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Entscheid

ZK2 2023 47

Präsidial

27. Juli 2023Deutsch6 min

27. Juli 2023 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Juli 2023

ZK2 2023 47

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Vollstreckung Besuchsrecht

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Juni 2023, ZES 2023 85);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1);

- der Einzelrichter am Bezirksgericht March zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen worden und das zweite Gesuch brauche nicht (nochmals) behandelt zu werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, veränderte Verhältnisse geltend zu machen und die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung seines Gesuchs einzureichen, ausserdem erweise es sich als rechtsmissbräuchlich, ein erneutes Gesuch auf derselben Grundlage zu stellen (angefochtene Verfügung E. 2);

- der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 5. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde erhob (KG-act. 1) und mit Verfügung vom 6. Juli 2023 Gelegenheit erhielt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde sinngemäss vorbrachte, die Beschwerdefrist sei aufgrund von Art. 145 ZPO stillgestanden (KG-act. 3);

- der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 nicht für das summarische Verfahren gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Parteien auf die Ausnahmen nach Art. 145 Abs. 2 ZPO hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO);

- die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keinen entsprechenden Hinweis auf die Ausnahmen nach Art. 145 Abs. 2 ZPO enthält (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 3);

- dem Beschwerdeführer aus dem fehlenden Hinweis keine Nachteile erwachsen dürfen (Benn, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 145 ZPO N 8) und die Rechtsmittelfrist daher als gewahrt zu betrachten ist, obwohl die Beschwerde nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde;

- die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), sie mithin Anträge zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid zu ändern ist (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 und 7), und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15);

- die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen hat, wobei es nicht genügt, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 7 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2);

- sie im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, S. 505 N 42; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18);

- der Beschwerdeführer in seiner schwer verständlichen Beschwerde nebst zahlreichen Zitierungen verschiedener Gesetzesartikel sinngemäss vorbringt, die Vor­instanz benutze banale Argumente (KG-act. 1 S. 2), die Gerichtskostenvorschüsse seien als gegenstandslos zu betrachten (KG-act. 1 S. 3) bzw. hätten ihm überhaupt nicht zugestellt werden dürfen (KG-act. 1 S. 4) und alles sei rechtzeitig eingereicht worden (KG-act. 1 S. 7);

- die Beschwerde indessen keine Anträge enthält, aus denen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid zu ändern ist, und der Beschwerdeführer in der Begründung nicht auf die angefochtene Verfügung sowie die einzelnen Erwägungen eingeht;

- er sich insbesondere nicht mit den vor­instanzlichen Erwägungen, wonach der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei bzw. das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht habe behandelt werden müssen, auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung insofern an einem Beschwerdegrund krankt;

- auf die Beschwerde daher mangels Anträge und Begründung nicht einzutreten ist;

- die ungenügende Begründung ein Fehler ist, der nicht verbessert werden kann (BGE 134 II 244, E. 2.4.2; BGE 126 III 30, E. 1b; Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 18);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind und mangels Anträgen und Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 3 und 4), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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Sachverhalt

27. Juli 2023 kau

ZK2 2023 47

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 134 II 244ATF 134 II 244DTF 134 II 244

BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF