ZK2 2023 16
Präsidial
6. Juli 2023Deutsch11 min
1. a) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorderrichterin reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz am 21. November 2022 eine mit „Revision“ gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 betitelte Rechtsschrift ein mit folgenden Anträgen (sic):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Juli 2023
ZK2 2023 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Beschwerde (Revision)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. März 2023, ZES 2022 600);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorderrichterin reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz am 21. November 2022 eine mit „Revision“ gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 betitelte Rechtsschrift ein mit folgenden Anträgen (sic):
1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Wochende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.
2. Unter, vorsorglichen Massnahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.
3. Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.
4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.
5. Die Gesamtkosten neu zu verlegen.
6. Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.
7. Den Parteien solle eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden. Die Obhut, D.________s sei in den nächsten Tagen vorsorglich zu verändern.
Ausserdem enthielt die Eingabe noch folgende Abänderungsbegehren bezüglich des Eheschutzentscheids (sic):
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB)
Die Parteien leben seit dem 1. Mai 2020 getrennt. Begründung finden man in den beim Gericht aufliegenden Unterlagen.
2. Elterliche Obhut
Die elterliche Obhut für das Kind D.________ sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zuzuteilen, D.________ wird beim Ehmann Wohnen. Begründung, Eingaben wie Beilagen, aufliegend beim Gericht.
3. Betreuungsregelung
Die Ehefrau Mutter ist Berechtigt D.________ Jedes zweite Woch ende. Von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit sich zu Besuch zu nehmen.
Die Ehefrau/ Mutter ist berechtigt, das Kind D.________.
Während zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit in die Ferien zu nehmen. Mit Eingabe, mindestens drei Monate im Voraus, mit gegenseitiger Absprache. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so hat die Mutter in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht, und der Vater in den Geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffen Ferien zu.
Weiter Abweichungen, oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache.
4. Die Wohnung, war nicht verlassen.
5. Unterhaltsbeiträge:
Der Unterhalt wird entsprechend neu berechnet, vereinbart. Wo die Ehefrau zu bezahlen hat auf Ende des Monats.
b) Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2023 und weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2023 und 25. Februar 2023 wies die Vorderrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision bzw. Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung sowie Trennungszeitpunkt) mit Verfügung vom 6. März 2023 ab, soweit sie auf dieses eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 2) und sie verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1’458.65 (inkl. Auslagen und MWST).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2023 (Postaufgabe 13. März 2023) Beschwerde (KG-act. 1). Am 14. März 2023 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müsse insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Die Verfahrensleitung verfügte, dass die Eingabe vom 11. März 2023 womöglich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspreche und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde entsprechend zu verbessern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Hierauf liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Auf die Einholung der erstinstanzlichen Akten sowie einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
2. Die Vorderrichterin prüfte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2022 einerseits unter dem Titel der Revision und andererseits unter demjenigen der Abänderung von Eheschutzmassnahmen (vgl. angef. Verfügung E. 4 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das abgewiesene Gesuch um Revision der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020. Ein erstinstanzlicher Entscheid über ein Revisionsgesuch ist ausschliesslich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 332 ZPO N 7). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3. a) Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. März 2023 mitgeteilt wurde, ist die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Beschwerde auch mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 13 ff.).
b) aa) Laut der Vorderrichterin stellte das Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (ZES 2020 213) das Getrenntleben seit dem 10. Januar 2020 fest und genehmigte die an der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2020 unter den Ehegatten getroffene Vereinbarung. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei nach seitens des Beschwerdeführers erfolglos dagegen erhobener Rechtsmittel bis ans Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen (angef. Verfügung E. 2.1). Im Weiteren führt die Erstrichterin die vorausgehenden Revisions- und Abänderungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März 2021 (ZES 2021 179), 27. Dezember 2021 (ZES 2021 659) und 18. Juli 2022 (ZES 2022 403) mit den Anträgen um Obhutsumteilung sowie Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung auf, die allesamt abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war, und erfolglos ans Kantons- und Bundesgericht weitergezogen wurden (vgl. angef. Verfügung E. 2.2-2.4).
bb) Die Erstrichterin bezeichnete eine Eheschutzverfügung einerseits als nicht revisionsfähig. Andererseits wies sie der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht (wiederum) keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZPO dargetan habe, weshalb das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen wäre. Insbesondere habe er nicht ausgeführt, nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben, die er nicht bereits im Eheschutzverfahren im Jahr 2020 hätte einbringen können. Seine Argumentation gehe, wie bereits in den drei letzten Revisions- bzw. Abänderungsverfahren, vielmehr pauschal dahin, dass das Kindswohl von D.________ besser gewährleistet wäre, wenn er bei ihm bleiben dürfte, und die Trennung sei erst am 1. Mai 2020 (nicht am 10. Januar 2020) erfolgt, weil die Beschwerdegegnerin Anfang Mai ihre Sachen bei ihm abgeholt habe. Alsdann habe er wiederum keinen Unwirksamkeitsgrund vorgebracht (angef. Verfügung E. 4).
c) Die Beschwerde enthält keine Anträge. Auch aus der Begründung, geht nicht hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht. Auf die Beschwerde ist bereits deshalb nicht einzutreten. Soweit es sich nicht ohnehin um eine abgeurteilte Sache handelt, äussert sich der Beschwerdeführer in seinen (ohnehin schwer verständlichen) Ausführungen zudem nicht ansatzweise dazu, weshalb es sich bei der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 um ein für die Revision zulässiges Anfechtungsobjekt handeln soll. Kommt hinzu, dass eine Partei die Revision eines rechtskräftigen Entscheids gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nur verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zulässig sind mithin nur unechte Noven (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 ZPO N 10). Dieser Revisionsgrund zielt darauf ab, die mangelhafte Sachverhaltsgrundlage des Entscheids zu korrigieren. Kein Revisionsgrund ist deshalb eine falsche Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Praxisänderung (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 ZPO N 13). Weiter kann geltend gemacht werden, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer erläutert nicht, gestützt auf welche seiner erstinstanzlichen Vorbringen und/oder eingereichten Beweismittel die Erstrichterin das Revisionsgesuch nicht hätte abweisen dürfen. Insgesamt zeigt er nicht auf, weshalb die Vorderrichterin die Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO zu Unrecht verneinte. Er setzt sich mit den vorderrichterlichen Erwägungen nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner abschliessenden Anmerkung „Beilagen: Dankend wen für eine weitere Einsicht, die Unterlagen wie Beilagen. Von der Berufung (Revision) vom 11. März 2022 verwendet werden“ (KG-act. 1, S. 2) auf seine Ausführungen in der ebenfalls gegen die hier angefochtene Verfügung erhobenen Berufung verweist, ist festzuhalten, dass Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften für eine hinreichende Begründung nicht ausreichen (BGer, Urteil 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1). Davon abgesehen erläutert der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung (ZK2 2023 15, KG-act. 1) nicht, weshalb ein für die Revision zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegen soll und gestützt auf welche seiner erstinstanzlichen Vorbringen und/oder eingereichten Beweismittel die Erstrichterin das Vorliegen oder die Geltendmachung und Darlegung von Revisionsgründen nicht hätte verneinen dürfen. Er legt weder unechte Noven noch einen Unwirksamkeitsgrund dar, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung, dem Trennungsdatum und bezüglich des Verhaltens der Beschwerdegegnerin sowie auf das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von D.________ bei ihm und von Gründen, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Gleichermassen pauschal bleibt sein Verweis auf die Beilagen (vgl. KG-act. 1, S. 21, und KG-act. 3, S. 1), wobei es sich ohnehin um keine hinreichenden Parteibehauptungen handelt (vgl. Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 30). Die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. September 2022 (ZK2 2022 22 sowie ZK2 2022 42 und 43) gilt es hier sodann nicht (mehr) zu beurteilen, weshalb eine Auseinandersetzung (vgl. ZK2 2023 15, KG-act. 1, S. 8 ff.) mit deren Inhalten nicht von Relevanz ist. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer damit auch in seiner Berufung gegen den hier angefochtenen Entscheid nicht auf, weshalb die Vorderrichterin die Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO zu Unrecht verneinte. Er setzt sich mit den vorderrichterlichen Erwägungen ebenso wenig auseinander. Die Beschwerde enthält somit ungeachtet der Berücksichtigung des Inhalts der Berufung keine hinreichende Begründung, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
6.
Juli 2023 kau
ZK2 2023 16
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
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4A_415/2021
ZK2 2023 15
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF