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Entscheid

ZK2 2023 14

Kammer

19. Juni 2024Deutsch107 min

A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________ und G.________ (Vi-KB 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Juni 2024

ZK2 2023 14 und 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Fürsprecher B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen (im Scheidungsverfahren)

(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirk Höfe vom 28. Februar 2023, ZES 2022 22);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________ und G.________ (Vi-KB 1).

B. Am 7. Oktober 2020 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe was folgt:

[…]

4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 7’176.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 6’751.- pro Monat, wovon CHF 1’030.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der

Gesuchsgegner diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.

4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6’994.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- als

Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4’699.- pro Monat, wovon CHF 1’030.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der

Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

[…]

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 10’669.- pro Monat und ab August 2021 CHF 12’104.- pro Monat zu bezahlen.

[…]

Die von C.________ dagegen erhobene Berufung hiess die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020 auf und ersetzte sie wie folgt:

4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 5’683.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 5’316.- pro Monat, wovon CHF 1’180.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der

Gesuchsgegner diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.

4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6’664.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’955.- als

Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4’310.- pro Monat, wovon CHF 1’180.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der

Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

[…]

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 9’192.- pro Monat und ab August 2021 CHF 10’652.- pro Monat zu bezahlen.

C. Am 16. Juni 2021 machte C.________ beim Bezirksgericht Höfe die Ehescheidung rechtshängig, die unter der Verfahrensnummer ZEO 2021 41 pendent ist.

D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen im Scheidungsverfahren mit folgenden Rechtsbegehren:

1. In Abänderung des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021 (ZK 2020 67, Dispositiv Ziff. 1) sei der Gesuchsteller ab Antragsstellung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Kinderunterhalt für F.________: monatlich Fr. 1’870.00

Kinderunterhalt für G.________: monatlich Fr. 1’650.00

Für die Gesuchsgegnerin persönlich: monatlich Fr. 3’940.00

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für G.________ und F.________ beziehen kann, dies für die weitere Dauer des Verfahrens.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Gesuchsgegnerin zzgl. MWST.

Am 28. Februar 2023 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe was folgt:

In Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021

(ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 4’005.00 pro Monat zu bezahlen,

wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’892.00 pro Monat, wovon CHF 1’234.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der

Gesuchsteller diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von G.________ vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 3’634.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’318.00 als Betreuungsunterhalt, und ab 16. Oktober 2022 CHF 3’522.00 pro Monat, wovon CHF 1’235.00 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der

Gesuchsteller diese für F.________ [recte: G.________] tatsächlich beziehen kann.

c) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt vom 6. Januar 2022 bis am 15. Oktober 2022 CHF 1’963.00 pro Monat und ab 16. Oktober 2022 CHF 2’075.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

2.

[…]

3.

Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 zu bezahlen.

E. a) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. März 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 14:

KG-act. 1):

1.

In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 28. Februar 2023 des Bezirksgerichts Höfe mit der Geschäftsnummer ZES 2022 22 betreffend vorsorgliche Mass­nahmen aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen vom 6. Januar 2022 des Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchsgegnerin, es seien die Akten des rechtshängigen Scheidungsverfahrens mit der Geschäftsnummer

ZEO 2021 41 zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens herbeizuziehen.

Mit Berufungsant­wort vom 26. März 2023 trug der Gesuchsteller auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (ZK2 2023 14: KG-act. 9).

Am 13. April 2023 stellte die Gesuchsgegnerin den Beweisantrag, von den Steuerbehörden des Kantons Schwyz seien die Veranlagungsverfügungen der H.________ GmbH betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer der Jahre 2020 bis und mit 2022 mit den dazugehörenden

Dossiers für die Dauer des Ehescheidungsprozesses zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens zu schlagen (ZK2 2023 14: KG-act. 11).

b) Am 15. März 2023 erhob auch der Gesuchsteller gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Februar 2023 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 19: KG-act. 1):

1.

[Ziff. 1 erster Absatz wird nicht angefochten.] Ziff. 1.a Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt F.________) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru­fungsbeklagten an den Unterhalt von F.________

vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022 CHF 1889 Bar­unterhalt und CHF 2342 Betreuungsunterhalt,

vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 1861 Bar­unterhalt und CHF 2175 Betreuungsunterhalt,

ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 2241 Bar­unterhalt und CHF 2175 Betreuungsunterhalt,

ab 1. Januar 2024 für die weitere Dauer der Trennung CHF 2410 Barunterhalt und CHF 2175 Betreuungsunterhalt

zu bezahlen.

2.

Ziff. 1.b Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt G.________) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru­fungsbeklagten an den Unterhalt von G.________

vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022 CHF 1664 Barun­terhalt,

vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 1636 Bar­unterhalt,

ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 2016 Barunterhalt

ab 1. Januar 2024 für die weitere Dauer der Trennung CHF 2185 Barunterhalt

zu bezahlen.

3.

Ziff. 1.c Urteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuch­stellerin (recte: Gesuchsgegnerin) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 629 vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022, von CHF 743 vom 16. Oktober bis 31. Dezember 2022 und von CHF 1503 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 sowie CHF 1841 ab 1. Januar 2024 für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru­fungsbeklagten, zzgl. MwSt.

Mit Berufungsant­wort vom 30. März 2023 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Gegenrechtsbegehren (ZK2 2023 19: KG-act. 8):

Sämtliche Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte hält an der eigenen Berufung im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ZK2 2023 14 fest und stellt die dortigen Berufungsanträge im vorliegende Verfahren anschlussberufungsweise:

1.

In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 28. Februar 2023 des Bezirksgerichts Höfe mit der Geschäftsnummer

ZES 2022 22 betreffend vorsorgliche Mass­nahmen aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen vom 6. Januar 2022 des Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) aller Instanzen zu

Lasten des Berufungsbeklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchsgegnerin:

3.

Es seien die Akten des rechtshängigen Scheidungsverfahrens mit der Geschäftsnummer ZEO 2021 41 (Ehescheidungsverfahren) und des Verfahrens vorsorgliche Mass­nahmen im Ehescheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. ZES 2022 22) zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens herbeizuziehen.

4.

Die beiden Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz, nämlich die Berufung der Berufungsbeklagten, der Ehegattin, mit der Geschäfts-Nr. ZK2 2023 14 und die Berufung des Berufungsklägers, des Ehegatten, mit der Geschäfts-Nr. ZK2 2023 19, seien zu vereinigen.

5.

Der Berufungskläger sei richterlich anzuweisen,

- die Geschäftsabschlüsse der H.________ GmbH der Jahre 2020, 2021 und 2022, und

- die Steuerverfügungen der H.________ GmbH der Jahre 2020, 2021 und 2022 und

- die persönlichen Steuerverfügungen der Jahre 2020, 2021 und 2022

- mit den dazugehörenden Steuererklärungen mit allen Beilagen,

- die weiteren Suchbemühungen zwecks neuer Mandate und neuer Anstellung und damit verbundene Korrespondenz ab dem 1. Januar 2019 bis heute

zu edieren.

c) Nachdem die Parteien in der Folge weitere Eingaben machten (ZK2 2023 14: KG-act. 13 und 15 = ZK2 2023 19: KG-act. 10 und 12), änderte der Gesuchsteller am 4. September 2023 seine Berufungsbegehren wie folgt (ZK2 2023 14: KG-act. 17; ZK2 2023 19: KG-act. 14):

1.

[Ziff. 1 erster Absatz wird nicht angefochten.] Ziff. 1.a Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt F.________) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru­fungsbeklagten an den Unterhalt von F.________

vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022 CHF 1889 Bar­unterhalt und CHF 2342 Betreuungsunterhalt,

vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 1861 Bar­unterhalt und CHF 275 Betreuungsunterhalt,

ab 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 CHF 2241 Barunterhalt und CHF 275 Betreuungsunterhalt,

ab 1. November 2023 für die weitere Dauer der Trennung CHF 1’680.00 Barunterhalt

zu bezahlen.

2.

Ziff. 1.b Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt G.________) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru­fungsbeklagten an den Unterhalt von G.________

vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022 CHF 1664 Barun­terhalt,

vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 1636 Bar­unterhalt,

ab 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 CHF 2016 Barunterhalt

ab 1. November 2023 für die weitere Dauer der Trennung CHF 1’455 Barunterhalt

zu bezahlen.

3.

Ziff. 1.c Urteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuch­stellerin [recte: Gesuchsgegnerin]) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 629 vom 6. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022, von CHF 743 vom 16. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023 und von CHF 600 ab 1. November 2023 für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin].

Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufungsänderung und hielt an ihren Berufungsbegehren und ihrem Beweisantrag fest (ZK2 2023 14: KG-act. 19 = ZK2 2023 19:

KG-act. 16). Nach einer weiteren Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2023 (ZK2 2023 14: KG-act. 20 = ZK2 2023 19: KG-act. 17) vereinigte die Prozessleitung mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 die Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und ZK2 2023 19, ordnete die Weiterführung der Berufungsverfahren im Dossier ZK2 2023 14 an und erliess verschiedene

Editionen (ZK2 2023 14: KG-act. 21; ZK2 2023 19: KG-act. 18), worauf Frau I.________, die neue Lebenspartnerin des Gesuchstellers, und die Parteien weitere Eingaben und Dokumente einreichten (ZK2 2023 14: KG-act. 22, 23, 24, 26, 27, 29, 31, 34, 36 und 38);-

in Erwägung:

1.

a) Für vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren sind die Be­stimmungen über die Mass­nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB), was auch für die Abänderung von Eheschutzmass­nahmen zu gelten hat. Die vom Eheschutzgericht angeordneten Mass­nahmen dauern weiter (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und fallen grundsätzlich mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO).

b) Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Scheidungsgericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmass­nahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund wegfiel (Art. 276 Abs. 2 ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Eine Abänderung von Eheschutzmass­nahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eintrat. Ein Abänderungsgrund liegt ebenso vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Mass­nahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Mass­nahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 147 III 617 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 4.1).

Grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 = Pra 101, 2012, Nr. 62; BGer, Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2; Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 229). Diese Vorgabe gilt namentlich dann, wenn die auf Abänderung klagende Partei mit der Anhängigmachung des Abänderungsverfahrens eine vorsorgliche Mass­nahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragt (BGer, Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Lagen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch keine veränderten Verhältnisse vor, verändern sich diese aber während des Verfahrens, stellt dies in der Regel ein zu berücksichtigendes Novum dar (Staub, a.a.O., N 231). Spätestens im Zeitpunkt des Abänderungsentscheids müssen die Abänderungsvoraussetzungen erfüllt sein (BGer, Urteile 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 und 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2; Staub, a.a.O., N 231). Veränderten sich die Verhältnisse per Rechtshängigkeit noch nicht, steht aber fest oder bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse künftig, d.h. erst nach dem Abänderungsentscheid verändern werden, sind auch diese künftigen Veränderungen zu berücksichtigen. Rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungsgrund (BGer, Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2; Staub, a.a.O., N 232).

Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die veränderte Sachlage in rechtsmissbräuchlicher Weise durch den die Anpassung verlangenden Ehegatten herbeigeführt wurde, so z.B. durch grundlose Aufgabe der Erwerbstätigkeit (BGE 143 III 233 S. 237 E. 3.4; Fankhauser, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 179 ZPO N 3 m.H.). Dasselbe gilt bei absichtlichem Verschweigen relevanter Tatsachen (Fankhauser, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3; Hausheer/Reusser/Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159–180 ZGB, 2. A. 1999, Art. 179 ZGB N 8a). Für eine Abänderung kommen mit Bezug auf den Unterhalt sämtliche Umstände in Betracht, die für dessen Berechnung von Bedeutung sind, insbesondere Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der Wohnsituation eines Ehegatten, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder beendet wird oder, wenn einer der Ehegatten einen neuen Wohnpartner findet (BGer, Urteil 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1).

Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart veränderten, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (BGer, Urteil 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1 m.H. auf

BGE 138 III 289 E. 11.1.1 [zu Art. 129 ZGB]; BGer, Urteile 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 4.1 und 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4). Sodann sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse (je Einkommen und Bedarf) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer, Urteil 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1).

c) Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren ist zum einen der Kinderunterhalt. Diesbezüglich gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Gestützt auf die Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen bzw. alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer, Urteil 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 296 ZPO N 12 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 11). Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittel­instanz

(BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss dem für den Kinderunterhalt geltenden Offizialgrundsatz entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist das Gericht indessen an die Parteianträge gebunden, weshalb es nicht befugt ist, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen als er verlangt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1).

d) Im Eheschutzverfahren und im entsprechenden Abänderungsverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGer, Urteile 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2 und 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2).

e) Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind

(BGE 148 III 270 E. 6.4, 147 III 301 E. 2.2 und 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352 = Pra 2019 Nr. 88; BGer, Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

2.

Im Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 rechnete die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem Gesuchsteller ein Einkommen von gerundet Fr. 34’385.00 pro Monat an, das dieser als selbständig Erwerbender mit der H.________ GmbH erwirtschaftete (Vi-KB 1, E. 2d S. 13).

Die Vor­instanz setzte im Abänderungsentscheid vom 28. Februar 2023 das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers ab 1. Januar 2022 auf gerundet Fr. 16’059.00 (inkl. Bonus und ½ Spesenpauschale resp. Fr. 350.00, zuzüglich Kinderzulagen von je Fr. 300.00) fest, das dieser als Managing Consultants seit 1. Januar 2022 bei der J.________ AG erzielt habe

(angef. Verfügung, E. 2.1 S. 13, E. 2.2 S. 16 und E. 3.2 S. 20 f.). Zur Begründung führte die Vor­instanz im Wesentlichen aus, dem Gesuchsteller könne kein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil es ihm derzeit nicht möglich sei, das auf der Basis seiner selbständigen Tätigkeit generierte Einkommen zu erwirtschaften, da er trotz intensiver Anstrengungen ab November 2021 keine neuen Mandate für die H.________ GmbH habe abschliessen können und nicht zu erwarten sei, dass sich daran in den ersten Monaten des Jahres 2022 zugunsten des Gesuchstellers etwas verändert hätte. Ausserdem werde bei einer Festanstellung das offensive Akquirieren oder Bewerben von der Arbeitgeberin kaum gern gesehen, da die J.________ AG und die H.________ GmbH sich um die gleichen Mandate bemühen dürften. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass sich die unselbständige

Vollzeitarbeitsstelle bei der J.________ AG mit einem selbständigen Beratungsmandat vereinbaren lasse. Dem Gesuchsteller könne im Wissen um das Ende des Vertragsverhältnisses mit der K.________ per 31. Dezember 2021 nicht zum Vorwurf gereichen, den Anstellungsvertrag mit der J.________ AG unterzeichnet zu haben, zumal die vereinbarte Gesamtvergütung eher hoch zu sein scheine (angef. Verfügung, E. 2.2-2.4 S. 14-17). Ob der Gesuchsteller seiner gemäss kantonsgerichtlichem Beschluss vom 27. Juli 2021 bestehenden Unterhaltspflicht tatsächlich nicht nachgekommen sei und bis März 2022 Unterhaltsausstände von ca. Fr. 250’000.00 angefallen seien und wie hoch das Einkommen des Gesuchstellers bis und mit Dezember 2021 gewesen sei, sei für die Beurteilung des Abänderungsantrags nicht von Belang, weil der genannte Entscheid des Kantonsgerichts unangefochten geblieben und bis Ende 2021 Gültigkeit habe, da der Gesuchsteller erst per "1." Januar 2022 die Abänderung des Unterhaltsentscheids verlange (angef. Verfügung, E. 2.5 S. 17 f.). Der Gesuchsteller habe anfangs 2022 davon ausgehen dürfen, dass sich sein Einkommen auf ungewisse Zeit und somit dauerhaft im Sinne von Art. 179 ZGB um rund 50 % und somit erheblich reduziert habe. Er habe sein Abänderungsbegehren somit nicht zu früh eingereicht. Im Weiteren führte die Vor­instanz aus, weshalb es dem Gesuchsteller nicht zumutbar sei, (einseitig) sein Vermögen anzuzehren, um die gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu decken (angef. Verfügung, E. 2.6 S. 18 f.). Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Organe der J.________ AG mit dem Gesuchsteller zum Nachteil der Gesuchsgegnerin und der gemeinsamen Kinder paktiere (angef. Verfügung, E. 2.7 S. 19 f.).

2.1

a) Der Gesuchsteller rügt mit Berufungseingabe vom 15. März 2023, das von der Vor­instanz ihm ab 1. Januar 2022 angerechnete tatsächliche Nettoeinkommen von Fr. 16’059.00 sei zu hoch. Ihm sei im Jahr 2022 kein Bonus ausbezahlt worden, weshalb sein Nettolohn Fr. 12’765.00 betragen habe, was durch den entsprechenden Lohnausweis für das Jahr 2022 belegt werde. Auch in der Zielvereinbarung werde festgehalten, die Auszahlung des variablen Gehaltsanteils erfolge mit der Gehaltszahlung im März 2023

(ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 5-7 N 13-22). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht dazu (ZK2 2023 19: KG-act. 8, S. 37 N 7.8).

Am 20./21. Dezember 2021 schloss der Gesuchsteller mit der J.________ AG einen Anstellungsvertrag ab mit Stellenantritt per 1. Januar 2022 (Vi-KB 28). Gemäss Lohnausweis 2022 der J.________ AG vom 17. Februar 2023 betrug der Nettolohn des Gesuchstellers Fr. 148’989.00 (ZK2 2023 19: KG-act. 1/2). Unbestritten ist die Hälfte der dem Gesuchsteller ausbezahlten Pauschalspesen von Fr. 8’400.00 (ZK2 2023 19: KG-act. 1/2), mithin Fr. 4’200.00, zum Einkommen hinzuzurechnen, sodass daraus ein fixer Lohn von insgesamt Fr. 153’189.00 resp. ein solcher von Fr. 12’765.75 pro Monat resultiert. Dass dem Gesuchsteller im Jahr 2022 kein Bonus ausbezahlt wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Zielvereinbarung vom 20./21. Dezember 2021, worin die Parteien vereinbarten, dass bei Erreichung der definierten Ziele ein variabler Gehaltsanteil mit der Gehaltszahlung im März 2023 vergütet werde

(Vi-KB 28; ZK2 2023 19: KG-act. 1/3). Dieser Bonusanteil wird beim Einkommen für das Jahr 2023 zu berücksichtigen sein, zumal nach dem Anstellungsreglement der J.________ AG vom 1. Januar 2021 beim Austritt (Ende der Kündigungsfrist im betreffenden Geschäftsjahr) dem Mitarbeiter keine erfolgsabhängige, variable Vergütung für das laufende Jahr zusteht (ZK2 2023 19: KG-act. 1/4, S. 7 N 5.2). Daher erzielte der Gesuchsteller im Jahre 2022 ein tatsächliches Nettoeinkommen von Fr. 12’765.75 pro Monat.

b) Für das Jahr 2023 macht der Gesuchsteller mit Berufungseingabe vom 15. März 2023 geltend, er habe lediglich Anspruch auf 9/12 des Bonus bzw. Fr. 35’346.00 (Fr. 54’800.00 x 0.86 x 9/12), sodass sein Nettoeinkommen 2023 Fr. 176’730.00 ([Fr. 164’400.00 + Fr. 41’100.00] x 0.86) bzw. monatlich Fr. 15’077.00 (inkl. Spesenpauschale von Fr. 350.00) betrage (ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 7 f. N 23-29). Am 25. April 2023 bringt der Gesuchsteller neu vor, seine Arbeitgeberin habe den individuellen Bonus um 10 % gekürzt und ihm im April 2023 lediglich eine Bonuszahlung von Fr. 31’811.00 ausgerichtet, was monatlich Fr. 2’651.00 entsprächen. Daher betrage sein Bruttoeinkommen für das Jahr 2023 Fr. 173’195.00 ([Fr. 164’400.00 fix + Fr. 36’990.00

Bonus] x 0.86) und somit Fr. 14’432.00 netto pro Monat, zuzüglich der Pauschale von Fr. 350.00, mithin insgesamt Fr. 14’782.00 (ZK2 2023 19:

KG-act. 10). Die Gesuchsgegnerin macht mit Eingabe vom 8. Mai 2023 keine substanziierten Ausführungen dazu, sondern bringt nur pauschal vor, es sei nicht einsichtig, weshalb sich der Gesuchsteller mit einem Einkommen von Fr. 14’432.00 pro Monat begnüge (ZK2 2023 19: KG-act. 12, S. 5 N 5.1).

Nach der Zielvereinbarung vom 20./21. Dezember 2021 und dem Anstellungsreglement vom 1. Dezember 2021 wird bei der Berechnung des individuellen, variablen Lohnanteils die dreimonatige Probezeit nicht einbezogen (Vi-KB 28; ZK2 2023 19: KG-act. 1/2 und 1/4, S. 7 N 5.2). Ausserdem richtete die J.________ AG gemäss der Lohnabrechnung per 30. April 2023 dem Gesuchsteller einen variablen Lohnanteil von tatsächlich Fr. 36’990.00 brutto aus (ZK2 2023 19: KG-act. 10/1). Dabei machte die J.________ AG offenbar aber von der in der Zielvereinbarung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, wegen des mässigen Geschäftsganges den individuellen Bonus des Gesuchstellers um 10 % zu kürzen (ZK2 2023 19: KG-act. 10). Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller per 1. August 2023 eine neue Arbeitsstelle antrat (vgl. E. 2.1c nachfolgend). Daher erzielte der Gesuchsteller unter Berücksichtigung der unbestrittenen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge von gerundet 14 % (vgl. angef. Verfügung, E. 2.1 S. 13) und der monatlichen Spesenpauschale von Fr. 350.00 vom 1. Januar 2023 bis

31.

Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von effektiv Fr. 16’676.50

([Fr. 13’700.00 x 7 + Fr. 36’990.00] x 0.86 x 1/7 + Fr. 350.00).

c) Am 4. September 2023 bringt der Gesuchsteller neu vor, er und die J.________ AG seien übereingekommen, das Arbeitsverhältnis per

31.

Juli 2023 aufzulösen. Per 1. August 2023 habe er bei der L.________ AG eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er erhalte Fr. 120.00 brutto pro effektive (dem Kunden verrechnete) Arbeitsstunde. Bei Annahme von acht Stunden pro Tag und 230 Tagen pro Jahr resultiere daraus ein Bruttolohn von jährlich Fr. 220’800.00 resp. monatlich Fr. 18’400.00, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 14 % ein Betrag von Fr. 15’824.00 netto pro Monat, was höher sei als bei der J.________ AG (ZK2 2023 19: KG-act. 14, S. 3 N 2 f.). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht zur Höhe dieses Einkommens, sondern führt nur aus, es stehe nicht fest, weshalb das Arbeitsverhältnis zur J.________ AG aufgelöst worden und wie es zum Abschluss des neuen

Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Der Gesuchsteller schaffe es immer wieder, sofort eine neue Anstellung zu finden, wobei er immer weniger verdiene (ZK2 2023 19: KG-act. 16, S. 5-8 N 5.1-5.11).

Die Annahme des Gesuchstellers, dem Kunden effektiv acht Arbeitsstunden pro Tag zu verrechnen und an 230 Tagen pro Jahr zu arbeiten, ist unbestritten und nachvollziehbar, zumal gemäss Arbeitsvertrag vom 21./25. Juli 2023 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden angestrebt wird (ZK2 2023 19:

KG-act. 14/2, S. 1 Ziff. 6). Da gemäss dem erwähnten Arbeitsvertrag der Bruttostundenlohn Fr. 120.00 beträgt und kein Bonus ausbezahlt wird

(ZK2 2023 19: KG-act. 14/2, S. 1 Ziff. 8 f.), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei der L.________ AG ein tatsächliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 15’824.00 erwirtschaftet. Dieses Einkommen ist vergleichbar mit demjenigen, das der Gesuchsteller bei der J.________ AG erzielt hätte. Dort betrug sein monatlicher Grundlohn Fr. 13’700.00 brutto und sein um 10 % gekürzter Bruttobonus hätte ohne Abzug der Probezeit Fr. 49’320.00 betragen (Fr. 54’800.00 x 0.9; Vi-KB 28; ZK2 2023 19: KG-act. 1/3), was ein Nettoeinkommen von Fr. 15’666.60 pro Monat ergibt ([Fr. 13’700.00 x 12 + Fr. 49’320.00] x 0.86 + Fr. 350.00). Der Stellenwechsel des Gesuchstellers von der J.________ AG zur L.________ AG hatte somit keine relevante Einkommensänderung zur Folge.

d) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller ein monatliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von effektiv Fr. 12’765.75 (2022) resp. Fr. 16’676.50 (1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023) erzielte und seit 1. August 2023 ein solches von Fr. 15’824.00 erwirtschaftet.

2.2

a) Die Gesuchsgegnerin bringt mit Berufungsschrift vom 7. März 2023 vor, der Gesuchsteller habe nachweislich erst ab November 2021 (ernsthafte) Bemühungen angestellt, neue Mandate für die H.________ GmbH oder neue unselbständige Anstellungen zu suchen, obwohl der Vertrag mit der K.________ Ende Dezember 2021 auslaufen würde, was er bereits viel länger gewusst habe. Der Gesuchsteller hätte auch während der rechtshängigen Verfahren weitere Suchbemühungen anstellen und seine Suchbemühungen nach neuen Mandaten für die H.________ GmbH und diesbezügliche Absagen ab dem 1. Januar 2021 bis heute offenbaren müssen. Die Vorinstanz

habe aus einer einzigen E-Mail einer Personalvermittlerin willkürlich abgeleitet, der Lohn des Gesuchstellers bei der J.________ AG sei überdurchschnittlich hoch. Es sei notorisch, dass Mitarbeiter mit den Fachkenntnissen wie des Gesuchstellers bei M.________ in Zürich monatlich Fr. 30’000.00 verdienen würden. Dem Gesuchsteller sei es möglich und zumutbar, das mit Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2021 festgestellte Einkommen von Fr. 34’385.00 pro Monat zu erzielen. Er habe die Veränderung bzw. Reduktion seines Einkommens prozessoptimierend und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt. Ihm sei nicht das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern ein hypothetisches in der Höhe von mindestens Fr. 34’385.00 pro Monat anzurechnen (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 7-15 N 6.1-6.6).

Der Gesuchsteller entgegnet, er habe sich bereits vor November 2021 resp. schon während des ganzen Jahres 2021 und noch im Jahre 2022 intensiv, aber erfolglos um ein neues Mandat auf dem Markt für N.________ bemüht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, weiter selbständig erwerbstätig zu sein. Die Suche nach Mandaten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber bearbeiten könnte, verletze die Treuepflicht des Arbeitnehmers und gelte als konkurrenzierende Tätigkeit. Das einzige Stellenangebot sei dasjenige der J.________ AG gewesen, weshalb er es angenommen habe. Es treffe nicht zu, dass die J.________ AG und die H.________ GmbH nicht um die gleichen Mandate bemüht seien und sich nicht konkurrenzieren würden (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 3-12 N 10-26). Ihm sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 2 N 7).

aa) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des unterhaltsberechtigten – wie auch unterhaltsverpflichteten – Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist

(BGE 143 III 233 E. 3.2 und 137 III 118 E. 2.3; BGer, Urteil 5A_107/2023 vom 30. August 2023 E. 3.5.1). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 = Pra 101 Nr. 27; BGer, Urteil 5A_534/2021 vom 5. Septem­ber 2022 E. 4.3.1).

bb) Das Mandat der H.________ GmbH mit dem K.________ lief Ende Dezember 2021 aus (Vi-KB 3). Mit Schreiben vom 29. November 2021 teilte der K.________ dem Gesuchsteller mit, wie bereits telefonisch vorbesprochen, laufe der Dienstleistungsvertrag per Ende 2021 aus und werde nicht weitergeführt (Vi-KB 6.1). Anhaltspunkte für eine frühere telefonische Unterredung liegen nicht vor und auch die Gesuchsgegnerin behauptet dies nicht substanziiert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Gesuchsteller folglich ein monatliches Einkommen von Fr. 34’385.00 anzurechnen.

cc) Von der Vor­instanz ausführlich dargelegt ist, dass der Gesuchsteller ab Ende Oktober 2021 ausreichende Suchbemühungen für neue Mandate der H.________ GmbH anstellte (vgl. angef. Verfügung, E. 2.2 S. 14 f. m.H. auf Vi-KB 7-19). Im November 2021 bewarb sich der Gesuchsteller ausserdem auf sechs Stellenangebote, erhielt aber immer eine Absage (Vi-KB 20-25). Am 20./21. Dezember 2021 schloss der Gesuchsteller mit der J.________ AG einen Anstellungsvertrag ab mit Stellenantritt per 1. Januar 2022 (Vi-KB 28). Der Gesuchsteller listet im Berufungsverfahren die bereits in seiner Eingabe vom 25. Mai 2022 erwähnten Suchbemühungen auf, wo er festhielt, wann er welche Person welcher Firma kontaktiert habe, darunter auch Anfragen ab Mitte Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 5-8;

Vi-act. A/III, S. 7-16 N 31). Für diese Periode vermag er mit den von ihm eingereichten E-Mails und SMS-Auszügen aber ohne Weiterungen keine Suchbemühungen glaubhaft zu machen, weil nur eine SMS vom 16. Juli 2021 im Recht liegt (vgl. Vi-KB 14 zu Vi-act. A/III). Der Gesuchsteller legte mit Eingabe vom 25. Mai 2022 seine Suchbemühungen von Januar 2022 bis Mai 2022 dar (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 7 f.; Vi-act. A/III, S. 10 f. und S. 15 f. N 31) und reichte rund zehn Anfragen und Absagen der Monate Januar, Februar, April und Mai 2022 ein (Vi-KB 14 zu Vi-act. A/III).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller von Ende Oktober 2021 bis Mai 2022 für die H.________ GmbH neue Mandate suchte, aber keine fand und bereits am 20./21. Dezember 2021 mit der J.________ AG einen Anstellungsvertrag abschloss, um im Zeitpunkt vom 1. Januar 2022 auf jeden Fall wieder über ein Einkommen zu verfügen. Es geht nicht an, vom Gesuchsteller zu verlangen, dass er mit dem Abschluss einer Festanstellung hätte zuwarten müssen und erst im Mai 2022 (vier Monate nach erfolgter Einkommensreduktion infolge Nichtweiterführung des Dienstleistungsvertrags durch den K.________) ein Abänderungsgesuch zu stellen, weil er sonst, wie sich im Nachhinein herausstellte, zumindest in den ersten vier Monaten des Jahres 2022 kein Erwerbseinkommen erzielt hätte. Überdies wäre der Gesuchsteller Gefahr gelaufen, dass ihm in den ersten vier Monaten des Jahres 2022 immer noch das Einkommen angerechnet worden wäre, das er gestützt auf seine selbständige Tätigkeit erwirtschaftete, also monatlich Fr. 34’385.00. Zudem kommen Abänderungsgesuchen nur in Ausnahmefällen eine weitergehende Rückwirkung zu als ab Einreichung des entsprechenden Gesuchs, so z.B. bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder treuwidrigem Verhalten einer der Parteien (BGer, Urteil 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3).

Daher ist – entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 24) – die Dauerhaftigkeit der mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Einkommensreduktion im Sinne von Art. 179 ZGB zu bejahen, auch wenn diese bei Einreichung der Abänderungsklage vom 6. Januar 2022 erst seit fünf Tagen bestand und als "dauerhaft" im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen im Einzelfall eine mehr als vier

Monate dauernde Arbeitslosigkeit gilt (BGE 143 III 617 E. 5.2; gemäss

Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 179 ZGB N 3a m.H. auf KGer SG, FamPra.ch 2003, 647, 649 f., wonach eine Veränderung bereits dann als "dauerhaft" erscheint, wenn ungewiss sei, wie lange sie anhalte, weil man von einem Ehegatten nicht erwarten dürfe, dass er etwa die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit allein trage). Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem nur die Verhältnisse bis zum Ende des Ehescheidungsverfahrens, das der Gesuchsteller mit Einreichung der Klage vom 14. Juni 2021 rechtshängig machte, zu regeln sind.

Zufolge der zu bejahenden Dauerhaftigkeit ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller nach Mai 2022 bis zum Ende des vor­instanzlichen Abänderungsverfahrens keine weiteren Mandate für die H.________ GmbH suchen musste. Somit ist nicht entscheidend, ob es die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, die J.________ AG (bis 31. Juli 2023) resp. die L.________ AG (ab 1. August 2023), nicht gern sähe, dass er während des Arbeitsverhältnisses neue Mandate für die H.________ GmbH akquiriert oder nicht und ob es sich dabei um die gleichen Mandate handelt. Daran vermag auch der Einwand der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, wonach im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien (KG-act. 1, S. 13 N a; vgl. auch BGer, Urteil 5A_463/2022 vom

22.

Mai 2023 E. 6.6.1 m.H.). Denn vorliegend ist nach der erfolglosen Suche nach neuen Mandaten von Ende Oktober 2021 bis Mai 2022 davon auszugehen, dass der Gesuchsteller dauerhaft i.S.v. Art. 179 ZGB keine neuen Mandate mehr für die H.________ GmbH finden konnte.

Unter diesen Umständen kann dem Gesuchsteller nicht vorgeworfen werden, die veränderte Sachlage durch grundlose Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer unselbständigen Anstellung in rechtsmissbräuchlicher Weise herbeigeführt zu haben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, wonach der Gesuchsteller bei der J.________ AG keine profitablen Mandate akquirieren konnte (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 3 N 2), weil dies – entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin (KG-act. 19, S. 7 N 5.8) – gerade nicht dafür, sondern dagegenspricht, dass er mit Erfolg weiterhin für die H.________ GmbH direkt Mandate hätte akquirieren können, zumal die J.________ AG auf ähnlichem Gebiet tätig ist wie die H.________ GmbH.

dd) Wie erwähnt, bewarb sich der Gesuchsteller im November 2021 auf sechs Stellenangebote, erhielt aber immer eine Absage. Am 20./21. Dezem­ber 2021 schloss er mit der J.________ AG einen Anstellungsvertrag ab mit Stellenantritt per 1. Januar 2022 (vgl. E. 2.1a vorne). Dort erzielte der Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12’765.75 im Jahre 2022 und ein solches von Fr. 16’676.50 vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (vgl. E. 2.1a und b vorne). Seit 1. August 2023 ist der Gesuchsteller bei der L.________ AG angestellt, bei der er ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 15’824.00 erwirtschaftet (vgl. E. 2.1c vorne).

O.________, Senior Consultant bei der P.________ AG, führte in ihrer E-Mail an den Gesuchsteller Mitte November 2021 aus, bei seiner Bewerbung sei ihr der Lohn aufgefallen. Sie habe tolle Consultingstellen, die auf seinen Werdegang sehr gut passen könnten. Sie habe aber keine Stellen mit einem Jahreslohn ab Fr. 200’000.00. Auf die Rückmeldung des Gesuchstellers, dass er beim Lohn zwar etwas entgegenkommen könnte, er aber immer noch ziemlich über einem solchen von Fr. 200’000.00 wäre und eine Zusicherung in Bezug auf die Salärentwicklung benötigen würde, ant­wortete Frau O.________, sein Lebenslauf sei super, sie sehe seine tollen Erfahrungen und sein Wissen etc. Doch die Stellen, die sie im Consultingbereich von ihren Kunden erhalten habe, die Leute mit seinen Erfahrungen und seiner Ausbildung suchen würden, würden niemals in diesem Lohnrange sein. Die meisten Leute mit ähnlichem Lebenslauf und Können sowie vergleichbaren Erfahrungen habe sie meistens mit einem Jahreslohn im Bereich zwischen Fr. 140’000.00 und Fr. 160’000.00 vermitteln können (Vi-KB 22). Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen detaillierten Ausführungen nicht substanziiert auseinander, sondern behauptet nur pauschal, der Gesuchsteller würde bei M.________ in Zürich Fr. 30’000.00 pro Monat verdienen. Ausserdem hielt Q.________, Managing Partner bei der J.________ AG, in seinem an den Gesuchsteller adressierten Schreiben am 29. April 2022 zum im Anstellungsvertrag vom 20./21. Dezember 2021 aufgeführten Lohnangebot fest, dieses sei für die

Position als Managing Consultant im obersten Bereich des entsprechenden Lohnbandes der J.________ AG (Vi-KB 17 zu Vi-act. A/III). Aufgrund dieser, wenn auch nur zwei im Recht liegenden Auffassungen von Personen, die den Markt für IT-Personal kennen, erscheint glaubhaft, dass unter Berücksichtigung des Ausbildungsgrades und des Alters des Gesuchstellers sowie der objektiven Marktsituation das vom Gesuchsteller bei der J.________ AG und der L.________ AG erzielte Einkommen eher im oberen Lohnbereich liegt und ihm bei unselbständiger Erwerbstätigkeit kein höheres Einkommen angerechnet werden kann.

Dass die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und R.________, Managing Partner bei der J.________ AG, für das Abänderungsverfahren ohne Bedeutung sei

(ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 29 f. N 6.11; vgl. ZK2 2023 14:

KG-act. 9, S. 17 N 49 f.), vermag nichts daran zu ändern, weil dem Gesuchsteller nicht vorgeworfen werden kann, seine selbständige Erwerbstätigkeit grundlos aufgegeben und rechtsmissbräuchlicher Weise eine unselbständige Anstellung aufgenommen zu haben (vgl. E. 2.2a/cc vorne). Auch erscheint durchaus glaubhaft, dass das vom Gesuchsteller bei der J.________ AG und der L.________ AG erzielte Einkommen eher im oberen Lohnbereich liegt und ihm somit kein höheres Einkommen angerechnet werden kann (vgl. vorangehender Absatz). Somit ist auch nicht von einer bewusst geplanten Verringerung des Einkommens durch den Gesuchsteller auszugehen.

b) aa) Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, der Gesuchsteller habe die H.________ GmbH bis heute weder in Liquidation gesetzt noch liquidiert, sondern habe weiterhin deren Geschäftsführung inne. Der Gesuchsteller behalte seine Gesellschaft, um seine Darlehensschuld bei dieser abzubauen. Daraus sei zu schliessen, dass der Gesuchsteller mit der H.________ GmbH auch künftig viel Geld werde verdienen können, um das Darlehen mit eigenem Einkommen verrechnen zu können. Es lägen keine Beweise vor, ob die H.________ GmbH tatsächlich nicht mehr operativ tätig sei. Sobald der Gesuchsteller geschieden sein werde, werde er weiterhin Mandate über seine Gesellschaft annehmen. Es sei möglich, dass der Gesuchsteller abends und am Wochenende für die H.________ GmbH tätig sei und zusätzlichen Umsatz generiere. Auch sei zu beachten, dass der Gesuchsteller seine Anwaltskosten über die H.________ GmbH bezahlt habe (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 24-26 N 6.10b-d).

Der Gesuchsteller wendet ein, die H.________ GmbH sei nicht mehr operativ tätig und erziele keinen Umsatz. Heute arbeite er weder abends noch über das Wochenende für die H.________ GmbH. Aus der H.________ GmbH könne er kein Einkommen (Lohn oder Dividende) beziehen, um die Kontokorrentschuld zurückzuzahlen. Es werde bestritten, dass er seine Anwaltskosten über seine Gesellschaft beglichen haben soll (ZK2 2023 14:

KG-act. 9, S. 15-17 N 41a und 47 f.).

bb) Gemäss dem von der Gesuchsgegnerin mit Berufungsschrift vom 7. März 2023 eingereichten und gleichentags datierten Handelsregisterauszug des Kantons Schwyz ist die H.________ GmbH weder liquidiert noch im

Liquidationsstadium (ZK2 2023 14: KG-act. 1/2). Diese Gesellschaft weist für das Geschäftsjahr 2022 einen Umsatz (Dienstleistungsertrag) von Fr. 0.00, aber gleichzeitig einen Personalaufwand von über Fr. 18’000.00 und einen Betriebsaufwand von insgesamt ca. Fr. 44’200.00 (ohne Abschreibungen und Steuern) aus. Letzterer umfasst vor allem einen Raumaufwand von Fr. 10’440.00, einen Verwaltungsaufwand von Fr. 23’076.90, einen Fahrzeugaufwand von Fr. 5’601.90 und einen Werbeaufwand von Fr. 6’065.13

(ZK2 2023 14: KG-act. 29/1). Der Gesuchsteller erklärt nicht, weshalb diese Aufwände im Jahre 2022 anfielen, obwohl keine Geschäftstätigkeit mehr vorgelegen sein soll (ZK2 2023 14: KG-act. 24 und 29). Dabei ist überdies zu beachten, dass der Betriebsaufwand derselben Gesellschaft (ohne Abschreibungen und Steuern) im Jahr 2021 mit rund Fr. 48’335.00 nur ca. Fr. 4’000.00 höher war als im Jahr 2022, obwohl ein Umsatz von über Fr. 560’000.00 erzielt wurde (ZK2 2023 14: KG-act. 29/1). Es erscheint somit fraglich, ob der Gesuchsteller mit der H.________ GmbH wirklich keine Geschäfte mehr abwickelte, auch wenn kein Umsatz ausgewiesen wird (ZK2 2023 14:

KG-act. 29/1, S. 3; vgl. dazu E. 5f und g hinten). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller ab 1. Januar 2022 für die J.________ AG zu einem Arbeitspensum von 100 % arbeitstätig war (ZK2 2023 19; KG-act. 1/3). Die Thematik der Rückzahlung der Darlehensschuld des Gesuchstellers gegenüber der H.________ GmbH ist unter dem Punkt des hypothetischen Einkommens zu prüfen (vgl. E. 2.2c nachfolgend). Dass der Gesuchsteller seine Anwaltskosten über die H.________ GmbH bezahlt haben soll, ist weder substanziiert noch belegt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Gesuchstellers ausgewirkt haben soll.

c) Die Gesuchsgegnerin bringt zudem vor, die Vor­instanz habe ausser Acht gelassen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2021 nebst seinem Einkommen bei der H.________ GmbH ein Darlehen von Fr. 157’164.04 erwirkt und sachfremde Zahlungen seiner Gesellschaft an seine neue Lebenspartnerin (I.________) in der Höhe von Fr. 62’056.63 getätigt habe, was die Steuerbehörden des Kantons Schwyz voraussichtlich nicht akzeptieren würden. Wegen der Entnahme aller liquiden Mittel habe die H.________ GmbH dem Gesuchsteller ab dem 1. Januar 2022 keinen guten Lohn mehr ausbezahlen können. Die Steuerbehörden hätten bereits in den Vorjahren angekündigt, dass der Gesuchsteller nicht mehr weitere Darlehen beziehen dürfe. Sie hätten ihm angedroht, dass er entweder sein Einkommen erhöhen müsse oder diese Auszahlungen als Dividendenzahlungen mit entsprechender Verrechnungssteuer hochgerechnet werden müssten. Wären diese Geldflüsse nicht erfolgt, sondern in der Gesellschaft geblieben, hätte sich der Gesuchsteller noch lange Zeit den guten Lohn auszahlen und dabei neue Aufträge akquirieren können. Daraus sei auf ein hypothetisches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 34’385.00 pro Monat zu schliessen. Die Vor­instanz habe die von der

Gesuchsgegnerin offerierte Edition zahlreicher Unterlagen durch den Gesuchsteller nicht abgenommen und auch dadurch ihr rechtliches Gehör verweigert. Daher werde (erneut) beantragt, dass der Gesuchsteller die Geschäftsabschlüsse der H.________ GmbH der Jahre 2019 bis 2022, die kompletten Kontoauszüge aller Bankkonten der H.________ GmbH ab dem 1. Juni 2019, die Steuererklärungen der H.________ GmbH der Jahre 2019 bis 2022, die definitiven und provisorischen Veranlagungsverfügungen "Direkte Bundessteuer" sowie "Staats- und Gemeindesteuern" der Jahre 2019 bis 2021 der Steuerbehörden betreffend die H.________ GmbH sowie die Unterlagen betreffend den Deal mit den Steuerbehörden bezüglich der zu hohen Darlehen bei der Gesellschaft zu edieren habe (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 15-18 N 6.7; KG-act. 11, S. 4-6 N 3.3-4.8 und S. 9 f. N 4.12). Auch nach Erlass der Editionsverfügung vom 25. Oktober 2023 und Einreichung zahlreicher Unterlagen durch die Parteien (ZK2 2023 14: KG-act. 21, 22/1-3, 23/1-2, 24/1-13 und 29/1) beantragt die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 23. November 2023 und 18. Dezember 2023 weiterhin die Edition der Veranlagungsverfügungen der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Jahre 2020 bis 2022 mit den dazugehörenden Dossiers betreffend die H.________ GmbH von den Steuerbehörden (ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 2 f.; KG-act. 31, S. 2 und S. 5 N 4.4).

Der Gesuchsteller wendet ein, die Gesuchsgegnerin verkenne, dass während des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung und nicht nach der Trennung seine Kontokorrentschuld gegenüber der H.________ GmbH auf

1.6

Millionen Franken angehäuft worden sei. Seit der Trennung habe er seine Kontokorrentschuld in Grenzen halten können. Daraus vermöge die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 13 N 31; vgl. auch KG-act. 9, S. 15 N 41b). Die Steuerverwaltung rechne ihm jedes Jahr rückwirkend seit 2019 zusätzlich zu seinem bestehenden Einkommen einen Betrag von über Fr. 100’000.00 als weiteres Einkommen aus verdeckter Gewinnausschüttung an (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 15-17 N 41b). Dass er Frau I.________ ein Darlehen von Fr. 62’056.63 zukommen lassen habe, werde bestritten und sei überdies irrelevant für das Abänderungsverfahren. Die von der Gesuchsgegnerin zur Edition verlangten Unterlagen habe er weitgehend eingereicht (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 13 f. N 32 f.).

aa) Das Aktivum "C.________" der H.________ GmbH betrug Fr. 1’146’910.00 (per Ende 2014), Fr. 1’281’870.00 (per Ende 2015), Fr. 1’558’634.00 (per Ende 2016), Fr. 1’616’640.00 (per Ende 2017), Fr. 1’518’416.84 (per Ende 2018), Fr. 1’705’755.96 (per Ende 2019), Fr. 1’585’755.96 (per Ende 2020) bzw. Fr. 1’870’698.19 (per Ende 2021;

Vi-KB 1, E. 3b S. 14; Vi-KB 3 zu Vi-act. A/III; ZK2 2023 14: KG-act. 29/1).

Ferner verwendete der Gesuchsteller bis und mit 2017 Dividendenauszahlungen zur Tilgung seiner Kontokorrentschuld gegenüber der H.________ GmbH (Fr. 300’000.00 im Jahre 2015, Fr. 100’000.00 im Jahre 2016 und Fr. 200’000.00 im Jahre 2017). In den Jahren 2018 und 2019 wurden keine Tilgungen der Kontokorrentschuld vorgenommen (Vi-KB 1, E. 3b S. 14). Die H.________ GmbH weist in der Bilanz 2020 ein Aktivum "Darlehen-Rückzahlung" von Fr. 157’164.04 aus. Ende 2021 belief sich der Saldo auf Fr. 284’942.19 (Vi-act. A/IV, S. 9 und 21; Vi-KB 3 zu Vi-act. A/III; Vi-act. D3.1; vgl. auch Vi-act. D3.8, S. 13). Die Parteien leben seit dem 26. Mai 2019 getrennt (Vi-KB 1, S. 2 lit. A). Somit trifft zu, dass der Gesuchsteller den Grossteil der Kontokorrentschuld während des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung anhäufte und für den Bedarf der Familie verwendete, wovon auch die Gesuchsgegnerin ausgeht (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 20). Indessen ist zu beachten, dass nach der Trennung der Parteien im Mai 2019 der Gesuchsteller im Jahre 2020 rund Fr. 37’164.00 (Fr. 1’585’755.96 + Fr. 157’164.05 ./. Fr. 1’705’755.96) und im Folgejahr 2021 weitere ca. Fr. 127’778.00 (Fr. 284’942.19 ./. Fr. 157’164.04) von der H.________ GmbH bezog. Es ist nicht bekannt, wofür der Gesuchsteller dieses Geld verwendete. Ob die Steuerverwaltung dem Gesuchsteller jedes Jahr rückwirkend seit 2019 zusätzlich zu seinem bestehenden Einkommen einen Betrag von über Fr. 100’000.00 als weiteres Einkommen aus verdeckter Gewinnausschüttung anrechnet und deswegen ein zusätzlicher Steuerbetrag in dessen Bedarf aufzunehmen ist, wird noch zu prüfen sein (vgl. E. 5i/bb hinten).

bb) Die Gesuchsgegnerin trug im vor­instanzlichen Verfahren vor, dass der Gesuchsteller seiner neuen Lebenspartnerin im Jahre 2021 per Saldo Fr. 62’056.63 zukommen liess (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 16 f. mit Verweis auf Duplik vom 7. Juli 2022, S. 19 ff. Bst. E), wobei am 11. Juni 2021 eine Zahlung von Fr. 33’006.09 und am 28. September 2021 eine solche von Fr. 21’880.42 über das Firmenkonto erfolgten (Vi-BB 14A). Der Gesuchsteller bestreitet dies nicht substanziiert (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 13 N 32). Am 16. April 2021 schlossen die H.________ GmbH und I.________ einen

Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, nach welchem Letztere ihre Stelle als

Assistenz und administrative Unterstützung am 3. Mai 2021 antrat und dabei bei einem Arbeitspensum von 100 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’000.00 erzielte (ZK2 2023 14: KG-act. 22/1). Gemäss Anmeldeformular für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende vom 10. Dezember 2021 arbeitete I.________ vom 3. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 für die H.________ GmbH, wofür eine Quellensteuer von insgesamt Fr. 1’384.00 brutto fällig wurde (ZK2 2023 14: KG-act. 22/2). Daraufhin registrierte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz I.________ als quellensteuerpflichtig und gelangte mit Schreiben vom 15. März 2023 an sie mit dem Hinweis, dass die Informationen über ihren Arbeitgeber ab 1. Januar 2022 benötigt würden. Am 16. März 2023 unterrichtete I.________ die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz darüber, dass sie seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr arbeite und auf Stellensuche sei. Sie sei Schülerin/Studentin und werde von C.________ privat unterstützt

(ZK2 2023 14: KG-act. 22/3). Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist (ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 6 N 5.2), lässt sich mit dem erwähnten Arbeitsvertrag lediglich ein Teil der Zahlungen an I.________ erklären. Auch wenn der Gesuchsteller bis Ende 2021 noch verpflichtet war, der Gesuchsgegnerin die gemäss Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 gestützt auf ein Monatseinkommen von Fr. 34’385.00 gesprochenen Kinder- und Ehegattenunterhaltszahlungen zu leisten (vgl. S. 2 f. Bst. B vorne) und über seine über die Unterhaltsverpflichtungen hinausgehenden Einnahmen grundsätzlich frei verfügen konnte, ist gleichwohl zu beachten, dass nach dem Gesagten der Gesuchsteller über die H.________ GmbH Gelder in der Höhe von ca. Fr. 25’000.00 seiner neuen Lebenspartnerin ohne Gegenleistung zukommen liess.

cc) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Gesuchsteller habe sein gegenüber der H.________ GmbH geschuldetes Kontokorrent von Fr. 1’451’316.91 resp. Fr. 1’870’698.19 auf Fr. 636’316.91 reduzieren können, wobei nicht nachvollziehbar sei, wie dies geschehen sei bzw. was die Gesellschaft mit diesen Geldern gemacht habe. Die Dividendenauszahlungen seien in den Steuererklärungen des Gesuchstellers 2021 und 2022 nicht aufgeführt. Der Gesuchsteller habe sich über die H.________ GmbH mutmasslich eine Dividende von über Fr. 815’000.00 auszahlen lassen, die ihm als Einkommen anzurechnen sei. Die Gesuchsgegnerin sei mit ihrem Stammanteil nicht mit einer solchen Dividende bedient worden (ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 7-10 N 6.4 f. 6.8-6.11; KG-act. 31, S. 5.4b). Mit dem Transaktionsdetail vom 28. März 2022 werde bewiesen, dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2020 eine Dividende von Fr. 80’000.00 habe auszahlen lassen. Davon habe er im Jahr 2020 Fr. 52’000.00 ausbezahlt erhalten und am 28. März 2022 sei die Rückerstattung von Fr. 28’000.00 auf seinem Privatkonto gutgeschrieben worden

(ZK2 2023 14: KG-act. 34).

Der Gesuchsteller hält diesen Vorbringen entgegen, die Kontokorrentschulden beider Parteien gegenüber der H.________ GmbH seien durch die Aufrechnung des Steueramts abgebaut worden, indem die Steuerverwaltung Einkommen aus "indirekter" Gewinnausschüttung angerechnet habe. In der

privaten Steuererklärung sei keine Dividende aufgeführt worden, aber die Steuerverwaltung habe in der Steuerveranlagung eine Dividende angerechnet und darauf basierend die Steuern erhoben (ZK2 2023 14: KG-act. 29, S. 1 unten und S. 2 oben). Richtig sei zwar, dass die H.________ GmbH im

Geschäftsjahr 2020 eine Dividende "ausgeschüttet" habe, indem diese beschlossen und alsdann mit der Kontokorrentschuld der beiden Gesellschafter (der Parteien) verrechnet worden sei. Es sei aber keine Dividende von Fr. 80’000.00 ausbezahlt worden und somit kein Geld geflossen. Auch sei die zurückerstattete Verrechnungssteuer von 35 % bzw. Fr. 19’278.30 sofort wieder in die Gesellschaft eingeschossen worden. Ebenso seien in den Jahren 2021, 2022 und 2023 keine Dividenden ausbezahlt worden (ZK2 2023 14:

KG-act. 36).

aaa) Am 31. Dezember 2021 betrug das Eigenkapital der H.________ GmbH Fr. 1’587’878.15 (Stammkapital von Fr. 20’000.00 + Gewinnvortrag von Fr. 1’473’320.28 + Jahresgewinn von Fr. 94’557.87; ZK2 2023 14: Jahresrechnung 2021 = KG-act. 29/1, S. 2). Die Steuerverwaltung hielt in der Veranlagungsverfügung 2021 vom 13. Dezember 2022 fest, höchstens zulässig sei ein Darlehen von Fr. 1’055’777.00, weshalb der Darlehensstand per 31. Dezember 2021 von Fr. 1’870’698.00 im Betrag von Fr. 814’921.00 übersetzt (simuliertes Darlehen) und in diesem Betrag vom Gewinnvortrag von Fr. 1’825’878.00 abzuziehen sei, woraus ein steuerbares Kapital von Fr. 1’030’000.00 resultiere. Da im Vorjahr bereits Fr. 607’000.00 aufgerechnet worden seien, seien nun gerundet weitere Fr. 208’000.00 aufzurechnen, sodass der steuerbare Reingewinn auf Fr. 321’300.00 festzusetzen sei

(ZK2 2023 14: KG-act. 24/3; vgl. auch E-Mail der Steuerverwaltung Schwyz vom 11. Mai 2023, ZK2 2023 14: KG-act. 17/14). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Gesuchsteller in den Jahren 2015 bis 2021 offenbar über die H.________ GmbH mutmassliche Dividenden von über Fr. 815’000.00 auszahlen liess, welchen Betrag die Steuerverwaltung gemäss Veranlagungsverfügung 2021 vom 13. Dezember 2022 als simuliertes Darlehen qualifizierte. Zur im Veranlagungsprotokoll 2021 aufgeführten Dividende 2020 von Fr. 80’000.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 24/3) passt die im Privatkonto des Gesuchstellers am 28. März 2022 verbuchte Gutschrift des Amts für Finanzen von Fr. 28’000.00, weil diese Summe dem Verrechnungssteuerbetrag von 35 % der Dividende von Fr. 80’000.00 entspricht (Vi-act. D3.6 und KB 14 zu Vi-act. A/III, S. 2). Der Gesuchsteller erklärt dazu, die zurückerstattete Verrechnungssteuer von 35 % bzw. Fr. 19’278.30 sofort wieder in die Gesellschaft eingeschossen zu haben, was er mit den eingereichten Belegen glaubhaft machen kann (KB 14 zu Vi-act. A/III, S. 3; ZK2 2023 14: KG-act. 36, S. 1; KG-act. 24/6.2, S. 3; KG-act. 36/1; hierzu vgl. auch E. 2.2c/ee hinten). Beim Gesuchsteller kann kein Einkommen aus Dividendenausschüttung von Fr. 80’000.00 angenommen werden, zumal seine Erklärung grundsätzlich glaubhaft erscheint, wonach die Forderung auf die Dividende durch Verrechnung der Schuld mit der Gesellschaft getilgt worden sei (ZK2 2023 14:

KG-act. 36, S. 1; hierzu vgl. auch E. 2.2c/ee hinten), weil die Steuerverwaltung Zahlungen der H.________ GmbH an den Gesuchsteller im Betrag von Fr. 815’000.00 als simulierte Darlehen bzw. mutmassliche Dividenden qualifizierte und aus den Kontoauszügen des Gesuchstellers insbesondere für das Jahr 2020 keine Dividendenauszahlungen ersichtlich sind.

Vom Gewinnvortrag inkl. Jahreserfolg anfangs 2022 von Fr. 1’567’878.15 verblieb nach Reduktion des Kontokorrents von Fr. 815’000.00 und des Jahresverlusts von Fr. 65’944.07 ein Betrag von Fr. 686’933.18. Nach Auszahlung einer Dividende von Fr. 318’158.46 wurde ein Gewinnvortrag von Fr. 368’774.72 auf das Jahr 2023 übertragen (ZK2 2023 14: ZK2 2023 14: KG-act. 29/1, S. 5). Aus dem Umstand, dass ein Gewinnvortrag aus dem Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 752’878.00 in das Jahr 2022 übernommen wurde (ZK2 2023 14: KG-act. 24/1, S. 3 oben und 29/1, S. 2), kann entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin (ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 5 N 4.5 und S. 7 N 6.3 f.) aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Gesuchsteller hätte sich ebenso im Jahr 2022 das bisherige hohe Einkommen (von Fr. 34’385.00) ausbezahlen können, auch wenn er keinen einzigen Auftrag mehr hätte ausführen können. Denn der besagte Gewinnvortrag entstand im Verlauf der Jahre 2015 bis 2021 und somit ebenso grösstenteils vor der

Trennung am 26. Mai 2019 (vgl. E. 2.2c/aa vorne). Das Gleiche gilt für den von der Steuerverwaltung Schwyz der H.________ GmbH aus simuliertem Darlehen in der Höhe von Fr. 208’000.00 angerechneten Reingewinn

(ZK2 2023 14: KG-act. 24/3, S. 3). Allein der Gewinn in der Höhe von Fr. 94’557.00 betrifft das Jahr 2021 (vgl. auch vorangehender Absatz). Daher kann dem Gesuchsteller neben dem ihm im Jahr 2021 ausbezahlten Nettolohn von Fr. 202’045.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 24/4, S. 10) und dem von der H.________ GmbH erzielten Reingewinn von Fr. 94’557.00 nicht zusätzlich das gesamte simulierte Darlehen von Fr. 208’000.00 als Einkommen angerechnet werden, auch wenn die Steuerverwaltung Schwyz den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 321’300.00 festsetzte.

bbb) In den vom Gesuchsteller vor­instanzlich eingereichten Bilanzen der H.________ GmbH per 31. Dezember 2020 und 2021 wurde nur der Gesuchsteller, nicht auch die Gesuchsgegnerin als Kontokorrentschuldner aufgeführt (Vi-KB 3 zu Vi-act. A/III und Vi-act. D3.1; vgl. auch ZK2 2023 14: KG-act. 31, S. 8). Gemäss der mit Eingabe des Gesuchstellers vom 11. De­zember 2023 eingereichten Jahresrechnung der H.________ GmbH 2021 hatte die Gesellschaft per 31. Dezember 2021 Kontokorrentforderungen gegenüber dem Gesuchsteller von Fr. 1’259’186.46 und gegenüber der Gesuchsgegnerin von Fr. 611’511.73, insgesamt Fr. 1’870’698.19. Per 31. Dezember 2022 waren es Fr. 23’274.49 (Gesuchsteller) bzw. Fr. 613’042.42 (Gesuchsgegnerin), total Fr. 636’316.91 (ZK2 2023 14: KG-act. 29/1, S. 1 und 4; per 31. Dezember 2021 vgl. auch KG-act. 24/4, Formular 7). Daraus wäre zu folgern, dass der Gesuchsteller allein seine Kontokorrentschuld gegenüber der H.________ GmbH im Jahre 2022 von Fr. 1’259’186.46 auf Fr. 23’274.49 abbaute. Indessen bestreitet die Gesuchsgegnerin, bei der H.________ GmbH jemals über ein Kontokorrent Darlehen bezogen zu haben (ZK2 2023 14: KG-act. 31, S. 7b) und der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin von der H.________ GmbH Gelder in der Höhe von Fr. 613’042.42 erhielt, zumal entsprechende Buchungsbelege nicht ersichtlich sind. Überdies wies der Gesuchsteller in der Steuererklärung 2022 per 31. Dezember 2022 Schulden gegenüber "KK H.________ GmbH" in der

Höhe von Fr. 636’317.00 aus (ZK2 2023 14: KG-act. 24/5, S. 11), woraus zu schliessen wäre, dass einzig der Gesuchsteller Schuldner der Kontokorrentschuld gegenüber der H.________ GmbH ist. Insoweit widersprechen sich die Jahresrechnung der H.________ GmbH 2022 und die Steuererklärung 2022 des Gesuchstellers. Nachvollziehbar ist dagegen, dass der im Jahr 2022 erfolgte Kapitalabbau der H.________ GmbH von Fr. 880’944.97 (Fr. 1’567’878.15 per 31. Dezember 2021 ./. Fr. 686’933.18 per 31. Dezember 2022) vor allem mit dem im Jahre 2022 erzielten Verlustvortrag von Fr. 65’044.07 und dem Umstand zu erklären ist, dass die Steuerverwaltung den Betrag von Fr. 815’000.00 als simuliertes Darlehen qualifizierte (vgl. E. 2c/cc Abs. 3 vorne).

ccc) Nicht einzig der Gesuchsteller verfügte am 21. März 2022 über

19.

Stammanteile an der H.________ GmbH im Betrag von je Fr. 1’000.00, insgesamt Fr. 19’000.00, sondern auch die Gesuchsgegnerin war an der Gesellschaft beteiligt und hatte einen Stammanteil von Fr. 1’000.00 (Vi-BB A). Letztere bringt vor, sie sei seit der Trennung nie mit einem Geschäftsbericht bedient worden, geschweige denn habe sie an einer Gewinnausschüttung teilhaben können (ZK2 2023 14: KG-act. 31, S. 7-9 N b). Weder behauptet der Gesuchsteller noch belegt er, der Gesuchsgegnerin ihren Anteil der von der H.________ GmbH im Jahre 2022 "ausgeschütteten" Dividende in der Höhe von Fr. 318’158.46 überwiesen und ihr eine Bescheinigung für die Steuererklärung zukommen lassen zu haben. Der Gesuchsteller erklärt dies damit, dass die Kontokorrentschulden gegenüber der H.________ GmbH durch Aufrechnungen des Steueramts abgebaut worden seien, indem die Steuerverwaltung Einkommen aus indirekter Gewinnausschüttung angerechnet habe

(ZK2 2023 14: KG-act. 29, S. 2 oben). Seit 2020 habe er keine Dividenden mehr ausbezahlt erhalten (ZK2 2023 14: KG-act. 36). Weder in der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2023 eingereichten eigenen Steuererklärung 2022 (ZK2 2023 14: KG-act. 24/5) noch aus den im Recht liegenden Kontoauszügen des Gesuchstellers ist Einkommen aus Dividendenauszahlungen ersichtlich. Dem Gesuchsteller ist daher kein Einkommen aus verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. auch Wegleitung 2023 zur Steuererklärung für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und ausländische

Personengesamtheiten, zu Ziffer 2.1.5) anzurechnen.

ddd) Sodann verfügte die H.________ GmbH per 31. Dezember 2021 über flüssige Mittel von Fr. 28.00. Ein Jahr später waren es Fr. 113’395.15

(ZK2 2023 14: KG-act. 29/1). Der Grund dürfte darin zu erblicken sein, dass der Gesuchsteller der H.________ GmbH am 18. Oktober 2022 einen Betrag von Fr. 118’894.65 überwies (vgl. E. 2.2c/dd/bbb hinten). Entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 31, S. 11 N 5.4a) kann allein deshalb nicht geschlossen werden, die H.________ GmbH könne dem Gesuchsteller weiterhin den hohen Lohn bezahlen.

dd) Die Gesuchsgegnerin "traut" verschiedenen vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2023 eingereichten Bankauszügen der H.________ GmbH nicht (ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 10-12 N 6.15-6.22; KG-act. 31, S. 9 f. N c und d):

aaa) Der Gesuchsteller erklärt mit Eingabe vom 8. November 2023, dass es sich bei der ersten Buchung im Jahr 2022 um die letzte Überweisung des ausgelaufenen Vertrags mit der K.________ vom 2021 gehandelt habe. Der Zahlungseingang sei im Jahresabschluss 2022 transitorisch abgegrenzt worden (ZK2 2023 14: KG-act. 24, S. 1). Dies ist gestützt auf die entsprechende Buchung (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 24/6.2, S. 1) nachvollziehbar, zumal der Gesuchsteller denn auch nur bis Ende 2021 für den K.________ arbeitete (vgl. E. 2.2a/bb vorne).

bbb) Im Zusammenhang mit der Gutschrift in der Höhe von Fr. 118’894.65 vom 18. Oktober 2022 (ZK2 2023 14: KG-act. 24, S. 2 oben und

KG-act. 24/6.2, S. 6 und KG-act. 24/8) hält die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller vor, über die H.________ GmbH ein Motorfahrzeug der Marke "Maserati" gekauft zu haben (ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 11 N 6.21 f.;

KG-act. 31, S. 10 N d). Der Gesuchsteller führt dazu in den Eingaben vom 8. November 2023 und 11. Dezember 2023 aus, diese Gelder würden aus dem Hausverkauf stammen, bei dem jeder Ehegatte rund Fr. 774’662.00 erhalten habe. Nach der Überweisung der Fr. 118’894.65 an die H.________ GmbH habe die Gesellschaft den Maserati, ein Occasionsfahrzeug, am 5. Januar 2023 zum Preis von Fr. 111’800.00 gekauft. Mit dem Restbetrag seien Rechnungen bezahlt worden. Mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2023 habe der Gesuchsteller den Maserati von der H.________ GmbH abgekauft. Er sei beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen und habe das alte Fahrzeug der Marke "Audi" ersetzen müssen. Auf diese Weise werde die Abschreibung des Autos durch die Gesellschaft getragen (ZK2 2023 14: KG-act. 29, S. 2 zu Ziffer 6.18 und 6.21 ff.).

Die H.________ GmbH überwies der S.________ AG am 5. Januar 2023 Fr. 111’800.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 24/6.2, S. 8). Sodann liegt ein Kaufvertrag vom 14. Juni 2023 im Recht, gemäss dem der Gesuchsteller den Maserati von der H.________ GmbH zum Preis von Fr. 80’000.00 kaufte

(ZK2 2023 14: KG-act. 24/8). Ein solches Vorgehen mag erstaunen, auch wenn der Gesuchsteller, wie die Gesuchsgegnerin, für den am 5. Oktober 2022 erfolgten Verkauf der Liegenschaft T.________ Fr. 774’662.50 erhielt (Vi-act. D7.43). Indessen ist nicht ersichtlich, warum deswegen dem Gesuchsteller ein zusätzliches Einkommen angerechnet werden soll, zumal auch die Gesuchsgegnerin ihr Vermögen anzehrt, ohne offenzulegen, inwiefern sie dieses zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts benötigt.

ccc) Sodann wies die Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 23. November 2023 auf folgende Überweisungen auf das Konto der H.________ GmbH hin: I.________ Fr. 7’944.51 per 4. Februar 2022, Amt für Finanzen Fr. 12’539.70 per 31. Oktober 2022 und C.________ Fr. 31’306.35 per 3. April 2022

(ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 11 N 6.17, 6.19 und 6.20; KG-act. 24/6.2, S. 2,

7.

und 10). Dem Gesuchsteller zufolge soll es sich bei der Überweisung vom Konto der H.________ GmbH an I.________ von Fr. 7’944.51 um eine Rücküberweisung handeln und nichts mit dem Geschäft zu tun haben

(ZK2 2023 14: KG-act. 24, S. 1 unten). Dies Überweisung ergibt sich aus dem entsprechenden Bankauszug der U.________ (Bank I) (ZK2 2023 14:

KG-act. 24/6.2, S. 1 unten und S. 2 oben). Zu den beiden anderen Zahlungen äusserte sich der Gesuchsteller dagegen nicht (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 29).

ee) Zusammenfassend ergibt sich einstweilen Folgendes:

Der Gesuchsteller häufte den Grossteil der Kontokorrentschuld gegenüber der H.________ GmbH von 1.6 Millionen Franken während des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung der Parteien auf und verwendete diese für den Bedarf der Familie. Nach der Trennung der Parteien im Mai 2019 bezog der Gesuchsteller von der H.________ GmbH im Jahre 2020 rund Fr. 37’164.00 und im Folgejahr 2021 weitere ca. Fr. 127’778.00, wobei nicht geklärt ist, wofür er dieses Geld verwendete (vgl. E. 2.2c/aa vorne). Sodann bezog er im Jahr 2021 rund Fr. 25’000.00 von der H.________ GmbH zugunsten seiner neuen Lebenspartnerin (vgl. E. 2.2c/bb vorne). Offen ist auch, weshalb der Gesuchsteller am 28. März 2022 nicht den gesamten vom Amt für Finanzen zurückerstatteten Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 28’000.00, sondern nur Fr. 19’278.30 der H.________ GmbH überwies (vgl. E. 2c/cc/aaa vorne). Trotzdem ist nicht ersichtlich, weshalb dem Gesuchsteller wegen diesen Vermögensveränderungen ab 1. Januar 2022 zusätzliches Einkommen angerechnet werden soll, da sie in den Jahren 2020 und 2021 erfolgten oder die Dividende 2020 betreffen, der Gesuchsteller ab 1. Januar 2022 in einem Vollzeitpensum für die J.________ AG tätig war und mit der H.________ GmbH keinen Umsatz mehr erzielte, auch wenn ein Betriebsaufwand von

Fr 48’335.00 ausgewiesen wird. Eine andere Frage ist, ob der Gesuchsteller wegen diesen Bezügen zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin ab Januar 2022 weiterhin für eine gewisse Zeit Unterhaltszahlungen in der Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid (Fr. 20’508.00) und dem von der Vor­instanz mit Verfügung vom 28. Februar 2023 festgesetzten Unterhalt (Fr. 9’489.00) von Fr. 11’019.00 aus seinem Vermögen zu leisten, wie die Gesuchsgegnerin eventualiter geltend macht (vgl. E. 2.2d/bb/aaa hinten).

Der aus dem Jahr 2021 in das Jahr 2022 übernommene Gewinnvortrag der H.________ GmbH von Fr. 752’878.00 und der von der Steuerverwaltung Schwyz dieser Gesellschaft aus simuliertem Darlehen in der Höhe von Fr. 208’000.00 angerechnete Reingewinn entstanden nicht allein im Jahr 2021, sondern in den Jahren 2015 bis 2021 und somit teilweise auch vor der Trennung am 26. Mai 2019. Daher kann dem Gesuchsteller neben dem ihm im Jahr 2021 ausbezahlten Nettolohn von Fr. 202’045.00 und dem von der H.________ GmbH erzielten Reingewinn von Fr. 94’557.00 nicht zusätzlich das gesamte simulierte Darlehen von Fr. 208’000.00 als Einkommen angerechnet werden, auch wenn die Steuerverwaltung Schwyz den steuerbaren Reingewinn 2021 auf Fr. 321’300.00 festsetzte. Ausserdem betreffen diese Umstände die Problematik der Kontokorrentschulden (simulierte Darlehen), wovon ein Grossteil während des ehelichen Zusammenlebens angehäuft wurde. Bezüglich des nach der Trennung generierten Teils (Fr. 37’164.00 und Fr. 127’778.00) kann auf das im vorangehenden Absatz Gesagte verwiesen werden.

Die H.________ GmbH hatte per 31. Dezember 2022 Kontokorrentforderungen gegenüber den Gesellschaftern von Fr. 636’316.91. Es liegen sich widersprechende Unterlagen im Recht, welche der Parteien in welcher Höhe damals Schuldner dieser Forderungen der Gesellschaft war. Dagegen ist nachvollziehbar, dass der im Jahr 2022 erfolgte Kapitalabbau der H.________ GmbH von Fr. 880’944.97 vor allem mit dem im Jahre 2022 erzielten Verlustvortrag von Fr. 65’044.07 und dem Umstand zu erklären ist, dass die Steuerverwaltung den Betrag von Fr. 815’000.00 als simuliertes Darlehen qualifizierte. Dem Gesuchsteller ist aus der von der H.________ GmbH im Jahre 2022 "ausgeschütteten" Dividende in der Höhe von Fr. 318’158.46 kein zusätzliches Einkommen anzurechnen, weil es sich dabei um von der Steuerverwaltung angerechnetes Einkommen aus indirekter Gewinnausschüttung handelt (vgl. E. 2.2c/cc/ccc vorne).

Sodann verfügte – wie schon gesagt – die H.________ GmbH per 31. Dezember 2021 über flüssige Mittel von Fr. 28.00 und im Folgejahr über Fr. 113’395.15 (vgl. E. 2.2c/cc/ddd vorne), die alsdann grösstenteils anfangs Januar 2023 zum Kauf eines Maseratis verwendet wurden. Daraus und aufgrund der im Juni 2023 erfolgten Weiterveräusserung zum Preis von Fr. 80’000.00 an den Gesuchsteller kann aber nicht ohne Weiteres auf ein höheres Einkommen des Gesuchstellers geschlossen werden

(vgl. E. 2.2c/cc/aaa und 2.2c/dd/bbb vorne). Gleiches gilt für die Zahlung des Gesuchstellers von Fr. 31’093.35 per 3. April 2022 und diejenige des Amts für Finanzen von Fr. 12’539.70 per 31. Oktober 2022 auf das Konto der H.________ GmbH verhält (vgl. E. 2.2c/dd/ccc vorne), zumal die Gesellschaft für das Jahr 2022 einen Verlust von Fr. 65’944.97 ausweist (ZK2 2023 14: KG-act. 29/1).

d) Die Gesuchsgegnerin bringt eventualiter für den Fall, dass der Gesuchsteller (ab 1. Januar 2022) nur noch ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 15’709.00 erzielen könnte, vor, er könnte mit dem zusätzlich erhältlich gemachten Darlehen von Fr. 157’164.04 und den Zahlungen an seine neue

Lebenspartnerin von Fr. 62’056.63 den Differenzbetrag zwischen dem Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid (Fr. 20’508.00) und dem von der Vor­instanz mit Verfügung vom 28. Februar 2023 festgesetzten Unterhalt (Fr. 9’489.00) von Fr. 11’019.00 pro Monat noch während 19 Monaten bezahlen. Die Vor­instanz habe nicht beachtet, dass der Gesuchsteller mit den aus dem Verkauf der Eigentumswohnung zugegangenen Mitteln von Fr. 774’662.50 den erwähnten Differenzbetrag auch noch während 70 Monaten bezahlen könne (KG-act. 1, S. 19 N 6.8). Dem Gesuchsteller sei es möglich und zumutbar, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid mit seinem Vermögen zu tilgen, weil er im Jahre 2021 ein erneutes Darlehen von Fr. 157’164.04 bezogen und der H.________ GmbH alle liquiden Mittel entnommen habe, um später keinen Unterhalt mehr leisten zu müssen (KG-act. 1, S. 20-23 N 6.9). Diesen Vorbringen hält der Gesuchsteller entgegen, dass es ihm nicht zumutbar sei, sein Vermögen anzuzehren, um den mit Eheschutzentscheid auf Fr. 20’278.00 festgesetzten monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhalt weiterhin leisten zu können (hierzu vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 14-16 N 34-41).

aa) Der Unterhalt ist grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen zu decken. Ob und in welchem Umfang es ausnahmsweise als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität führte. So kann etwa einem Unterhaltsschuldner, der wegen Vermögensdelikten seine gut bezahlte Stelle verlor und damit die Unmöglichkeit, im bisherigen Rahmen an den Unterhalt seiner Familie beizutragen, durch eigenes Verschulden herbeiführte, ein Vermögensverzehr selbst dann zugemutet werden, wenn die relevanten Kriterien an sich nicht erfüllt sind. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es aber unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 und 6.1.2). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanzierten. Es gibt keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards und dieser kann gegebenenfalls herabgesetzt werden. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Abhängig von der Höhe des Vermögens, kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts herangezogen werden. Auch sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs in das Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 bis 6.1.7).

bb) aaa) Insoweit die Gesuchsgegnerin sich auf das vom Gesuchsteller zusätzlich erhältlich gemachte Darlehen von Fr. 157’164.04 und die Zahlungen an seine neue Lebenspartnerin von Fr. 62’056.63 beruft, um den Differenzbetrag noch während 19 Monaten bezahlen zu können, ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gesuchsteller von der H.________ GmbH rund Fr. 37’164.00 (2020) und ca. Fr. 127’778.00 (2021) bezog und nicht bekannt ist, wofür er dieses Geld verwendete, und im Jahr 2021 rund Fr. 25’000.00 zugunsten seiner neuen Lebenspartnerin abzog. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Gesuchsteller nicht den gesamten vom Amt für Finanzen zurückerstatteten Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 28’000.00, sondern nur Fr. 19’278.30 der H.________ GmbH überwies (vgl. E. 2.2c/ee vorne). Dem Gesuchsteller ist folglich zuzumuten, die Hälfte dieser bezogenen Gelder resp. rund Fr. 99’330.00 (1/2 x [Fr. 37’164.00 + Fr. 127’778.00 + Fr. 25’000.00 + Fr. 8’721.70]) im Sinne eines Vermögensverzehrs zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden, sodass ihm während weiteren rund neun Monaten (Fr. 99’330.00 : Differenzbetrag von Fr. 11’019.00), also vom 1. Januar 2022 bis 30. September 2022, ebenfalls ein Einkommen von Fr. 34’385.00 pro Monat anstatt nur ein solches von Fr. 12’765.75 (vgl. E. 2.1d vorne) anzurechnen ist.

bbb) Aus allen übrigen in E. 2.2c/ee aufgeführten Umständen kann seitens des Gesuchstellers nicht auf einen Vermögensverzehr zugunsten der Gesuchsgegnerin geschlossen werden.

cc) Der Gesuchsteller verfügte wie die Gesuchsgegnerin nach dem Verkauf der Familienliegenschaft am 5. Oktober 2022 über ein Vermögen von Fr. 774’662.50 (vgl. E. 2.2c/dd/bbb vorne; ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 3 N 4, 17/3 und 19, S. 9 N 5.16). Ausserdem nahm das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz am 2. Dezember 2022 eine Rückerstattung der Grundstücksgewinnsteuer im Betrag von Fr. 15’825.00 an den Gesuchsteller vor

(ZK2 2023 14: ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 3 N 4, 17/4 und 19, S. 8-10 N 5.13-5.17). Per 31. Dezember 2022 belief sich das liquide Vermögen des Gesuchstellers auf rund Fr. 627’000.00 und er hatte Schulden (gegenüber der H.________ GmbH) von ca. Fr. 636’000.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 24/5, S. 6, 9 und 11). Mit Eingabe vom 8. November 2023 wies er darauf hin, sein liquides Vermögen betrage aktuell nur mehr Fr. 383’000.00, weil er die Auslagen der H.________ GmbH wie Steuern, die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin sowie die Tilgung der Schulden und der Prozesskosten aus seinem Vermögen bezahlen müsse (ZK2 2023 14: KG-act. 24, S. 2 N 7;

KG-act. 24/7). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits verfügte per 31. Dezember 2022 über ein Reinvermögen von Fr. 507’720.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 23/1, S. 6 und KG-act. 23/2). Unter den genannten Umständen ist dem Gesuchsteller nicht zuzumuten, aus seinem Vermögen der Gesuchsgegnerin (weitere) monatliche Differenzbeträge von Fr. 11’019.00 zu bezahlen.

3.

Die Vor­instanz rechnete der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches

Monatseinkommen von Fr. 2’240.00 (inkl. Mieteinnahmen aus St. Petersburg, Russland) an (angef. Verfügung, E. 3.2 S. 21).

a) aa) Der Gesuchsteller bringt mit Eingabe vom 4. September 2023 vor, die Gesuchsgegnerin könne mit den Fr. 774’662.50, die ihr mit dem Verkauf der Familienliegenschaft vom 5. Oktober 2022 zugekommen seien

(vgl. E. 2.2d/cc vorne), bei einem Zins von 3 % einen jährlichen Vermögensertrag von mindestens Fr. 23’000.00 erzielen, was ca. Fr. 1’900.00 pro Monat entsprächen. Hinzuzuzählen sei das von der Vor­instanz der Gesuchsgegnerin angerechnete Einkommen von Fr. 2’240.00 pro Monat, sodass deren Einkommen auf monatlich Fr. 4’140.00 festzusetzen sei (ZK2 2023 14:

KG-act. 17, S. 3 f. N 4-6). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, ein Einkommen aus Vermögensertrag zu erzielen. Die aus dem Verkauf der Liegenschaft erhaltenen Gelder würden schnell abnehmen und lägen auf einem Bankkonto. Falls das gesamte Geld noch vorhanden wäre, vermöchte sie damit lediglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 645.00 zu generieren, weil bei einer mündelsicheren Anlage bloss eine Verzinsung von 1.02 % möglich sei. Zudem könne sie wegen der Betreuung der beiden Töchter kein eigenes Einkommen erwirtschaften. Darüber hinaus unterschlage der Gesuchsteller sein eigenes Einkommen, das er mit den ebenfalls erhaltenen Fr. 774’662.50 bekommen habe (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 8 f. N 5.13-5.16).

bb) Mit dem Verkauf der Familienliegenschaft vom 5. Oktober 2022 erhielten beide Parteien je Fr. 774’662.50. Per 31. Dezember 2022 belief sich das liquide Vermögen des Gesuchstellers auf rund Fr. 627’000.00 und er hatte Schulden (gegenüber der H.________ GmbH) von ca. Fr. 636’000.00. Am 8. November 2023 hatte der Gesuchsteller ein liquides Vermögen von Fr. 383’000.00. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits verfügte per 31. Dezember 2022 noch über ein Reinvermögen von Fr. 507’720.00 (vgl. E. 2.2d/cc vorne). Weil die Vermögen der Parteien offensichtlich stetig schwinden, wenn auch nicht deckungsgleich, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsteller noch einen Vermögensertrag anzurechnen.

b) aa) Der Gesuchsteller rügt erstmals mit Eingabe vom 8. November 2023 die Höhe des von der Vor­instanz der Gesuchsgegnerin angerechneten Erwerbseinkommens. Ihr sei bei einem Arbeitspensum von 50 % zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 3’000.00 pro Monat anzurechnen, zumal sie während der Ehe bei ihrer letzten Anstellung als administrative Mitarbeiterin bei der V.________ AG ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7’385.00 (2007) bzw. Fr. 6’043.00 (2008) erzielt habe (ZK2 2023 14: KG-act. 24, S. 2 unten und S. 3 oben). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht dazu

(vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 6 ff. N 6).

bb) Keine Partei stellte im vor­instanzlichen Verfahren die Höhe des Einkommens der Gesuchsgegnerin in Frage, weshalb die Vor­instanz dieses nicht prüfte, sondern diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Oktober 2020 verwies (angef. Verfügung, E. 3.2 S. 21). Dieses Einkommen war bereits im Berufungsverfahren ZK2 2020 67 betreffend Eheschutz unbestritten und folglich nicht zu überprüfen (Vi-KB 1, E. 4d/cc S. 22). Der Gesuchsteller nimmt im Rahmen seines Vorbringens weder Bezug auf die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020

(ZES 2019 329) noch legt er dar, inwiefern die Einzelrichterin das hypothetische Einkommen der Gesuchsgegnerin falsch hergeleitet haben und dieses nicht mehr gelten soll. Somit fehlt es der Berufung an einer – auch in den der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehenden Verfahren erforderlichen (BGer, Urteil 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3) – hinreichenden Begründung (vgl. BGer, Urteil 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36 und 38). Auf das Vorbringen des Gesuchstellers zum Einkommen der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten (vgl. BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38), sodass es beim hypothetischen Monatseinkommen von Fr. 2’240.00 sein Bewenden hat.

4.

Die von der Vorinstanz F.________ und G.________ angerechneten und dem Gesuchsteller ausbezahlten Einkommen (aus Kinderzulagen) von je Fr. 300.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 3.2 S. 21) sind unbestritten. Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller seit dem 1. August 2023 bei der L.________ AG arbeitet (vgl. E. 2.1c vorne), die im Kanton Zürich domiziliert ist (vgl. ZK2 2023 19: KG-act. 14/2). Im Kanton

Zürich betragen die Kinderzulagen bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet (12. Geburtstag), monatlich Fr. 200.00 und danach Fr. 250.00 (www.zh.ch/soziales). F.________ wurde am ________ und G.________ wurde am ________ geboren, weshalb ihnen für das vorliegende vorsorgliche Mass­nahmenverfahren ab 1. August 2023 nur mehr Einkommen aus Kinderzulagen von monatlich Fr. 250.00 (F.________) resp. Fr. 200.00 (G.________) anzurechnen sind.

5.

Die Vor­instanz setzte den monatlichen Bedarf wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21): Für den Gesuchsteller Fr. 4’494.00, für die Gesuchsgegnerin Fr. 4’876.00 (01.01.2022-15.10.2022) und Fr. 4’709.00

(ab 16.10.2022), für F.________ Fr. 2’005.00 (01.01.2022-15.10.2022) und Fr. 1’921.00 (ab 16.10.2022) sowie für G.________ Fr. 1’634.00

(01.01.2022-15.10.2022) und Fr. 1’550.00 (ab 16.10.2022). Beim Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigte die Vor­instanz, dass sich dessen Lebenspartnerin, I.________, an den Wohn- und Versicherungskosten sowie an den Kosten betreffend TV/Mobile/Internet/Serafe zu beteiligen habe

(angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21-23).

a) Der Gesuchsteller legt dar, er könne vom Zusammenleben mit I.________ in finanzieller Hinsicht nicht profitieren und daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, zumal sie zufolge fehlender zweijähriger Arbeitstätigkeit in der Schweiz auch keine Arbeitslosengelder erhältlich machen könne. Daher könne er von seiner arbeitslosen und mittellosen Freundin keinen Beitrag an die Wohn-, Kommunikations- und Versicherungskosten verlangen und es seien diese Kosten vollumfänglich in seinen Bedarf aufzunehmen

(ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 9 f. N 35-38). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, weil der Gesuchsteller mit seiner Freundin zusammenwohne, müsse sich diese an den Wohnkosten zur Hälfte finanziell beteiligen, weil der Gesuchsteller keine familiäre Pflicht treffe, für seine neue Lebenspartnerin aufzukommen. Sie könne sich vom Sozialamt unterstützen lassen oder die Schweiz wieder verlassen, zumal sie im Ausland sehr viel Geld verdient habe (ZK2 2023 19: KG-act. 8, S. 38 N 7.10-7.15).

aa) Erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog.

(einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners knüpft nicht an dessen Zivilstand, sondern an seine tatsächlichen Lebensverhältnisse (BGE 144 III 502 E. 6.6). Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Weil zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, darf sich der Unterhaltsverpflichtete in seiner Bedarfsrechnung nicht anrechnen, was er für seine neue Partnerin bezahlt (z.B. Krankenkassenprämien; BGer, Urteil 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.4; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, N 10.77). In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGer, Urteil 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.3). Lebt der Unterhaltsschuldner mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt, ist der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu berücksichtigen (BGE 144 III 502 E. 6.6). Auch die anfallenden Wohnkosten sind (nach Ausscheidung der Anteile der Kinder) zwischen den Partnern hälftig zu teilen (BGer, Urteil 5A_168/2023 vom 14. März 2023 E. 5.3). Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt wohnende Lebenspartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso

wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushalts tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6). Auch bei Bestehen einer Unterhaltspflicht der neuen Partnerschaft wie z.B. für Betreuungsunterhalt des Kindes aus der neuen Beziehung darf die Anrechnung nicht im Rahmen des eigenen Bedarfs des Unterhaltsschuldners erfolgen, sondern der Bedarf ist für jeden Beteiligten separat zu berechnen (Spycher/Maier, a.a.O., N 10.78). Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2).

bb) Die Lebenspartnerin des Gesuchstellers und Mutter des gemeinsamen, am ________ geborenen Sohnes W.________ (ZK2 2023 14: KG-act. 20/1-20/3), ist nicht mehr arbeitstätig (vgl. E. 2.2c/bb vorne). Gestützt auf das Schulstufenmodell des Bundesgerichts ist ihr vor Beginn der obligatorischen Schulpflicht von Sohn W.________ auch nicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit (von 50 %) nachzugehen (BGE 147 III 308 E. 5.2). Daher hat der Gesuchsteller die Kosten von W.________ und dessen Kostenanteile an den gemeinschaftlichen Kosten wie die Miete im Rahmen des Bar- und Betreuungsunterhalts zu übernehmen, wogegen I.________ ihre Kosten(anteile) selber tragen muss.

b) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (ZK2 2023 14:

KG-act. 17, S. 4 N 8) ist nicht der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner in der Höhe von Fr. 1’350.00, sondern der hälftige Grundbetrag für ein Konkubinat (Fr. 850.00; vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009, Ziff. I [nachfolgend: Richtlinien]; BGE 147 III 265 E. 7.2) in seinen Bedarf aufzunehmen. Die andere Hälfte dieses Grundbetrags hat I.________ selber zu tragen, weil sie und der Gesuchsteller im gleichen Haushalt zusammenwohnen und nicht von Belang ist, ob sie arbeitet, objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte oder sich an den Kosten des Haushalts tatsächlich beteiligt (vgl. E. 5a/aa vorne). Die übrigen monatlichen Grundbeträge von Fr. 1’350.00 für die Gesuchsgegnerin, Fr. 600.00 für F.________, Fr. 400.00 für G.________ und Fr. 400.00 für W.________ sind unbestritten (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 4 f. N 9;

KG-act. 19, S. 11 N 5.25). Letzterer ist ab 1. November 2023 in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, da er am ________ geboren wurde.

c) Die Vor­instanz führte aus, die Wohnungsmietkosten des Gesuchstellers und seiner Lebenspartnerin beliefen sich auf Fr. 2’980.00 pro Monat. I.________ habe sich an diesen Kosten zu beteiligen. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder F.________ und G.________ mittelfristig den Gesuchsteller wieder besuchen und dort übernachten würden. Es sei angemessen, den Wohnkostenanteil des Gesuchstellers auf Fr. 2’000.00 festzusetzen und in dessen Bedarf aufzunehmen. Die Lebenspartnerin des Gesuchstellers habe für die restlichen Wohnkosten von gerundet Fr. 1’000.00 aufzukommen

(angef. Verfügung, E. 3.3 S. 22).

aa) Der Gesuchsteller bringt vor, er müsse noch weitere Nebenkosten von Fr. 70.00 pro Monat tragen, weshalb sich der monatliche Mietzins nicht nur auf Fr. 2’980.00, sondern auf Fr. 3’050.00 belaufe (ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 10 N 39), was die Gesuchsgegnerin bestreitet (ZK2 2023 19: KG-act. 8, S. 38 N 7.15). Ausserdem macht sie im Berufungsverfahren ZK2 2023 14 geltend, die in den monatlichen Wohnungsmietkosten von Fr. 2’980.00 enthaltenen effektiven Nebenkosten von Fr. 400.00 seien nicht liquid, weshalb nur Fr. 2’560.00 berücksichtigt werden könnten. Diese seien bis zur Geburt von W.________ je hälftig auf den Gesuchsteller und I.________ (je Fr. 1’280.00) aufzuteilen. Nach der Geburt von deren Sohn W.________ seien die Mietkosten auf den Gesuchsteller und I.________ (je Fr. 900.00) sowie auf W.________ (Fr. 660.00) aufzuteilen (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 11 f. N 5.26 f.). Der Gesuchsteller hält dafür, die monatlichen Wohnkosten hätten sich auf Fr. 3’160.00 (inkl. Nebenkosten von Fr. 600.00) erhöht. I.________ müsse sich an den Wohnkosten nicht beteiligen, da sie bis zum Eintritt des Sohnes W.________ ins schulpflichtige Alter nicht arbeiten müsse. Die gesamten Wohnkosten von Fr. 3’100.00 resp. Fr. 3’160.00 (nach erfolgter Mietzinserhöhung) seien in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen

(ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 5 f. N 11; KG-act. 24, S. 3).

bb) Der Nettomietzins des Gesuchstellers betrug ursprünglich Fr. 2’560.00 pro Monat. Per 1. November 2023 erhöhten sich die monatlichen

Akontonebenkosten von Fr. 270.00 auf Fr. 400.00, weshalb sich der gesamte Mietzins neu auf Fr. 2’830.00 (bis 31.10.2023) resp. auf Fr. 2’960.00

(ab 01.11.2023) belief (ZK2 2023 14: KG-act. 24/13). Der Gesuchsteller vermag mit der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2022 glaubhaft zu belegen, dass diese Kosten effektiv Fr. 5’632.35 betrugen (ZK2 2023 14:

KG-act. 24/12). Die Kehrichtgebühren von Fr. 80.00 können indessen nicht berücksichtigt werden, weil sie im Grundbetrag enthalten sind (Richtlinien, a.a.O., Ziff. I). Somit können im Jahr 2022 Heiz- und Nebenkosten von insgesamt Fr. 5’552.35 einbezogen werden, was Fr. 462.70 pro Monat entsprechen. Ein Jahr zuvor beliefen sich die Nebenkosten (exklusiv Kehrichtgebühren von Fr. 80.00) gemäss den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen auf Fr. 3’934.85 (ZK2 2023 19: KG-act. 1/15), woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 327.05 resultiert. Die gesamten Wohnkosten betrugen somit Fr. 2’887.05 (2021) resp. Fr. 3’022.70 (2022). Die Höhe der Nebenkosten für das Jahr 2023 ist nicht bekannt. Daher besteht kein Anlass, die von der Vor­instanz berücksichtigen Wohnkosten von Fr. 2’980.00 abzuändern. Damit bleibt es bis zur Geburt von W.________ bzw. bis am 31. Oktober 2023 bei den von der Erstinstanz in den Bedarf des Gesuchstellers aufgenommenen monatlichen Wohnkosten von Fr. 2’000.00, da dessen Lebenspartnerin sich wie dargelegt an den Wohnkosten zu beteiligen hat (E. 5a/aa vorne). Weil nicht auszuschliessen ist, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien, F.________ und G.________, mittelfristig den Gesuchsteller (wieder) besuchen und dort übernachten werden, sind ab 1. November 2023 die monatlichen Wohnkosten von Fr. 2’980.00 ermessensweise wie folgt aufzuteilen: Gesuchsteller Fr. 1’500.00, I.________ Fr. 980.00 und W.________ Fr. 500.00.

d) Die von der Vor­instanz berücksichtigten Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1’967.00 (bis 15. Oktober 2022) resp. Fr. 1’800.00 (ab 15. Oktober 2022) sowie von F.________ und G.________ von jeweils Fr. 984.00 (bis 16. Oktober 2022) bzw. Fr. 900.00 (ab 15. Oktober 2022) sind unbestritten (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 f.; ZK2 2023 14: KG-act. 17,

S. 4-8 N 8-17; KG-act. 19, S. 10-16 N 5.19-5.48) resp. werden vom Gesuchsteller anerkannt (ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 8 N 31). Daraus lassen sich für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 folgende durchschnittliche, monatliche und gerundete Wohnkostenanteile berechnen: Fr. 1’872.00 (1/22 x [Fr. 1’967.00 x 9.5] + [Fr. 1’800.00 x 12.5]) für die Gesuchsgegnerin sowie je Fr. 936.00 (1/22 x [Fr. 984.00 x 9.5] + [Fr. 900.00 x 12.5]) für F.________ und G.________.

e) Die Vor­instanz berücksichtigte folgende monatliche Kosten für das KVG/VVG im Bedarf der Parteien: Fr. 371.00 für den Gesuchsteller, Fr. 574.00 für die Gesuchsgegnerin, Fr. 121.00 für F.________ und Fr. 100.00 für G.________ (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 und 23).

aa) Der Gesuchsteller bringt vor, seine monatliche Krankenkassenprämie für das KVG/VVG habe Fr. 386.00 (2022) bzw. Fr. 404.00 (2023) betragen und belaufe sich im Jahr 2024 auf Fr. 424.05. Die Krankenkasse für Sohn W.________ betrage monatlich Fr. 128.00 resp. Fr. 126.00

(ab 1. Januar 2024). Er will zudem die Kosten für das KVG/VVG seiner Lebenspartnerin von Fr. 403.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung berücksichtigt haben (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 5 f. N 9 und 12; KG-act. 24, S. 2 N 9).

Die Gesuchsgegnerin anerkennt diese Bedarfspositionen (ZK2 2023 14:

KG-act. 19, S. 12 N 5.28) oder bestreitet sie nicht substanziiert

(vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 27, S. 12 N G). Ausserdem ergeben sich die Krankenkassenprämien des Gesuchstellers und seines Sohnes für das Jahr 2023 und 2024 aus den eingereichten Unterlagen der X.________ AG vom

27.

Juli 2023, 17. August 2023, Oktober 2023 und 26. Oktober 2023

(ZK2 2023 14: KG-act. 17/8, 17/11, 24/9.1 und 24/9.3). Für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 sind die durchschnittlichen Kosten für das KVG/VVG von rund Fr. 394.00 (1/22 x [12 x Fr. 386.00] +

[10 x Fr. 404.00]) in den monatlichen Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen. Unter der gleichen Position sind ab 1. November 2023 Fr. 128.00 im monatlichen Bedarf von W.________ zu berücksichtigen. Auch wenn sich die monatlichen Krankenkassenprämien des Gesuchstellers und seines Sohnes per 1. Januar 2024 insgesamt um Fr. 18.05 erhöhten (Fr. 424.05 + Fr. 126.00 ./. Fr. 404.00 ./. Fr. 128.00), rechtfertigt es sich im vorliegenden Mass­nahmenverfahren auf eine neue Phase der Unterhaltsberechnung zu verzichten, zumal sich die Unterhaltsbeiträge deswegen kaum bzw. nicht in mass­gebender Weise verändern würden. Die Krankenkassenprämien für I.________ sind in jedem Fall ausser Acht zu lassen (vgl. E. 5a/bb vorne).

bb) Der Gesuchsteller anerkennt hinsichtlich der Kosten für das KVG/VVG monatlich Fr. 277.00 oder Fr. 280.00 für die Gesuchsgegnerin sowie je Fr. 115.00 für F.________ und G.________ (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 5 N 9; ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 8 f. N 32 und S. 11 f. N 41-44; KG-act. 14, S. 5 N 9). Die Kosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 277.00 hätten sich aus dem Schriftenwechsel ergeben und sie habe diesen Betrag in ihrer Klageant­wort im ordentlichen Verfahren anerkannt. Auch habe die Gesuchsgegnerin die Krankenkassenrechnung des Y.________ eingereicht (ZK2 2023 19:

KG-act. 1, S. 8 f. N 32). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies mit Verweis auf die eigenen Ausführungen, ohne darauf hinzuweisen, wo sie sich im Berufungsverfahren ZK2 2023 14 dazu geäussert haben soll (ZK2 2023 19:

KG-act. 8, S. 37-39 N 7.10 und 7.17). Auch in ihrer Eingabe vom 18. September 2023 nahm sie dazu keine Stellung, sondern verwies unsubstanziiert auf ihre Eingabe und die Verfügung im Eheschutzverfahren (vgl. ZK2 2023 14; KG-act. 19, S. 11 N 5.22).

Die Vor­instanz stützte sich bei der Bestimmung der Kosten für das KVG/VVG auf den Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 (vgl. Vi-KB 1, E. 4d/dd S. 23 und E. 4e S. 25). Der Gesuchsteller vermag indessen glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin im Ehescheidungsverfahren ZEO 2021 41 vor Bezirksgericht Höfe mit Klageant­wort vom 4. November 2022 unter dem Titel "KVG/VVG" monatliche Kosten Fr. 280.00 für sich sowie jeweils Fr. 115.00 für F.________ und G.________ geltend machte und dass deren Prämien im Februar 2022 Fr. 277.05 (Gesuchsgegnerin) resp. jeweils Fr. 115.95 (F.________ und G.________) betrugen (ZK2 2023 19: KG-act. 1/5 und 1/6). Weil sich die Gesuchsgegnerin dazu nicht mehr substanziiert äusserte, sind gestützt auf die Prämienrechnung der Y.________ vom 24. Dezember 2021 (ZK2 2023 19: KG-act. 1/5) entgegen den bisherigen Annahmen für das KVG/VVG nur mehr Kosten von Fr. 277.00 im Bedarf der Gesuchsgegnerin sowie je Fr. 116.00 im Bedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen.

f) Die Vor­instanz nahm für die Kosten von Versicherungen und für Kommunikation (TV/Mobile/Internet/Serafe) monatliche Pauschalen von Fr. 40.00 und Fr. 100.00 in den Bedarf des Gesuchstellers auf unter Berücksichtigung, dass sich die Lebenspartnerin des Gesuchstellers an den Fixkosten zu beteiligen habe (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 und 23).

aa) Der Gesuchsteller will für Versicherungen je Fr. 25.00 und für Kommunikation je Fr. 75.00 in seinem Bedarf und demjenigen seiner Lebenspartnerin aufgenommen haben (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 5 f. N 9 und 11). Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich einer Aufnahme der Kommunikationskosten, weil der Gesuchsteller seine diesbezüglichen Aufwendungen immer über die eigene Gesellschaft abgerechnet habe. Auch müsse die Lebenspartnerin des Gesuchstellers die Hälfte dieser Kosten mittragen (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 13 N 5.31).

bb) Die Lebenspartnerin des Gesuchstellers muss zu den Kosten der Versicherungen und Kommunikation anteilsmässig beitragen. Ihre Kosten können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 5a/bb vorne). Somit sind hinsichtlich der Versicherungen nur Fr. 25.00 pro Monat in dessen Bedarf aufzunehmen.

Die H.________ GmbH ist weder liquidiert noch im Liquidationsstadium und weist für das Geschäftsjahr 2022 einen Betriebsaufwand von insgesamt rund Fr. 44’200.00 aus, unter anderem einen Verwaltungsaufwand von Fr. 23’076.90 (vgl. E. 2.2b/bb vorne). Es ist somit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass der Gesuchsteller die Kosten für die Kommunikation über die eigene Gesellschaft abrechnet, zumal er sich zu diesem Einwand der Gesuchsgegnerin nicht äusserte (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 24). Folglich sind keine Kosten für die Kommunikation in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen.

g) Die Vor­instanz führte aus, der Gesuchsteller arbeite in Zug. Es sei ihm zuzumuten, für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, wofür Kosten für ein Z-Pass Jahresabonnement Schwyz/Zug-ZVV, 8 Zonen, 2. Klasse von Fr. 2’493.00 pro Jahr anfielen. Die Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung würden gerichtsüblich mit Fr. 220.00 im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt. Daher seien für berufsbedingte Auslagen (Mobilität und Verpflegung) monatlich Fr. 428.00 in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen. Im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigte die Vor­instanz diesbezüglich einen Betrag von Fr. 300.00 (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 f.).

aa) Der Gesuchsteller bringt vor, er sei von Berufs wegen auf ein Fahrzeug angewiesen. Obwohl Fahrtkosten von mindestens Fr. 1’452.00 pro Monat angefallen seien, seien diesbezüglich nur Fr. 600.00 in seinen monatlichen Bedarf aufzunehmen (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 6 N 13). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der Gesuchsteller habe sein Fahrzeug stets über die eigene Gesellschaft geführt. Weder substanziiere er die Fahrten noch lege er diesbezüglich Belege ins Recht. Daher seien keine Kosten für die Mobilität in dessen Bedarf aufzunehmen (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 12 f. N 5.29 f.). Die L.________ AG bestätigte mit E-Mail vom 23. August 2023, dass der Gesuchsteller aus beruflichen resp. zeitsparenden Gründen auf ein Auto angewiesen sei, weil er die Kunden in der Regel vor Ort in der ganzen Schweiz besuche, die oft nicht in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Bahnhofs seien

(ZK2 2023 14: KG-act. 17/12). Der Gesuchsteller reichte am 4. September 2023 die Prämienrechnung der E.________ AG vom 16. Juni 2023 ein, gemäss welcher die Motorfahrzeugversicherung für den Maserati für die Zeit vom 12. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1’497.95 betrug und worauf er handschriftlich vermerkte, dass die Rechnung am 14. Juli 2023 bezahlt worden sei (ZK2 2023 14: KG-act. 17/13). Weil nicht auszuschliessen ist, dass der Gesuchsteller die Fahrzeugkosten über seine eigene Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2022 unter anderem einen Betriebsaufwand von insgesamt rund Fr. 44’200.00 ausweist und der auch einen Fahrzeugaufwand von Fr. 5’601.90 umfasst (vgl. E. 2.2b/bb vorne), abrechnet, zumal er sich zu diesem Einwand der Gesuchsgegnerin nicht vernehmen liess (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 24), sind keine Kosten für Mobilität in dessen Bedarf zu berücksichtigen.

bb) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es seien nur Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 210.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 13 N 5.30b). Sie begründet indessen nicht, weshalb die von der Vor­instanz in den Bedarf des Gesuchstellers aufgenommen Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 220.00 zu hoch bzw. nur Fr. 210.00 angemessen seien. Ausserdem lässt sich der Betrag von Fr. 220.00 mit Ziff. II/b der Richtlinien vereinbaren, wonach bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung für jede Hauptmahlzeit Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 in das Existenzminimum aufzunehmen sind. Somit bleibt es beim Betrag von Fr. 220.00.

cc) Der Gesuchsteller will für berufsbedingte Auslagen monatlich insgesamt Fr. 300.00 (ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 11 f. N 41-44) bzw. bloss Fr. 230.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 5 N 9) im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigt haben. Er begründet nicht, weshalb der Betrag von Fr. 230.00 und nicht derjenige von Fr. 300.00 richtig sein soll. Überdies berücksichtigte die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Beschluss ZK2 2020 67 vom

27.

Juli 2021 für Mobilität/auswärtige Verpflegung einen Betrag von Fr. 300.00 im monatlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin (Vi-KB 1, E. 4e S. 25). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.

h) Die Vor­instanz nahm für den Eiskunstlauf die vom Gesuchsteller zugestandenen Fr. 125.00 pro Monat in den Bedarf von F.________ auf mit der Begründung, die Kosten für Freizeitaktivitäten würden nicht in den erweiterten Bedarf gehören und seien aus dem Überschuss zu finanzieren (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 und 23).

Die Gesuchsgegnerin wendet ein, für die Tochter F.________ sei Eiskunstlaufen nicht lediglich eine Freizeitaktivität, da sie das Talent habe, eine professionelle Eiskunstläuferin zu werden, weshalb die betreffenden Kosten in den Bedarf aufzunehmen resp. nicht bloss aus dem Überschuss zu finanzieren seien (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 31 N 6.15; ZK2 2023 19: KG-act. 8, S. 37 N 7.11). Der Gesuchsteller legt dar, weshalb die Kosten für das Eiskunstlaufen von F.________ aus dem Überschuss zu finanzieren seien (vgl. ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 9 N 33). Auch wenn F.________ eine talentierte Eiskunstläuferin ist, ändert das nichts daran, dass sie diesen Sport in der Freizeit ausübt und nach wie vor primär die Schule besucht. Bezüglich Letzterem findet sich in den Eingaben der Gesuchsgegnerin jedenfalls nichts Gegenteiliges. Kosten für Freizeitaktivitäten sind im Bedarf ausser Acht zu lassen und aus dem Überschuss zu finanzieren (vgl. E. 6b hinten), was die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts bereits im Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 so ausführte und die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten von

monatlich Fr. 1’950.00 lediglich im vom Gesuchsteller anerkannten Betrag von Fr. 125.00 in den Bedarf von F.________ aufnahm (Vi-KB 1, E. 4b S. 18 f.).

i) Die Vor­instanz ging von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 60’000.00 (Gesuchsteller) und Fr. 110’000.00 (Gesuchsgegnerin) aus und nahm folgende monatliche Steuerbeträge in den Bedarf auf: Fr. 355.00 für den Gesuchsteller, Fr. 485.00 für die Gesuchsgegnerin sowie je Fr. 150.00 für F.________ und G.________ (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 21 und 23).

aa) Der Gesuchsteller will Steuern von Fr. 500.00 in seinen Bedarf und Fr. 50.00 in denjenigen seines Sohnes W.________ aufgenommen haben (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 5 N 9), was die Gesuchsgegnerin in Abrede stellt (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 15 N 5.42).

aaa) Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, sind die Steuern in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen. Beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils (BGE 147 III 265 E. 7.2).

bbb) Dem Gesuchsteller sind folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen: Fr. 34’385.00 (1. Januar 2022 bis 30. September 2022), Fr. 12’765.75 (1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022), Fr. 16’676.50 (1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023) und Fr. 15’824.00 (ab 1. August 2023; vgl. E. 2.1d und E. 2.2d/bb und cc vorne). Weil im vorliegenden Summarverfahren zu viele Unterhaltsphasen zu vermeiden sind, W.________ am ________ geboren wurde und er somit ab 1. November 2023 im Bedarf zu berücksichtigen ist, rechtfertigt es sich, vom 6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) ein monatliches Durchschnittseinkommen zu berechnen, das sich auf rund Fr. 23’271.35 beläuft (1/22 x [Fr. 34’385.00 x 9] + [Fr. 12’765.75 x 3] + [Fr. 16’676.50 x 7] + [Fr. 15’824.00 x 3]) und einem Jahreseinkommen von ca. Fr. 279’250.00 entspricht.

Dispositiv

Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens sind vom Betrag von ca. Fr. 279’250.00 (Phase 1) bzw. rund Fr. 190’000.00 (ab 1. November 2023 [Phase 2]) gestützt auf die Steuererklärung 2022 des Gesuchstellers folgende Beträge in Abzug zu bringen (vgl. ZK2 2023 14: KG-act. 24/5, S. 5): private Schuldzinsen von Fr. 3’797.00, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 3’200.00, allgemeiner Sozialabzug von Fr. 3’200.00 sowie Entlastungsabzug von Fr. 4’406.00, total ca. Fr. 14’600.00 (Phase 1). Für die Phase 2 ist mit einem Abzug von rund Fr. 29’900.00 zu rechnen, weil der allgemeine Sozialabzug Fr. 9’500.00 anstatt nur Fr. 3’200.00 beträgt und ein Kinderabzug von Fr. 9’000.00 hinzukommt. Im Weiteren sind diejenigen Unterhaltszahlungen abzuziehen, die der Gesuchsteller gemäss vorliegendem Beschluss mutmasslich zu bezahlen hat, mithin Fr. 150’000.00 (Phase 1) resp. Fr. 102’000.00 (ab 1. November 2023). Demnach beträgt das steuerbare Jahreseinkommen rund Fr. 114’650.00 (Phase 1) bzw. Fr. 58’100.00

(Phase 2). Weil dem Gesuchsteller kein steuerbares Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.2d/cc vorne), resultieren anhand des Steuerkalkulators Steuerbeträge von insgesamt ca. Fr. 975.00 (Phase 1) und Fr. 282.00 (Phase 2). Die Fr. 975.00 sind erheblich höher als der Betrag, den der Gesuchsteller berücksichtigt haben will (Fr. 550.00 inkl. Anteil W.________) Er basiert aber auf einem ihm viel höheren anzurechnenden Einkommen (Fr. 23’271.35) als dasjenige, das der Gesuchsteller zugesteht (Fr. 12’765.00, Fr. 14’782.00 und Fr. 15’824.00; vgl. E. 2.1a-c vorne). Die Fr. 282.00 sind tiefer als der Betrag, den die Vor­instanz dem Gesuchsteller anrechnete (Fr. 355.00) und den die Gesuchsgegnerin anerkennt. Indessen geht das Kantonsgericht von einem etwas tieferen Einkommen aus als die Vor­instanz (Fr. 15’824.00 anstatt Fr. 16’059.00 pro Monat). Daher bleibt es bei den Beträgen von Fr. 975.00 und Fr. 282.00. Der Gesamtbetrag von Fr. 282.000 ist auf den Gesuchsteller und seinen Sohn W.________ aufzuteilen. Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen. Der Barunterhalt (ohne Steuern) von W.________ beträgt Fr. 1’028.00 (vgl. E. 5j/bb hinten). Dessen Kinderzulagen belaufen sich auf Fr. 200.00 (vgl. E. 4 vorne). Dem Gesuchsteller ist ab 1. August 2023 ein Einkommen von Fr. 15’824.00 anzurechnen.

Daraus lässt sich für W.________ ein steuerbarer Anteil von Fr. 20.30 (Fr. 282.00 : [Fr. 15’824.00 + Fr. 1’228.00] x Fr. 1’228.00.00) ermitteln, sodass sich für den Gesuchsteller ein Steueranteil von Fr. 261.70 ergibt (Fr. 282.00 ./. Fr. 20.30).

bb) Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Steuerverwaltung habe die Höhe der Kontokorrentschuld der H.________ GmbH von Fr. 1’585’755.00 per 31. Dezember 2020 nicht mehr akzeptiert. Er könne die Kontokorrentschuld abbauen, indem die H.________ GmbH über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Dividende zugunsten der beiden Gesellschafter (Gesuchsteller 19/20 und Gesuchsgegnerin 1/20) von Fr. 158’575.00 pro Jahr beschliesse. Eine Dividende werde nicht ausbezahlt, sondern mit der Kontokorrentforderung verrechnet. Die Dividenden müssten unter dem Titel verdeckte Gewinnaus-schüttung als zusätzliches Einkommen versteuert werden. Der Gesuchsteller legt dar, dass er wegen dieser nachträglichen Versteuerung zusätzlich jedes Jahr Fr. 9’488.50 zu versteuern habe, weshalb ein weiterer Steuerbetrag von monatlich Fr. 791.00 in seinen Bedarf aufzunehmen sei (ZK2 2023 14:

KG-act. 17, S. 6-8 N 15 f.; vgl. auch KG-act. 9, S. 15 f. N 41b). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, nur wenn der Gesuchsteller seine diesbezüglichen Ausgaben resp. die Tilgung der zusätzlichen Steuern nachweisen könne, könnten ihm diese angerechnet werden. Der Gesuchsteller vermöge einen solchen Zahlungsnachweis nicht zu erbringen. Obwohl sie einen Stammanteil im Wert von Fr. 1’000.00 an der H.________ GmbH besitze, habe sie bis heute weder die Geschäftsunterlagen bekommen noch eine Dividende ausbezahlt erhalten. Der Gesuchsteller wolle seine Schulden ohne ihre Zustimmung auch mit ihrer Dividende tilgen, was nicht erlaubt sei. Es sei kein zusätzlicher Steuerbetrag im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen (KG-act. 19, S. 13-15 N 5.32-5.45).

Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass zusätzliche Steuern (zufolge Abbaus der Kontokorrentschuld) nur dann im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt werden könnten, wenn er die Tilgung der entsprechenden Nachsteuern glaubhaft belegen würde, was er aber nicht tut. Daher können keine zusätzlichen Steuern in den Bedarf des Gesuchstellers aufgenommen werden (betr. tatsächlich bezahlter Beträge vgl. BGE 121 III 20 E. 3a; BGer, Urteil 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.2). Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.

cc) Der Gesuchsteller macht weiter geltend, das steuerbare Einkommen der Gesuchsgegnerin betrage nur Fr. 64’900.00 pro Jahr. Daraus resultiere eine monatliche Steuerlast von total Fr. 379.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 8 N 17). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies. Bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens sei sie in gleicher Höhe steuerbelastet wie bei der Eheschutzmass­nahme (KG-act. 19, S. 16 N 5.48). Im Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 wurde ein Steuerbetrag von Fr. 3’015.00 pro Monat (ab 1. August 2021) in ihren Bedarf aufgenommen (Vi-KB 1, E. 4e S. 25).

Das der Gesuchsgegnerin hypothetisch angerechnete Einkommen beträgt Fr. 2’240.00 pro Monat resp. Fr. 26’880.00 pro Jahr. Gestützt auf die Steuererklärung 2022 der Gesuchsgegnerin sind der Eigenmietwert von Fr. 9’110.00 (nur bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft im Oktober 2022) und die vom Gesuchsteller zu leistenden mutmasslichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 150’000.00 (Phase 1) und Fr. 102’000.00 (Phase 2) hinzuzuzählen

(ZK2 2023 14: KG-act. 23/1, S. 5). Davon in Abzug zu bringen sind die

Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 1’822.00 und die privaten Schuldzinsen von Fr. 17’170.00 (jeweils nur bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft im Oktober 2022), die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 5’600.00, die Vermögensverwaltungskosten von Fr. 1’523.00, der allgemeine Sozialabzug von Fr. 9’500.00 sowie der Kinderabzug von Fr. 18’000.00; ZK2 2023 14: KG-act. 23/1, S. 5). Demnach beträgt das steuerbare Jahreseinkommen rund Fr. 132’500.00 (bis Oktober 2022) resp. ca. Fr. 142’500.00 (ab November 2022 bis 31. Oktober 2023), also durchschnittlich Fr. 137’500.00 (Phase 1) bzw. Fr. 94’500.00 (Phase 2). Die Gesuchsgegnerin verfügte per 31. Dezember 2022 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 322’720.00 (ZK2 2023 14: KG-act. 23/1, S. 6 und KG-act. 23/2). Wie hoch deren Vermögen per 31. Dezember 2023 war, steht nicht fest, hat für die Festsetzung der mutmasslichen Steuern aber auch nur geringfügigen Einfluss (vgl. nachfolgende Ausführungen). Aus den erwähnten Zahlen lassen sich anhand des Steuerkalkulators monatliche Steuerbeträge von insgesamt Fr. 1’150.00 (Phase 1 und steuerbares Vermögen von jährlich Fr. 300’000.00), Fr. 1’120.00 (Phase 1 und steuerbares Vermögen von null Franken), Fr. 625.00 (Phase 2 und steuerbares Vermögen von Fr. 300’000.00 pro Jahr) und Fr. 595.00 (Phase 2 und steuerbares Vermögen von null Franken) errechnen. Somit ist ermessensweise von mutmasslichen Steuern von Fr. 1’135.00 (Phase 1) und Fr. 610.00 (Phase 2) auszugehen. Diese sind auf die Gesuchsgegnerin, F.________ und G.________ aufzuteilen. Die Barunterhalte (ohne Steuern) von F.________ und G.________ betragen Fr. 1’802.00 resp. Fr. 1’452.00 (Phase 1; vgl. E. 5j/aa hinten) sowie Fr. 1’771.00 bzw. Fr. 1’400.00 (Phase 2; vgl. E. 5j/bb hinten). Deren Kinderzulagen betragen je Fr. 300.00 pro Monat (bis 31. Juli 2023) resp. Fr. 250.00 (F.________) bzw. Fr. 200.00 (G.________), jeweils ab 1. August 2023 (vgl. E. 4 vorne). Für die Phase 1 belaufen sich die Kinderzulagen auf durchschnittlich Fr. 293.20 (1/22 x [19 x Fr. 300.00] + 3 x Fr. 250.00]; F.________) resp. Fr. 286.35 ([19 x Fr. 300.00] + 3 x Fr. 200.00]; G.________). Der Gesuchsgegnerin ist ein monatliches Einkommen von Fr. 2’240.00 anzurechnen (vgl. E. 3b/bb vorne). Daraus lassen sich für die Phase 1 folgende steuerbare Anteile errechnen: Gesuchsgegnerin Fr. 418.60 (Fr. 1’135.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’095.20 + Fr. 1’738.35] x Fr. 2’240.00), F.________ Fr. 391.55 (Fr. 1’135.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’095.20 + Fr. 1’738.35] x Fr. 2’095.20) und G.________ Fr. 324.85 (Fr. 1’135.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’095.20 + Fr. 1’738.35] x Fr. 1’738.35). Für die Phase 2 lassen sich folgende steuerbare Anteile ermitteln: Gesuchsgegnerin Fr. 233.15 (Fr. 610.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’021.00 + Fr. 1’600.00] x Fr. 2’240.00), F.________ Fr. 210.35 (Fr. 610.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’021.00 + Fr. 1’600.00] x Fr. 2’021.00) und G.________ Fr. 166.50 (Fr. 610.00 : [Fr. 2’240.00 + Fr. 2’021.00 + Fr. 1’600.00] x Fr. 1’600.00).

j) Zusammenfassend ergeben sich für die Parteien, F.________, G.________ und W.________ folgende Bedarfszahlen pro Monat (in Schweizer Franken):

aa) 06.01.2022-31.10.2023 (Phase 1)

Gesuchst. Gesuchsg. F.________ G.________

Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 400.00

Wohnen 2’000.00 1’872.00 936.00 936.00

KVG/VVG 394.00 277.00 116.00 116.00

Mob./Verpfl. 220.00 300.00

Versicherungen 25.00 50.00

Kommunikation 0.00 150.00 25.00

Eiskunstlauf 125.00

Steuern

975.00

418.60

391.55

324.85

Total 4’464.00 4’417.60 2’193.55 1’776.85

bb) ab 01.11.2023

Gesuchst. Gesuchsg. F.______ G._______ W._______

Grundbetrag 850.00 1’350.00 600.00 400.00 400.00

Wohnen 1’500.00 1’800.00 900.00 900.00 500.00

KVG/VVG 404.00 574.00 121.00 100.00 128.00

Mob./Verpfl. 220.00 300.00

Versicherungen 25.00 50.00

Kommunikation 0.00 150.00 25.00

Eiskunstlauf 125.00

Steuern

261.70

233.15

210.35

166.50

20.30

Total 3’260.70 4’457.15 1’981.35 1’566.50 1’048.30

6. a) aa) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich in der Phase 1 (6. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023) folgende Überschüsse in Franken:

Gesuchst. Gesuchsgeg. F._______ G.______

Einkommen 23’271.35 2’240.00 293.20 286.35

Bedarf 4’464.00

4’417.60

2’193.55

1’776.85

Überschuss/Manko 18’807.35 -2’177.60 -1’900.35 -1’490.50

Der gesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 13’238.90 (Fr. 18’807.35 ./. Fr. 2’177.60 ./. Fr. 1’900.35 ./. Fr. 1’490.50).

bb) Für die Phase 2 (ab 1. November 2023) ergeben sich bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen folgende Überschüsse in Franken:

Gesuchst. Gesuchsgeg. F.______ G.______ W.______

Einkommen 15’824.00 2’240.00 250.00 200.00 200.00

Bedarf 3’260.70

4’457.15

1’981.35

1’566.50

1’048.30

Überschuss/ 12’563.30 -2’217.15 -1’731.35 -1’366.50 -848.30

Der gesamte Überschuss beträgt Fr. 6’400.00 (Fr. 12’563.30 ./. Fr. 2’217.15 ./. Fr. 1’731.35 ./. Fr. 1’366.50 ./. Fr. 848.30).

b) Die Vor­instanz teilte den von ihr errechneten Gesamtüberschuss von monatlich Fr. 5’890.00 resp. Fr. 6’225.00 zwischen den Parteien und den

Kindern nach grossen und kleinen Köpfen auf, da sich eine Abweichung dieses Grundsatzes wegen besonderer Umstände vorliegend nicht aufdränge (angef. Verfügung, E. 3.4a und b S. 24 f.). Der Gesuchsteller verlangt insoweit eine andere Aufteilung der Überschüsse, als er vorbringt, dass der Betreuungsunterhalt in der von ihm festgesetzten Phase 1 (6. Januar 2022-15. Oktober 2022) allein F.________ zuzuweisen sei und Fr. 2’342.00 nicht übersteigen dürfe, falls das Kantonsgericht eine andere Aufteilung vornehme. Dies hat zur Folge, dass der Gesuchsteller den Überschuss für die beiden Kinder auf total Fr. 2’342.00 limitieren möchte. Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchstellers und verweist auf ihre eigenen Ausführungen, ohne diese genauer zu bezeichnen (vgl. ZK2 2023 19: KG-act. 1,

S. 11-13 und KG-act. 8, S. 38 f. N 7.17).

aa) Der Überschuss ist in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Unter einem "grossen Kopf" ist ein Elternteil und unter einem "kleinen Kopf" ein minderjähriges Kind zu verstehen, wobei einem "grossen Kopf" ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem "kleinen Kopf (BGE 149 III 441 E. 2.4 und 147 III 265 E. 7.3). Indessen kann und muss im begründeten Einzelfall ermessensweise von diesem Grundsatz abgewichen werden (BGE 149 III 441 E. 2.1). Es ist sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches zu berücksichtigen

(BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer, Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 3.3). Bei den speziellen Bedarfspositionen ist an Kosten zu denken, die für ein Kind für die Ausübung von teureren Hobbys wie Spitzensport anfallen, wenn die Kosten bereits vor der Trennung der Eltern anfielen und in einem Überschuss­anteil für einen "kleinen" Kopf nicht genügend berücksichtigt wurden (Althaus/‌Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 4/2023, S. 873 ff., S. 891). Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer, Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 3.3). Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 6.2, 6.6 und 7.3; BGer, Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 3.3). Mit den „konkreten Bedarfsgründen“ wird angesprochen, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben der Kinder den ihnen rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen. Wenn z.B. die Eltern einen sehr hohen Lebensstandard geniessen, sie diesen aber primär für sich selbst beanspruchen und nur ein Bruchteil des Einkommens für die Kinder ausgeben, rechtfertigt sich eine Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen nicht ohne Weiteres (Althaus/‌Mettler, a.a.O., S. 891). Eine Plafonierung aus erzieherischen Bedarfsgründen könnte gemäss älteren Bundesgerichtsentscheiden wohl dann gerechtfertigt sein, wenn einem Kind aus erzieherischen Gründen eine einfachere Lebensstellung zukommen soll (BGE 116 II 110 E. 3b) oder die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen eine Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhalts rechtfertigen würde (BGE 120 II 285 E. 3b/bb, wobei das Bundesgericht im konkreten Fall eine Abweichung aus erzieherischen Gründen verwarf, weil konkrete Hinweise für negative Auswirkungen auf das persönliche Wachstum des Kindes gefehlt hätten, wenn es einen höheren Unterhaltsbeitrag erhalten hätte). Laut Bundesgericht liegen bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11’000.00 pro Monat keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor (BGer, Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1). Das Kantonsgericht St. Gallen plafonierte bei einem Gesamteinkommen der Familie von bis zu Fr. 17’335.00 sowie von Fr. 25’498.00 (mit einem Überschuss von Fr. 8’385.00) die Überschussbeteiligung der Kinder ermessensweise auf Fr. 1’000.00 (Entscheid FS.2021.19-EZE2 [SF.2020.36] vom 12. September 2023 E. III./17a/bb und cc m.H.). Meyer geht in ihrem Aufsatz davon aus, dass der durchschnittliche Überschussanteil eines Kindes etwa Fr. 360.00 betrage. Ob bei einer Verdoppelung oder erst bei einer Verfünffachung weit überdurchschnittlich gute Verhältnisse vorlägen, lasse sich nicht sagen (Unterhaltsberechnung: Ist jetzt

alles klar?, in: FamPra 4/2021, S. 896 ff., S. 902). Das Gericht hat stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). Es liegt dabei aber in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzubringen (Althaus/‌Mettler, a.a.O., S. 890).

bb) In der Phase 1 betragen das den Parteien angerechnete Monatseinkommen über Fr. 26’000.00 (vgl. E. 6a/aa vorne) und der gesamte Überschuss Fr. 13’238.90 pro Monat, sodass weit überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse vorliegen. Grundsätzlich wäre der Überschuss auf 2 grosse

Köpfe (je Fr. 4’412.95) und 2 kleine (je Fr. 2’206.50) aufzuteilen. Der Gesuchsteller begründet nicht, weshalb von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen sei. Weder behaupten die Parteien eine Sparquote noch ist eine solche ersichtlich. Auch ist zu beachten, dass die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten für das Eiskunstlaufen von F.________ von monatlich Fr. 1’950.00 lediglich im vom Gesuchsteller anerkannten Betrag von Fr. 125.00 in den Bedarf von F.________ aufzunehmen und im Übrigen aus dem Überschuss zu finanzieren sind (vgl. E. 5h vorne). Vorliegend ist zudem weder behauptet noch ersichtlich, weshalb eine Plafonierung aus erzieherischen Bedarfsgründen vorzunehmen ist. Daher sind die Überschussanteile von F.________ und G.________ nicht zu plafonieren.

Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende monatliche und gerundete Beiträge zu bezahlen: Fr. 5’196.00 an den Unterhalt von F.________ (Barunterhalt von Fr. 4’106.85 [Manko von Fr. 1’900.35 + Überschussanteil von Fr. 2’206.50] + Betreuungsunterhalt von Fr. 1’088.80 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2’177.60]), Fr. 4’786.00 an den Unterhalt von G.________ (Barunterhalt von Fr. 3’697.00 [Manko von Fr. 1’490.50 + Überschussanteil von Fr. 2’206.50] + Betreuungsunterhalt von Fr. 1’088.80 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2’177.60]) sowie Fr. 4’413.00 an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin (eigener Überschussanteil).

cc) In der Phase 2 beläuft sich der Überschuss auf insgesamt Fr. 6’400.00 pro Monat, der auf 2 grosse Köpfe (je Fr. 1’828.50) und 3 kleine Köpfe

(je Fr. 914.30) aufzuteilen ist (vgl. E. 6b/bb vorne). Daher ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende monatliche und gerundete Beiträge zu bezahlen: Fr. 3’754.00 an den Unterhalt von F.________ (Barunterhalt von Fr. 2’645.65 [Manko von Fr. 1’731.35 + Überschussanteil von Fr. 914.30] + Betreuungsunterhalt von 1’108.60 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2’217.15]), Fr. 3’389.00 an den Unterhalt von G.________ (Barunterhalt von Fr. 2’280.80 [Manko von Fr. 1’366.50 + Überschussanteil von Fr. 914.30] + Betreuungsunterhalt von Fr. 1’108.60 [1/2 des Mankos der Gesuchsgegnerin von Fr. 2’217.15]) sowie Fr. 1’829.00 an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin (eigener Überschussanteil).

7. Die Vor­instanz nahm eine Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang vor (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 5 S. 26 f.).

a) Die Gesuchsgegnerin beantragt vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers (ZK2 2023 14: KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 2 und S. 31 N 7; ZK2 2023 19: KG-act. 8, S. 2 Antrag-Ziff. 2 und S. 39 N 8). Der Gesuchsteller verlangt keine Änderung der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (ZK2 2023 14: KG-act. 9, S. 1 unten; ZK2 2023 19: KG-act. 1, S. 1 f.).

b) Mit Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 verpflichtete die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin ab August 2021 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5’316.00 (F.________), Fr. 4’310.00 (G.________) und Fr. 10’652.00 (Gesuchsgegnerin; Vi-KB 1, Dispositiv-Ziff. 1). Der Gesuchsteller beantragte im vor­instanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. Januar 2022, er sei in Abänderung des kantonsgerichtlichen Beschlusses zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: Fr. 1’870.00 (F.________), Fr. 1’650.00 (G.________) und Fr. 3’940.00 (Gesuchsgegnerin; Vi-act. A/I). Die Gesuchsgegnerin verlangte mit Gesuchsant­wort vom 21. März 2022 die Abweisung des Abänderungsbegehrens und die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A/II). Am 25. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A/III). Die Vor­instanz wies das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter auf Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig ab. Mit vorliegendem Beschluss ist der Gesuchsteller zur Bezahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: F.________ Fr. 5’196.00 (06.01.2022-31.10.2023) bzw. Fr. 3’754.00 (ab 01.11.2023), G.________ Fr. 4’786.00 (06.01.2022-31.10.2023) bzw. Fr. 3’389.00 (ab 01.11.2023) und Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 4’413.00 (06.01.2022-31.10.2023) bzw. Fr. 1’829.00 (ab 01.11.2023). Demzufolge sind die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens von Fr. 3’000.00 dem Gesuchsteller zu 3/10 (Fr. 900.00) und der Gesuchsgegnerin zu 7/10 (Fr. 2’100.00) aufzuerlegen und Letztere ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vor­instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’800.00 (4/10 [7/10 ./. 3/10] von Fr. 4’500.00) zu bezahlen.

8. Die Vor­instanz verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge: F.________ Fr. 4’005.00 (06.01.2022-15.10.2022) bzw. Fr. 3’892.00 (ab 16.10.2022); G.________ Fr. 3’634.00 (06.01.2022-15.10.2022) resp. Fr. 3’522.00 (ab 16.10.2022); Gesuchs-gegnerin persönlich Fr. 1’963.00 (06.01.2022-15.10.2022) bzw. Fr. 2’075.00 (ab 16.10.2022; angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Die aktuellsten Rechtsbegehren des Gesuchstellers in den Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 ergeben sich aus seiner Eingabe vom 4. September 2023. Seine eingeräumten monatlichen Unterhaltsbeiträge bewegten sich zwischen Fr. 1’680.00 und Fr. 4’231.00 für F.________, Fr. 1’455.00 bis Fr. 2’016.00 für G.________ und Fr. 600.00 bis Fr. 743.00 für die Gesuchsgegnerin persönlich (ZK2 2023 14: KG-act. 17, S. 1 f.; ZK2 2023 19: KG-act. 14, S. 1 f.). Die Gesuchsgegnerin stellte das Rechtsbegehren, es seien sämtliche Anträge des Gesuchstellers abzuweisen (ZK2 2023 14: KG-act. 19, S. 2; ZK2 2023 19: KG-act. 16, S. 2). In Nachachtung der mit vorliegendem Beschluss zu sprechenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 7b vorne) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Berufungen gerechtfertigt, die Kosten der Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen. Die Berufungsverfahren waren insgesamt umfangreich und generierten einen über das Übliche hinausgehenden grösseren Aufwand für das Gericht. Deren Kosten sind deshalb auf Fr. 8’000.00 festzusetzen und den Parteien im Betrag von je Fr. 4’000.00 aufzuerlegen;-

beschlossen:

1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Februar 2023 aufgehoben sowie wie nachfolgend neu formuliert:

In Gutheissung des Abänderungsgesuches werden die vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ersetzt durch Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2021

(ZK2 2020 67), mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu festgesetzt:

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023 CHF 5’196.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’088.80 als Betreuungsunterhalt, und ab 1. November 2023 CHF 3’754.00 pro Monat, wovon CHF 1’108.60 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für F.________ tatsächlich beziehen kann.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von G.________ vom 6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023 CHF 4’786.00 pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1’088.80 als Betreuungsunterhalt, und ab 1. November 2023 CHF 3’389.00 pro Monat, wovon CHF 1’108.60 als Betreuungsunterhalt, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsteller diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

c) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt vom 6. Januar 2022 bis am 31. Oktober 2023 CHF 4’413.00 pro Monat und ab 1. November 2023 CHF 1’829.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

3. Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 werden dem Gesuchsteller zu 3/10 (Fr. 900.00) und der Gesuchsgegnerin zu 7/10 (Fr. 2’100.00) auferlegt.

4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’800.00 zu bezahlen.

2. Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 von insgesamt Fr. 8’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 4’000.00) auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 4’000.00 bezogen.

3. Die Parteientschädigungen für die Berufungsverfahren ZK2 2023 14 und 19 werden gegenseitig wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Juni 2024 amu

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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

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Art. 179 ZPOart. 179 CPCart. 179 CPC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC

Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

5A_120/2021

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF