ZK2 2023 21
Kammer
22. Mai 2023Deutsch10 min
1. a) Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz (nachfolgend Schlichtungsbehörde) schrieb das Verfahren 01 2022 11 zwischen den Parteien mit Beschluss vom 4. April 2022 zufolge Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung ab (Verfahren 01 2022 11, act. 12). Darin enthalten ist die Wiedergabe des laut Schlichtungsbehörde zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, in welchem dem Beschwerdeführer unter A.7. ein Widerrufsvorbehalt bis zum 6. Mai 2022, 12:00 Uhr, zugestanden worden sei. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben bei der Schlichtungsbehörde ein (vgl. Verfahren 01 2022 11, act. 13-16).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Mai 2023
ZK2 2023 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsverweigerung
(Beschwerde in den Verfahren 01 2022 11 und 01 2022 62 der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz (nachfolgend Schlichtungsbehörde) schrieb das Verfahren 01 2022 11 zwischen den Parteien mit Beschluss vom 4. April 2022 zufolge Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung ab (Verfahren 01 2022 11, act. 12). Darin enthalten ist die Wiedergabe des laut Schlichtungsbehörde zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, in welchem dem Beschwerdeführer unter A.7. ein Widerrufsvorbehalt bis zum 6. Mai 2022, 12:00 Uhr, zugestanden worden sei. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben bei der Schlichtungsbehörde ein (vgl. Verfahren 01 2022 11, act. 13-16).
Nach Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2022 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung unter der Verfahrensnummer 01 2022 62 vor (Verfahren 01 2022 62, act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 schrieb die Schlichtungsbehörde dieses Verfahren zufolge Rückzugs ab (Verfahren 01 2022 62, act. 7). Darin erwähnt die Schlichtungsbehörde, dem Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Januar 2023 erläutert zu haben, dass das Verfahren 01 2022 11 abgeschlossen sei.
b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Schwyz, das die besagte Eingabe dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete (KG-act. 1 und 2). In dieser Eingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, den Vergleich vom 4. April 2022 im Verfahren 01 2022 11 mit seinen Schreiben vom 5. und 7. April nicht akzeptiert zu haben. Es folgten diverse Schreiben an den und vom Beschwerdeführer (vgl. KG-act. 3-13). Aus seinen Eingaben ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er mit der Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens 01 2022 11 nicht einverstanden ist und dessen Fortführung verlangt sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren beantragt (vgl. KG-act. 2, 8, 12 und 13). Das Verfahren 01 2022 62 habe er hingegen gar nicht einleiten, sondern sich bloss über den Stand der Dinge im Verfahren 01 2022 11 informieren lassen wollen (KG-act. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 3. April 2023 bringt die Schlichtungsbehörde vor, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verhandlung vom 4. April 2022 einen Vergleich abgeschlossen, der mit Beschluss vom 4. April 2022 wiedergegeben worden sei und den der Beschwerdeführer nicht innert Frist widerrufen habe (KG-act. 19). Weitere Eingaben brachte der Beschwerdeführer am 30. März, 24. April und 11. Mai 2023 bei (KG-act. 18, 26 und 27). Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
2.
Die Schlichtungsbehörde geht davon aus, das Verfahren habe im Vergleichsvorschlag seinen Abschluss gefunden, da keine rechtzeitige Ablehnung erfolgt und der Vergleich in Rechtskraft erwachsen sei (KG-act. 19). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe den Vergleich rechtzeitig nicht akzeptiert. Falls dem so ist, erlangte der Vergleichsvorschlag auch mit Ablauf der Widerrufsfrist die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides nach Art. 208 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. Alvarez/Peter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 208 ZPO N 13). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mangelt es an einem Vergleich, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (E. 3a ff.). In Anbetracht dessen beendete die Schlichtungsbehörde das Verfahren verfrüht und stellte zu Unrecht keine Klagebewilligung aus, was eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO darstellt. Dagegen ist gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO die Beschwerde jederzeit zulässig, weil es an einer Rechtskraftbescheinigung und mithin an einer anfechtbaren Verfügung fehlt (vgl. BGer, Urteil 4A_593/2017 vom 20. August 2018, E. 3.2.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 ist daher als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. zum Ganzen PRD 2021 14 vom 17. Dezember 2021, E. 2b).
3.
a) Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung der Parteien so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Nur das durch die Parteien unterzeichnete Protokoll erfüllt die an einen rechtskräftigen Entscheid gestellten Voraussetzungen i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO. Geben die Parteien ihre Zustimmung lediglich zu Protokoll, ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllt, was zur Unwirksamkeit der Parteierklärung bzw. zur Mangelhaftigkeit des darauf gestützten Abschreibungsbeschlusses führt (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 208 ZPO N 4; Gloor/Umricht Lukas, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 208 ZPO N 7; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 208 ZPO N 3; OGer ZH, Urteil RU150047-O/U vom 16. September 2015, E. 4a).
b) Die Schlichtungsbehörde bringt zwar vor, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen. Sie verweist diesbezüglich jedoch lediglich auf ihren Beschluss vom 4. April 2022 (KG-act. 19). Darin gab die Schlichtungsbehörde den angeblichen Vergleich der Parteien zwar wieder, doch ist dieser lediglich vom Präsidenten der Schlichtungsbehörde unterschrieben (Verfahren 01 2022 11, act. 12). In den Akten der vorinstanzlichen Verfahren 01 2022 11 und 01 2022 62 findet sich kein zu Protokoll genommener und von beiden Parteien unterzeichneter Vergleich. Ebenso wenig findet sich ein aussergerichtlicher Vergleich in den Akten noch bringen die Parteien vor, ein solcher sei abgeschlossen worden. Ohnehin wäre auch ein solcher zu Protokoll zu nehmen und von den Parteien zu unterzeichnen, um die Wirkungen nach Art. 208 Abs. 2 ZPO zu entfalten (Infanger, a.a.O., Art. 208 ZPO N 3). Weil es daher an einem Vergleich, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt und der den Prozess entsprechend beendet hätte, mangelt, entbehrt auch der rein deklaratorische Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde vom 4. April 2022 einer Grundlage (vgl. BGE 139 III 133, E. 1.2). Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren 01 2022 11 somit verfrüht ab und erachtet den vorgebrachten Vergleich zu Unrecht als rechtskräftig.
c) Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens 01 2022 11 an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, insbesondere in Bezug auf das Verfahren 01 2022 62, das der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen ohnehin nicht einleiten wollte, weshalb die Schlichtungsbehörde dieses zu Recht abschrieb. Es verbleibt im pflichtgemässen Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie im Verfahren 01 2022 11 umgehend eine Klagebewilligung ausstellen will oder allenfalls nach Art. 203 Abs. 4 ZPO die Durchführung weiterer Schlichtungsverhandlungen mit Zustimmung der Parteien als angezeigt erachtet.
4.
Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO), was grundsätzlich vor der Anordnung anzudrohen ist (BGE 141 III 265, E. 5.2).
Der Beschwerdeführer erhielt am 24. April 2023 in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts Einsicht in die kantonsgerichtlichen Verfahrensakten des vorliegenden Verfahrens sowie in diejenigen der Schlichtungsbehörde in den Verfahren 01 2022 11 und 01 2022 62 (KG-act. 23). Nach Gewährung der Akteneinsicht ergab eine Durchsicht der Akten, dass die Aktenstücke Nr. 13-18 aus dem Verfahren 01 2022 11 der Schlichtungsbehörde fehlen. Mit E-Mail vom 25. April 2023 bestätigte der Beschwerdeführer, die besagten Akten mitgenommen zu haben, und verlangte, dass diese Akten bei der Retournierung in seinem Beisein auf Korrektheit überprüft und ihm anschliessend eine Bestätigung über deren Korrektheit mit Stempel, Unterschrift und Datum ausgestellt werde, ansonsten könne er die Akten nicht retournieren (KG-act. 24). Ihm wurde telefonisch mitgeteilt, dass keine Bestätigung über die Korrektheit der Akten ausgestellt werden könne, das Kantonsgericht ihm aber einen vorfrankierten Umschlag zukommen lassen werde, sodass er die Akten kostenlos retournieren könne, wonach ihm der Erhalt der Akten schriftlich bestätigt werde, was er mit der Begründung ablehnte, ihm könne dann vorgeworfen werden, die Akten verfälscht zu haben (KG-act. 25). Nachdem weder ein Anspruch darauf besteht, eine Bestätigung über die Korrektheit der retournierten Akten zu erhalten noch die Akten im Beisein des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen, es darüber hinaus gar nicht möglich wäre, die Akten auf ihre Korrektheit zu überprüfen, weil keine Duplikate als Vergleichsobjekte in den Akten liegen, und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Retournierung dem Kantonsgericht mutwillig Verfahrensakten vorenthält, mithin den Geschäftsgang des Kantonsgerichts absichtlich stört, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die besagten Akten innert nicht erstreckbarer Frist von fünf Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu retournieren und dem Beschwerdeführer im Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00 aufzuerlegen (Art. 128 Abs. 1 ZPO).
5.
a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensfehlern der Schlichtungsbehörde aufgehoben, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Beschwerdeführer stellte weder einen Antrag auf Parteientschädigung noch machte er entsprechende Ausführungen zu allfällig notwendigen Auslagen oder einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 95 ZPO N 16 und 21). Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, weshalb ihm mangels Antrags und Aufwands ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 16 und 21).
c) Mit Obsiegen des Beschwerdeführers wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im Übrigen gegenstandslos;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Aktenstücke Nr. 13-18 aus dem Verfahren 01 2022 11 der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz innert nicht erstreckbarer Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Kantonsgericht zu retournieren. Im Unterlassungsfall wird ihm mit separater Verfügung eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00 aufgrund der Störung des Geschäftsgangs des Kantonsgerichts auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 15’000.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 22, 23 und 25), an den Beschwerdegegner (1/R, inkl. KG-act. 22-27), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
22.
Mai 2023 kau
ZK2 2023 21
Art. 208 ZPOart. 208 CPCart. 208 CPC
Art. 208 ZPOart. 208 CPCart. 208 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
4A_593/2017
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
PRD 2021 14
Art. 208 ZPOart. 208 CPCart. 208 CPC
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BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133
Art. 203 ZPOart. 203 CPCart. 203 CPC
Art. 128 ZPOart. 128 CPCart. 128 CPC
BGE 141 III 265ATF 141 III 265DTF 141 III 265
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Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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