ZK2 2023 44
Kammer
12. Juli 2023Deutsch6 min
1. Der am ________ geborene Erblasser F.________ verstarb am ________, woraufhin das Bestattungsamt der Gemeinde Lachen der Einzelrichterin am Bezirksgericht March ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 26. Dezember 2019 zur Eröffnung einreichte (Vi-act. 1). Am 23. Juni 2023 verfügte die Einzelrichterin betreffend Testamentseröffnung Folgendes:
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Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. Juli 2023
ZK2 2023 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Berufungsführer,
gegen
1. B.________,
Berufungsgegnerin 1,
2. C.________,
Berufungsgegnerin 2,
betreffend
Testamentseröffnung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 23. Juni 2023, ZET 2023 215);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der am ________ geborene Erblasser F.________ verstarb am ________, woraufhin das Bestattungsamt der Gemeinde Lachen der Einzelrichterin am Bezirksgericht March ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 26. Dezember 2019 zur Eröffnung einreichte (Vi-act. 1). Am 23. Juni 2023 verfügte die Einzelrichterin betreffend Testamentseröffnung Folgendes:
1. Den Beteiligten wird je eine Kopie des eigenhändigen Testaments des Erblassers vom 26.12.2019 zugestellt. Das Original der Verfügung von Todes wegen wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. Der eingesetzten Erbin A wird auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat.
4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.
Erwägungen
5.
Die Kosten bestehend aus:
Entscheidgebühr/Gerichtskosten Fr. 400.00
Erbenermittlung Erbschaftsamt March Fr. 231.10
betragen Fr. 631.10.
6.
Die Kosten auf Rechnung des Nachlasses werden mit separater Rechnung vom Willensvollstrecker bezogen.
7.
[Rechtsmittelbelehrung]
8.
[Zufertigung]
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Juni 2023 rechtzeitig Berufung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und ihm wie der Erbin A eine auf ihn lautende Erbbescheinigung auszustellen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 3. Juli 2023 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit, der Berufungsführer sei in der Testamentseröffnungsverfügung vom 23. Juni 2023 irrtümlicherweise nicht als eingesetzter Erbe betrachtet worden (KG-act. 3). Am 5. Juli 2023 ging eine unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsführers ein (KG-act. 4).
Dispositiv
2. a) Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde, laut § 41 EGzZGB vom Einzelrichter, eröffnet werden. Zweck der Eröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit bezüglich des Inhalts und Zustands der Urkunde (Leu/Gabrieli, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 2). Zudem erlaubt es die Eröffnungsverfügung deren Empfängern, sie gegebenenfalls anzufechten oder gestützt darauf die Herausgabe des Erbes geltend zu machen (Emmel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 557 N 2). Die Eröffnungsbehörde hat die Pflicht, die Erben zu ermitteln sowie zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 557 ZGB N 7; Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilrichters (Emmel, a.a.O., Art. 557 N 3). Gegen die Testamentseröffnung können im Rechtsmittelverfahren z.B. Fehler der vorläufigen Auslegung gerügt werden. Wie die eröffnende Behörde entscheidet auch die Rechtsmittelinstanz nicht über materielle Rechte (Emmel, a.a.O., Art. 557 N 14a; vgl. auch Urteil LF210034-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2021, E. 3.1).
b) In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Erstrichterin die Berufungsgegnerin 1 als gesetzliche Erbin und gestützt auf das eigenhändige Testament des Erblassers vom 26. Dezember 2019 (Vi-act. 1, Testament) die Berufungsgegnerin 2 als einzige eingesetzte Erbin (angefochtene Verfügung, E. 1 und E. 3). Dem erwähnten Testament lässt sich indes Folgendes entnehmen (Vi-act. 1, Testament):
[…] Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein:
C.________
A.________ […]
Aus diesem Satz geht prima facie hervor, dass der Erblasser nebst der Berufungsgegnerin 2 auch den Berufungsführer als Erben einsetzte, wie dies Letzterer zu Recht vorbringt und die Erstinstanz einräumt (KG-act. 1 und 3). Die Erstrichterin hätte folglich nicht von bloss einer eingesetzten Erbin ausgehen dürfen. Die Berufung ist somit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung um den Berufungsführer als weiteren eingesetzten Erben zu ergänzen.
3. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch ein Dritter veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Weil die fehlende Betrachtung des Berufungsführers als eingesetzter Erbe, wie von der Erstinstanz eingeräumt (KG-act. 3), auf einem Versehen und mithin nicht auf einem Antrag beruhte, sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels Antrags sowie substanziiert begründeten Aufwands entfällt eine Umtriebsentschädigung an den Berufungsführer (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
beschlossen:
In Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 23. Juni 2023 aufgehoben und neu wie folgt formuliert:
Der eingesetzten Erbin A und dem eingesetzten Erben A.________ werden auf schriftliches Verlangen je eine auf sie/ihn lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an den Berufungsführer (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Berufungsgegnerinnen 1 und 2 (je 1/R, inkl. KG-act. 1, 3 und 4 z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. Juli 2023 kau
ZK2 2023 44
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
§ 41 EGzZGB
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
Art. 557n 2art. 557n 2art. 557n 2
Art. 557n 2art. 557n 2art. 557n 2
Art. 557n 2art. 557n 2art. 557n 2
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
Art. 557n Satzung des Europaratesart. 557n Statut du Conseil de l’Europeart. 557n 3
Art. 557n 3art. 557n 3art. 557n 3
Art. 557n Satzung des Europaratesart. 557n Statut du Conseil de l’Europeart. 557n 3
Art. 557n 3art. 557n 3art. 557n 3
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF