Lexipedia

Entscheid

ZK2 2023 25

Kammer

31. Oktober 2024Deutsch17 min

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), libanesische Staatsangehörige, und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), schweizerischer und libanesischer Staatangehöriger, heirateten gemäss übereinstimmenden Vorbringen im November 2021 im Libanon (KG-act. 1, N 9; KG-act. 6, N 7). Die Parteien reisten Ende Oktober 2022 vorübergehend in den Libanon, wo am 17. November 2022 ihre Scheidung nach libanesischem Recht vollzogen wurde (KG-act. 1, N 10 ff.; KG-act. 6, N 8, 15 und 18). Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen teilte ihr dieses am 1. Dezember 2022 auf Anfrage betreffend den Verfahrensstand eines allfälligen Gesuchs um Anerkennung des ausländischen Scheidungs­urteils mit, bei ihm sei kein solches Verfahren pendent (KG-act. 1/4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 31. Oktober 2024

ZK2 2023 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. März 2023, ZES 2022 159);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), libanesische Staatsangehörige, und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), schweizerischer und libanesischer Staatangehöriger, heirateten gemäss übereinstimmenden Vorbringen im November 2021 im Libanon (KG-act. 1, N 9; KG-act. 6, N 7). Die Parteien reisten Ende Oktober 2022 vorübergehend in den Libanon, wo am 17. November 2022 ihre Scheidung nach libanesischem Recht vollzogen wurde (KG-act. 1, N 10 ff.; KG-act. 6, N 8, 15 und 18). Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen teilte ihr dieses am 1. Dezember 2022 auf Anfrage betreffend den Verfahrensstand eines allfälligen Gesuchs um Anerkennung des ausländischen Scheidungs­urteils mit, bei ihm sei kein solches Verfahren pendent (KG-act. 1/4).

b) Am 1. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch ein und beantragte u.a. die Bewilligung zum Getrenntleben, persönlichen Unterhalt von monatlich mind. Fr. 2’650.00 sowie die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5’000.00 zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A1, S. 2). Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 den Antrag, es sei festzustellen, dass die Parteien mit Urteil vom 17. November 2022 rechtskräftig geschieden und güterrechtlich sowie unterhaltsrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien (Vi-act. A2, Ziff. I.1 f.). Zudem ersuchte er um Sistierung des Eheschutzverfahrens inklusive der Vorfrage betreffend die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils einstweilen bis mindestens Mitte März 2023 (Vi-act. A2, Ziff. II.3). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln eröffnete für die Frage der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ein vom Hauptverfahren (ZES 2022 159) abgetrenntes neues Verfahren mit der Verfahrensnummer ZES 2022 160 (Vi-act. D4). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 gewährte sie der Beschwerdeführerin sodann einstweilen die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (Vi-act. A3). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2023 sistierte die Einzelrichterin das Verfahren betreffend Eheschutzmass­nahmen bis zum Entscheid des Amts für Gemeinden und Bürgerrecht St. Gallen über die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils (KG-act. 1/2 / Vi-act. D16).

c) Gegen die erwähnte Sistierungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16. März 2023 (ZES 2022 159) sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Es sei die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln anzuweisen, das Verfahren ZES 2022 159 unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und vorfrageweise über die Anerkennungsfähigkeit des am 17. November 2022 im Libanon ergangenen Scheidungsurteils zu entscheiden.

4.

Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen angemessenen Anwalts- und Prozesskostenvorschuss von Fr. 3’000.00 (zzgl. MWST und Spesen) zu bezahlen und unter Vorbehalt eines allfälligen Nachforderungsrechts.

5.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Prozessverbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und vor zweiter Instanz zulasten des Beschwerdegegners, jeweils zuzüglich MWST von 7.7 %.

Mit Beschwerdeant­wort vom 14. April 2023 stellte der Beschwerdegegner folgende Rechtsbegehren (KG-act. 6):

1.

Es sei die Beschwerde vom 30. März 2023 vollumfänglich abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung zu bestätigen.

2.

Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Prozesskostenbevorschussung abzuweisen.

3.

Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin reichte am 27., 28. April, 20., 23. Juni, 7. Juli sowie 13. Dezember 2023 (KG-act. 8, 10, 16, 18, 22 und 26) und der Beschwerdegegner am 17. Mai, 8. und 28. Juni sowie 11. Dezember 2023 (KG-act. 12, 14, 20 und 24) weitere Eingaben beim Kantonsgericht ein.

2.

a) Der Sistierungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln ist als prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 126 ZPO N 11, m.w.H.).

b) Die Vor­instanz begründete die Sistierungsverfügung vom 16. März 2023 damit, dass das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht mitgeteilt habe, am 24. Februar 2023 seien die Unterlagen betreffend Scheidung bei der Schweizer Vertretung im Libanon eingetroffen und diese würden ihm dann weitergeleitet werden. Die involvierten Zivilstandsbehörden müssten nun die Gültigkeit der im Libanon ergangenen Scheidung prüfen. Eine solche Prüfung der vorfrageweisen Gültigkeit könne durch das angerufene Gericht nicht zügiger erfolgen. Aus diesem Grund erscheine es zweckmässiger, dass die Zivilstandsbehörde dies kläre. Es sei sinnvoll, koordiniert vorzugehen, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Zudem habe das Obergericht Zürich in einem ähnlich gelagerten Fall diese Vorgehensweise des Bezirksgerichts Zürich nicht bemängelt (angefochtene Verfügung, m.H.a. Urteil OGer ZH RE180012-O/U vom 15. Januar 2019).

c) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Sistierung des Eheschutzverfahrens sei nicht zweckmässig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zivilstandsbehörde zügiger oder mit mehr Fachwissen entscheiden könne, zumal die Vor­instanz seit Dezember 2022 die Gelegenheit gehabt habe, eine Prüfung vorzunehmen (KG-act. 1, N 27 ff.). Die Vor­instanz habe als zuerst angerufene Behörde über die Anerkennungsfähigkeit des Scheidungsurteils vorfrageweise zu entscheiden, weshalb ihr gewähltes Vorgehen willkürlich sei. Hierfür sei eine Parteibefragung zwingend erforderlich, die seit Dezember 2022 hätte erfolgen können. Das Zuwarten der Vor­instanz, bis bei einer anderen Behörde ein Verfahren eingereicht werde, erscheine unter keinem Gesichtspunkt zweckmässig. Sie hätte über die Anerkennung des Scheidungsurteils vorfrageweise entscheiden müssen (KG-act. 1, N 30 ff.). Zudem liege mit der Sistierung des Eheschutzverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da zwischen Rechtshängigkeit und Sistierung bereits drei Monate verstrichen seien, ohne dass über die Vorfrage entschieden oder Abklärungen getroffen worden seien. Dies sei umso bedenklicher, als es sich beim Eheschutzverfahren um ein summarisches Verfahren handle (KG-act. 1, N 37 ff.).

d) Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung (KG-act. 6, S. 2). Er macht geltend, dass das libanesische Scheidungsurteil erst seit dem 20. Februar 2023 rechtskräftig sei und die Prüfung der Anerkennung somit zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs unnötige Kosten verursacht hätte (KG-act. 6, N 20 f.). Die Sistierung sei zweckmässig, da dadurch der Zeitaufwand und die Verfahrenskosten vermindert werden könnten (KG-act. 6, N 25). Zudem verstosse das Urteil nicht gegen den schweizerischen Ordre public (KG-act. 6, N 23). Das Beschleunigungsgebot sei insofern gewahrt, als dass von einem Gericht nicht erwartet werden könne, dass es sich mit der Anerkennung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils befasse (KG-act. 6, N 31). Die Beschwerdeführerin führe das Eheschutzverfahren einzig deshalb, um das Verfahren zu verzögern und sich so einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu sichern (KG-act. 6, N 103).

3.

a) Angesichts der Scheidung im Libanon gemäss libanesischem Recht und dem Eheschutzgesuch der libanesischen Beschwerdeführerin gegen den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden richtet sich nach dem IPRG, da hierfür kein dem Bundesgesetz vorgehender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Libanon besteht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Für Mass­nahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten – worunter die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Eheschutzmass­nahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB fallen – sind die Gerichte in der Schweiz als Wohnsitzstaat eines der Ehegatten zuständig (Art. 46 IPRG). Der Rechtsprechung zufolge können nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage auch in internationalen Verhältnissen keine Eheschutzmass­nahmen mehr, sondern nur noch vorsorgliche Mass­nahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet werden (BGE 134 III 326, E. 3.2 m.w.H.). Somit entfällt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Eheschutzmass­nahmen, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hängig ist (OG ZH Beschluss und Urteil LE220042-O vom 8. Mai 2023, E. C.1.1; vgl. BGE 134 III 326, E. 3.2). Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bleibt jedoch erhalten, wenn von vornherein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326, E. 3.2). Ob ein anerkennungsfähiges ausländisches Scheidungsurteil vorliegt, ist für das vor­instanzliche Eheschutzverfahren also relevant.

b) Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Sistierungsentscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 126 ZPO N 2; Kaufmann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, Art. 126 ZPO N 8). Eine Sistierung soll nicht leichthin angeordnet werden, weil sie immer eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge hat, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht (Art. 124 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es müssen objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig machen (Frei, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 126 ZPO N 1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2). Die Zweckmässigkeit einer Sistierung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Dadurch sollen widersprüchliche Urteile mit sich allenfalls ausschliessenden Rechtsfolgen vermieden werden (Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 3; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 126 ZPO N 3 f.). Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 4). Darüber hinaus erfordert die Sistierung eine Abwägung der Interessen an der Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Dabei bleibt die Sistierung die Ausnahme. In Zweifelsfällen geht das Beschleunigungsgebot vor (Staehelin, a.a.O., Art. 126 ZPO N 4; Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 1 und 6; vgl. BGer, Urteil 4A_608/2023 vom 8. März 2024, E. 3.2 m.w.H.; KGer SZ, Beschluss ZK2 2018 69, E. 3.a). Kein Sistierungsgrund ist eine erhoffte Klärung von Rechtsfragen in einem anderen Verfahren (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 126 ZPO N 7).

c) Im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bestehen zwischen dem Libanon und der Schweiz keine einschlägigen Staatsverträge. Die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen richten sich folglich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG sind ausländische Entscheidungen, die den Personen- oder Familienstand einer Person betreffen, wie etwa Ehescheidungen (Schramm/‌Buhr, in: Furrer/‌Girsberger/‌Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 32 IPRG N 1), aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister einzutragen (vgl. auch Art. 23 ZStV). Die Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt in der Regel vorfrageweise und der Entscheid über die Anerkennung ist unselbstständiger Natur, d.h. er entfaltet nur innerhalb des jeweiligen Verfahrens Rechtskraft (Däppen/‌Mabillard, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 32 IPRG N 4 und Art. 29 IPRG N 20, m.w.H.; VG ZH VB.2013.00613 vom 22. Januar 2014, E. 5). Ist der Eintrag noch nicht erfolgt – wie vorliegend (Vi-act. B7; vgl. KG-act. 6, N 32, 52 und 54) –, kann es zur vorfraglichen Geltendmachung des ausländischen Scheidungs­urteils nach Art. 29 Abs. 3 IPRG kommen, wie etwa, wenn in einem später in der Schweiz hängig gemachten Eheschutzverfahren die beklagte Partei die Einrede der abgeurteilten Sache erhebt. Diesfalls muss das mit der Hauptsache befasste Gericht vorfraglich über die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils befinden (Schwander, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, in: FamPra.ch 4/‌2009, S. 840). Selbst wenn die Eintragung im Zivilstandsregister aber bereits erfolgt wäre, gälte es zu beachten, dass die von den Registerbehörden vorgenommenen Eintragungen den richterlichen Entscheid in der Hauptsache nicht zu präjudizieren vermögen, dass die Eintragungen nötigenfalls berichtigt werden können und dass die Zivilstandsregister keinen unumstösslichen Beweis schaffen (BGE 126 III 257, E. 4b). Insofern wäre das mit der Hauptsache befasste Gericht an die Eintragung im Zivilstandsregister nicht gebunden (vgl. BGE 126 III 257, Regeste und E. 4b; vgl. BGE 117 II 11, E. 4 = Pra 80 [1991] Nr. 227) und es besteht folglich keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO zwischen dem Eintragungsverfahren beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen sowie dem Eheschutzverfahren bei der Vor­instanz. Eine Sistierung des Eheschutzverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Amts für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen über die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils erscheint somit nicht zweckmässig.

Dispositiv

Abgesehen davon drängt sich eine vorfrageweise Überprüfung der Anerkennungsfrage auf, wenn aufgrund eines ausländischen Urteils die Einrede der res iudicata erhoben wird oder wenn ausländische Statusentscheidungen in einem schweizerischen Verfahren vorgelegt werden (Däppen/‌Mabillard, a.a.O., Art. 29 IPRG N 20). Letzteres war mit dem vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten libanesischen Scheidungsurteil vom 17. November 2022 (Vi-act. A2, Ziff. I.1 und Ziff. II.4 ff.; Vi-act. C2–4) der Fall. Somit ist die Frage der Anerkennungsfähigkeit des erwähnten Scheidungsurteils im vor­instanzlichen Eheschutzverfahren vorfrageweise zu überprüfen. Der Umstand allein, dass die Vor­instanz laut der angefochtenen Verfügung die vorfrageweise Prüfung der Gültigkeit der im Libanon ergangenen Ehescheidung nicht zügiger vornehmen könne als das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen, rechtfertigt keine Sistierung. Angesichts dessen, dass das Eintragungsverfahren beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen erst nach dem Eheschutzverfahren eingeleitet wurde (Vi-act. B7 und Vi-act. D15; Vi-act. A1) und zum Zeitpunkt der Sistierung durch die Vor­instanz wohl noch nicht weit fortgeschritten gewesen sein dürfte (vgl. Vi-act. D15), ist die Sistierung des Eheschutzverfahrens mit dem Beschleunigungsverbot nicht vereinbar (vgl. hierzu Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 5). Nicht ausschlaggebend ist weiter, dass das Scheidungsurteil zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs laut Vorbringen des Beschwerdegegners mangels Rechtskraft nicht anerkennungsfähig gewesen sei (KG-act. 6, N 20), weil er selbst vorbringt, dass das Scheidungsurteil seit dem 20. Februar 2023 rechtskräftig sei (KG-act. 6, N 20), und somit keine Gründe ersichtlich sind, die eine Sistierung des Eheschutzverfahrens über diesen Zeitpunkt hinaus rechtfertigen würden. Angesichts dessen, dass dem Beschleunigungsgebot ein hoher Stellenwert zukommt und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Opferhilfe (KG-act. 1/7 und 1/8) ein grosses Interesse an der Regelung der Frage der Unterhaltszahlungen hat, ist eine Sistierung auch aus diesen Gründen nicht zweckmässig. Im Übrigen geht das Vorbringen des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin verzögere das Verfahren nur, damit sie ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz länger behalten könne (KG-act. 6, N 103), fehl, weil die Beschwerdeführerin selbst gegen die Sistierung des Verfahrens vorgeht und so eine möglichst rasche Klärung wünscht.

4. a) Zusammengefasst besteht kein ausreichender Grund nach Art. 126 Abs. 1 ZPO, das vor­instanzliche Eheschutzverfahren zu sistieren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung ersatzlos aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen, die vorfrageweise über die Anerkennungsfähigkeit des libanesischen Scheidungsurteils vom 17. November 2022 zu befinden haben wird.

b) Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3’000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (KG-act. 1, N 47 ff.). Weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens aber ausgangsgemäss vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dieser der Beschwerdeführerin zudem eine volle Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO), die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl. insbesondere Vi-act. C9) nicht als uneinbringlich erscheint (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), werden die Gesuche um Prozesskostenbevorschussung sowie um unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gegenstandslos.

Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreterin bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Beschwerdeführerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin lag in der Ausarbeitung der 17-seitigen Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben und Stellungnahmen vom 27., 28. April, 20., 23. Juni, 7. Juli und 13. Dezember 2023 (KG-act. 8, 10, 16, 18, 22 und 26). Angesichts dessen sowie in Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. März 2023 (ZES 2022 159) aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung, werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

4. November 2024 amu

ZK2 2023 25

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC

Art. 46 IPRGart. 46 LDIPart. 46 LDIP

BGE 134 III 326ATF 134 III 326DTF 134 III 326

BGE 134 III 326ATF 134 III 326DTF 134 III 326

BGE 134 III 326ATF 134 III 326DTF 134 III 326

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

4A_608/2023

ZK2 2018 69

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

Art. 32 IPRGart. 32 LDIPart. 32 LDIP

Art. 32 IPRGart. 32 LDIPart. 32 LDIP

Art. 23 ZStVart. 23 OECart. 23 OSC

Art. 32 IPRGart. 32 LDIPart. 32 LDIP

Art. 29 IPRGart. 29 LDIPart. 29 LDIP

Art. 29 IPRGart. 29 LDIPart. 29 LDIP

BGE 126 III 257ATF 126 III 257DTF 126 III 257

BGE 126 III 257ATF 126 III 257DTF 126 III 257

BGE 117 II 11ATF 117 II 11DTF 117 II 11

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 29 IPRGart. 29 LDIPart. 29 LDIP

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF