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Entscheid

ZK2 2023 1

Kammer

28. März 2024Deutsch41 min

1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nach-folgend Berufungsgegnerin) sind die seit dem 8. August 2018 verheirateten

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. März 2024

ZK2 2023 1

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),

vertreten durch Rechtsanwältin F.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022, ZES 2022 1);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nach-folgend Berufungsgegnerin) sind die seit dem 8. August 2018 verheirateten

Eltern von E.________ (Vi-act. 9).

a) Die Berufungsgegnerin reichte am 3. Januar 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch mit insbesondere den folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1):

1. [Getrenntleben]

Erwägungen

2.

Es sei das gemeinsame Kind, E.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3.

Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:

Der Gesuchsgegner betreut das Kind E.________ wie folgt:

- An jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss (18:00 Uhr) bis Sonntagabend, 17:30 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Montagabend, 17:30 Uhr;

- zusätzlich jeweils am ersten Samstag im Monat, sofern dieser nicht auf ein Besuchswochenende fällt, ansonsten auf den zweiten Samstag im Monat;

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;

- während mindestens zwei und höchstens vier Schulferienwochen pro Jahr.

In den übrigen Zeiten wird das Kind E.________ von der Gesuchstellerin betreut.

4.-8. [Zuweisung des ehelichen Einfamilienhauses, Auskunftserteilung, Unterhalt, ausserordentlichen Kinderkosten, Kosten- und Entschädigungsfolgen]

Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 stellte der Berufungsführer seinerseits die folgenden Anträge (Vi-act. 5):

1.

[Getrenntleben]

2.

Das gemeinsame Kind E.________, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

3.

Das gemeinsame Kind E.________, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu unterstellen.

4.

Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:

Der Vater betreut das gemeinsame Kind E.________ wie folgt:

a) in jeder zweiten Woche vom Montagabend, Schulschluss, bis Montagabend, 20:00 Uhr (verpflegt), Mittwochmittag, 12:00 Uhr, bis Mittwochabend, 20:00 Uhr (verpflegt), sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr (verpflegt);

b) in jeder zweiten Woche vom Dienstagabend, Schulschluss, bis Dienstagabend, 20:00 Uhr (verpflegt) und Donnerstagabend, Schulschluss, bis Donnerstagabend, 20:00 Uhr (verpflegt);

c) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

d) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;

e) während vier Schulferienwochen pro Jahr;

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

5.-11. [Zuteilung eheliche Wohnung und Hausrat, Unterhalt, ausserordentliche Kinderkosten, Gütertrennung, Kosten- und Entschädigungsfolgen]

An der Einigungsverhandlung vom 9. Juni 2022 konnten sich die Parteien nicht einigen (Vi-act. 8).

Die Berufungsgegnerin reichte am 28. Juni 2022 ein Gesuch um superprovisorische Anordnung der beantragten Obhuts- und Besuchsrechtsregelung ein (Vi-act. 11).

Am 29. Juni 2022 fand die Anhörung von E.________ statt (Vi-act. 12).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies der Einzelrichter die superprovisorischen Anträge der Berufungsgegnerin ab (Vi-act. 13) und am 15. Juli 2022 ordnete er eine Kindesvertretung für E.________ an (Vi-act. 15).

Mit der Stellungnahme vom 25. Juli 2022 änderte der Berufungsführer seine Anträge in den Kinderbelangen wie folgt (Vi-act. 17):

1.

Die gemeinsame Tochter E.________, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

2.

Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:

“Die Mutter betreut die gemeinsame Tochter E.________ wie folgt:

a) an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Montagabend, 20:00 Uhr (verpflegt);

b) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

c) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;

d) während vier Schulferienwochen pro Jahr;

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

In der übrigen Zeit wird E.________ vom Vater betreut.”

3.

Die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Gesuch vom 28. Juni 2022 seien abzuweisen.

4.

[Kosten- und Entschädigungsfolgen]

Die Kindesvertreterin stellte mit Eingabe vom 5. September 2022 folgende Anträge (Vi-act. 20):

1.

Es sei E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und sie sei unter die alternierende elterliche Obhut zu stellen. Der Wohnsitz von E.________ sei beim Vater festzusetzen.

2.

Die Betreuungsregelung sei wie folgt vorzusehen: E.________ sei jeweils abwechselnd von den Eltern über das Wochenende von Freitag-Abend 18.00 Uhr bis Sonntag-Abend 18.00 Uhr zu betreuen und die Wochentage seien so aufzuteilen, dass E.________ Montag und Dienstag von der Mutter und Mittwoch bis Freitag vom Vater betreut wird. Die einzelnen Ferien seien zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen, ebenso die Feiertage.

An der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 (Vi-act. 23) änderte die Berufungsgegnerin ihre Anträge in den Kinderbelangen wie folgt (Vi-act. 25):

1.

[Getrenntleben]

2.

Es sei das gemeinsame Kind, E.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

3.

Eventualiter sei die Tochter, E.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Parteien wie folgt zu stellen:

- die erste Wochenhälfte, jeweils von Montag Schulbeginn bis Mittwochmittag 12:00 Uhr bei der Gesuchstellerin,

- die zweite Wochenhälfte, jeweils von Mittwochmittag 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr beim Gesuchsgegner,

- den (freien) Mittwochnachmittag von 12:00 – 18:00 Uhr jeweils abwechselnd,

- an den Wochenenden jeweils abwechselnd von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend, jeweils inkl. Übernachtung auf Montag, wenn sie bei der Gesuchstellerin ist,

- jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten bei der Gesuchstellerin und am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in ungeraden Jahren an Ostern und in geraden Jahren an Pfingsten beim Gesuchsgegner,

- während den Schulferienwochen je hälftig: über die Ferienplanung sprechen sich die Parteien jeweils im Oktober für das Folgejahr im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

4.-7. [Strafandrohung, Auskunft, Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen]

Der Berufungsführer stellte insofern veränderte Anträge, als das Besuchsrecht der Mutter am Sonntagabend nur bis 18:00 Uhr dauern solle und er eventualiter beantragte, die Obhut und die Betreuungsregelung sei gemäss den Anträgen der Kindesvertreterin anzuordnen (Vi-act. 26 und 23, S. 18). Die Kindesvertreterin änderte ihren Antrag zur Betreuungsregelung insofern ab, als die Mutter – nebst jedem zweiten Wochenende wie beantragt – für berechtigt zu erklären sei, mindestens einen Abend unter der Woche ab Schulschluss bis 20.00 Uhr sowie einen Tag von Schulschluss bis am nächsten Morgen vor Schulbeginn zu betreuen (Vi-act. 27).

Am 28. Dezember 2022 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 30):

1.

[Getrenntleben]

2.

Die gemeinsame Tochter E.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich beim Ehemann/Vater.

3.

Die Ehefrau/Mutter betreut E.________ wie folgt:

- jedes erste Wochenende im Monat von Samstag, 19.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr (als erstes Wochenende im Monat gilt dasjenige, von dem der Samstag [als Wochenendbeginn] erstmals im neuen Monat liegt);

- alle weiteren Wochenenden von Samstag, 19.00 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr;

- in den geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertag an Weihnachten (24.12., 18.00 Uhr, bis 25.12., 18.00 Uhr) und am zweiten Doppelfeiertag von Neujahr (1.1., 12.00 Uhr, bis 1.1., 20.00 Uhr) sowie an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr);

- in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (25.12., 18.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr) und am ersten Doppelfeiertag von Neujahr (31.12., 12.00 Uhr, bis 01.01., 12.00 Uhr) sowie an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr);

- während der Schulferienwochen hälftig. Die jeweiligen konkreten jährlichen Feriendaten sprechen die Parteien jeweils bis spätestens 30.11. des Vorjahres ab, wobei in geraden Kalenderjahren dem Ehemann/Vater und in den ungeraden Kalenderjahren der Ehefrau/Mutter der Stichentscheid für die jeweiligen Ferienwochen zukommt. Die Ferien für das Jahr 2023 sind bis spätestens 31.01.2023 abzusprechen.

In der übrigen Zeit wird E.________ durch den Ehemann/Vater betreut.

4.

Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, der Ehefrau/Mutter an den Unterhalt von E.________ monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (ohne Kinderzulage, welche beim Ehemann/Vater verbleibt):

- Fr. 1’970.00 (Fr. 855.00 Barunterhalt, Fr. 1’115.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.01.2023 bis 30.06.2023; im Übrigen übernimmt der Ehemann/Vater den Unterhalt von E.________, insbesondere bezahlt er die Krankenkassenprämien sowie die Fremdbetreuungskosten, welche für die Mittagsbetreuung anfallen;

- Fr. 955.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) ab 01.07.2023; im Übrigen übernimmt der Ehemann/Vater den Unterhalt von E.________, insbesondere bezahlt er die Krankenkassenprämien sowie die Fremdbetreuungskosten, welche für die Mittagsbetreuung anfallen.

Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt von E.________ in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 um Fr. 310.00 pro Monat nicht gedeckt ist (Manko).

5.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen (teilweise rückwirkend):

- Fr. 950.00 für Mai 2022 (pro rata);

- Fr. 1’730.00 ab 01.06.2022 bis 31.12.2022;

- Fr. 750.00 ab 01.07.2023.

Es wird festgestellt, dass in der Zeit vom 17.05.2022 (pro rata) bis zum 31.12.2022 der gebührende Unterhalt der Ehefrau um Fr. 210.00 pro Monat nicht gedeckt ist (Manko).

6.

[Indexierung der Unterhaltsbeiträge]

7.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 4 und 5 basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:

Einkommen (netto, mtl., inkl. 13. ML)

Ehemann

Fr. 7’070.00 aus Erwerbstätigkeit

Ehefrau

Fr. 1’400.00 bis 30.06.2023

Fr. 3’000.00 ab 01.07.2023 (hypothetisch; Pensum 75%)

E.________

Fr. 230.00 Kinderzulage

8.

[Zuweisung des Gebrauchs am ehelichen Einfamilienhaus an den Ehemann]

9.

Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

[Zusammensetzung der Gerichtskosten]

11.

Die Gerichtskosten von Fr. 7’475.80 werden den Parteien je hälftig auferlegt.

12.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

13.

[Entschädigung Kindesvertreterin]

14.

[unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau]

15.-16. [Rechtsmittel, Mitteilung]

b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 9. Januar 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Die Dispositiv-Ziffern 2., 3., 4., 5., 7., 11. und 12. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022 (Verfahrens ZES 22 1) seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2.

Die gemeinsame Tochter E.________, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Berufungsführers zu stellen.

3.

Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:

“Die Mutter betreut die gemeinsame Tochter E.________ wie folgt:

a) an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr (verpflegt);

b) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

c) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;

d) während vier Schulferienwochen pro Jahr.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

In der übrigen Zeit wird E.________ vom Vater betreut.”

4.

Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, dem Berufungsführer an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2023 monatlich zum Voraus einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, minimal CHF 21.25 Barunterhalt, zu bezahlen.

5.

Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’730.00 von 15. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 (Mai 2022 pro rata), zu bezahlen.

6.

Es sei festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf den folgenden finanziellen Verhältnissen beruhen:

Einkommen Ehemann: CHF 7’070.00

Einkommen Ehefrau: CHF 1’400.00 bis 31. Dezember 2022

CHF 4’000.00 ab 1. Januar 2023 (hypothetisch; Pensum 100 %)

Einkommen E.________: CHF 230.00 Kinderzulage

7.

Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2., 3., 4., 5., 7., 11. und

12.

der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022 (Verfahren ZES 22 1) aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vor­instanz zurückzuweisen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin.

Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 23. Januar 2023, es sei der Berufung stattzugeben, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen, Letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer (KG-act. 7).

Die Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsant­wort vom 23. Januar 2023, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. Zusätzlich beantragte sie die Verpflichtung des Berufungsführers, der Berufungsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5’000.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (KG-act. 8).

Der Berufungsführer reichte am 28. Februar 2023 eine Stellungnahme ein (KG-act. 11). Auf die Noveneingabe der Berufungsgegnerin vom 22. Mai 2023 (KG-act. 13) nahm der Berufungsführer am 2. Juni 2023 Stellung (KG-act. 15). Am 21. Juli 2023 berichtete die Kindesvertreterin von einem inzwischen stattgefundenen Gespräch mit E.________ (KG-act. 17), woraufhin die Berufungsgegnerin persönlich am 27. Juli 2023 eine Eingabe einreichte

(KG-act. 19).

2.

Umstritten ist primär die von der Vor­instanz angeordnete alternierende Obhut über E.________ (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2).

a) Die Vor­instanz kam zum Schluss, die Äusserungen von E.________ zu ihrer Betreuung seien aufgrund ihres Alters und der doch erheblichen inhaltlichen Schwankungen zu relativieren. Die Ausgestaltung der Betreuungsregelung dem Kind zu überlassen widerspreche dem Kindeswohl. Eine klare

Betreuungsregelung sei notwendig. Der Kindeswille sei jedoch angemessen zu berücksichtigen. E.________ habe konstant zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich beim Vater wohnen wolle. Ein alleiniges Obhutsrecht der Mutter sei nicht angemessen. E.________ habe stets auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung habe und regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen wünsche. Aufgrund der Berufstätigkeit der Mutter an Samstagen erscheine es angemessen, die Betreuung von E.________ am Wochenende unter den Eltern aufzuteilen, sodass der Vater die Betreuung am Samstag und die Mutter die Betreuung am Sonntag übernehme. Weil die Berufungsgegnerin während des Zusammenlebens die Hauptbetreuungsperson von E.________ war und der Berufungsführer wegen seiner vollzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht immer verfügbar sei, erscheine ein alleiniges Obhutsrecht des Vaters ebenfalls nicht angemessen. Es erscheine angezeigt, dass die Mutter E.________ jeweils von Samstag, 19.00 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr betreue. Im Sinne einer gewissen Kontinuität der Betreuung und zum Ausgleich des hauptsächlich mit Schule belegten Wochenbeginns sei es angemessen, dass E.________ jeweils den ersten Mittwoch im Monat bis 18.00 Uhr ebenfalls bei der Mutter verbringe. Zu den qualitativen Kriterien der alternierenden Obhut erwog die Vor­instanz, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass einer der beiden Elternteile nicht erziehungsfähig sei. Beide Eltern hätten eine gute Beziehung zu E.________ und die geographische Entfernung der Elternwohnorte stehe der alternierenden Obhut nicht im Weg. Beide Eltern seien in der Lage, E.________ persönlich zu betreuen. Das Kriterium der Stabilität sei mit den Betreuungszeiten gegeben. Die bisherigen Kommunikationsschwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten dürften sich mit der verbindlichen Betreuungsregelung überwinden lassen (angef. Verfügung, E. 4.2).

Der Berufungsführer macht geltend, E.________ habe mehrfach geäussert, dass sie beim Vater wohnen und jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringen möchte. Zudem wolle sie einen Tag bei der Mutter das Nachtessen einnehmen, aber nicht bei ihr übernachten. Übernachtungen unter der Woche sollten spontan und nicht verbindlich sein. E.________ habe ihre Meinung nie geändert. Sie sei in der Lage, ihren Willen dezidiert kundzutun. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor­instanz den klaren Willen des Kindes missachtet habe. Das erste Wochenende im Januar 2023 habe gezeigt, dass die Anordnungen der Vor­instanz mit dem Willen von E.________ nicht kompatibel seien. Sie habe sich standhaft geweigert, zur Mutter zu gehen. Seit dem Auszug der Berufungsgegnerin werde E.________ allein durch den Berufungsführer betreut, was problemlos funktioniere und sich bewährt habe. Das Kontinuitätsprinzip spreche für die alleinige Obhut des Berufungsführers. Die verfügte Betreuungsregelung sei unpraktikabel, weil weder der Vater noch die Mutter je ein gesamtes Wochenende mit E.________ verbringen könnten und Wochenendausflüge verunmöglicht würden (KG-act. 1, S. 5-9).

b) Haben Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Eheschutzgericht die nötigen Mass­nahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Insbesondere sind die Obhut und der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile zu regeln (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB). Das Gericht berücksichtigt bei seinem Entscheid das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art, 298 Abs. 2bis ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).

aa) Das Kindeswohl ist das oberste Leitprinzip im Kindesrecht, das insbesondere auch den Interessen und Wünschen der Eltern vorgeht

(vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). Ob eine alternierende Obhut in Frage kommt oder welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die rechtsprechungsgemäss nach verschiedenen Kriterien zu beurteilen sind. Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären, wozu auch die Fähigkeit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, gehört (sog. Bindungstolerenz; Urteil BGer 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1). Sodann ist die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zu beachten. Weitere Kriterien sind die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil BGer 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1). Für die alternierende Obhut wird insbesondere die Fähigkeit beider Elternteile vorausgesetzt, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1).

bb) Der Wunsch des Kindes ist angemessen zu beachten, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist

(BGE 142 III 612 E. 4.3). Der Kindeswille ist für das Gericht jedoch nicht verbindlich (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 133 ZGB N 13). Willenskundgebungen des Kindes sind vielmehr nur ein Element der richterlichen Entscheidungsfindung, andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt

(Urteil BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3; Urteil BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3 = FamPra 2015, S. 970 ff., S. 973). Vor allem in Zuteilungsfragen betreffend elterliche Sorge oder Obhut ist dem Willen des Kindes in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil BGer 5A_575/2017 vom 17. August 2017 E. 2.4; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 133 ZGB N 13). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (Urteil BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls

(Art. 274 Abs. 2 ZGB) ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3 mit Hinweis).

c) Es sind keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Eltern ersichtlich.

aa) Zur Betreuungssituation vor der Trennung machte die Berufungsgegnerin geltend, E.________ sei überwiegend von ihr betreut worden, sie sei die erste Ansprechperson und engste Vertrauensperson von E.________ gewesen. Sie habe den Alltag der Tochter organisiert und sei in schulischen Belangen und Freizeitaktivitäten die erste Anlaufstelle gewesen (Vi-act. 1, S. 6; vgl. auch Vi-act. 11, S. 8 und 13 sowie Vi-act. 25, S. 9). Nach dem Mutterschaftsurlaub habe sie ihr Pensum auf 20 % reduziert, um sich der Kindesbetreuung zu widmen. Ab dem Jahr 2013 habe sie ihr Pensum auf 40 % und schliesslich auf 50 % aufgestockt. Während ihrer Arbeitstätigkeit sei E.________ von der Tagesmutter oder der Tante mütterlicherseits betreut worden. Nach einem Burnout im Jahr 2015 habe sie lediglich noch ca. 20 % arbeiten können. Als es ihr wieder bessergegangen sei, habe sie wiederum auf 40 % und schliesslich auf rund 50 % aufgestockt. Sie arbeite nur dann, wenn E.________ in der Schule sei oder am Samstag, wenn der Berufungsführer sie betreue (Vi-act. 1, S. 7). Der Berufungsführer bestreitet, dass die Berufungsgegnerin die erste (und alleinige) Bezugsperson von E.________ sei. Die Berufungsgegnerin habe während der gesamten Ehedauer stets gearbeitet, insbesondere immer am Samstag. Die Betreuung von E.________ sei immer durch beide Elternteile erfolgt und auch oft durch G.________ (Nachbarin) und Verwandte. Von einer klassischen Rollenverteilung könne nicht die Rede sein (Vi-act. 17, S. 9). Die Ausführungen der Berufungsgegnerin zur Organisation des Alltags von E.________, der Pensenreduktion im Hinblick auf die Kinderbetreuung und der Schilderung eines typischen Tagesablaufs (Vi-act. 1, Rz. 10-12) bestritt der Berufungsführer nicht substantiiert (Vi-act. 5, S. 5 ff.). Der Berufungsführer arbeitete stets in einem Vollpensum, wohingegen die Berufungsgegnerin teilzeit während der Schulzeit und an Samstagen arbeitete, weshalb glaubhaft ist, dass sie mindestens an Werktagen den überwiegenden Teil der Kinderbetreuung übernahm und bis zur Trennung die Hauptbezugsperson von E.________ war.

An dieser Stelle gilt zu erwähnen, dass die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ein Kriterium für die Obhutszuteilung und die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist (s.o., E. 2.b.aa). Das Kontinuitätsprinzip bezieht sich jedoch vorwiegend auf die während der Ehe von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung, d.h. auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass dem betreuenden Elternteil in der Regel die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nicht sofort zugemutet werden kann. Andererseits bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst verarbeiten muss (Urteil BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.4-4.6). Grundsätzlich wäre damit im Hinblick auf die Stabilität der Betreuung von E.________ vorerst die von den Eltern bis zur Trennung gelebte Aufgabenteilung mass­gebend und nicht wie vom Berufungsführer geltend gemacht die nach der Trennung durch ihn erfolgte Betreuung. Den aktuellen Verhältnissen ist aber bei den weiteren Überlegungen angemessen Rechnung zu tragen.

bb) Seit dem Auszug der Berufungsgegnerin am 17. Mai 2022 (Vi-act. 11, S. 5) wohnt E.________ mit ihrem Vater im ehelichen Haus. Der Berufungsführer sagte zwar, die Berufungsgegnerin habe E.________ eigentlich jede Woche gesehen und sie seien auch zu ihr zum Abendessen gegangen.

Zwischendurch habe sie bei der Berufungsgegnerin geschlafen (Vi-act. 23, Frage 93). Mehr oder weniger hätten die Wochenenden immer funktioniert

(Vi-act. 23, Frage 99). Demgegenüber sagte die Berufungsgegnerin, die Abmachungen zu den Besuchszeiten seien nicht eingehalten worden. Es funktioniere nicht (Vi-act. 23, Frage 10). Ihre Tochter könne ihr keine Erklärung dazu geben (Vi-act. 23, Frage 11). Seit dem 15. Mai (2022; bis am 15. November 2022) habe sie die Tochter an acht Mittwochnachmittagen und sieben Wochenenden nicht bei sich gehabt (Vi-act. 23, Frage 12). Sodann scheinen die Besuche oft kurzfristig verschoben worden zu sein (Vi-act. 23, Frage 12). Spontane Anfragen der Berufungsgegnerin für Besuche seien immer verneint worden (Vi-act. 23, Frage 13). Die Besuche hätten sehr unregelmässig stattgefunden (Vi-act. 23, Frage 18). E.________ erklärte am

6.

Juli 2023, es gebe keinen Plan für die Besuche, die gerichtliche Besuchsregelung (gemäss angefochtener Verfügung) werde nicht eingehalten

(KG-act. 17, S. 2 f.). Gemäss den glaubhaften Angaben der Berufungsgegnerin und von E.________ scheint eine Regelung, wonach die Besuche spontan erfolgen könnten, nicht zu regelmässigen Kontakten zu führen. Die Kindesvertreterin empfahl denn auch dringend, eine klare Regelung anzuordnen, an die sich die Eltern zu halten hätten, damit das gute Verhältnis von E.________ zu beiden Eltern gefördert und geschützt werden könne (Vi-act. 23, S. 21). Selbst nachdem E.________ während des zweitinstanzlichen Verfahrens an bloss spontanen Besuchen festhielt, war die Kindesvertreterin der Ansicht, es solle dafür gesorgt werden, dass E.________ einen regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter hat und dass dieser Kontakt nicht abreisse. Ein regelmässiger Kontakt zu beiden Elternteilen sei für die Entwicklung von E.________ wichtig

(KG-act. 17, S. 4).

cc) E.________ hat zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis

(Vi-act. 20, S. 3), weshalb die Kindesvertreterin in ihrer ersten Eingabe die alternierende Obhut beantragte (Vi-act. 20, S. 5). An diesem Antrag hielt sie auch fest, nachdem E.________ ihren davon abweichenden Willen an der Kindesanhörung geäussert hatte (Vi-act. 27, S. 4). In ihren zweitinstanzlichen Eingaben (KG-act. 7, 17) schildert die Kindesvertreterin – abgesehen von E.________ Wunsch nach flexiblen Besuchszeiten – keine Schwierigkeiten oder Bedenken zur Beziehung von E.________ zu ihren Eltern.

Die Zuteilung des Gebrauchs am ehelichen Einfamilienhaus an den Berufungsführer (angef. Verfügung, Dispositivziffer 8) ist nicht angefochten. Die Berufungsgegnerin wohnt seit Mai 2022 in einer Wohnung in der Nähe der Schule von E.________ (Vi-act. 11, S. 9 und Beilage). Auch bei der Berufungsgegnerin müsste E.________ somit die Schule nicht wechseln. Zudem hat E.________ an beiden Wohnorten der Eltern Schulfreunde

(Vi-act. 20, S. 2), sodass sie auch ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten könnte. Die örtliche und soziale Stabilität wäre bei beiden Eltern vorhanden.

dd) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612, E. 4.3). Der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird damit ein wesentliches Gewicht eingeräumt, auch wenn an dieses Kriterium keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind

(Urteil BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.6). So kann die Kommunikation auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Von einer alternierenden Obhut ist nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich der Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteile BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 und 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zur Kommunikation mit dem Berufungsführer sagte die Berufungsgegnerin, es sei schwierig

(Vi-act. 23, Frage 80). Sie würden so wenig wie möglich telefonieren und verkehrten auch per WhatsApp (Vi-act. 23, Fragen 81 f.). Die Organisation der Übergabe konnten sie aber anscheinend jeweils absprechen (Vi-act. 23,

Dispositiv

Fragen 78 f.). Eine minimale Kommunikation findet demnach statt. Zudem ist davon auszugehen, dass mit einer verbindlichen Betreuungsregelung das Potential für Auseinandersetzung unter den Eltern sowie auch für Diskussionen zwischen der Berufungsgegnerin und E.________ eingeschränkt werden kann. Die Kommunikationsschwierigkeiten sprechen damit nicht gegen die alternierende Obhut.

ee) Die Berufungsgegnerin ist selbständig erwerbende Coiffeuse in H.________ (vgl. Vi-act. 23, Frage 22 f.). Zum Zeitpunkt des Gesuchs betrug ihr Arbeitspensum 50 % (Vi-act. 1, S. 7), zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 60 % (Vi-act. 23, Frage 21). Sie arbeitet jeweils am Donnerstag und Freitag während der Schulzeit von E.________ und am Samstag von 07:30-16:00 Uhr (Vi-act. 1, S. 8; Vi-act. 23, Frage 25), sowie wenn es sich ergibt am Mittwochmorgen (Vi-act. 23, Frage 25). Donnerstags und Freitags besucht E.________ jeweils den Mittagstisch der Schule (Vi-act. 23, Fragen 72-75) und nach der Schule die schulergänzende Betreuung (Vi-act. 20, S. 2). An diesen beiden Tagen ist die Betreuung von E.________ während der Arbeitszeit der Berufungsgegnerin somit organisiert. Der Erwerbstätigkeit der Berufungsgegnerin an Samstagen kann bei der Aufteilung der Betreuungstage Rechnung getragen werden.

ff) Der Berufungsführer arbeitet als Geschäftsführer der I.________GmbH mit Sitz in H.________. Gemäss eigenen Angaben ist er in seiner Arbeitszeit flexibel (Vi-act. 5, S. 6). In seinem Wohnhaus habe er ein Büro, in dem er im Homeoffice arbeiten könne (Vi-act. 17, S. 12; Vi-act. 23, Frage 112). Er behauptete zwar mehrfach, seine Betreuung von E.________ habe sich bewährt (z.B. KG-act. 1, S. 8). Er beschreibt aber nicht, wie er E.________ nebst

seiner Vollzeittätigkeit am Mittag, nach Schulschluss und an einem allfälligen freien Nachmittag betreut. Immerhin sagte er an der Hauptverhandlung, er habe zu Hause ein Büro eingerichtet, weil es viel einfacher sei mit E.________, wenn er sie um 11.20 Uhr von der Schule holen müsse. Er

koche etwas und könne trotzdem arbeiten (Vi-act. 23, Frage 112). Auch wenn der Berufungsführer als selbständig Erwerbender und mit der Möglichkeit von Homeoffice eine gewisse Flexibilität erreichen kann, wäre im Hinblick auf die Vollzeiterwerbstätigkeit zu erwarten, dass er sein Betreuungskonzept (insbesondere die Betreuung nach Schulschluss sowie Vorkehrungen für Notfälle und bei Krankheit von E.________) näher umschreibt. Die blosse Behauptung der Flexibilität und der Möglichkeit von Homeoffice stellt kein Betreuungskonzept dar (Urteil BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 4.2). Immerhin sind diesbezüglich keine Schwierigkeiten bekannt. Zudem ist die Fremdbetreuung eines Kindes grundsätzlich gleichwertig wie die persönliche Eigenbetreuung (BGE 144 III 481 E. 4.6.3). Für die Frage der alternierenden Obhut ist die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung relevant, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch zu den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht oder kaum zur Verfügung stünde

(Urteile BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 und 5A_707/2019 E. 3.1.1). Dass der Berufungsführer E.________ zu Randzeiten nicht betreuen kann, wird nicht behauptet.

hh) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass E.________ zu beiden Eltern ein gutes Verhältnis hat, sie an beiden Wohnorten soziale Kontakte hat und aufgrund der Nähe der Wohnorte in dieselbe Schule gehen kann. Eine minimale Kommunikation unter den Eltern findet statt. Der Berufungsführer scheint E.________ auch an seinen Arbeitstagen betreuen zu können. An Donnerstagen und Freitagen, während die Berufungsgegnerin arbeitet, ist die Betreuung ebenfalls organisiert. Die Kindesvertreterin hält auch zweitinstanzlich einen regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen, insbesondere zur Mutter, für wichtig (KG-act. 17, S. 4). Demzufolge scheint die Anordnung einer alternierenden Obhut angemessen. Im Hinblick auf die Betreuungsanteile sind die Erwerbstätigkeit der Eltern und die Schulzeiten von E.________ zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass der Samstag für

Coiffeuregeschäfte ein umsatzstarker Tag ist und als Ausgleich dafür der Montag ein arbeitsfreier Tag ist. Diesem Umstand ist insbesondere deshalb Rechnung zu tragen, weil im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht besteht, wonach die Eltern ihre Arbeitskapazität – im Rahmen des ihnen nebst der Kinderbetreuung Zumutbaren – umfassend auszuschöpfen haben (BGE 147 III 265 E. 7.4). Die von der Vor­instanz festgelegten Betreuungszeiten, wonach die Berufungsgegnerin jeweils am Samstag, 19.00 Uhr, die Betreuung von E.________ übernimmt, trägt diesem Umstand Rechnung, zumal der Berufungsführer an Samstagen nicht arbeitet und E.________ demnach betreuen kann. Damit der Berufungsführer die Gelegenheit erhält, ein ganzes Wochenende mit E.________ zu verbringen, schlägt die Berufungsgegnerin vor, dass sich die Betreuung durch ihn an jedem dritten Wochenende [gemeint ist wohl jedes erste Wochenende] pro

Monat bis Sonntagabend 19.00 Uhr verlängert (anstatt Samstag 19.00 Uhr). Im Gegenzug wünscht sie, an jedem ersten Wochenende im Monat E.________ bis Donnerstag 18.00 Uhr (anstatt Mittwoch 18.00 Uhr) zu betreuen. Der Berufungsführer äusserte sich hierzu nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die beantragte Verschiebung der Besuchszeit sprechen, sodass diese angeordnet werden kann.

d) Des Weiteren ist auf die Aussagen von E.________ einzugehen. Sie ist derzeit 11 1/2 Jahre alt, d.h. dass sie im Sinne der genannten Rechtsprechung (s.o., E. 2.b.bb) gerade ungefähr fähig zur Willensbildung und –äusserung betreffend die Betreuungsregelung sein dürfte. So beschreibt auch die Kindesvertreterin, E.________ wisse sehr genau, was sie möchte und könne dies auch klar kommunizieren. Dennoch gibt sie zu bedenken, wie der Wille von E.________, alles selber bestimmen zu können, aus entwicklungspsychologischer Sicht zu werten sei, dürfe dahingestellt bleiben. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Verhalten von E.________ doch sehr erwachsen wirke und Fragen aufwerfe (KG-act. 17, S. 3). In diesem Sinne sind E.________ Äusserungen im Folgenden zu prüfen.

aa) An ihrer Anhörung vom 29. Juni 2022 sagte E.________, die Besuche bei der Mutter würden jeweils zwischen ihnen bzw. zwischen den Eltern abgesprochen und seien nicht immer an den gleichen Tagen. Letzte Woche sei sie vom Freitag bis am Dienstag bei ihr gewesen. Das sei lässig gewesen. Die derzeitige Situation stimme so für sie. Auf die Frage, warum sie nicht wie geplant mit der Mutter umgezogen sei, ant­wortete sie, manchmal habe sie Papi halt einfach noch etwas lieber. Zum Teil fühle sie sich von der Mutter auch etwas gestresst, etwa wenn diese wolle, dass sie bei ihr übernachte, statt nur gemeinsam zu Abend zu essen (Vi-act. 12). Anlässlich des Besuches der Kindesvertreterin bei der Mutter am 30. August 2022 sagte E.________, dass sie hauptsächlich bei ihrem Vater und ein bis drei Tage, je nachdem, bei ihrer Mutter wohnen möchte. Auf den Einwand, dass eine klare Aufteilung zu weniger Diskussionen führe, meinte sie, dass dies sinnvoll sei. Für sie sei klar, dass sie mit beiden Eltern Zeit verbringen wolle. Die Ferien sollten jeweils hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt werden (Vi-act. 20, S. 3). Am 3. September 2022 sagte E.________ der Kindesvertreterin bei ihrem Vater, sie wolle jeweils Montag und Dienstag bei Mami und Mittwoch bis Freitag bei Papi sein. Das Wochenende wolle sie abwechselnd bei Mami und Papi verbringen. Alle Schulferien möchte sie immer hälftig zwischen den Eltern aufteilen (Vi-act. 20, S. 4).

bb) Am 28. September 2022 erklärte E.________ der Kindesvertreterin, sie wolle nicht fix zwei Tage unter der Woche bei der Mutter verbringen. Sicherlich wolle sie einen Tag bei Mami zum Nachtessen vorbeigehen und je nach ihrem Wunsch einmal unter der Woche bei ihr übernachten. Sie wolle unter der Woche spontan selber entscheiden können, wann sie mit der Mutter Zeit verbringe. Sie habe ihre Meinung geändert, weil Mami immer mehr Sachen gemacht habe, die ihr nicht passen würden. Es gebe Probleme, weil Mami Herbstferien geplant habe, obwohl sie in dieser Woche im Geräteturnen-Lager sei. Zudem arbeite Mami manchmal am Wochenende, wenn sie bei ihr sei. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass ihre Eltern Termine frühzeitig absprechen müssen, ant­wortete E.________, das schon, aber man müsse auf sie Rücksicht nehmen und letztlich wolle sie entscheiden, wann sie bei wem Zeit verbringe (Vi-act. 27 und die beigelegte Notiz von E.________). Am 8. November 2022 sagte E.________ der Kindesvertreterin telefonisch, dass sie einmal unter der Woche bei Mami Nachtessen möchte und einen weiteren Tag spontan bei ihr übernachten wolle. Sie machte deutlich, wie wichtig es für sie sei, dass sie bestimmen könne, wann sie Zeit mit wem verbringe und dass sie entscheiden könne. Man könne auch zu dritt abmachen, wann sie mit wem Ferien verbringe oder wann sie bei wem übernachte. Die Ferien wolle sie weiterhin hälftig aufteilen und ihren Geburtstag gemeinsam mit den Eltern feiern. Auf die Frage, mit wem sie Sorgen aus der Schule bespreche, erklärte E.________, dass sie diese mit demjenigen Elternteil bespreche, bei dem sie sich gerade befinde (Vi-act. 27, S. 2).

cc) Von der Kindesvertreterin auf die Besuchsregelung in der angefochtenen Verfügung angesprochen, sagte E.________ am 7. Januar 2023, dass sie damit überhaupt nicht einverstanden sei. Sie könne nicht verstehen, dass das Gericht nicht ihrem Willen gefolgt sei. Sie wolle selber entscheiden können, wann sie die Mutter sehe, sie wolle spontan entscheiden können (KG-act. 7, S. 3). Anlässlich eines weiteren Telefonats mit der Kindesvertreterin am 18. Januar 2023 sagte E.________, sie wolle spontan entscheiden können, wann sie zur Mutter gehe. Sie wolle immer spontan entscheiden können, auch für die Wochenenden (KG-act. 7, S. 3). Ein bislang letztes Gespräch mit der Kindesvertreterin fand am 6. Juli 2023 statt. E.________ erklärte, sie telefoniere mit der Mutter täglich. Sie sehe ihre Mama spontan und gehe zu ihr, wenn sie Lust habe, es gebe keinen Plan für die Besuche. Die gerichtliche Besuchsregelung werde nicht eingehalten. Die Mutter rufe jeweils an, sie habe dann entweder Zeit oder nicht. Sie gehe dann am Nachmittag zur Mutter, übernachte dort aber selten, da sie sich nicht wohl fühle. Es sei nicht wie zu Hause, sondern wie in einem Hotel. Sie sehe die Mutter nicht regelmässig, weil sie sich nicht an die Besuchsregelung halten wolle. Mama wolle sie dazu zwingen, was sie nicht möge. Wenn sie entscheiden könnte, würde sie beim Vater wohnen wollen und die Mama sehen, wenn sie Lust dazu habe. Wenn Mama sie am Telefon zu einem Besuch zwingen wolle, könne sie nachher nicht schlafen. Ein fixer Plan stresse sie. Sie würde an der jetzigen Situation nichts ändern wollen, sie sei zufrieden. Sie wolle aber unbedingt spontan bleiben können (KG-act. 17, S. 2 f.).

dd) Den Aussagen von E.________ ist zu entnehmen, dass sie bis am 3. September 2022 konstant eine hälftige Aufteilung der Besuchs- und Ferienzeiten wünschte. Dies entspräche dem bereits festgestellten Umstand, dass sie zu beiden Eltern ein gutes Verhältnis hat. Ab Ende September 2022 wollte E.________ unter der Woche nur noch einmal bei der Mutter übernachten. Zudem wollte sie spontan und selber entscheiden. Dabei fällt auf, dass sie als Grund für diese Einschränkung nicht angibt, es gefalle ihr bei der Mutter nicht oder sie verstehe sich mit der Mutter nicht mehr. Die Beziehung zur Mutter scheint weiterhin gut gewesen zu sein. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass E.________ Sorgen aus der Schule mit demjenigen Elternteil bespreche, bei dem sie sich gerade befinde. Zudem wollte sie weiterhin die Ferien hälftig aufteilen und ihren Geburtstag mit beiden Eltern feiern (Vi-act. 27, S. 2). Als Grund für ihr Beharren auf spontanen Besuchen und Übernachtungen gab sie lediglich Koordinationsprobleme vor allem bei der Ferienplanung an. Dies betrifft jedoch weder die Beziehung von E.________ zu ihrer Mutter noch die Ausgestaltung der Besuche und Übernachtungen, sondern vielmehr die Kommunikation und Kooperation der Eltern untereinander. Wie bereits erwähnt, genügt für die alternierende Obhut eine minimale, allenfalls auch bloss schriftliche, Kommunikation der Eltern (BGE 142 III 612, E. 4.3, 4.6; Urteile BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 und 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Eine solche minimale Kommunikation und Kooperation scheint stattzufinden. Die Kindesübergaben konnten die Eltern denn auch miteinander vereinbaren (Vi-act. 23, Frage 79). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eine verbindliche Besuchsregelung zu weniger Kommunikationsschwierigkeit führt. Es kann nicht im Sinne des Kindeswohls sein, ein Obhuts- und Besuchsrecht vor dem Hintergrund, dass die Beziehung von E.________ zu ihrer Mutter gut ist, und dass sowohl dem Kind als auch der Mutter das Besuchsrecht um ihrer Persönlichkeit willen zusteht

(Urteil BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3) einzuschränken, weil es teilweise zu Organisationsschwierigkeiten kam.

Während des zweitinstanzlichen Verfahrens schränkte E.________ ihren Wunsch nach Besuchen insofern nochmals ein, als sie auch an den Wochenenden nur noch spontan über Besuche bei der Mutter entscheiden wolle. Was die Aussage, sie fühle sich bei der Mutter nicht wohl, weil es wie in einem

Hotel sei, genau bedeutet, ist nicht klar, scheint jedoch nicht die Beziehung zur Mutter zu betreffen. Die Aussage, dass es sie stresse, wenn die Mutter sie zu einem Besuch zwingen wolle, oder wenn ein fixer Besuchsplan bestehe, ist im Zusammenhang mit dem Verhalten der Eltern zu sehen. Der Vater überlässt den Entscheid, wann und wie lange E.________ zur Mutter zu Besuch gehen will, seiner gut elfjährigen Tochter (Vi-act. 23, Frage 94). Die Mutter verlangt ihrerseits von der Tochter eine Erklärung, wenn diese nicht zu ihr kommen will (vgl. Vi-act. 23, Frage 11). Dass E.________ in dieser Situation unter Druck gerät, was sie belastet, ist verständlich. Ihr Bestehen auf spontanen Besuchen dürfte ein Versuch sein, diesbezügliche Konflikte zu vermeiden. Es steht jedoch nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden

Elternteil ein Besuchsrecht zukommt. Dieses steht ihm vielmehr um seiner Persönlichkeit willen zu und darf nicht ohne wichtige Gründe abgesprochen werden (Urteil BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3). In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Der obhutsberechtigte Elternteil hat das Kind daher aktiv auf die Kontakte vorzubereiten und es für den Umgang mit dem andern Elternteil zu motivieren, und zwar nicht nur, wenn das Kind den Kontakt selbst will

(Urteil BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1 m.H.). An diese Grundsätze sind die Eltern nachdrücklich zu erinnern. Die Beziehung von E.________ zur Mutter scheint denn auch weiterhin gut und für E.________ wichtig zu sein, was die täglichen Telefonate zeigen (KG-act. 17, S. 2).

Bei Betrachtung sämtlicher Kriterien scheint es nicht im Kindeswohlinteresse zu liegen, nur aufgrund des Wunsches von E.________ nach bloss spontanen Besuchen bei der Mutter auf eine verbindliche Besuchsregelung zu verzichten. Vielmehr ist die alternierende Obhut im Hinblick auf die örtlichen und sozialen Verhältnisse sowie die gute Beziehung von E.________ zu beiden

Eltern angemessen. Die vor­instanzliche Regelung ist somit – abgesehen von der bereits erwähnten Verschiebung der Besuchszeit am ersten Wochenende des Monats – zu bestätigen. Die Kindesvertreterin wird E.________ den Entscheid zu erläutern haben (vgl. Michel/Steck, Bearbeiter, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 301 ZPO N 2).

e) Der Berufungsführer beantragt die Anhörung von E.________

(KG-act. 1). In familienrechtlichen Angelegenheit wird das Kind durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Im Sinne einer Richtlinie ist die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (statt vieler: Urteil BGer 5A_217/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; BGE 131 III 553 E. 1.1). Eine mehrmalige Anhörung des Kindes kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). E.________ ist inzwischen 11 1/2 Jahre alt. Der Vorderrichter hörte sie am 29. Juni 2022 persönlich an (Vi-act. 12). Zudem sprach E.________ während des erstinstanzlichen Verfahrens vier Mal mit der

Kindesvertreterin (am 30. August und 3. September 2022, Vi-act. 20, sowie am 28. September und 8. November 2022, Vi-act. 27). Während des zweitinstanzlichen Verfahrens führte sie mit der Kindesvertreterin nochmals drei Gespräche (am 7. und 18. Januar 2023, KG-act. 7, sowie am 6. Juli 2023,

KG-act. 17). E.________ Wille ist damit ausführlich dokumentiert. Von einer erneuten Anhörung wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Ausserdem scheint E.________, wie bereits festgestellt, betreffend die Besuchsregelung unter grossem Druck zu stehen, sodass ihre Aussagen nicht unbesehen übernommen werden können und es tunlichst zu vermeiden ist, ihr die Verant­wortung für den Umfang des Besuchsrechts aufzubürden. Aus diesen

Gründen ist auf eine persönliche Anhörung von E.________ zu verzichten.

3. Die vom Berufungsführer beantragte Abänderung der Unterhaltsbeiträge (KG-act. 1, Anträge Ziffer 4-6) beruht einzig auf der beantragten alleinigen Obhut des Berufungsführers (vgl. KG-act. 1, Rz. 12 und 14). Nachdem die alternierende Obhut bestätigt wird, ist der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge (KG-act. 1, S. 9 ff.) die Grundlage entzogen. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen.

4. Die Berufung ist praktisch vollumfänglich abzuweisen, nachdem die Verschiebung der Besuchszeit am ersten Wochenende pro Monat untergeordnet erscheint. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen und hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

a) In summarischen Verfahren beträgt das Honorar für Rechtsanwälte praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00

(§ 10 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt der Berufungsgegnerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für die gut fünfzehnseitige Berufung (KG-act. 8) und eine Kurzeingabe (KG-act. 13) erscheint angesichts der grossen Wichtigkeit der Obhuts- und Betreuungsregelung, wobei sich aber weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten ergaben, und der kurzen Ausführungen zum Unterhalt, eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

Mit der Zusprechung einer Entschädigung wird der Antrag der Berufungsgegnerin betreffend die Verpflichtung des Berufungsführers zur Kostenbevorschussung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(KG-act. 8), gegenstandslos.

b) Die Kosten der Kindesvertretung gelten als Gerichtskosten

(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Bei anwaltlicher Vertretung ist die Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif festzulegen (vgl. Art. 96 ZPO). Die Kindesvertreterin reichte aufgrund zweier Telefonate mit E.________ eine gut dreiseitige Eingabe (KG-act. 7) und nach einem persönlichen Gespräch eine rund vierseitige Eingabe (KG-act. 17) ein. Angesichts der eher einfachen Angelegenheit erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen.

Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022 (ZES 2022 1) wird wie folgt abgeändert (Änderung fettgedruckt):

3. Die Ehefrau/Mutter betreut E.________ wie folgt:

- jedes erste Wochenende im Monat von Sonntag, 19.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr […]

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00 + Kosten der Kindesvertreterin Fr. 1’500.00) werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Berufungsführer hat die restlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 an die Kantonsgerichtskasse zu bezahlen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. April 2024 amu

ZK2 2023 1

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_361/2023

5A_361/2023

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_800/2022

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC

5A_400/2023

5A_367/2015

5A_575/2017

Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC

5A_400/2023

BGE 122 III 401ATF 122 III 401DTF 122 III 401

5A_745/2015

BGE 126 III 219ATF 126 III 219DTF 126 III 219

5A_875/2017

5A_459/2015

5C.250/2005

Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC

5A_404/2015

5A_373/2018

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_191/2016

5A_800/2022

5A_629/2019

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BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_730/2020

5A_707/2019

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_800/2022

5A_629/2019

5A_400/2023

5A_400/2023

5A_400/2023

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

Art. 298 ZPOart. 298 CPCart. 298 CPC

BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553

5A_217/2022

BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553

BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 10 GebTRA

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF