ZK2 2023 36
Kammer
5. September 2023Deutsch133 min
1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) betreffend die Dispositivziffern 4.-8. vollumfänglich aufzuschieben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. September 2023
ZK2 2023 36 und 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
und
C.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. Mai 2023, ZES 2021 63 und ZES 2021 64);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder E.________ und F.________. Die Gesuchstellerin zog am 14. Januar 2021 mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung aus.
a) Am 21. Mai 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. A/1). Der Gesuchsgegner nahm dazu am 21. Juni 2021 Stellung (Vi-act. A/2). An der Hauptverhandlung vom 19. August 2021 befragte der Einzelrichter beide Parteien, woraufhin diese Stellung nahmen (Vi-act. A/3). Nach der Einholung von Akten bei der KESB Bezirk Meilen (Vi-act. D/9), der Staatsanwaltschaft Freiburg (Vi-act. D/10) und der Staatsanwaltschaft Zürich I (Vi-act. D/11) sowie weiteren Editionen (Vi-act. D/12) und Stellungnahmen der Parteien (Vi-act. A/4-A/6) ordnete der Einzelrichter am 25. März 2022 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an (Vi-act. D/38). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Vi-act. A/7-A/12). Das Gutachten vom 19. September 2022 ging tags darauf beim Bezirksgericht Einsiedeln ein (Vi-act. D/5). Erneut reichten die Parteien Stellungnahmen bzw. Eingaben zu den Akten (Vi-act. A/13-A/18).
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte am 26. Mai 2023 Folgendes:
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien im Sinne von Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt sind und seit 15.01.2021 getrennt leben.
2. Die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Dem Gesuchsgegner wird die Bewilligung erteilt, die für F.________ anstehende MMR-lmpfung vorzunehmen, sofern der Kinderarzt von F.________ keine besonderen gesundheitlichen Umstände feststellt, welche einer solche Anordnung entgegenstehen.
Die mit Verfügung vom 29.11.2022 (ZES 2022 134) errichtete Beistandschaft für die Kinder E.________ sowie F.________ wird um folgende Aufgabe ausgeweitet:
Dem Beistand resp. der zuständigen KESB wird i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB die Entscheidbefugnis nach Anhörung der Parteien in Impffragen erteilt, sollten bei den Kindern weitere Impfungen anstehen über die sich die Eltern nicht einigen können.
4. Die Obhut über die Kinder E.________ und F.________ wird bis zum 31.07.2023 der Gesuchstellerin zugeteilt.
Per 01.08.2023 wird die Obhut über beide Kinder dem Gesuchsgegner zugeteilt.
5. Der Gesuchsgegner wird bis 31.07.2023 für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen:
Phase 1: 15. Mai 2023 bis 31. Mai 2023
- an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Donnerstag ab 09.45 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 10.00 Uhr in die Kita zu bringen und vom Gesuchsgegner wieder nach H.________ zur Gesuchstellerin.
(Das Wochenende, wo die Kinder bei der Gesuchstellerin verbringen, beginnt am Samstagmorgen, 10.00 Uhr. Die Kinder sind dabei vom Gesuchsgegner nach H.________ zu bringen.)
Phase 2: 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Mittwoch, ab 09.45 Uhr, bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 9.45 Uhr resp. 10.00 Uhr in die Kita zu bringen und vom Gesuchsgegner wieder nach H.________ zur Gesuchstellerin zurück zu bringen.
(Die zwei Wochenenden, wo die Kinder bei der Gesuchstellerin verbringen, beginnen jeweils am Samstagmorgen, 10.00 Uhr. Die Kinder sind dabei vom Gesuchsgegner jeweils nach H.________ zu bringen.)
Phase 3: 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2023
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Dienstag, Beginn Kita, bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 9.45 Uhr resp. 10.00 Uhr in die Kita zu bringen und vom Gesuchsgegner wieder nach H.________ zur Gesuchstellerin zurück zu bringen.
(Die zwei Wochenenden, wo die Kinder bei der Gesuchstellerin verbringen, beginnen jeweils am Samstagmorgen, 10.00 Uhr. Die Kinder sind dabei vom Gesuchsgegner jeweils nach H.________ zu bringen.)
6. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder ab 01.08.2023 wie folgt zu betreuen:
- an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Samstag ab 10.00 Uhr bis Montag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind vom Gesuchsgegner nach H.________ zu bringen und von der Gesuchstellerin wieder nach G.________ zum Gesuchsgegner zurück zu bringen.
Feiertage ab 01.08.2023:
Die Gesuchstellerin ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
- in geraden Jahren am 24.12. (16:00 Uhr) bis 25.12. (16:00 Uhr) und in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember (10:00 Uhr-18:00 Uhr) und vom 31. Dezember (16:00 Uhr) bis am 1. Januar (18:00 Uhr);
zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der übrigen Zeit betreut der Gesuchsgegner die Kinder.
7. Die Parteien sind frühestens ab 14.10.2023 berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien müssen die Ferien mindestens zwei Monate im Voraus absprechen und dem Beistand der Kinder mitteilen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
8. Die Gesuchstellerin wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, eine psychotherapeutische Begleitung mit mindestens 12 Sitzungen für den Zeitraum Juni 2023 bis ca. September 2023 aufzunehmen.
Für den Fall der Nichtaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung ist der Gesuchstellerin die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine richterliche Verfügung anzudrohen.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ und F.________, jeweils zuzüglich bezogener Kinder- und/oder Familienzulagen, monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend) folgende Beträge als Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) zu bezahlen:
vom 01.02.2021 bis 31.03.2022: für E.________: CHF 3’426.00
(1. Phase) für F.________: CHF 3’399.00
vom 01.04.2022 bis 30.09.2022: für E.________: CHF 3’418.00
(2. Phase) für F.________: CHF 3’390.00
vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: für E.________: CHF 3’531.50
(3. Phase) für F.________: CHF 3’504.50
vom 01.01.2023 bis 30.04.2023: für E.________: CHF 2’903.50
(4. Phase) für F.________: CHF 2’876.50
vom 01.05.2023 bis 31.05.2023: für E.________: CHF 3’074.50
(5. Phase) für F.________: CHF 3’047.50
vom 01.06.2023 bis 30.06.2023: für E.________: CHF 3’561.50
(6. Phase) für F.________: CHF 3’534.50
vom 01.07.2023 bis 31.07.2023: für E.________: CHF 3’854.50
(7. Phase) für F.________: CHF 3’827.50
vom 01.08.2023 bis 30.09.2023 für E.________: CHF 0.00
(8. Phase) für F.________: CHF 0.00
ab 01.10.2023: für E.________: CHF 0.00
(9. Phase) für F.________: CHF 0.00
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Überschussanteil, der ihrem zuzusprechenden ehelichen Unterhalt entspricht, jeweils monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend) wie folgt zu bezahlen:
vom 01.02.2021 bis 31.03.2022: CHF 997.00
(1. Phase)
vom 01.04.2022 bis 30.09.2022: CHF 1’006.00
(2. Phase)
vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: CHF 617.00
(3. Phase)
vom 01.01.2023 bis 30.04.2023: CHF 1’176.00
(4. Phase)
vom 01.05.2023 bis 31.05.2023: CHF 1’004.00
(5. Phase)
vom 01.06.2023 bis 30.06.2023: CHF 518.00
(6. Phase)
vom 01.07.2023 bis 31.07.2023: CHF 224.00
(7. Phase)
vom 01.08.2023 bis 30.09.2023: CHF 2’840.25
(8. Phase)
ab 01.10.2023: CHF 885.00
(9. Phase)
11. Es ist Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 11’141.15 (Stand 08.08.2021) geleistet hat, die von den rückwirkend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden können.
12. Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommensverhältnissen:
Einkommen (netto, monatlich)
Gesuchstellerin
CHF 0.00 bis 30.09.2023
CHF 4’600.00 ab 01.10.2023
Gesuchsgegner
CHF 14’271.00 bis 31.12.2022
CHF 11’417.00 ab 01.01.2023
E.________ und F.________
CHF 200.00 Kinderzulage bis 31.12.2022
CHF 311.00 Kinderzulage ab 01.01.2023
CHF 250.00 Familienzulage
13. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 19.08.2021 angeordnet.
14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 23’435.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen.
15. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
16. Die Gerichtskosten von CHF 19’370.00 (ZES 2021 63) und CHF 500.00 (ZES 2022 133) und CHF 1’000.00 (ZES 2022 134), gesamthaft CHF 20’870.00, werden beiden Parteien je zur Hälfte (CHF 10’435. 00) auferlegt. Die Kosten werden den Parteien von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt.
[17.-18. Rechtsmittel und Zustellung]
b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 1. Juni 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2023 36):
Sachverhalt
I. Anträge
A. Prozessuale Anträge
1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) betreffend die Dispositivziffern 4.-8. vollumfänglich aufzuschieben.
Erwägungen
2.
Betreffend die Dispositivziffer 5. des Entscheids vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch, sprich sofort und ohne vorherige Anhörung des Berufungsbeklagten zu erteilen und die Vollstreckung aufzuschieben.
3.
Der Prozess sei vorerst auf die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken und eine prozessleitende Verfügung zu erlassen.
B. Hauptantrag
4.
Der Entscheid vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Eventualanträge
5.
In Abänderung von Dispositivziffer 4. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei der Berufungsklägerin die Obhut über die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ zuzuteilen.
6.
In Abänderung von Dispositivziffern 5., 6. und 7. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ wie folgt zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:
- jeweils an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Freitag, ab 9.45 Uhr bis Sonntag, spätestens 20.00 Uhr (verpflegt), wobei die Berufungsklägerin die Kinder nach G.________, Bahnhof, bringt und der Vater die Kinder am Sonntagabend nach H.________ bringt;
- in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
- in ungeraden Jahren am 24. Dezember (16.00 Uhr) bis 25. Dezember (16.00 Uhr) und in geraden Jahren am 26. Dezember (10.00-18.00 Uhr) und vom 31. Dezember (16.00 Uhr) bis am 1. Januar (18.00 Uhr);
- für drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei maximal eine Woche am Stück bezogen werden darf und die Ferien mindestens zwei Monate im Voraus mit der Berufungsklägerin und dem Beistand abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt dem Berufungsbeklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidrecht zu.
7.
In Abänderung von Dispositivziffer 8. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, spätestens innert drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils eine psychotherapeutische Begleitung mit mindestens 12 Sitzungen aufzunehmen.
8.
In Abänderung von Dispositivziffer 9. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich im Voraus zahlbare und auf den Ersten eines jeden Monats fällige und ab Verfall mit 5% verzinsliche und gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen:
- vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022:
für E.________ mindestens CHF 3’631.65 (bestehend aus CHF 1’863.40 Barunterhalt und CHF 1’768.30 Betreuungsunterhalt)
für F.________ mindestens CHF 3’604.65 (bestehend aus CHF 1’836.40 Barunterhalt und CHF 1’768.30 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. April 2022 bis 30. September 2022:
für E.________ mindestens CHF 3’623.15 (bestehend aus CHF 2’051.15 Barunterhalt und CHF 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
für F.________ mindestens CHF 3’596.15 (bestehend aus CHF 2’024.15 Barunterhalt und CHF 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022:
für E.________ mindestens CHF 3’854.00 (bestehend aus CHF 2’282.00 Barunterhalt und CHF 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
für F.________ mindestens CHF 3’827.00 (bestehend aus CHF 2’255.00 Barunterhalt und CHF 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
- für 1. Januar 2023 bis 30. April 2023:
für E.________ mindestens CHF 3’228.45 (bestehend aus CHF 1’656.45 Barunterhalt und CHF 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
für F.________ mindestens CHF 3’201.45 (bestehend aus CHF 1’629.45 Barunterhalt und CHF 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Mai 2023 bis 31. Juli 2023:
für E.________ mindestens CHF 3’408.15 (bestehend aus CHF 1’729.15 Barunterhalt und CHF 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
für F.________ mindestens CHF 3’371.15 (bestehend aus CHF 1’692.15 Barunterhalt und CHF 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 1. August 2023:
für E.________ mindestens CHF 3’625.10 (bestehend aus CHF 1’946.10 Barunterhalt und CHF 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
für F.________ mindestens CHF 3’598.10 (bestehend aus CHF 1’919.10 Barunterhalt und CHF 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
9.
In Abänderung von Dispositivziffer 10. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren und auf den Ersten eines jeden Monats fälligen und ab Verfall mit 5% verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten ehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
- vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022: mindestens CHF 1’408.80
- vom 1. April 2022 bis 30. September 2022: mindestens CHF 1’417.30
- vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: mindestens CHF 1’878.95
- für 1. Januar 2023 bis 30. April 2023: mindestens CHF 1’825.90
- vom 1. Mai 2023 bis 31. Juli 2023: mindestens CHF 1’651.25
- ab 1. August 2023: mindestens CHF 1’429.25
10.
Eventualiter zu vorstehenden Anträgen in Ziffer 5. und 9. (im Falle der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten) sei in Abänderung von Dispositivziffer 10. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren und auf den Ersten eines jeden Monats fälligen und ab Verfall mit 5% verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten ehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 2’840.25 zu bezahlen, erstmals fällig ab 1. August 2023.
11.
Eventualiter zu den vorstehenden Anträgen in Ziffern 5. und 6. (im Falle der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten) sei in Abänderung von Dispositivziffer 6. und 7. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) die Berufungsklägerin zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ wie folgt zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:
- an drei folgenden Wochenenden, jeweils vom Samstag, 9.45 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr (verpflegt), wobei der Berufungsbeklagte die Kinder nach H.________ bringt und die Berufungsklägerin die Kinder am Dienstagabend nach G.________ bringt;
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag, 9.45 Uhr, bis und mit nachfolgendem Dienstag, 20.00 Uhr (verpflegt) und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 9.45 Uhr, bis und mit nachfolgendem Dienstag, 20.00 Uhr (verpflegt);
- in geraden Jahren am 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 16.00 Uhr, und in ungeraden Jahren am 26. Dezember, 9.45 Uhr bis 20.00 Uhr, und vom 31. Dezember (16.00 Uhr) bis am 1. Januar (20.00 Uhr);
- für sechs Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien mindestens zwei Monate im Voraus mit dem Berufungsbeklagten und dem Beistand abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt der Berufungsklägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidrecht zu.
12.
Eventualiter zu den vorstehenden Anträgen in Ziffern 5 und 8 (im Falle der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten) sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ schuldet.
13.
In Abänderung von Dispositivziffer 16. des Entscheides vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63/ 2021 64) seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
14.
Der Berufungsbeklagte sei zu einer Parteientschädigung an die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von mindestens CHF 13’000.00 (zzgl. Auslagen und MWSt) zu verpflichten.
15.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Die Verfahrensleitung wies am 13. Juni 2023 das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab (KG-act. 9, ZK2 2023 36).
Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 10).
Die Parteien reichten am 6. Juli 2023 (Gesuchstellerin, KG-act. 14) und am 12. Juli 2023 (Gesuchsgegner, KG-act. 16) je eine weitere Eingabe ein.
c) Der Gesuchsgegner erhob seinerseits am 8. Juni 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2023 38):
1.
In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheides ZES 2022 63 des Einzelgerichts Einsiedeln vom 26. Mai 2023 seien die Phasen 1 und 2 zu streichen und Phase 3 wie folgt umzuschreiben:
“Phase 3: 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2023
- Jede Woche von Dienstag 09.45 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr.
- Jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntag 20.00 (verpflegt)
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 09.45 Uhr zur Kita bzw. zum Gesuchsgegner und vom Gesuchsgegner nach H.________ zur Gesuchstellerin zu bringen.”
2.
In Abänderung von Dispositivziffer 6 des Entscheides ZES 2022 63 des Einzelgerichts Einsiedeln vom 26. Mai 2023 sei die Betreuungszeit der Gesuchstellerin wie folgt zu formulieren:
“An drei folgenden Wochenenden, jeweils ab Freitag Schulschluss oder 18.00 Uhr (unverpflegt) bis Sonntag 20.00 Uhr (verpflegt). […]”
3.
Es sei Dispositivziffer 9 des Entscheides ZES 2022 63 des Einzelgerichts Einsiedeln vom 26. Mai 2023 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
“Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ und F.________, jeweils zuzüglich bezogener Kinder- und/oder Familienzulagen, monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend) folgende Beiträge als Bar- und Betreuungsunterhalt (inkl. Überschussanteil) zu bezahlen:
Vom 1.2.2021-31.3.2022
E.________ CHF 2’667.00
F.________ CHF 2’640.00
Vom 1.4.2022-30.9.2022
E.________ CHF 2’333.20
F.________ CHF 2’306.20
Vom 1.10.2022-31.12.2022
E.________ CHF 2’333.20
F.________ CHF 2’306.20
Vom 1.1.2023-30.4.2023
E.________ CHF 1’843.50
F.________ CHF 1’816.50
Vom 1.5.2023-31.5.2023
E.________ CHF 2’027.35
F.________ CHF 2’000.35
Vom 1.6.2023-30.6.2023
E.________ CHF 2’127.34
F.________ CHF 2’100.35
Vom 1.7.2023-31.7.2023
E.________ CHF 2’570.00
F.________ CHF 2’543.00”
4.
Es sei Dispositivziffer 10 des Entscheides ZES 2022 63 des Einzelgerichts Einsiedeln vom 26. Mai 2023 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
“Vom 1.2.2021-31.3.2022 CHF 793.85
Vom 1.4.2022-30.9.2022 CHF 1’064.00
Vom 1.10.2022-31.12.2022 CHF 1’064.00
Vom 1.1.2023-30.4.2023 CHF 370.30
Vom 1.5.2023-31.5.2023 CHF 523.95
Vom 1.6.2023-30.6.2023 CHF 423.95”
5.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 8. August 2021 bis und mit Juni 2023 Zahlungen in der Höhe von CHF 126’594.10 geleistet hat, welche von den rückwirkend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden können.
6.
Es sei Dispositivziffer 14 des Entscheides ZES 2022 63 des Einzelgerichts Einsiedeln vom 26. Mai 2023 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
“Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss akonto Güterrecht in der Höhe von CHF 15’000.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Die bereits erfolgte Zahlung von CHF 10’000.00 kann von diesem Betrag in Abzug gebracht werden.”
7.
Es seien die Akten der Vorinstanz der Verfahrens ZES 2022 142, ZES 2021 63 und ZES 2021 64 beizuziehen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6, ZK2 2023 38).
2.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Sowohl die Berufung der Gesuchstellerin im Verfahren ZK2 2023 36 als auch diejenige des Gesuchsgegners im Verfahren ZK2 2023 38 richten sich gegen die Eheschutzverfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. Mai 2023 in den Verfahren ZES 2021 63 (Eheschutz) und ZES 2021 64 (Kostenvorschuss). Beide Berufungen befassen sich insbesondere mit den Kinderbelangen und den Unterhaltsbeiträgen, sodass ein enger Sachzusammenhang besteht, weshalb die Verfahren vereinigt werden.
3.
Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Bereits ihre Eingabe vom 13. März 2023 sei dem Gesuchsgegner nicht zugestellt worden. Vor allem habe die Vorinstanz aber ihre Eingabe vom 23. März 2023, mit welcher sie neue Tatsachen und neue Beweise vorgelegt habe, nicht berücksichtigt, obwohl die Noven dazu geeignet gewesen seien, den Entscheid zu beeinflussen (KG-act. 1, S. 10-13, ZK2 2023 36).
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch das Recht der Parteien, zu allen von der Gegenpartei geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung beziehen zu können (sog. Replikrecht; vgl. Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 53 ZPO N 6), und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.7). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Urteil BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.1). Entscheidend für die Wahrung des Gehörsanspruchs ist, dass das Gericht die Vorbringen auch wirklich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 53 ZPO N 19). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit grundsätzlich zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 142 II 218 E. 2.8.1).
b) Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um Ansetzung einer Frist bis am 13. März 2023, um auf die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2023 im Rahmen ihres Replikrechts Stellung nehmen zu können (Vi-act. D/69). Die beantragte Frist wurde ihr gewährt. In der Stellungnahme vom 13. März 2023 äusserte sich die Gesuchstellerin zur erwähnten Noveneingabe und reichte diesbezüglich neue Beweismittel ein. Abschliessend erwähnte sie zusammengefasst, betreffend die heilpädagogische Abklärung von E.________ könne in den nächsten Tagen mit einem Abschlussbericht gerechnet werden. Es sei überdies zu erwarten, dass zur Thematik der Ergotherapie ebenfalls zeitnah ein Bericht der Schulpsychologin vorliegen werde (Vi-act. A/17, S. 4). Mit der Eingabe vom 23. März 2023 (Vi-act. A/18) reichte die Gesuchstellerin den Abklärungsbericht des heilpädagogischen Früherziehungsdiensts betreffend E.________ vom 14. April 2022 mit Ergänzungen vom 9. März 2023 (Vi-act. B/34) sowie den Schulpsychologischen Bericht (Erstabklärung) des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt I.________ betreffend E.________ vom 14. März 2023 (Vi-act. B/35) ein. Je ein Doppel der Eingaben der Gesuchstellerin vom 13. März 2023 und vom 23. März 2023 stellte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit der angefochtenen Verfügung zu (Versand: 26. Mai 2023; Vi-act. A/19, Dispositivziffer 18). Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung werden die genannten Eingaben erwähnt (angef. Verfügung, Sachverhalt, Ziffer 11). In den Erwägungen zur elterlichen Sorge (angef. Verfügung, E. 4-10), zur Obhut (angef. Verfügung, E. 11-21) und zur Ausgestaltung des Obhutswechsels sowie dem persönlichen Verkehr (angef. Verfügung, E. 22-38) geht die Vorinstanz weder auf den Abklärungsbericht des heilpädagogischen Früherziehungsdienstes vom 14. April 2022/ 9. März 2023 noch auf den Schulpsychologischen Bericht vom 14. März 2023 ein. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese novenrechtlich zulässigen Beweismittel (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO) nicht nur zu den Akten nahm, sondern auch beweisrechtlich würdigte. Damit verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin.
c) Eine Gehörsverletzung führt nicht zwingend zu einer Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz. Die Verletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der ersten Instanz zusteht, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz bestehen. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unter den genannten Voraussetzungen möglich, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbaren wären (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2.2). Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 34).
Dispositiv
d) Beide Parteien konnten sich im Berufungsverfahren zu den Eingaben der Gesuchstellerin vom 13. und 23. März 2023 sowie zum Abklärungsbericht des heilpädagogischen Früherziehungsdienstes vom 14. April 2022/9. März 2023 und dem Schulpsychologischen Bericht vom 14. März 2023 äussern. Die Berufungsinstanz prüft die Berufungsgründe mit voller Kognition (Art. 310 ZPO). Schliesslich sind die Parteien dringend auf einen Entscheid angewiesen und haben beide ein Interesse an der beförderlichen Entscheidung auch der Kinderbelange, die bei einer Rückweisung an die Vorinstanz weiterhin umstritten bliebe, was zu Verzögerungen führen würde und zu einem erneuten Rechtsmittelverfahren führen könnte. Es rechtfertigt sich demnach, in den nachfolgenden Erwägungen auf die gerügten Eingaben und Berichte sowie die entsprechenden Ausführungen der Parteien insbesondere in den Berufungen einzugehen, womit die Gehörsverletzung als geheilt gelten kann und ausnahmsweise von einer Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz abzusehen ist.
4. Auf die weiteren Rügen im Zusammenhang mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz (KG-act. 1, Rz. 23-36, ZK2 2023 36) ist in den entsprechenden materiellen Erwägungen einzugehen.
a) Die angefochtene Verfügung ist in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Getrenntleben seit 15. Januar 2021 (Dispositivziffer 1), gemeinsame elterliche Sorge (Dispositivziffer 2), Berechtigung des Gesuchsgegners zur Vornahme der MMR-Impfung für F.________ und Erweiterung der Beistandsaufgaben betreffend Impfungen (Dispositivziffer 3) und die Anordnung der Gütertrennung per 19. August 2021 (Dispositivziffer 13).
Angefochten sind die Obhutszuteilung (Dispositivziffer 4), das Besuchsrecht (Dispositivziffern 5 und 6) sowie die Ferienregelung (Dispositivziffer 7), die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer psychotherapeutischen Begleitung (Dispositivziffer 8), die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 9 und 10), sinngemäss die Vormerknahme bezahlter Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 11) und die festgestellten Einkommensverhältnisse (Dispositivziffer 12), die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin (Dispositivziffer 14) und die Kostenfolgen (Dispositivziffer 16).
b) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (z.B. Art. 272 ZPO). Unterliegt das Verfahren hingegen dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Weil vorliegend Kinderbelange inklusive Kindesunterhaltsbeiträge zu beurteilen sind, können die in den Berufungsverfahren diesbezüglich neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden.
5. Im Hinblick auf die Obhutszuteilung über die Kinder E.________ und F.________ fasste die Vorinstanz zunächst das Erziehungsfähigkeitsgutachten zusammen. Sodann erwog sie, das Gutachten erweise sich als vollständig, enthalte eine ausführliche Begründung der Beurteilung und beantworte alle gerichtlichen Fragen. Es seien keine Mängel ersichtlich oder Hinweise darauf, dass die Gutachterin nicht befähigt wäre, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien zu äussern. Das Gutachten sei für die Beurteilung der Obhutszuteilung heranzuziehen. Aus den Zitaten des Gutachtens ergebe sich, dass der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei, wohingegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin stark eingeschränkt sei. Aufgrund ihrer Arbeitssituationen seien beide Parteien in der Lage und bereit, die Kinder persönlich zu betreuen. Die Gesuchstellerin arbeite zurzeit nicht. Bereits vor der Trennung seien die Kinder zum überwiegenden Teil von ihr betreut worden. Sie habe vor ein paar Jahren ein Burn-out erlitten. Später hätten sie und ihre Zwillingsschwester ihren Vater wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt, das Verfahren sei aber eingestellt worden. Kurz später habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner wegen des Verdachts auf sexuelle Übergriffe auf E.________ angezeigt, sei mit den Kindern untergetaucht und danach in das Mütterhaus der J.________ gezogen. Das Verfahren gegenüber dem Gesuchsgegner sei eingestellt worden. Sie wohne seither in H.________. Zum aktuellen Umfeld der Gesuchstellerin gehöre zurzeit nur ihre Zwillingsschwester. Die Kitaplätze der Kinder, welche diese jeweils am Dienstag- und Mittwochvormittag besuchen, stünden ab Januar 2023 nicht mehr zur Verfügung. Dass der Gesuchsgegner die Kinder während der Trennung nur zu einem untergeordneten Teil betreut habe, sei auf die Bedenken der Gesuchstellerin betreffend Übernachtung der Kinder zurückzuführen. Der Gesuchsgegner habe sein Besuchsrecht zuverlässig ausgeübt und dieses habe gut funktioniert. Sein Arbeitgeber sei flexibel und er habe die Möglichkeit von Home-Office, was ihm die persönliche Betreuung der Kinder in nicht unerheblicher Weise ermögliche. Er habe seinen Wohnsitz nach G.________ gewechselt, wo er ein stabiles Netz an Betreuungspersonen habe. Das Gutachten halte fest, dass vielfältige Sozialkontakte für E.________ und F.________ wichtig seien. Ein Obhutswechsel gehe per se mit grossen Veränderungen einher. Den Kindern sei aber die Wohnung, in die der Gesuchsgegner gezogen sei, bekannt. Die Belastung dürfte dank des den Kindern bereits vertrauten Umfelds in G.________ verkraftbar sein. Ferner sei zur Vermeidung negativer Folgen die Obhut nicht per sofort umzuteilen. Der Gesuchsgegner habe glaubhaft dargelegt, dass die Kinder einen Kitaplatz hätten, wohingegen die Kitaplätze in H.________ nicht mehr zur Verfügung stünden. Nach dem Ausgeführten sei von der Beurteilung respektive Empfehlung der Gutachterin nicht abzuweichen. Die Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt als die für die Wahrung des Kindeswohls bestmögliche Lösung (angef. Verfügung, Rz. 16-21).
a) Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern es dem Gesuchsgegner mit einem 80 % Arbeitspensum und dem Arbeitsweg von G.________ nach K.________ möglich sein soll, die gemeinsamen Kinder persönlich zu betreuen. Dem Umstand, dass sie die Kinder seit deren Geburt überwiegend betreut habe, sei kein Gewicht eingeräumt worden. Nachdem sie die Kinder persönlich betreuen könne, sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr familiäres Umfeld ausschlaggebend für die Obhutszuteilung sein solle. Angesichts der Umzüge könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe kein soziales Netz. Die Kitaplätze in H.________ stünden wieder zur Verfügung, sobald die offenen Rechnungen bezahlt seien. E.________ bedürfe einer Sonderbetreuung, sodass der blosse Bestand eines „normalen“ Kitaplatzes nicht genüge, um sein Wohl zu wahren. Der Gesuchsgegner habe die Besuchsregelung letztens eigenmächtig abgeändert und Besuchstage nicht wahrgenommen. Die Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner führe faktisch zu einer überwiegenden Fremdbetreuung der Kinder. Die Aufgabe der Wohnung der Eltern sowie der angebliche Einzug des Gesuchsgegners seien reine Absichtserklärungen. Bei ihrem Umzug habe sich für E.________ nur der Wohnort geändert, wohingegen sich mit dem Umzug zum Vater nebst der gewohnten Betreuungsperson weitere Personen und Umstände ändern würden. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass E.________ in H.________ bereits über ein bestehendes Betreuungsnetz mit Heilpädagogin, Schulpsychologin, Anmeldung bei der Ergotherapie und im Kindergarten und Nachbarskindern habe. Sie habe zudem blindlings auf das Gutachten abgestellt und die Berichte des heilpädagogischen und des schulpsychologischen Dienstes ausser Acht gelassen. Die Gutachterin habe sich nicht zu den medizinischen Erklärungen von E.________s bereits vor der Trennung bestandenen Verhaltensauffälligkeiten geäussert. E.________ brauche viel Struktur und Betreuung, was die Gesuchstellerin ihm gemäss Bericht der Heilpädagogin geben könne. Seit dem Gutachten hätten sich die Umstände massgebend geändert, weshalb die Vorinstanz nicht alleine auf dieses hätte abstellen dürfen. Mit der Heilpädagogin und der Schulpsychologin hätten zwei weitere Fachpersonen die Gesuchstellerin über längere Zeit beobachtet und beurteilt sowie ihre Erziehung gelobt, was dem Gutachten diametral entgegenstehe und Zweifel an dessen Beweiswert oder zumindest Aktualität entstehen lasse. Seit dem 3. April 2023 stehe bei E.________ eine Verdachtsdiagnose ADHS im Raum, was weder im Gutachten noch von der Vorinstanz beleuchtet worden sei (KG-act. 1, S. 17-27, ZK2 2023 36).
b) Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Obhutszuteilung (angef. Verfügung, Rz. 14) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Demnach ist zunächst auf die Erziehungsfähigkeit der Parteien einzugehen und sind die weiteren Umstände zu berücksichtigen.
c) Zur Erziehungsfähigkeit der Eltern sind den Akten die folgenden Hinweise zu entnehmen:
aa) Anlässlich eines Verfahrens, das die Gesuchstellerin wegen Diebstahls ihrer Kreditkarte veranlasste, meldete der rapportierende Polizeibeamte der KESB Meilen mit Bericht vom 1. Dezember 2020 den Verdacht der geistigen Veränderung der Gesuchstellerin (Vi-act. D/1, act. 8). Er hielt fest, aufgrund des traumatischen Erlebnisses, welches in ihrer Kindheit stattgefunden haben könnte und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin nun mehrere Männer des sexuellen Missbrauchs verdächtige, könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine fast paranoide Angst handle und es sich dabei um eine geistige Veränderung seitens der Gesuchstellerin handle (S. 1).
bb) Gemäss Zwischenbericht des Mütterhauses J.________ vom 17. Mai 2021 (Vi-act. B/3) habe die Gesuchstellerin in den ersten Wochen verunsichert gewirkt, sich aber danach sichtbar stabilisiert. Sie unterstütze die Kinder in ihrer Entwicklung durch ausgeprägte Erziehungskompetenzen und Konstanz und strukturiere den Alltag den Bedürfnissen der Kinder entsprechend. Sie begleite die Kinder pädagogisch liebevoll, klar und mache sich viele Gedanken rund um die gesunde Entwicklung der Kinder. Die Gesuchstellerin suche den Austausch mit dem Team, sei empfänglich für Rückmeldungen und zeige eine hohe Bereitschaft, die Situation zugunsten aller Beteiligten anzupassen (S. 3). Am 18. August 2021 schrieb die Sozialarbeiterin der J.________ zuhanden des Rechtsanwaltes der Gesuchstellerin (Vi-act. B/8), die Gesuchstellerin zeige sich selbstkritisch, reflektiere ihre Themen und setze Veränderungen konstruktiv im Alltag um. Für ihre Neuorientierung habe sie sich entschieden, sich von ihrem bekannten Umfeld abzukoppeln und neue Beziehungen aufzubauen. Der Gesuchsgegner habe mehrmals die Sorge über die psychische Instabilität der Gesuchstellerin geäussert. Sie erlebten die Gesuchstellerin stabil, daher könne sie die Wahrnehmung des Gesuchsgegners nicht teilen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 beantworteten die Sozialarbeiterin und die Betriebsleiterin der J.________ Fragen, deren Autor unbekannt ist (Vi-act. B/16). Demnach sei die Gesuchstellerin offen für Rückmeldungen und Anregungen und könne auf Vorschläge und Anregungen angemessen eingehen. Sie hätten keine Verhaltensweisen oder Äusserungen beobachten können, die auf einen besorgniserregenden psychischen Zustand der Gesuchstellerin hindeuten würden. Sie hätten keinen Anlass gehabt, ihr eine psychiatrische Behandlung zu empfehlen und könnten auch keine Anhaltspunkte feststellen, die an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zweifeln liessen. Die Gesuchstellerin sei eine sehr präsente Mutter und reflektiere die Entwicklung der Kinder sehr differenziert. Sie erziehe und begleite ihre Kinder liebevoll, achte auf deren Bedürfnisse und setze wenn nötig Grenzen. Es seien keine aktiven Interventionen oder Korrekturen notwendig gewesen. Die Gesuchstellerin sei aufgrund ihrer Beobachtungen in der Lage, für sich und ihre Kinder zu sorgen. Weil sie keine Kindswohlgefährdung hätten feststellen können, würden sie die Gesuchstellerin in ihrem Vorhaben, eine eigene Wohnung zu beziehen, unterstützen.
cc) Im von der Vorinstanz angeordneten Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 19. September 2022 (Vi-act. D/5) hielt die Psychologin L.________ fest, bei der Gesuchstellerin seien starke Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit vorhanden (Punkt 4.2). Im Vordergrund stünden starke ideologische Überzeugungen, die von aussen kaum erschütterbar und auch therapeutisch kaum bearbeitbar seien. Es seien Auffälligkeiten erkennbar, die auf akzentuierte Persönlichkeitszüge hinwiesen. Diese Schwierigkeiten wirkten sich auf die Erziehungsfähigkeit aus (Punkt 4.12). Ihr inadäquates Erziehungskonzept wie auch ihre Überzeugung, die Kinder seien sexuellem Missbrauch ausgesetzt, führten zu starken Einschränkungen in ihrem Erziehungsverhalten. Sie führe die Kinder erzieherisch ungenügend. Indem sie ihre Verdächtigungen gegen den Vater nicht ablegen könne, behindere sie die Beziehung zwischen ihm und den Kindern. In der Zusammenarbeit mit Fachpersonen lasse sich die Gesuchstellerin teilweise auf die Ideen ein, die Beratung habe jedoch keine nachhaltige Veränderung bewirkt (Punkt 4.2). Die Gesuchstellerin habe verschiedentlich angegeben, sie wolle den Kontakt zwischen Vater und Kindern langsam, den Bedürfnissen der Kinder gemäss, ausbauen (Punkt 4.9), was jedoch Lippenbekenntnisse seien (Punkt 4.11). Sie sei zwar bereit, mit dem Vater zu kommunizieren, da sie jedoch ihre starren Überzeugungen nicht aufgeben könne, sei eine wirkliche Kooperation nicht zu erwarten. Kompromisse seien teilweise dann möglich, wenn dabei ihre eigene Vorstellung von Sicherheit nicht in Frage gestellt werde (Punkt 4.11). Die Gesuchstellerin habe sich zusammen mit den Kindern weitgehend isoliert. Realen, persönlichen Kontakt habe sie in den letzten zwei Jahren nur zu Fachpersonen der J.________ und zu ihrer Schwester gehabt. Es sei anzunehmen, dass sich die Gesuchstellerin und ihre Schwester an ähnlichen Ideologien ausrichten und sich gegenseitig in ihren Überzeugungen unterstützen würden. Es sei ungünstig, dass sich die Gesuchstellerin so stark isoliere. Der Kontakt mit ihrer Schwester sei insofern ungünstig, als er die Gesuchstellerin in ihren Ansichten wahrscheinlich bestärke und so den Status quo zementiere (Punkt 4.15). Aufgrund der Problematik im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin werde die Entwicklung der Kinder beeinträchtigt (Punkt 4.23). Demgegenüber erachtete die Gutachterin den Gesuchsgegner als erziehungsfähig (Punkt 4.1). Bei ihm träten einige Persönlichkeitszüge hervor, wie Unsicherheit, starke Orientierung an moralischen Vorstellungen, das Perfektionistische oder die hohen Erwartungen an sich und andere. Es bestehe jedoch ein stärkerer Bezug zur Realität als bei der Gesuchstellerin. Mit dem Beginn einer Psychotherapie habe er gezeigt, dass er Unterstützung annehmen und davon profitieren könne. Es bestehe noch eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit, von einer starken Einschränkung seiner psychischen Gesundheit sei aber nicht auszugehen (Punkt 4.13). Insgesamt zeige sich ein konsistentes Bild guter Ressourcen hinsichtlich Betreuung und Erziehung. Mögliche Überforderungsmomente seien dadurch zu erwarten, dass er hohe Ansprüche stelle, was Stress induzieren könne. Er habe noch wenig Erfahrung mit längeren Betreuungsphasen. Es wäre sinnvoll, dass er durch eine Erziehungshilfe unterstützt würde. Positiv sei, dass er die Beziehung der Kinder zur Mutter achte und diese Beziehung unterstützen wolle (Punkt 4.1). Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass die Kinder in Zukunft hauptsächlich durch den Vater betreut werden sollten. Zwar weise sein Betreuungskonzept Unsicherheiten auf und es müsse noch genauer auf Umsetzbarkeit geprüft und allenfalls angepasst werden. Er brauche Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung der Kinder und müsse in seine Aufgabe hineinwachsen. Jedoch sei seine Erziehungshaltung besser geeignet, die stagnierende Entwicklung der Kinder wieder in Gang zu bringen (Punkt 4.23). Die Obhut sei dem Vater zuzuteilen (Punkt 4.26).
dd) Nach dem Erwähnten ist ersichtlich, dass bereits Ende 2020 Drittpersonen den Verdacht geistiger Veränderungen der Gesuchstellerin äusserten. Die Gutachterin führte denn auch die Einschränkung in der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin auf ihren psychischen Zustand zurück. Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchstellerin eingereichten Berichte der J.________ zu würdigen. Vorab ist festzuhalten, dass mindestens der Bericht vom 18. August 2021 zuhanden des Rechtsanwalts der Gesuchstellerin verfasst wurde (Vi-act. B/8, Einleitung), weshalb dieser nicht zweifellos objektiv erscheint. Der Bericht vom 24. Januar 2022 beantwortet Fragen, deren Verfasser nicht bekannt ist. Weder die Beauftragung noch die Adressierung dieses Berichtes ist ersichtlich, sodass auch diesbezüglich die Objektivität der Angaben nicht restlos feststeht. Sodann sind die berichtenden Fachpersonen keine ausgebildeten Psychologinnen, sodass sie zur vertieften Beurteilung des psychischen Zustandes der Gesuchstellerin nicht genügend qualifiziert sind. Zudem sagte die Leiterin des Kinderhauses J.________ der Gutachterin, dass eine Erziehungsberatung aus Sicht des Kinderhauses eher nicht Teil des Konzeptes sei (Vi-act. D/5, S. 72). Die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit war nicht die Aufgabe der Fachpersonen der J.________. Hinzu kommt, dass sich sowohl die Leiterin des Kinderhauses als auch die Sozialarbeiterin gegenüber der Gutachterin kritischer äusserten als in ihren eigenen Berichten. So sagte die Sozialarbeiterin, es hätten auch viele Fragezeichen bestanden, zum Beispiel, dass die Gesuchstellerin mit niemandem Kontakt gehabt habe. Sie habe keine Freunde und niemanden im Umfeld. Als Mutter sei die Gesuchstellerin als unsicher erlebt worden. In der Betreuung der Kinder habe sie sich fast aufgelöst. Sie habe die Gesuchstellerin darauf hingewiesen. Diese habe die Hinweise aufgenommen, jedoch rasch wieder in das alte Muster zurückfallen können. Sie sorge sich, dass sich die Gesuchstellerin wieder nur auf die Kinder konzentriere, wenn sie alleine wohne (S. 74). Die Umsetzung der Ideen bezüglich der Erziehung sei immer wieder einmal gelungen. Jedoch verpuffe der Effekt wahrscheinlich wieder, wenn kein Einfluss von aussen vorhanden sei. Die Mutter sei zwar nach Anleitung in der Lage, es anders zu machen, es bestehe aber die Befürchtung, dass sie sich nach dem Auszug verliere, wenn gar nichts anderes aufgegleist werde. Bedenklich sei die Isolation. Wären die aufgegleisten Abklärungen und Interventionen wie heilpädagogische Abklärung, Mediation und Weiterführung der Kita nicht involviert gewesen, hätte man einen Austritt nicht befürwortet bzw. eine Gefährdungsmeldung machen müssen (S. 76). Anlässlich eines zweiten Telefonates mit der Gutachterin sagte die Sozialarbeiterin, es sei wichtig, dass die Gesuchstellerin mit einer aussenstehenden Person im Austausch sei. Man habe gemerkt, dass die Ansichten der Gesuchstellerin wieder ganz eng und starr seien. Im Alltag sei sie isoliert und nicht offen für andere Meinungen (S. 76). Vor diesem Hintergrund sind die positiven Berichte des Mütterhauses J.________ kritisch zu betrachten. Die Äusserungen der Mitarbeiterinnen der J.________ gegenüber der Gutachterin stimmen jedenfalls eher mit diesem und auch mit den Beobachtungen der Polizei Zürich überein. Im Übrigen sagte die Gesuchstellerin der Gutachterin, dass sie das Mütterhaus J.________ gewählt habe, um den Vorwurf der KESB, dass sie sich nicht um die Kinder kümmere, widerlegen zu können (Vi-act. D/5, S. 34). Die Gutachterin stellte fest, dass die Gesuchstellerin anlässlich der psychologischen Tests wahrscheinlich gewisse Aspekte ihrer Einstellung oder ihres Verhaltens versucht habe zu verbergen (Vi-act. D/5, S. 45). Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesuchstellerin gegenüber den Mitarbeiterinnen der J.________ positiv darzustellen versuchte.
ee) Wie jedes Beweismittel unterliegt auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Es hat den Inhalt des Gutachtens auf Vollständigkeit, Klarheit und Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Sind diese Kriterien erfüllt, geniesst das Gutachten einen hohen Beweiswert (Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 183 ZPO N 19). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (Urteil BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1.2 m.H.).
Die Gutachterin verfügte, anders als die Sozialarbeiterinnen, als Psychologin lic. phil., Rechtspsychologische Gutachterin IUKB und Familienberaterin IEF (vgl. Vi-act. D/1) über psychologisches Fachwissen, sodass sie zweifellos zur Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens qualifiziert war. Das Gutachten ist äusserst ausführlich. Es basiert einerseits auf den Akten der Vorinstanz inklusive Akten der KESB Meilen, der Staatsanwaltschaft Zürich und der Staatsanwaltschaft Fribourg (Vi-act. D/5, S. 6). Ausserdem führte die Gutachterin verschiedene Gespräche, Telefonate und E-Mails mit beiden Parteien sowie Gespräche mit beiden Kindern und befragte sämtliche involvierten Fachpersonen (Vi-act. D/5, S. 27 f.). Die Befunderhebung ist sehr ausführlich, die Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar und konkludent und sämtliche Fragen des Gerichts beantwortete die Gutachterin eingehend und schlüssig. Auf das Gutachten kann demzufolge abgestellt werden. Die Gutachterin beurteilte die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als stark eingeschränkt, wohingegen der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei. Die Erziehungsfähigkeit ist ein gewichtiges Kriterium, das für die Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner spricht.
d) Sodann sind die weiteren Kriterien für die Obhutszuteilung zu beachten.
aa) Vorab ist auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder einzugehen.
Betreffend E.________ wurde bereits im Abklärungsbericht des Heilpädagogischen Früherziehungsdiensts vom 14. April 2022 (mit Ergänzung vom 9. März 2023) ein Förderbedarf in verschiedenen Punkten festgestellt (Vi-act. B/34). E.________ besuchte denn auch die Heilpädagogische Früherziehung. Zudem fand eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst statt (Vi-act. B/35). Es wurde eine separative Sonderschulmassnahme im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung (extern) empfohlen. Eine baldige Reintegration in eine Regelklasse sei anzustreben und die Überführung in eine integrative Sonderschulmassnahme sei regelmässig zu prüfen (S. 4). Der Förderbedarf werde von beiden Eltern anerkannt. Der Vater spreche sich jedoch für die integrative Sonderschulmassnahme aus und stimme einer separativen Sonderschulmassnahme nicht zu (S. 4). Die Gutachterin hielt zu E.________ fest, bei E.________ bestünden erhebliche Verhaltensprobleme. Er habe Mühe, sich an Regeln zu halten, Anweisungen von Erwachsenen zu befolgen und Schwierigkeiten, seine Gefühle zu steuern. E.________ brauche F.________ als Sicherheitsbasis, um seine eigene Unsicherheit zu überspielen. Sodann zeige er ein spezielles Essverhalten. E.________ müsse erzieherisch geführt und weniger geschont werden. Auch die Trennung der Geschwister habe positive Veränderungen gezeigt. Die heilpädagogische Abklärung habe keine starken Auffälligkeiten in der kognitiven Entwicklung oder in verschiedenen Wahrnehmungsbereichen ergeben, die seine massiven Verhaltensprobleme erklären würden. Die Betreuungssituation bei der selbst sehr unsicheren Mutter vermittle E.________ wenig Sicherheit. E.________ zeige Schwierigkeiten im Beziehungsverhalten (Vi-act. D/5, S. 96 f.). Im Austrittsbericht des Heilpädagogischen Früherziehungsdienstes vom 1. Juni 2023 wird festgehalten, es sei von Bedeutung, dass E.________ eine kontrollierte Lernumgebung vorfinde und die Lehrpersonen über die mögliche Reizüberflutung informiert seien. Es werde eine Anmeldung bei der Ergotherapie mit Vertiefungsrichtung sensorische Integration empfohlen (KG-act. 6/2, ZK2 2023 38). Die Psychologin und die Psychotherapeutin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Luzern diagnostizierten im Abschlussbericht vom 26. Juni 2023 den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (KG-act. 14/3, ZK2 2023 36). In der Beurteilung führten sie aus, zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Disposition von E.________ und/oder die Erfahrung zu seinem Verhalten geführt habe. Ersichtlich sei eine sensorische Sensibilität, wofür sich zur Unterstützung eine sensorische Integration anbiete. E.________ sei auf starke Strukturierungen und Orientierung durch Erwachsene angewiesen. Es werde Ergotherapie und bei Fortbestand der Symptome eine Verlaufskontrolle mit Testung für ein ADHS empfohlen. Nach dem Erwähnten benötigt E.________ ein umfassendes Therapieangebot und schulische Sondermassnahmen. Festzuhalten ist, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose für eine Aufmerksamkeitsstörung besteht und unklar ist, ob die Verhaltensauffälligkeiten von E.________ tatsächlich (nur) auf einen medizinischen Grund zurückzuführen sind.
F.________ muss gemäss Gutachterin häufig Grenzüberschreitungen durch E.________ hinnehmen. Die Heilpädagoginnen, die Kitaleitung und die Sozialarbeiterinnen der J.________ seien der Ansicht, dass F.________ mehr Schutz der eigenen Grenzen vor Eingriffen E.________s benötige. Eine Trennung von E.________ (z.B. in der Kita) ermögliche ihr, eigene, von ihm unabhängige Beziehungen zu Spielkameradinnen zu knüpfen. Die Gutachterin hielt fest, F.________ werde in ihrer Entwicklung eingeschränkt, indem E.________, der sie als Sicherheitsbasis benutze und ihre Grenzen überschreite, nicht Einhalt geboten werde (Vi-act. D/5, S. 98).
bb) Während des Zusammenlebens kümmerte sich vorwiegend die Gesuchstellerin um die Kinder (vgl. Aussage Gesuchsgegner: Vi-act. A/3, S. 10). Seit ihrem Auszug am 14. Januar 2021 leben die Kinder bei der Mutter (vgl. Vi-act. A/1, S. 3). Der Gesuchsgegner übte ein (erweitertes) Besuchsrecht aus (donnerstags 16:00-18:00 Uhr und samstags 08:00-16:00 [Vi-act. B/3, S. 3; Vi-act. A/3, S. 2]; ab 20. Januar 2023: freitags 09:45 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr [KG-act. 1/13, ZK2 2023 38]). Demnach war bisher die Gesuchstellerin die Hauptbetreuungsperson der Kinder. Sie arbeitete nach der Geburt von E.________ zunächst 40 %, danach 30 % und nach der Geburt von F.________ 20 % (Vi-act. A/3, S. 4). Seit Ende November 2020 geht sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (Vi-act. A/1, S. 5). Grundsätzlich könnte die Gesuchstellerin die Kinder demnach persönlich betreuen, wobei aber zu beachten ist, dass die Gutachterin es als ungünstig erachtete, dass sich die Gesuchstellerin sozial isoliere (Vi-act. D/5, Punkt 4.15) und verschiedene Fachpersonen einen Förderbedarf von E.________ im Umgang mit Gleichaltrigen festhielten (z.B. Vi-act. B/34, S. 7; B/35, S. 3). E.________ scheint, nachdem der Kita-Platz in der J.________ aus finanziellen Gründen wegfiel, wieder einen Platz in einer Spielgruppe erhalten zu haben (Vi-act. B/37). Dies jedoch nur an einem halben Tag und unter dem Vorbehalt, dass der Besuch beendet werden könne, wenn es in der Gruppe ganz schwierig werde (Vi-act. B/37), was angesichts der bekannten Schwierigkeiten von E.________ nicht unwahrscheinlich ist. Sodann ist E.________ im Schuljahr 2023/2024 für den Kindergarten eingeschrieben (vgl. KG-act. 1/8, ZK2 2023 36). Bei der Mutter besuchte E.________ bereits die heilpädagogische Früherziehung in M.________ (vgl. Vi-act. B/34). Zudem ist der schulpsychologische Dienst der Stadt I.________ involviert (vgl. Vi-act. B/35), wobei E.________ aber keinen Sonderschulplatz erhielt. Zugesprochen wurden nur ein paar wenige Lektionen Unterstützung für den Regelkindergarten (KG-act. 10/5, ZK2 2023 36). Die Anmeldung zur Ergotherapie ist beabsichtigt (vgl. KG-act. 1/7, ZK2 2023 36). E.________ scheint demnach bei der Mutter die notwendigen Fördermassnahmen von Fachpersonen zu erhalten. Diese sind jedoch kein Ersatz für den Kontakt mit gleichaltrigen Kindern, der erweiterten Familie (Grosseltern, Tanten/Onkel) oder erwachsenen Freunden/Bekannten der Mutter. Wie bereits erwähnt, unterhält die Gesuchstellerin keine persönlichen Kontakte. Sie isolierte sich vielmehr bereits während ihres Aufenthaltes in der J.________, was sowohl die Gutachterin (Vi-act. D/5, Punkt 4.15) als auch die Sozialarbeiterin der J.________ (Vi-act. D/5, S. 74 und 76) als bedenklich erachteten. Alleine der Umzug in die J.________ und danach nach H.________ kann hierfür keine Erklärung sein (vgl. die Ausführungen in KG-act. 1, S. 18, ZK2 2023 36). Gemäss Angabe der Sozialarbeiterin und der Gutachterin bemühte sich die Gesuchstellerin nicht um neue Bekanntschaften. Die Behauptung, sie habe zwischenzeitlich mit Nachbarn und Eltern aus dem Mutter-Kind-Turnen Kontakt (KG-act. 1, S. 18, ZK2 2023 36), blieb unsubstantiiert und unbelegt, weshalb sie vor dem Hintergrund der von verschiedenen Fachpersonen befürchteten Isolation unglaubhaft ist. Die fehlenden Sozialkontakte der Gesuchstellerin sind umso bedenklicher, als insbesondere die Gutachterin festhielt, dass vielfältige Sozialkontakte für E.________ und F.________ wichtig seien (Vi-act. D/5, Punkt 4.14). Die Gutachterin beurteilte das Erziehungsverhalten der Gesuchstellerin als dysfunktional (Vi-act. D/5, S. 95 f.). Die Gesuchstellerin liebe die Kinder und konzentriere all ihre Energie und Aufmerksamkeit auf sie. Ihr inadäquates Erziehungskonzept führe jedoch zu starken Einschränkungen in ihrem Erziehungsverhalten. Die hohe Unsicherheit und Ambivalenz führe zu unklaren Reaktionen auf Signale der Kinder. Ihre vielen Fragen nach den Wünschen der Kinder überforderten diese. Indem sie meine, sie müsse die Kinder beschützen, verhindere sie, dass besonders E.________ neue Aufgaben zu bewältigen lerne. Die Mutter führe die Kinder erzieherisch ungenügend. E.________ erhalte dadurch eine zu hohe Position und F.________ werde nicht genügend vor dessen Dominanz geschützt und in ihrer Entfaltung beschränkt. Indem die Mutter ihre Verdächtigungen gegen den Vater nicht ablegen könne, behindere sie die Beziehung zwischen ihm und den Kindern. Ausserdem setze sie durch ihre Ängste und Phantasien die Kinder einem Klima der permanenten Verunsicherung aus. In der Zusammenarbeit mit Fachpersonen lasse sich die Mutter teilweise auf die Ideen ein. Die Beratung bewirke jedoch keine nachhaltige Veränderung (Vi-act. D/5, S. 100). Die Gesuchstellerin kann demnach nicht adäquat mit den Schwierigkeiten insbesondere von E.________ umgehen und auch F.________ leidet unter den Erziehungsschwierigkeiten der Mutter. Dies ist umso gravierender, als verschiedene Fachpersonen festhielten, E.________ benötige starke Strukturierungen und Orientierung durch Erwachsene. Zudem scheint es der Gesuchstellerin auch nicht möglich zu sein, mit dem Gesuchsgegner eine echte Kooperation in Kinderbelangen einzugehen (vgl. Vi-act. D/5, Punkt 4.11). Aufgrund der im Gutachten ausführlich dargestellten Problematik bei der Gesuchstellerin werde die Entwicklung der Kinder beeinträchtigt (Vi-act. D/5, Punkt 4.23).
cc) Der Gesuchsgegner besuchte die Kinder zunächst jeweils am Donnerstag von 16:00-18:00 Uhr und am Samstag von 08:00-16:00 Uhr (Vi-act. B/3, S. 3; Aussage Gesuchstellerin: Vi-act. A/3, S. 2). Gemäss Vereinbarung vom 15. November 2022 im Verfahren ZES 2022 142 ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder seit dem 20. Januar 2023 jeweils an drei folgenden Wochenenden pro Monat von Freitag ab 09:45 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr in G.________ zu betreuen (KG-act. 1/13, ZK2 2023 38). Der Gesuchsgegner arbeitet in einem Vollzeitpensum (Vi-act. A/2, S. 10), zunächst mit Arbeitsort in Zürich (vgl. Vi-act. D/5, S. 46), ab September 2022 in K.________ (KG-act. 10, Rz. 30, ZK2 2023 36; vgl. Mietvertrag KG-act. 1/5, ZK2 2023 38). Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 11. März 2022 (Vi-act. C/38) dürfe der Gesuchsgegner seine Arbeitszeiten zu einem erheblichen Teil selbst gestalten und einteilen. Falls er sich in Zukunft entscheiden wolle, für die Kinderbetreuung sein Arbeitspensum zu reduzieren, sei dies möglich und von der Firma unterstützt. Sie böten den Mitarbeitern die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu nehmen und eine solche Auszeit, wenn gewünscht und je nach Planung mit stufenweisem Wiedereinstieg, sei für die Tätigkeit des Gesuchsgegners realisierbar. Die Agile Working Regeln erlaubten es den Angestellten, bis zu zwei Tage in der Woche von zu Hause aus zu arbeiten. Seit dem 16. Dezember 2022 ist der Gesuchsgegner in G.________ niedergelassen (Vi-act. C/42) und in K.________ als Wochenaufenthalter gemeldet (vgl. Vi-act. C/43; Vi-act. A/16). Die Eltern des Gesuchsgegners bestätigten am 4. Dezember 2022, dass sie ihre Wohnung in G.________ dem Gesuchsgegner mit den Kindern überlassen würden. E.________ und F.________ verbrächten seit längerem mindestens zwei Samstage pro Monat und seit Mitte November 2022 die Wochenenden mit dem Gesuchsgegner bei ihnen, sodass sie die Wohnung und die Umgebung kennen (Vi-act. C/39). Dieser Wohnungswechsel konnte jedoch nicht umgesetzt werden. Der Gesuchsgegner verfügt aber seit dem 1. Juli 2023 über eine 3 1/2-Zimmerwohnung im gleichen Quartier (KG-act. 10/11, ZK2 2023 36). Zudem stehen den Kindern die Zimmer in der Wohnung seiner Eltern vorläufig weiterhin zur Verfügung (KG-act. 10, S. 23, ZK2 2023 36). Beide Kinder haben einen Platz in der Kita der Privatschule N.________ GmbH in G.________ (Vi-act. C/40a/b), wo sie bereits im Juni und Juli halbtageweise betreut wurden (KG-act. 10/12 und 16/2, ZK2 2023 36). E.________ ist zur Einschulung in der N.________ GmbH per 1. August 2023 angemeldet (KG-act. 10/1, ZK2 2023 36). Bei dieser Privatschule scheint keine Sonderschulung möglich zu sein, jedoch integrative Fördermassnahmen in Klassen mit unterschiedlichen Niveaugruppen und anscheinend genügend personellen Ressourcen (KG-act. 10/4, ZK2 2023 36). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1, S. 19, ZK2 2023 36) scheint die N.________ GmbH demnach nicht bloss eine „normale“ Kita bzw. Schule zu sein, sondern über Möglichkeiten zur individuellen Förderung der Kinder zu verfügen. Insofern wäre diese Privatschule möglicherweise sogar für E.________ besser geeignet als der Besuch einer Regelklasse der Volksschule mit wenigen Förderstunden in H.________. Der Vater erklärte glaubhaft, dass E.________ auch in G.________ bei einer Heilpädagogin angemeldet sei (KG-act. 10, S. 18, ZK2 2023 36). Der Behandlungsbeginn für die Ergotherapie in G.________ ab 29. August 2023 ist sodann bestätigt (KG-act.16/1, ZK2 2023 36). Demnach verfügt der Vater in G.________ über ähnlich gute Fördermassnahmen für E.________ wie die Mutter in H.________ und Umgebung. Das Betreuungskonzept des Gesuchstellers besteht darin, dass E.________ an fünf Vormittagen und zwei Nachmittagen in den Kindergarten geht sowie am Montag und Freitag die ausserschulische Betreuung besucht. F.________ wird montags, donnerstags und freitags die Kita besuchen. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder am Dienstag und am Wochenende persönlich. Am Mittwoch und Freitag sowie teilweise am Montag arbeitet er im Homeoffice, sodass er die Kinder vor und nach dem Kindergarten/Kita betreuen kann. Am Mittwoch wird die Mutter der Gesuchstellerin die Kinder betreuen. Zudem kann der Gesuchsteller auf seine Eltern, die im gleichen Quartier wohnen, zurückgreifen (KG-act. 16, S. 3, ZK2 2023 36). Die Kinder würden demnach an drei von fünf Arbeitstagen grösstenteils in der Kita bzw. dem Kindergarten und später in der Schule betreut, an je einem Tag mit dem Vater und der Grossmutter durch verwandte Bezugspersonen. Grundsätzlich ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends, an Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 2b). Der Umstand, dass die Kinder in G.________ öfter fremdbetreut wären als bei der Gesuchstellerin, steht somit der Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner nicht entgegen. Insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und der Tatsache, dass E.________ von der Struktur und konsequenten Erziehung in einer Kita oder der Schule profitieren kann, erweist sich das Betreuungskonzept des Gesuchsgegners als angemessen. Die Gutachterin hielt fest, der Gesuchsgegner achte die Beziehung der Kinder zur Mutter und wolle diese fördern. Er gebe an, der Mutter solle ein grosszügiges Besuchsrecht zustehen (D/5, Punkt 4.10). Der Gesuchsgegner sei zwar bereit, über alltägliche Belange mit der Mutter zu kommunizieren und zu kooperieren. Weil er aber nach zweijähriger Erfahrung mit der gleichbleibenden Haltung der Mutter und nachdem seine Anliegen bisher kaum berücksichtigt worden seien, von ihr kein wirkliches Entgegenkommen erwarte, sei er nicht zu weiteren Kompromissen betreffend seinen Zugang zu den Kindern bereit (D/5, Punkt 4.11). Der Gesuchsgegner halte Kontakt mit den Grosseltern beider Seiten, mit dem Schwager und dessen Familie, mit seiner Schwester und dem Götti von E.________ (D/5, Punkt 4.14). Zwar weise das Betreuungskonzept des Gesuchsgegners Unsicherheiten auf und müsse noch genauer auf Umsetzbarkeit überprüft und allenfalls angepasst werden. Der Vater brauche auch Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung der Kinder und müsse in seine Aufgaben hineinwachsen. Jedoch sei seine Erziehungshaltung besser geeignet, die stagnierende Entwicklung der Kinder wieder in Gang zu bringen. Er habe einen adäquaten Realitätsbezug, wolle die Beziehung der Kinder zur Mutter fördern und sei bereit, Unterstützung in Anspruch zu nehmen (D/5, Punkt 4.23).
e) Im Abklärungsbericht des Heilpädagogischen Früherziehungsdienstes M.________ vom 14. April 2022 (mit Ergänzungen vom 9. März 2023) wird nur der heilpädagogische Befund von E.________ erhoben und sein Förderbedarf beurteilt (Vi-act. B/34). Einzig in einer Ergänzung vom 9. März 2023 unter dem Titel Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen wird festgehalten, dass es E.________ mit der Unterstützung seiner Mutter zunehmend gelinge, sich auf Kompromisse mit seiner Schwester einzulassen. Dabei helfe ihm seine Mutter, seine Gefühle und Impulse zu regulieren (Vi-act. B/34, S. 4). Diese einzelne Bemerkung besagt jedoch nichts zum grundsätzlichen Erziehungsverhalten der Gesuchstellerin, sondern nur zu punktuellen Interaktionen mit E.________. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und die Auswirkungen ihres Erziehungsverhaltens auf das Kindswohl waren denn auch nicht Inhalt der Abklärung. Ebenso konzentriert sich der Erstabklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes I.________ vom 14. März 2023 auf die Erfassung von E.________s Kompetenzen und Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einschulung sowie seinen diesbezüglichen Förderbedarf (Vi-act. B/35). Im Übrigen wird festgehalten, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater den Förderbedarf von E.________ anerkennt und fördert (Vi-act. B/35, S. 1). Beide Eltern werden diesbezüglich als engagiert bezeichnet, was mit den aufgegleisten Massnahmen in H.________ und G.________ bereits aufgezeigt wurde. Beide Berichte äussern sich jedoch nicht zur Erziehungsfähigkeit der Eltern oder der Betreuungssituation von E.________, weshalb sie für die Frage der Obhutszuteilung keine sachdienlichen Angaben enthalten.
f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner besser geeignet erscheint, die alleinige Obhut über die Kinder auszuüben. Obwohl auch er fachliche und familiäre Unterstützung benötigt, und die Kinder sich an die neue Betreuungssituation anpassen müssen, erscheint die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsgegner langfristig das Kindswohl besser zu schützen.
g) Die Vorinstanz teilte die alleinige Obhut dem Gesuchsgegner per 1. August 2023 zu und ordnete für die Zeit zuvor gemäss Empfehlung der Gutachterin einen schrittweisen Ausbau der Betreuungsanteile des Gesuchsgegners an. Als Grundalge erachtete die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 15. November 2022 im Verfahren ZES 2022 142, wonach der Gesuchsgegner die Kinder seit dem 20. Januar 2023 an drei folgenden Wochenenden jeweils von Freitag 09:45 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr betreue (angef. Verfügung, E. 23). In der Phase 1 vom 15. Mai bis am 31. Mai 2023 sollten diese Besuche beibehalten werden, jedoch bereits am Donnerstag um 09:45 Uhr beginnen (angef. Verfügung, E. 24). In der Phase 2 vom 1. bis 30. Juni 2023 sollten die Kinder jedes zweite Wochenende von Mittwoch, Beginn Kita, bis spätestens Sonntag 20:00 Uhr beim Gesuchsgegner verbringen. Dabei sollten die Kinder mittwochs und donnerstags die Kita besuchen (angef. Verfügung, E. 26). Vom 1. bis 31. Juli 2023 (Phase 3) sollten die Kinder jede zweite Woche von Dienstag, Beginn Kita, bis Sonntag, spätestens 20:00 Uhr, beim Gesuchsgegner verbringen sowie dienstags bis donnerstags die Kita besuchen (angef. Verfügung, E. 27).
Der Gesuchsgegner macht geltend, die Anpassung der Besuchszeiten und die Eingewöhnung in der Kita im Mai 2023 sei rückwirkend nicht umsetzbar. Die Vorinstanz gebe ihm für die Phase im Juni 2023 eine Vorlaufzeit von nur 24 Stunden, um die Kinder in der Kita anzumelden, die Tage festzulegen und die Kinder einzugewöhnen, was offensichtlich nicht umsetzbar sei (KG-act. 1, S. 11 f., ZK2 2023 38). Die Phasen Mai und Juni seien zu streichen. Die Phase 3 (Juli 2023) sei insofern anzupassen, dass die Kinder weder übermässig oft den Standort wechseln müssten noch die Schulpflicht missachtet werde. Die Betreuung durch den Gesuchsgegner sei auf jede Woche von Mittwoch 09:45 Uhr bis Samstag 10:00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 10:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr festzulegen (KG-act. 1, S. 13, ZK2 2023 38).
aa) Mit Verfügung vom 29. November 2022 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 15. November 2022 insbesondere betreffend die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt (KG-act. 1/13, Dispositivziffer 2, ZK2 2023 38):
Betreuung durch den Vater (vom 15.11.2022-11.12.2022):
- An jedem Wochenende von Samstag jeweils ab 09.45 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt). Am Wochenende vom 19.11/20.11 ausnahmsweise von 8.00 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
Betreuung durch den Vater (ab 16.12.2022):
- am 16.12.2022-18.12.2022, von Freitag ab 9.45 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt);
- am 25.12.2022 (ab 8.00 Uhr) bis 27.12.2022 (10.00 Uhr);
- am 30.12.2022-01.01.2023, von Freitag ab 9.45 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt);
- ab dem 20.01.2023 jeweils an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Freitag ab 9.45 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
Bringen/Abholen im Allgemeinen
Ab dem 26.11.2022 bringt die Mutter die Kinder nach G.________, Bahnhof, jeweils um 9.45 Uhr. Zuvor holt und bringt der Vater die Kinder. Die Parteien können einvernehmlich davon auch abweichen.
Der Gesuchsgegner scheint das ab 20. Januar 2023 geltende erweiterte Besuchsrecht bis auf wenige Ausnahmen seither wahrgenommen zu haben (vgl. KG-act. 1, S. 20 und KG-act. 10, S. 16; ZK2 2023 36). Soweit der Gesuchsgegner einmal im Hinblick auf seine Geburtstagsfeier ein Wochenende tauschen wollte und einmal wegen des Besuchs eines guten Freundes, der seinen Schwiegervater verlor, das Besuchsrecht erst am Samstag wahrnehmen konnte (KG-act. 10, S. 15 f., ZK2 2023 36), kann ihm kein grundsätzlicher Vorwurf gemacht werden (vgl. KG-act. 1, S. 20, ZK2 2023 36).
Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz Folgendes an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5):
Der Gesuchsgegner wird bis 31.07.2023 für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen:
Phase 1: 15. Mai 2023 bis 31. Mai 2023
- an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Donnerstag ab 09.45 Uhr bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 10.00 Uhr in die Kita zu bringen und vom Gesuchsgegner wieder nach H.________ zur Gesuchstellerin.
(Das Wochenende, wo die Kinder bei der Gesuchstellerin verbringen, beginnt am Samstagmorgen, 10.00 Uhr. Die Kinder sind dabei vom Gesuchsgegner nach H.________ zu bringen.)
Phase 2: 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Mittwoch, ab 09.45 Uhr, bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 9.45 Uhr resp. 10.00 Uhr in die Kita zu bringen und vom Gesuchsgegner wieder nach H.________ zur Gesuchstellerin zurück zu bringen.
(Die zwei Wochenenden, wo die Kinder bei der Gesuchstellerin verbringen, beginnen jeweils am Samstagmorgen, 10.00 Uhr. Die Kinder sind dabei vom Gesuchsgegner jeweils nach H.________ zu bringen.)
Phase 3: 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2023
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Dienstag, Beginn Kita, bis Sonntag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin nach G.________ bis 9.45 Uhr resp. 10.00 Uhr in die Kita zu bringen und vom Gesuchsgegner wieder nach H.________ zur Gesuchstellerin zurück zu bringen.
(Die zwei Wochenenden, wo die Kinder bei der Gesuchstellerin verbringen, beginnen jeweils am Samstagmorgen, 10.00 Uhr. Die Kinder sind dabei vom Gesuchsgegner jeweils nach H.________ zu bringen.)
Die angefochtene Verfügung erging am 26. Mai 2023, wurde gleichentags versandt (angef. Verfügung, in fine) und beiden Parteien am 30. Mai 2023 zugestellt (Gesuchstellerin: KG-act. 1/2, Eingangsstempel, ZK2 2023 36; Gesuchsgegner: KG-act. 1/2, Eingangsstempel, ZK2 2023 38). Somit konnte die erste Phase des von der Vorinstanz angeordneten erweiterten Besuchsrechts vom 15. bis am 31. Mai 2023 wegen Zeitablaufs nicht mehr wahrgenommen werden. Betreffend die Phase 2 (Juni 2023) ist bekannt, dass die Kinder am Mittwoch und Donnerstag 21. und 22. Juni 2023 sowie von Mittwoch 28. bis Freitag 30. Juni 2023 je einen halben Tag in die Kita N.________ GmbH gingen (KG-act. 10/12, ZK2 2023 36), was bedeutet, dass der Gesuchsgegner in dieser Zeit das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht von Mittwochmorgen bis Sonntagabend wahrgenommen haben dürfte. Im Juli (Phase 3) waren die Kinder jeweils (abgesehen von nur einem halben Tag am Donnerstag 6. Juli 2023) am Mittwochnachmittag sowie den ganzen Donnerstag und Freitag in der Kita (KG-act. 10/12 und 16/3, ZK2 2023 36). Dass der Gesuchsgegner die Kinder wie von der Vorinstanz vorgesehen bereits am Dienstag ab Beginn der Kita, zu sich zu Besuch nahm, ist mangels anderweitiger Angaben nicht glaubhaft. Weil die effektiven Besuchszeiten nicht mit Sicherheit feststehen und auch für die inzwischen bereits vergangenen Monate Juni und Juli rückwirkend keine andere Regelung vollstreckt werden kann, sind die Phasen 1-3 der Besuchsregelung, d.h. die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, ersatzlos aufzuheben (zur Berücksichtigung der effektiv angefallenen Kita-Kosten im Rahmen der rückwirkend festzusetzenden Unterhaltsbeiträge siehe weiter unten).
bb) Die Gesuchstellerin befürchtet, dass die Ausweitung der Betreuungsanteile des Vaters und die Obhutsumteilung per 1. August 2023 zu schnell vonstattengingen, was die Kinder überfordere (vgl. KG-act. 1, S. 8 f. und KG-act. 14, S. 3, ZK2 2023 36). Die Gutachterin empfahl einen schrittweisen Ausbau der Betreuungsanteile des Vaters. Sie schlug zunächst während drei Monaten Besuche beim Vater an drei Wochenenden pro Monat von Samstagmorgen bis Sonntagabend vor. Danach sollten die Besuche auf drei Wochenenden pro Monat von Freitagnachmittag oder -abend auf Sonntagabend ausgebaut werden. Habe der Vater ein angemessenes Betreuungskonzept aufgebaut, erfolge der Wechsel der Kinder zu ihm und sie sollten die Mutter jeweils in einem ähnlichen Umfang wie zuvor den Vater besuchen (Vi-act. D/5, Punkt 4.24). Wie bereits erwähnt, übte der Gesuchsgegner vereinbarungsgemäss ab dem 20. Januar 2023 bis Ende Mai 2023, d.h. während gut vier Monaten, ein Besuchsrecht an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Freitag 09:45 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr aus. Dies war bereits mehr als die von der Gutachterin vorgeschlagene erste Phase. Im Juni und Juli nahm der Gesuchsgegner sodann, soweit ersichtlich, ein nochmals erweitertes Besuchsrecht von Mittwochmorgen bis Sonntagabend wahr. Auch dies ist mehr als die von der Gutachterin vorgeschlagene zweite Übergangsphase. Die Kinder konnten sich mithin während mehr als sechs Monaten an die neue Betreuungssituation beim Vater und während zwei Monaten (Juni und Juli) auch an den Besuch der Kita N.________ GmbH gewöhnen. Dies scheint eine angemessene Übergangsphase zu sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere E.________ aufgrund seiner emotionalen und sozialen Schwierigkeiten die Umstellung auf die neue Obhutssituation und die Einschulung schwerer fällt als anderen Kindern. Es wäre jedoch für die Integration von E.________ nicht förderlich gewesen, die Eingewöhnung über einen noch längeren Zeitraum auszudehnen und die Obhut erst nach dem 1. August 2023, d.h. nach seiner Einschulung, vorzunehmen.
6. Für den Fall, dass die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, beantragt die Gesuchstellerin die Ausdehnung des Besuchs-, Feiertags- und Ferienrechts (KG-act. 1, Antrag Ziff. 11, ZK2 2023 36). Der Gesuchsgegner beantragt seinerseits die zeitliche Verschiebung des Besuchsrechts der Gesuchstellerin (KG-act. 1, Anträge Ziffer 2, ZK2 2023 38).
a) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Anspruch auf persönlichen Verkehr (angef. Verfügung, E. 30) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Zu ergänzen ist, dass in der Deutschschweiz für Kinder im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat, üblich sind (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 23).
b) Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin die Kinder sowohl vor als auch nach der Trennung betreut habe, sei es wichtig, dass sie zu ihren Kindern weiterhin eine gute und enge Beziehung pflegen könne. Auch die Gutachterin habe eine Besuchszeit von ca. zweieinhalb Tagen an jeweils drei Wochenenden pro Monat vorgeschlagen. Ausserdem erscheine es angemessen, eine gerichtsübliche Feiertagsregelung anzuordnen. Ein Ferienrecht sei beiden Parteien im anbegehrten Umfang einzuräumen, jedoch aufgrund des bevorstehenden Obhutswechsels frühestens ab den Herbstschulferien (angef. Verfügung, E. 32-35). Dem Verfügungsdispositiv ist folgende Regelung zu entnehmen: Sie erklärte die Gesuchstellerin für berechtigt, die Kinder ab 1. August 2023 wie folgt zu betreuen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 6 und 7):
6. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder ab 01.08.2023 wie folgt zu betreuen:
- an drei folgenden Wochenenden, jeweils von Samstag ab 10.00 Uhr bis Montag spätestens 20.00 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind vom Gesuchsgegner nach H.________ zu bringen und von der Gesuchstellerin wieder nach G.________ zum Gesuchsgegner zurück zu bringen.
Feiertage ab 01.08.2023:
Die Gesuchstellerin ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
- in geraden Jahren am 24.12. (16:00 Uhr) bis 25.12. (16:00 Uhr) und in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember (10:00 Uhr-18:00 Uhr) und vom 31. Dezember (16:00 Uhr) bis am 1. Januar (18:00 Uhr);
zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der übrigen Zeit betreut der Gesuchsgegner die Kinder.
7. Die Parteien sind frühestens ab 14.10.2023 berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. [… Absprache der Termine]
Die Gesuchstellerin beantragt für den Fall der Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner ein Besuchsrecht an drei folgenden Wochenenden von Samstag 09:45 Uhr bis Dienstag 20:00 Uhr, eine Feiertagsregelung sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr (KG-act. 1, Antrag Ziffer 11, ZK2 2023 36). In der Begründung führt sie lediglich aus, die erste Phase der Betreuungsregelung falle in einen Zeitraum vor der Urteilsfällung, weshalb deren Vollzug unmöglich sei (KG-act. 1, S. 16, ZK2 2023 36). Die beantrage Erweiterung des Besuchsrechts begründete sie nicht. In der Begründung ihrer Berufungsantwort verlangt die Gesuchstellerin ein Besuchsrecht im Umfang von mindestens 40 % der Betreuungszeit und angepasst an die Kindergartenzeit von E.________. Sie sei zu berechtigen, die Kinder in drei aufeinanderfolgenden Wochen jeweils von Freitagmorgen bis Sonntagabend, 20:00 Uhr zu betreuen. Sollte E.________ am Freitagmorgen den Kindergarten besuchen, so würde sie den Vormittag mit F.________ in G.________ verbringen und E.________ anschliessend direkt vom Kindergarten abholen (KG-act. 6, S. 10 f., ZK2 2023 38).
Der Gesuchsgegner macht geltend, E.________ werde ab dem 24. August 2023 schulpflichtig, was aber nicht umgesetzt werden könne, wenn er sich jeweils bis am Montagabend 20:00 Uhr bei der Gesuchstellerin in H.________ aufhalten sollte. Würde er die Schule am Montag von H.________ aus besuchen, müssten die Kinder übermässig oft den Standort wechseln. Damit die Betreuungszeit der Gesuchstellerin nicht zu kurz ausfalle, solle sie die Kinder bereits am Freitag nach Feierabend erhalten (KG-act. 1, S. 12 f., ZK2 2023 38). Die Gesuchstellerin hielt für den Fall der Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner fest, ihr sei ein ausgeweitetes Besuchsrecht im Umfang von mindestens 40 % der Betreuungszeit, angepasst an die Kindergartenzeit von E.________, zuzusprechen. Sie wäre mindestens zu berechtigen, die Kinder in drei aufeinanderfolgenden Wochen jeweils von Freitagmorgen bis Sonntagabend, 20:00 Uhr zu betreuen. Sollte E.________ am Freitagmorgen Kindergarten haben, würde sie den Vormittag mit F.________ in G.________ verbringen und E.________ direkt vom Kindergarten abholen (KG-act. 6, S. 10 f., ZK2 2023 38).
c) Die Gutachterin empfahl die Gewährung eines Besuchsrechts der Gesuchstellerin von zweieinhalb Tagen an jeweils drei Wochenenden pro Monat (Vi-act. D/5, S. 109). Bei gutem Verlauf und angemessener Kooperation der Mutter seien auch aufbauend Ferien möglich, zunächst jeweils während einer Woche, später auch während mehrerer Wochen (Vi-act. D/5, S. 110). Gemäss E-Mail des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 5. Juli 2023 soll E.________ ab 21. August 2023 von Montag bis Freitag den Kindergarten besuchen, am Dienstag und Donnerstag auch am Nachmittag. Am Montag und am Freitag esse er dort zu Mittag und besuche die Ausserschulische Betreuung (KG-act. 14/1, ZK2 2023 36). Ein zweieinhalbtägiges Besuchsrecht, wie es die Gutachterin empfahl, ist demnach an den Wochenenden, d.h. von Freitagmittag bis Sonntagabend, möglich. Dies entspricht einer Betreuungszeit von gut 35 %, was etwas weniger als von der Gesuchstellerin beantragt ist. Eine längere Betreuungszeit der Gesuchstellerin ist jedoch im Hinblick auf die Einschulung von E.________ und den langen Reiseweg von G.________ nach H.________ weder möglich noch den Kindern zumutbar. Es anerbietet sich sodann, dass E.________ das Mittagessen am Freitag wie geplant in der N.________ GmbH einnimmt und erst danach den Reiseweg auf sich nehmen muss. F.________ kann den Freitagmorgen ebenfalls in der Kita N.________ GmbH verbringen (vgl. Vi-act. C/40a). Damit dem Gesuchsgegner am Freitagnachmittag nicht ein halber Tag für die Reise verloren geht und die Gesuchstellerin dennoch zweieinhalb Tage Besuchsrecht erhält, ist entgegen der angefochtenen Verfügung die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Kinder am Freitag nach dem Mittag in G.________ abzuholen und der Gesuchsgegner hat die Kinder am Sonntag von H.________ abzuholen. Die Heimreise nach 20:00 Uhr ist insbesondere für E.________, der am Montagmorgen wieder in die Schule gehen muss, zu spät. Die Reise von H.________ nach G.________ beträgt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde und 40 Minuten, sodass es angemessen erscheint, das Besuchsrecht um 18:30 Uhr (verpflegt) enden zu lassen. Demnach ist der Gesuchstellerin ein Besuchsrecht von Freitag 13:30 Uhr (verpflegt) bis Sonntag 18:30 Uhr (verpflegt) jeweils an drei folgenden Wochenenden jedes Monats zu gewähren. Die Obhutsänderung dürfte gemäss vollstreckbarer erstinstanzlicher Anordnung per 1. August 2023 erfolgt sein. Deshalb ist das Besuchsrecht im Dispositiv per 1. August 2023 anzuordnen, auch wenn dieses Datum vor dem vorliegenden Beschluss liegt.
d) Die beantragte Ausdehnung des Feiertags- und Ferienrechts (KG-act. 1, Antragziffer 11, ZK2 2023 36) begründet die Gesuchstellerin nicht. Die Erweiterung des Feiertagsbesuchsrechts auf den jeweils dem Feiertag folgenden Dienstag kann im Hinblick auf die Einschulung von E.________ nicht gutgeheissen werden. Hingegen ist der Vollständigkeit halber die Übergabezeit für die Osterfeiertage von Karfreitag 09:45 Uhr bis und mit Ostermontag 20:00 Uhr bzw. von Pfingstsamstag 09:45 Uhr bis Pfingstmontag 20:00 Uhr zu ergänzen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das von der Vorinstanz im üblichen Rahmen ausgesprochene Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr wie von der Gesuchstellerin beantragt auf sechs Wochen ausgedehnt werden sollte.
7. Die Gesuchstellerin beantragt die Abänderung der vorinstanzlichen Weisung, eine psychotherapeutische Begleitung mit mindestens 12 Sitzungen für den Zeitraum Juni 2023 bis ca. September 2023 aufzunehmen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 8; KG-act. 1, Antragziffer 7, ZK2 2023 36).
a) Die Vorinstanz zitierte die entsprechenden Ausführungen und Empfehlungen der Gutachterin. Diese empfehle eine psychotherapeutische Begleitung. Weil nicht zu erwarten sei, dass die Gesuchstellerin von sich aus Unterstützung von aussen aufsuche und die Gutachterin klar aufgezeigt habe, dass sich das Verhalten der Gesuchstellerin ungünstig auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirke und mit negativen Folgen für die Entwicklung der Kinder einhergehe, sei eine solche anzuordnen. Diese solle die Gesuchstellerin in der momentanen und künftigen Situation bei der Bewältigung von Herausforderungen nicht nur unterstützen, sondern auch motivieren. Insbesondere der bevorstehende Obhutswechsel in den nächsten drei Monaten solle durch regelmässige Sitzungen bei einer geeigneten Psychotherapeutin begleitet werden. Für den Fall der Nichtaufnahme der Behandlung sei der Gesuchstellerin die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzudrohen (angef. Verfügung, Rz. 39-41).
Die Gesuchstellerin macht geltend, der Beginn der Behandlung und der angedrohten Ungehorsamsstrafe sei ab Juni festgelegt worden, was zwei Tage nach Erhalt des Entscheids sei. Die Vorinstanz lasse nicht nur den zeitlichen Aspekt ausser Acht, sondern auch die Tatsache, dass die meisten Psychotherapeuten wohl bereits ausgebucht seien und keine Kapazitäten für (nicht akute) Neupatienten hätten. Die Weisung gestalte sich mithin als unmöglich im Vollzug, willkürlich und stossend (KG-act. 1, S. 16, ZK2 2023 36).
b) Die Zulässigkeit der Weisung gestützt auf Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB ist unbestritten. Die Gesuchstellerin akzeptiert diese Anweisung (KG-act. 1, S. 9, ZK2 2023 36), rügt aber den Beginn der angeordneten Therapie per 1. Juni 2023 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 8), was effektiv nur wenige Tage nach Erlass und Versand der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2023 war. Eine derart kurze Frist für die Organisation eines Therapieplatzes ist nicht realistisch, zumal keine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellte, sodass die Gesuchstellerin nicht mit dieser Weisung rechnen musste. Inzwischen hatte sie jedoch mehr als zwei Monate Zeit. Weil die Gesuchstellerin nur den Beginn der Therapie rügte, oblag es ihr, sich in dieser Zeit um einen Therapieplatz zu bemühen. Die Vorinstanz erliess die Weisung insbesondere zur Begleitung des bevorstehenden Obhutswechsels (angef. Verfügung, E. 41), der inzwischen vollzogen worden sein dürfte. Der umgehende Beginn der Therapie erscheint insofern notwendig, als die Gutachterin festhielt, die Gesuchstellerin könne ihre Verdächtigungen gegenüber dem Gesuchsgegner nicht ablegen, weshalb auch Rufe nach einer Einschränkung des Vaterkontaktes nicht auszuschliessen seien (Vi-act. D/5, Punkt 4.2). Während des Berufungsverfahrens reichte die Gesuchstellerin keinerlei Unterlagen ein, welche gescheiterte Bemühungen bei der Suche eines Therapieplatzes aufzeigen könnten. Gemäss Gutachterin wirken sich die psychischen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin relativ gravierend auf ihre Erziehungsfähigkeit und damit auf das Kindswohl aus (Vi-act. D/5, S. 104), sodass die unverzügliche Aufnahme der Therapie notwendig und dringend ist. Entsprechend wäre es der Gesuchstellerin im Übrigen möglich, die Dringlichkeit gegenüber einer Therapeutin oder einem Therapeuten mit der Weisung in der angefochtenen Verfügung zu begründen. Folglich ist anzunehmen, dass ein Therapieplatz entweder bereits vorhanden ist oder innert kurzer Zeit organisiert werden kann. Demnach ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, innert drei Wochen seit Erhalt des vorliegenden Entscheides eine psychotherapeutische Begleitung mit mindestens 12 Sitzungen in den ersten vier Monaten aufzunehmen. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist aufgrund der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Therapie beizubehalten.
8. Beide Parteien bemängeln die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung. Auf die diesbezüglichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 42-47) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Die Unterhaltsbeiträge sind ab 1. Februar 2021 zu beurteilen.
a) Zum Einkommen der Gesuchstellerin erwog die Vorinstanz, gemäss Lohnabrechnungen Oktober/November 2020 sei die Gesuchstellerin zuletzt mit einem Pensum von 20 % arbeitstätig gewesen, habe jedoch während der Trennungsphase gekündigt und erziele zurzeit kein Einkommen. Werde auf die letzte Tätigkeit als Apothekerin abgestellt, sei gestützt auf den Lohnrechner Salarium von einem Durchschnittslohn von monatlich ca. Fr. 7’500.00 brutto bei 100 % auszugehen. Die Aussichten auf eine Stelle seien aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels gut. Ihr sei der Einstieg in das Erwerbsleben spätestens ab 1. Oktober 2023 möglich und zumutbar. Weil ihr ein über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehendes Besuchsrecht und Zeit für die Neuorganisation einzuräumen und der Zeitaufwand für eine allfällige weitergehende psychotherapeutische Begleitung zu berücksichtigen sei, erscheine es angemessen, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2023 ein Einkommen im Umfang von 70 %, d.h. monatlich brutto Fr. 5’250.00 resp. netto ca. Fr. 4’600.00, anzurechnen (angef. Verfügung, E. 53 f.).
aa) Die Gesuchstellerin macht geltend, der Beruf der Apothekerin erfordere jährliche Weiterbildungen, die sie aufgrund der Kinderbetreuung seit 2020 nicht mehr absolviert habe. Weil es sich um eine notwendige Voraussetzung der Berufsausübung handle, sei ihr eine Übergangsphase zwecks Nachholung der Weiterbildungen zuzugestehen und frühestens ab 1. Juni 2024 ein Einkommen von maximal Fr. 4’600.00 netto anzurechnen (KG-act. 1, S. 29, ZK2 2023 36). Der Gesuchsgegner bringt seinerseits vor, die Gesuchstellerin habe bis zur Trennung teilzeit gearbeitet. Es sei geplant gewesen, dass sie nach der Kündigung in Einsiedeln eine Stelle antrete. Ihr sei ab dem Zeitpunkt der Trennung ein Einkommen von mindestens Fr. 1’314.30 für ein Pensum von 20 % anzurechnen. Zudem erscheine es fraglich, weshalb sie für die Aufstockung vier Monate benötige. Der Gesuchstellerin sei es möglich, bereits ab dem 1. August 2023 mindestens auf ein Pensum von 70 % aufzustocken. Aufgrund ihres Arbeitsprofils könne sie auch abends und am Wochenende arbeiten. Weil sie die Kinder nur an einem Tag pro Woche und nur an drei aufeinanderfolgenden Wochen betreue, wäre ein Pensum von 80 % zumutbar. Die psychotherapeutische Begleitung könne mit einem Arbeitstag pro Monat an einem Samstag und einzelnen Schichten am Abend aufgefangen werden. Der Gesuchstellerin sei ab dem 1. August 2023 ein Pensum von 80 % anzurechnen (KG-act. 1, S. 15, ZK2 2023 38).
bb) Die Gesuchstellerin war vom 1. Oktober 2015 bis am 30. November 2020 als Apothekerin in der O.________ AG tätig, bis am 6. November 2017 mit einem Pensum von 80 %, danach wechselte das Pensum zwischen 20 % und 40 % (KG-act. 6/9, ZK2 2023 38). Gemäss den Lohnabrechnungen Juni und Juli 2020 erzielte sie bei einem Pensum von 30 % netto Fr. 2’199.10 pro Monat (Vi-act. C/6). In den Monaten Oktober und November 2020 arbeitete die Gesuchstellerin mit einem Pensum von 20 % (Vi-act. C/6). Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin seit Anfang Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Die Parteien sind sich aber uneinig, ob dies der vereinbarten Rollenteilung entspricht. Diese Frage kann jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offengelassen werden.
cc) Im Familienrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt, gilt der Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (Anstrengungspflicht), auch wenn dadurch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen eingeschränkt wird. Die Grenze der Anstrengungspflicht besteht darin, dass der betroffenen Person kein unzumutbares, hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf, welches sie in der Realität nicht erzielen könnte (BGE 147 III 265 E. 7.4). Im Rahmen der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (Six, Eheschutz, 2. A. Bern 2014, Rz. 2.128; für die unterhaltsberechtigte Partei: Urteil BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 4.4; für die unterhaltspflichtige Partei: BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dessen Erreichung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Folglich kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (Urteil BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Deshalb ist der nicht oder nur teilweise berufstätigen Person eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn sie verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. Maier/Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 3; vgl. Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 163 ZGB N 24; Six, Eheschutz, 2. A. Bern 2014, Rz. 2.154). Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2 m.H. auf: Urteile 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 m.H. auf BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5.4).
dd) Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern es der Gesuchstellerin tatsächlich möglich wäre, rückwirkend ab der Trennung ein Einkommen im Umfang eines Pensums von 20 % als Apothekerin zu erzielen (vgl. KG-act. 1, S. 14 f., ZK2 2023 38). Eine entsprechende Möglichkeit ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich kann der Gesuchstellerin kein rückwirkend zu erzielendes Einkommen angerechnet werden. Hingegen ist zu beurteilen, welches hypothetische Einkommen ihr ab welchem Zeitpunkt in der Zukunft möglich und zumutbar ist.
Der Gesuchstellerin kommt ab 1. August 2023 ein Besuchsrecht an drei folgenden Wochenenden pro Monat, jeweils von Freitag 13:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr zu. Demnach wird ihre Arbeitsfähigkeit von Montagmorgen bis Freitagmittag nicht durch die Kinderbetreuung eingeschränkt. Indessen wird sie bereits am Freitagnachmittag die Kinder übernehmen und die allfällig weiterführende psychologische Betreuung benötigt ebenfalls Zeit. Insgesamt erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin ein Pensum von 80 % (Montag bis Donnerstag) zuzumuten.
Gemäss dem Lohnrechner Salarium beträgt der Zentralwert für das Bruttoeinkommen einer Frau bei den anwendbaren Kriterien (Region Zentralschweiz, Branche Gesundheitswesen, Berufsgruppe Spezialistinnen in Gesundheitsberufen, ohne Kaderfunktion, mit 42 Wochenstunden, Universitäre Hochschulbildung, Alter 35 Jahre, 5 Jahre Berufserfahrung, Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, mit 13. Monatslohn) rund Fr. 8’600.00. Weshalb die Vorinstanz auf ein tieferes Einkommen kam, ist mangels Angabe der angewandten Kriterien nicht nachvollziehbar. Das vorliegend ermittelte Einkommen entspricht ungefähr dem massgebenden Monatslohn für 100 % gemäss Arbeitsvertrag vom 28./29. Mai 2015 von Fr. 8’550.00 (KG-act. 6/8, ZK2 2023 38). Das zuletzt in der O.________ AG erzielte Einkommen scheint demnach auch für die Zentralschweiz plausibel zu sein. Nach Hochrechnung des Nettoeinkommens gemäss Lohnabrechnung Oktober 2020 (Vi-act. C/6) auf ein Pensum von 80 % ergibt sich ein anrechenbarer Nettolohn von Fr. 5’869.80.
Die dem Medizinalberufegesetz unterstehenden Apothekerinnen und Apotheker sind gesetzlich zur lebenslangen Fortbildung verpflichtet (Art. 40 lit. b MedBG). Die Verletzung dieser Berufspflicht kann mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden (Art. 43 Abs. 2 MedBG). Die Anforderungen an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind nicht ausdrücklich im MedBG geregelt. Es gilt sodann zu unterscheiden zwischen der Fortbildungspflicht nach MedBG und derjenigen nach den Fortbildungsordnungen von Berufsorganisationen (Etter, in: Stämpflis Handkommentar zum Medizinalberufegesetz, 2006, Art. 40 MedBG N 11). Nachdem die Gesuchstellerin seit gut zweieinhalb Jahren nicht mehr als Apothekerin arbeitet, ist glaubhaft, dass sie in nächster Zeit gewisse Fortbildungen wird absolvieren müssen. Wann und in welchem Umfang dies der Fall sein wird, ist jedoch ebenso wenig glaubhaft gemacht wie der Umstand, dass sie die notwendigen Fortbildungen zwingend vor einer erneuten Anstellung zu besuchen hätte. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach Bewerbungsbemühungen an fehlenden Fortbildungen gescheitert wären. Ein zweieinhalbjähriger Arbeits- und Fortbildungsunterbruch ist denn auch sehr gut mit der Geburt zweier Kinder und der entsprechenden Familienzeit erklärbar. Weshalb dies angesichts des Fachkräftemangels im Gesundheitsbereich ein Hindernis für eine Anstellung bedeuten und eine Übergangsfrist bis mindestens im Juni 2024 (vgl. KG-act. 1, S. 29, ZK2 2023 36) nach sich ziehen müsste, ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin scheint vielmehr gar keine Suchbemühungen unternommen zu haben, obwohl sie damit hätte rechnen müssen, dass ihr mindestens eine Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden würde. Die Gesuchstellerin sagte vielmehr an der erstinstanzlichen Verhandlung selbst aus, es sei im Moment einfach, eine Stelle als Apothekerin zu finden (Vi-act. A/3, S. 9). Im Übrigen verfügt die Gesuchstellerin über eine aktive Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich (KG-act. 10/6, ZK2 2023 36). Sie behauptet nicht, dass ihr zufolge fehlender Weiterbildungen Disziplinarmassnahmen auferlegt worden wären (vgl. KG-act. 10/9, Punkt 5.2 i.V.m. Punkt 4.2). Schliesslich gewann die Gesuchstellerin durch das Berufungsverfahren nochmals Zeit, weil wie erwähnt eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht möglich ist. Demzufolge ist ihr eine nur kurze Frist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis am 1. Oktober 2023 zu gewähren.
ee) Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2023 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5’869.80 bei einem Pensum von 80 % anzurechnen.
b) Zum Einkommen des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, gemäss aktuellster Lohnabrechnung betrage sein Nettoeinkommen Fr. 9’962.05. Weil der Bonus in den letzten Jahren unterschiedlich hoch gewesen sei, sei der Durchschnitt von netto monatlich Fr. 3’259.00 anzurechnen. Sodann rechnete sie dem Gesuchsgegner ein regelmässig ausgezahltes Samichlausgeld von umgerechnet monatlich netto Fr. 70.00 an. Ausserdem erhalte er Repräsentationsspesen von Fr. 650.00. Der Gesuchsgegner habe die Spesenabrechnung nicht ins Recht gelegt, sodass die von ihm behaupteten tatsächlich anfallenden Berufskosten nicht glaubhaft seien, weshalb die Spesen als fester Lohnbestandteil zu betrachten seien. Sozialabzüge seien dabei nicht vorzunehmen. Sodann seien die Wertschriftenerträge im Durchschnitt gemäss Steuererklärungen 2019 und 2020, d.h. monatlich Fr. 330.00, zu berücksichtigen. Die Pensumsreduktion auf 80 % sei ihm ab dem Zeitpunkt anzurechnen, ab dem er die Kinder regelmässig auch unter der Woche betreue. Weil die meisten Betreuungstage des Gesuchsgegners im Dezember 2022 auf Feiertage gefallen seien, sei ihm die Einkommensreduktion auf den 1. Januar 2023 anzurechnen. Insgesamt bezifferte die Vorinstanz das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners bei einem Pensum von 100 % auf Fr. 14’271.05 und bei einem Pensum von 80 % auf Fr. 11’416.84 (angef. Verfügung, E. 55-62).
aa) Die Gesuchstellerin macht geltend, die Boni in den Jahren 2019-2021 seien beinahe doppelt so hoch gewesen wie der Bonus 2018. Die Boni seien stetig gestiegen und der überproportionale Anstieg von 2018 auf 2019 korreliere mit der absolvierten Weiterbildung. Es sei ein durchschnittlicher, monatlicher Anteil von Fr. 4’333.00 anzurechnen. Dem Gesuchsgegner sei der in der Freizeit erzielte Wertschriftenertrag als Nebeneinkommen anzurechnen. Angesichts seiner stetig steigenden Fachkenntnisse sei ihm ein Ertrag wie im Jahr 2020, d.h. in der Höhe von monatlich Fr. 490.10 anzurechnen. Die Wertschriftenerträge erwirtschafte der Gesuchsgegner ausserberuflich, sodass sie nicht analog zur Pensumsreduktion herabzusetzen seien (KG-act. 1, S. 28 f., ZK2 2023 36). Der Gesuchsgegner macht seinerseits geltend, die Vorinstanz habe die Spesen doppelt berücksichtigt, nämlich einmal durch Hinzurechnung zum Einkommen und ein zweites Mal im Nettolohn gemäss Lohnabrechnung November 2021 (KG-act. 1, S. 16, ZK2 2023 38).
bb) Der Gesuchsgegner erhielt folgende Boni: Fr. 24’000.00 im Jahr 2016, Fr. 28’000.00 im Jahr 2017 (Vi-act. C/12), Fr. 30’000.00 im Jahr 2018, Fr. 50’000.00 im Jahr 2019, Fr. 52’000.00 im Jahr 2020 (Vi-act. C/11) und Fr. 54’000.00 im Jahr 2021 (Vi-act. C/32). Die Boni stiegen somit jährlich. Eine Bonusvereinbarung oder dergleichen liegt nicht im Recht, sodass die Voraussetzungen der Bonusgutsprache nicht beurteilt werden können. Der regelmässige Anstieg des Bonus legt jedoch nahe, dass dieser nicht vom Geschäftserfolg des Gesuchsgegners abhängt, andernfalls die Beträge unterschiedlicher und zwischendurch auch sinkend ausfallen müssten. Der grosse Anstieg im Jahr 2019 ist mit der Weiterbildung des Gesuchsgegners im Jahr 2018 (bis März 2019) erklärbar (Vi-act. D/5, S. 49). Die Boni 2016-2018 sind deshalb nicht mehr repräsentativ für das Einkommen des Gesuchsgegners, zeigen aber immerhin auf, dass bereits in diesen Jahren die Beträge regelmässig anstiegen. Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden, was auch für Boni gilt (Urteil BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, S. 16). Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen ist grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (Urteil BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.2; zum Ganzen für die selbständige Erwerbstätigkeit: BGE 143 III 617 E. 5.1). Weil die Boni über sechs Jahre stetig stiegen, ist auf den Betrag des letzten Jahres, d.h. Fr. 54’000.00 im Jahr 2021, abzustellen. Nach Abzug der Sozialbeiträge von 6.9 % (vgl. Lohnabrechnung März 2021, Vi-act. C/32) beträgt der anrechenbare Bonus Fr. 50’274.00 bzw. monatlich Fr. 4’189.50.
cc) Gemäss Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2019 erwirtschaftete der Gesuchsgegner in diesem Jahr einen Bruttoertrag von Fr. 2’039.00 (Vi-act. C/24). In der Steuererklärung 2020 deklarierte er einen Bruttoertrag von Fr. 5’881.00 (Vi-act. C/33, S. 10). Die Wertschriftenertragshöhe ist somit und naturgemäss unterschiedlich, weshalb die Vorinstanz auf den Durchschnitt der beiden letzten Jahre abstellen durfte. Hingegen ist der Gesuchstellerin insofern zuzustimmen, als dass mit den Wertschriften privat erzielte Einkommen nicht von dessen beruflichem Arbeitspensum abhängt. Auch bei einem Arbeitspensum von 80 % ist ihm daher der auf den genannten Ergebnissen gestützte durchschnittliche Ertrag von monatlich Fr. 330.00 anzurechnen.
dd) Die Vorinstanz stellte weiter auf den zuletzt im November 2021 erzielten Nettolohn des Gesuchsgegners von Fr. 9’962.05 ab (angef. Verfügung, E. 55). Darin enthalten sind jedoch die Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 400.00 und die Familienzulage von Fr. 250.00 (Vi-act. C/32), die als Einkommen der Kinder gelten und vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen sind. Das Nettoeinkommen beträgt damit Fr. 9’312.05. Die in der Lohnabrechnung zum Nettolohn hinzugerechneten Repräsentationsspesen von Fr. 650.00 erwähnte die Vorinstanz zwar zwei Mal (angef. Verfügung, E. 55 und 59), führte diese aber in der zusammenfassenden Tabelle korrekterweise separat auf (angef. Verfügung, E. 62), was nicht zu einer doppelten Anrechnung führte.
ee) Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner folgendes monatliches Nettoeinkommen anzurechnen:
Pensum 100 % Pensum 80 %
Monatslohn Fr. 9’312.05 Fr. 7’449.64
Bonus Fr. 4’189.50 Fr. 3’351.60
Samichlausgeld Fr. 70.00 Fr. 56.00
Spesen Fr. 650.00 Fr. 520.00
Vermögensertrag
Fr.
330.00
Fr.
330.00
Total Fr. 14’551.55 Fr. 11’707.24
c) Der Bedarf der Gesuchstellerin ist zweitinstanzlich nicht umstritten und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die vorinstanzlichen Berechnungen von Amtes wegen abzuändern. Demnach ist von folgenden Bedarfszahlen der Gesuchstellerin auszugehen (angef. Verfügung, E. 73-91):
1. Februar 2021 bis 31. März 2022 (die Gesuchstellerin lebt mit den Kindern in der J.________):
Fr. 3’536.50 Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkosten Fr. 677.50, Begleitung Fr. 760.00, Krankenkasse Fr. 299.00, Kommunikation Fr. 150.00, Steuern Fr. 300.00
1. April 2022 bis am 30. April 2023 (die Gesuchstellerin lebt mit den Kindern in H.________):
Fr. 3’144.00 Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkosten Fr. 1’045.00, Krankenkasse Fr. 299.00, Kommunikation Fr. 150.00, Steuern Fr. 300.00
1. Mai 2023 bis am 31. Juli 2023 (zusätzlich Kosten der Besuchsrechtsausübung):
Fr. 3’358.00 Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkosten Fr. 1’045.00, Krankenkasse Fr. 299.00, Kommunikation Fr. 150.00, Weg Fr. 214.00, Steuern Fr. 300.00
1. August 2023 bis am 30. September 2023 (Obhutszuteilung an Gesuchsgegner):
Fr. 4’053.00 Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’090.00, Krankenkasse Fr. 299.00, Kommunikation Fr. 150.00, Weg Fr. 214.00, Steuern Fr. 100.00
ab 1. Oktober 2023 (hypothetische Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin):
Fr. 4’507.00 Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’090.00, Krankenkasse Fr. 299.00, Kommunikation Fr. 150.00, Weg Fr. 314.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 154.00, Steuern Fr. 300.00
d) Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind dessen Wohnkosten, die Gesundheitskosten und die Besuchsrechtskosten umstritten. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsgegner habe bis am 30. September 2022 in der ehelichen Wohnung in Einsiedeln mit einem Mietzins von Fr. 2’385.00 gelebt, was anzurechnen sei. Der Mietvertrag für die Wohnung in K.________ liege nicht im Recht. Weil der Gesuchsgegner die Kinder in G.________ bei seinen Eltern betreut habe, sei ihm der von der Gesuchstellerin zugebilligte Betrag von Fr. 1’700.00 anzurechnen. Nachdem er den Wohnsitz nach G.________ zu seinen Eltern verlegt habe, die Wohnkosten der Eltern und der Beitrag des Gesuchsgegners aber nicht bekannt seien, rechtfertige es sich, ihm ermessensweise Fr. 500.00 als Wohnkostenanteil anzurechnen. Ab 1. August 2023 würden ermessensweise die Wohnkosten der ehelichen Wohnung in Einsiedeln von Fr. 2’385.00 herangezogen und mit Fr. 1’192.50 auf den Gesuchsgegner sowie je Fr. 596.25 auf die Kinder verteilt (angef. Verfügung, E. 74). Die Leistungsabrechnungen der Psychotherapie würden lediglich einen Zeitraum von knapp zwei Monaten betreffen. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, dass diese Kosten tatsächlich regelmässig anfielen, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssten (angef. Verfügung, E. 75). Die geltend gemachten Autokosten seien viel zu hoch, zumal dem Auto keine Kompetenzqualität zukomme und der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nur unwesentlich länger dauere. Es sei unklar, wie oft der Gesuchsgegner während der Corona-Pandemie tatsächlich mit dem Auto zur Arbeit gefahren sei. Auch die Kosten der Besuchsrechtsausübung mit dem Auto seien deutlich zu hoch. Es wäre dem Gesuchsgegner zumutbar, den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse scheine es gerechtfertigt, ihm ein leicht höherer Betrag als für ein GA, nämlich Fr. 500.00 pro Monat für Autokosten (Arbeitsweg und Besuchsrechtsausübung) anzurechnen. Ab dem 1. Januar 2023, d.h. bei einem Pensum von 80 %, seien Fr. 450.00 zu veranschlagen (angef. Verfügung, E. 78).
aa) Die Gesuchstellerin rügt, eine Anerkennung des Mietzinses von Fr. 1’700.00 sei nur in Bezug auf die damalige Wohnsituation in Einsiedeln und unter der Annahme, dass die Wohnung über zwei Kinderzimmer verfüge, erfolgt. Dem Gesuchsgegner sei für den Wochenaufenthalt in K.________ höchstens ein Betrag von Fr. 1’000.00 (inkl. NK) anzurechnen. Weil er zudem nie tatsächlich die Wohnung seiner Eltern bezogen habe, sei ihm auch für die Zeit ab dem 1. August 2023 maximal ein Mietzinsbeitrag von Fr. 500.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 30, ZK2 2023 36). Der Gesuchsgegner bringt seinerseits vor, die Mietverträge seien nachgereicht worden. Ab 1. Juli 2023 bewohne er sodann eine Wohnung in G.________ (KG-act. 10, S. 23, ZK2 2023 36). Es sei weltfremd, von einem Mietzins in K.________ von Fr. 1’700.00 auszugehen. Die Mietwohnung in K.________ koste monatlich über Fr. 3’000.00. Ihm sei aufgrund seines Einkommens und den bisherigen Mietkosten ein Betrag von Fr. 2’385.00 anzurechnen. Per 1. Januar 2023 habe er den Wohnsitz nach G.________ verlegt, die Wohnung in K.________ habe er aber aufgrund seiner dortigen Arbeitstätigkeit und weil nicht klar gewesen sei, ob ihm die Obhut zugesprochen würde, weiterhin behalten. In K.________ sei er Wochenaufenthalter. Ab Phase 4 seien ihm, falls weiterhin von Wohnkosten in K.________ von Fr. 1’700.00 ausgegangen werde, auch Wohnkosten in G.________, total Fr. 2’300.00 bzw. ab dem 1. August 2023 wieder Fr. 2’385.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 16 f., ZK2 2023 38).
Gemäss Mietverträgen vom 1./3. November 2020 betrug der Mietzins für die eheliche Wohnung Fr. 2’385.00 (Wohnung Fr. 2’260.00 inkl. akonto NK, Autoeinstellplatz Fr. 125.00; Vi-act. C/1). Der Gesuchsgegner benutzte diese Wohnung nach der Trennung weiterhin und übte sein Besuchsrecht zunächst in dieser Wohnung aus (Vi-act. A/3, S. 9), weshalb ihm die entsprechenden Wohnkosten anzurechnen sind. Der Arbeitsort des Gesuchsgegners befand sich bis im Sommer 2022 in Zürich (vgl. Vi-act. D/5, S. 46). Ab dem 1. September 2022 bezog er in K.________ eine 3 1/2-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 3’100.00 (inkl. NK; KG-act. 1/5, ZK2 2023 38). Seit dem 15. Dezember 2022 ist der Gesuchsgegner in G.________ niedergelassen (Vi-act. C/42) und in K.________ als Wochenaufenthalter gemeldet (vgl. Vi-act. C/43). Die Parteien vereinbarten, dass der Gesuchsgegner ab dem 20. Januar 2023 sein Besuchsrecht in G.________ ausübt (KG-act. 1/13, ZK2 2023 38). Gemäss Bestätigung der Eltern des Gesuchsgegners vom 4. Dezember 2022 verbrachte der Gesuchsgegner die Besuchszeiten mit den Kindern jeweils in deren 4 1/2-Zimmerwohnung (Vi-act. C/39). Dementsprechend vereinbarte er mit seinen Eltern am 12. Dezember 2022, dass er ihnen einen Pauschalbetrag für die Haushalts- und Lebenskosten inkl. Miete von monatlich Fr. 750.00 bezahle (KG-act. 1/6, ZK2 2023 38). Seit September 2022 erhöhten sich die Wohnkosten des Gesuchsgegners demnach in einem wesentlichen Betrag. Der Wechsel des Arbeitsortes nach K.________ erfolgte angeblich auf Anraten seiner Psychotherapeutin, die aktuelle Umgebung zu verlassen und einen Tapetenwechsel herbeizuführen (Vi-act. A/14, S. 9). Eine berufliche Notwendigkeit wird weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich. Ein Wohn- und/oder Arbeitsortswechsel wäre auch in der Zentralschweiz oder im Raum Zürich möglich gewesen. Im Rahmen des Eheschutzes haben die Ehegatten Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Lebenshaltung (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 26). Aus diesen Gründen können die erhöhten Mietkosten des Gesuchsgegners (Mietzins in K.________ + Wohnkostenanteil in G.________) nicht angerechnet werden. Weil der Gesuchsgegner ein erweitertes Besuchsrecht wahrnahm, rechtfertigt es sich aber, weiterhin auf den Mietzins der ehelichen Wohnung von Fr. 2’385.00 abzustellen. Schliesslich mietete der Gesuchsgegner in G.________ per 1. Juli 2023 eine 3 1/2-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 1’690.00 (inkl. akonto NK) zuzüglich einen Einstellplatz für monatlich Fr. 110.00 (KG-act. 10/11, ZK2 2023 36), total Fr. 1’800.00. Die Kinder verbrachten bereits im Juli mehrere Tage pro Woche beim Vater und die Obhut ist dem Gesuchsgegner seit 1. August 2023 zugeteilt, sodass der Mietzins dieser Wohnung ab Juli 2023 nach grossen und kleinen Köpfen mit Fr. 900.00 dem Gesuchsgegner und je Fr. 450.00 den Kindern im Bedarf anzurechnen ist.
bb) Betreffend die Gesundheitskosten macht der Gesuchsgegner geltend, die bereits vor der angefochtenen Verfügung aufgenommene Psychotherapie habe er belegt. Diese sei aufgrund der massiv einschneidenden Trennung und der falschen Anschuldigungen notwendig gewesen und führe er fort. Gemäss den neu eingereichten Abrechnungen habe er im Jahr 2021 monatlich Fr. 640.00 und im Jahr 2022 monatlich Fr. 1’112.40 bezahlt. Mindestens Fr. 650.00 seien anzurechnen (KG-act. 1, S. 17 f., ZK2 2023 38).
Rechtsprechungsgemäss sind nicht gedeckte und wiederkehrende Gesundheitskosten wie die Franchise und der Selbstbehalt in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzunehmen, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (Urteil BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2; 129 III 242 E. 4; vgl. Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.109).
Der Kostenanteil des Gesuchsgegners an den Krankheitskosten betrug im Jahr 2021 insgesamt Fr. 2’896.90, d.h. durchschnittlich pro Monat Fr. 241.40, (Franchise und Selbstbehalt; KG-act. 1/7, ZK2 2023 38) und im Jahr 2022 insgesamt Fr. 1’476.95, durchschnittlich pro Monat Fr. 123.10 (Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Kosten; KG-act. 1/7). Die durchschnittlichen Kosten der beiden Jahre betragen monatlich Fr. 182.25. Die Gesundheitskosten sind demnach belegt. Abgesehen von einzelnen Positionen handelt es sich weitestgehend um Leistungen der P.________ AG, deren Psychotherapeutin Q.________ mit E-Mail vom 15. März 2021 bestätigte, dass sich der Gesuchsgegner bei ihr in Therapie befinde (Vi-act. C/17). Die Gutachterin befand es als nachvollziehbar, dass ihn die Trennung und die Vorwürfe in eine existenzielle Krise stürzten (Vi-act. D/5, Punkt 4.13). Die Therapie war demnach notwendig, sodass dem Gesuchsgegner für Gesundheitskosten der Betrag von Fr. 182.25 angerechnet werden kann.
cc) Zu seinen Fahrkosten führt der Gesuchsgegner aus, es sei unmöglich, dass er für die bis zur Verhandlung vom 15. November 2022 durch die Gesuchstellerin gewährte kurze Betreuungszeit an den Samstagen die öffentlichen Verkehrsmittel hätte benützen sollen. Es seien ihm Fahrkosten von Fr. 784.00 anzurechnen. Hinzu kämen die Kosten für ein Generalabonnement des öffentlichen Verkehrs für die Besuche an den Donnerstagabenden. Insgesamt seien ihm Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von monatlich Fr. 1’125.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 18 f., ZK2 2023 38).
Der Gesuchsgegner übte zunächst ein Besuchsrecht jeweils am Donnerstag von 16:00-18:00 Uhr und am Samstag von 08:00-16:00 Uhr aus (Vi-act. B/3, S. 3 und Aussage Gesuchstellerin Vi-act. A/3, S. 2; bzw. gemäss Berufung des Gesuchsgegners zu unterschiedlichen Endzeiten: KG-act. 1, S. 18, ZK2 2023 38). Am Samstag holte er unbestrittenermassen die Kinder in R.________ bzw. H.________ ab, verbrachte die Besuchszeit mit ihnen in der ehelichen Wohnung in Einsiedeln und brachte sie wieder zurück. Ab Oktober 2021 fiel das Besuchsrecht an den Donnerstagen weg (vgl. KG-act. 6/15 und KG-act. 6, S. 16, ZK2 2023 38). An Samstagen hätte die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr von R.________ (Abfahrt 08:28 Uhr) nach Einsiedeln (Ankunft 10:40 Uhr) und zurück (Abfahrt Einsiedeln 10:16 Uhr, Ankunft R.________ 12:29 Uhr) je rund 2 1/4 Stunden gedauert (KG-act. 1/8, ZK2 2023 38). Die Ankunfts- und Abfahrtszeiten überschneiden sich in Einsiedeln, sodass es dem Gesuchsgegner nicht möglich war, sein Besuchsrecht in Einsiedeln mit dem öffentlichen Verkehr auszuüben. Umgekehrt wäre es ihm auch nicht zumutbar gewesen, fünf Stunden zu reisen, um sein Besuchsrecht in R.________ bzw. H.________ auszuüben, zumal die Gesuchstellerin auch eine Wohnung in kürzerer Distanz zur ehemaligen Familienwohnung hätte beziehen können. Der Gesuchsgegner war demnach auf ein privates Fahrzeug angewiesen. Die Autofahrt von der ehelichen Wohnung zur J.________ sowie zur Wohnung der Gesuchstellerin in H.________ beträgt rund 70 km. Bei vier Fahrten an jedem Samstag, vier Mal monatlich und Fr. 0.70 pro Kilometer ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 784.00. Die Vorinstanz erachtete es als zumutbar, dass der Gesuchsgegner den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt (angef. Verfügung, E. 78), wogegen dieser nichts einwendet. Die Donnerstagsbesuche in R.________ bzw. H.________ konnte der Gesuchsgegner ebenfalls mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen. Deshalb und weil dies insgesamt weniger Kosten verursacht, ist dem Gesuchsgegner zusätzlich ein Betrag für ein Generalabonnement zuzusprechen. Ein Generalabonnement in der zweiten Klasse für Erwachsene kostet aktuell Fr. 3’860.00 pro Jahr, d.h. rund Fr. 320.00 pro Monat. Damit ergeben sich Fahrkosten von total Fr. 1’104.00. Weil der Gesuchsgegner den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt, reduzieren sich die Fahrkosten beim Pensum von 80 % nicht.
Seit dem 20. Januar 2023 war der Gesuchsgegner vereinbarungsgemäss berechtigt, die Kinder jeweils von Freitag 09:45 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr in G.________ zu betreuen. Die Gesuchstellerin brachte die Kinder nach G.________, der Gesuchsgegner wieder zurück nach R.________ (KG-act. 1/13, ZK2 2023 38). Der Fahrweg von der Wohnung der Eltern des Gesuchsgegners zur Wohnung der Gesuchstellerin dauert am Sonntagabend mit dem Auto je nach Staulage eine Stunde und 15 Minuten bis eine Stunde und 40 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und 45 Minuten. Weil die Gesuchstellerin die Kinder mangels privaten Fahrzeugs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bringt, ist unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem beinahe gleich langen Fahrweg mit dem Auto auch dem Gesuchsgegner zumutbar, die Kinder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzubringen. Hinzu kommt, dass er den Arbeitsweg ebenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt. Aus diesen Gründen sind dem Gesuchsgegner ab Januar 2023 (Beginn Phase 4) nur noch die Kosten des Generalabonnements von monatlich Fr. 320.00 anzurechnen.
dd) Zusammenfassend ergeben sich nach den obenstehenden Erwägungen und den nicht angefochtenen, vorinstanzlich berechneten Positionen die folgenden Bedarfszahlen des Gesuchsgegners:
Februar 2021 bis Dezember 2022
Fr. 6’237.50 Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’385.00, Krankenkasse Fr. 250.00, Gesundheitskosten Fr. 182.25 Kommunikation Fr. 150.00, Fahrkosten Fr. 1’104.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 150.00, Berufsverband Fr. 16.25, Steuern Fr. 800.00
Januar 2023 bis Juni 2023 (Reduktion Pensum auf 80 %, Fahrkosten)
Fr. 5’223.50 Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’385.00, Krankenkasse Fr. 250.00, Gesundheitskosten Fr. 182.25, Kommunikation Fr. 150.00, Fahrkosten Fr. 320.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 120.00, Berufsverband Fr. 16.25, Steuern Fr. 600.00
Juli 2023 (Wohnkosten)
Fr. 3’738.50 Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 900.00, Krankenkasse Fr. 250.00, Gesundheitskosten Fr. 182.25 Kommunikation Fr. 150.00, Fahrkosten Fr. 320.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 120.00, Berufsverband Fr. 16.25, Steuern Fr. 600.00
ab August 2023 (Grundbetrag)
Fr. 4’188.50 Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkosten Fr. 900.00, Krankenkasse Fr. 250.00, Gesundheitskosten Fr. 182.25 Kommunikation Fr. 150.00, Fahrkosten Fr. 320.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 120.00, Berufsverband Fr. 16.25, Steuern Fr. 900.00
e) Sodann ist auf den Bedarf der Kinder einzugehen.
aa) Umstritten sind die Fremdbetreuungskosten. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beherbergungsvertrag der J.________ sehe vor, dass die Kinder an mindestens drei Halbtagen betreut würden. Die Kinder hätten von Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 an zwei Halbtagen die Kita besucht, sodass die Kosten von monatlich je Kind Fr. 488.00 anzurechnen seien. Vom 1. Januar 2023 bis am 30. April 2023 seien keine Fremdbetreuungskosten angefallen. Ab dem 16. Mai 2023 finde die Eingewöhnungsphase in der Kita N.________ GmbH statt. Es erscheine angemessen, pro Kind je Fr. 150.00 für den ganzen Monat Mai 2023 anzurechnen. Vom 1. bis 30. Juni 2023 besuchten die Kinder die Kita an zwei Tagen. Gemäss Angebot der N.________ GmbH betrügen die Kosten für zweieinhalb Tage pro Kind Fr. 1’156.25, wovon der Betrag eines Halbtages abzuziehen sei, sodass pro Kind Fr. 880.00 anfielen. Ab dem 1. Juli 2023 würden die Kinder die Kita während drei Tagen pro Woche besuchen, was anzurechnende Kosten von Fr. 1’320.00 je Kind generiere (angef. Verfügung, E. 89).
Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin sei am 1. April 2022 aus der J.________ ausgetreten und keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, weshalb ab diesem Monat keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien. Für den Monat Mai 2023 könne er die Kinder nicht rückwirkend in der Kita anmelden, sodass die Kitakosten ebenfalls zu streichen seien. Für Juni und Juli 2023 seien die effektiven Kitakosten anzurechnen, weil einerseits die gerichtlich angeordneten Besuchszeiten im Juni nicht hätten umgesetzt und die Kitatage nicht früher organisiert werden können (KG-act. 1, S. 21 f., ZK2 2023 38). Die Gesuchstellerin bringt ihrerseits vor, ab 1. April 2022 seien die Fremdbetreuungskosten tatsächlich angefallen. Die fortgeführte Betreuung der Kinder in der J.________ habe ihrem Wohl sowie der Ermöglichung der Beibehaltung der Freundschaften und des sozialen Netzwerks gedient. Für E.________ seien sodann ab März 2023 Kosten der Spielgruppe von Fr. 160.00 angefallen (KG-act. 6, S. 17 f., ZK2 2023 38 und KG-act. 1, S. 30, ZK2 2023 36).
bb) Die Gesuchstellerin zog per 1. April 2022 in eine eigene Wohnung in H.________ (Vi-act. B/17), sodass die Kitapflicht der Kinder gemäss Beherbergungsvertrag der J.________ (Vi-act. B/2, S. 1) nicht mehr galt. Die Kinder besuchten jedoch weiterhin, bis Ende Dezember 2022 (vgl. KG-act. 6/2, S. 2, ZK2 2023 38), am Dienstag- und Mittwochvormittag die Kita der J.________ (vgl. Vi-act. D/5, S. 28). Grundsätzlich wäre es der nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin möglich gewesen, die Kinder selbst zu betreuen. Weil aber die Gutachterin (Vi-act. D/5, Punkt 4.15) und die Sozialarbeiterin der J.________ (Vi-act. D/5, S. 74 und 76) die soziale Isolation der Gesuchstellerin bedenklich fanden und die Gutachterin festhielt, vielfältige Sozialkontakte seien für die Kinder wichtig (Vi-act. D/5, Punkt 4.14), sind die effektiv angefallenen Kosten der Fremdbetreuung im Bedarf der Kinder anzurechnen. Gemäss der Rechnung für April 2021 beliefen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 976.00 (Vi-act. B/4b), d.h. pro Monat je Kind Fr. 488.00. Im Januar und Februar 2023 fielen keine Fremdbetreuungskosten an. E.________ besuchte von März bis Mai 2023 an einem halben Tag pro Woche die Spielgruppe S.________ in H.________ (vgl. KG-act. 6/2, S. 2, ZK2 2023 38), wofür pro Monat Fr. 160.00 anfielen (KG-act. 1/12, ZK2 2023 36), was ebenfalls berücksichtigt werden kann. Ab Juni 2023 war eine Fremdbetreuung bei der Gesuchstellerin nicht mehr notwendig, weil die Kinder beim Vater zur Eingewöhnung in die Kita gingen. Die Kinder besuchten jedoch im Juni und Juli 2023 beim Gesuchsgegner halbtageweise die Kita N.________ GmbH in G.________. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 310.65 je Kind im Juni 2023 sowie im Juli 2023 für E.________ auf Fr. 966.15 (Fr. 185.25 [KG-act. 10/12, ZK2 2023 36] + Fr. 780.90 [KG-act. 16/3, ZK2 2023 36]) und für F.________ auf Fr. 1’085.85 (Fr. KG-act. 185.25 [KG-act. 10/12, ZK2 2023 36] + Fr. 900.60 [KG-act. 16/3, ZK2 2023 36). Im August ist von den Kosten gemäss Juli auszugehen. Sodann betragen die Kosten der Ausserschulischen Betreuung für E.________ ab September 2023 monatlich Fr. 487.50 (KG-act. 16/2, ZK2 2023 36) und die Kita N.________ GmbH für F.________ monatlich Fr. 1’341.20 (KG-act. 16/2, ZK2 2023 36).
cc) Sodann ist zu berücksichtigen, dass den Kindern ab Juli 2023 für die Wohnung des Gesuchsgegners in G.________ ein Wohnkostenanteil von je Fr. 450.00 zuzuteilen ist (s.o.). Wie noch zu zeigen sein wird, wird die Gesuchstellerin bis Ende September 2023 im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig sein, sodass es sich erübrigt, den Bedarf der Kinder im Zeitraum von Juli bis September 2023 auf die Eltern aufzuteilen.
Somit ergeben sich die folgenden Bedarfszahlen für E.________:
Februar 2021 bis März 2022
Fr. 1’484.00 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 339.00, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Fr. 488.00, Steuern Fr. 100.00
April bis Dezember 2022
Fr. 1’667.50 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Fr. 488.00, Steuern Fr. 100.00
Januar und Februar 2023
Fr. 1’179.50 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 157.00, Steuern Fr. 100.00
März bis Mai 2023
Fr. 1’339.50 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Fr. 160.00, Steuern Fr. 100.00
Juni 2023
Fr. 1’490.15 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Fr. 310.65, Steuern Fr. 100.00
Juli 2023
Fr. 2’595.65 Grundbetrag Mutter Fr. 400.00, Wohnanteil Mutter Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Vater Fr. 966.15, Wohnanteil Vater Fr. 450.00, Steuern Fr. 100.00
August 2023
Fr. 2’023.15 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnanteil Vater Fr. 450.00, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Vater Fr. 966.15, Steuern Fr. 50.00
ab September 2023
Fr. 1’544.50 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnanteil Vater Fr. 450.00, Krankenkasse Fr. 157.00, Fremdbetreuung Vater Fr. 487.50, Steuern Fr. 50.00
Für F.________ sind die folgenden Bedarfszahlen massgebend:
Februar 2021 bis März 2022
Fr. 1’457.00 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 339.00, Krankenkasse Fr. 130.00, Fremdbetreuung Fr. 488.00, Steuern Fr. 100.00
April bis Dezember 2022
Fr. 1’640.50 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 130.00, Fremdbetreuung Fr. 488.00, Steuern Fr. 100.00
Januar bis Mai 2023
Fr. 1’152.50 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 130.00, Steuern Fr. 100.00
Juni 2023
Fr. 1’463.15 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 130.00, Fremdbetreuung Fr. 310.65, Steuern Fr. 100.00
Juli 2023
Fr. 2’688.35 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnanteil Mutter Fr. 522.50, Krankenkasse Fr. 130.00, Wohnanteil Vater Fr. 450.00, Fremdbetreuung Fr. 1’085.85, Steuern Fr. 100.00
August 2023
Fr. 2’115.85 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnanteil Vater Fr. 450.00, Krankenkasse Fr. 130.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 1’085.85, Steuern Fr. 50.00
ab September 2023
Fr. 2’371.20 Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnanteil Vater Fr. 450.00, Krankenkasse Fr. 130.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 1’341.20, Steuern Fr. 50.00
f) Schliesslich rügt der Gesuchsgegner die Nichtberücksichtigung einer Sparquote. Die Vorinstanz erwog dazu, die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners spreche zwar für die Möglichkeit einer Sparquote. Der Gesuchsgegner habe aber nur über einen kurzen Zeitraum von einem Jahr eine Vermögenssteigerung geltend gemacht. Zudem habe er erwähnt, dass es sich beim Jahr 2020 um ein einkommensreiches Jahr gehandelt habe, sodass sich dieser Zeitraum als wenig aussagekräftig erweise. Ab dem Jahr 2023 sei die Sparquote aufgrund der Pensumsreduktion deutlich tiefer. Ferner seien nebst den trennungsbedingten Mehrkosten Wegkosten für die Besuchsrechtsausübung und ab Mai 2023 stark ins Gewicht fallende Fremdbetreuungskosten zu beachten. Die Sparquote werde durch die mit der Trennung entstandenen Mehrkosten beinahe aufgebraucht und sei damit nicht glaubhaft (angef. Verfügung, E. 84).
Der Gesuchsgegner macht geltend, beim Zeitraum von einem Jahr handle es sich um die vom Bundesgericht festgehaltene relevante Zeitperiode. Mögliche Sparquoten weiter in der Vergangenheit, insbesondere bei höherer Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin und als noch keine zwei Kinder zu finanzieren gewesen seien, wären nicht repräsentativ. Die Pensumsreduktion falle erst ab Januar 2023 an, die Unterhaltsbeiträge seien aber auch rückwirkend festzulegen. Die Sparquote sei ausgewiesen. Selbst nach Hinzurechnung der trennungsbedingten Mehrkosten wäre für die Phasen bis Januar 2023 mit einer Sparquote zu rechnen (KG-act. 1, S. 20, ZK2 2023 38).
aa) Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung während bestehender Ehe ist der zuletzt gemeinsam gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln sämtliche Beteiligte Anspruch haben (BGE 140 III 485 E. 3.3). Dem bisherigen Lebensstandard kommt gleichzeitig die Funktion der Begrenzung des Unterhalts zu, weil diesfalls die Lebenshaltung der Ehegatten von ihrer potentiellen Leistungsfähigkeit abweicht (Urteil BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2). Wurde ein Teil des Einkommens nicht für die Lebenshaltung ausgegeben, sondern angespart, und wird sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, ist diese bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 293 E. 4.4 in fine). Für die Bemessung der Sparquote wird in der Regel auf das Jahr vor der Trennung abgestellt. Indes eröffnet das Bundesgericht mit dem Hinweis auf eine kontinuierliche Sparquote (BGE 147 III 293 E. 4.4) die Möglichkeit, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies analog zu den Einkommensverhältnissen bei Selbständigerwerbenden, wo Ausschläge nach oben und unten ebenfalls zu glätten sind (Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 2 N 74). Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast, auch wenn in Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Urteil BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2). Die Sparquote ist somit zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen (BGE 140 III 485 E. 3.3), wobei Glaubhaftmachung genügt (BGE 140 III 485 E. 3.5.3).
bb) Die Parteien trennten sich im Januar 2021, sodass nach dem Vorstehenden grundsätzlich das Jahr 2020 für die Bemessung einer allfälligen Sparquote massgebend ist, ausser dieses würde sich als ausserordentliches Jahr erweisen. Der Gesuchsgegner sagte zwar an der vorinstanzlichen Befragung, das Jahr 2020 sei aussergewöhnlich gewesen. Coronabedingt habe er eine gewisse Zeit von zu Hause arbeiten müssen, weshalb der Arbeitgeber beschlossen habe, die variablen Komponenten zu erhöhen (Vi-act. A/3, S. 11). Dabei bezog er sich aber nur auf den Bonus. Wie bereits erwähnt, stiegen die ordentlichen Boni bereits seit längerem stetig an. Dem Lohnausweis ist zu entnehmen, dass im Jahr 2020 ein Betrag von Fr. 10’000.00 für ein Dienstjubiläum ausgezahlt wurde, was tatsächlich aussergewöhnlich ist, aber vom übrigen Einkommen abgezogen werden kann. Dass das Resteinkommen aussergewöhnlich hoch gewesen sein soll, behauptet der Gesuchsgegner nicht. Somit ist es zulässig, für die Bemessung der Sparquote auf das Jahr 2020 abzustellen. Der Gesuchsgegner sagte, sie hätten immer relativ einfach gelebt (Vi-act. A/3, S. 14). Die Gesuchstellerin wurde vorinstanzlich nicht dazu befragt, bestritt jedoch das Vorhandensein einer Sparquote (vgl. Vi-act. A/3, S. 23). Die Parteien deklarierten in der Steuererklärung 2019 ein Wertschriftenguthaben von total Fr. 336’756.00 (Vi-act. C/24). Dem Übersichtsblatt der Steuererklärung 2020 ist ein steuerbares Wertschriftenguthaben von Fr. 371’050.00 zu entnehmen (Vi-act. C/33, S. 27). Im Jahr 2020 stieg das Vermögen demnach um Fr. 34’294.00, d.h. monatlich um Fr. 2’857.85. Der Gesuchsgegner bezifferte die trennungsbedingten Mehrkosten jedoch auf monatlich Fr. 3’235.00 (Vi-act. A/3b, S. 13). Ausserdem geht die Gesuchstellerin seit Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass sich das Familieneinkommen um das vom Gesuchsgegner bei der Berechnung der Sparquote aufgeführte Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2’385.00 (Vi-act. A/3b, S. 11) reduzierte. Sodann berücksichtigte der Gesuchsgegner bei den trennungsbedingten Mehrkosten die eher hohen Drittbetreuungskosten der Kinder nicht. Insgesamt ist deshalb nicht glaubhaft, dass eine allfällige Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigen würde, weshalb die Vorinstanz zu Recht dem Gesuchsgegner keine Sparquote zuwies.
g) Das Einkommen der Kinder von je Fr. 325.00 bis am 31. Dezember 2022 und von je Fr. 436.00 ab 1. Januar 2023 (angef. Verfügung, E. 63) ist unbestritten.
h) Gestützt auf die Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen:
aa) 1. Februar 2021 bis 31. März 2022
In diesem Zeitraum lebten die Gesuchstellerin mit den Kindern in der J.________ und der Gesuchsgegner in Einsiedeln, der Gesuchsgegner arbeitete in einem Vollzeitpensum.
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 14’551.55 Fr. 0.00 Fr. 325.00 Fr. 325.00
Bedarf Fr. 6’237.50 Fr. 3’536.50 Fr. 1’484.00 Fr. 1’457.00
Differenz Fr. 8’314.05 Fr. - 3’536.50 Fr. -1’159.00 Fr. - 1’132.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 12’715.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 15’201.55 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 2’486.55. Weil die Gesuchstellerin einerseits mit der Kinderbetreuung deren Naturalunterhalt leistete und sie andererseits nicht leistungsfähig war, hat der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen. Im massgebenden Zeitraum waren die Kinder noch nicht schulpflichtig, sodass der Gesuchstellerin gemäss dem Schulstufenmodell keine Erwerbstätigkeit zumutbar war und ihr Manko betreuungsbedingt ist. Den Kindern steht demnach ein Betreuungsunterhalt von je Fr. 1’768.25 (1/2 von Fr. 3’536.50) zu. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Restüberschuss von Fr. 2’486.55. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je gerundet Fr. 414.45 auf die Kinder und mit je gerundet Fr. 828.80 auf die Eltern aufzuteilen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 3’342.00 (Barunterhalt Fr. 1’159.00 + Überschussanteil
Fr. 414.45 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’768.25)
F.________ Fr. 3’315.00 (Barunterhalt Fr. 1’132.00 + Überschussanteil
Fr. 414.45 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’768.25)
Ehefrau Fr. 829.00
bb) 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022
Veränderung: Bedarf Gesuchstellerin und Kinder, weil diese in eine Wohnung in H.________ zogen.
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 14’551.55 Fr. 0.00 Fr. 325.00 Fr. 325.00
Bedarf Fr. 6’237.50 Fr. 3’144.00 Fr. 1’667.50 Fr. 1’640.50
Differenz Fr. 8’314.05 Fr. - 3’144.00 Fr. -1’342.50 Fr. - 1’315.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 12’689.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 15’201.55 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 2’512.05. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Das Manko der Gesuchstellerin ist betreuungsbedingt, sodass den Kindern ein Betreuungsunterhalt von je Fr. 1’572.00 (1/2 von Fr. 3’144.00) zusteht. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Restüberschuss von Fr. 2’512.05. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je gerundet Fr. 418.70 auf die Kinder und mit je gerundet Fr. 837.30 auf die Eltern aufzuteilen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 3’333.00 (Barunterhalt Fr. 1’342.50 + Überschussanteil
Fr. 418.70 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’572.00)
F.________ Fr. 3’306.00 (Barunterhalt Fr. 1’315.50 + Überschussanteil
Fr. 418.70 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’572.00)
Ehefrau Fr. 837.00
cc) 1. Januar 2023 bis 30. April 2023
Im März und April 2023 wäre der Bedarf von E.________ effektiv Fr. 160.00 höher als im Januar und Februar 2023, weil er in diesen Monaten die Spielgruppe in H.________ besuchte. Diese Kosten können jedoch aus dem Überschussanteil von E.________ grösstenteils bezahlt werden, sodass es sich das Wesen des Summarverfahrens berücksichtigend rechtfertigt, hierfür keine zusätzliche Unterhaltsphase zu berechnen.
Veränderung: Einkommen Ehemann (Reduktion Pensum auf 80 %), Einkommen Kinder (höhere Kinderzulagen in K.________), Bedarf Ehemann (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Steuern), Bedarf Kinder (Wegfall Fremdbetreuung)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 0.00 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 5’223.50 Fr. 3’144.00 Fr. 1’179.50 Fr. 1’152.50
Differenz Fr. 6’483.74 Fr. - 3’144.00 Fr. -743.50 Fr. -716.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 10’699.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’579.24 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1’879.74. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Das Manko der Gesuchstellerin ist betreuungsbedingt, sodass den Kindern ein Betreuungsunterhalt von je Fr. 1’572.00 zusteht. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Restüberschuss von Fr. 1’879.74. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je gerundet Fr. 313.30 auf die Kinder und mit je gerundet Fr. 626.60 auf die Eltern aufzuteilen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 3’217.00 (Barunterhalt Fr. 1’331.50 + Überschussanteil
Fr. 313.30 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’572.00)
F.________ Fr. 3’190.00 (Barunterhalt Fr. 1’304.50 + Überschussanteil
Fr. 313.30 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’572.00)
Ehefrau Fr. 627.00
dd) 1. bis 31. Mai 2023
Veränderung: Bedarf Gesuchstellerin (Kosten Besuchsrechtsausübung), Bedarf E.________ (Fremdbetreuung)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 0.00 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 5’223.50 Fr. 3’358.00 Fr. 1’339.50 Fr. 1’152.50
Differenz Fr. 6’483.74 Fr. - 3’358.00 Fr. -903.50 Fr. -716.50
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 11’073.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’579.24 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1’505.74. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Das Manko der Gesuchstellerin ist betreuungsbedingt, sodass den Kindern ein Betreuungsunterhalt von je Fr. 1’679.00 (1/2 von Fr. 3’358.00) zusteht. Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Restüberschuss von Fr. 1’505.74. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je gerundet Fr. 250.95 auf die Kinder und mit je gerundet Fr. 501.90 auf die Eltern aufzuteilen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 2’833.00 (Barunterhalt Fr. 903.50 + Überschussanteil
Fr. 250.95 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’679.00)
F.________ Fr. 2’646.00 (Barunterhalt Fr. 716.50 + Überschussanteil
Fr. 250.95 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’679.00)
Ehefrau Fr. 502.00
ee) 1. bis 30. Juni 2023
Veränderung: Bedarf E.________ und F.________ (Fremdbetreuung beim Gesuchsgegner)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 0.00 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 5’223.50 Fr. 3’358.00 Fr. 1’490.15 Fr. 1’463.15
Differenz Fr. 6’483.74 Fr. - 3’358.00 Fr. -1’054.15 Fr. - 1’027.15
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 11’534.80 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’579.24 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1’044.44. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Wie bereits festgestellt, dürfte der Gesuchsgegner im Juni 2023 das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Mittwochmorgen bis Sonntagabend wahrgenommen haben. Im Juli 2023 waren die Kinder jede Woche von Mittwochmorgen bis Sonntagabend beim Gesuchsgegner. Die Gesuchstellerin war demnach im Juni 2023 während zweier Wochen und im ganzen Monat Juli 2023 jeweils von Mittwoch bis Samstag nicht aufgrund der Kinderbetreuung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Weil es sich dabei aber um eine kurze Zeitspanne handelt und der Gesuchstellerin (weil rückwirkend) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, rechtfertigt es sich, den Kindern trotzdem das Manko der Gesuchstellerin als Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Dieser beträgt im Juni 2023 je Kind Fr. 1’679.00 (1/2 von Fr. 3’358.00). Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Restüberschuss von Fr. 1’044.44. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je gerundet Fr. 174.00 auf die Kinder und mit je gerundet Fr. 348.15 auf die Eltern aufzuteilen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 2’907.00 (Barunterhalt Fr. 1’054.15 + Überschussanteil
Fr. 174.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’679.00)
F.________ Fr. 2’880.00 (Barunterhalt Fr. 1’027.15 + Überschussanteil
Fr. 174.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’679.00)
Ehefrau Fr. 348.00
ff) 1. bis 31. Juli 2023
Veränderung: Bedarf Ehemann (Wohnung in G.________), Bedarf E.________ und F.________ (Fremdbetreuung und Wohnkostenanteil beim Gesuchsgegner in G.________)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 0.00 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 3’738.50 Fr. 3’358.00 Fr. 2’595.65 Fr. 2’688.35
Differenz Fr. 7’968.74 Fr. - 3’358.00 Fr. -2’159.65 Fr. - 2’252.35
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 12’380.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’579.24 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 198.74. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Wie bereits festgestellt, ist der Gesuchstellerin ihr Manko auch im Juli 2023 als Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Dieser beträgt je Kind Fr. 1’679.00 (1/2 von Fr. 3’358.00). Nach Abzug des Bar- und Betreuungsunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Restüberschuss von Fr. 198.74. Dieser wäre grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265, E. 7.3) mit je gerundet Fr. 33.10 auf die Kinder und mit je gerundet Fr. 66.25 auf die Eltern aufzuteilen. Der Gesuchsgegner hat jedoch, obwohl er bereits den überwiegenden Teil des Naturalunterhalts der Kinder leistet, den ganzen Kindesunterhalt sowie den gesamten Bedarf der Gesuchstellerin als Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Um dieser Doppelbelastung Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, ihm den geringen Restüberschuss von Fr. 198.74 zu belassen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
E.________ Fr. 3’839.00 (Barunterhalt Fr. 2’159.65 + Betreuungsunter-
halt Fr. 1’679.00)
F.________ Fr. 3’931.00 (Barunterhalt Fr. 2’252.35 + Betreuungsunter-
halt Fr. 1’679.00)
Ehefrau Fr. 0.00
gg) 1. bis 31. August 2023
Veränderung: Obhutszuteilung an Gesuchsgegner, Bedarf Gesuchstellerin (Grundbetrag, Wohnkosten, Steuern), Bedarf Gesuchsgegner (Grundbetrag, Wohnkosten, Steuern), Bedarf E.________ und F.________ (Wohnkosten, Steuern)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 0.00 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 4’188.50 Fr. 4’053.00 Fr. 2’023.15 Fr. 2’115.85
Differenz Fr. 7’518.74 Fr. - 4’053.00 Fr. -1’587.15 Fr. - 1’679.85
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 12’380.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’579.24 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 198.74. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Ab August 2023 übt der Gesuchsgegner die alleinige Obhut über die Kinder aus und der Gesuchstellerin kommt ein erweitertes Besuchsrecht an drei folgenden Wochenenden pro Monat zu. Sie ist infolge weggefallener Kinderbetreuung nicht mehr in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, sodass ihr Manko nicht betreuungsbedingt ist. Dies war spätestens mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2023 absehbar. Der Gesuchstellerin ist deshalb ab August 2023 kein Betreuungsunterhalt mehr zuzusprechen. Hingegen hat sie, mindestens solange ihr während bestehender Ehe kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden kann, Anspruch auf Fortführung ihres Lebensstandards (BGE 140 III 337 E. 4.2.1), weshalb ihr ein Ehegattenunterhalt im Umfang ihres Mankos zuzusprechen ist. Aufgrund der Doppelbelastung des Gesuchsgegners mit Leistung des Natural- und Barunterhalts für die Kinder, rechtfertigt es sich aber, ihm den geringen Restüberschuss von Fr. 198.74 zu belassen. Folglich hat der Gesuchsgegner den Barunterhalt der Kinder selbst zu tragen und ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgenden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Ehefrau Fr. 4’053.00
Dieser Betrag ist zwar höher als die Gesuchstellerin in ihrer Berufung verlangte (KG-act. 1, Antrag Ziffer 9, ZK2 2023 36). Der für den Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsgrundsatz ist aber dennoch nicht verletzt, weil der Gesamtbetrag (2x Fr. 1’679.00 + Fr. 1’429.25 = Fr. 4’787.25) nicht überschritten wird (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1).
hh) 1. bis 30. September 2023
Veränderung: Bedarf E.________ und F.________ (Fremdbetreuung beim Gesuchsgegner)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 0.00 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 4’188.50 Fr. 4’053.00 Fr. 1’544.50 Fr. 2’371.20
Differenz Fr. 7’518.74 Fr. - 4’053.00 Fr. -1’108.50 Fr. -1’935.20
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 12’157.20 vom Gesamteinkommen von Fr. 12’579.24 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 422.04. Die Gesuchstellerin ist weiterhin im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig, weshalb der Gesuchsgegner für beide Kinder den Barunterhalt zu tragen hat. Der Gesuchsgegner übt die alleinige Obhut über die Kinder aus und der Gesuchstellerin kommt ein erweitertes Besuchsrecht an drei folgenden Wochenenden pro Monat zu. Wie bereits festgestellt, ist die Gesuchstellerin aufgrund der Kinderbetreuung nicht mehr in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, sodass ihr Manko nicht betreuungsbedingt ist und kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist. Hingegen hat sie Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt im Umfang ihres Mankos. Aufgrund der Doppelbelastung des Gesuchsgegners mit Leistung des Natural- und Barunterhalts für die Kinder, rechtfertigt es sich weiterhin, ihm den Restüberschuss von Fr. 422.04 zu belassen. Folglich hat der Gesuchsgegner den Barunterhalt der Kinder selbst zu tragen und ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgenden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Ehefrau Fr. 4’053.00
Wie bereits im vorhergehenden Monat verletzt auch dieser Betrag den für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsgrundsatz nicht (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1).
ii) ab 1. Oktober 2023
Veränderung: hypothetisches Einkommen Gesuchstellerin, Bedarf Gesuchstellerin (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Steuern)
Ehemann Ehefrau E.________ F.________
Einkommen Fr. 11’707.24 Fr. 5’869.80 Fr. 436.00 Fr. 436.00
Bedarf Fr. 4’188.50 Fr. 4’507.00 Fr. 1’544.50 Fr. 2’371.20
Differenz Fr. 7’518.74 Fr. 1’362.80 Fr. -1’108.50 Fr. -1’935.20
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 12’611.20 vom Gesamteinkommen von Fr. 18’449.04 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 5’837.84. Die Gesuchstellerin ist nun im Hinblick auf den Kindesunterhalt leistungsfähig. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils und kommt dem anderen Elternteil nur ein (übliches) Besuchs- und Ferienrecht zu, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Der Gesuchsgegner übt ab August 2023 die alleinige Obhut über die beiden Kinder aus. Der Gesuchstellerin kommt jedoch ein erweitertes Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend an drei folgenden Wochenenden pro Monat zu. Sie ist zwar nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, leistet aber einen über das übliche Besuchsrecht hinausgehenden Beitrag an den Naturalunterhalt der Kinder. Demgegenüber werden die Kinder beim Gesuchsgegner teilweise fremdbetreut, sodass er in dieser Zeit Bar- und nicht Naturalunterhalt leistet. Zudem ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, den gesamten Barunterhalt der Kinder zu begleichen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ein Vielfaches leistungsfähiger ist als die Gesuchstellerin. Insgesamt erweist es sich als angemessen, dass die Gesuchstellerin ihre Leistungsfähigkeit zugunsten der Kinder verwendet, d.h. dass ihr Überschuss an den Barunterhalt der Kinder angerechnet wird. Die Gesuchstellerin hat demnach je Fr. 681.40 (1/2 von Fr. 1’362.80) an den Barunterhalt der Kinder zu leisten. Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Abzug des restlichen Kindesbarunterhalts von Fr. 427.10 (Fr. 1’108.50 ./. Fr. 681.40) für E.________ und Fr. 1’253.80 (Fr. 1’935.20 ./. Fr. 681.40) für F.________ ein Restüberschuss von Fr. 5’837.84. Die Gesuchstellerin hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards (BGE 140 III 337 E. 4.2.1), d.h. an der üblichen Beteiligung am Gesamtüberschuss im Umfang eines grossen Kopfes (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zudem leistet sie mit dem erweiterten Besuchsrecht ebenfalls einen Beitrag an den Naturalunterhalt der Kinder, was ebenfalls eine Überschussbeteiligung rechtfertigt. Der Doppelbelastung des Gesuchsgegners, der sowohl den grössten Teil des Naturalunterhalts als auch des Barunterhalts der Kinder trägt, ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Ausserdem ist das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig, weshalb insbesondere dem Grundsatz der Eigenversorgung der Ehegatten mehr Gewicht zukommt (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 27c). Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, die Gesuchstellerin mit einem kleinen Kopf am Gesamtüberschuss zu beteiligen. Somit ist der Restüberschuss mit je gerundet Fr. 1’167.55 auf die Kinder und die Gesuchstellerin und mit Fr. 2’335.15 auf den Gesuchsgegner aufzuteilen. Demnach hat die Gesuchstellerin Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 681.00 (auf ganze Franken gerundet) je Kind zu bezahlen und der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1’168.00 (auf ganze Franken gerundet) zu leisten. Eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist im Hinblick auf Art. 125 Ziff. 2 OR und Art. 93 Abs. 1 SchKG nicht anzuordnen.
i) Die der Unterhaltsberechnung zugrundeliegenden Einkommen müssen nicht ins Dispositiv aufgenommen werden (Michel, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 301a ZPO N 6; BBl 2014 529 ff., S. 581), weshalb die Dispositivziffer 12 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben werden kann.
9. Die Vorinstanz hielt zu den bisherigen (Unterhalts-)Zahlungen fest, die Gesuchstellerin habe die vom Gesuchsgegner aufgelistete provisorische Unterhaltszahlung von Fr. 4’500.00 sowie die Krankenkassenkosten im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis am 2. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 5’500.00 bestätigt. Die Kitakosten von E.________ von Fr. 512.00 und die vom 2. Juni 2021 bis am 13. Juli 2021 angefallenen Krankenkassenkosten sowie weiteren Kosten seien belegt. Es sei von den Zahlungen mit Stand am 8. August 2021 Vormerk zu nehmen (angef. Verfügung, E. 97-101). Im Dispositiv nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass der Gesuchsgegner Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 11’141.15 (Stand 8. August 2021) geleistet habe, die von den rückwirkend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden könnten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 11).
Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe im Zeitraum vom 8. August 2021 bis und mit Juni 2023 monatliche Unterhaltszahlungen und die Krankenkassenkosten gemäss Beilagen von insgesamt Fr. 126’594.10 beglichen, wovon Vormerk zu nehmen sei (KG-act. 1, S. 25, ZK2 2023 38).
Die Gesuchstellerin anerkennt Zahlungen im Zeitraum von August 2021 bis und mit Mai 2023 von total Fr. 110’183.00 und bestreitet den darüberhinausgehenden Betrag (KG-act. 6, S. 21, ZK2 2023 38).
a) Wird ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1. = Pra 2013 Nr. 25; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.182). Zu prüfen ist demnach, welche glaubhaften Zahlungen der Gesuchsgegner in Erfüllung der Unterhaltspflicht bereits leistete.
b) Betreffend die von der Gesuchstellerin anerkannten provisorischen Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 4’500.00 sind Belege für die Monate September 2021 bis und mit Mai 2022, d.h. für neun Monate im Gesamtbetrag von Fr. 40’500.00, vorhanden (KG-act. 1/12, ZK2 2023 38; unter Berücksichtigung des jeweiligen Zahlungsdatums und der Vorauszahlungspflicht für Unterhaltsbeiträge). Zudem leistete der Gesuchsgegner provisorische Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 5’062.00 für die Monate Juni 2022 bis und mit Juni 2023, d.h. für dreizehn Monate im Gesamtbetrag von Fr. 65’806.00 (KG-act. 1/12, ZK2 2023 38). Sodann belegte der Gesuchsgegner eine weitere mit „Rückwirkende Unterhaltszahlung E.________ und F.________“ bezeichnete Zahlung von Fr. 1’500.00 am 30. August 2021. Die genannten provisorischen Unterhaltszahlungen können demnach angerechnet werden.
c) Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Zahlungen an die Krankenkasse tatsächlich die Gesundheitskosten der Kinder oder der Gesuchstellerin beträfen (KG-act. 6, S. 21, ZK2 2023 38).
Bei den Zahlungen an die T.________ AG vom 3. Januar 2022, vom 2. Februar 2022, vom 2. März 2022 und vom 1. April 2022 über je Fr. 397.80 (KG-act. 1/12, ZK2 2023 38) ist nicht erkennbar, ob es sich um Gesundheitskosten des Gesuchsgegners oder der Kinder handelt. Weil im Mitteilungstext nur der Name des Gesuchsgegners erwähnt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Gesundheitskosten des Gesuchsgegners handelt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass diese in Erfüllung der Unterhaltspflicht erfolgten.
Bei den Zahlungen an die T.________ AG vom 26. Januar 2022 über Fr. 40.90 und vom 30. März 2022 über Fr. 62.85 ist der Name E.________ und in den Zahlungen vom 6. April 2022 über Fr. 55.85 und vom 20. April 2022 über Fr. 57.25 der Name F.________ vermerkt. Bei diesen Überweisungen handelt es sich demnach glaubhaft um Gesundheitskosten der Kinder, sodass sie als Unterhaltszahlungen angerechnet werden können. Eine weitere Zahlungsbestätigung über Fr. 562.00 an die Gesuchstellerin wird mit den Informationen „Krankenkassen KVG und VVG Kinder und VP für Mai 2022“ beschrieben. Auch diesbezüglich ist glaubhaft, dass es sich um Gesundheitskosten der Gesuchstellerin und der Kinder handelt. Sodann müssen die Zahlungen am 31. Januar 2022, am 28. Februar 2022 und am 31. März 2022 von je Fr. 521.00 sowie am 29. April 2022 von Fr. 312.35 an die U.________ AG für die Gesuchstellerin gewesen sein, weil aufgrund der ins Recht gelegten Prämienübersichten aller vier Familienmitglieder hervorgeht, dass nur die Gesuchstellerin bei dieser krankenversichert ist. Der Betrag von insgesamt Fr. 2’654.20 ist demnach an die Unterhaltspflicht anzurechnen.
d) Sodann macht die Gesuchstellerin geltend, bei den Steuerrückzahlungen handle es sich um einen Anspruch aus Güterrecht, nicht um Leistungen im Sinne von Unterhaltszahlungen (KG-act. 6, S. 20, ZK2 2023 38). Das Schreiben des Bezirks Einsiedeln vom 20. April 2022 und dasjenige des kantonalen Amtes für Finanzen vom 11. Mai 2022 sind Informationsschreiben, dass den Parteien für das Steuerjahr 2020 ein Steuerguthaben rückerstattet wird. Diese Schreiben belegen jedoch keine Zahlung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin. Die Behörden halten zwar fest, dass praxisgemäss Guthaben an getrenntlebende Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte ausbezahlt werden, sofern die Ehegatten nicht opponieren. Eine Zahlung der Steuerbehörden an die Gesuchstellerin ist indessen ebenso wenig belegt. Mangels Nachweises können die Beträge demnach nicht als Unterhaltsleistungen angerechnet werden, sofern sie nicht als güterrechtliche Ansprüche zu qualifizieren wären.
e) Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, auch bei den Zahlungen an die Risikoversicherung V.________ handle es sich um güterrechtliche Ansprüche, wobei sie die Prämie des Gesuchsgegners nicht mitzufinanzieren habe (KG-act. 6, S. 20, ZK2 2023 38). Bei den Zahlungen an die V.________ AG vom 2. August 2021 über Fr. 688.50, vom 11. November 2021 über Fr. 780.70 und vom 2. August 2021 über Fr. 467.40 ist mangels Mitteilungstextes oder anderer Hinweise nicht erkennbar, ob der Gesuchsgegner die Prämien wie behauptet für die Kinder oder für sich selbst einzahlte. Bei den Zahlungen vom 24. Oktober 2022 über Fr. 694.60, vom 14. November 2022 über Fr. 787.50 und vom 8. August 2022 über Fr. 467.40 ist zwar der Vermerk “Prämie” ersichtlich, es ist aber ebenso wenig erkennbar, zu wessen Gunsten der Gesuchsgegner diese Prämien einzahlte. Folglich ist nicht glaubhaft, dass die Zahlungen an die V.________ AG in Erfüllung der Unterhaltspflicht erfolgten.
f) Für die vom Gesuchsgegner gemäss Liste (KG-act. 1/12, ZK2 2023 38) erfolgten Zahlungen “Prov. Unterhaltszahlung Mai 2023” über Fr. 6’662.00 und “Zugticket A.________ bis 26. Mai 2023” sind keine Belege vorhanden. Die Gesuchstellerin anerkannte diese Leistungen zwar (KG-act. 6, S. 21, ZK2 2023 38), weil aber die Zahlungen auch an die rückwirkend zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge angerechnet werden sollen und in Kinderbelangen der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), können die bloss behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Zahlungen nicht berücksichtigt werden.
g) Zusammenfassend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2023 Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 110’460.20 (provisorische Unterhaltszahlungen Fr. 107’806.00 + Fr. 2’654.20) leistete, die an die rückwirkend zuzusprechende Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners anrechenbar sind.
10. Der Gesuchsgegner focht seine Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin von Fr. 23’435.00 an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 14). Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen zur Gewährung des Prozesskostenvorschusses (fehlende Aussichtslosigkeit des Eheschutzverfahrens, Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners; angef. Verfügung, E. 114-117). Für dessen Höhe legte sie das Honorar der gesuchstellerischen Rechtsanwältin in Anwendung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte auf ermessensweise Fr. 13’000.00 fest und addierte die auf Seiten der Gesuchstellerin anfallenden Gerichtskosten von Fr. 10’435.00, sodass sich der vorzuschiessende Betrag auf Fr. 23’435.00 belaufe (angef. Verfügung, E. 119-122). Der Gesuchsgegner habe einen Vorschuss von Fr. 10’000.00 belegt, wovon Vormerk zu nehmen sei. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Leistung des Prozesskostenvorschusses dem Güterrecht anzurechnen sei (angef. Verfügung, E. 123). Der Gesuchsgegner macht geltend, im Dispositiv des Entscheides finde sich weder die Vormerknahme des bereits geleisteten Anteils von Fr. 10’000.00 noch der Hinweis zur Anrechnung an das Güterrecht. Zudem verletze die Vorinstanz die Dispositionsmaxime, weil die Gesuchstellerin nur einen Betrag von Fr. 15’000.00 verlangt habe (KG-act. 1, S. 25 f., ZK2 2023 38). Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und demzufolge die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sind nicht umstritten.
a) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (angef. Verfügung, E. 113) und zu dessen Bemessung (angef. Verfügung, E. 118 f.) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Zu ergänzen ist, dass der Prozesskostenvorschuss dem Dispositionsgrundsatz untersteht, wonach einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 635 ff., S. 637).
b) Die Gesuchstellerin beantragte im Eheschutzgesuch vom 21. Mai 2021 die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3’500.00 (Vi-act. A/1, Rechtsbegehren 6). Anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte sie den Betrag auf Fr. 4’000.00 (Vi-act. A/3, S. 16). Der Rechtsanwalt der Gesuchstellerin sprach dabei von einer Erhöhung, nicht von einem zusätzlichen Betrag. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 beantragte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in angemessener Höhe, mindestens Fr. 15’000.00, zu bezahlen (Vi-act. A/1). Im Betreff wurde zwar „Gesuch um (weiteren) Prozesskostenvorschuss“ vermerkt, dem Rechtsbegehren sowie der Begründung ist aber nicht zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Erhöhung des ursprünglichen Betrages, sondern um einen zusätzlichen Vorschuss handeln sollte. Demzufolge bezifferte die Gesuchstellerin den Prozesskostenvorschuss auf „mindestens Fr. 15’000.00“. Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren müssen grundsätzlich beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Unbezifferte Rechtsbegehren auf Geldzahlung sind dann zulässig, wenn es der Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern, wobei jedoch ein Mindestwert anzugeben ist (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Höhe des Prozesskostenvorschusses wird anhand der mutmasslich anfallenden Gerichts- und Parteikosten bemessen (Denise Weingart, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677-692, S. 689). Zum Gesuchszeitpunkt stehen diese noch nicht fest, sodass sie nur geschätzt werden können. Der gesuchstellenden Partei muss es deshalb möglich sein, analog zu einer unbezifferten Forderungsklage einen Mindestwert zu bezeichnen. Sofern das Gericht erst im Endentscheid über das Gesuch befindet und dabei höhere Kosten anfallen, muss es möglich sein, den Prozesskostenvorschuss im Falle eines als Mindestwert bezeichneten Betrages zu erhöhen. Andernfalls müsste die betroffene Partei für den darüberhinausgehenden Betrag zufolge Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Mittellosigkeit selbst aufkommen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb nicht zu bemängeln.
c) Der Gesuchsgegner belegte die Zahlung von Fr. 10’000.00 am 25. Mai 2022 an die Gesuchstellerin (Vi-act. A/11, Beilage), was die Gesuchstellerin anerkannte (Vi-act. A/12, S. 1) und wovon die Vorinstanz zu Recht Vormerk nehmen wollte (angef. Verfügung, E. 123). Das Dispositiv ist entsprechend zu ergänzen.
d) Beim familienrechtlichen Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorläufige Leistung. Die definitive Kostenregelung erfolgt im Endentscheid und diejenige Partei, die den Vorschuss leistetet, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung oder auf Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen oder zivilprozessualen Gegenforderungen (Denise Weingart, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677-692, S. 680; vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3). Der Gesuchsgegner beantragte für den Fall der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses dessen Anrechnung an das Güterrecht (Vi-act. A/3b, Antrag Ziffer 8; Vi-act. A/11, S. 1), was die Gesuchstellerin anerkannte (Vi-act. A/12) und wovon auch die Vorinstanz zu Recht Vormerk nehmen wollte (angef. Verfügung, E. 123). Dies ist im Dispositiv zu ergänzen.
11. Schliesslich focht die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Kostenverteilung an. Die Vorinstanz erwog, keine der Parteien habe gänzlich obsiegt. Weil einem Eheschutzverfahren ein ehelicher Konflikt zugrunde liege, für den in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen würden, rechtfertige es sich, in solchen familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu halbieren (angef. Verfügung, E. 108). Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 3’000.00 festzulegen, zuzüglich die Kosten für das Gutachten von Fr. 16’370.00 und die Kosten der beiden Massnahmenverfahren von Fr. 1’500.00. Diese seien den Parteien ebenfalls je hälftig aufzuerlegen (angef. Verfügung, E. 109).
Die Gesuchstellerin führt aus, der Gesuchsgegner habe wiederholt vorsorgliche Massnahmen beantragt und sei in sämtlichen Verfahren unterlegen. Überdies seien die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren überwiegend nach der Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen. Nachdem der Gesuchsgegner einem Pensum von 80 % nachgehe und sie nicht erwerbstätig sei, seien die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, die Parteientschädigung zu regeln. Nachdem sie in den Erwägungen den objektiv notwendigen Prozessaufwand (im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss) auf Fr. 13’000.00 festgelegt habe, sei ihr im selben Umfang eine Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 1, S. 37, ZK2 2023 36).
a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 107 ZPO ist eine Kann-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). Schöpft das Gericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht aus, indem es beispielsweise einen schematischen Entscheid trifft, ohne die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 35). Deshalb ist es nicht zulässig, lediglich aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abzuweichen (BGE 139 III 358 E. 3) und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO systematisch die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urteile BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.3.2 und 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.6.2).
b) Die Vorinstanz begründete die hälftige Auferlegung der Prozesskosten nur damit, dass es sich um einen familienrechtlichen Prozess handle, für dessen zugrundeliegenden Ehekonflikt „in den meisten Fällen“ beide Ehegatten verantwortlich seien. Die vorliegenden Umstände berücksichtigte sie nicht. Indem sich die Vorinstanz bei familienrechtlichen Angelegenheiten an eine systematische Kostenverteilung gebunden sah, nahm sie ihr Ermessen nicht wahr, was einer Rechtsverletzung gleichkommt. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach aufzuheben und die Kosten sind neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
c) Betreffend Getrenntleben (Vi-act. A/1 und A/2) und Gütertrennung (Vi-act. A/1, Vi-act. Vi-act. A/3, S. 22) waren sich die Ehegatten bereits erstinstanzlich einig, sodass keine Partei obsiegte. Die Vorinstanz ordnete die Weisung an die Gesuchstellerin zur Aufnahme einer psychologischen Therapie ohne entsprechende Rechtsbegehren der Parteien von Amtes wegen an, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein Obsiegen auszumachen ist. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge unterlagen beide Parteien in gewissem Umfang, was aber auch mit den Anträgen zu den Kinderbelangen in Zusammenhang stand. Die Gesuchstellerin unterlag mit ihren Anträgen zur Obhutszuteilung und dem Besuchsrecht des Gesuchsgegners, was für beide Parteien sowie die Kinder von erheblicher Bedeutung ist, sowie betreffend der Impffrage. Mit ihrem Antrag um Prozesskostenbevorschussung obsiegte die Gesuchstellerin. Insgesamt unterlag die Gesuchstellerin mehr als der Gesuchsgegner. In familienrechtlichen Verfahren kann indessen – gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO – u.a. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten berücksichtigt werden (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 6). Das Einkommensgefälle der Parteien ist eklatant: der Gesuchsgegner verdient überdurchschnittlich gut, wohingegen die Gesuchstellerin bisher effektiv nur über provisorische Unterhaltsbeiträge verfügte. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten dem Gesuchsgegner zu 2/3 und der Gesuchstellerin zu 1/3 aufzuerlegen.
d) Sodan hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin dem Verhältnis der Prozesskostenverteilung entsprechend nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu 1/3 zu entschädigen. Die Vorinstanz bezifferte die Entschädigung der Gesuchstellerin ermessensweise auf pauschal Fr. 13’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; angef. Verfügung, E. 120), was die Gesuchstellerin akzeptierte (KG-act. 1, S. 37, ZK2 2023 36). Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin demnach für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4’333.30 zu entschädigen.
12. Die Kosten der Berufungsverfahren sind ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), wobei auch hier ermessensweise berücksichtigt werden kann, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie mit ihrem Eventualantrag betreffend die Obhutszuteilung vollständig, beim Besuchsrecht (unter Berücksichtigung des Eventualantrages bei Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner) im Wesentlichen. Der wenig Aufwand verursachende Antrag betreffend psychotherapeutische Behandlung ist teilweise gutzuheissen. Bei den Unterhaltsbeiträgen unterliegt die Gesuchstellerin etwas mehr als der Gesuchsgegner. Betreffend die Kostenfolgen obsiegt die Gesuchstellerin zu einem geringen Teil. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Anrechnung von Zahlungen an die Unterhaltspflicht wird überwiegend gutgeheissen, derjenige betreffend Prozesskostenvorschuss vollständig. Insgesamt unterliegt die Gesuchstellerin in beiden Berufungsverfahren zu einem grösseren Teil als der Gesuchsgegner. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommen der Parteien, sehr unterschiedlich sind. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend und weil beide Parteien ungefähr einen ähnlichen Aufwand für die Berufungsverfahren hatten, sind die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen;-
beschlossen:
Dispositivziffer 5 und 12 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63 und ZES 2021 64) werden ersatzlos aufgehoben.
Dispositivziffer 6, 8, 9, 10, 11, 14 und 16 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. Mai 2023 (ZES 2021 63 und ZES 2021 64) werden aufgehoben und neu wie folgt formuliert:
6. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder ab 1. August 2023 wie folgt zu betreuen:
- an drei folgenden Wochenenden jeweils von Freitag 13:30 (verpflegt) bis Sonntag 18:30 Uhr (verpflegt).
- Die Kinder sind von der Gesuchstellerin freitags in G.________ und vom Gesuchsgegner sonntags in H.________ abzuholen.
Feiertage ab 1. August 2023
Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder
- in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag 09:45 Uhr bis Ostermontag 20:00 Uhr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 09:45 Uhr bis Pfingstmontag 20:00 Uhr;
- in geraden Jahren am 24. Dezember (16:00 Uhr) bis 25. Dezember (16:00 Uhr) und in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember (10:00-18:00 Uhr) und vom 31. Dezember (16:00 Uhr) bis am 1. Januar (18:00 Uhr);
zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der übrigen Zeit betreut der Gesuchsgegner die Kinder.
[7. …]
8. Die Gesuchstellerin wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, innert drei Wochen seit Erhalt dieses Entscheides eine psychotherapeutische Begleitung mit mindestens 12 Sitzungen in den ersten vier Monaten aufzunehmen.
Für den Fall der Nichtaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung wird der Gesuchstellerin die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine richterliche Verfügung angedroht.
9. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________ und F.________, jeweils zuzüglich bezogener Kinder- und/oder Familienzulagen, monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend) folgende Beträge als Barunterhalt zu bezahlen:
1. Februar 2021 bis 31. März 2022
E.________ Fr. 3’342.00 (davon Fr. 1’768.25 Betreuungsunterhalt)
F.________ Fr. 3’315.00 (davon Fr. 1’768.25 Betreuungsunterhalt)
1. April 2022 bis 31. Dezember 2022
E.________ Fr. 3’333.00 (davon Fr. 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
F.________ Fr. 3’306.00 (davon Fr. 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
1. Januar 2023 bis 30. April 2023
E.________ Fr. 3’217.00 (davon Fr. 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
F.________ Fr. 3’190.00 (davon Fr. 1’572.00 Betreuungsunterhalt)
1. bis 31. Mai 2023
E.________ Fr. 2’833.00 (davon Fr. 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
F.________ Fr. 2’646.00 (davon Fr. 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
1. bis 30. Juni 2023
E.________ Fr. 2’907.00 (davon Fr. 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
F.________ Fr. 2’880.00 (davon Fr. 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
1. bis 31. Juli 2023
E.________ Fr. 3’839.00 (davon Fr. 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
F.________ Fr. 3’931.00 (davon Fr. 1’679.00 Betreuungsunterhalt)
b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt zu tragen:
1. bis 31. August 2023
E.________ Fr. 1’587.15 (Nettobarbedarf)
F.________ Fr. 1’679.85 (Nettobarbedarf)
1. bis 30. September 2023
E.________ Fr. 1’108.50 (Nettobarbedarf)
F.________ Fr. 1’935.20 (Nettobarbedarf)
ab 1. Oktober 2023
E.________ Fr. 427.10 (Anteil Nettobarbedarf)
F.________ Fr. 1’253.80 (Anteil Nettobarbedarf)
c) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt von E.________ und F.________, jeweils monatlich im Voraus folgende Beträge als Barunterhalt zu bezahlen:
ab 1. Oktober 2023
E.________ Fr. 681.00 (Anteil Nettobarbedarf)
F.________ Fr. 681.00 (Anteil Nettobarbedarf)
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils monatlich im Voraus (teilweise rückwirkend) die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Februar bis 31. März 2022 Fr. 829.00
1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 837.00
1. Januar 2023 bis 30. April 2023 Fr. 627.00
1. bis 31. Mai 2023 Fr. 502.00
1. bis 30. Juni 2023 Fr. 348.00
1. bis 31. Juli 2023 Fr. 0.00
1. bis 31. August 2023 Fr. 4’053.00
1. bis 30. September 2023 Fr. 4’053.00
ab 1. Oktober 2023 Fr. 1’168.00
11. Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2023 Zahlungen von insgesamt Fr. 110’460.20 leistete, die von den rückwirkend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden können.
[…]
14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin akonto Güterrecht einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 23’435.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Die bereits am 25. Mai 2022 geleistete Zahlung von Fr. 10’000.00 kann davon in Abzug gebracht werden.
[…]
16. a) Die Gerichtskosten von Fr. 19’370.00 (ZES 2021 63),
Fr. 500.00 (ZES 2022 133) und Fr. 1’000.00 (ZES 2022 134), insgesamt Fr. 20’870.00, werden dem Gesuchsgegner zu 2/3 mit Fr. 13’913.35 und der Gesuchstellerin zu 1/3 mit Fr. 6’956.65 auferlegt.
b) Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit Fr. 4’333.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2023 36 und ZK2 2023 38 von je Fr. 6’000.00 werden den Parteien zur Hälfte auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen bezogen.
Die Parteientschädigungen der Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00 und ist zum Teil unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21. September 2023 rfl
ZK2 2023 36
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
ZK2 2023 36
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
ZK2 2023 36
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
5A_1022/2015
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
5A_2/2016
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
ZK2 2023 36
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
ZK2 2023 36
§ 45 JG
5A_704/2015
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC
Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC
5A_685/2022
ZK2 2023 38
ZK2 2023 36
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Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
ZK2 2023 38
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§ 45 JG
5A_704/2015
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
§ 45 JG
5A_704/2015
ZK2 2023 36
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_7/2021
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_299/2012
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_21/2012
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_184/2015
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
5A_569/2021
5A_90/2017
5A_224/2016
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
BGE 114 II 13ATF 114 II 13DTF 114 II 13
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
ZK2 2023 38
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Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed
Art. 43 MedBGart. 43 LPMédart. 43 LPMed
Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
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5A_125/2020
5A_125/2020
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
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ZK2 2023 38
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Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
5A_534/2021
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 129 III 242ATF 129 III 242DTF 129 III 242
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
ZK2 2023 38
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
ZK2 2023 36
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BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_144/2023
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
5A_144/2023
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
ZK2 2023 36
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 125 ORart. 125 COart. 125 CO
Art. 125 VAWart. 125 ORHart. 125 OR
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 301a ZPOart. 301a CPCart. 301a CPC
ZK2 2023 38
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BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
ZK2 2023 38
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
ZK2 2023 38
§ 45 JG
5A_704/2015
Art. 84 ZPOart. 84 CPCart. 84 CPC
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK2 2023 36
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5A_783/2022
5A_457/2022
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK2 2023 36
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
ZK2 2023 36
ZK2 2023 38
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF