ZK2 2023 13
Präsidial
6. Juni 2023Deutsch3 min
6. Juni 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Juni 2023
ZK2 2023 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ GmbH,
Berufungsführerin,
betreffend
Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2023, ZES 2023 17 und ZES 2023 121);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 20. Februar 2023 die A.________ GmbH infolge Mängeln in der Organisation auflöste und die Liquidation durch das Konkursamt Höfe anordnete (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 2 und 3);
- die Berufungsführerin gegen diese Verfügung am 3. bzw. 4. März 2023 Berufung erhob und erklärte, die organisatorischen Mängel seien behoben (KG-act. 1);
- die Berufungsführerin mit Verfügung vom 6. März 2023 aufgefordert wurde, bis spätestens am 23. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zu bezahlen (KG-act. 3);
- der Berufungsführerin, nachdem sie den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, am 27. März 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist bis zum 11. April 2023 angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 6);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen der Berufungsführerin bis zum 31. Mai 2023 erstreckt (KG-act. 7) und diese Verfügung der Berufungsführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 17. April 2023 zugestellt wurde;
- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20’000.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
6. Juni 2023 kau
ZK2 2023 13
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF