ZK2 2023 31
Präsidial
20. Juni 2023Deutsch3 min
20. Juni 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. Juni 2023
ZK2 2023 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ablehnung der Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. März 2023, ZEV 2023 12);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Sistierungsbegehren des Klägers im Verfahren ZEV 2023 12 mit prozessleitender Verfügung von 29. März 2023 abwies (angef. Verfügung, Disp.-Ziff. 3);
- der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. April 2023 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1 und 2);
- er im Wesentlichen zumindest sinngemäss vorbringt, dass er die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ZEV 2023 12 erreichen wolle, bis der Entscheid des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren (BEK 2023 15) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2023 (Vi-KB 1) ergehe, und das vorliegende Verfahren vollständig vom Beschwerdeverfahren BEK 2023 15 abhänge (KG-act. 2, Rz. 4-7);
- das Kantonsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2023 im Verfahren BEK 2023 15 die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;
- das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nachträglich wegfällt, weshalb das Verfahren gegenstandslos wird und nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist;
- bei dieser Ausgangslage auf eine Kostenerhebung verzichtet und mangels Antrags und Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird;
- über die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’583.05.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 9), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 2, 8 und 9), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
20. Juni 2023 kau
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Erwägungen
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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF