom 4. Januar 2023 nahm der Berufungsgegner am 10. Juli 2023 Stellung (KG-act. 20). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 bestritt die Berufungsführerin die Ausführungen des Berufungsgegners allesamt und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (KG-act. 22). Am 20. September 2023 legte der Rechtsvertreter des Berufungsgegners sein Mandat nieder (KG-act. 24).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
In Erwägung:
1. a) Art. 178 Abs. 1 ZGB, der auch im Scheidungsverfahren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO), räumt dem Richter die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Begehren eines Ehegatten von dessen Zustimmung abhängig zu machen. Vorausgesetzt ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie bzw. der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB; BGer, Urteil 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.2). Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Sperre von Vermögensobjekten ist nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert. Daher kann eine Begrenzung der richterlichen Anordnung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht notwendig erscheinen. Jedenfalls aber müssen dem von der Verfügungsbeschränkung betroffenen Gatten mindestens so viele Vermögensobjekte zur uneingeschränkten Disposition überlassen bleiben, dass er daraus seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 178 ZGB N 17; Hausheer/Reusser/Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159–180 ZGB, 2. A. 1999, Art. 178 ZGB N 10; ZR 93/1994 Nr. 18, S. 83).
b) Am 9. April 2021 wies der Vorderrichter die F.________ GmbH an, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft D.________strasse zz (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx) in der Höhe von Fr. 29’504.00 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf C.________ u-o A.________, bei der H.________ AG (Bank I) zu bezahlen (Vi-act. 1/1, S. 16). Mit hier angefochtener Verfügung änderte er dies insoweit, als die besagte Gesellschaft ab sofort Fr. 4’000.00 auf das Konto mit der IBAN vv, lautend auf C.________, bei der I.________ (Bank II), und Fr. 24’804.00 auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf C.________ und A.________, bei der H.________ AG (Bank I), zu überweisen hat.
c) Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde (BGer, Urteil 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3 mit Verweisen; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 5).
2. Die Berufungsführerin beanstandet zunächst das Eintreten des Vorderrichters auf das Abänderungsgesuch, obwohl es unklar und widersprüchlich sei (KG-act. 1 Rz 10).
a) Der Vorderrichter erwog, dass der Berufungsgegner in seinem Rechtsbegehren zwar nicht explizit erwähne, was mit dem restlichen Mietzins von Fr. 19’504.00 passieren sollte, sich indes implizit ergebe, dass der Betrag weiterhin auf das gemeinsame Konto bei der H.________ AG (Bank I) zu überweisen sei (angef. Verfügung E. 3.2). Nach dem Dafürhalten der Berufungsführerin erschliesst sich weder aus den Rechtsbegehren noch aus den Ausführungen des Berufungsgegners in dessen Eingabe vom 20. Juli 2022, was er genau beantrage, welchen Umstand sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 gerügt habe. Die Eingabe des Berufungsgegners vom 26. Oktober 2022 sei verspätet erfolgt und es lasse sich nicht nachvollziehen, woraus der Vorderrichter eine implizite Herleitung schliesse, was der Berufungsgegner gemeint haben könnte (KG-act. 1 Rz 11). Der Berufungsgegner hält dem entgegen, sich konkret geäussert zu haben (KG-act. 7 Rz 7).
b) aa) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen. Die Berufungseingabe hat insbesondere Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz sowie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen
Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013,
§ 11 N 883). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2).
bb) Wie erwähnt wies der Einzelrichter die F.________ GmbH am
9. April 2021 an, den monatlichen Mietzins von Fr. 29’504.00 ab sofort auf das auf C.________ u-o A.________ lautende H.________ AG (Bank I)-Konto zu überweisen. Mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren vom 20. Juli 2022 verlangte der Berufungsgegner insoweit eine Abänderung der Verfügung, als die genannte Gesellschaft anzuweisen sei, vom monatlichen Mietzins von Fr. 29’504.00 den Betrag von Fr. 10’000.00 direkt auf sein Konto bei der I.________ (Bank II) zu überweisen (Vi-act. 1, S. 2). Die Berufungsführerin verweist auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen, wonach unklar sei, was mit den restlichen Fr. 19’000.00 pro Monat geschehen und ob die Verfügungsbeschränkung in diesem Umfang aufrechterhalten bleiben oder ob es der F.________ GmbH überlassen sein solle, wohin sie die restlichen Fr. 19’000.00 bezahle (Vi-act. 7 Rz 7). Nachdem es sich aber um ein Abänderungsbegehren handelt und der Berufungsgegner einzig betreffend Fr. 10’000.00 des Mietzinses um eine Änderung des Adressatenkontos ersucht, ist ungeachtet der Rechtzeitigkeit der Vorbringen des Berufungsgegners in der Eingabe vom 26. Oktober 2022 nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter darauf schloss, dass die übrigen Fr. 19’504.00 weiterhin auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien zu überweisen seien, und er das Rechtsbegehren als klar einstufte. Anderweitiges ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Abänderungsgesuchs.
3. Der Vorderrichter erachtete gestützt auf die E-Mail des Rechtsanwalts J.________ an K.________ vom 11. Februar 2022 (Vi-act. 7 Beilage 1) sowie die Telefonnotiz vom 16. Februar 2022 (Vi-act. 7 Beilage 2) als glaubhaft, dass dem Berufungsgegner seither höchstens noch die Hälfte des Mietzinses der L.________ GmbH zur Verfügung stehe. Dass der Berufungsgegner keine Mahnungen gegen die Nichtleistung der Mieten ins Recht gelegt habe, bekräftige die Annahme, dass die L.________ GmbH zwar bezahlt habe, jedoch auf das gemeinsame Konto der Parteien. Im Verfahren ZES 20 503 habe der Berufungsgegner glaubhaft gemacht, mit den Mietzinseinnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten zu müssen, weshalb der Einzelrichter auf die Anweisung an die M.________ GmbH zur Überweisung des Mietzinses auf das gemeinsame Konto der Parteien wegen Unzumutbarkeit für den Berufungsgegner verzichtet habe. Der (zumindest teilweise) Wegfall der Zahlung der Mietzinseinnahmen der L.________ GmbH (vormals M.________ GmbH) an den Berufungsgegner stelle daher eine – durch die Berufungsführerin herbeigeführte – dauernde und wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v.
Art. 179 ZGB dar (angef. Verfügung E. 5.2.5).
a) aa) Die Berufungsführerin hält dem entgegen, keine der Parteien habe je in einer Eingabe behauptet, die L.________ GmbH zahle den Mietzins auf das gemeinsame Konto der Parteien (KG-act. 1 Rz 20). Sie verweist auf die erstinstanzlichen Vorbringen des Berufungsgegners, wonach er von der L.________ GmbH seit Monaten keine Mietzinse mehr erhalte
(vgl. Vi-act. 1 Rz 13; siehe auch Vi-act. 1 Rz 5 und 7). Wäre der Vorderrichter vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, hätte er das Begehren laut Berufungsführerin mit der Begründung in E. 5.2.2, wonach die Mieterin bereits zuvor eine unzuverlässige Zahlerin gewesen sei, abweisen müssen
(KG-act. 1 Rz 20). In der Aktennotiz von Rechtsanwalt J.________ sei einzig die Rede davon, dass die Mieterin bereit sei, einen Mietvertrag mit beiden Eigentümern abzuschliessen, und die Miete je hälftig an die Parteien zu bezahlen sei. Es sei aber weder das eine noch das andere eingetreten. Dass sie die Bewilligung zum gewünschten Umbau nicht erteilt habe, sei bereits vor erster Instanz aktenkundig und nicht strittig gewesen (KG-act. 1 Rz 21).
Weiter beanstandet die Berufungsführerin die fehlende Auseinandersetzung mit der E-Mail des Berufungsgegners vom 17. Februar 2022, in der dieser dezidiert die Auffassung vertreten habe, dass der Berufungsgegner als Verwalter der D.________strasse auch weiterhin berechtigt sei, die Mietzinse der L.________ GmbH einzuziehen (KG-act. 1 Rz 22). Der Vorderrichter hätte nicht annehmen dürfen, dass die Gesellschaft die Mietzinse nicht mehr an den Berufungsgegner bzw. auf das gemeinsame Konto der Parteien bezahle, sondern bei Zweifeln vielmehr zu dessen Lasten werten müssen, dass er über die Zahlungen der L.________ GmbH keine Klarheit schaffe (KG-act. 1 Rz 23). Die Berufungsführerin reicht mit Berufung neu Buchungseinträge aus dem Jahr 2022 hinsichtlich des gemeinsamen H.________ AG (Bank I)-Kontos der Parteien ein (vgl. KG-act. 1/4).
bb) Laut Berufungsgegner sind diese Behauptungen verspätet und nicht zu beachten. Der aktuelle Auszug aus dem gemeinsamen D.________strassenkonto bei der H.________ AG (Bank I) sei vorliegend nicht relevant, kein Novum und hätte bereits vor erster Instanz eingereicht werden können. Der Vorderrichter habe sicherstellen wollen, dass er aus den Mietzinseinnahmen weiterhin wenigstens Fr. 4’000.00 pro Monat beziehen dürfe (mit Verweis auf die Verfügung vom 9. April 2021, S. 13). Damit liege kein Abänderungsgrund vor, um diese Fr. 4’000.00 zu kürzen
(KG-act. 7 Rz 11 ff.).
b) Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen kommen selbst dann zur Anwendung, wenn die Sache der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88). Die novenvorbringende Partei hat zu substanzieren und zu beweisen, dass sie die
Noven unverzüglich vorbrachte, sowie substanziert darzulegen, wann neue Tatsachen und Beweismittel entstanden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 317 ZPO N 13). Ferner hat sie betreffend unechte Noven zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt walten liess, was namentlich die Nennung der Gründe bedingt, weshalb die Tatsache oder das Novum nicht schon vor erster Instanz eingereicht werden konnte (vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1
= Pra 108 [2019] Nr. 88). Bei unechten Noven können die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO – analog zu Art 99 BGG – auch dann gegeben sein, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen gibt (BGer, Urteil 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1; OGer AR, Zirkular-Urteil O1Z 19 1 vom 14. Juli 2020 E. 1.6.4; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 317 ZPO N 10; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 30). Der Berufungsgegner behauptete vor erster (wie auch vor zweiter) Instanz unbestrittenermassen nicht, dass die L.________ GmbH den Mietzins auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien einbezahlt habe. Selbst im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt es Aufgabe der Parteien, dem Gericht die nötigen
Tatbestandselemente zu nennen und die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Vorliegend sind oder waren zudem beide Parteien im relevanten Zeitraum anwaltlich vertreten (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). Dessen ungeachtet leitete der Vorderrichter die von ihm getroffene Annahme aus der E-Mail von Rechtsanwalt J.________ vom 11. Februar 2022 und dessen Telefonnotiz vom 16. Februar 2022 sowie dem Umstand ab, dass der Berufungsgegner keine Mahnungen gegen die Nichtleistung der Mieten ins Recht gelegt habe. Den beiden genannten Belegen lässt sich indes lediglich entnehmen, dass besagter Rechtsanwalt Frau K.________ per E-Mail zu einer künftigen Überweisung der Miete auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien anstelle einer Barauszahlung an den Berufungsgegner aufforderte und Letztere sich im Zusammenhang mit einer Umnutzung des Lokals und dem Abschluss eines Mietvertrags mit beiden Parteien
telefonisch dazu bereit erklärte, die Miete je hälftig an die Parteien zu bezahlen (Vi-act. 7 Beilagen 1 und 2). Mit E-Mail vom 17. Februar 2022 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsgegners Rechtsanwalt J.________ unter Verweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. Januar 2022 mit, dass sein Mandant weiterhin berechtigt sei, als Verwalter der D.________strasse den Mietzins der Untermieterin einzuziehen (Vi-act. 7 Beilage 4). Damit behauptete weder eine Partei entsprechende Zahlungen auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto noch ergibt sich dies aus den Belegen. Es ist damit begründet, dass die Berufungsführerin die Übersicht über die Buchungen, wonach die L.________ GmbH ihre Miete im Jahr 2022 nicht auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien einzahlte, sondern lediglich seitens der F.________ GmbH monatliche Gutschriften im Umfang von Fr. 29’504.00 bis Oktober 2022 und am 30. November 2022 von Fr. 24’804.00 erfolgten (KG-act. 1/4), erst im Berufungsverfahren einreichte, weil im erstinstanzlichen Verfahren hierzu kein Anlass bestand. Selbst wenn aber der Kontoauszug nicht berücksichtigt werden könnte, hätte der Vorderrichter den besagten Schluss nach dem Gesagten gestützt auf die ihm vorliegenden Tatsachenbehauptungen und Belege nicht ziehen dürfen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass nach wie vor nur die Mietzinsen der F.________ GmbH auf das CS-Konto der Parteien fliessen und sich die Einzahlungen mit den vorderrichterlichen Anordnungen reduzieren.
Der Vorderrichter hielt unter E. 5.2.2 zum Vorbringen des Berufungsgegners, die L.________ GmbH (vormals M.________ GmbH) könne ihren Mietzins nur unzuverlässig bezahlen, wofür die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus Grund seien, zudem fest, es sei unklar, ob die L.________ GmbH die Mietzinse nicht oder verspätet zahle. Der Berufungsgegner unterlasse es, konkret anzugeben, welche Mietzinse verspätet resp. nicht bezahlt worden sein sollen. Er belasse es beim Verweis auf zwei die M.________ GmbH betreffenden Mahnungen wegen Nichtbezahlung verschiedener Mietzinse für das Jahr 2020 (mit Verweis auf Vi-act. 1 Beilagen 3 und 4). Diese Beilagen und generell das Thema, die L.________ GmbH (vormals M.________ GmbH) sei eine unzuverlässige Zahlerin, sei bereits im Verfahren ZES 20 503/ZK2 2021 27 ins Recht gelegt und im Entscheid vom 9. April 2021 berücksichtigt worden, weshalb nicht von geänderten Umständen gesprochen werden könne. Selbst der Berufungsgegner erhebt keine, zumindest keine substantierten (vgl. insb. KG-act. 7 Rz 18), Einwände hiergegen. Der Berufungsgegner, der in erster Instanz (teilweise) obsiegte und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist ebenso gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (BGer, Urteil 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; OGer ZH, Beschluss LA210014-O/U02 vom 4. Oktober 2022 E. II./3.). Die Berufungsführerin macht zu Recht geltend, die vorderrichterliche Annahme in E. 5.2.5, wonach Mietzinseinnahmen wegfallen würden, widerspreche den Ausführungen in E. 5.2.2 (vgl. KG-act. 1 Rz 29 f.), weil selbst im Falle von neu erfolgten Zahlungen der L.________ GmbH auf das gemeinsame Konto der Parteien kein Abänderungsgrund vorläge, wenn bereits im Ursprungentscheid berücksichtigt wurde, dass die Mieterin eine unzuverlässige Zahlerin ist. Zudem legte der Berufungsgegner für seine von der Berufungsführerin mit Nichtwissen bestrittene Behauptung, die L.________ GmbH bezahle den Mietzins seit Monaten nicht, keine Mahnungen ins Recht, was für die Bezahlung des Mietzinses an den Berufungsgegner spricht. Alleine mit dem von der Geschäftsleiterin der L.________ GmbH sowie N.________ (als „Zeuge“) unterzeichneten Lagebericht vom 18. Juli 2022 (Vi-act. 1 Beilage 8) vermag der Berufungsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass die Mieterin die Mietzinse seit Januar 2022 nicht mehr bezahlte. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Berufungsgegner seine Leistungsfähigkeit insoweit selbstverschuldet, als er die ihm zur Verfügung stehenden Schritte zur Eintreibung des Mietzinses nicht vornahm, weil diesen, nicht zuletzt gestützt auf die vorliegenden Akten, der Erfolg nicht von Vorneherein abgesprochen werden kann. Ebenso wenig kann ein Abänderungsgrund darin erblickt werden, dass die Berufungsführerin die Bewilligung zum gewünschten Umbau am Mietobjekt nicht erteilte (vgl. Vi-act. 1 Rz 15 und KG-act. 1 Rz 21): Für die L.________ GmbH besteht gemäss Aktenlage grundsätzlich ungeachtet ihres Umbauvorhabens nach wie vor eine Mietzinszahlungspflicht und sie wurde im ersten Massnahmeverfahren nicht zu einer Bezahlung des Mietzinses auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien verpflichtet, obwohl die Berufungsführerin dies verlangt hatte. Entsprechend erfolgt zu Recht der Einwand der Berufungsführerin, wonach falsch sei, dass sie gestützt auf die vom Vorderrichter in E. 5.2.5 zitierten Dokumente eine dauernde und wesentliche Änderung der Verhältnisse geschaffen habe (vgl. KG-act. 1 Rz 29 f.), weil sie eine Bezahlung auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto bereits vor Erlass der Verfügung vom 9. April 2021 angestrebt hatte. Insgesamt kann dem vom Vorderrichter unter E. 5.2.5 gezogenen Schluss der, durch die Berufungsführerin herbeibeigeführten, dauernden und wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht gefolgt werden.
4. Der Berufung ist auch aus einem weiteren Grund Erfolg beschieden:
a) Die Berufungsführerin beanstandet, dass der Vorderrichter weiterhin davon ausgehe, der Berufungsgegner sei auf die frei verfügbaren Mietzinseinnahmen von Fr. 4’000.00 angewiesen, obwohl sie dies dezidiert bestritten habe (mit Verweis auf Vi-act. 7 Rz 50 ff.), und sich der Vorderrichter nicht damit auseinandersetze, dass bei veränderten Verhältnissen sämtliche Parameter und damit auch die finanzielle Situation des Berufungsgegners zu aktualisieren seien. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Berufungsgegner, der sich nunmehr grösstenteils in Tansania aufhalte, neu tiefere
Lebenshaltungskosten mit zusätzlichem Einkommen habe. Ihr Rechtsvertreter habe im parallellaufenden Strafverfahren am 30. November 2022 erfahren, dass er als Berater in Tansania per 1. November 2022 ein Honorar von $ 5’000.00 im Monat erziele, was ebenfalls belege, dass er nicht auf frei verfügbare Mietzinseinnahmen angewiesen sei. Der Vertrag sei ihr erst fünf Tage nach dem Entscheid des Vorderrichters zugestellt worden, weshalb es sich um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 ZPO handle, das ohne Verzug eingereicht werde (KG-act. 1 Rz 16 und 18). Der Berufungsgegner bezeichnet diese Behauptungen als nicht rechtzeitig vorgebrachte echte Noven; zudem bestreitet er sie. Ob er noch ein Honorar erziele, sei im Weiteren nicht massgebend. Der Berufungsführerin sei bekannt, dass er stets solche Nebeneinkommen gehabt habe (KG-act. 7 Rz 9 f.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 reichte die Berufungsführerin sodann ein Schreiben des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen mitsamt Abschrift des Protokolls und Anlagen sowie des Zuschlagsbeschlusses zu den Akten und hält fest, dass der Berufungsgegner offensichtlich nicht auf frei verfügbare Mietzinseinnahmen angewiesen sei, nachdem er als Meistbietender eine Liegenschaft über € 1’505’000.00 habe erwerben
können (KG-act. 16 inkl. 16/1). Laut Berufungsgegner ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie er den Betrag für die Ersteigerung finanziert habe. Aufgrund seines guten Rufes in der Bankenwelt sei es für ihn auch weiterhin möglich, Fremdfinanzierungen für eine Geschäftsliegenschaft zu erhalten. Es liege somit kein Novum vor (KG-act. 20, S. 3).
b) Mehrere verschiedenartige Entwicklungen können sich durch ihr Zusammentreffen gegenseitig aufheben, aber auch in ihrer Wirkung verstärken. Bei Vorliegen veränderter Verhältnisse sind auch die übrigen Parameter zu aktualisieren (betreffend Unterhalt: BGer, 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 4.5.3; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 179 ZGB N 3a f.; ZR 80/1981 Nr. 52, S. 155). Im ursprünglichen Massnahmeentscheid legte der Einzelrichter die dem Berufungsgegner anderweitig zustehenden Mittel nicht konkret fest. Er verneinte indes eine zusätzliche Anweisung an die M.________ GmbH, den monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 4’700.00 ebenfalls auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien zu bezahlen, weil er dies als nicht erforderlich und nicht zumutbar erachtete. Er verwies darauf, dass sämtliche Konti und Vermögenswerte in früheren Verfahren (ZEO 17 23 und ZES 19 435) mit einer Verfügungssperre belegt worden seien, und erachtete als glaubhaft, dass der Berufungsgegner mit den Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft an der D.________strasse zz seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Er solle deshalb wie bis anhin die gesamten Mietzinsen der M.________ GmbH für sich vereinnahmen können. Es sei davon auszugehen, dass von diesen Mieteinnahmen jeweils Fr. 700.00 auf ein – gesperrtes – Konto der O.________ AG für Verwaltungs- und Unterhaltskosten flössen, weshalb der Berufungsgegner lediglich auf Fr. 4’000.00 Zugriff habe. Ausserdem berücksichtigte der Einzelrichter, dass der Berufungsgegner über mehrere Jahre die Hälfte der Mieteinnahmen der F.________ GmbH auf ein eigenes Konto überweisen lassen habe, ohne sich an den Kosten und Lasten zu beteiligen und sich deshalb während dieser Zeit höchstwahrscheinlich ein gewisses Vermögen gebildet habe (Vi-act. 1 Beilage 1 E. 4.3.3, S. 12 f.). Einkommenswerte des Berufungsgegners waren, zumindest im dortigen erstinstanzlichen Entscheid, kein Thema. Nachdem das Kantonsgericht dem Rechtsvertreter der Berufungsführerin im Strafverfahren die Eingabe des Berufungsgegners vom 24. November 2022 samt Beilagen mit Verfügung vom 28. November 2022 zugestellt hatte (vgl. KG-act. 1/3, S. 1), konnte die Berufungsführerin darlegen, dass sie vom beiliegenden Beratungsvertrag (Consulting Agreement) vom 2. November 2022 erst Ende November 2022 und damit nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 25. November 2022 erhielt, weshalb das mit Berufung eingereichte Novum zu berücksichtigen ist (siehe auch E. 3b oben). Der Berufungsgegner bestreitet ein sich aus dem Vertrag ergebendes monatliches Honorar von $ 5’000.00 nicht
(vgl. KG-act. 1/3, Beilage 5 zur Stellungnahme vom 24. November 2022).
Anlass zu einer Abänderung können grundsätzlich nur echte Noven geben, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eintraten oder verfügbar wurden, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten; umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie im Verfahren, das im abzuändernden Entscheid mündete, gestützt auf Art. 229 ZPO oder
Art. 317 Abs. 1 ZPO noch hätten vorgebracht werden können
(BGE 143 III 42 E. 5.3; BGE 148 III 95 E. 4.3.2). Selbst wenn der Berufungsführerin bekannt war, dass der Berufungsgegner stets Nebeneinkommen hatte, belegen die neuen Urkunden, dass der Berufungsgegner (erst) nach Rechtskraft des ersten Massnahmeverfahrens über ein neues Einkommen von der P.________ verfügt. Als echte Noven sind im Abänderungsprozess im Übrigen auch Tatsachen anzuerkennen, die zwar im früheren Verfahren bestanden und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht wurden (BGE 143 III 42 E. 5.2; BGE 148 III 95 E. 4.5). Mit anderen Worten kann eine Abänderungsklage entweder auf Tatsachen gründen, die als echte Noven zu qualifizieren sind, oder aber auf Tatsachen, die unechte Noven darstellen, sofern die für deren Nachweis notwendigen Beweismittel echte Noven sind (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 2a). Dies muss auch hinsichtlich der Einwände der Gegenseite gelten. Nachdem die Einnahmen aus dem Beratungsvertrag Fr. 4’000.00 übersteigen, ist daher ungeachtet der Frage, ob die L.________ GmbH ihren Mietzins bezahlt, im Ergebnis nicht von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Zumindest widerspricht die Fortdauer der bisherigen Massnahme nicht Treu und Glauben (vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3).
Im Weiteren erteilte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen dem Berufungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren unbestrittenermassen den Zuschlag für die den Parteien sowie Q.________ gehörende, versteigerte Liegenschaft in
R.________ zu einem bar zu zahlenden Betrag von € 1’505’000.00. Gemäss Beschluss vom 23. Mai 2023 leistete der Berufungsgegner die Zahlung der Teilungsmasse in voller Höhe durch Gutschrift auf dem Konto der ______(Bank III). Das Zustellschreiben datiert vom 26. Mai 2023
(KG-act. 16/1). Die Berufungsführerin reichte die Belege am 6. Juni 2023 ein, nachdem diese ihr laut ihren Angaben am 30. Mai 2023 zugestellt worden waren. Die Einreichung erfolgte damit unverzüglich (vgl. hierzu BGer, Urteil 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2 mit Verweisen), weshalb die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (siehe auch E. 3b oben). Der Berufungsgegner hält im Wesentlichen nur pauschal entgegen, es sei für ihn auch weiterhin möglich, Fremdfinanzierungen für eine Geschäftsliegenschaft zu erhalten, weshalb kein Novum vorliege (KG-act. 20 Rz 4, S. 3). Belege reicht er nicht ein. Davon abgesehen bringen Fremdfinanzierungen in der
Erwägungen
Regel Kosten mit sich, die der Berufungsgegner offenbar zu decken vermag. Gegenteiliges macht er jedenfalls nicht geltend. Dieser Umstand spricht mithin ebenfalls gegen seinen Standpunkt. Ob auch die erstinstanzlichen Vorbringen der Berufungsführerin zu Vermögens- und Einkommenswerten des Berufungsgegners (vgl. Vi-act. 7 Rz 53 ff.) berücksichtigt werden können oder relevant sind, kann bei dieser Sachlage schliesslich offenbleiben.
5.
Laut den vorderrichterlichen Erwägungen ordnet das Gericht eine Verfügungssperre resp. eine abgeänderte Verfügungssperre i.S.v. Art. 178 ZGB nur in dem Umfang an, als es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Der Berufungsgegner vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass die im Entscheid vom 9. April 2021 ermittelten Fr. 4’000.00 nicht mehr ausreichen würden und er Fr. 10’000.00 benötige. Somit beschränke sich sein Anspruch auf frei verfügbare Mietzinseinnahmen weiterhin auf Fr. 4’000.00 (angef. Verfügung E. 5.3).
a) Die am 9. April 2021 angeordnete Sperre umfasst die laufenden Mietzinseinnahmen der F.________ GmbH, über welche die Parteien nach deren Einzahlung auf das gemeinsame Konto nur mit Zustimmung des anderen verfügen können. Das Abänderungsbegehren enthält insoweit eine Einschränkung dieser zugunsten der Berufungsführerin erfolgten Verfügungssperre, als nur noch ein Teil der Einnahmen auf das gemeinsame Konto überwiesen werden soll. Der Berufungsgegner verlangte mit seinem Abänderungsgesuch zusätzlich die Bezahlung eines Teils des Mietzinses auf ein nur auf ihn lautendes Konto. Die Berufungsführerin moniert, der Vorderrichter ziehe von sich aus und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme Art. 178 ZGB heran, um die Verfügungssperre zugunsten des Berufungsgegners zu rechtfertigen. Er setze sich nicht mit ihren Überlegungen auseinander, wonach Letzterer weder erläutere, weshalb sie keines Schutzes mehr bedürfe, noch auf welche gesetzlichen Grundlage er eine gerichtliche Anweisung zu seinen Gunsten stützen wolle (KG-act. 1 Rz 13 f.).
b) Die Anpassung an die veränderte Sachlage kann in einer Ergänzung, in einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung oder in einer Aufhebung der früher angeordneten Massnahme bestehen (Isenring/Kessler, a.a.O.,
Art. 179 ZGB N 6). Gegenstand im Verfahren ZES 20 503 waren unter anderem die von der Berufungsführerin beantragten Verfügungssperren. Der Einzelrichter verneinte im ursprünglichen Massnahmeentscheid wie bereits erwähnt eine zusätzliche Anweisung an die M.________ GmbH, den monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 4’700.00 ebenfalls auf das gemeinsame H.________ AG (Bank I)-Konto der Parteien zu bezahlen, weil er dies als nicht erforderlich und nicht zumutbar erachtete und den Betrag von Fr. 4’000.00 dem Berufungsgegner für die Bestreitung seines Lebensunterhalts belassen wollte (vgl. Vi-act. 1 Beilage 1 E. 4.3.3, S. 13). Insgesamt ging es damals aber nur um Anweisungen zulasten des Berufungsgegners. Die Anweisung der Bezahlung von Vermögenswerten auf ein alleine auf den
Namen des Berufungsgegners lautendes Konto war einerseits nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens, andererseits kann eine solche Anweisung nicht unter Art. 178 ZGB fallen, weil die Verfügung über die Vermögenswerte gerade nicht von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig ist. Eine andere Frage ist, ob die Anweisung im ursprünglichen Umfang beizubehalten ist.
6.
Nach dem Gesagten hätte der Vorderrichter das Abänderungsbegehren vollumfänglich abweisen müssen. Bei dieser Sachlage muss nicht auf die weiteren Rügen der Berufungsführerin über den quantitativen Fehler in Dispositivziffer 1 und die Anweisung an den angeblich falschen Mieter eingegangen werden (vgl. KG-act. 1 Rz 32-36). Schliesslich erübrigte sich für die Beurteilung der sich gestützt auf die Vorbringen der Parteien stellenden Fragen ein Beizug der Akten des ursprünglichen Massnahmeverfahrens
(vgl. KG-act. 1 Rz 6).
7.
Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid infolge Spruchreife im Sinne der Erwägungen anzupassen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs.3 ZPO). Mit der Gutheissung der Berufung erübrigen sich Ausführungen zu den Rügen der Berufungsführerin über die Verlegung der erstinstanzlichen
Prozesskosten (vgl. KG-act. 1 Rz 37-39). Nachdem das Abänderungsgesuch des Berufungsgegners abzuweisen ist, sind ihm die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 aufzuerlegen. Zudem ist er zu verpflichten, der Berufungsführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Insbesondere im Hinblick auf die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin, die im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 15- und sechsseitigen Stellungnahmen vom 3. Oktober 2022 und 3. November bestand (Vi-act. 7 und 12), sowie in Anbetracht dessen, dass der Streitgegenstand nur die behauptete Abänderung umfasste und rechtlich nicht sonderlich anspruchsvoll war, aber für die Berufungsführerin doch von finanzieller Tragweite ist, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 sind ausgangsgemäss ebenfalls dem Berufungsgegner aufzuerlegen. Der Rechtsvertreterin der Berufungsführerin entstand insbesondere Aufwand im Zusammenhang mit der rund 13-seitigen Berufung sowie den weiteren kurzen Eingaben vom 4. Januar 2023 und 6. Juni 2023 (KG-act. 1, 9 und 16). Der Berufungsgegner hat die Berufungsführerin hierfür ermessenweise mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (vgl. hierzu die Begründung in E. 7a oben);-
beschlossen:
In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. November 2022 aufgehoben und verfügt:
1.
Das Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen vom 20. Juli 2022 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Berufungsführerin in gleicher Höhe bezogen. Der Berufungsgegner hat der Berufungsführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3’000.00 zu bezahlen.
Der Berufungsgegner hat die Berufungsführerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, unter Beilage von
KG-act. 27), Rechtsanwältin R.________ (2/R, unter Beilage von
KG-act. 27) und die Vorinstanz (1/A, zur Vornahme der entsprechenden Meldung an die F.________ GmbH) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
6.
Februar 2024 amu
ZK2 2022 67
ZK2 2021 26
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
5A_604/2014
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC
Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 CC
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
5A_325/2023
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 99 BGGart. 99 LTFart. 99 LTF
4A_540/2014
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_2/2013
ZK2 2021 27
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
4A_496/2016
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_276/2021
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42
BGE 148 III 95ATF 148 III 95DTF 148 III 95
BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42
BGE 148 III 95ATF 148 III 95DTF 148 III 95
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
4A_70/2021
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF