ZK2 2023 12
Kammer
4. Dezember 2023Deutsch6 min
1. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D/1 A und B). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe nicht entspreche (KG-act. 3 Ziff. 1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3 Ziff. 2). Am 6. März 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (Kg-act. 4). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Dezember 2023
ZK2 2023 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. Februar 2023, ZGO 2022 6);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D/1 A und B). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe nicht entspreche (KG-act. 3 Ziff. 1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3 Ziff. 2). Am 6. März 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (Kg-act. 4). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substanzieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe abgesehen von der eingereichten Bewegungsübersicht eines Kontos bei der B.________ (Bank) vom 28. Dezember 2022 sowie einer ersten Mahnung des Bezirkssteueramts Küssnacht vom 21. Januar 2022 betreffend eine Steuerrechnung vom 22. November 2021 keine Urkunden eingereicht und er habe es insbesondere auch unterlassen, sämtliche im Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ explizit genannten Urkunden zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen, obwohl ihn im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungspflicht treffe, auf die im genannten Formular explizit hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen, indem er weder seine finanziellen Verhältnisse mittels Einreichung der einverlangten Unterlagen genügend offengelegt, noch die einverlangte Steuererklärung eingereicht habe. Die geltend gemachte Mittellosigkeit sei daher aufgrund der dem Richter vorliegenden Aktenlage zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Richter über die Frage der Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens nicht weiter zu äussern (angefochtene Verfügung S. 3). Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege würden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Gegenpartei habe indes Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, wenn sie wie vorliegend im Sinne von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO angehört werden müsse (angefochtene Verfügung S. 4).
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde lediglich allgemein aus, seine Beschwerdegründe seien eine „unrichtige Rechtsanwendung“ und eine „offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes“. Ferner ersuchte er um aufschiebende Wirkung, weil in der strittigen Angelegenheit inzwischen eine Strafanzeige gegen den Beklagten erhoben worden sei. Die vom Bezirksgericht Küssnacht geforderten Zahlungen könne er nicht leisten, weil der Beklagte seinen Schwiegervater gepfändet habe (KG-act. 1).
c) Die Beschwerde enthält damit keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr auch nicht sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern zu ändern seien. Sodann geht der Beschwerdeführer nicht auf die angefochtene Verfügung ein und legt nicht dar, weshalb er diese als fehlerhaft erachtet oder sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht im Ansatz argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne die geforderten Zahlungen nicht leisten, weil er gepfändet worden sei, stellt dies ebenfalls keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und den dortigen Erwägungen dar. Angesichts dessen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Anträge und wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten. Ferner erübrigt es sich bei diesem Ausgang, auf das nicht näher begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung einzugehen.
3. Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Ausgangsgemäss sind die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessensweise pauschal Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
4.
Dezember 2023 amu
ZK2 2023 12
Art. 83 SchKGart. 83 LPart. 83 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF