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Entscheid

ZK2 2023 42

Präsidial

21. September 2023Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 befahl die Vor­instanz A.________, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten an der C.________strasse xx in 8853 Lachen, spätestens innert 20 Tagen nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie mitsamt den entsprechenden Schlüsseln B.________ zu übergeben (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. September 2023

ZK2 2023 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

Mietausweisung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Juni 2023, ZES 2023 163);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 befahl die Vor­instanz A.________, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten an der C.________strasse xx in 8853 Lachen, spätestens innert 20 Tagen nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie mitsamt den entsprechenden Schlüsseln B.________ zu übergeben (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1 f.).

Am 23. Juni 2023 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die vor­instanzliche Verfügung vom 5. Juni 2023 mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, 1/1 und 1/2):

Die Verfügung der Vor­instanz vom 5. Juni 2023 ist aufzuheben bzw. die Vor­instanz ist anzuweisen, die Ausweisung (Miete) rückgängig zu machen.

Gegebenenfalls sollte die Vor­instanz angewiesen werden, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung des Mietverhältnisses um sechs Monate ab Juni 2023 zu gewähren. Zudem soll die Vor­instanz als untere Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes Lachen dieses anweisen, sämtliche Pfändungen gegen den Beschwerdeführer aufzuhe­ben, damit es seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Dem Beschwerdeführer ist unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aufgrund der Blockierung sämtlicher Finanzierungsquellen durch das Betreibungsamt ist von der Erhebung von Gerichtsge­bühren, insbesondere eines Kostenvorschusses, aufgrund seiner

Mittellosigkeit abzusehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Beschwerdegegner bzw. Vor­instanz aufzuerlegen.

Mit Beschwerdeant­wort vom 1. Juli 2023 beantragte B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Er hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15 und 18; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 38; Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 18) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (BGer, Urteil 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2; Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 132 ZPO N 4). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 22).

a) Die Vor­instanz führte aus, weder habe der Beschwerdeführer Anfechtungsgründe nach Art. 271 und Art. 271a OR geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Die ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR

(Zahlungsrückstand des Mieters) vom 4. Februar 2023 sei rechtens gewesen. Gestützt auf Art. 272a Abs. 1 lit. a OR sei eine Mieterstreckung bei Kündigung wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR) selbst in Härtefällen gesetzlich ausgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens bilde einzig der (vormalige) Mietvertrag und die damit (heute nicht mehr bestehende) Berechtigung zur Nutzung der 3.5-Zimmerwohnung durch den Beschwerdeführer. Daher könne der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen betreffend die angebliche Falschberechnung seines Existenzminimums durch den Betreibungskreis Altendorf-Lachen nicht gehört werden. Weil das Mietverhältnis rechtswirksam per 31. März 2023 beendet worden sei, der Beschwerdeführer aber nach wie vor in der Wohnung weile, sie nicht termingerecht verlassen habe und rechtswidrig nutze, habe er das Mietobjekt zu räumen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben. Das Ausweisungsbegehren des Beschwerdegegners sei gutzuheissen (angef. Verfügung, S. 3 f.).

b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er wegen mehreren Pfändungen durch den Betreibungskreis Altendorf-Lachen und daraus resultierenden fehlenden finanziellen Mitteln an der Zahlung der Mietzinse behindert worden sei. Er könne die Zahlungsrückstände sofort begleichen, wenn er über seine Einnahmen verfügen dürfte. Daher sei der Betreibungskreis Altendorf-Lachen anzuweisen, sämtliche Pfändungen ihm gegenüber aufzuheben, damit er seinen Verpflichtungen nachkommen könne. Es liege ein Härtefall vor (KG-act. 1, S. 1 Beschwerdeantrag-Ziff. 2 und S. 2).

c) Der Beschwerdeführer wiederholt damit lediglich, was er bereits im vor­instanzlichen Verfahren erfolglos vortrug. Mit den Erwägungen der Vor­instanz setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund kranken soll. Insbesondere zur vor­instanzlichen Erwägung, wonach die Beendigung des Mietverhältnisses per 31. März 2023 – unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls – rechtswirksam ist, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er mit seinen wiederholten Einwendungen betreffend gegen ihn gerichtete Pfändungen und den

Betreibungskreis Altendorf-Lachen im vorliegenden Mietausweisungsverfahren entgegen der vor­instanzlichen Auffassung gehört werden könnte. Weil eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht infrage kommt, ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt weiter sinngemäss, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. KG-act. 1, Beschwerdeantrag-Ziff. 3).

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Weil auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 vorne), ist auch das Begehren aussichtslos. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessensweise pauschal Fr. 200.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Der von der Vor­instanz auf Fr. 9’294.00 festgesetzte Streitwert (vgl. angef. Verfügung, S. 4) ist unbestritten (vgl. KG-act. 1 und 6) und zutreffend;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 9’294.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26.

September 2023 pku

ZK2 2023 42

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

5A_975/2020

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

4A_55/2021

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 271 ORart. 271 COart. 271 CO

Art. 271a ORart. 271a COart. 271a CO

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Art. 257d ORart. 257d COart. 257d CO

Art. 257d VAWart. 257d ORHart. 257d OR

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Art. 272a VAWart. 272a ORHart. 272a OR

Art. 257d ORart. 257d COart. 257d CO

Art. 257d VAWart. 257d ORHart. 257d OR

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF