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Entscheid

ZK2 2023 37

Kammer

27. September 2023Deutsch32 min

1. a) Am 24. Januar 2017 unterzeichneten A.________ (Berufungsführerin) und E.________ den Mietvertrag betreffend die 4 ½-Zimmerwohnung sowie den Tiefgaragenparkplatz der C.________ AG (Berufungsgegnerin) am F.________weg xx in G.________. Der Mietzins beträgt Fr. 3’150.00 und Fr. 150.00. Mietbeginn war der 1. März 2017. Der Mietvertrag kann nach einer minimalen Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats, ausgenommen auf Ende Dezember, gekündigt werden (Vi-KB 2 f.). Der aktuelle Mietzins beträgt gemäss den Vorbringen der Berufungsgegnerin infolge Mietzinsreduktionen Fr. 3’201.00 (Vi-act. I N 4, S. 3 f.; KG-act. 1 N 4; vgl. auch Vi-KB 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. September 2023

ZK2 2023 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juni 2023, ZES 2023 272);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 24. Januar 2017 unterzeichneten A.________ (Berufungsführerin) und E.________ den Mietvertrag betreffend die 4 ½-Zimmerwohnung sowie den Tiefgaragenparkplatz der C.________ AG (Berufungsgegnerin) am F.________weg xx in G.________. Der Mietzins beträgt Fr. 3’150.00 und Fr. 150.00. Mietbeginn war der 1. März 2017. Der Mietvertrag kann nach einer minimalen Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats, ausgenommen auf Ende Dezember, gekündigt werden (Vi-KB 2 f.). Der aktuelle Mietzins beträgt gemäss den Vorbringen der Berufungsgegnerin infolge Mietzinsreduktionen Fr. 3’201.00 (Vi-act. I N 4, S. 3 f.; KG-act. 1 N 4; vgl. auch Vi-KB 4).

b) Am 4. Mai 2023 gelangte die Berufungsgegnerin mit folgendem Ausweisungsbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. A/I):

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss Nr. 4 mitsamt Tiefgaragenplatz Nr. 32 am F.________weg xx in G.________ unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss und gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin dieser Anordnung nicht nachkommt,

sei die Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu bestrafen;

sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, von der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Schwyz die Anwendung von Zwang zur Ausweisung der Gesuchsgegnerin zu verlangen,

sie die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Mietobjekte auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Die Berufungsführerin reichte innert der ihr angesetzten Frist (vgl. Vi-act. E2) keine Stellungnahme ein.

c) Am 2. Juni 2023 verfügte der Einzelrichter was folgt:

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das von der Gesuchstellerin gemietete Mietobjekt (4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss Nr. 4 samt Tiefgaragenplatz Nr. 32 am F.________weg xx in G.________) innert zehn Tagen zu räumen und ordnungsgemäss der Gesuchstellerin zurückzugeben.

Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung:

2.1 wird die Gesuchsgegnerin mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung bestraft (Art. 292 StGB);

2.2 wird die Gesuchstellerin ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen oder räumen zu lassen;

2.3 wird die Gesuchstellerin ermächtigt, bei der Kantonspolizei Hilfe zu beanspruchen, falls Zwangsanwendung zur Räumung erforderlich ist.

Die Gerichtskosten betragen CHF 1’000.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen und sind ihr von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin mit CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

[Rechtsmittel].

[Zufertigung].

d) Dagegen erhob die Berufungsführerin am 9. Juni 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. ZES 2023 272) sei aufzuheben und es sei auf das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023 nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. ZES 2023 272) aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.

Gleichzeitig stellte sie den folgenden prozessualen Antrag:

Es sei umgehend der Kantonspolizei Schwyz superprovisrisch die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Berufung bzw. der Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht

Höfe vom 2. Juni 2023 (Geschäfts- Nr. ZES 2023 272) mitzuteilen.

Eventualiter für den Fall, dass gegen den angefochtenen Entscheid lediglich eine Beschwerde möglich sein soll, beantragte sie was folgt:

Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erteilen.

Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Ansetzung einer kurzen und nicht erstreckbaren Frist zur schriftlichen Stellungnahme der Berufungsbeklagten/Beschwerdegegnerin zu erteilen.

Am 12. Juni 2023 nahm die Verfahrensleitung das Rechtsmittel als Berufung entgegen mit dem Hinweis, dass der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und eine Mitteilung an die Kantonspolizei Schwyz deshalb obsolet erscheine. Gleichzeitig gab sie der Berufungsgegnerin Gelegenheit, innert zehntägiger Frist zu den Berufungsanträgen Stellung zu nehmen und die Berufungsbegründung zu beant­worten (KG-act. 4). Mit Berufungsant­wort vom 23. Juni 2023 ersuchte die Berufungsgegnerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 7). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 17. Juli 2023 und 3. August 2023

(KG-act. 11 und 13).

Erwägungen

2.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In mietrechtlichen Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO liegt das wirtschaftliche Interesse der Parteien gemäss Bundesgericht im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht, sofern es nur um die Frage der Ausweisung geht, die Kündigung also nicht streitig ist. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347 mit Verweis auf Diggelmann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 91 ZPO N 46). Dies gilt sowohl für die erst- als auch die zweitinstanzliche Streitwertberechnung (OGer ZH, Urteil PF110022-O/U vom 15. Juli 2011 E. 6.1; siehe auch Beschluss ZK2 2019 29 vom 18. Juni 2019 E. 8). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 3’201.00 (vgl. angef. Verfügung E. 6) oder Fr. 3’351.00 (vgl. KG-act. 1 N 4) ist der für die Berufung erforderliche Streitwert erreicht. Erst recht würde dies bei ebenfalls strittiger Kündigung gelten.

3.

Nach Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Dies erlaubt es der klagenden Partei, bei eindeutiger Sach- und Rechtslage möglichst rasch – ohne ein ordentliches oder vereinfachtes Verfahren durchlaufen zu müssen – einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu erwirken (Hofmann, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 257 ZPO N 2; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 257 ZPO N 1; BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

a) Ein Sachverhalt ist sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGer, Urteil 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.1). Für die anspruchsbegründenden Tatsachen hat die klagende Partei den vollen Beweis zu erbringen (BGE 141 III 23 E. 3.2 = Pra 104/2015 Nr. 114; BGE 138 III 620, E. 5.1.1; BGer, Urteil 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 7.1). Trägt die beklagte Partei substanziierte und schlüssige Einwendungen vor, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern, liegt kein klarer Fall im Sinne dieser Bestimmung vor (BGE 144 III 462 E. 3.1 = Pra 108/2019 Nr. 41; BGer, Urteil 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 7.1; BGer, Urteil 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.1; vgl. Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 257 ZPO N 6). Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen genügen folglich nicht, um einen klaren Fall auszuschliessen. Ein solcher ist deshalb zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGer, Urteil 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 7.1).

b) Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGer,

Urteil 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 7.1; vgl. BGE 144 III 462 E. 3.1 = Pra 108/2019 Nr. 41). Dies trifft beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zu, bedeutet aber nicht, dass ein klarer Fall in rechtlicher Hinsicht stets verneint werden muss, sobald eine missbräuchliche Rechtsausübung geltend gemacht wird. Denn das Rechtsmissbrauchsverbot setzt keine wertende Berücksichtigung aller Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung voraus, wenn das Verhalten der betroffenen Partei offenkundig einen Missbrauch darstellt, was namentlich der Fall ist, wenn dieses in eine der in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Fallgruppen einzuordnen ist (BGer, Urteil 4A_25/2019 vom 15. April 2019 E. 3).

4.

a) Der Vorderrichter erläuterte in der angefochtenen Verfügung Art. 257d OR und hielt fest, dass die von den Parteien unterzeichneten Mietverträge sowie die Kündigungsandrohung wegen Zahlungsverzugs vom 22. Februar 2023 und die Kündigung vom 27. März 2023 auf den 30. April 2023 im Recht lägen. Die Gesuchsgegnerin wohne inzwischen alleine in der vormaligen Familienwohnung. Die Mietverträge unter den Parteien seien unbestrittenermassen aufgelöst. Das Begehren um Ausweisung sei daher gutzuheissen (angef. Verfügung E. 4).

b) Die Berufungsführerin geht von einer Familienwohnung und von der Nichtigkeit der Kündigung aus, weil diese nicht auch ihrem Ehemann separat zugestellt worden sei. Nachdem die Berufungsgegnerin die Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung vom 22. Februar 2023 auch ihm zugesandt habe, sei es nicht verständlich und rechtswidrig, dass sie die Kündigung einzig ihr gegenüber ausgesprochen habe. Die Berufungsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht und es sei wahrheitswidrig, dass sie geschieden seien. Der Vorderrichter wäre verpflichtet gewesen, die zumutbare Abklärung zum Personenstand vorzunehmen. Sie seien zwar getrennt, E.________ sei aber nach wie vor Mieter, verfüge über einen Wohnungsschlüssel, besuche als sorgeberechtigter Elternteil den gemeinsamen Sohn in der Wohnung und habe seine Interessen und Rechte als Mieter wahrgenommen, indem er sich gegen die ersten Kündigungen vom 17. Oktober 2022 mittels Schlichtungsgesuchs an die Schlichtungsbehörde Höfe und gegen das erste Ausweisungsbegehren der Berufungsgegnerin zur Wehr gesetzt habe. Ausserdem sei sämtliche Korrespondenz betreffend Mietverhältnis über E.________ gelaufen, was auch sein Interesse am Mietverhältnis belege. Gestützt auf die bis anhin nicht rechtskräftig beurteilten Kündigungen vom 17. Oktober 2022 könne sodann keine Ausweisung erfolgen, weil ein neues Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend die gleiche Kündigung nicht mehr möglich sei. Gegen die Kündigung vom 27. März 2023 habe sich E.________ einzig deshalb nicht gewehrt, weil er von ihr keine Kenntnis gehabt habe. Die Berufungsgegnerin ziele darauf ab, E.________ eigenmächtig von der Streitigkeit fernzuhalten. Ebenso liege Nichtigkeit wegen der verfrüht ausgesprochenen Kündigung vor, weil die Zahlungsfrist für E.________ aufgrund der relativen Empfangstheorie noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Sachverhalt erweise sich damit keineswegs als liquid und zum Fortbestand der Familienwohnung liege keine klare Rechtslage vor. Ungeachtet der entsprechenden Einstufung erweise sich die Kündigung auch mangels Zustellung an sämtliche Mieter als nichtig. Schliesslich hätte der Vorderrichter auf das Ausweisungsbegehren mangels Passivlegitimation nicht eintreten dürfen. Hinsichtlich der Kündigung und der Ausweisung seien die Mieter als notwendige Streitgenossenschaft anzusehen (KG-act. 1 N 12 ff.; KG-act. 11).

c) Die Berufungsgegnerin verneint das Vorliegen einer Familienwohnung und erachtet ein Abstellen auf Art. 266n OR und die Geltendmachung der Nichtigkeit der Kündigung davon abgesehen als rechtsmissbräuchlich. E.________ habe seinen Auszug aus dem Mietobjekt im Jahre 2017 anerkannt. Der Vorderrichter sei zu Recht von zwei gültigen Kündigungen (vom 17. Oktober 2022 und 27. März 2023) ausgegangen, nachdem die Berufungsführerin und E.________ der Schlichtungsverhandlung vom 30. März 2023 unentschuldigt ferngebelieben seien, was auch das Nichtinteresse des Letzteren an der Mietwohnung belege, und die zweite Kündigung unangefochten blieb. E.________ sei schon lange kein Mieter mehr, wohl aber sei er Solidarschuldner in Bezug auf die Mietzinszahlungspflicht. Sie habe die Zahlungsaufforderung auch ihm geschickt, weil die Berufungsführerin anerkanntermassen mittellos sei. Abgesehen von der novenrechtlichen Unzulässigkeit der entsprechenden Vorbringen sei dies auch der Grund, weshalb die Korrespondenz über ihn gelaufen sei. Der Vorderrichter habe auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt abstellen können. Bei den Behauptungen, dass E.________ (noch) Mieter sei und über einen Wohnungsschlüssel verfüge, um seinen Sohn zu besuchen, er für ihn sorgeberechtigt sei und sie nicht geschieden seien, handle es sich um unzulässige Noven. Die Berufungsführerin und E.________ seien im Weiteren keine notwendige Streitgenossenschaft. Selbst wenn Letzterer rechtlich noch als Mieter zu betrachten wäre, würden sie höchstens eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Gegen eine Person, die schon längst ausgezogen sei, könne zudem kein Ausweisungsgesuch gestellt werden (KG-act. 7 Ziff. 5 ff., S. 4 ff.; KG-act. 13).

5.

a) Zunächst ist die Frage der Passivlegitimation zu klären.

aa) Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen zwingend gemeinsam als Kläger (aktive notwendige Streitgenossenschaft) oder als Beklagte (passive notwendige Streitgenossenschaft) auftreten müssen, weil das streitige Rechtsverhältnis nur allen Streitgenossen gegenüber einheitlich festgestellt werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZPO; Gross/‌Zuber, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 70 ZPO N 7). Klagen trotz Bestehens einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht sämtliche Streitgenossen oder werden nicht sämtliche Streitgenossen eingeklagt, so fehlt die Aktiv- bzw. Passivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (Borla-Geier, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 ZPO N 7; Ruggle, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 70 ZPO N 1). Die Sachlegitimation ist vom Richter auf jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Mass­gabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129, E. 1; BGer, Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3; vgl. Ruggle, a.a.O., Art. 70 ZPO N 23).

bb) Bei Familienwohnungen wirkt der Ausweisungsbefehl nicht gegen den nicht in das Verfahren einbezogenen Ehegatten. Strittig ist, ob bei einer Familienwohnung eine Ausweisung nur gegen beide Ehegatten als notwendige Streitgenossenschaft verlangt werden kann oder ob eine separate Ausweisung möglich ist (Hulliger/‌Heinrich, in: Müller-Chen/‌Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, 3. A. 2016, Art. 267 OR N 4 [mit Verweisen]; Bachofner, Die Mieterausweisung, Rechtsschutz in klaren und weniger klaren Fällen, 2019, N 299 inkl. Fn 892 [selbst verneinend; mit Verweisen]. Der Begriff der Familienwohnung umfasst den Ort, der die Funktion einer Unterkunft und des Zentrums des Familienlebens erfüllt. Dieser Schutz kommt ausschliesslich verheirateten Paaren mit oder ohne Kind(ern) sowie eingetragenen Partnern zu. Die Unterkunft verliert ihre Eigenschaft als Familienwohnung, wenn die beiden Ehegatten die Wohnung nicht mehr in dieser Eigenschaft wahrnehmen, wenn sie die Familienwohnung aufgeben oder sich darauf einigen, dass sie definitiv an einen der beiden Personen zugewiesen werden soll. Die Wohnung verliert weiter den Charakter als Wohnung der Familie, wenn der durch die Bestimmungen geschützte Ehegatte die Familienwohnung endgültig oder für eine unbestimmte Dauer von sich aus verlässt (BGE 114 II 396 E. 5; BGE 139 III 7 E. 2.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 65).

Laut den Ausführungen der Berufungsgegnerin in ihrem Gesuch hielt E.________ in der Gesuchsant­wort im ersten Ausweisungsverfahren fest, er und die Berufungsführerin seien seit dem Jahr 2017 geschieden, er sei längst aus den Mietobjekten ausgezogen, lebe in H.________ und es handle sich um die Wohnung einer alleinerziehenden Mutter, mit einem zwölfjährigen Sohn. E.________ habe dies auch ihr gegenüber bestätigt. Die Berufungsgegnerin verwies auf einen Mailverkehr, in dem E.________ von ihr als seiner Ex-Frau, einer alleinerziehenden Mutter und Hausfrau sowie von der Mietwohnung seiner Ex-Frau spricht (Vi-act. A/I N 11 f., S. 14 f. mit Verweis auf Vi-KB 24 f.). Wie aus den (allerdings knappen) Erwägungen des Vorderrichters abgeleitet werden kann, ging auch er aufgrund des Auszugs von E.________ nicht mehr von einer Familienwohnung aus. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Namentlich wenn eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren unentschuldigt säumig war, wird sie mit denjenigen Tatsachen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gehört (Bachofner, a.a.O., N 678). Die Berufungsführerin unterlässt es darzulegen, weshalb sie ihre Erklärungen zugunsten des Vorliegens einer Familienwohnung (vgl. KG-act. 1 N 16 f.) nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte und dass die Säumnis nicht verschuldetermassen oder in zu verant­wortender Weise erfolgte (vgl. Reetz/‌Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 65). Der Vorderrichter war auch deshalb nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. KG-act. 1 N 17), weil die Berufungsgegnerin die Behauptung der Scheidung mit den genannten Belegen untermauerte und die Berufungsführerin sich trotz entsprechender Fristansetzung

(vgl. Vi-act. E2) nicht vernehmen liess und damit keine entsprechenden Bestreitungen vorlagen (vgl. Bachofner, a.a.O., N 454). Ebenso wenig musste der Erstrichter davon ausgehen, dass E.________ mit den allgemein bekannten Ausdrücken „geschieden“ und „Ex-Frau“ (vgl. Vi-KB 24 f.) lediglich den Trennungsumstand und nicht eine erfolgte Scheidung gemeint haben könnte (vgl. KG-act. 1 N 16). Selbst im Berufungsverfahren bleibt die Behauptung der noch bestehenden Ehe pauschal und unbelegt. Aber auch wenn nicht von geschiedenen Personen ausgegangen würde, verweist die Berufungsgegnerin zu Recht auf die Ausführungen von E.________ in der Gesuchant­wort vom 4. Februar 2023, wonach er seit 2017 nicht mehr in der Wohnung in G.________ lebe (Vi-KB 24, S. 2). In ihrer Berufung bezeichnet die Berufungsführerin es denn auch als zutreffend, dass sie sich getrennt hätten, und sie spricht von seinem Auszug (KG-act. 1 N 16 und 25; KG-act. 11 N 4, 8 und 12 f.). Die Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens behauptet sie nicht. Die Mietwohnung hätte somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre mit dem unbestrittenermassen bereits vor Jahren erfolgten definitiven Auszug von E.________ ihre Eigenschaft als

Familienwohnung verloren (vgl. BGE 114 II 396 E. 5; BGE 139 III 7 E. 2.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 65; BGE 140 III 491 E. 4.1; Müller, in: SVIT-Kommentar, 4. A. 2018, Art. 266l-266o OR N 24 und 27, Higi/Wildisen, in: Higi/‌Bühlmann/‌Wildisen [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Miete, Art. 266–268b OR, 5. A. 2020, Art. 266n OR N 15 inkl. Fn 26; Higi/Wildisen, in: Higi/‌Bühlmann/‌Wildisen [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Miete, Art. 269–273c OR, 5. A. 2022, Art. 273a OR N 10; Bachofner, a.a.O., N 229). Dass er nach wie vor einen Wohnungsschlüssel besitzt, begründet die Berufungsführerin selber mit den Besuchen seines Sohnes. Dieser Umstand kann also kein Kriterium für das Vorliegen einer Familienwohnung bilden. Entsprechendes gilt bezüglich der von E.________ wahrgenommen Interessen und Rechte als Mieter hinsichtlich der angefochtenen Kündigungen vom 17. Oktober 2022 und im ersten Ausweisungsverfahren, weil entscheidend nur ist, ob die Wohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit verlassen wurde, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. BGE 136 III 257 E. 2.1 f. =Pra 100/2011 Nr. 6). Welche der von der Berufungsführerin aufgeführten Lehrmeinungen diesbezüglich eine klare Rechtslage verneinen lassen sollen (vgl. KG-act. 1 N 22), ergibt sich aus der Berufung im Weiteren nicht in nachvollziehbarer Deutlichkeit. Soweit die Berufungsführerin festhält, dass eine Wohnung in der Regel die Eigenschaft als Familienwohnung behalte, solange die Ehe daure – auch während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens und einer tatsächlichen Trennung −, lässt sie ausser Acht, dass selbst diese von ihr zitierte Lehrmeinung (vgl. KG-act. 1 N 12) das Vorliegen einer Familienwohnung u.a. dann verneint, wenn diese definitiv einem der Ehegatten zugewiesen wird oder der Ehegatte, der nicht Vertragspartner ist, freiwillig und definitiv aus der Wohnung auszieht (Püntener, in: Mietrecht für die Praxis, 10. A. 2022, N 4.4.4.4, S. 98). Von der Interessenlage her muss dies auch dann gelten, wenn der Ehegatte, der Vertragspartner ist, die Wohnung dauernd verlässt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtslage hinsichtlich der Passivlegitimation bei Familienwohnungen.

cc) Die Berufungsführerin sowie E.________ mieteten von der Berufungsgegnerin die streitgegenständliche Wohnung in G.________ (inkl. Tiefgaragenplatz; vgl. KG-act. 2 f.). Stehen auf der Mieterseite mehrere Personen, verpflichtete sich jede vertraglich zur Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Rückgabe des Mietobjekts ist eine unteilbare Leistung im Sinne von Art. 70 OR. Jeder Schuldner ist daher zur ganzen Leistung verpflichtet (Art. 70 Abs. 2 OR). Es besteht keine notwendige passive Streitgenossenschaft. Der Vermieter kann daher gegen jeden der Mieter einzeln vorgehen und die Räumung verlangen, was gerade dann von Bedeutung sein kann, wenn einzelne Mieter bereits nachweislich ausgezogen sind (Bachofner, a.a.O., N 296 f.; Bisang/Zinon Koumbarakis, in: SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 267-267a OR N 29 und Schlichtungsverfahren und gerichtliches Verfahren in Mietsachen N 187; Schroeter, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 70 OR N 12; Ackermann, Der Mietvertrag mit mehreren Mietern, Unter besonderer Berücksichtigung der Wohn- und Geschäftsraummiete, Diss. Universität Luzern 2023, sui generis 2023, S. 243 f., 247 f. und 258; OGer ZH, Beschluss und Urteil PF190033-O/U vom 14. August 2019 E. II./2.2; KG GR, Urteil ZK2 20 36 vom 8. Oktober 2020 E. II./2.3; siehe auch BGer, Urteil 4C.17/2004 vom 2. Juni 2004 E. 4.3, in: MRA 1/05 S. 11 ff.). Der von der Berufungsführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid, aus welchem sie – wie offenbar auch Higi/Wildisen (a.a.O., Art. 273a OR N 17) – für das Ausweisungsverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft ableiten will (BGE 145 III 281 E. 3.4.2), handelt von der Kündigungsanfechtung und damit einer Gestaltungsklage (Ackermann, a.a.O., S. 257 mit dem Hinweis, das Bundesgericht habe die Rechtsprechung, wonach es einem einzelnen Mitmieter grundsätzlich gestattet sei, die Kündigung des Vermieters selbständig anzufechten, sofern er diejenigen Mitmieter zusammen mit dem Vermieter auf der Passivseite in den Prozess einbeziehe, die sich nicht gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen würden, auf die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung sowie das Begehren um Erstreckung ausgedehnt). Die Passivlegitimation der vorliegenden Leistungsklage (vgl. BGE 132 III 65 E. 3.1) ist damit ungeachtet dessen, ob E.________ noch als Mieter anzusehen ist, gegeben.

b) Die Berufungsgegnerin begründet ihr Ausweisungsgesuch einerseits gestützt auf die Kündigung vom 17. Oktober 2022.

Die Berufungsführerin vertritt wie erwähnt die Ansicht, dass sich das Ausweisungsbegehren nicht mit der ersten Kündigung vom 17. Oktober 2022

(Vi-KB 12 f.) begründen lasse, weil diese bereits Grundlage des ersten Ausweisungsverfahrens (ZES 2022 819) gebildet habe (vgl. KG-act. 11 N 19 ff.; vgl. auch Vi-act. A/I N 4. ff., S. 7). Der Vorderrichter stützte sich in seinen Erwägungen aber, also entgegen den Vorbringen der Berufungsgegnerin

(KG-act. 7 N 9.3, S. 11), einzig auf die Kündigung vom 22. Februar 2023, und erwähnte, dass die Berufungsführerin inzwischen alleine in der „vormaligen“ Familienwohnung wohne, weshalb er die (beiden) Mietverträge unter den Parteien als unbestrittenermassen aufgelöst betrachtete. Auf die sowohl gegen die Berufungsführerin als auch gegen E.________ am 17. Oktober 2022 ausgesprochene Kündigung nahm er keinen Bezug, auch wenn die Berufungsgegnerin ihr Gesuch zum einen mit der „gültigen und vollstreckbaren“ Kündigung vom 17. Oktober 2022 begründete (Vi-act. A/I N 1, S. 16). In der Lehre ist umstritten, ob der Gesuchsteller im Falle des Nichteintretens mangels

Liquidität über denselben Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellen kann, ebenso, wenn sich die Beweislage in der Zwischenzeit verbesserte (vgl. Bachofner, a.a.O., N 515 mit Verweisen [siehe Fn 1428 und 1431]; siehe auch Thaler/Regli, Mietrecht im summarischen Verfahren, in: mp 2021 S. 199 Fn 139, wonach ein neues Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nur gestützt auf neue Tatsachen möglich sei, etwa dann, wenn ein Mieter gestützt auf eine neue Kündigung ausgewiesen werden soll). Hierauf braucht indessen nicht weiter eingegangen werden, weil dem Ausweisungsgesuch auch gestützt auf die Kündigung vom 27. März 2023 zu entsprechen ist:

c) Die Berufungsführerin nahm die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom 22. Februar 2023 am 23. Februar 2023 und die Kündigung vom 27. März 2023 per 30. April 2023 am 28. März 2023 entgegen

(Vi-KB 20 und 23). Ein Zahlungsrückstand sowie ein korrektes Vorgehen nach Art. 257d OR hinsichtlich der Berufungsführerin sind unbestritten. Indes macht die Berufungsführerin die Nichtigkeit der Kündigung vom 27. März 2023 geltend, weil sie nicht auch gegenüber E.________ ausgesprochen worden sei.

aa) Die Nichtigkeit der Kündigung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Vorbehältlich des Rechtsmissbrauchsverbots kann der Mieter auch noch im Ausweisungsverfahren die Nichtigkeit der Kündigung geltend machen (Hulliger/Heinrich, a.a.O., Art. 266l-o N 11; Müller, a.a.O., Art. 266l-266o OR N 50). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Nichtigkeit einer Kündigung kann indes der Prozessstoff, der als Grundlage für die Rechtsanwendung dient, nicht unbeschränkt ergänzt werden. Es besteht im Berufungsverfahren kein Anlass, für die tatsächlichen Grundlagen der Nichtigkeit privatrechtlicher Rechtsgeschäfte von der generellen Novenschranke im Berufungsverfahren abzuweichen. Der Prozessstoff, der die Nichtigkeit zugrunde gelegt wird, kann daher vor der Rechtsmittel­instanz einzig gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ergänzt werden (BGer, Urteil 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.2; Moret, Zum Verhältnis zwischen Nichtigkeit und Novenrecht in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZZZ 33/34 [2014/2015], S. 31 f.).

bb) Nachdem das Vorliegen einer Familienwohnung verneint wurde (vgl. E. 5a/bb oben), geht die Berufung auf Art. 266n OR von vornherein fehl. Werden die Kündigungen vom 17. Oktober 2022 ausser Acht gelassen (vgl. E. 5b oben), werden die Vorschriften zur gemeinschaftlichen Miete relevant (Oeschger, in: Mietrecht für die Praxis, a.a.O., N 25.6.1, S. 765). Der gemeinsame Mietvertrag stellt ein einheitliches Rechtsverhältnis dar, weshalb das Kündigungsrecht als unteilbares Gestaltungsrecht gegenüber allen Mietern ausgeübt werden muss, ansonsten ist die Kündigung nichtig (BGE 140 III 491 E. 4.2.1; Oeschger, a.a.O., N 25.8.3, S. 776; Bachofner, a.a.O., N 191). Die Berufungsgegnerin sprach am 27. März 2023 unbestrittenermassen nur gegenüber der Berufungsführerin, und nicht auch gegenüber E.________, die Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus (Vi-KB 23; siehe auch Vi-act. A/I N 8, S. 11). Die Berufungsgegnerin hätte damit grundsätzlich auch ihm kündigen oder, nachdem die Wohnung nicht mehr die Eigenschaft einer Familienwohnung hatte, ihn zumindest auf dem Kündigungsformular als Mitmieter aufführen müssen. Der Vorderrichter berücksichtigte dies nicht oder äusserte sich zumindest nicht hierzu. Die Berufung eines verbleibenden Mieters auf die Formnichtigkeit einer Kündigung ist laut Bundesgericht indes rechtsmissbräuchlich, wenn der schon lange ausgezogene Mitmieter nichts mehr mit dem Mietobjekt zu tun haben will. Damit wird gemäss Bundesgericht das Rechtsschutzinteresse einer Drittperson angerufen, das diese gar nicht wahrnehmen will. Wie das Bundesgericht weiter erklärt, finde gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Wann ein solcher Missbrauch vorliege, sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten seien. Zu diesen zähle namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (BGE 140 III 491 E. 4.2.3 f.).

Die Berufungsgegnerin ging bereits erstinstanzlich von der Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der ersten Kündigungen vom 17. Oktober 2022 aus und begründete ihre Vorgehensweise mit der Verneinung eines Schutzes im Sinne von Art. 266n OR, womit sie ein Interesse von E.________ an der Wohnung sowie auch dessen Passivlegitimation verneinte (vgl. Vi-act. A/I N 11, S. 14, N 1, S. 16, und N 5, S. 18). Die Berufungsführerin verneint ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und stellt im Berufungsverfahren diverse (neue) Behauptungen auf, die das Interesse von E.________ am Mietverhältnis aufzeigen sollen (vgl. KG-act. 11 N 2 ff). Sie unterlässt es aber auch hier, die Novenberechtigung darzulegen, weshalb es sich um unzulässige Noven handelt (vgl. auch E. 5a/bb und c/aa oben). Selbst wenn die Argumente berücksichtigt würden und E.________ im Zeitpunkt der zweiten Kündigung als Mieter eingestuft würde, gilt es zu berücksichtigen, dass er die erste Kündigung vom 17. Oktober 2022 zwar bei der Schlichtungsbehörde anfocht, er der Schlichtungsverhandlung indes fernblieb, woraufhin das Verfahren infolge Säumnis abgeschrieben wurde. Die Behauptung, dass das Nichterscheinen kein Nichtinteresse an der Mietwohnung begründe (vgl. KG-act. 11 N 3), blieb unbegründet. Auch der Umstand, dass die E-Mailkorrespondenz mit der Berufungsgegnerin über ihn lief (KG-act. 11 N 4), erstaunt nicht, weil es um die ausstehenden Mietzinszahlungen ging, für die E.________ genauso haftet. Im Weiteren lässt sich aus dem Umstand, dass der gemeinsame Sohn der Berufungsführerin und von E.________ ebenfalls in der streitgegenständlichen Wohnung lebt, kein eigenes, separates Interesse des Letzteren an der Nichtauflösung des Mietverhältnisses begründen, weil die Berufungsführerin offenbar die Obhut innehatte und hat. Hätte E.________ ein nennenswertes Interesse an der Weiterführung gehabt, hätte die Berufungsführerin dies bereits erstinstanzlich geltend machen können oder sie hätte ihn zumindest über das laufende Verfahren informiert. Für ihre Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren nennt sie keine Gründe. Ihr Einwand, E.________ habe erst von der Kündigung und der Ausweisung erfahren, als sie ihn nach Erhalt des Ausweisungsentscheids um Hilfe gebeten habe, überzeugt jedenfalls nicht, weil auch ihm die Kündigungsandrohung zugestellt wurde, weshalb er bei vorhandenem Interesse bei der Berufungsführerin hinsichtlich der bevorstehenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung hätte nachfragen können. Wenn nach Ansicht der Berufungsführerin nicht auf die Kündigungen vom 17. Oktober 2022 abgestellt werden darf, dann kommt sodann auch der Beteiligung von E.________ im damit zusammenhängenden Ausweisungsverfahren keine relevante Bedeutung zu. Im Übrigen zeigte er sein Desinteresse mit dem anschliessenden Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung. Damit ist ein schützenswertes Interesse von E.________ auch bei Berücksichtigung der Noven ohne Weiteres zu verneinen. Bei der Behauptung der Berufungsführerin, die Nichtzustellung der Kündigung sei „bewusst“ erfolgt (vgl. KG-act. 1 N 16 und 18; KG-act. 11 N 10), handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Novum. Die Beweggründe der Berufungsgegnerin vermögen aber ohnehin nichts am gerade gezogenen Schluss zu ändern, weil E.________ so oder anders kein schützenswertes Interesse an der Weiterführung des Mietverhältnisses hat. Die Berufungsführerin wird mit der fehlenden Zustellung der Kündigung an E.________ nicht geschädigt. Sie beruft sich auf die Interessen einer Drittperson, die diese nicht hat. Sie bemüht eine Bestimmung für einen ihr fremden Zweck. Der vorliegende Fall ist mithin entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 11 N 8) nicht anders zu beurteilen wie derjenige im bereits oben erwähnten BGE 140 III 491. Die Berufungsführerin verhält sich mit ihrer Argumentation der fehlenden Zustellung der Kündigung an den Mitmieter folglich rechtsmissbräuchlich. Ihr Verhalten lässt sich in eine der in Rechtsprechung wie auch Lehre anerkannten Fallgruppen einordnen (vgl. BGE 139 III 7 E. 2.3.2 = Pra 102/2013 Nr. 65; BGE 140 III 491 E. 4.2.4; Oeschger, a.a.O., N 25.8.3, S. 776; Bachofner, a.a.O., N 191 und 229; Higi/Wildisen, a.a.O., Art. 266n OR N 18 Fn 35; Middendorf/Grob, in: Breitschmid/‌Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. A. 2016, Art. 2 ZGB N 20), weshalb von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden kann (vgl. E. 3b oben). Der Ausweisung steht somit keine nichtige Kündigung entgegen.

Bei diesem Schluss ist ebenso wenig von Relevanz, ob die Kündigung gegenüber der Berufungsführerin vor Ablauf der E.________ angesetzten Zahlungsfrist ausgesprochen wurde (vgl. KG-act. 1 N 19 f.). Ohnehin erklärte die Berufungsgegnerin in ihrem Gesuch, E.________ habe von der per Einschreiben wie auch per A-Post Plus zugestellten Zahlungsfristansetzung mit Kündigungsandrohung vom 22. Februar 2023 sicherlich seit dem 23. Februar 2023 Kenntnis gehabt (Vi-act. A/I N 7, S. 10). Es handelt sich damit erst recht ebenfalls um ein unzulässiges Novum. Überdies qualifizierte das Bundesgericht es bereits mehrmals als rechtsmissbräuchlich, wenn sich Mieter darauf berufen, die Kündigung wegen Zahlungsrückstands sei verfrüht, d.h. vor Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen, ausgesprochen worden, ohne aber den Ausstand innerhalb der dreissigtägigen Zahlungsfrist beglichen zu haben, oder aufgrund der verfrühten Kündigung davon abgehalten worden zu sein (BGer, Urteil 4A_245/2017 vom 21. September 2017 E. 5.3.1 mit Verweisen).

6.

Insgesamt liegt ein liquider Sachverhalt sowie klares Recht im Sinne von Art. 257 ZPO für die Ausweisung vor. Die Berufungsführerin hätte das Mietobjekt (mit ihrem Sohn) mangels Berechtigung für einen Verbleib per 30. April 2023 verlassen und der Berufungsgegnerin zurückgeben müssen. Der Vorderrichter hiess das Ausweisungsbegehren vom 4. Mai 2023 folglich zu Recht gut. Die Berufungsführerin beanstandet die vom Vorderrichter angesetzte Frist von zehn Tagen sowie die verfügten Vollstreckungsmass­nahmen nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ebenso ist die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungsregelung mangels Einwänden der Berufungsführerin im Falle des Unterliegens zu bestätigen.

7.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies hat sie die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand

(§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Insbesondere im Hinblick auf die Aufwendungen im Berufungsverfahren, die im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 15-seitigen Berufungsant­wort und der fünfseitigen Eingabe vom 3. August 2023 bestanden, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

8.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht die Berufungsführerin die Nichtigkeit der Kündigung geltend. Ist die Kündigung ebenfalls strittig, muss für die Berechnung des Streitwerts die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten möglichen Kündigungsgelegenheit berücksichtigt werden, nicht aber auch die voraussichtliche Verfahrensdauer. Ist die Beendigung des Mietverhältnisses also ebenfalls Streitgegenstand und würde deren Unzulässigkeit die Schutzfrist auslösen, entspricht der Streitwert mithin in der Regel dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Nicht relevant ist, ob eine Kündigung formell angefochten wurde, sondern, ob diese im Ausweisungsverfahren auch streitig ist (Bachofner, a.a.O., N 393; BGer, Urteil 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 1.1). Der für die Einlegung eines allfälligen Rechtsmittels an das Bundesgericht relevante Streitwert beläuft sich damit auf Fr. 115’236.00 (36 x Fr. 3’201.00), womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 15’000.00 (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juni 2023 wird bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Berufungsführerin hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 115’236.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

27.

September 2023 pku

ZK2 2023 37

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

BGE 144 III 346ATF 144 III 346DTF 144 III 346

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

ZK2 2019 29

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

BGE 138 III 620ATF 138 III 620DTF 138 III 620

BGE 138 III 620ATF 138 III 620DTF 138 III 620

4A_367/2022

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4A_401/2020

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4A_401/2020

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4A_401/2020

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4A_25/2019

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4A_1/2014

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4C.17/2004

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BGE 145 III 281ATF 145 III 281DTF 145 III 281

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4A_20/2020

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BGE 140 III 491ATF 140 III 491DTF 140 III 491

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BGE 139 III 7ATF 139 III 7DTF 139 III 7

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Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

4A_245/2017

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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4A_581/2013

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF