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Entscheid

ZK2 2022 68

Kammer

23. Juli 2024Deutsch74 min

1. a) Am 9. Mai 2022 reichte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (angef. Verfügung):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Juli 2024

ZK2 2022 68

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterin Jeannette Soro und

Kantonsrichter Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Dezember 2022, ZES 2022 252);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 9. Mai 2022 reichte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (angef. Verfügung):

1.-2. […]

3. Im Rahmen des Besuchsrechts wird – in teilweiser Genehmigung der Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom

5. bzw. 11. Oktober 2022 – folgendes angeordnet:

3.1 Bis zum 31. März 2023 bleibt das Besuchsrecht des Ehemanns/Vaters entzogen.

3.2. Ab dem 1. April 2023 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder alle zwei Wochen für eine Stunde in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung des Besuchsrechts stellen.

3.3 Drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 3.2 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder jede Woche für zwei Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung dieser Besuchsrechtsphase stellen.

3.4 Drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 3.3 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder jede zweite Woche für vier Stunden ohne Begleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses unbegleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung dieser Besuchsrechtsphase stellen.

3.5 Der Auf-/Ausbau des Besuchsrechts für E.________ und F.________ soll unabhängig voneinander beurteilt werden. Sollte der Therapeut der Kinder der Ansicht sein, dass ein Übergang zu einer nächsten Stufe bereits früher möglich ist, soll dies in Absprache mit dem Beistand ermöglicht werden.

3.6 Der Ehefrau/Mutter wird die Weisung erteilt, dafür zu sorgen, dass die Kinder E.________ und F.________ eine Psychotherapie besuchen, solange es der Therapeut für das jeweilige Kind als notwendig erachtet.

3.7 Dem Ehemann/Vater werden folgende Weisungen erteilt:

- eine Psychotherapie zu besuchen, solange es sein Therapeut für notwendig erachtet;

- im Jahr 2023 an zwei Elternbildungskursen teilzunehmen;

- während den unbegleiteten Besuchskontakten sowohl seinen Pass wie auch jener der Kinder bei der Ehefrau (oder der

Beistandschaft) zu hinterlegen;

- ein ausdrückliches Verbot, ohne vorgängiges Einverständnis der Ehefrau mit den Kindern die Schweiz zu verlassen.

4. Für die Kinder E.________ und F.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand werden folgende Aufgaben übertragen:

a) Installierung einer Besuchsbegleitung;

b) Organisation und Koordination der Treffen unter Berücksichtigung der Schutzmass­nahmen gegenüber den Kindern und der Ehefrau;

c) Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zu nehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob der Übergang zur jeweils nächsten Phase des Besuchsrechts im Kindswohl liegt oder ob es einen Antrag auf Aufschiebung bedarf;

d) engmaschige Begleitung jener Fachperson, welche die Besuche begleitet, zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung der Kinder;

e) das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der Ehefrau unverzüglich abzubrechen;

f) Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung der Kinder bestehen oder andere Kindswohl gefährdende Faktoren dies erfordern.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz wird angewiesen, einen Beistand für E.________ und F.________ gemäss Dispositiv Ziff. 4 zu ernennen.

6.-11. […]

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Berufungsführerin) mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 Berufung und stellte

folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Die Dispositivziffer 3.4 sei ersatzlos aufzuheben. Mithin sei auf ein unbegleitetes Besuchsrecht zu verzichten.

Eventualiter: Über ein unbegleitetes Besuchsrecht sei erst nach Vorlage eines Erziehungsfähigkeitsgutachten sowie nach erfolgreichem Abschluss einer Psychotherapie zu entscheiden.

Subeventualiter: Dispositivziffer 3.4 Abs. 1 sei aufzuheben und wie folgt anzupassen:

Nach erfolgreichen Abschluss einer Psychotherapie sowie Teilnahme an vier Elternbildungskursen im Jahr 2023, aber frühestens drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziffer 3.3, ist der Ehemann / Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder jede zweite Woche für vier Stunden ohne Begleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte der Beistand in Absprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses unbegleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung dieser Besuchsrechtsphase schieben.

Sub-Subeventualiter: Die Dispositivziffer 3.4 sei ersatzlos aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts, Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes / Berufungsgegners.

Darüber hinaus beantragte die Berufungsführerin, der Berufung sei für die Dauer des Berufungsverfahrens die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziff. 3.4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu erteilen und ihr sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 1). Die Vor­instanz erklärte mit Aktenüberweisungsschreiben vom 3. Januar 2023 vernehmlassend, dass den Befürchtungen der Berufungsführerin dahingehend Rechnung getragen worden sei, indem in eine neue Phase nur nach Rücksprache mit dem Beistand eingetreten werde, der bei einer Kindeswohlgefährdung keinen Übertritt in ein unbegleitetes Besuchsrecht gestatten würde (KG-act. 4). Mit Berufungsant­wort vom 5. Januar 2023 verlangte der Gesuchsgegner C.________ (nachfolgend Berufungsgegner), sämtliche Anträge der Berufung seien vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und dem Berufungsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6).

c) Die Beiständin beantragte mit ihren Eingaben datierend vom 24. März 2023, die ab dem 1. April 2023 vorgesehene Besuchsphase für die Dauer von einem resp. zwei Monaten aufzuschieben (KG-act. 16, 17 und 18). Mit Eingabe vom 29. März 2023 nahm die Berufungsführerin Stellung zu den Anträgen der Beiständin und ergänzte bzw. passte ihre bisherigen Anträge wie folgt an (KG-act. 20):

1.

Ziff. 3 und 4 der Teil-Trennungsvereinbarung vom

5.

bzw. 11. Oktober 2022 (genehmigt mittels Verfügung vom 12. Dezember 2022 durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz) sei ersatzlos aufzuheben. Mithin bleibt das Besuchsrecht des Kindsvaters bis auf Weiteres entzogen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters.

Der Berufungsgegner reichte seine Stellungnahme zu den Anträgen der

Beiständin am 30. März 2023 ein und verlangte, die Anträge der Beiständin seien abzuweisen, die Beiständin sei anzuweisen, umgehend begleitete Besuche unter Beizug einer geeigneten, spezialisierten Fachperson/Institution zu installieren, vom Kantonsgericht sei ein neutraler Kinderpsychologe damit zu beauftragen, die beiden Kinder auf die begleiteten Besuche vorzubereiten und – nebst der Fachperson/Institution – (psychologisch) zu begleiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 24). Mit Verfügung vom 31. März 2023 schob die Verfahrensleitung die in Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung vorgesehene Besuchsphase ab dem 1. April 2023 um zwei Monate, d.h. bis am 31. Mai 2023, auf (KG-act. 25). Die Berufungsführerin beantragte mit Eingabe vom

12.

April 2023 bezugnehmend auf die Stellungnahme des Berufungsgegners vom 30. März 2023, die Anträge des Berufungsgegners seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 27). Der Berufungsgegner äusserte sich am 13. April 2023 zur Eingabe der Berufungsführerin vom 29. März 2023 und beantragte, die neuen Anträge der Berufungsführerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsführerin

(KG-act. 28).

d) Am 23. Mai 2023 reichte die Therapeutin der Kinder, G.________, zwei Zwischenberichte und die Beiständin zwei Stellungnahmen bezüglich der

Kinder ein (KG-act. 35, 36, 39/1 und 39/2). Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 hielt die Berufungsführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, die Kosten der Besuchsbegleitung seien vollständig durch den Berufungsgegner zu tragen, die Kosten eines allfälligen Gutachtens seien vollständig durch den Berufungsgegner zu tragen und über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei vorab und vor Erstellung eines Gutachtens zu entscheiden (KG-act. 43). Der Berufungsgegner beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 was folgt (KG-act. 45):

1.

Im Sinne einer superprovisorischen, eventuell vorsorglichen Mass­nahme und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sei die Berufungsklägerin anzuweisen, dem Berufungsbeklagten innert zwei Tagen schriftlich mitzuteilen, wo seine beiden Kinder leben und wo sie zur Schule gehen.

2.

Die Anträge der Beiständin und der Berufungsklägerin seien, soweit sie denjenigen des Berufungsbeklagten widersprechen, abzuweisen.

3.

Die Beiständin sei anzuweisen, umgehend begleitete Besuche unter Beizug einer geeigneten, spezialisierten Fachperson/Institution zu installieren.

4.

Es sei vom Kantonsgericht Schwyz ein/e neutrale/r Kinderpsychologe/in damit zu beauftragen, die beiden Kinder auf die begleiteten Besuche vorzubereiten und – nebst der Fachperson/Institution – (psychologisch) zu begleiten.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wies die Verfahrensleitung das superprovisorische Begehren des Berufungsgegners in seiner Eingabe vom 30. Mai 2023 ab und sie schob die in Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung vorgesehene und bereits um zwei Monate aufgeschobene Besuchsphase um weitere vier Monate, d.h. bis am 30. September 2023 auf (KG-act. 46). Die Berufungsführerin beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2023, neben der Abweisung der Anträge des Berufungsgegners in seiner Eingabe vom

30.

Mai 2023, es seien die Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz im Verfahren SU A1 2022 4130 gegen den Berufungsgegner beizuziehen (KG-act. 49). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 verlangte der Berufungsgegner die Abweisung der Anträge der Berufungsführerin in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023

(KG-act. 51).

e) Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien das rechtliche Gehör zur Einholung eines Gutachtens in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit eines Besuchsrechts des Berufungsgegners mit dem Kindeswohl und allfälliger Modalitäten eines solchen, zur Gutachterperson und zu den vorgesehenen Fragen (KG-act. 57). Gleichentags erteilte die Verfahrensleitung den Parteien mit separater Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 58). Der Berufungsgegner verzichtete auf Gegenbemerkungen zum Gutachterauftrag (KG-act. 59). Die Berufungsführerin nahm mit Eingabe vom 2. August 2023 zum Gutachterauftrag Stellung (KG-act. 61). Mit Eingabe vom 8. August 2023 teilte die Berufungsführerin mit, dass der Aufenthaltsort des Berufungsgegners seit mehreren Monaten unbekannt sei, und beantragte die Sistierung des Gutachterauftrags, die Einholung einer aktuellen Vollmacht beim Rechtsvertreter des Berufungsgegners und die Verpflichtung des Berufungsgegners, sich bei einer Amtsstelle zu melden und seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben

(KG-act. 63). Der Berufungsgegner nahm mit Eingabe vom 15. August 2023 Stellung zu den Eingaben der Berufungsgegnerin vom 2. und 8. August 2023 (KG-act. 65). Die Verfahrensleitung wies die Anträge der Berufungsführerin in ihren Eingaben vom 2. und 8. August 2023 mit Verfügung vom 4. September 2023 im Sinne der Erwägungen ab (KG-act. 72). Mit separater Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens erteilt (KG-act. 73).

f) Die Beiständin beantragte mit Eingaben vom 27. September 2023 einen erneuten Aufschub des Besuchsrechts bezüglich der Kinder (KG-act. 84 und 85). Dies verlangte auch die Berufungsführerin mit Eingabe vom 28. September 2023 (KG-act. 80). Mit Verfügung vom 29. September 2023 schob die Verfahrensleitung die in Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung vorgesehene Besuchsphase um weitere vier Monate, d.h. bis und mit dem 31. Januar 2024 auf (KG-act. 86).

Frau H.________ teilte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 betreffend Gutachtenerstellung mit, dass sie den Kindsvater weder telefonisch noch schriftlich und ebenso wenig über dessen Rechtsvertreter erreichen könnten. Sie empfahl bezüglich des weiteren Vorgehens die Vereinbarung gutachterlicher

Termine mit der Kindsmutter und den Kindern zur Abklärung der Kontaktsituation mit dem Kindsvater sowie der Bedürfnisklärung. Je nach Sachlage sei dies ausreichend für die Beurteilung, ob weitere Kontakte stattfinden sollen oder nicht. Bleibe der Kindsvater weiterhin den Terminen fern und sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich, werde dieses Verhalten inhaltlich interpretiert und fliesse ins Gutachten ein (zum Ganzen KG-act. 91). Am 18. Oktober 2023 verfügte die Verfahrensleitung, der Gutachterauftrag werde im Sinne des Vorschlags von Frau H.________ im Schreiben vom 16. Oktober 2023 fortgeführt (KG-act. 92). Die Berufungsführerin opponierte gegen dieses Vorgehen nicht, lehnte jedoch die Übernahme jeglicher Kosten im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung ab (KG-act. 93).

Mit Eingaben vom 15. Januar 2024 beantragte die Beiständin erneut einen Aufschub des Besuchsrechts bezüglich der Kinder (KG-act. 104 und 105). Die Verfahrensleitung schob mit Verfügung vom 17. Januar 2024 die in Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung vorgesehene und bereits mehrmals aufgeschobene Besuchsphase um weitere sechs Monate, d.h. bis und mit dem 31. Juli 2024 auf, und erstreckte die Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 31. März 2024 (KG-act. 107). Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersuchte die Berufungsführerin um Berücksichtigung des monatelangen Untertauchens des Berufungsführers beim Besuchsrecht und bei der Auferlegung der Kosten (KG-act. 108). Am 18. April 2024 reichte der Gutachter beim Kantonsgericht das Gutachten ein (KG-act. 112). Die Berufungsführerin nahm am 22. Mai 2024 Stellung zum Gutachten (KG-act. 116), der Berufungsgegner am 23. Mai 2024 (KG-act. 117). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Prozesssache spruchreif sei und das Gericht in die Phase der Urteilsberatung übertrete (KG-act. 125).

g) Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 8. und 24. Februar 2023 (KG-act. 11 und 13), vom 12. und 17. April 2023 (KG-act. 27 und 30), vom 15. Mai 2023 (KG-act. 32), vom 26 Juni 2023 (KG-act. 53), vom 4. und

31.

Juli 2023 (KG-act. 55 und 60), vom 1. und 2. Oktober 2023 (KG-act. 87 und 89), vom 20. November 2023 (KG-act. 95), vom 14. Dezember 2023

(KG-act. 98), vom 10. Januar 2024 (KG-act. 103), vom 1., 2. und 27. Mai 2024

(KG-act. 114, 115 und 119), vom 10. und 14. Juni 2024 (KG-act. 121 und 123) sowie vom 5. Juli 2024 (KG-act. 129).

2.

Auf Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 271 ZPO N 4). Es gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung, d.h. es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Sutter-Somm/‌Hostettler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 271 ZPO N 12; vgl. BGer Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.3). Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gelten der Dispositionsgrundsatz i.S.v. Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03; vgl. Sutter-Somm/‌Hostettler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 12). Demgegenüber gelangen bei Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 296 ZPO N 3, 7 und 30; vgl. BGer Urteile 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 5.2, und 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4, nicht publiziert in BGE 140 III 231). Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei ist es weder an die behaupteten noch an die zugestandenen Tatsachen oder an die von den Parteien vorgebrachten Beweismittel gebunden (BGer Urteile 5A_31/2014 vom 11. Juli 2014, E. 3.3; 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014, E. 4.1.2). Dennoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet und nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/‌Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f., m.w.H; Schweighauser, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 296 ZPO N 10-12). In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88).

3.

a) Im Berufungsverfahren ist in erster Linie das Besuchsrecht des Berufungsgegners umstritten. Die Berufungsführerin beanstandete in ihrer Berufungsschrift lediglich Dispositivziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung, mithin die Phase betreffend das unbegleitete Besuchsrecht (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1). Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte sie hingegen den vollumfänglichen Entzug des Besuchsrechts bis auf Weiteres sowie die Aufhebung der Beistandschaft, was die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung betrifft (KG-act. 20; vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffern 3 bis 5; vgl. Vi-act. 46). Der Berufungsgegner ist der Auffassung, nur Dispositivziffer 3.4 sei angefochten und die übrigen Dispositivziffern seien in Rechtskraft erwachsen (KG-act. 28, Rz. 5).

Dispositiv

b) Auf Teile des vor­instanzlichen Entscheids beschränkte Berufungsanträge können während der laufenden Berufungsfrist erweitert und ebenso neue Anträge gestellt werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine Erweiterung der Berufung nur noch insoweit möglich, als die Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO vorliegen (Obergericht Zürich, [Teil-]Urteil und Beschlüsse LY170026 sowie LY170027 vom 23. März 2018, E. II.2.2; Kunz, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 ZPO N 30 sowie Art. 315 ZPO N 16). Die Erweiterung der Berufung ist demnach nur zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und er überdies auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).

c) Die neuen resp. erweiterten Anträge der Berufungsführerin sind wie die ursprünglichen Berufungsanträge im summarischen Verfahren zu beurteilen, beziehen sich ebenso auf das Besuchsrecht des Berufungsgegners und die diesbezügliche Beistandschaft, weshalb sie einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, und beruhen auf neuen Tatsachenbehauptungen sowie Beweismitteln, weil sich die Berufungsführerin namentlich auf die Zwischenberichte der Therapeutin der Kinder vom 23. März 2023 (KG-act. 17/1 und 18/1), mithin echte Noven, die bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (siehe E. 2), stützte (KG-act. 20, Rz. 1.5 f. und 2.3 f.). Aufgrund dessen ist die Erweiterung der Berufung durch die Berufungsführerin zulässig.

4. a) aa) Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Umgangsrecht steht den Eltern und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 142 III 502, E. 2.4.1). Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Das Gericht hat sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209, E. 4; 130 III 585, E. 2.2.2; 123 III 445, E. 3c). Der obhutsberechtigte Elternteil hat das Kind daher aktiv auf die Kontakte vorzubereiten und es für den Umgang mit dem andern Elternteil zu motivieren (BGE 130 III 585, E. 2.2.1), und zwar nicht nur, wenn das Kind den Kontakt selbst will (BGer Urteil 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404, E. 3b). Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen BGer Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024, E. 3.3.1; BGer Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3 mit Hinweisen).

Je nach Alter des Kindes und der konkreten Umstände sind dessen Bedürfnisse unterschiedlich. Den Bedürfnissen von kleinen Kindern entsprechen in der Regel kurze Kontakte, ohne Übernachtungen, in kleinen Abständen (BGE 142 III 481, E. 2.8 mit Hinweis). Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und andererseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinanderliegen (BGer Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dies setzt allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404, E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Mass­nahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und dabei immer nur die mildeste Erfolg versprechende Mass­nahme angeordnet werden darf (Verhältnismässigkeitsprinzip; zum Ganzen BGer Urteil 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020, E. 3.1; BGer Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 4.1 mit Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; BGer Urteile 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2; 5A_401/2014 vom 18. August 2014, E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011, E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1).

bb) Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer Urteil 5A_463/2017 vom

10. Juli 2018, E. 4.5.5, nicht publ. in BGE 144 III 442). Dem Wunsch des

Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.3 zur Betreuungsregelung). Allerdings steht nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente widersprechen können (BGer Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.4 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich, wenn die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295, E. 4a; BGer Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017, E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015, E. 6.2.2; 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, die Konstanz des geäusserten Willens und seine Fähigkeit zur autonomen Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (siehe etwa BGer Urteile 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 6.1; 5A_192/2021 vom 18. November 2021, E. 4.1; 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401, E. 3b). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219, E. 2b; BGer Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015, E. 6.2.2; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.2.1). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls

(Art. 274 Abs. 2 ZGB) ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.3 mit Hinweis).

cc) Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt und wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Diese Befugnis entspricht Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung], BBl 1996 I 159). Laut diesen Bestimmungen kann das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB) die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (vgl. BGE 150 III 49, E. 3.3.1).

Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB kann dem besuchsberechtigten Elternteil beispielsweise verboten werden, sich dem Kind ausserhalb der Besuchskontakte anzunähern (BGer Urteil 5A_103/2018 / 5A_111/2018 vom 6. November 2018, E. 4). Gegenstand einer Weisung kann auch die Auflage sein, das Kind nur in Gegenwart einer Vertrauensperson zu besuchen (BGer Urteil 5C.209/2005 vom 23. September 2005, E. 2.1). Ebenso kann der obhutsberechtigte Elternteil dazu angehalten werden, sich zur Vermeidung einer Entfremdung vom besuchsberechtigten Elternteil einer Therapie zu unterziehen (BGer Urteil 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020, E. 7). Sodann können die Eltern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu Beratungsgesprächen oder zu einer Gesprächstherapie verpflichtet werden, namentlich zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit (BGer Urteile 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020, E. 6.3.2; 5A_887/2017 vom 16. Februar 2018, E. 5; 5A_522/2017 vom 22. November 2017, E. 4.7.3.2; 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4.3; je zum Weisungsrecht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB). Auch die Anordnung einer psychologischen Begleitung des Kindes kommt in Betracht (BGer Urteil 5A_411/2014 vom 3. Februar 2015, E. 3.3). In Fällen mit Auslandbezug kann dem besuchsberechtigten Elternteil untersagt werden, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen (BGer Urteil 5P.323/2001 vom 13. November 2001, E. 2c), oder es kann von ihm verlangt werden, vor dem jeweiligen Besuchskontakt seine eigenen Reisepapiere oder diejenigen des Kindes bei der obhutsberechtigten Person oder bei einer Behörde zu hinterlegen (BGer Urteil 5A_830/2010 vom 30. März 2011, E. 5.5 mit Hinweisen). Auch zur Beschaffung von Visa für die Kinder, um dem besuchsberechtigten Elternteil die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu ermöglichen, kann ein Elternteil gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB verhalten werden (BGer Urteil 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016, E. 4). Wie die aufgeführten Beispiele zeigen, geht es bei den – gegebenenfalls strafbewehrten (vgl. BGer Urteil 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014, E. 2) – Weisungen verschiedenster Art immer darum, dass das Kindeswohl eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts erfordert und hierzu ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden behördlich verfügt wird (zum Ganzen BGE 150 III 49, E. 3.3.2).

Als staatliche Eingriffe setzen Mass­nahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls

voraus und müssen insbesondere auch verhältnismässig sein (BGer Urteil 5A_103/2018 / 5A_111/2018 vom 6. November 2018, E. 4.2.2). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (BGE 150 III 49, E. 3.3.3).

b) Die Vor­instanz verfügte in teilweiser Genehmigung der Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 5. bzw. 11. Oktober 2022 in der angefochtenen Verfügung zunächst, das Besuchsrecht des Berufungsgegners bleibe bis zum 31. März 2023 entzogen (Dispositivziffer 3.1). Sodann regelte sie das Besuchsrecht und dessen Ausdehnung in drei Phasen: Ab dem 1. April berechtigte sie den Berufungsgegner, die gemeinsamen Kinder alle zwei Wochen für eine Stunde in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Dispositivziffer 3.2). Drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 3.2 berechtigte sie ihn, die gemeinsamen Kinder jede Woche für zwei Stunden in Begleitung

einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Dispositivziffer 3.3). Wiederum drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 3.3 berechtigte sie ihn, die gemeinsamen Kinder jede zweite Woche für vier Stunden ohne Begleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Dispositivziffer 3.4). Den Beginn und den Übertritt des Besuchsrechts in die nächste Phase machte die Vor­instanz jeweils von der Einschätzung der Beistandstaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder abhängig und ermächtigte die Beistandschaft, einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung des Besuchsrechts zu stellen, wenn sie zum Schluss gelange, das Besuchsrecht bzw. der Übergang in die nächste Phase liege nicht im Kindeswohl (Dispositivziffern 3.2-3.4).

c) Die Berufungsführerin bringt im Wesentlichen vor, es komme vonseiten des Kindsvaters gegenüber den Kindern oder in deren Anwesenheit u.a. zu grundlosen und plötzlichen Wutanfällen sowie Gewaltanwendungen, körperlichen Züchtigungen, Bestrafungen nach Nichterreichen seiner Anforderungen, Auftischen nicht zubereiteter oder nicht altersgerechter Mahlzeiten, Nötigungen beim Essen, Vernachlässigungen, Diebstählen in Anwesenheit der Kinder, inadäquaten Betreuungsmethoden und fehlender Verlässlichkeit bzw. fehlendem Respekt. Die Vor­instanz trage diesen Verhaltensweisen des Kindsvaters und damit einhergehenden Kindeswohlgefährdungen nicht Rechnung. Zudem liege eine falsche Rechtsanwendung betreffend Verhältnismässigkeitsprüfung vor (KG-act. 1, lit. B, Rz. 4-11, 13). Darüber hinaus stützt sich die Berufungsführerin namentlich auf die Berichte der Therapeutin der Kinder, Frau G.________, und wirft dem Berufungsgegner ausserdem fehlende Einsicht vor (KG-act. 20, Rz. 1 ff.). Zudem führt sie an, das kantonale Bedrohungsmanagement habe den Kindsvater als Gefährder eingestuft und festgestellt, die Ehefrau und die Kinder müssten vor ihm geschützt werden

(KG-act. 27, Rz. 1). Mittels Verfügungen vom 21. Juni 2021 und 21. September 2022 habe das Zwangsmass­nahmengericht Schwyz denn auch bis am 21. Dezember 2022 ein Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot angeordnet. Sodann habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung mitgeteilt, dass die Ehefrau nicht sagen müsse, wo sie aktuell mit den Kindern lebe (KG-act. 27, Rz. 1). Die Kinder würden darüber hinaus an einer ICD-relevanten posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Um Retraumatisierungen zu vermeiden, müssten die Kinder weiter stabilisiert werden, bevor es zu erneuten Kontakten kommen könne (KG-act. 49, Rz. 9.2 f.). Dass der Berufungsgegner sich über Anordnungen oder Weisungen hinwegsetze, zeige er abermals mit seinem Untertauchen (KG-act. 63). Er weise seit Jahren besorgniserregende Kooperations- und Kommunikationsdefizite auf und gehe weder auf die Bedürfnisse der Kinder noch auf die Anregungen der Therapeutin oder der Beiständin ein. Unter den gegebenen Umständen sei es unverant­wortbar, ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzulassen und auch die Aufrechterhaltung der begleiteten Besuchsphasen rechtfertige sich nicht, zumal auch zwei Jahre nach Therapiebeginn die Kinder nach wie vor unstabil seien und der Gutachter es als notwendig erachte, dass der Kindsvater Auflagen und Empfehlungen erfülle, bevor Kontakte ermöglicht würden (KG-act. 116, Rz. 3.1, 3.2 und 3.4).

d) Der Berufungsgegner führt zusammengefasst aus, weder habe es inadäquate Betreuungsmethoden noch Vernachlässigungen oder Gewaltanwendungen und damit einhergehende Kindeswohlgefährdungen gegeben, weshalb von einer falschen Sachverhaltsermittlung der Vor­instanz keine Rede sein könne. Ebenso wenig liege eine falsche Rechtsanwendung betreffend Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Der Berufungsgegner bestreitet denn auch die einzelnen, ihm von der Berufungsführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen. Ferner bringt er vor, wenn diese Unterstellungen der Berufungsführerin tatsächlich zuträfen, würde sich die Frage stellen, weshalb die Berufungsführerin über Jahre hinweg dem angeblichen Gebaren des Berufungsgegners tatenlos zugesehen habe und weshalb F.________ gemäss Abklärungsbericht der Triaplus AG vom 14. September 2022 aufgrund des fehlenden Kontakts zum Berufungsgegner leide. Die Ausführungen der Kinder anlässlich der Kinderanhörung seien das Resultat monatelanger Beeinflussung und Manipulation durch die Berufungsführerin. Der Berufungsgegner könne die Bedürfnisse der Kinder sehr wohl erkennen und diesen entsprechend handeln. Den Bedenken der Berufungsführerin werde mit dem Antragsrecht der Beiständin um Aufschiebung des Besuchsrechts ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund dessen müssten die Weisungen auch nicht als Auflagen verfügt werden. Ein begleitetes Besuchsrecht könne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine Übergangslösung darstellen und bloss für eine begrenzte Dauer angeordnet werden. Des Weiteren habe sich der Berufungsgegner in psychiatrische bzw. psychologische Behandlung begeben. Dass und inwiefern die Berufungsführerin den schrittweisen (Wieder-)Aufbau des Kontakts der Kinder zum Berufungsgegner unterstütze, sei nicht erkennbar. Vielmehr sei sie mit den Kindern untergetaucht und weigere sich seit Monaten, dem Berufungsgegner den Wohnort seiner beiden Kinder mitzuteilen (KG-act. 6, Rz. 10, 11, 13-18, 21, 22, 24, 29). Die Berufungsführerin habe ihn vom Leben seiner Kinder komplett ausgeschlossen. Hinzu komme, dass er grösste Vorbehalte in Bezug auf die Objektivität der aktuell die Kinder behandelnden Therapeutin habe, zumal die wahren Hintergründe des Wechsels von der Triaplus unklar seien und er vermute, der Wechsel sei nur erfolgt, weil die vorangehende Therapeutin sich für die begleiteten Besuche eingesetzt hätte. Weiter könne man den Entscheid über den Kontakt zum anderen Elternteil nicht Kindern im Alter von E.________ und F.________ überlassen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr sei zudem die Ultima Ratio (KG-act. 24, Rz. 4,

10-12). Ferner sei das Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot per Ende 2022 aufgehoben worden, weshalb die Berufungsführerin und die Kinder selbst nach Ansicht Dritter offensichtlich nicht vor dem Berufungsgegner geschützt werden müssten (KG-act. 30, Rz. 1). Im Übrigen sei der Berufungsgegner womöglich unverschuldet nicht in der Lage gewesen, an der Begutachtung mitzuwirken. Ohne die genauen Umstände der fehlenden Mitwirkung zu kennen, vermöge der Schluss des Gutachters, wonach er aus der mangelnden Kooperation des Berufungsgegners eine Verminderung der Erziehungsfähigkeit ableite, nicht zu überzeugen. Ausserdem führe der Gutachter aus, dass an den Kontakt zu den Kindern nicht zu grosse Bedingungen zu stellen seien, womit gutachterlich belegt sei, dass ein Entzug des Besuchsrechts nicht in Frage kommen könne und ebenso wenig von vornherein von unbegleiteten Besuchen Abstand zu nehmen sei (KG-act. 117, Rz. 2 und 3).

e) Anlässlich der Kinderanhörung vom 22. August 2022 führte E.________ aus, als ihr Vater noch bei ihnen gewohnt habe, sei es nicht so gut gewesen. Er habe viele unschöne Sachen gemacht. Seit sie mit ihrer Mutter in einer anderen Wohnung lebe, sei es besser. Sie fühle sich dort wohl. An ihrer Mutter finde sie gut, dass sie nicht so böse sei wie ihr Vater und sie nicht beschimpfe. Die Mutter sei lieb und sie spiele auch gerne mit ihr. Am Vater habe ihr nichts gefallen. Er habe jeweils am Samstag zu ihnen geschaut, sei aber im Bett geblieben und habe zum Frühstück nur Eier gekocht. Mittagessen habe es keines gegeben. Sie hätten nie etwas gemeinsam unternommen. Er habe auch nie mit ihnen gespielt. Sie habe keine schönen Erinnerungen an den Vater. Er habe ihr viel wehgetan. Sie wolle ihn nicht mehr sehen. Er habe auch F.________ wehgetan. Wenn sie oder auch ihre Mutter etwas falsch gemacht hätten, seien sie „drangekommen“. Er habe der Mutter einen Teller über den Kopf geschlagen. Weshalb wisse sie nicht. Ihnen habe er dabei nichts gemacht, aber F.________ habe einen Splitter ins Auge bekommen. Sie sei froh, dass der Vater nicht mehr bei ihnen sei. Für sie wäre es ganz schlimm, wenn er nach Hause käme. Wenn sie einen Wunsch hätte, wäre dieser, dass sie den Vater nicht mehr sehen müsse, selbst wenn eine Drittperson dabei wäre. F.________ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, es sei viel besser, seit ihr Vater nicht mehr bei ihnen sei. Er sei „Scheissdreck“. Wegen jeder Kleinigkeit habe ihn der Vater geschlagen. Ebenso habe der Vater E.________ und ihre Mutter geschlagen. Den Vater vermisse er nicht. Er wolle ihn nicht mehr sehen. Am Vater habe ihm nichts gefallen. Der Vater habe immer nur Eier gekocht, was er nicht gerne habe. Ausserdem habe er nicht mit ihnen gespielt. Sie hätten nichts mit ihm unternommen. Er habe gestohlen. Einmal habe er Feuerwerk gestohlen. Er wolle den Vater nicht mehr wiedersehen, selbst in Anwesenheit einer Drittperson. Er habe aber keine Angst vor dem Vater. Für ihn wäre es schlimm, wenn er den Vater wiedersehen müsste. Er habe Angst, dass der Vater ihn in einen Sack packe und nach Tunesien bringe. Sein Vater habe einmal so etwas gesagt (zum Ganzen

KG-act. 23).

f) Gemäss den Abklärungsberichten der Triaplus AG vom 14. bzw. 15. September 2022 scheinen sowohl F.________ als auch E.________ reaktiv auf die familiären Belastungen – wie die Trennung der Eltern und vorangegangene heftige Konflikte unter Einbezug häuslicher Gewalt – mit Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu reagieren (Vi-act. 41 und 44, jeweils S. 2 des Abklärungsberichts). Bei F.________

würde sich dies in emotionaler Anspannung mit psychovegetativen Stresssymptomen wie Ein- und Durchschlafstörungen, gelegentlichem Einnässen, Albträumen, erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und oppositionellem und aggressivem Verhalten zeigen. Er scheine über viele Ressourcen wie seine verbale Ausdrucksfähigkeit und seine Kreativität zu verfügen, mithilfe derer er die aktuellen familiären Belastungen in altersadäquatem Ausmass zu regulieren vermöge. Jedoch neige er zu einer funktionalen Abwehr emotionaler Inhalte und signalisiere mit ausweichendem Verhalten und vereinzeltem Davonlaufen, dass er über die aktuellen familiären Belastungen nicht reden wolle. Er scheine aktuell viel Halt, Sicherheit und klare Strukturen zu benötigen (Vi-act. 44, S. 2). Bei E.________ würden sich die Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung in einem starken Misstrauen gegenüber fremden Personen, erhöhter Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Albträumen, Appetitstörung sowie zunehmenden Trennungsängsten äussern. Sie scheine zudem über ein sehr sensibles Gemüt zu verfügen, viel wahrzunehmen und hohe Ansprüche an sich selbst zu stellen, weshalb es den Anschein mache, dass sie sich nebst den belastenden Ereignissen zusätzlich unter Druck setze. Überdies scheine sie auf die erlebten Erfahrungen mit Schuldgefühlen und Selbstzweifeln zu reagieren und zeige dadurch längerfristig auch das Risiko für die Entwicklung von Ängsten oder einer depressiven Symptomatik. Nach dem Umzug der Mutter in eine neue Umgebung, der Trennung der Eltern und der aktuellen Sistierung der Kontakte zum Vater zeige sich eine deutliche Remission der Symptome. Die Weiterführung einer psychotherapeutischen Behandlung zur Stärkung des Selbstvertrauens und zum Aufbau von Stabilität, Sicherheit sowie Vertrauen in ihr Umfeld sei indiziert (KG-act. 41, S. 2 des Abklärungsberichts).

g) In der Teil-Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2022 regelten die Parteien bezüglich Besuchsrecht und Beistandschaft in Kenntnis der Abklärungsberichte der Triaplus AG (vgl. Vi-act. 41 und 42) Folgendes (Vi-act. 46):

1.-2. […]

3. Besuchsrecht (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 273 ff. ZGB)

3.1 Die Ehegatten verzichten vorerst bis 31. Dezember 2022 auf ein Besuchsrecht des Vaters. Die Ehefrau verpflichtet sich, mit den Kindern E.________ und F.________ eine Psychotherapie zu besuchen.

Der Ehemann verpflichtet sich ebenfalls eine Psychotherapie zu besuchen.

3.2 Ab dem 1. Januar 2023 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder alle zwei Wochen für eine Stunde in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte die Beistandschaft (Ziff. 4) in Rücksprache mit dem Therapeuten zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung des Besuchsrechts stellen.

3.3 Drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 3.2 soll das Besuchsrecht wie folgt ausgedehnt werden:

Der Ehemann/Vater ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jede Woche für zwei Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte die Beistandschaft (Ziff. 4) in Rücksprache mit dem Therapeuten zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung des Besuchsrechts stellen.

3.4 Über eine allfällige weitere Ausdehnung des Besuchsrechts hat das Gericht zu entscheiden.

3.5 Die Eltern halten fest, dass der Auf-/Ausbau des Besuchsrechts für E.________ und F.________ unabhängig voneinander beurteilt werden soll. Sollte der Therapeut der Ansicht sein, dass ein Übergang zu einer nächsten Stufe bereits früher möglich ist, soll dies in Absprache mit dem Beistand ermöglicht werden.

4. Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB)

Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei für die Kinder E.________ und F.________ eine Beistandschaft zu errichten.

Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:

- Installierung einer Besuchsbegleitung;

- Organisation und Koordination der Treffen unter Berücksichtigung der Schutzmass­nahmen gegenüber den Kindern und der Ehefrau;

- engmaschige Begleitung der Besuchsbegleitung zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung der Kinder;

- das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der Ehefrau unverzüglich abzubrechen;

- Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung der Kinder bestehen oder andere Kindswohl gefährdende Faktoren dies erfordern.

h) Die Therapeutin der Kinder, G.________, führte in ihren Zwischenberichten vom 23. März, 23. Mai und 27. September 2023 betreffend Beurteilung von E.________ im Wesentlichen aus, E.________ befinde sich nach wie vor in einer äusserst labilen emotionalen Situation. Sie leide unter einer starken Angststörung und der Traumatisierung der erlebten Gewalt. Diese Angst generalisiere sich, sodass E.________ starkes Erschrecken bei ähnlichen Männern oder Fahrzeugen zeige. Sie verweigere jede Kontaktaufnahme vom

Vater. Gedanken an frühere Erlebnisse oder ein Gespräch über den Vater würden so starke Unsicherheit auslösen, dass sie nicht mehr alleine schlafen könne. Mehrfach habe sie auch ein Erstarren gezeigt. Sie sei nicht bereit,

Geschenke oder Nachrichten von ihm anzunehmen. Die Beschwerden würden Stupor, Schlafstörungen, Aggressionen, Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit umfassen und seien als massiv einzustufen. Sie würden sich bereits beim Gedanken an den Vater zeigen. Mit der Distanzierung zwischen E.________ und dem Vater hätten sich die Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit verbessern können. Das Kindeswohl sei bei der Durchsetzung des gesetzlichen Besuchsrechts tatsächlich und nachhaltig gefährdet (KG-act. 17/1, S. 2 f.;

KG-act. 36, S. 2; KG-act. 82, S. 1 f.).

In Bezug auf die Beurteilung von F.________ hielt die Therapeutin in den Zwischenberichten vom 23. März, 23. Mai und 27. September 2023 zusammengefasst fest, F.________ befinde sich ebenfalls nach wie vor in einer labilen emotionalen Situation. Zuhause fühle er sich vermehrt sicher und zeige ein gutes Wohlbefinden. Wenn das Gespräch auf den Vater komme, reagiere er mit vermehrter Opposition, Aggression und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese würden sich erst nach einigen Tagen wieder legen. Ein langsames Annähern an den Vater müsse gut vorbereitet und im Nachhinein auch aufgefangen werden können. F.________ müsse zu jeder Zeit die Situation kontrollieren können und den Besuch abbrechen dürfen, damit er keinen weiteren Kontrollverlust erlebe. Sein Wunsch, den Vater im Moment nicht zu sehen oder zu hören, sei ernst zu nehmen. Das Durchsetzen einer begleiteten Besuchsstunde würde die zukünftige Vater-Sohn-Beziehung nachhaltig negativ beeinflussen (KG-act. 18/1, S. 2; KG-act. 35, S. 1; KG-act. 80/1, S. 1).

i) Die Beiständin führte in ihren Stellungnahmen vom 24. März, 23. Mai und 27. September 2023 sowie vom 15. Januar 2024 bezüglich Beurteilung der Kinder durchgehend aus, die begleiteten Besuche seien aus ihrer Sicht bisher nicht mit dem Kindeswohl von E.________ und F.________ zu vereinbaren (KG-act. 17, 18, 39/1, 39/2, 79/1, 79/2, 104 und 105).

Zur Begründung betreffend E.________ führte sie in der Stellungnahme vom 24. März 2023 an, E.________ weise deutliche Anzeichen einer Traumatisierung auf. Ein Kontakt gegen den Willen von E.________ stünde diametral zu ihrem Sicherheitsbedürfnis und würde den für ihre psychische Gesundheit unbedingt notwendigen Therapieprozess unterminieren. Der Berufungsgegner habe selbst eingeräumt, dass er es für unrealistisch halte, dass sich E.________ jetzt schon auf die Besuche einlassen könne. Er habe sich zwar bemüht gezeigt, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, ihnen Geschenke zu machen und nach ihren materiellen Bedürfnissen zu fragen. Jedoch zeige er keine eigene Initiative hinsichtlich der gerichtlich angeordneten Elternberatungskurse und er habe erklärt, dass er weder eine Psychotherapie noch

Elternberatungskurse brauche. Zudem habe der Berufungsgegner geäussert, dass er die Besuche von Beginn an länger und ohne fachliche Begleitung durchführen wolle. Angesichts der Belastung, die das Thema Kontakte zum Vater für E.________ mit sich bringe, könnten derartige Aussagen zu einer zusätzlichen Verunsicherung aller Beteiligten führen, was es in Anbetracht der instabilen psychischen Situation von E.________ unbedingt zu vermeiden gelte (KG-act. 17, S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 23. Mai 2023 führte die Beiständin aus, die psychische Situation von E.________ sei zu instabil, um sie derzeit den mit einem Kontaktaufbau einhergehenden Belastungen auszusetzen. Es sei zu erwarten, dass die vorgesehenen Kontakte das Kindeswohl wie auch die Beziehung zum Vater nachhaltig verschlechtern würden. Nichtsdestotrotz empfehle die Beiständin, die Besuchsbegleitung für E.________ zunächst ohne Durchführung der Besuche zu beginnen, damit sie Vertrauen zur Fachperson aufbauen könne. E.________ bekomme dadurch die Möglichkeit, das Thema Besuche mit einer neutralen Fachperson zu bearbeiten und müsse dies nicht im Rahmen der Therapie tun (KG-act. 39/2, S. 2). In der Stellungnahme vom 27. September 2023 ergänzte die Beiständin, E.________s Reaktion auf den neuen Partner der Berufungsführerin zeige, dass das Risiko für eine Retraumatisierung und Destabilisierung im Falle eines Kontakts zum Vater nach wie vor gross sei, auch wenn sich die psychosoziale und schulische Situation von E.________ stabilisiert habe. Weil der Kindsvater derzeit nicht erreichbar und unbekannten Aufenthalts sei, sei die Etablierung einer Besuchsbegleitung einstweilen nicht möglich (KG-act. 79/1, S. 2). In der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 hielt die Beiständin fest, ein Kontaktaufbau im Rahmen eines begleiteten Besuchs würde sich nach wie vor gegen den erkennbaren Willen von E.________ stellen und gemäss therapeutischer Einschätzung das emotionale und psychische Wohl von E.________ gefährden. Die Beiständin befürworte den Vorschlag der Therapeutin, einen brieflichen Kontakt zwischen dem Berufungsgegner und E.________ herzustellen. Dies gebe E.________ die Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt und die Dauer des Kontakts zu bestimmen und dabei durch die Therapeutin begleitet zu werden. Ferner wirke sich die Doppelrolle der Therapeutin negativ auf das Therapieverhältnis aus. Die psychiatrischen Abklärungen zu einer potentiellen Retraumatisierung im Rahmen der Besuchskontakte würden einen Stressfaktor für E.________ darstellen. Für die Umsetzung der begleiteten Besuche sei ausserdem ein hohes Mass an Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit notwendig, was seitens des Berufungsgegners derzeit nicht gegeben sei. Daher seien weitere psychiatrische Abklärungen erst vorzunehmen, wenn der Berufungsgegner ein tatsächliches Interesse an den Umgängen sowie die Möglichkeit zu deren Durchführung vorweise (KG-act. 104, S. 3).

In Bezug auf F.________ führte die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2023 an, F.________ äussere und zeige deutlich, dass er keinen Kontakt zum Vater wolle. Ein Kontaktzwang hätte aus Sicht der Beiständin eine kontraproduktive Wirkung hinsichtlich des Beziehungsaufbaus, weil F.________ erneut erführe, dass seine Bedürfnisse übergangen würden. Gleichzeitig zeige sich im Alltag, dass sich F.________ besser regulieren und den Stress, welchen das Thema bei ihm auslöse, schneller verarbeiten könne als seine Schwester sowie insgesamt ausgeglichener sei. Daher sei davon auszugehen, dass sich F.________ eher auf einen Kontakt einlassen könne und weniger starke Rückschritte in seiner psychischen Gesundheit machen würde. (KG-act. 18, S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 23. Mai 2023 hielt die Beiständin fest, F.________ äussere gegenüber der Therapeutin weiterhin, dass er seinen Vater nicht sehen wolle, doch gelinge es ihm gleichzeitig, den Vater positiv zu assoziieren, auch wenn negative Erfahrungen im Vordergrund stünden. Die Beiständin sehe daher mögliche Anknüpfungspunkte für eine Fachperson der Besuchsbegleitung und schlage vor, dass die Kennenlernphase zeitnah begonnen werde, um ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen F.________ und der Fachperson sicherzustellen. Es sei jedoch zu erwarten, dass sowohl die Anbahnung als auch die Durchführung der Besuche bei F.________ zu einem Loyalitätskonflikt führen würden. Aus Sicht der Beiständin sei davon auszugehen, dass der Erstkontakt eine grosse Belastung für das ganze Familiensystem darstellen werde und der Erfolg stark vom Verhalten der Eltern abhänge. Daher sei unbedingt notwendig, dass sich beide

Elternteile an die Vereinbarungen mit der begleitenden Fachperson und der Beiständin halten würden. Um den Therapieprozess der Kinder bei Frau G.________ nicht zu behindern, schlage die Beiständin vor, die Evaluation der Durchführbarkeit der Besuche an eine externe Fachstelle zu übertragen

(KG-act. 39/1, S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 27. September 2023 erklärte die Beiständin, F.________ wolle den Vater nach wie vor nicht sehen und überdies sei der Vater derzeit nicht erreichbar, sodass eine Etablierung der Besuchsbegleitung nicht möglich sei. Weil der geäusserte Kindeswille nicht zwingend mit dem Interesse des Kindes einhergehe, müsse genauer überprüft werden, inwiefern Kontakte zum Kindsvater dem Kindeswohl tatsächlich entgegenstünden. Die Beiständin gehe nicht davon aus, dass F.________ diesbezüglich urteilsfähig sei (KG-act. 79/2, S. 2). In der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 legte die Beiständin dar, dass F.________ weiterhin deutliche Ablehnung gegenüber dem Vater zeige, auf den brieflichen Kontakt aber auch mit Neugier reagiert habe. Die Beiständin befürworte daher den Vorschlag der Therapeutin, einen brieflichen Kontakt zwischen dem Berufungsgegner und F.________ herzustellen. F.________ zeige in den Therapiesitzungen eine gewisse Offenheit, das Thema Besuchskontakte anzusprechen, auch wenn er jedes Mal seine Ablehnung gegenüber Kontakten zum Vater deutlich mache (KG-act. 105, S. 2).

j) Gemäss Gutachten vom 18. April 2024 besteht zwischen der Kindsmutter und den Kindern eine innige und vertraute Beziehung, die eng und stabil wirke und im Umgang liebevoll und gelassen sei. Die Geschwisterbeziehung zwischen E.________ und F.________ scheine intakt, vertraut und zugewandt. Ein Loyalitätskonflikt, der relevante Beeinträchtigungen hervorrufen würde, sei für den Gutachter nicht spürbar gewesen (KG-act. 112, S. 23 f.). Der Gutachter erachtet die Berufungsführerin als hinreichend erziehungsfähig. Zur Erziehungsfähigkeit des Berufungsgegners hielt er fest, sofern die Berichte über den Kindsvater stimmen würden, habe er unter Einfluss von Suchtmitteln zum Teil grob und impulsiv gehandelt. Eine postulierte Vernachlässigung (langes Ausschlafen, rigide Ernährungsvorstellung) lasse sich schwer einschätzen und wäre eventuell auch leichter behebbar. Dass er jedoch an der Begutachtung nicht mitgearbeitet habe und sich auch sonst relativ unkooperativ zeige, lasse auf eine Verminderung der Erziehungsfähigkeit schliessen. Sonst würde der Kindsvater die empfohlenen Schritte unternehmen, um ihm den regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern zu ermöglichen. Abgesehen von dieser vagen Einschätzung lasse sich aufgrund der Unkooperativität keine differenzierte Aussage treffen (KG-act. 112, S. 24).

Der Gutachter gibt in Bezug auf das Besuchsrecht folgende Empfehlungen ab: Solange der Kindsvater abwesend sei, könnten auch keine Besuche/Kontakte mit ihm oder der Familie väterlicherseits stattfinden. Falls er sich jedoch irgendwann wieder melde, seien nicht zu grosse Bedingungen an den Kontakt mit den Kindern zu stellen. Allerdings müsste der Kindsvater gewisse Auflagen erfüllen bzw. sei ihm dabei zu helfen. Konkret sei er für diese Kontakte mit seinen Kindern gut vorzubereiten und solle sich an mindestens fünf Terminen bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie beraten lassen. Die beratende Person müsste dem Gericht in einem Bericht empfehlen, ob und in welchem Rahmen begleitete Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern möglich seien. Zudem müsste die Beiständin erfassen, ob die Voraussetzungen und der Wille des Kindsvaters für eine ständige Erreichbarkeit in der Schweiz gegeben seien (Wohnsitz, Versicherungen, Arbeitsplatz etc.). Es gehe darum, dass Besuche mit einer gewissen Regelmässigkeit stattfänden und nicht nur einmalig erfolgen würden, um die Neugier des Kindsvaters zu stillen. Idealerweise würde der Kindsvater sich in psychiatrische Abklärung und Behandlung begeben, seine Suchtmittelproblematik lösen und mit entsprechenden negativen Analysen belegen. Das Gericht könne anhand der zwei Berichte des beratenden Kinder- und Jugendpsychiaters und der Beiständin entscheiden, ob und in welchem Rahmen ein begleiteter Besuchskontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern regelmässig möglich werde. Falls die beiden Berichte nicht genügend Grundlage für einen gerichtlichen Entscheid diesbezüglich böten, sollte das Gericht eine neue Begutachtung, diesmal in Kooperation und Anwesenheit des Kindsvaters, in Auftrag geben (zum Ganzen KG-act. 112, S. 26).

k) aa) Der Berufungsgegner hat seine zehnjährige Tochter E.________ und seinen siebenjährigen Sohn F.________ unbestrittenermassen seit dem 1. Mai 2022, mithin seit rund zwei Jahren, nicht mehr gesehen (KG-act. 112, S. 14; angef. Verfügung, E. 4.4). Wie die Vor­instanz zutreffend festhielt, nehmen Kinder in diesem Alter derartige Zeitspannen im Vergleich zu erwachsenen Personen als viel länger wahr. Der fehlende Kontakt zwischen dem Berufungsgegner und seinen Kindern über eine solche Dauer ist für eine

(Wieder‑)Annäherung mithin kontraproduktiv. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass angesichts der Ausführungen der Berufungsführerin wie auch der Kinder an der Kinderanhörung und der Berichte der Triaplus AG, der aktuellen Therapeutin der Kinder sowie der Beiständin die im Raum stehenden Vorwürfe häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsführerin und den Kindern durch den Berufungsgegner nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind (vgl. E. 4c, 4e f. und 4h f.), auch wenn bisher noch keine diesbezügliche Verurteilung des Berufungsgegners vorliegt (vgl. KG-act. 123). Insbesondere

unter Berücksichtigung der therapeutischen Einschätzungen der Triaplus AG (siehe E. 4f) sowie der aktuellen Therapeutin der Kinder (siehe E. 4h) und auch des Gutachters (KG-act. 112, S. 30, Ziff. 9.3) ist davon auszugehen, dass unbegleitete Kontakte der Kinder zum Vater, namentlich in Anbetracht der Reaktionen der Kinder bei Gesprächen oder Gedanken an den Vater (vgl. E. 4h), das Kindeswohl derzeit gefährden würden, jedenfalls zumindest ernsthaft gefährden könnten. Hinzu kommt, dass die Kinder selbst äusserten, den Vater nicht sehen zu wollen (siehe E. 4e), auch wenn zu beachten ist, dass sie gemäss Gutachten diesbezüglich nicht urteilsfähig sind (KG-act. 112, S. 28 f., Ziff. 7.2 und 8.2). Darüber hinaus ist der Berufungsgegner seit rund einem Jahr aus ungeklärten Gründen unbekannten Aufenthalts

(vgl. KG-act. 63, 66 und 91; vgl. KG-act. 117, Rz. 2). Gleichwohl führt der Gutachter in Kenntnis der im Raum stehenden Vorwürfe häuslicher Gewalt sowie der Abwesenheit des Berufungsgegners an, falls der Kindsvater sich irgendwann wieder melde, seien nicht zu grosse Bedingungen an den Kontakt zwischen ihm und den Kindern zu stellen, doch müsse er gewisse Auflagen erfüllen. Sofern er die Auflagen und Empfehlungen als Voraussetzung für den Kontakt zu seinen Kindern erfülle, überwögen denn auch die Chancen für eine korrigierende, positive Beziehungserfahrung für die Kinder und somit für deren Weiterentwicklung (KG-act. 112, S. 26 sowie S. 29, Ziff. 7.3 und 8.3). Dementsprechend hält der Gutachter fest, unter bestimmten Auflagen seien Erinnerungskontakte begleitet möglich und es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass solche Kontakte nicht auch im Interesse der beiden Kinder seien (KG-act. 112, S. 31 f., Ziff. 10.1 und 11.1). Ein vollständiger Entzug des Besuchsrechts fällt damit – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des Eheschutzverfahrens – ausser Betracht. Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin ist angesichts der Ausführungen des Gutachters auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass einer Kindeswohlgefährdung selbst bei Begleitung der Besuche durch eine Fachperson nicht vorgebeugt werden könne. Daher sind die ersten Besuche zur Wiederannäherung zunächst in Begleitung einer Fachperson durchzuführen. Insofern steht der Genehmigung der Teil-Trennungsvereinbarung nichts entgegen bzw. ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

bb) Unter den gegebenen Umständen ist in Bezug auf den Beginn, die Dauer, die Regelmässigkeit und die Ausdehnung der Besuchskontakte – wie die Vor­instanz bereits ausführte und ohne eine Vorverurteilung des Berufungsgegners vorzunehmen – ein besonderes Augenmerk auf eine langsame und schrittweise (Wieder‑)Annäherung zu legen, damit die Kinder nicht überfordert werden, sich ernstgenommen fühlen und die Beziehung zum Vater wieder wachsen kann. Angesichts der Ausgestaltung des Besuchsrechts und der Befugnisse der Beiständin in der Teil-Trennungsvereinbarung (siehe E. 4g) gingen auch die Parteien davon aus. Zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung und zur Gewährleistung des Kindeswohls erscheint zunächst die Fortführung der Behandlung der Kinder bei der Therapeutin und aufgrund dessen eine Weisung an die Ehefrau, mit den Kindern weiterhin die Psychotherapie zu besuchen, notwendig, zumal der Gutachter die Fortführung der Therapie ebenso empfiehlt, insbesondere damit die Therapeutin, falls die Besuche stattfänden, die allfällige emotionale Beunruhigung der Kinder auffangen könne (KG-act. 112, S. 26). Einen Wechsel der Therapeutin erachtet der Gutachter nicht als notwendig (KG-act. 112, S. 29 f., Ziff. 7.4 und 8.4), weshalb entgegen den Ausführungen des Berufungsgegners, namentlich auch aufgrund des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen der Therapeutin und der Kinder, auf einen solchen zu verzichten ist. In Anbetracht der Nähe und der bereits bestehenden Vertrauensbasis zwischen der Therapeutin und den Kindern sowie unter Berücksichtigung, dass sie gemäss Gutachten auch die mögliche emotionale Beunruhigung der Kinder bei allfälliger Durchführung der Besuche auffangen soll, ist es angezeigt, dass der Beginn und die Ausdehnung der Besuchskontakte nur nach Konsultierung der Therapeutin der Kinder und die Ausdehnung auch nur dann erfolgt, wenn die vorangehenden Kontakte über eine gewisse Zeitspanne ohne Probleme durchgeführt wurden und sich die Kinder an die Besuchskontakte gewöhnen konnten, mithin die vergangenen Kontakte im Kindeswohl waren, was die Beiständin (siehe E. 5), wie bereits von der Vor­instanz festgehalten und von den Parteien in der Teil-Trennungsvereinbarung geregelt (siehe E. 4g), jeweils in Rücksprache mit der Therapeutin der Kinder zu beurteilen hat. Die Psychotherapie ist deshalb solange fortzuführen, als es die Therapeutin für das jeweilige Kind für notwendig erachtet, mindestens jedoch solange, bis keine Ausdehnung des Besuchsrechts mehr ansteht, die eine Rücksprache der Beiständin mit der Therapeutin erfordert. Für E.________ und F.________ ist angesichts ihrer unterschiedlichen emotionalen Situation, namentlich in Bezug auf den Kindsvater (siehe E. 4i), je eine separate Beurteilung vorzunehmen zur Frage, ob der Beginn oder die Ausdehnung des Besuchsrechts im Kindeswohl liegt. Entgegen den Ausführungen der Beiständin (siehe E. 4i), war für den Gutachter denn auch kein Loyalitätskonflikt in der Eltern-Kind- oder Geschwisterbeziehung spürbar (KG-act. 112, S. 23 f.). Sollte die Therapeutin der Ansicht sein, dass ein Übergang zu einer nächsten Stufe bereits früher möglich ist, soll dies in Absprache mit der Beiständin ermöglicht werden, weil die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen wichtig für die Entwicklung der Kinder ist (siehe E. 4a/aa) und die Ausdehnung der Besuchskontakte entsprechend zu gewähren ist, sobald sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist. In der Teil-Trennungsvereinbarung vereinbarten die Parteien überdies ein Antragrecht der Beiständin, mit dem sie den Beginn oder die Ausdehnung des Besuchsrechts in Nachachtung des Kindeswohls aufschieben kann (siehe E. 4g), was die Vor­instanz entsprechend verfügte. Diese Regelung erscheint aufgrund der gegebenen Umstände dem Kindeswohl besonders dienlich, weil namentlich nicht absehbar ist, ob, wann und in welchem Zustand sich der Berufungsgegner wieder melden wird, in welchen zeitlichen Abständen durch die Therapie der Kinder Fortschritte erzielt werden können und wie die Kinder auf allfällige erste Kontakte reagieren werden. Mit diesem Antragsrecht ist denn auch den Bedenken der Berufungsführerin im Zusammenhang mit den dem Berufungsgegner vorgeworfenen Verhaltensweisen genügend Rechnung getragen, weil sowohl Beginn als auch Ausdehnung des Besuchsrechts aufgeschoben werden können, wenn das entsprechende Besuchsrecht (noch) nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Auch insofern ist die Teil-Trennungsvereinbarung zu genehmigen bzw. die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

cc) Aufgrund des derzeit unbekannten Aufenthalts des Berufungsgegners sowie der Unklarheit in Bezug auf den Umstand, ob und allenfalls wann er sich wieder melden wird, ist es nicht angezeigt, den Beginn der begleiteten Besuche auf ein fixes Datum festzusetzen, zumal die Besuchsbegleitung zunächst installiert und ein Vertrauensverhältnis zwischen Begleitperson und Kindern aufgebaut werden muss, was – solange der Berufungsgegner abwesend ist und Unklarheit über seine Rückkehr besteht – sinnlos wäre. Vielmehr ist der Beginn der begleiteten Besuche insoweit zu bedingen, als der Berufungsgegner sich einerseits wieder melden muss und andererseits wie vom Gutachter vorgeschlagen gewisse Auflagen zu erfüllen hat (vgl. E. 4j), um allfälligen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Der Gutachter empfiehlt als Auflage zunächst eine Beratung des Berufungsgegners bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie an mindestens fünf Terminen, an denen er für die Kontakte mit seinen Kindern vorbereitet wird (siehe E. 4j). Dies erscheint angemessen, weil es wegen der im Raum stehenden Vorwürfe häuslicher Gewalt, der emotionalen Situation der Kinder, der langen Dauer seit den letzten Kontakten zwischen den Kindern und dem Vater sowie der aktuellen Abwesenheit des Vaters notwendig ist, namentlich zur Verhinderung einer allfälligen Retraumatisierung der Kinder, den Vater auf diese Kontakte vorzubereiten. Aufgrund dieses Umstands ist denn auch der vom Berufungsgegner gestellte Antrag um vorsorgliche Mitteilung, wo seine Kinder leben und zur Schule gehen (KG-act. 45, Antrag Ziff. 1), abzuweisen, weil angesichts der Abwesenheit des Berufungsgegners und seiner bisher dargelegten Unkooperativität nicht auszuschliessen ist, dass er bei Kenntnis ihres Aufenthaltsorts eigenmächtig Kontakt zu seinen Kindern knüpfen würde, was ohne ausreichende Vorbereitung des Berufungsgegners derzeit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.

Der Gutachter schlägt weiter vor, der Facharzt solle dem Gericht in einem Bericht empfehlen, ob und in welchem Rahmen begleitete Kontakte möglich seien, und die Beiständin solle erfassen, ob die Voraussetzungen und der Wille des Berufungsgegners für eine ständige Erreichbarkeit in der Schweiz gegeben seien. Alsdann könne das Gericht gestützt auf diese beiden Berichte über die begleiteten Besuchskontakte entscheiden (siehe E. 4j). Die Empfehlung des Gutachters liefe mithin darauf hinaus, dass das Besuchsrecht erst geregelt würde, wenn der Berufungsgegner sich wieder melden und überdies solche Berichte vorlegen würde. Das Gericht ist jedoch gehalten, im Eheschutzverfahren das Besuchsrecht von Amtes wegen zu regeln

(Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 275 ZGB N 8). Zudem ist für die allfällige Abänderung des Eheschutzsentscheids mit Bezug einzig auf den persönlichen Verkehr die Kindesschutzbehörde und nicht das Gericht zuständig (Art. 179 Abs. 1 i.V.m.

Art. 134 Abs. 4 ZGB; Fankhauser, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 179 ZGB N 7). Aufgrund dessen ist in Abweichung der Empfehlung des Gutachters bereits heute eine Besuchsrechtsregelung zu treffen und nicht erst bei Vorliegen der besagten Berichte darüber zu entscheiden.

Der Empfehlung des Gutachters ist jedoch wie folgt Rechnung zu tragen: Bevor die Besuchsbegleitung installiert wird und die ersten Besuche beginnen, ist vom Kindsvater zu verlangen, dass er sich bei der Beiständin einerseits meldet und ihr andererseits eine Bestätigung über seinen festen Wohnsitz in der Schweiz vorlegt, um seine Erreichbarkeit in der Schweiz nachzuweisen, sowie einen Bericht des genannten Facharztes abgibt, der bestätigen muss, dass der Kindsvater an fünf Terminen für die festgelegten begleiteten Besuchskontakte vorbereitet wurde sowie dass deren Durchführung möglich ist, d.h., dass der Kindsvater Gewähr bietet, das Kindeswohl zu achten und entsprechend zu handeln. Durch die Erfüllung dieser Auflagen soll der Kindsvater aufzeigen, dass er es mit den regelmässigen Besuchen ernst meint und nicht bloss auf einen einmaligen Kontakt oder spontane Besuche abzielt. Sobald der Kindsvater diesen Vorgaben nachkommt, hat die Beiständin die Besuchsbegleitung zu installieren (vgl. E. 5). Allerdings benötigen die Fachperson und die Kinder eine gewisse Vorlaufszeit, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Unter Berücksichtigung, dass die Vor­instanz jeweils eine Dauer von drei Monaten bis zur nächsten Besuchsrechtsphase festlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffern 3.3 und 3.4), die Parteien dies ebenso in ihrer Teil-Trennungsvereinbarung vereinbarten (siehe E. 4g) sowie im Berufungsverfahren nicht konkret beanstanden und diese Zeit für die Begleitperson angemessen erscheint, um ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern aufzubauen, ist der Beginn der begleiteten Besuche auf drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Berufungsgegner der Beiständin die Bestätigung über seinen festen Wohnsitz in der Schweiz sowie den Bericht des Facharztes vorlegt, festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Besuchsrecht des Berufungsgegners mithin entzogen.

Der Gutachter empfiehlt des Weiteren, der Kindsvater solle sich idealerweise in psychiatrische Abklärung und Behandlung begeben, seine Suchtmittelproblematik lösen und dies mit negativen Analysen belegen. Weil der Gutachter dies für die begleiteten Besuche nicht als zwingend erachtet, ist die Durchführung der Besuche in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht von deren Erfüllung abhängig zu machen. Die allfällige Suchtmittelproblematik des Berufungsgegners ist vielmehr im Bericht des Facharztes zu berücksichtigen. Dieser soll sich mithin über den vorangehend genannten Inhalt hinaus auch zur etwaigen Suchtproblematik äussern und darlegen, ob und inwiefern diese dem Kindeswohl und den begleiteten Besuchen entgegensteht. In Bezug auf die Psychotherapie, in die sich der Berufungsgegner begeben soll, kann vollumfänglich auf die vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 4.6; § 45 Abs. 5 JG). Dem Berufungsgegner ist daher die Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zu besuchen, solange es sein Therapeut für notwendig erachtet. Auch in Bezug auf die Weisung der Vor­instanz, zwei Elternbildungskurse zu besuchen, kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 4.6). Anzupassen ist diese Weisung jedoch insofern, als die zwei Elternbildungskurse nicht im Jahr 2023 zu absolvieren sind, sondern innert eines Jahres nachdem sich der Berufungsgegner bei der Beiständin wieder meldet. Zudem sollen die Elternbildungskurse Themen betreffen, die für Kinder im Alter von E.________ und F.________ von Relevanz sind, damit der Berufungsgegner nicht irgendwelche Kurse besucht, sondern solche, die ihm im Umgang mit seinen Kindern helfen können.

Im Übrigen ist angesichts des Umstands, dass der Berufungsgegner bisher noch nicht für die im Raum stehenden Vorwürfe verurteilt wurde

(vgl. KG-act. 123) und der Gutachter seine Empfehlungen ohnehin unabhängig von der Bewahrheitung der Vorwürfe abgab, der von der Berufungsführerin beantragte Beizug der Akten der Strafuntersuchung (KG-act. 49) nicht notwendig und mithin darauf zu verzichten.

dd) In Bezug auf die ersten beiden Besuchsrechtsphasen genehmigte die Vor­instanz die entsprechende Regelung der Parteien in ihrer Teil-Trennungsvereinbarung abgesehen vom Zeitpunkt des Beginns der ersten Besuche (angef. Verfügung, E. 4.4; siehe E. 4k/cc bezüglich Beginn der ersten Besuche). Im Sinne einer ersten Wiederannäherung erscheint das von den Parteien in ihrer Teil-Trennungsvereinbarung für die ersten Kontakte vereinbarte zweiwöchentliche Besuchsrecht von einer Stunde (siehe E. 4g) angemessen, weil dem Berufungsgegner dadurch zwar ermöglicht wird, seine Kinder regelmässig wieder zu sehen, die Kinder jedoch aufgrund der Kürze der Besuche nicht überfordert werden sollten. Die von den Ehegatten in der Teil-Trennungsvereinbarung geregelte Zeitspanne von drei Monaten für den Übergang zur nächsten Phase (siehe E. 4g), mithin zwischen den ersten Besuchskontakten bis zur Ausdehnung, ist in Anbetracht der notwendigen langsamen Wiederannäherung und des in dieser Zeit möglichen Therapiefortschritts sinnvoll, zumal die Kinder dadurch genügend Zeit haben, um sich an die Besuche des Vaters in einem sicheren Umfeld zu gewöhnen. Angesichts dessen erscheint die anschliessende Ausdehnung auf wöchentlich zwei Stunden ebenso realistisch und angemessen, weil durch die vorangehenden Kontakte bereits eine gewisse Wiederannäherung und Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater etabliert sein dürfte, weshalb den Beteiligten entsprechend regelmässigere und längere Kontakte leichter fallen sollten, und dem Vater somit ermöglicht wird, eine innigere Beziehung zu seinen Kindern (wieder-)aufzubauen. Anzumerken bleibt erneut, dass die Beiständin durch ihr Antragsrecht (siehe E. 4k/bb) die Durchführung der Besuche in jedem Stadium aufschieben lassen kann, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Sollte es zu nicht tolerierbaren Verhaltensweisen des Berufungsgegners kommen, wie die Berufungsführerin befürchtet, kann daher sowohl vor als auch nach etwaigen Besuchen darauf reagiert werden. Hinzu kommt, dass während der Besuche in diesen Phasen stets eine Fachperson anwesend sein wird, die – wenn nötig – unmittelbar eingreifen könnte. Damit stehen ausreichende Mass­nahmen zur Verfügung, um eine allfällige Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Mithin ist auch diesbezüglich die Teil-Trennungsvereinbarung zu genehmigen bzw. die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

ee) Die Vor­instanz entsprach in Bezug auf die dritte Phase der Besuchskontakte dem Antrag des Vaters und berechtigte ihn, drei Monate nach der vorangehenden Phase, die gemeinsamen Kinder jede zweite Woche für vier Stunden ohne Begleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen

(angef. Verfügung, E. 4.7 ff. sowie Dispositivziffer 3.4). Die Berufungsführerin ist im Wesentlichen der Auffassung, die Vor­instanz habe den dem Berufungsgegner vorgeworfenen Verhaltensweisen (vgl. vorne E. 4c) nicht Rechnung getragen und ausserdem sei das unbegleitete Besuchsrecht unverhältnismässig (KG-act. 1, lit. B, Rz. 4 ff.).

Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. BGE 119 II 201, E. 3; BGer Urteile 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022, E. 3.1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

Wie die Vor­instanz ausführte, ist es nachvollziehbar, dass der Ehemann einmal längere Zeit am Stück, mithin vier statt zwei Stunden mit den Kindern verbringen möchte, weil dies andere Aktivitäten wie beispielsweise Ausflüge ermöglicht. Dadurch wird die Zeitdauer der Besuche zur vorangehenden Phase nicht ausgedehnt, sondern lediglich von wöchentlich zwei Stunden auf zweiwöchentlich vier Stunden umverteilt. Daran ist nichts auszusetzen. Zur Frage, ob die Besuche unbegleitet oder weiterhin begleitet stattfinden sollen, ist

Folgendes festzuhalten: Zunächst ist nicht von vornherein klar, dass Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können, weil sich der Berufungsgegner einerseits zeitnah wieder melden und einsichtig sowie kooperativ zeigen könnte und andererseits gemäss Gutachten bei Erfüllung der Auflagen und Empfehlungen die Chancen für eine korrigierende und positive Beziehungserfahrung der Kinder mit dem Kindsvater und somit für deren positive Weiterentwicklung überwiegen (KG-act. 112, S. 29, Ziff. 7.3 und 8.3). Die plötzliche Abwesenheit und die fehlende Mitwirkung des Berufungsgegners bei der Erstellung des Gutachtens zeugen zwar nicht von der nötigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit oder davon, dass sich der Berufungsgegner an Weisungen oder Anordnungen halten wird. Aufgrund der festgelegten Auflagen für die ersten (begleiteten) Besuche (siehe E. 4k/cc) sowie des Antragsrechts der Beiständin (siehe E. 4k/bb) ist es jedoch ausgeschlossen, dass es überhaupt zu Besuchen kommt, solange sich der Berufungsgegner nicht kooperativ, angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar verhält. Hinzu kommt, dass, bevor es zu dieser Phase der unbegleiteten Besuche kommen kann, zunächst die beiden vorangehenden Besuchsrechtsphasen zu durchlaufen sind, die insgesamt mindestens sechs Monate dauern werden (siehe E. 4k/dd sowie sogleich unten). Diese Phasen bieten somit genügend Zeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Verlängerungsmöglichkeit durch einen Antrag der Beiständin, damit sich die Kinder an den Kindsvater und die Besuche wieder gewöhnen, allfällige Ängste abbauen und eine gewisse Beziehung zum Vater wiederaufbauen können. Dies umso mehr, als auch in der Therapie der Kinder laufend Fortschritte zu erwarten sind, was sich u.a. bei F.________ zeigt, dem es gelang, den Vater teils auch positiv zu assoziieren (siehe E. 4i). Ferner ist auch für diese Phase das in E. 4k/bb genannte Antragsrecht der Beiständin beizubehalten, um allfälligen Kindeswohlgefährdungen entgegenwirken zu können, wodurch den Befürchtungen der Berufungsführerin bezüglich der vorgebrachten Verhaltensweisen des Berufungsgegners genügend Rechnung getragen ist. In Anbetracht all dessen erscheint eine Begleitung der Besuche, sofern der Berufungsgegner die vorgegebenen Auflagen erfüllt sowie die vorangehenden Phasen erfolgreich durchläuft und auch die Beiständin in Rücksprache mit der Therapeutin der Kinder keine Kindeswohlgefährdung ausmacht, ab dieser Phase nicht mehr erforderlich, weshalb auf die Anordnung begleiteter Besuche für diese Phase in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu verzichten ist. Aus denselben Gründen erübrigen sich weitere oder zusätzliche Auflagen. Um den Kindern wiederum genügend Zeit zu geben, sich an die längeren und häufigeren Besuche des Vaters in der vorangehenden Phase in einem sicheren Umfeld zu gewöhnen, und sie auf die unbegleiteten Besuche vorzubereiten, ist diese Phase ebenfalls erst drei Monate nach erfolgreichem Durchlauf der vorangehenden Phase einzuleiten. In Bezug auf die Vorbringen der Berufungsführerin, der Berufungsgegner werde mit den Kindern nach Tunesien gehen, und die entsprechenden Weisungen an den Berufungsgegner kann auf die beizupflichtenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 4.7.2; § 45 Abs. 5 JG).

ff) Weitere Phasen legte die Vor­instanz nicht fest und beantragen die Parteien im Berufungsverfahren ebenso wenig. Angesichts der Mindestdauer der festgelegten Phasen sowie der Abwesenheit des Berufungsgegners erscheint die Regelung weiterer Phasen im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht notwendig. Diesbezüglich kann denn auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 4.8; § 45 Abs. 5 JG).

l) Die Berufungsführerin beantragt im Berufungsverfahren ferner, die Kosten der Besuchsbegleitung seien vollständig durch den Kindsvater zu tragen (KG-act. 43, Antrag Ziff. 2). Zur Begründung führt sie an, nachdem das Berufungsverfahren sowie sämtliche Mass­nahmen durch das kindeswohlgefährdende, strafbare und unkooperative Verhalten des Kindsvaters notwendig seien, habe er die dadurch entstehenden Kosten vollständig zu tragen

(KG-act. 43, S. 7). Der Berufungsgegner bestreitet, dass das Verfahren sowie sämtliche Mass­nahmen aufgrund seines Verhaltens notwendig seien

(KG-act. 51, Rz. 13).

Die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Kosten sind in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen, der die Begleitung zu vertreten hat. Sind beispielsweise auf Seiten des besuchsberechtigten Elternteils das Kindeswohl gefährdende Verhaltensweisen oder Verdachtsmomente vorhanden (z.B. sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr etc.) oder ist das Wohl des Kindes aufgrund einer Suchtabhängigkeit oder einer psychischen Erkrankung des besuchsberechtigten Elternteils gefährdet, hat dieser die Kosten alleine zu tragen (LGVE 2020 II Nr. 8, E. 3.2.4 m.w.H.; vgl. Obergericht Zürich, LE150017 vom 9. Oktober 2017, E. III.C.8; vgl. Schwenzer/Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 273 ZGB N 28; vgl. Michel/Schlatter, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 273 ZGB N 25).

Nachdem die begleiteten Besuche hauptsächlich aufgrund der Verdachtsmomente in Bezug auf die Vorwürfe der häuslichen Gewalt gegenüber der Berufungsführerin und den Kindern durch den Berufungsgegner anzuordnen sind (siehe E. 4k/aa), dieser mithin das begleitete Besuchsrecht zu vertreten hat, sind die Kosten der begleiteten Besuche alleine durch den Berufungsgegner zu tragen.

5. Die Berufungsführerin begründet ihren Antrag betreffend Aufhebung der Beistandschaft einzig damit, dass diese aufgehoben werden könne, nachdem keine Besuche angezeigt seien (KG-act. 20, Rz. 1.6 und 2.4). Wie in den vorangehenden Erwägungen dargelegt, ist das Besuchsrecht des Berufungsgegners entgegen der Ansicht der Berufungsführerin jedoch nicht bis auf Weiteres zu entziehen. Die Aufhebung der Beistandschaft rechtfertigt sich aus diesem Grund – jedenfalls im Rahmen des Eheschutzverfahrens – nicht, insbesondere nachdem der Beistandschaft eine zentrale Rolle in Bezug auf die Besuchskontakte zukommt. Sowohl betreffend Errichtung der Beistandschaft als auch deren Aufgaben kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 5.1-5.3). Im Übrigen empfiehlt auch der Gutachter, die Beistandschaft noch weiterzuführen

(KG-act. 112, S. 26).

6. Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der vorangehenden Erwägungen anzupassen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung der Berufung, dessen Beurteilung sich bis anhin aufgrund des Aufschubs des Besuchsrechts erübrigte, wird mit dem vorliegenden Beschluss gegenstandslos. Im Übrigen sind die Berufung sowie die weiteren im Verlauf des Berufungsverfahrens gestellten und nicht bereits beurteilten Anträge der Parteien abzuweisen.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei teilweiser Gutheissung der Berufung grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang zu verteilen

(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erfolgen.

Die Berufung ist zwar teilweise gutzuheissen, doch ist die angefochtene Verfügung nur insofern abzuändern, als die Bedingungen und der Zeitpunkt des Beginns der ersten begleiteten Besuchskontakte sowie die Weisungen an den Berufungsgegner anzupassen sind und die Kostentragung durch den Berufungsgegner in Bezug auf begleiteten Besuche zu ergänzen ist. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass die Berufungsführerin nach Änderung ihrer Berufungsanträge dem Berufungsgegner das Besuchsrecht bis auf Weiteres vollumfänglich entziehen und die Beistandschaft aufheben lassen wollte

(KG-act. 20), handelt es sich bei den vorzunehmenden Änderungen um bloss geringfügige Anpassungen. Deshalb würde es sich rechtfertigen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’400.00 (inkl. Kosten des Gutachtens von insgesamt Fr. 5’334.70 [KG-act. 126 und 127]) nach dem Ausgang des Verfahrens zu 4/5 der Berufungsführerin und zu 1/5 dem Berufungsgegner aufzuerlegen.

Die Berufungsführerin brachte jedoch vor, der Berufungsgegner habe die Kosten des Berufungsverfahrens sowie allfälliger gutachterlicher Abklärungen durch sein kindeswohlgefährdendes, strafbares und unkooperatives Verhalten verursacht, weshalb er diese vollständig tragen solle (KG-act. 43, S. 7). Später legte die Berufungsführerin dar, sie lehne die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Gutachten ab, weil dieses von Amtes wegen eingeholt und ohne Teilnahme des Berufungsgegners erstellt worden sei (KG-act. 93). Letztlich hielt sie fest, die Gutachterkosten seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen (KG-act. 121). Der Berufungsgegner ist hingegen der Auffassung, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsführerin aufzuerlegen (KG-act. 51, Rz. 13). Die Gutachterkosten fallen als Kosten der Beweisführung i.S.v. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO unter die Gerichtskosten (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 95 ZPO N 11) und sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Allerdings war die Einholung des Gutachtens, welches den grössten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens ausmacht, im Wesentlichen aufgrund der im Raum stehenden und nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Vorwürfe der häuslichen Gewalt notwendig, womit hauptsächlich der Berufungsgegner die entsprechenden Kosten veranlasste. Diese Kosten der Staatskasse aus Billigkeitsgründen i.S.v. Art. 107 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, fällt damit ausser Betracht. Weil es sich nicht um unnötige Kosten handelte, kommt ebenso wenig eine Kostenauflage nach Art. 108 ZPO in Frage, zumal die Begutachtung der Berufungsführerin und der Kinder aufgrund des medizinischen Standards auch notwendig gewesen wäre, wenn der Berufungsgegner nicht untergetaucht wäre (vgl. KG-act. 54, 67 f. und 88). Dem Berufungsgegner allerdings einen wesentlich grösseren Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist angesichts des Verfahrensausgangs und namentlich des Umstands, dass das Gutachten unter Berücksichtigung der Anträge der Parteien im Berufungsverfahren eher zugunsten des Berufungsgegners ausfiel, nicht angemessen. Vielmehr erscheint es in Anbetracht all dessen sowie in Nachachtung, dass der Berufungsgegner plötzlich untertauchte und er daher auch bei der Begutachtung nicht mitwirkte, gerechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Gutachterkosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu einem leicht grösseren Teil, mithin zu 3/5 (Fr. 5’040.00) und der Berufungsgegnerin zu 2/5 (Fr. 3’360.00) aufzuerlegen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber beiden Parteien (KG-act. 58) sind die den Parteien auferlegten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteilung der Gerichtskosten entsprechend hat der Berufungsgegner die Berufungsführerin reduziert zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; Kantonsgericht Schwyz, ZK2 2021 31 vom 22. Februar 2022, E. 10). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass­gabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA).

Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners reichte sowohl eine Kostennote zum üblichen Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde als auch eine Kostennote zum Ansatz eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 180.00 pro Stunde ein (KG-act. 119/1 und 119/2), die Rechtsvertreterin der Berufungsführerin hingegen lediglich solche zum Ansatz eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG-act. 13/1, 20/1, 27/1, 121/1 und 123/2). Nachdem beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde

(KG-act. 58), ist auf die Kostennoten zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter abzustellen. In der entsprechenden Kostennote macht der Rechtsvertreter des Berufungsgegners insgesamt ein Honorar von Fr. 4’500.00, Auslagen von Fr. 212.70 sowie MWST von Fr. 365.73, total mithin Fr. 5’078.43 geltend (KG-act. 119/1). Angesichts der 14-seitigen Berufungsschrift, der zehnseitigen Berufungsant­wort, der zahlreichen weiteren Eingaben der Parteien (siehe E. 1b ff.), der für ein summarisches Verfahren langen Verfahrensdauer, der notwendigen Einholung eines Gutachtens und des mehrfachen Aufschubs des Besuchsrechts, aber auch des Umstands, dass im Berufungsverfahren lediglich das Besuchsrecht umstritten war und sich keine allzu schwierigen rechtlichen Probleme stellten, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5’078.43 (inkl. Auslagen und MWST) noch angemessen, weshalb sie in dieser Höhe festzusetzen ist. Die Rechtsvertreterin der Berufungsführerin macht in ihren Kostennoten insgesamt ein Honorar von Fr. 5’824.00, Auslagen von Fr. 50.90 und MWST von Fr. 456.57, total mithin Fr. Fr. 6’331.47 geltend (KG-act. 13/1, 20/1, 27/1, 121/1 und 123/2). Unter Berücksichtigung der vorangehend genannten Gesichtspunkte erscheint eine Überschreitung des Tarifrahmens im vorliegenden Berufungsverfahren zwar gerechtfertigt, allerdings nicht in dieser Höhe, weshalb die Entschädigung angesichts der besagten Umstände – und in Nachachtung, dass der Berufungsführerin trotz teilweise nicht nachvollziehbarer Positionen (siehe u.a. KG-act. 121/1: Pauschalhonorar von Fr. 90.00 oder die Einholung einer Zweitmeinung am 2. November 2023) etwas höherer Aufwand entstand als dem Berufungsgegner – ermessensweise auf Fr. 5’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist.

Der Berufungsgegner hat der Berufungsgegnerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 3’240.00 (3/5 von Fr. 5’400.00) und die Berufungsführerin dem Berufungsgegner eine von Fr. 2’031.35 (2/5 von Fr. 5’078.43) auszurichten. Nach gegenseitiger Verrechnung ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1’208.65, welche der Berufungsgegner der Berufungsführerin zu bezahlen hat.

c) Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Prozessieren beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege, sind im gleichen Prozess sowohl die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 ZPO als auch von Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt. Weil die unterlegene Partei nicht leistungsfähig ist, ist gemäss Abs. 2 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Partei zum Vornherein vom Kanton zu entschädigen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 1; Kantonsgericht Schwyz, ZK2 2022 15 vom 21. August 2023, E. 11e);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2022 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz (ZES 2022 252) in Abänderung der Dispositivziffern 3.1, 3.2, und 3.7 sowie in Ergänzung einer Dispositivziffer 3.8 wie folgt angepasst:

[…]

3.1 Das Besuchsrecht des Ehemanns/Vaters bleibt entzogen, bis er sich wieder bei der Beistandschaft meldet und dieser eine Bestätigung über seinen festen Wohnsitz in der Schweiz sowie einen Bericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psycho-therapie vorlegt, in welchem der Facharzt bestätigt, dass der Ehemann/Vater an mindestens fünf Terminen für die festgelegten Besuchskontakte vorbereitet wurde und deren Durchführung möglich ist, d.h., dass der Kindsvater Gewähr bietet, das Kindeswohl zu

achten und entsprechend zu handeln, und eine allfällige Suchtproblematik des Ehemanns/Vaters dem nicht entgegensteht.

3.2 Drei Monate nach Vorlage der besagten Dokumente mit dem entsprechenden Inhalt gegenüber der Beistandschaft ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder alle zwei Wochen für eine Stunde in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindeswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung des Besuchsrechts stellen.

[…]

3.7 Dem Ehemann/Vater werden folgende Weisungen erteilt:

- eine Psychotherapie zu besuchen, solange es sein Therapeut für notwendig erachtet;

- an zwei Elternbildungskursen zu Themen, die in Bezug auf Kinder im Alter von E.________ und F.________ von Relevanz sind, teilzunehmen innert eines Jahres, nachdem er sich unter Vorlage der in Ziff. 3.1. genannten Dokumente wieder bei der Beistandschaft meldete;

- während der unbegleiteten Besuchskontakte sowohl seinen Pass wie auch diejenigen der Kinder bei der Ehefrau oder der Beistandschaft zu hinterlegen;

- ein ausdrückliches Verbot, ohne vorgängiges Einverständnis der Ehefrau mit den Kindern die Schweiz zu verlassen.

3.8 Der Ehemann/Vater hat die Kosten der begleiteten Besuche zu tragen.

Im Übrigen werden die Berufung sowie die weiteren von den Parteien gestellten Anträge abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’400.00 (inkl. Kosten des Gutachtens) werden in der Höhe von Fr. 5’040.00 dem Berufungsgegner und im Übrigen (Fr. 3’360.00) der Berufungsführerin auferlegt.

b) Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber beiden Parteien werden die ihnen jeweils auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Der Berufungsgegner hat der Berufungsführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’208.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositivziffer 5.

Der als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Berufungsgegners bestellte Rechtsanwalt D.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’078.43 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Berufungsgegners nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsführerin bestellte Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’191.35 sowie zufolge Uneinbringlichkeit der vom Berufungsgegner zu tragenden Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 3 mit Fr. 1’208.65, insgesamt mit Fr. 5’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Berufungsführerin im Umfang von Fr. 4’191.35 gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Umfang von Fr. 1’208.65 geht der Entschädigungsanspruch der Berufungsführerin gegenüber dem Berufungsgegner auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die KESB Innerschwyz (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

26. Juli 2024 kau

ZK2 2022 68

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Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

5A_165/2018

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

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Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_262/2019

5A_704/2013

BGE 140 III 231ATF 140 III 231DTF 140 III 231

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

BGE 142 III 502ATF 142 III 502DTF 142 III 502

BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295

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5A_103/2018

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5P.323/2001

5A_830/2010

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5A_103/2018

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Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

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5A_848/2021

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§ 45 JG

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

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§ 10 GebTRA

ZK2 2021 31

§ 2 GebTRA

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§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

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ZK2 2022 15

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF