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Entscheid

ZK2 2023 17

Präsidial

22. März 2023Deutsch4 min

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. März 2023

ZK2 2023 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. März 2023, ZES 2023 99);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- das Bezirksgericht Schwyz am 7. März 2023 vom Berufungsgegner eine weitere Sicherheitsleistung von zusätzlich Fr. 180’000.00, zahlbar bis 13. März 2023, erhob und ihm für den Unterlassungsfall androhte, die mit Verfügung vom 24. Februar 2023 superprovisorisch angeordnete Mass­nahme wieder aufzuheben;

- die Berufungsführerin am 10. März 2023 (Eingang: 14. März 2023) Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. März 2023 erhob (KG-act. 1);

- die Berufungsführerin mit dieser Eingabe ausdrücklich auch gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2023 Berufung erhob (KG-act. 1 S. 2), sie in ihrer anschliessenden Begründung indessen ausschliesslich die Verfügung des Bezirksgerichts vom 7. März als Anfechtungsobjekt bezeichnete (KG-act. 1 S. 12);

- ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 ohnehin ausgeschlossen (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; 137 III 417 E. 1.3) und darüber hinaus verspätet wäre (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO);

- das Kantonsgericht die Berufungsführerin nach Eingang der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. März 2023 mit Schreiben vom 15. März 2023 bat, ihre Rechtsmittellegitimation und die Einhaltung der Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2023 darzulegen sowie dem Kantonsgericht mitzuteilen, inwiefern sie an ihren Anträgen gemäss KG-act. 1 festhalte (KG-act. 4);

- die Berufungsführerin dieses Schreiben nicht beant­wortete, in ihrer Berufungsschrift vom 20. März 2023 im konnexen Verfahren ZK2 2023 22 indessen vorbringt, die Berufung im vorliegenden Verfahren sei im Nachhinein gegenstandslos geworden und werde durch die Berufung vom 20. März 2023 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. März 2023 „ersetzt“ (ZK2 2023 22 KG-act. 1 Rn 26);

- diese Erklärung einem Rückzug der früheren Berufung vom 10. März 2023 gleichkommt;

- das vorliegende Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Berufungsführerin den Berufungsgegner nicht zu entschädigen hat, weil Letzterem mangels Einholung einer Berufungsant­wort durch das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstand;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Berufung vom 10. März 2023) die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, die Akten werden nach definitiver Erledigung der Verfahren ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. März 2023 kau

ZK2 2023 17

Erwägungen

BGE 139 III 86ATF 139 III 86DTF 139 III 86

BGE 137 III 417ATF 137 III 417DTF 137 III 417

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

ZK2 2023 22

ZK2 2023 22

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

ZK2 2023 18

ZK2 2023 22