ZK2 2023 18
Kammer
20. Oktober 2023Deutsch53 min
A. Sowohl der Gesuchsteller, eine natürliche Person mit Wohnsitz in Horgen, als auch die Gesuchsgegnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, behaupten, jeweils Alleinaktionär/in der E.________ AG mit Sitz in Freienbach zu sein.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 20. Oktober 2023
ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchsgegnerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Handelsregistersperre)
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023, ZES 2023 99);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Sowohl der Gesuchsteller, eine natürliche Person mit Wohnsitz in Horgen, als auch die Gesuchsgegnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, behaupten, jeweils Alleinaktionär/in der E.________ AG mit Sitz in Freienbach zu sein.
B. Der Gesuchsteller stellte am 21. November 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. Handelsregistersperre gegen die Gesuchsgegnerin (Prozess-Nr. ZES 2022 791). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hiess das Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2022 gut, wies das Handelsregister des Kantons Schwyz an, die zuvor superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre aufrecht zu erhalten und keine Eintragungen betreffend die E.________ AG bis zum Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache
vorzunehmen und setzte dem Gesuchsteller eine Frist an, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (Vi-act. KB 2). Am 14. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage in der Hauptsache ein (Prozess-Nr. CIV 23 888; Vi-act. KB 3). Das Kantonsgericht hiess mit Beschluss ZK2 2022 66 vom 15. Februar 2023 die von der Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. November 2022 erhobene Berufung gut und trat auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 21. November 2022 mangels Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Höfe nicht ein (Beschluss ZK2 2022 66 vom 15. Februar 2023 Dispositivziffer 1; Vi-act. KB 4).
C. Die Gesuchsgegnerin reichte am 9. Dezember 2022 beim Bezirksgericht Schwyz eine mit „Gesuch um superprovisorische Massnahmen (Handelsregistersperre), eventualiter Schutzschrift“ betitelte Eingabe ein (Prozess-Nr. ZES 2022 624; ZES 2022 624 Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies am 12. Dezember 2022 das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen inkl. des Sistierungsantrags ab, nahm die Eingabe als Schutzschrift entgegen und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Wiedererwägung (ZES 2022 624 Vi-act. 4 Dispositivziffern 1 bis 4).
D. Der Gesuchsteller stellte am 22. Februar 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es sei das Handelsregister des Kantons Schwyz provisorisch anzuweisen, keine Verfügungen oder verfügungsähnlichen Vorgänge betreffend die E.________ AG zuzulassen bzw. sei dem Handelsregister
provisorisch zu verbieten, Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend die E.________ AG vorzunehmen und/oder einzutragen. Zudem beantragte er, die Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 hiess die Vorinstanz das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und wies das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz vorsorglich an, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG aufrecht zu halten und keine Eintragungen betreffend die Gesellschaft vorzunehmen (Vi-act. 3 Dispositivziffer 3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2023 erstattete die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen und die superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre sei aufzuheben (Vi-act. 7 S. 2 Ziff. 1a). Zudem stellte sie ein Widergesuch mit dem Rechtsbegehren, es sei das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anzuweisen, den vollstreckbaren Kantonsgerichtsentscheid vom 15. Februar 2023 (ZK2 2022 66) umzusetzen und F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG einzutragen sowie nach Publikation von F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG im Handelsregister das Handelsregister vorsorglich zu sperren (Vi-act. 7 S. 2 Ziff. 1b). Der Gesuchsteller beantragte in der Replik die Abweisung der Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 6 S. 5). Am 7. März 2023 erhöhte die Vorinstanz die Sicherheitsleistung des Gesuchstellers auf Fr. 200’000.00 (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 13. März 2023 hob die Vorinstanz in Abweisung des Gesuchs des Gesuchstellers die mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Februar 2023 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG auf, wies das Widergesuch der Gesuchsgegnerin ab und auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
(angefochtene Verfügung Dispositivziffern 1 bis 3).
E. a) Der Gesuchsteller erhob am 15. März 2023 Berufung gegen diese Verfügung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 18 KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 13.03.2023 im Verfahren Nr. ZES 2023 99 sei im Umfang von Ziff. 1 und 3 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die mit superprovisorischer Verfügung vom 24.02.2023 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG mit Sitz in Freienbach sei zu bestätigen bzw. aufrecht zu erhalten.
3.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und der Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Berufungsgegnerin.
In Prozessualer Hinsicht stelle ich Ihnen zudem folgende superprovisorische Anträge:
5.
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung von Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 13.03.2023 im Verfahren Nr. ZES 2023 99 betr. Aufhebung der Handelsregistersperre sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben bzw. aufzuschieben.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Berufungsgegners/Gesuchsgegnerin.
Am 17. März 2023 hiess der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gut und wies das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz vorsorglich an, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG vorerst aufrecht zu halten und keine Eintragungen betreffend diese Gesellschaft vorzunehmen (ZK2 2023 18 KG-act. 3 Dispositivziffer 1). Zudem verpflichtete er den Gesuchsteller, einen Kostenvorschuss von Fr. 200’000.00 (Fr. 5’000.00 Gerichtskostenvorschuss, Fr. 195’000.00 Sicherheitsleistung) zu bezahlen (ZK2 2023 18 KG-act. 3 Dispositivziffer 2).
b) Am 20. März 2023 erhob die Gesuchsgegnerin ebenfalls Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023 und beantragte, es seien die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Widergesuch gutzuheissen (ZK2 2023 22
KG-act. 1).
c) Die Vorinstanz überwies am 24. März 2023 die Akten und reichte eine Vernehmlassung ein (ZK2 2023 18 KG-act. 7). Die Gesuchsgegnerin erstattete am 30. März 2023 die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (ZK2 2023 18 KG-act. 9). Am 3. April 2023 reichte der Gesuchsteller seinerseits im Verfahren ZK2 2023 22 die Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Gesuchsgegnerin sei unter Kosten- und Entschädigungs-folgen zulasten der Gesuchsgegnerin abzuweisen (ZK2 2023 22 KG-act. 8). Die Vorinstanz berichtigte mit Verfügung vom 12. April 2023 das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ZK2 2023 18 KG-act. 11; ZK2 2023 22 KG-act. 11). Gleichentags erstattete die Gesuchsgegnerin im Verfahren
ZK2 2023 22 eine als „Stellungnahme (formelle Replik)“ betitelte Eingabe (ZK2 2023 22 KG-act. 12). Am 8. Mai 2023 reichte sie zudem eine Stellungnahme bzw. Noveneingabe ein (ZK2 2023 18 KG-act. 12; ZK2 2023 22
KG-act. 14). Am 24. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller ein Sistierungsgesuch ein (ZK2 2023 18 KG-act. 14; ZK2 2023 22 KG-act. 16). Die Gesuchsgegnerin beantragte am 2. Juni 2023, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (ZK2 2023 18 KG-act. 17; ZK2 2023 22
KG-act. 19). Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein am 15. Juni 2023 (Gesuchsteller, ZK2 2023 18 KG-act. 19; ZK2 2023 22 KG-act. 21), am 28. Juni 2023 (Gesuchsgegnerin, ZK2 2023 18 KG-act. 22; ZK2 2023 22
KG-act. 24) und am 7. Juli 2023 (Gesuchsteller, ZK2 2023 18 KG-act. 24;
ZK2 2023 22 KG-act. 26). Am 2. August 2023 reichte die Gesuchsgegnerin eine als „Stellungnahme (Noveneingabe)“ betitelte Eingabe ein (ZK2 2023 18 KG-act. 27; ZK2 2023 22 KG-act. 29). Der Gesuchsteller nahm am 14. August 2023 (ZK2 2023 18 KG-act. 34; ZK2 2023 22 KG-act. 36), am 4. September 2023 (ZK2 2023 18 KG-act. 37, ZK2 2023 22 KG-act. 39) und am 10. Oktober 2023 (ZK2 2023 18 KG-act. 40; ZK2 2023 22 KG-act. 42) nochmals unaufgefordert Stellung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufungen in Beratung sind (ZK2 2023 18 KG-act. 41; ZK2 2023 22 KG-act. 43). Am 17. Oktober 2023 reichte die Gesuchsgegnerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (ZK2 2023 18 KG-act. 42; ZK2 2023 22 KG-act. 44);-
in Erwägung:
1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Beide Berufungen richten sich gegen die
Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023. Beide Parteien behaupten Alleinaktionär bzw. Alleinaktionärin der E.________ AG zu sein und verlangen eine Sperrung des Handelsregisters zu ihren Gunsten, die Gesuchsgegnerin indes erst, nachdem F.________ im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E.________ AG
ein- und der Gesuchsteller aus dem Handelsregister ausgetragen worden ist. Die Rechtsbegehren der beiden Berufungen schliessen sich gegenseitig aus. Somit besteht ein enger Sachzusammenhang, weshalb es der Vereinfachung des Prozesses dient, die Verfahren zu vereinigen.
2.
Die Parteien äusserten sich nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Formellen, d.h. zur Zuständigkeit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. I.1.2), zur Zulässigkeit der Widerklage (angefochtene Verfügung E. I.1.3), zur Prozessführungsbefugnis der beiden Rechtsvertreter
(angefochtene Verfügung E. I.2), zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anweisung der Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG, die nicht
Verfahrenspartei ist (angefochtene Verfügung E. I.3) sowie zur Abweisung des Antrags auf vorgängige Eröffnung des Entscheids ohne schriftliche
Begründung (angefochtene Verfügung E. I.4). Nachdem diese Punkte nicht angefochten sind und sich im Übrigen als zutreffend erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu und es kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen darauf abgestellt werden (angefochtene Verfügung E. I.1-4;
§ 45 Abs. 5 JG).
3.
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (lit. b; Art. 261 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Partei muss einen zivilrechtlichen Anspruch (Verfügungsanspruch; vgl. E. 4), die Verletzung oder zu befürchtende Verletzung dieses Anspruchs und einen daraus drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Verfügungsgrund; vgl. E. 5) sowie die Dringlichkeit der Massnahme darlegen (vgl. E. 6). Vorsorgliche Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein, da sie in die Rechtslage der Gegenpartei oder sogar Drittpersonen eingreifen, bevor ein definitiver Entscheid über den behaupteten Anspruch vorliegt (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017,
Art. 261 ZPO N 10; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 17 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],
Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Müller/Fancelli, Handelsregistersperre nach Schweizerischer
Zivilprozessordnung, in: REPRAX 1/2021 S. 1 ff., S. 10; vgl. zum Ganzen
Beschluss ZK2 2023 11 vom 20. April 2023 E. 3.a; vgl. E. 7).
Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten
(Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil-gesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018 N 18 ff. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (BGE 140 III 610, E. 4.1; BGE 132 III 715, E. 3.1; BGE 130 III 321, E. 3.3; BGE 120 II 393, E. 4.c; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Aufgrund objektiver Kriterien muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die
behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt sprechen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25).
4.
Als erste Voraussetzung für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs zu prüfen. Verfügungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen oder
Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist. Die gesuchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 15).
a) Die Vorinstanz kam in Bezug auf die Hauptsachenprognose zum Schluss, dem Gesuchsteller gelinge es, gestützt auf seine Ausführungen im Gesuch und anlässlich der Hauptverhandlung sowie die eingereichten Belege (Vi-act. KB 8 bis 10, 16) sein Eigentum an den umstrittenen Aktien der E.________ AG hinreichend glaubhaft zu machen (angefochtene Verfügung E. II.2.3 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin macht hinsichtlich der Hauptsachenprognose
geltend, die Feststellungen der Vorinstanz würden auf Rechtsfehlern und Aktenwidrigkeiten beruhen (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 4 f. Rn. 9 und S. 36 ff. Rn. 140 ff.).
aa) Die Vorinstanz habe ohne jeden Hinweis in den Akten festgestellt, der Kaufpreis von Fr. 200’000.00 sei vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht worden. Der vom Gesuchsteller vorgelegte Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24. Oktober 2022 besage, dass der Kaufpreis ausserhalb dieses Vertrags vereinbart worden sei und der Gesuchsteller habe vor Vorinstanz ausgeführt, es sei ein schriftlicher Kaufvertrag vorhanden, in welchem die Fr. 200’000.00 festgehalten worden seien als Kaufpreis für die E.________ AG, dies sei nachweisbar und belegt. Diese Urkunde lege er dennoch nicht vor, weshalb die Aussage unglaubwürdig sei und als widerlegt gelten müsse. Richtig sei, dass verschiedene Kaufpreisangebote belegt seien, mithin das Gegenteil einer Vereinbarung über den Preis (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 37 Rn. 145 ff.). Die Gesuchsgegnerin habe die entsprechenden Behauptungen des Gesuchstellers an der Verhandlung vom 6. März 2023 sofort bestritten und ausgeführt, dass nun drei Angebote vorlägen. Betreffend die Angebote über einen fünfstelligen Betrag bzw. einen sechsstelligen Betrag habe er die beiden Telefonnotizen von G.________ bzw. H.________ eingereicht (Vi-act. BB 59 und 60). Es sei folglich aktenwidrig, wenn die Vorinstanz als glaubhaft erachte, ein Kaufpreis sei vereinbart worden (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 38 Rn. 149). Ebenfalls aktenwidrig sei, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 200’000.00 für plausibel halte für eine Gesellschaft, die das Hotel I.________ im Wert von mehr als Fr. 8’000’000.00 halte. Der Gesuchsteller habe lediglich Rechnungen im Umfang von Fr. 30’000.00 vorgelegt, um angebliche Schulden der E.________ AG zu beweisen, die er bezahlt habe. Sämtliche Schulden seien von der Gesuchsgegnerin bestritten worden (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 39 Rn. 150).
bb) Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Gültigkeit der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 24. Oktober 2022 aktenwidrig und willkürlich ermittelt (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 39 f. Rn. 154). Die Gesuchsgegnerin habe mit Urkunden bewiesen, dass die einzige Aktionärin der Gesuchsgegnerin, die J.________ AG, nicht zur angeblichen Generalversammlung vom 24. Oktober 2022 eingeladen worden sei (Vi-act. BB 55-57), weshalb diese Generalversammlung nicht stattgefunden habe und der eingereichte Generalversammlungsbeschluss eine unwahre Urkunde sei. Dass der Gesuchsteller an der Verhandlung vor Vorinstanz als angeblicher Minderheitsaktionär der Gesuchsgegnerin, was bestritten sei, die Gültigkeit der Wahl von F.________ bestritten habe, zeige zudem, dass er bezüglich der erfundenen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 24. Oktober 2022 nicht habe gutgläubig sein können (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 40 Rn. 155).
cc) Sodann habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers ebenfalls aktenwidrig und willkürlich festgestellt. Dokumentarisch belegt sei, dass der Gesuchsteller einen Verlustschein über Fr. 789’361.75 für eine Forderung der K.________ gegen sich vorliegen habe (Vi-act. BB 58). Damit sei erwiesen, dass der Gesuchsteller offiziell angebe, kein Vermögen zu haben. Dass er aus irgendeinem Grund dennoch die
Sicherheitsleistung von Fr. 200’000.00 habe zahlen können, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beklagte kein Vermögen habe und seine Gläubiger mit weiteren Verlustscheinen rechnen müssten. Wenn die Vorinstanz dennoch davon ausgehe, der Gesuchsteller sei zahlungsfähig, stelle sie dies aktenwidrig fest. Die Frage sei erheblich und relevant, weil sie die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Gesuchstellers beschlage (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 41 Rn. 159 ff.).
c) Der Gesuchsteller behauptet, sämtliche Aktien der E.________ AG rechtmässig erworben zu haben und reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem den Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen ihm und der
Gesuchsgegnerin vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. KB 8), die Abtretungs-erklärung der Gesuchsgegnerin vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. KB 9), den Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschluss der E.________ AG vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. KB 10) sowie den Generalversammlungsbeschluss der Gesuchsgegnerin vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. KB 11) ein. Für die Gesuchsgegnerin unterzeichnete jeweils L.________ die Verträge und Beschlüsse (Vi-act. KB 8, 9 und 11). Hinsichtlich des Kaufpreises hielten die Parteien im Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24. Oktober 2022 fest: „Den Preis sowie mögliche weitere Punkte vereinbarten die Parteien zwecks Vertraulichkeit ausserhalb dieses Exemplars“ (Vi-act. KB 8). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2023 führte der Gesuchsteller aus, der Kaufpreis sei auf Fr. 200’000.00 festgelegt worden (Vi-act. 6 S. 6). Der Kaufpreis sei deshalb auf Fr. 200’000.00 festgelegt worden, weil es mehrere Schuldbriefe gebe, nämlich rund Fr. 4’000’000.00 zugunsten der M.________ (Bank), Fr. 2’000’000.00 Inhaberschuldbriefe zugunsten von N.________, ein Eigentümer der O.________ AG, sowie Fr. 1’500’000.00 zugunsten von P.________. Gleichzeitig gebe es noch weitere Schulden, wovon ca. Fr. 1’500’000.00 zugunsten von Unternehmen und Handwerkern dem Gesuchsteller bekannt seien. Die E.________ AG sei somit schon verschuldet gewesen (Vi-act. 6 S. 6 f.). Ferner bestritt der Gesuchsteller, dass es mehrere unterschiedliche Angebote gegeben habe (Vi-act. 6 S. 9). Es sei ein schriftlicher Kaufvertrag vorhanden, in welchem die Fr. 200’000.00 festgehalten worden seien als Kaufpreis für die E.________ AG. Es habe einen Schriftverkehr gegeben, aber der Gesuchsteller habe nur Kontoangaben von der O.________ AG bekommen und nicht von der Gesuchsgegnerin. Das sei alles nachweisbar und belegt (Vi-act. 6 S. 14). Entsprechende Urkunden, die insbesondere den behaupteten Kaufpreis von Fr. 200’000.00 belegen, reichte der Gesuchsteller indes nicht ein.
d) aa) Für das im vorliegenden Verfahren massgebende Glaubhaftmachen des Anspruchs darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (vgl. BGE 120 III 393 E. 4.c). Der Gesuchsteller behauptet seine Aktionärsstellung nicht bloss, sondern untermauert dieses Vorbringen mit den erwähnten Urkunden. Gemäss dem
Handelsregisterauszug der Gesuchsgegnerin war L.________ zum besagten Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin
(Vi-act. KB 7). Somit liegt mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24. Oktober 2022 eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung über den Kauf und die Abtretung der Aktien der E.________ AG vor (Vi-act. KB 8). Darin wird der genaue Kaufpreis zwar nicht genannt, aber es wird festgehalten, dass dieser zwecks Vertraulichkeit ausserhalb des Vertrags geregelt worden sei (Vi-act. KB 8). Auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises keine Urkunde einreicht, die den behaupteten Preis von Fr. 200’000.00 belegt, liegt immerhin eine Urkunde im Recht, die eine Einigung über den Kaufpreis festhält. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Kaufpreis von Fr. 200’000.00 sei zu tief angesichts dessen, dass das Hauptaktivum der E.________ AG das Hotel I.________ sei, dessen Wert ca. Fr. 8’000’000.00 betrage. Der Gesuchsteller bestreitet den Wert des
Hotels I.________ zwar nicht, erklärt aber, dass der Kaufpreis aufgrund der bestehenden Schuldbriefe sowie der ihm bekannten weiteren Schulden, die gesamthaft mehr als Fr. 8’000’000.00 betrügen, nicht höher ausgefallen sei (Vi-act. 6 S. 6 f.). Obwohl die Gesuchsgegnerin sämtliche Schulden bestreitet, zeigt bereits der von beiden Parteien erwähnte Prozess vor dem Handelsgericht Zürich, in welchem die M.________ (Bank) eine Forderung von ca. Fr. 4’000’000.00 geltend macht, dass zumindest Unklarheit über die Schulden der E.________ AG herrscht. Ob und in welcher Höhe Forderungsansprüche gegenüber der E.________ AG bestehen, ist nicht im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren zu klären. Die vom Gesuchsteller eingereichten Urkunden sowie seine Ausführungen zur Höhe des Kaufpreises sprechen für seine Tatsachendarstellung. Wenngleich aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders als vom Gesuchsteller dargestellt zugetragen haben könnte, reichen die Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises für das Beweismass der Glaubhaftmachung aus.
bb) Sodann spricht der von beiden Seiten unterzeichnete Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24. Oktober 2022 für die Behauptung des Gesuchstellers, er habe die Aktien der E.________ AG von der Gesuchsgegnerin erworben. Dass die Gesuchsgegnerin vorbringt, der damalige Verwaltungsrat L.________ habe nicht im Interesse der Gesuchsgegnerin gehandelt bzw. der Generalversammlungsbeschluss der Gesuchsgegnerin vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. KB 11) sei ungültig, weil die Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin, die J.________ AG, nicht eingeladen und folglich auch nicht anwesend gewesen sei, steht der Darstellung des Gesuchstellers zwar entgegen, dennoch spricht aufgrund der eingereichten und genannten Unterlagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Darstellung des Gesuchstellers, was für das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller seinerseits vorbringt, die J.________ AG sei nicht Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin, weil Letztere von der O.________ AG, P.________ sowie dem Gesuchsteller gegründet worden sei und er (der Gesuchsteller) seine Aktien nie verkauft oder abgetreten habe (Vi-act. 6 S. 5). Als Beleg für seine Behauptung reichte er die Gründungsurkunde vom 2. November 2018 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Gesuchsgegnerin tatsächlich von den genannten Personen gegründet wurde (Vi-act. KB 19). Somit ist auch bezüglich der Gesuchsgegnerin umstritten, wer in welchem Umfang Aktionär ist, was wiederum Auswirkungen auf die Gültigkeit des Generalversammlungsbeschlusses vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. KB 11) haben könnte. Diese Fragen sind indes nicht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, das als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, abschliessend zu klären, sondern sind – sofern relevant – Gegenstand des Hauptprozesses. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, der Gesuchsteller habe aufgrund seiner Behauptung, selbst Minderheitsaktionär der Gesuchsgegnerin zu sein, in Bezug auf den Generalversammlungsbeschluss vom 24. Oktober 2022 nicht gutgläubig sein können, weil die J.________ AG als „100 % Mutter“ der Gesuchsgegnerin nicht eingeladen und präsent gewesen sei (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 40 Rn. 155). Der Überlegung der Gesuchsgegnerin kann indes nicht gefolgt werden, weil der Gesuchsteller eben gerade die Aktionärsstellung der J.________ AG in Frage stellt. Inwiefern die Gutgläubigkeit des Gesuchstellers fehlen sollte, wenn die J.________ AG, die nach Ansicht des Gesuchstellers eben gerade nicht
Aktionärin der Gesuchsgegnerin ist, bei der Generalversammlung nicht anwesend ist, erschliesst sich jedenfalls nicht.
cc) Inwiefern die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene Frage der Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers für den Verfügungsanspruch relevant ist, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin führt lediglich aus, die Frage sei erheblich, weil sie die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Gesuchstellers beschlage. Indes ist für das Vorliegen des Verfügungsanspruchs nicht die Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers und auch nicht seine allgemeine Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit massgebend, sondern, ob es ihm gelingt, den rechtmässigen Erwerb sämtlicher Aktien der E.________ AG glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegen genügend Anhaltspunkte vor, die für den Standpunkt des Gesuchstellers, er sei Alleinaktionär der E.________ AG, sprechen, auch wenn er keinen strikten Beweis dafür erbringt und somit mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass sich die Sachlage anders als vom Gesuchsteller geschildert verhält. Dem Gesuchsteller gelingt es damit aber, seinen Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen, weshalb der Vorinstanz in Bezug auf die Hauptsachenprognose gefolgt werden kann.
5.
Zweite Voraussetzung zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die gesuchstellende Partei muss glaubhaft machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 16). Als relevanter Nachteil ist insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte
(z.B. Eigentum) anzusehen. Irrelevant ist, ob die Beeinträchtigung schlussendlich mit Geld entschädigt werden kann (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20).
a) Bezüglich der Nachteilsprognose kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein durch die Gesuchsgegnerin eingesetzter Verwaltungsrat den Prozess vor dem Handelsgericht Zürich weiterführen und – im Falle des Unterliegens – Kosten zum Nachteil der E.________ AG generieren würde. Zudem könnte der Gesuchsteller im Falle einer Löschung seiner Eintragung als Verwaltungsrat nicht mehr für die E.________ AG handeln, weshalb ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zulasten des Gesuchstellers glaubhaft gemacht sei (angefochtene Verfügung E. II.3.2).
b) Zur Nachteilsprognose bringt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinerlei Nachteile, wenn die Handelsregistersperre aufgehoben werde. Er habe nichts zu verlieren (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 6 f. Rn. 19, S. 55 Rn. 206 und 208). Der Gesuchsteller habe weder einen Kaufpreis bezahlt noch habe er die Aktien der E.________ AG rechtmässig erworben, weshalb er keinen „enormen Schaden“, also keinen enormen, ungewollten Vermögensabfluss erleiden würde (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 55 Rn. 208). Mit dem neu vorgebrachten Schreiben vom 14. März 2023 an das Handelsgericht Zürich sei auch der Nachteil der Rechtskosten bei Unterliegen im Prozess gegen die M.________ (Bank) hinfällig und gelte nicht mehr als ein Nachteil, den der Gesuchsteller gegen seinen Willen hinnehmen müsse (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 56 Rn. 208). Der Gesuchsteller habe im Gegenteil sogar die Chance, sollte er wider Erwarten im Hauptprozess obsiegen, von den Früchten der erfolgreichen Abwehr der Klage der M.________ (Bank) zu profitieren (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 56 Rn. 209). Ganz anders sei es für die Gesuchsgegnerin, sie würde bei Ablehnung ihres Widergesuchs buchstäblich alles verlieren, weil die E.________ AG mit Sicherheit einen Millionen-Prozess gegen die M.________ (Bank) verlöre. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller dies in
einem analogen Verfahren vor dem Bezirksgericht Höfe durch einen Klagerückzug gegenüber der Q.________ AG unlängst schon einmal getan habe,
beweise die sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Vorgebrachten. Ausserdem riskiere die Gesuchsgegnerin Verluste im Wert der der E.________ AG ge-hörenden I.________-Grundstücke, das heisse von rund Fr. 8’000’000.00, weil der Gesuchsteller aufgrund des falschen öffentlichen Glaubens seines Handelsregistereintrags nachteilige Verpflichtungen eingehen könnte, die nicht im Interesse der E.________ AG seien (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 56 f. Rn. 210). Weil der Gesuchsteller finanziell nichts zu verlieren habe, sei es ihm ohne Weiteres zumutbar, den Ausgang eines Feststellungsprozesses abzuwarten, ohne im Verwaltungsrat der E.________ AG zu verbleiben, weshalb der Verfügungsgrund nicht gegeben sei (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 57 Rn. 211 f.). Vor Vorinstanz habe der Gesuchsteller eingestanden, dass er die Klage der M.________ (Bank) anerkennen wolle. Es gebe keinen Grund, weshalb der Gesuchsteller nun plötzlich seine Meinung geändert haben sollte und nicht weiterhin zulasten der E.________ AG die Interessen der Q.________ AG verfolge (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 59 Rn. 226).
c) Bereits erstinstanzlich machte der Gesuchsteller geltend, es drohe, dass er als Verwaltungsrat durch die Gesuchsgegnerin abgesetzt werde und dadurch sein Recht auf uneingeschränktes Eigentum verletzt würde, er keine Kontrolle über die E.________ AG mehr hätte und nicht verhindern könnte, dass die Gesellschaft Verpflichtungen eingehe, die er nicht möchte. Möglich sei gar, dass die Gesellschaft verkauft werden könnte oder in den Konkurs geführt bzw. die Bilanz deponiert werde (Vi-act. 1 S. 12 f. Rn. 31 und 33). Ebenso bestehe die Gefahr, dass die Investoren des Gesuchstellers abspringen könnten (Vi-act. 1 S. 13 Rn. 33). In seiner Replik führte er sodann nochmals aus, es könne nicht sein, dass Rechtshandlungen vorgenommen würden von F.________, mit denen er, der Gesuchsteller, als rechtmässiger Eigentümer gar nicht einverstanden sei und zu denen er nie gefragt worden sei (Vi-act. 6 S. 6).
d) Aufgrund der positiven Hauptsachenprognose ist einstweilen davon auszugehen, dass der Gesuchsteller rechtmässiger Eigentümer sämtlicher Aktien der E.________ AG ist. Als Alleinaktionär steht es ihm zu, die Organe der E.________ AG zu bestimmen und insbesondere die verantwortlichen Personen zu wählen. Indem er sich selbst als einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsrat bestimmte, machte er von diesem Recht Gebrauch. Nachdem die Gesuchsgegnerin bereits am 10. November 2022 (Veröffentlichung im SHAB am ________) F.________ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der E.________ AG im Handelsregister eintragen liess (Vi-act. KB 6), mit ihrem Widergesuch vor Vorinstanz eine solche Eintragung erneut verlangte (Vi-act. 7 S. 2 Ziff. 1.b) sowie mit ihrer eigenen Berufung die Abweisung des Widergesuchs anfocht und somit nach wie vor an der Eintragung von F.________ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat festhält
(ZK2 2023 22 KG-act. 1 S. 2 Ziff. 1), ist die (Wiederholungs-)Gefahr für den Gesuchsteller gegeben, dass die Gesuchsgegnerin mit erneuten Generalversammlungsbeschlüssen der E.________ AG eine personelle Umstrukturierung vornehmen und den Gesuchsteller als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat absetzen könnte. Die Eintragung von F.________ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat und die Löschung des Gesuchstellers im Handelsregister würde dazu führen, dass nicht mehr der Gesuchsteller die Entscheidungen für die E.________ AG treffen könnte. Bereits durch diesen Umstand wäre der Gesuchsteller in der Ausübung seines aus der Stellung als Alleinaktionär fliessenden Rechts, die Organe für die E.________ AG und folglich unmittelbar über die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, beeinträchtigt. Mit anderen Worten droht dem Gesuchsteller ohne die beantragte Handelsregistersperre, dass ihm die Ausübung seiner Rechte als Alleinaktionär verunmöglicht wird. Insbesondere mit Blick auf den Forderungsprozess vor dem Handelsgericht Zürich würde dies bedeuten, dass der Gesuchsteller keine Einflussmöglichkeit mehr hätte. Er könnte weder darüber bestimmen, ob und durch wen die E.________ AG im besagten Prozess rechtlich vertreten werden soll. Ebenso wenig hätte er die Möglichkeit, Entscheidungen über die Prozessstrategie oder allfällige vergleichsweise Lösungen zu treffen. Angesichts dessen kann der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss vorbringt, der Gesuchsteller habe keinen Nachteil dadurch, dass die Gesuchsgegnerin den Prozess vor dem Handelsgericht Zürich führe, zumal sie weder vorbrachte noch glaubhaft machte, dass sich die Interessen der Gesuchsgegnerin mit jenen des Gesuchstellers decken würden. Somit ist ein Verfügungsgrund gegeben. Unerheblich ist sodann die Frage, ob dem Gesuchsteller auch ein finanzieller Schaden droht bzw. ob ein allfälliger finanzieller Schaden entschädigt werden könnte, weil nicht bloss ein finanzieller
Schaden einen Nachteil im Sinne von Art. 261 ZPO darstellt. Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller vor Vorinstanz eingestanden habe, die Klage der M.________ (Bank) vor dem Handelsgericht Zürich anzuerkennen, und dass der Gesuchsteller zulasten der E.________ AG die Interessen der Q.________ AG verfolge, betreffen nicht den Verfügungsgrund, sondern sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
näher zu betrachten (vgl. E. 7).
6.
Ferner muss die gesuchstellende Partei die Dringlichkeit der Massnahme glaubhaft machen. Weil der besagte Prozess vor dem Handelsgericht Zürich bereits hängig ist und die Gesuchsgegnerin gerade auch mit Blick darauf ihr Widergesuch um Eintragung von F.________ stellte und diesbezüglich selbst Berufung gegen die angefochtene Verfügung erhob, wird klar, dass die Gesuchsgegnerin ohne die beantragte Handelsregistersperre umgehend die Eintragung von F.________ sowie die Löschung des Gesuchstellers im
Handelsgericht in die Wege leiten würde. Folglich ist die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme gegeben.
7.
Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit. Vorausgesetzt wird, dass eine beantragte vorsorgliche Massnahme geeignet und erforderlich ist und die Abwägung betroffener Interessen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchsgegnerin zugunsten der Massnahme ausfällt (Müller/Fancelli, a.a.O., S. 13 f.;
Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 261 ZPO N 33; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 23; Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 47 ff.). Das Gericht muss die entgegengesetzten Interessen gegeneinander abwägen, d.h., es muss die Nachteile beider Parteien würdigen, je nachdem, ob die geforderte Massnahme angeordnet oder abgelehnt wird (BGE 131 III 473 = Pra 95 [2006] Nr. 32 E. 2.3).
a) Zur Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin mache glaubhaft, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Klageanerkennung vor dem Handelsgericht Zürich durch den Gesuchsteller vorlägen, was der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung auch bestätigt habe. Dies würde einen gewichtigen und irreversiblen Nachteil für die Gesuchsgegnerin darstellen. Demgegenüber würden bei einem Weiterführen des Prozesses vor dem Handelsgericht Zürich im Falle des Unterliegens zwar weitere Kosten anfallen, der Gesuchsteller könnte im Falle des Obsiegens aber davon profitieren. Eine Interessenabwägung der zu erwartenden Nachteile der Parteien zeige somit, dass der Gesuchsteller nicht allzu viel zu verlieren habe, sondern ein Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache vielmehr zumutbar erscheine, die Gesuchsgegnerin hingegen bei Aufrechterhalten der vorsorglichen Massnahme einschneidende Konsequenzen zu gewärtigen habe, die über die
Interessen des Gesuchstellers zu stellen seien (angefochtene Verfügung E. II.5.4).
b) Der Gesuchsteller rügt, er habe die Klage der M.________ (Bank) im Betrag von Fr. 4’000’000.00 vor dem Handelsgericht Zürich nie anerkannt. Er habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich mitgeteilt, er halte diese Forderung für legitim, zumal ein entsprechender Schuldbrief im Grundbuch eingetragen sei. Ausserdem würden seine Investoren diesen Schuldbrief bezahlen. Es sei falsch, daraus eine Anerkennung der Forderung der M.________ (Bank) abzuleiten. Er habe keine Kenntnis über den Verfahrensstand gehabt, weil ihm die Akten von den Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin bis zum Einreichen der Berufung nicht ausgehändigt worden seien, obwohl er dies von ihnen verlangt habe (ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 8 Rn. 18 f.). Er sei daher ohne Kenntnis der Sachlage davon ausgegangen, dass die Forderung der M.________ (Bank) zu Recht bestehe. Nachdem nun die Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung mitgeteilt habe, diese Forderung bestehe nicht bzw. es handle sich um ein Drittpfand, seien dies neue Erkenntnisse und die Prozesschancen seien durchaus positiv einzustufen. Es bestehe daher kein Anlass für die E.________ AG, die Forderung anzuerkennen. Mit Eingabe vom 14. März 2023 habe er dem Handelsgericht Zürich explizit mitgeteilt, dass die Forderung seitens der E.________ AG nicht anerkannt werde
(ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 9 Rn. 20 f.; ZK2 2023 18 KG-act. 1/2). Insofern sei die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz inkorrekt, wenn sie festhalte, die Gesuchsgegnerin hätte aufgrund der Klage der M.________ (Bank) mehr zu verlieren als der Gesuchsteller. Aufgrund der neuen Ausgangslage, die sich erst anlässlich der Hauptverhandlung bzw. aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung ergeben habe, sei der Gesuchsteller nun gewillt, den Prozess gegen die M.________ (Bank) durchzuführen und selbstverständlich keine
Forderung zu anerkennen, die nicht geschuldet sei (ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 10 Rn. 23). Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sei aber auch unabhängig von der neuen Situation, die sich nach der Hauptverhandlung und der angefochtenen Verfügung ergeben habe, falsch, denn die Vorinstanz habe missachtet, dass gar keine Anerkennung der Forderung der M.________ (Bank) vorgelegen habe und der Prozess vor dem Handelsgericht Zürich weitergeführt werde. Wäre die Forderung anerkannt worden, wäre das Verfahren unlängst abgeschrieben worden oder es wäre ein Urteil ergangen
(ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 11 f. Rn. 25 ff.). Vom Gesuchsteller könne sodann nicht verlangt werden, die Investoren explizit zu benennen, weil zu befürchten sei, dass die Gesuchsgegnerin weitere „Strohfeuer und Anschuldigungen“ deponieren würde, damit der Investor abspringe. Zudem sei es der Wille des Investors, nicht genannt zu werden und im Hintergrund zu bleiben. Dass aber ein Investor bestehe, sei offensichtlich und glaubwürdig, zumal Investitionen in Höhe von mindestens Fr. 11’000’000.00 nötig seien, um das Hotel I.________ fertig zu stellen. Sollte der Gesuchsteller erneut aus dem Verwaltungsrat abgewählt und stattdessen F.________ eingetragen werden, verliere der Investor jegliches Vertrauen und würde abspringen (ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 12 f. Rn. 30 f.). Es sei offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit keine Rechnungen der E.________ AG bezahlt habe, z.B. Steuerforderungen von 2021 der Gemeinde S.________. Zudem seien weitere Forderungen nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingegangen. Es bestehe nach wie vor eine Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in der Höhe von Fr. 10’603.45 und eine weitere Forderung der T.________ AG über total Fr. 89’042.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 5. Mai 2020. Dementsprechend bestehe diese Forderung seit dem 5. Mai 2020 und es sei offensichtlich kein Rechtsvorschlag erhoben worden oder dieser sei aufgehoben worden. Die Gesuchsgegnerin könne nicht ernsthaft behaupten, das Bestehen der E.________ AG sei für sie von immanenter Bedeutung, weil nicht mal kleine Rechnungen bezahlt worden seien und so der Konkurs riskiert worden sei (ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 13 f. Rn. 32). Der Gesuchsteller könne alles verlieren, den Kaufpreis von Fr. 200’000.00, all die Kosten, die er für die E.________ AG bereits geleistet habe und noch leisten werde und vor allem den Investor, der abspringen werde, sobald der Gesuchsteller nicht mehr im Handelsregister eingetragen sei. Dies im Vergleich zum Prozess vor dem Handelsgericht Zürich, in dem bis dato keine Anerkennung der Forderung vorliege (ZK2 2023 18 KG-act. 1 S. 15 Rn. 35).
c) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Eingabe vom 14. März 2023 an das Handelsgericht Zürich sei ein unzulässiges Novum. Das Schreiben sei eine reine Schutzbehauptung und stehe im Widerspruch zum Beweisergebnis der Vorinstanz. Letztere habe eine innere Tatsache festgestellt, nämlich, dass der Gesuchsteller beabsichtige, die Forderung der M.________ (Bank) anzuerkennen. Somit liege mit dem Schreiben vom 14. März 2023 gar keine neue Tatsache vor, sondern eine verspätete Parteibehauptung (ZK2 2023 18
KG-act. 9 S. 33 Rn. 132). Selbst wenn eine neue Tatsache angenommen würde, sei diese nicht rechtzeitig vorgebracht worden. Der Gesuchsteller sei spätestens seit November 2022 über den Prozess vor dem Handelsgericht Zürich bestens informiert. Auch habe er vor Vorinstanz eine ganze Stunde Zeit gehabt, sich auf seine Widergesuchsantwort vorzubereiten (ZK2 2023 18
KG-act. 9 S. 33 Rn. 133). Zudem werde bestritten, dass das Schreiben vom 14. März 2023 den wirklichen Willen des Gesuchstellers wiedergebe. Zum Beweis werde auf das Vorgehen des Gesuchstellers vor dem Bezirksgericht Höfe im Dezember 2022 verwiesen. Damals habe er die Klage der E.________ AG gegen die Q.________ AG zum Schaden der E.________ AG und der Gesuchsgegnerin zurückgezogen (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 33 Rn. 134). Abgesehen davon könne der Gesuchsteller trotz dieses Schreibens auch weiterhin jederzeit seine Meinung ändern, die Klage anerkennen oder auf eine wirksame Klageabwehr verzichten, um zum Nachteil der E.________ AG das für die Q.________ AG gewünschte Ergebnis zu erzielen. Dies mit dem Resultat, die Gesuchsgegnerin finanziell zu vernichten, bevor im Hauptprozess bewiesen sei, dass der Gesuchsteller sich die E.________ AG
bösgläubig und unrechtmässig angeeignet habe. Damit drohe der Gesuchsgegnerin ein unumkehrbarer schwerer bzw. ein gewichtiger und irreversibler Nachteil (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 33 f. Rn. 135). Dass der Gesuchsteller Rechnungen der E.________ AG bezahlt haben soll, sei eine unbewiesene Behauptung. Der Gesuchsteller belege keine Zahlung und habe die Berufungsbeilage 5 zu spät eingereicht (ZK2 2023 18 KG-act. 9 S. 27 f. Rn. 111).
d) aa) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zu Protokoll: „Wenn A.________ jetzt als Inhaber der E.________ AG im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich der Meinung ist, dass die Forderung von Fr. 4’000’000.00 korrekt ist und die zurückzieht, dann darf er das machen. Er hat ein eigenes Interesse daran. Er hat ein Interesse daran, das Hotel I.________ weiterzuführen und Investoren zu finden, die man hat. Diese werden nachher die Schuldbriefe abzahlen. Also wo entsteht der Schaden, wenn A.________ das anerkennt und im Gegenteil sogar das Hotel I.________ weiterführt, wiederaufbaut und die Schuldbriefe abgelöst werden? Da besteht kein Nachteil für die E.________ AG. Im Gegenteil: Sie kann froh sein, wenn A.________ das macht und die Investoren bereit sind, das Geld zu bezahlen“ (Vi-act. 6 S. 8). Zwar äusserte er sich dahingehend, dass der Gesuchsteller als Inhaber der E.________ AG das Recht habe, die Forderung der M.________ (Bank) im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich anzuerkennen, wenn er der Ansicht sei, dass diese Forderung korrekt sei. Er erklärte aber auch, dass der Gesuchsteller ein Interesse daran habe, das
Hotel I.________ weiterzuführen und Investoren zu finden. Zudem sprach er davon, dass das Hotel I.________ weitergeführt und wiederaufgebaut und die Schuldbriefe abgelöst werden sollen. Diese Aussagen bestätigen somit aber nicht die Behauptungen der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller beabsichtige, die Forderung der M.________ (Bank) zum Schaden der E.________ AG und im Interesse der Q.________ AG anzuerkennen.
bb) Solches geht auch nicht ohne Weiteres daraus hervor, dass die E.________ AG – wie von der Gesuchsgegnerin behauptet (ZK2 2023 18
KG-act. 9 S. 7 Rn. 20, S. 8. Rn. 26, S. 15 Rn. 44, S. 16 Rn. 49, S. 23 Rn. 84, S. 32 Rn. 128) – vor dem Handelsgericht Zürich als Drittpfandbestellerin eingeklagt wird, zumal die Umstände, wie es zu der von der M.________ (Bank) geltend gemachten Forderung sowie zu den unbestritten vorhandenen Schuldbriefen kam, nicht näher bekannt sind. Aufgrund dessen, dass die Klage der M.________ (Bank) vom 15. August 2022 datiert (Vi-act. BB 46), mussten diese aber bereits vor der behaupteten Übernahme sämtlicher Aktien durch den Gesuchsteller im Oktober 2022 bestanden haben. Mit anderen Worten ist es zumindest nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller für die gemäss den Behauptungen der Gesuchsgegnerin von der M.________ (Bank) geltend gemachte Drittpfandsicherung verantwortlich sein sollte. Diese Fragen sind aber ohnehin nicht im Rahmen des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens zu klären.
cc) Nachdem unbestritten blieb, dass für die Forderung der M.________ (Bank) Schuldbriefe bestehen und die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter die Akten betreffend den Prozess vor dem Handelsgericht Zürich nicht aushändigte, erscheint es glaubhaft, wenn der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vorbringt, er sei ohne Kenntnis der Sachlage und mit Blick auf die bestehenden Schuldbriefe davon ausgegangen, dass die Forderung der M.________ (Bank) zu Recht bestehe. Den Aussagen vor Vorinstanz lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller beabsichtigen würde, die Forderung der M.________ (Bank) grundlos anzuerkennen.
dd) Auch der von der Gesuchsgegnerin behauptete Klagerückzug in einem anderen Verfahren betreffend die Q.________ AG vor dem Bezirksgericht Höfe lässt einen solchen Schluss nicht zu, weil der Gesuchsteller gemäss den Erwägungen des Gerichts seinen Klagerückzug für die E.________ AG mit einem nicht näher bekannten aussergerichtlichen Vergleich begründete, den er mit der dortigen Gegenpartei abgeschlossen habe (Vi-act. BB 64 S. 2 E. 2). Jedenfalls gelingt es der Gesuchsgegnerin damit nicht, glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller die Klage vorbehaltlos und zum Schaden der E.________ AG zurückzog.
ee) Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 die E-Mails von P.________ und des Gesuchstellers je vom 5. Mai 2023 sowie einen Screenshot der Telefonapplikation der Kanzlei des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin ein (ZK2 2023 18 KG-act. 12/1-3) und führte aus, am Nachmittag des 5. Mai 2023 hätten P.________, der einzige Verwaltungsrat der Q.________ AG, (per Telefon und E-Mail) sowie der Gesuchsteller (per
E-Mail) den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin kontaktiert und bedroht. Durch diese koordinierte Drohaktion werde klar, dass der Gesuchsteller die E.________ AG im Auftrag von P.________ gegen den Willen der Gesuchsgegnerin und ohne Gegenleistung übernehmen wolle, weil sich P.________ für den „wahren Eigentümer“ des Hotels I.________ halte. Das Verhalten von P.________, dass er direkt und indirekt über den Gesuchsteller drohe, lasse sich für die Gesuchsgegnerin nur damit erklären, dass P.________ und der Gesuchsteller versucht hätten, das Hotel I.________ zu veräussern, was an der Grundbuchsperre gescheitert sei und letztlich zu den Drohungen geführt habe. Das koordinierte Vorgehen zeige, dass der Gesuchsteller für die Q.________ AG arbeite. Daher sei im Verfahren vor dem Handelsgericht
Zürich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit negativen
Konsequenzen für die E.________ AG und ihre rechtmässige Eigentümerin, die Gesuchsgegnerin, zu rechnen (ZK2 2023 18 KG-act. 12 S. 5 Rn. 11 ff.). Der Gesuchsteller bringt vor, P.________ sei dereinst als ausführender Architekt beim Projekt I.________ vorgesehen gewesen, weshalb zwingend ein Kontakt zwischen P.________ und dem Gesuchsteller bestünde, zumal sie sich auch schon seit Jahren kennen würden. Dies bedeute aber nicht, dass der Gesuchsteller ihm Geld schenken würde oder dergleichen und die Forderung der M.________ (Bank) anerkennen würde. Die Reaktion des Gesuchstellers sei erfolgt, weil der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ihn beim Gespräch mit P.________ als einen „illegalen und mittellosen Typen“ bezeichnet habe (ZK2 2023 18 KG-act. 14 S. 4 Rn. 8 f.).
Dispositiv
Die E-Mails sowie das Telefongespräch erfolgten am 5. Mai 2023. Die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin konnten demnach nicht früher im Verfahren geltend gemacht werden. Sodann erfolgten sie mit der Eingabe vom 8. Mai 2023 ohne Verzug (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 317 ZPO N 7). Somit sind die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt und die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind zu berücksichtigen.
Aus dem ersten Satz der E-Mail des Gesuchstellers vom 5. Mai 2023 („Herr P.________ hat mich gerade angerufen“, ZK2 2023 18 KG-act. 12/3) wird klar, dass P.________, der einzige Verwaltungsrat der Q.________ AG (ZK2 2023 18 KG-act. 12/4), den Gesuchsteller am 5. Mai 2023 über sein Telefongespräch mit dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin informierte. Dass sich der Gesuchsteller und P.________ kennen und offenbar eine Geschäftsbeziehung pflegen, wird vom Gesuchsteller denn auch bestätigt mit der Begründung, P.________ sei der ausführende Architekt des Projekts I.________. Im Übrigen ist dies auch nichts Neues, geht dies doch bereits aus dem erwähnten aussergerichtlichen Vergleich, der zum Klagerückzug vor dem Bezirksgericht Höfe führte (vgl. E. 6.d.dd) sowie aus der gemeinsamen Gründung der Gesuchsgegnerin (vgl. E. 3.d.bb) hervor. Allein daraus, dass sich P.________ und der Gesuchsteller kennen und eine Geschäftsbeziehung pflegen, ergibt sich aber nicht, dass der Gesuchsteller für die Q.________ AG arbeitet und zum Schaden der E.________ AG handelt. Ebenso wenig lässt sich daraus oder aus den E-Mails sowie dem behaupteten Inhalt des Telefongesprächs mit P.________ und dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin Anhaltspunkte erkennen, die darauf hindeuten, dass der Gesuchsteller die E.________ AG ohne Gegenleistung (d.h. ohne Bezahlung des behaupteten Kaufpreises) übernehmen oder die Klage vor dem Handelsgericht Zürich grundlos und zum Schaden der E.________ AG anerkennen will. Sodann ist auch kein Hinweis auf die Behauptung der Gesuchsgegnerin zu erkennen, wonach der Gesuchsteller und P.________ versucht haben sollen, das Hotel I.________ zu verkaufen.
ff) Sodann reichte der Gesuchsteller zusammen mit der Berufung das Schreiben vom 14. März 2023 an das Handelsgericht Zürich ein, in welchem sein Rechtsvertreter unter anderem erklärte: „Namens und auftrags meiner Klientin teile ich Ihnen mit, dass die Forderung der Klägerin nicht anerkannt wird und diesbezüglich der laufende Prozess fortgeführt werden soll“
(ZK2 2023 18 KG-act. 1/2 S. 2). Nachdem er diese Eingabe mit der Berufung, d.h. einen Tag nach Verfassen der Eingabe, einreichte, erfolgte dieses Vorbringen unverzüglich (vgl. Spühler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7). Weil die Eingabe zudem zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht verfasst war, konnte er dies damals auch noch nicht vorbringen. Somit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt. Entgegen der
Ansicht der Gesuchsgegnerin stellt die Eingabe zudem eine neue Tatsache dar, die eben gerade Aufschluss über die Absicht des Gesuchstellers in Bezug auf den Prozess vor dem Handelsgericht Zürich gibt. Zwar bleibt es grundsätzlich möglich, die Forderung im weiteren Verlauf des Prozesses vor dem Handelsgericht Zürich trotzdem noch anzuerkennen. Allerdings hätte der Gesuchsteller dies auch bereits tun können, wodurch er zumindest die durch die Weiterführung des Prozesses zusätzlich anfallenden Prozesskosten hätte einsparen können. Dass er indessen explizit erklärte, die Forderung nicht anzuerkennen und auf der Weiterführung des Prozesses zu bestehen, spricht
somit gegen die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller vorhabe, die Forderung der M.________ (Bank) zum Nachteil der E.________ AG grundlos anzuerkennen.
gg) Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte der Gesuchsteller zudem die Verfügung des Gemeindevorstands S.________ vom 22. August 2023 ein (ZK2 2023 18 KG-act. 37/1), welche der E.________ AG am 28. August 2023 zugegangen sei (ZK2 2023 18 KG-act. 37). Indem der Gesuchsteller sie innert einer Woche seit Bekanntwerden einreichte, brachte er diese neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vor (vgl. Spühler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7). Ein früheres Vorbringen im Prozess war sodann nicht möglich, weil diese Verfügung erst am 22. August 2023 erging. Folglich sind die Voraussetzung von Art. 317 ZPO erfüllt. Der Gesuchsteller bringt vor, der Verfügung sei zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand S.________ der E.________ AG eine Frist bis zum 31. Juli 2023 angesetzt habe, um ein vollständiges und baubewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen, und dass die E.________ AG innert dieser Frist ein neues Baugesuch eingereicht habe, das aber noch nicht ganz den Anforderungen der Baubehörde entspreche, weshalb ihr Frist bis zum 30. September 2023 angesetzt worden sei, um weitere Dokumente nachzureichen. Die Verfügung zeige, dass der Gesuchsteller sich ernsthaft um die Angelegenheiten der E.________ AG kümmere und bestrebt sei, das Projekt I.________ zum Laufen zu bringen und umzusetzen (ZK2 2023 18 KG-act. 37). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht zu diesen Vorbringen. Unabhängig davon, dass die eingereichte Verfügung teilweise geschwärzt wurde, wodurch nicht ersichtlich ist, welche Dokumente für die Erteilung einer Baubewilligung noch fehlen, kann der Verfügung entnommen werden, dass die E.________ AG ein Baugesuch einreichte (ZK2 2023 18 KG-act. 37/1 S. 2 Ziff. I.3), und dass ihr Gelegenheit bis zum 30. September 2023 gegeben wurde, weitere Dokumente einzureichen (ZK2 2023 18 KG-act. 37/1 S. 6 Ziff. III.1 und III.2). Dies spricht für die Darstellung des Gesuchstellers, wonach er das Hotel I.________ wiederaufbauen wolle, zumal er mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 vorbrachte, weitere Unterlagen bei der Gemeinde S.________ eingereicht zu haben (ZK2 2023 18 KG-act. 40; ZK2 2023 22
KG-act. 42). Zu letzterer Eingabe nahm die Gesuchsgegnerin am 17. Oktober 2023 unaufgefordert Stellung und brachte im Wesentlichen vor, die Bauabsicht des Gesuchstellers auf dem Grundstück I.________ sei vorgeschoben, P.________ sei nicht der ausführende Architekt bzw. nie gültig von der E.________ AG bevollmächtigt worden, der Gesuchsteller habe nie nachgewiesen, dass er über einen Investor verfüge, und weder der Gesuchsteller noch P.________ seien finanziell in der Lage, ein Bauprojekt in dieser Grössenordnung umzusetzen. Es gehe dem Gesuchsteller auch gar nicht um das Projekt I.________. Die Geschichte mit der Baueingabe sei ein reines Ablenkungsmanöver. Vielmehr wolle der Gesuchsteller als Strohmann von P.________ dafür sorgen, dass die Gesuchsgegnerin den Prozess vor dem Handelsgericht Zürich gegen die M.________ (Bank) verliere, damit das Hotel I.________ als Drittpfand verwertet werden könne und die Q.________ AG und P.________ ihre Schulden gegenüber der M.________ (Bank) von rund Fr. 4 Mio. los seien (ZK2 2023 18 KG-act. 42M ZK2 2023 22 KG-act. 44). Mit diesen Ausführungen bringt die Gesuchsgegnerin nichts Neues vor. Auch wenn die Eingaben bei der Gemeinde S.________ kein strikter Beweis dafür sind, dass das Bauprojekt auch tatsächlich umgesetzt wird und die finanziellen Mittel vorhanden sind, stellen die Bemühungen um eine Baubewilligung dennoch ein Indiz dar, wonach sich der Gesuchsteller um den Wiederaufbau des Hotels I.________ bemüht, was für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt.
hh) Zusammengefasst sind keine Elemente zu erkennen, die für die Behauptung der Gesuchsgegnerin sprechen, dass der Gesuchsteller beabsichtige, die Klage vor dem Handelsgericht Zürich zum Schaden der E.________ AG anzuerkennen. Vielmehr sprechen die Eingabe vom 14. März 2023 beim Handelsgericht Zürich sowie die Verfügung des Gemeindevorstands S.________ vom 22. August 2023 für die Darstellungen des Gesuchstellers. Der Gesuchsgegnerin gelingt es damit nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich die Klage der M.________ (Bank) zum Schaden der E.________ AG und im Interesse der Q.________ AG anerkennen werde.
e) Zu würdigen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die drohenden Nachteile beider Parteien (vgl. E. 7). Dem Gesuchsteller droht für den Fall, dass die beantragte Handelsregistersperre nicht angeordnet würde, die
Abwahl als Verwaltungsrat der E.________ AG und die Einsetzung von F.________ durch die Gesuchsgegnerin, wodurch der Gesuchsteller keine Kontrolle mehr über die E.________ AG hätte und im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich keinen Einfluss mehr nehmen könnte. Im Falle der Gutheissung der vom Gesuchsteller beantragten Handelsregistersperre droht demgegenüber der Gesuchsgegnerin, dass sie weiterhin keine Kontrolle über die E.________ AG ausüben und ihrerseits nicht im Prozess vor dem Handelsregister Zürich eingreifen könnte. Somit droht beiden Parteien, sollten sie im vorliegenden Prozess unterliegen, im späteren Hauptsacheverfahren aber obsiegen, dass sie mit den Konsequenzen aus dem von der Gegenpartei geführten Prozess vor dem Handelsgericht Zürich leben müssten und in der Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache keine Handlungen für die E.________ AG vornehmen könnten. Nachdem aber nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Gesuchsteller beabsichtigt, im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich zum Nachteil der E.________ AG zu handeln, sind die drohenden Nachteile für beide Parteien gleichermassen einschneidend. Demzufolge hat der Gesuchsteller aber nicht weniger zu verlieren als die Gesuchsgegnerin und es ist ihm auch nicht mehr als der Gesuchsgegnerin zuzumuten, den Hauptprozess abzuwarten. Aufgrund der positiven Hauptsachen- und Nachteilsprognose (vgl. E. 4 und 5) sowie der gegebenen Dringlichkeit (vgl. E. 6) ist die beantragte Handelsregistersperre anzuordnen bzw. die infolge der gewährten aufschiebenden Wirkung nach wie vor bestehende (superprovisorische) Handelsregistersperre aufrecht zu erhalten. Eine mildere Massnahme, die ebenso geeignet ist, den für den Gesuchsteller drohenden Nachteil abzuwenden, aber weniger einschneidend für die Gesuchsgegnerin wäre, ist aufgrund des dem vorliegenden Prozess zugrunde liegenden Prätendentenstreits um die E.________ AG und der aktenkundigen Bestrebung beider Parteien, sich bzw. die von ihnen gewünschten Personen im Handelsregister einzutragen und dadurch die Kontrolle über die E.________ AG auszuüben, nicht ersichtlich und wurde von den Parteien auch nicht dargelegt. Indessen ist die Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre als vorsorgliche Massnahme in zeitlicher Hinsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache zu beschränken.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung des Gesuchstellers gutzuheissen und die Handelsregistersperre aufrecht zu erhalten. Angesichts dessen bleibt kein Raum für die Berufung der Gesuchsgegnerin bzw. das von ihr im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Widergesuch, es sei das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anzuweisen, F.________ im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ein- und der Gesuchsteller auszutragen und es sei nach der Publikation von F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG im Handelsregister das Handelsregister vorsorglich zu sperren. Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist folglich
abzuweisen.
9. a) Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 17. März 2023 verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 200’000.00 zu leisten, wovon Fr. 195’000.00 als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO erhoben wurden (ZK2 2023 18 KG-act. 3 Dispositivziffer 2). Ausserhalb des
Superprovisoriums darf das Gericht hingegen die Sicherheitsleistung nicht von Amtes wegen verfügen, sondern nur, wenn sie von der Gegenpartei beantragt worden ist. Die Gegenpartei hat glaubhaft zu machen, dass sie einen Schaden zu befürchten hat, und überdies einen Minimalbetrag anzugeben (Huber, a.a.O., Art. 264 ZPO N 9 und 12; Zürcher, a.a.O., Art. 264 N 5; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 22 N 41; Sprecher, a.a.O., Art. 264 ZPO N 11 und 13).
b) Mit dem vorliegenden Entscheid werden die superprovisorischen Massnahmen nach Art. 265 ZPO abgelöst, weshalb sich die eine weitere Sicherheitsleistung nach den Voraussetzungen von Art. 264 Abs. 1 ZPO richtet. Die Gesuchsgegnerin stellte im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Leistung oder Aufrechterhaltung einer Sicherheit. Zwar führte sie mehrfach aus, ihr drohe ein Schaden, weil der Gesuchsteller beabsichtige, die Klage der M.________ (Bank) vor dem Handelsgericht Zürich anzuerkennen. Indessen brachte sie nicht vor, es sei deshalb bei Gutheissung der vorsorglichen
Handelsregistersperre eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Folglich nannte sie auch keinen Mindestbetrag einer solchen Sicherheitsleistung. Demzufolge ist die mit superprovisorischer Verfügung vom 17. März 2023 von Amtes wegen verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 195’000.00 (ZK2 2023 18 KG-act. 3 Dispositivziffer 2) nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
10. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Verteilungsgrundsätze richten sich für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden.
a) Nachdem die Berufung des Gesuchstellers gutzuheissen und diejenige der Gesuchsgegnerin abzuweisen ist, obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich, und zwar sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Berufungsverfahren. Die Gerichtskosten für beide Verfahren sind daher der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Bezüglich der Höhe der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 7’000.00; angefochtene Verfügung Dispositivziffer 3) erhoben die Parteien keine Einwendungen, zudem erscheinen sie mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz (hoher Aufwand [Superprovisorium, Hauptverhandlung, Aktenumfang, Komplexität und Entscheidbegründung], zeitliche Dringlichkeit und hoher Streitwert) angemessen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Für das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass ebenfalls die Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu
prüfen war, die Parteien zahlreiche und zum Teil umfangreiche Eingaben
machten, die beiden Berufungsverfahren erst mit dem vorliegenden Beschluss vereinigt wurden, der Aktenumfang für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren gross ist und dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht komplex ist, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5’000.00 festzulegen (§ 34 Ziff. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 GebO).
b) Ausserdem hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller für beide Instanzen für seine Aufwendungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO angemessen zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte
Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen.
Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Kostennote ein, weshalb das Honorar für beide Instanzen anhand der genannten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist.
aa) Der Aufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung des 20-seitigen Gesuchs (Vi-act. 1) sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2023 (Vi-act. 6). Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht um den zugrundeliegenden Prätendentenstreit betreffend die E.________ AG ging, sondern um die Frage der Handelsregistersperre, ist die Sache für den Gesuchsteller dennoch von einiger Wichtigkeit, insbesondere wegen des hängigen Verfahrens vor dem Handelsgericht Zürich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit superprovisorische Anträge gestellt werden mussten, und dass der Fall mit Blick auf den Aktenumfang sowie das an der Hauptverhandlung gestellte Widergesuch eine gewisse Komplexität aufweist. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.
bb) Bezüglich der Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren kann hinsichtlich der Wichtigkeit der Streitsache sowie ihrer Schwierigkeit auf das Vorstehende verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die beiden Berufungsverfahren ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22 erst mit dem vorliegenden Entscheid vereinigt wurden. Sodann erfolgten in beiden Verfahren von beiden Parteien zahlreiche Eingaben (vgl. zur Prozessgeschichte S. 4 ff. lit. E). Zwar konnte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers von den Vorarbeiten und Erkenntnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren, dafür musste er sich aber mit der angefochtenen Verfügung sowie den zum Teil umfangreichen Eingaben der Gesuchsgegnerin auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
beschlossen:
Die Verfahren ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22 werden vereinigt.
In Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers und in Abweisung der Berufung der Gesuchsgegnerin werden die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023 (ZES 2023 99) aufgehoben.
Das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz wird angewiesen, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG mit Sitz in Freienbach aufrecht zu halten und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache keine Eintragungen betreffend diese Gesellschaft vorzunehmen.
Die vom Gesuchsteller geleistete Sicherheit von Fr. 195’000.00 wird dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Beschlusses aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von 5’000.00 verrechnet werden. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 5’000.00 direkt zu ersetzen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, von der Gesuchsgegnerin die noch
offene Restanz von Fr. 2’000.00 nachzufordern.
Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden der
Gesuchsgegnerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.00 wird dem Gesuchsteller aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie ZK2 2023 18 KG-act. 42 und ZK2 2023 22 KG-act. 44), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Handelsregisteramt (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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20. Oktober 2023 amu
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
§ 45 JG
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
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Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 140 III 610ATF 140 III 610DTF 140 III 610
BGE 132 III 715ATF 132 III 715DTF 132 III 715
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
BGE 120 II 393ATF 120 II 393DTF 120 II 393
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
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BGE 120 III 393ATF 120 III 393DTF 120 III 393
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Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
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Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 262 ZPOart. 262 CPCart. 262 CPC
BGE 131 III 473ATF 131 III 473DTF 131 III 473
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
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Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
Art. 264n 5art. 264n 5art. 264n 5
Art. 264n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 264n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 264n 5
Art. 264n mit Anhangart. 264n avec annexeart. 264n 5
Art. 264n ISVSart. 264n ISVSart. 264n 5
Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 34 GebO
§ 3 GebO
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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