ZK2 2023 51
Präsidial
10. Januar 2025Deutsch2 min
- die Gerichtskosten gestützt darauf und auf Art. 109 Abs. 1 ZPO dementsprechend zu verlegen sind;
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Januar 2025
ZK2 2023 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2023, ZES 2022 227);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Berufungsführer seine Berufung vom 24. Juli 2023 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2023 mit
Schreiben datierend vom 3. Januar 2025 zurückzog (KG-act. 46), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Kosten im vorliegenden Verfahren gemäss Ziff. 3 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe betreffend Ehescheidung vom
Sachverhalt
4. November 2024 und entsprechender Scheidungskonvention vom
26. September 2024 von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind;
- die Gerichtskosten gestützt darauf und auf Art. 109 Abs. 1 ZPO dementsprechend zu verlegen sind;
- laut der genannten Ziff. 3 und Scheidungskonvention die Parteien sodann gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichten;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Dem Berufungsführer werden Fr. 1’000.00 zurückerstattet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für den von ihr zutragenden Anteil an den Gerichtskosten Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.
4.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 46), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
10.
Januar 2025 amu
ZK2 2023 51
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF