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Entscheid

ZK2 2023 15

Präsidial

6. Juli 2023Deutsch11 min

1. a) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorderrichterin reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz am 21. November 2022 eine mit „Revision“ gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 betitelte Rechtsschrift ein mit folgenden Anträgen (sic):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. Juli 2023

ZK2 2023 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Abänderung von Eheschutzmass­nahmen/vorsorgliche Mass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. März 2023, ZES 2022 600);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorderrichterin reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz am 21. November 2022 eine mit „Revision“ gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 betitelte Rechtsschrift ein mit folgenden Anträgen (sic):

1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________. 2017 unter die alleinige Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.

2. Unter, vorsorglichen Mass­nahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.

3. Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.

4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.

5. Die Gesamtkosten neu zu verlegen.

6. Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.

7. Den Parteien solle eine nahe, Mass­nahme Verhandlung ermöglicht werden. Die Obhut, D.________s sei in den nächsten Tagen vorsorglich zu verändern.

Ausserdem enthielt die Eingabe folgende Abänderungsbegehren bezüglich des Eheschutzentscheids (sic):

1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB)

Die Parteien leben seit dem 1 Mai 2020 getrennt. Begründung finden man in den beim Gericht aufliegenden Unterlagen.

2. Elterliche Obhut

Die elterliche Obhut für das Kind D.________ sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zuzuteilen, D.________ wird beim Ehmann Wohnen. Begrünung, Eingaben wie Beilagen, aufliegend beim Gericht.

3. Betreuungsregelung

Die Ehefrau Mutter ist Berechtigt D.________ Jedes zweite Woch ende. Von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit sich zu Besuch zu nehmen.

Die Ehefrau/ Mutter ist berechtigt, das Kind D.________.

Während zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit in die Ferien zu nehmen. Mit Eingabe, mindestens drei Monate im Voraus, mit gegenseitiger Absprache. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so hat die Mutter in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht, und der Vater in den Geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffen Ferien zu.

Weiter Abweichungen, oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache.

4. Die Wohnung, war nicht verlassen.

5. Unterhaltsbeiträge:

Der Unterhalt wird entsprechend neu berechnet, vereinbart. Wo die Ehefrau zu bezahlen hat auf Ende des Monats.

b) Nach Eingang der Stellungnahme der Berufungsgegnerin vom 9. Februar 2023 und weiteren Eingaben des Berufungsführers vom 5. Januar 2023 und 25. Februar 2023 wies die Vorderrichterin das Gesuch des Berufungsführers um Revision bzw. Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung sowie Trennungszeitpunkt) mit Verfügung vom 6. März 2023 ab, soweit sie auf dieses eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 auferlegte sie dem Berufungsführer (Dispositivziffer 2) und sie verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1’458.65 (inkl. Auslagen und MWST).

c) Dagegen erhob der Berufungsführer am 11. März 2023 (Postaufgabe 13. März 2023) Berufung (KG-act. 1). Am 14. März 2023 teilte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer mit, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen sei (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müsse insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Die Verfahrensleitung verfügte, dass die Eingabe vom 11. März 2023 womöglich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufung entspreche und gab dem Berufungsführer Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Berufung entsprechend zu verbessern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Berufung evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Hierauf liess sich der Berufungsführer nicht mehr vernehmen. Auf die Einholung der erstinstanzlichen Akten sowie einer Berufungsant­wort wurde verzichtet.

2. Die Vorderrichterin prüfte die Eingabe des Berufungsführers vom 21. November 2022 einerseits unter dem Titel der Revision und andererseits unter demjenigen der Abänderung von Eheschutzmass­nahmen (vgl. angef. Verfügung E. 4 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das abgewiesene Gesuch des Berufungsführers um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 inklusive der Frage des Erlasses vorsorglicher Mass­nahmen. Hiergegen ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

3. a) Wie dem Berufungsführer bereits mit Verfügung vom 14. März 2023 mitgeteilt wurde, ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8).

b) aa) Laut der Vorderrichterin stellte das Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (ZES 2020 213) das Getrenntleben seit dem 10. Januar 2020 fest und genehmigte die an der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2020 unter den Ehegatten getroffene Vereinbarung. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei nach seitens des Berufungsführers erfolglos dagegen erhobener Rechtsmittel bis ans Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen (angef. Verfügung E. 2.1). Im Weiteren führt die Erstrichterin die vorausgehenden Revisions- und Abänderungsbegehren des Berufungsführers vom 29. März 2021 (ZES 2021 179), 27. Dezember 2021 (ZES 2021 659) und 18. Juli 2022 (ZES 2022 403) mit den Anträgen um Obhutsumteilung sowie Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung auf, die allesamt abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war, und erfolglos ans Kantons- und Bundesgericht weitergezogen wurden (vgl. angef. Verfügung E. 2.2-2.4).

Erwägungen

bb) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen besteht gestützt auf Art. 179 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit der Anpassung von Eheschutzmass­nahmen, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhe. Vorliegend sei erstellt, dass den Berufungsführer nicht nachträgliche Erkenntnisse zu seiner Ansicht betreffend Obhutsumteilung geführt hätten, sondern er bereits im Zeitpunkt der Verhandlung im Juni 2020 dieser Meinung gewesen sei. Ausserdem seien dem Berufungsführer hinsichtlich der behaupteten Falschaussagen der Berufungsgegnerin, beispielsweise zur Gefahr auf der Alp und zum Trennungszeitpunkt, im Nachgang zur damaligen Rechtsmittelfrist keine Umstände bekannt geworden, die eine Täuschung des Richters offenbart hätten und deshalb eine Änderung bedingen würden. Sowohl der Trennungszeitpunkt als auch die Obhutszuteilung würden auf einer Vereinbarung der Ehegatten basieren, die der Richter genehmigt habe. Die Frage des Trennungszeitpunkts werde im Übrigen im Scheidungsverfahren zu prüfen sein (angef. Verfügung E. 5.1). Im Weiteren könne eine Abänderung der Eheschutzmass­nahmen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Anordnung der Mass­nahme erheblich und dauernd verändert hätten. Eine entsprechende Veränderung der Verhältnisse seit dem 27. September 2022, dem Entscheiddatum der letzten kantonsgerichtlichen Verfügung, sei nicht dargetan. So bedürfe eine Neuregelung der Abwägung, ob die aktuelle Regelung dem Kind mehr schade als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen, der mit der Änderung der Hauptbezugsperson verbunden sei. Für den Zeitraum nach dem 27. September 2022 erwähne der Berufungsführer einen Vorfall, bei dem sich der gesamtheitliche Zustand von D.________ während des Aufenthalts beim Vater verbessert und D.________ sich gewehrt habe, zur Mutter zurückzugehen. Seine Argumentation gehe ausschliesslich dahin, dass der am 3. Juni 2020 gefällte Entscheid falsch und zu korrigieren sei. Hierfür bestehe im Abänderungsverfahren kein Raum (angef. Verfügung E. 5.2). Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, die zum Wohl von D.________ eine Obhutsumteilung erforderlich machen würden. Es reiche nicht aus, wenn die Zuteilung der Obhut an den Berufungsführer auch in Frage käme. Erforderlich sei vielmehr, dass die aktuelle Regelung D.________ mehr schaden müsse, als der Verlust der Kontinuität. Dafür lägen jedoch keine (objektiven) Anhaltspunkte vor, zumal sich D.________ seit der Trennung in der Obhut der Berufungsgegnerin befinde, seit August 2022 in E.________ den Kindergarten besuche und, auch nach der im Dezember 2022 erfolgten Parteibefragung beider Ehegatten im Ehescheidungsverfahren, keinerlei objektiven Hinweise bestünden, dass die Berufungsgegnerin D.________ nicht alter- bzw. kindsgerecht betreuen würde. Hinsichtlich des geltend gemachten Wunsches von D.________, beim Berufungsführer bleiben zu können, verwies die Vorderrichterin auf die fehlende Urteilsfähigkeit (angef. Verfügung E. 5.3).

c) Trotz der eingehenden Auseinandersetzung der Vorderrichterin mit seinen erstinstanzlichen Vorbringen beschränkt sich der Berufungsführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung, dem Trennungsdatum und bezüglich des Verhaltens der Berufungsgegnerin sowie auf das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von D.________ bei ihm und von Gründen, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Inwieweit die Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzentscheids vom 3. Juni 2020 erfüllt sein sollen, zeigt der Berufungsführer nicht auf. Die Vorderrichterin verneinte wie erwähnt das Vorliegen einer (erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bekanntgewordenen) fehlerhaften Entscheidgrundlage und von im Nachgang bekannt gewordener Umstände, die eine Täuschung des Richters offenbart hätten, sowie erhebliche und dauernde Änderungen seit dem 27. September 2022. Der Berufungsführer setzt sich hiermit nicht auseinander. Auch die Auflistung der aktuellsten Aufenthalte vom 16.-18. September 2022 und 30. September 2022 bis 2. Oktober 2022, an welchen D.________ sich mit Freude bei ihm aufgehalten, sich sein gesamtheitlicher Zustand verbessert und er sich gewehrt haben soll, zur Mutter zurückzukehren, und die Berufungsgegnerin Nachholtage verweigert haben soll, vermögen für sich allein keine relevante Änderung der Verhältnisse zu bewirken. Der Berufungsführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur in allgemeiner Weise und unterlässt es darzulegen, welche erstinstanzlichen Erwägungen aus welchen Gründen unzutreffend sein sollen und gestützt auf welche seiner erstinstanzlichen Vorbringen und/oder eingereichten Beweismitteln die Erstrichterin das Abänderungsgesuch nicht hätte abweisen dürfen. Gleichermassen pauschal bleibt sein Verweis auf die Beilagen (vgl. KG-act. 1, S. 21, und KG-act. 3, S. 1), wobei es sich ohnehin um keine hinreichenden Parteibehauptungen handelt (vgl. Sutter-Somm/‌Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 30). Die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. September 2022 (ZK2 2022 22 sowie ZK2 2022 42 und 43) gilt es hier sodann nicht (mehr) zu beurteilen, weshalb eine Auseinandersetzung mit deren Inhalten (vgl. KG-act. 1, S. 8 ff.) nicht von Relevanz ist. Insgesamt enthält die Berufung somit keine hinreichende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage erübrigt(e) sich auch die Durchführung einer Verhandlung.

4.

Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsant­wort ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

6.

Juli 2023 kau

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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