ZK2 2023 43
Präsidial
23. Dezember 2024Deutsch9 min
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Juni 2023, ZES 2022 56);-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Sachverhalt
1
Verfügung vom 23. Dezember 2024
ZK2 2023 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Juni 2023, ZES 2022 56);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Berufungsführer am 26. Juni 2023 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Juni 2023, ZES 2022 56, betreffend Eheschutz beim Kantonsgericht Berufung einreichte (KG-act. 1);
- der Vorsitzende das Berufungsverfahren am 9. Dezember 2024 im Einverständnis mit den Parteien sistierte (KG-act. 46), nachdem er darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass im Scheidungsverfahren vor dem Kreisgericht See-Gaster eine Konvention ausgearbeitet bzw. unterzeichnet wurde, die auch den Rückzug der Berufung im Eheschutzverfahren regelt (KG-act. 37 ff.);
- der Berufungsführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 den im Scheidungsverfahren gestützt auf die Vereinbarung vom 15./19. November 2024 ergangenen Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 27. November 2024 einreichte und gleichzeitig in Übereinstimmung mit dessen Dispositivziffer 2, Unterziffer 9, die Berufung zurückzog (KG-act. 47 inkl. 47/1);
- sich der Berufungsführer in dieser gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention unter anderem dazu verpflichtete, „die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts March vom 15./20. Juni 2023 betreffend Eheschutzmassnahmen (ZES 22 56) beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz (ZK2 2023 43) innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückzuziehen“, und die Parteien gleichzeitig vereinbarten, „die Gerichtskosten hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen“ (KG-act. 47/1, S. 5 Dispositivziffer 2, Unterziffer 9);
- der Vorsitzende die Verfahrenssistierung am 12. Dezember 2024 per sofort wieder aufhob und den Parteien mitteilte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, die (reduzierten) Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen; die betragsmässige Festsetzung des URP-Honorars erfolge im Abschreibungsentscheid (KG-act. 48);
- innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingingen;
- das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung (KG-act. 47) gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind (vgl. KG-act. 47/1, S. 5 Dispositivziffer 2, Unterziffer 9);
- beide Parteien um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (KG-act. 1 und 6);
- die Berufungsgegnerin im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 14. Juli 2023 selbst unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge weder über einen ausreichenden Einkommensüberschuss noch über ein den Notgroschen übersteigendes Vermögen verfügte (vgl. angef. Verfügung E. 2.4.6; KG-act. 6/2, 6/3, 6/10 und 6/11);
- auch der Berufungsführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 26. Juni 2023 aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen keinen relevanten Einkommensüberschuss erzielte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine Vermögensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor erster Instanz geändert hätten;
- damit beide Parteien als mittellos anzusehen sind, ihre Gesuche um Prozesskostenbevorschussung abzuweisen sind und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren ist;
- es sich ungeachtet der Frage des Obsiegens oder Unterliegens um einen Anwendungsfall von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO handelt, wenn die Parteikosten wettgeschlagen werden (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 5; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 122 ZPO N 4);
- die Berufungsgegnerin am 22. November 2024 eine Kostennote über Fr. 5’988.30 (Honorar: Fr. 5’445.00 [24.75 Std. à Fr. 220.00]; Auslagen: Fr. 113.40; 7.7 % bzw. 8.1 % MWST: Fr. 429.90; KG-act. 40/2) und der Berufungsführer am 10. Dezember 2024 eine Kostennote über Fr. 5’888.90 (Honorar: Fr. 5’266.00 [26.33 Std. à Fr. 200.00]; Auslagen: Fr. 181.65; 8.1 % MWST: Fr. 441.25; KG-act. 47/2) einreichte;
- in summarischen Verfahren wie dem vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) das Honorar gemäss § 10 GebTRA zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 beträgt (siehe bereits angef. Verfügung E. 3.4), welcher Tarifrahmen praxisgemäss auch im Berufungsverfahren gilt (ZK2 2022 68 vom 23. Juli 2024 E. 6b);
- innerhalb dieses Tarifrahmens sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt (§ 2 Abs. 1 GebTRA);
- bei Vorliegen einer spezifizierten Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA diese der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, sofern sie angemessen erscheint, andernfalls die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA);
- über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs zu befinden ist, wenn die Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA) und der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen beträgt (§ 5 Abs. 1 GebTRA);
- die Parteien weder behaupten geschweige denn begründen, dass oder inwieweit es sich vorliegend um ein Verfahren handeln soll, das aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchte und damit eine Überschreitung des Höchstansatzes rechtfertigen würde (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA), was denn auch nicht ersichtlich ist, zumal lediglich der Unterhalt (inkl. die Höhe der Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge), die Frage der Errichtung einer Beistandschaft sowie die Zuteilung des Leasingfahrzeugs zu beurteilen war, die Verhältnisse nicht äusserst schwierig erscheinen und weder sprachliche Barrieren noch umfangreiche Akten vorhanden sind;
- gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010) der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter sodann in der Regel Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen und MWST beträgt (siehe auch BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 5D_191/2021 vom 29. März 2022 E. 7.3) und keine der Parteien erklärt, weshalb vorliegend ein höherer Stundenansatz angemessen wäre;
- der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 16-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 6), der gut zehnseitigen Eingabe vom 22. September 2023 (KG-act. 13) und der dreiseitigen Eingabe vom 12. Dezember 2023 (KG-act. 22) bestand;
Erwägungen
- der hierfür geltend gemachte Aufwand von 24.75 Stunden zwar als hoch, indes noch als angemessen angesehen werden kann und die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin mithin, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.00, aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’921.80 (Honorar: Fr. 4’455.00 [24.75 x Fr. 180.00]; Auslagen: Fr. 113.40 [Fr. 95.40 + Fr. 18.00]; MWST: Fr. 353.40 [Fr. 321.30 + Fr. 32.10]) zu entschädigen ist;
- der Aufwand der Rechtsvertreterin des Berufungsführers im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 14-seitigen Berufung (KG-act. 1), der 23-seitigen Eingabe vom 31. August 2023 (KG-act. 11) sowie den drei kurzen Eingaben vom 22. November 2023, 21. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 bestand (KG-act. 20, 24 und 26);
- der hierfür geltend gemachte Aufwand von 26.33 Stunden ebenfalls als hoch, aber noch als angemessen eingestuft werden kann;
- die Rechtsvertreterin des Berufungsführers durchgehend einen Mehrwertsteuersatz von 8.1 % verrechnet und sich der Kostennote nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, welche Auslagen für „Fotokopien“ und „Porti, Telefon, E-Mails“ im Jahr 2023 und welche im Jahr 2024 anfielen, weshalb es sich rechtfertigt, diesbezüglich durchgehend einen Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu berücksichtigen, zumal der Grossteil der Aufwendungen dem Jahr 2023 zuzuordnen und die Differenz ohnehin minim ist;
- die Rechtsvertreterin des Berufungsführers, nach Anpassung des Stundenansatzes und der Mehrwertsteuern (Honorar: bis Ende 2023 7.7 % und ab 2024 8.1 %; Auslagen: 7.7 %), aus der Kantonsgerichtskasse mit gerundet Fr. 5’302.00 (Honorar: Fr. 4’739.40 [23.58 Std. + 2.75 Std. je x Fr. 180.00]; Auslagen: Fr. 181.65; MWST: Fr. 380.90 [Fr. 340.80 + Fr. 40.10]) zu entschädigen ist;
- über eine Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;
verfügt:
Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 250.00) auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gesuche der Parteien um Prozesskostenbevorschussung werden abgewiesen.
Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wie folgt gutgeheissen:
a) Die unter Dispositivziffer 2 dem Berufungsführer auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
b) Rechtsanwältin B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’302.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Das Gesuch der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wie folgt gutgeheissen:
a) Die unter Dispositivziffer 2 der Berufungsgegnerin auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
b) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’921.80 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
ZK2 2023 43
ZK2 2023 43
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
§ 10 GebTRA
ZK2 2022 68
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 5 GebTRA
BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124
5D_191/2021
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF