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Entscheid

ZK2 2023 34

Kammer

25. Mai 2023Deutsch5 min

1. Mit separaten Urteilen vom 9. März 2023 wies das Bezirksgericht Küssnacht die Klagen der A.________ AG ab, C.________ (Eigentümer KTN zz mit einer Fläche von 6’530 m2, vgl. KB 6) bzw. D.________ (Eigentümer KTN yy mit einer Fläche von 35’957 m2 vgl. KB 6) zu verpflichten, auf erstes Verlangen die Zustimmung zu Rodungsgesuchen im Zusammenhang mit einem kombinierten Sanierungsprojekt Deponie „F.________“ zu erteilen und diese zu unterzeichnen. Das Gericht auferlegte der Klägerin je Fr. 48’000.00 Gerichtskosten (angef. Urteile je Disp.-Ziff. 2.a). Die Klägerin erhob gegen die Auflage der Gerichtskosten rechtzeitig separate Beschwerden mit dem Antrag, die Kosten auf je Fr. 8’000.00 festzusetzen (je KG-act. 2). Sie ersucht um Vereinigung der Beschwerdeverfahren (je KG-act. 1). Die Vor­instanz beantragt die Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. Mai 2023

ZK2 2023 34 und 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Beklagte und Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Kostenbeschwerde

(Beschwerden gegen die Urteile des Bezirksgerichts Küssnacht vom 9. März 2023, ZGO 2021 5 und 6);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit separaten Urteilen vom 9. März 2023 wies das Bezirksgericht Küssnacht die Klagen der A.________ AG ab, C.________ (Eigentümer KTN zz mit einer Fläche von 6’530 m2, vgl. KB 6) bzw. D.________ (Eigentümer KTN yy mit einer Fläche von 35’957 m2 vgl. KB 6) zu verpflichten, auf erstes Verlangen die Zustimmung zu Rodungsgesuchen im Zusammenhang mit einem kombinierten Sanierungsprojekt Deponie „F.________“ zu erteilen und diese zu unterzeichnen. Das Gericht auferlegte der Klägerin je Fr. 48’000.00 Gerichtskosten (angef. Urteile je Disp.-Ziff. 2.a). Die Klägerin erhob gegen die Auflage der Gerichtskosten rechtzeitig separate Beschwerden mit dem Antrag, die Kosten auf je Fr. 8’000.00 festzusetzen (je KG-act. 2). Sie ersucht um Vereinigung der Beschwerdeverfahren (je KG-act. 1). Die Vor­instanz beantragt die Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 5).

2. Zur Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens sind die beiden die gleichen Fragen betreffenden Beschwerden aus prozessökonomischen Gründen antragsgemäss vereinigt zu behandeln (Art. 125 ZPO).

3. Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 110 ZPO N 8). Laut Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die vorliegend gerichtliche Schätzung des Streitwerts zufolge fehlender Einigung der Parteien gehört zur Feststellung des Sachverhalts, weshalb nur gerügt werden kann, der angefochtene Entscheid über die Höhe der Prozesskosten sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich (vgl. Sutter–Somm/Seiler, CHK, Art. 91 ZPO N 13).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vor­instanz habe den Streitwert offenkundig unrichtig ermittelt. Es gehe weder um Sanierungskosten von Fr. 3’300’000.00, Betriebskosten von Fr. 2’700’000.00-3’000’000.00 noch Gesamtinvestitionen von Fr. 12’300’000.00. Der wirtschaftliche Wert der geforderten Unterschrift unter das Rodungsgesuch bestehe einzig in der Verzögerung des kombinierten Sanierungsprojekts, nicht aber in dessen Verhinderung, weil sie auch ohne Unterzeichnung des Rodungsgesuchs die Deponie durch Enteignung erstellen könne. Der Streitwert betrage je Fr. 100’000.00.

b) Die Vor­instanz geht davon aus, dass sich der Streitwert nicht nur nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Rodung des Waldes, sondern an der Erstellung und dem Betrieb der Deponie bestimme. Die vorliegende Klage auf Realleistung der Unterzeichnung eines Rodungsgesuchs betrifft indes offensichtlich nicht die Bewilligung und Durchführung des mehrere Grundstücke umfassenden (vgl. etwa je KB 8 und 10) kombinierten Projekts der Deponiesanierung bzw. -er­stellung. Streitgegenständlich sind vielmehr die jeweiligen Zustimmungen zu Rodungen auf den Grundstücken der Beklagten. Insofern kann hier die Streitwertbestimmung nicht unbesehen analog zu Bauinhibitionsprozessen (dazu vgl. EGV–SZ 2006 A 3.1) auf das ganze Deponieprojekt ausgerichtet werden. Es ist hier auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin gegen die Beklagte das Enteignungsrecht für sich beanspruchen kann. Denn offensichtlich ist, dass neben den unter den Parteien umstrittenen Schätzungen von Verzögerungsschäden die Werte der jeweiligen Rodungsflächen geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts darstellen (mithin 6’469 m2 bzw. 8’970 m2, vgl. KB 8 und 10). Wertschätzungen von Waldgrundstücken entsprechender Flächen liegen indes notorisch je unter Fr. 100’000.00. Nur Extremwerte bewegen sich pro Hektare Wald gegen Fr. 60’000.00 (https://www.zueriwald.ch/waldeigentuemer/privatwald, Homepage „zü­ri­wald“ Waldwertschätzung, abgerufen am 15. Mai 2023). Deshalb ist es angemessen, in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten auf die im Rechtsmittelverfahren durch die Klägerin für vermeidbare Verzögerungsschäden geltend gemachte höheren Streitwerte von je Fr. 100’000.00 abzustellen, zumal hauptsächlich auf die klägerischen Angaben abzustellen ist (vgl. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Rn 223 i.V.m. 168 und 274). Infolgedessen erweisen sich die vor­instanzlichen Festsetzungen der Gerichtskosten auf je Fr. 48’000.00 als offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdeanträge auf Auferlegung von je Fr. 8’000.00 erstinstanzlichen Gerichtskosten sind mithin gutzuheissen. Entsprechend wird das Bezirksgericht die geleisteten Vorschüsse abrechnen müssen. Bei diesem Ergebnis brauchen allfällige Verstösse gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip nicht geprüft zu werden.

4. Die Beschwerden sind mithin gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA; vgl. auch § 83 Abs. 2 JG und EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4.b);-

beschlossen:

Die vereinigt behandelten Beschwerden werden gutgeheissen und Dispositivziffern 2.a der angefochtenen Urteile aufgehoben und stattdessen die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf je Fr. 8’000.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2’000.00 werden der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt je Fr. 48’000.00.

Zufertigung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/A, z.K.) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

31.

Mai 2023 kau

ZK2 2023 34

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

§ 83 JG

EGV-SZ 2014 A 2.1

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF