ZK2 2023 33
Kammer
6. Oktober 2023Deutsch8 min
1. Am 22. November 2022 ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Folgendes (Vi-act. I S. 3 Ziff. 9):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. Oktober 2023
ZK2 2023 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsverweigerung (Testamentseröffnung)
(Beschwerde vom 24. April 2023, ZET 2023 64);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 22. November 2022 ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Folgendes (Vi-act. I S. 3 Ziff. 9):
Vorliegend sind folgende letztwillige Verfügungen zu eröffnen, wobei sich die Existenz und der Inhalt teilweise aus verschiedenen Dokumenten ergeben, die für sich selber keine letztwilligen Verfügungen darstellen, anhand derer sich der Inhalt und die Existenz der zu eröffnenden Verfügungen aber im Sinne der vorstehenden Ausführungen rekonstruieren lässt:
- Eigenhändige letztwillige Verfügungen von C.________ vom 27.01.2005 (Inhalt aus der Kopie act. 3 ersichtlich), erstellt durch die act. 3-12 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II Rz. 13-26).
- Eigenhändige letztwillige Verfügungen von C.________ vom 30.10.1969 (Inhalt aus der Kopie act. 8 ersichtlich), erstellt durch die act. 3-12 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II Rz. 13-26).
- Eigenhändige letztwillige Verfügungen von C.________ vom 28.01.2005 (vgl. act. 11, S. 5, 4. letzter Absatz), erstellt durch die act. 8, 11, 12 und 13 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III Rz. 27-30).
Mit Verfügung vom 2. März 2023 eröffnete der Einzelrichter Kopien der beiden letztwilligen Verfügungen vom 30. Oktober 1969 (Vi-act. KB 8) und 27. Januar 2005 (Vi-act. KB 3), wobei letztere in den Erwägungen als maschinengeschrieben und mithin nichtig qualifiziert wurde. Am 6. April 2023 reklamierte A.________ die Nichteröffnung sämtlicher mit ihrem Schreiben vom 22. November 2022 eingereichter Dokumente (Vi-act. E 1). Der Einzelrichter teilte ihr am 13. April 2023 mit, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung ersichtlich, weil es sich bei der in act. 11 (Vi-act. KB 11) erwähnten „Vereinbarung“ nicht einmal um ein Schriftstück und bei den übrigen Dokumenten offensichtlich nicht um letztwillige Verfügungen handle (Vi-act. E. 2). Gegen diesen Bescheid beschwert sich A.________ beim Kantonsgericht. Sie verlangt, es sei der Einzelrichter anzuweisen, die oben zitierten Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen, und stellt den neuen Antrag, alle Dokumente seien auch dem gemäss der letztwilligen Verfügung vom 27. Januar 2005 (Vi-act. KB 3) eingesetzten Willensvollstrecker zu eröffnen.
Erwägungen
2.
Der Einlieferungspflicht nach Art. 556 Abs. 1 ZGB unterliegen alle Schriftstücke, deren Inhalt eine letztwillige Verfügung sein können, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Form und Gültigkeit (Emmel, in Abt/Weibel, Erbrecht PK, 4. A. 2019, Art. 556 N 5). Deren blosse Eröffnung ist als nicht mehr abänderbarer Realakt mangels materiellrechtlicher Wirkungen für die Eröffnungsempfänger nicht anfechtbar (EGV-SZ 2014 A 2.2). Umso weniger ist der Entscheid der Nichteröffnung anfechtbar, werden insoweit sogar nicht einmal die Verwirkungsfristen erbrechtlicher Klagen ausgelöst. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass kein mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbarer Entscheid vorliegt und erhebt eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO ohne Streitwerterfordernis. Diese Bestimmung gilt hier als kantonales Verfahrensrecht (ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 2.b; Engler/Jent-Sørensen, SJZ 2017 S. 421).
3.
Unabhängig davon, ob die Nichteröffnung im Unterschied zur Eröffnung insofern als abänderbar und damit anfechtbar zu betrachten wäre, als der (verweigerte) Realakt einer Eröffnung verlangt wird, hätte die Beschwerdeführerin vorliegend die Verfügung vom 2. März 2023 anfechten können. Aufgrund dieser Verfügung erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als haltlos, ist doch offensichtlich, dass der Einzelrichter mit dieser Eröffnungsverfügung der Beschwerdeführerin implizit zu verstehen gab, dass die anderen von ihr eingelieferten Dokumente jeweils keine zu eröffnenden letztwilligen Verfügungen beinhalten. Damit hätte bereits diese Verfügung Anlass zu den von der beanwalteten Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegeben. Es geht nicht an, dass sie über einen Monat mit entsprechenden wiederum an den Einzelrichter gerichteten Vorbringen zuwartet und am 6. April 2023 erneut um Eröffnung sämtlicher eingereichten Dokumente ersucht (Vi-act. E 1), um dann gegen die Antwort des Einzelrichters vom 13. April 2023 (Vi-act. E 2) die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Auch die Rüge der formellen Rechtsverweigerung kommt nicht in Betracht, weil der Einzelrichter die Sache mit Verfügung vom 2. März 2023 erledigt hatte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4.
Abgesehen davon ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGer 5A_257/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1. m.H.).
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie dem Einzelrichter neue Tatsachen und Beweise dargelegt hätte, so dass er die Eröffnung hätte wiedererwägen müssen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Dokumente Inhalte eines letzten Willens des Erblassers aufweisen würden, was in Bezug von Dritten oder Behörden verfasste Dokumente bzw. Entwürfe (Vi-act. KB 4, 6 f., 9-13 und 16 f.) von Vornherein ausgeschlossen ist. Inwiefern die vertraulichen Vorschläge des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin (Vi-act. KB 14 f.) letztwilligen Inhalts wären, wird ebenso wenig dargetan. Es wird bei Vi-act. KB 5 im Vergleich zum eröffneten Vi-act. KB 3 auch keine zusätzliche letztwillige Bedeutung ersichtlich gemacht (bzw. in der Beschwerde verneint, KG-act. 1 S. 10 Ziff. 24). Demnach ist auch auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung gegenüber dem, den impliziten Inhalt der formellen Verfügung vom 2. März 2023 nur noch ausdrücklich bestätigenden Schreiben des Einzelrichters vom 13. April 2023 nicht einzutreten.
5. Eventualiter bleibt noch anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, dass es sich bei den Schriftstücken (Vi-act. KB 4-7 und 9-17) in ihrer Gesamtheit bzw. in Kombination miteinander „sehr wohl“ um Schriftstücke handelt, deren Inhalt letztwillige Verfügungen sein könnten bzw. einen Verfügungswillen des Erblassers dokumentierten. Inwiefern dies konkret der Fall sein soll, wird indes nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4). Es handelt sich – was im Ersuchen vom 22. November 2022 schon erstinstanzlich eingeräumt worden ist – offensichtlich nicht um Schriftstücke mit letztwilligen Inhalten, sondern allenfalls um testamentsexterne Belege für das Vorliegen eines bestimmten Testierwillens, die weder der Einlieferungs- noch der Eröffnungspflicht unterliegen. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Eröffnung dieser Dokumente haben könnte, ist nicht ersichtlich und legt sie wie gesagt konkret in ihrer Beschwerde nicht dar, insbesondere nicht, dass diese Unterlagen mangels Eröffnung nicht mehr als Belege in ordentlichen Verfahren eingereicht werden könnten.
6. Inwiefern die gerügte Nichteröffnung der Verfügung vom 2. März 2023 an den mit eröffneter letztwilliger Verfügung vom 27. Januar 2005 eingesetzten Willensvollstrecker eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ihr gegenüber darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal diesbezüglich die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter gar nie vorstellig wurde (im Übrigen vgl. oben E. 3).
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
10. Oktober 2023 kau
ZK2 2023 33
Art. 556 ZGBart. 556 CCart. 556 CC
Art. 556n 5art. 556n 5art. 556n 5
Art. 556n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 556n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 556n 5
Art. 556n mit Anhangart. 556n avec annexeart. 556n 5
Art. 556n ISVSart. 556n ISVSart. 556n 5
EGV-SZ 2014 A 2.2
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
ZK2 2018 83
5A_257/2009
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF