ZK2 2023 32
Kammer
24. Januar 2024Deutsch6 min
1. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, u.a. die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft in Reichenburg ab, soweit darauf einzutreten war. Er auferlegte dem Gesuchsteller Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. April 2023, sie sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung angemessen, mindestens mit Fr. 10’000.00 zu entschädigen. Der Vorderrichter überwies die Akten. Er ersucht unter Verweis auf den Kostenrahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 und in Zurückweisung des Vorwurfes der Verfahrensverzögerung um Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 6). Die Parteien haben sich nochmals vernehmen lassen (KG-act. 8 und 10).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Januar 2024
ZK2 2023 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Kostenbeschwerde (Parteientschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. April 2023, ZES 2022 567);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, u.a. die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft in Reichenburg ab, soweit darauf einzutreten war. Er auferlegte dem Gesuchsteller Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. April 2023, sie sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung angemessen, mindestens mit Fr. 10’000.00 zu entschädigen. Der Vorderrichter überwies die Akten. Er ersucht unter Verweis auf den Kostenrahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 und in Zurückweisung des Vorwurfes der Verfahrensverzögerung um Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 6). Die Parteien haben sich nochmals vernehmen lassen (KG-act. 8 und 10).
2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
3. Der Vorderrichter stützte die Entschädigung von Fr. 2’200.00 auf den Tarifrahmen gemäss § 10 GebTRA von Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 ab. Innerhalb dessen sei das Honorar nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA). Ferner wies er darauf hin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neben einem Gesuch auf Sicherheitsleistung und einer nicht zeitgerechten und damit nicht entschädigungspflichtigen Schutzschrift zum Teil weitere unaufgeforderte Stellungnahmen eingereicht habe (angef. Verfügung E. 9.2). Damit ist die Entschädigungshöhe förmlich hinreichend nachvollziehbar begründet. Denn die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO) und § 10 GebTRA sieht im summarischen Verfahren einen streitwertunabhängigen Tarifrahmen vor. Mithin erweist sich die beschwerdeführerische Rüge einer Gehörsverletzung als unbegründet.
Erwägungen
a) Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das vorderrichterliche Argument der „nicht zeitgerechten“ Schutzschrift sei falsch, ist dies unbehelflich. Sie räumt ein, die Schutzschrift habe sie erst verfasst, nachdem sie tatsächliche Kenntnis von den zunächst mit Verfügung vom 11. November 2022 superprovisorisch angeordneten Massnahmen erhalten hatte. Im bereits sowohl direkt als auch über den Rechtshilfeweg am 11. November 2022 versandten Superprovisorium wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. angef. Verfügung lit. B, Vi-act. 3 ff.), weshalb die Einreichung der Schutzschrift am 16. November 2022 nicht nötig war (Art. 108 ZPO) bzw. kein Grund zur Annahme mehr bestand, dass sie ihren Standpunkt noch vorsorglich darlegen könnte (Art. 270 Abs. 1 ZPO).
b) Die Beschwerdeführerin spezifiziert sodann keinen effektiven Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters, sondern rechnet diesen schematisch mit einer halben Stunde pro geschriebene Seite auf 40 Stunden hoch (KG-act. 1 Rz 19 und 27). Diese Hochrechnung lässt ausser Acht, dass unter Berücksichtigung des effektiv sachlichen Inhalts der grosszügig formatierten Seiten der teilweise inhaltlich gleichen, unaufgefordert eingereichten Rechtsschriften
(dazu vgl. Vi-act. 8, 13, 14, 20, 26, 30 und 32) nicht ohne Weiteres eine halbe Stunde Aufwand pro Seite eingesetzt werden kann. Insofern wird mithin in der Beschwerde weder konkret aufgezeigt, dass ein tatsächlicher Zeitaufwand von 40 Stunden anfiel, noch nachvollziehbar dargetan, dass das Verfahren im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchte, wovon in einem summarischen Verfahren ohnehin kaum auszugehen ist. Damit lässt sich auch die Behauptung nicht hinreichend begründen, die Entschädigung von Fr. 2’200.00 sei bundesrechtswidrig. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, ein durch das zugesprochene Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 gedeckter Zeitaufwand von 10 Stunden hätte angesichts der Wichtigkeit der Streitsache und deren Schwierigkeiten ihrem Rechtsvertreter offensichtlich nicht gereicht, um sie konkret adäquat vertreten zu können.
c) Auf die Vorwürfe unrichtiger Zustellungsweisen und verzögerter vorderrichterlicher Verfahrensführung ist bei einer selbständigen Kostenbeschwerde in der Sache ebenso wenig einzugehen wie auf die Frage, ob der Satz des ausgeschlossenen Dritten (tertium non datur) überhaupt mit Nichtigkeit oder Bundesrecht in Bezug gesetzt werden kann.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 zu tragen und ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO, §§ 2, 6 und 12 GebTRA). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in Bezug auf die Frage der Höhe der Parteientschädigung weder um eine wichtige noch schwierige oder für die Parteien aufwendige Streitsache handelt;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Januar 2024 amu
ZK2 2023 32
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
§ 10 GebTRA
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 270 ZPOart. 270 CPCart. 270 CPC
§ 16 GebTRA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF