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Entscheid

ZK2 2023 52

Kammer

6. Oktober 2023Deutsch18 min

1. a) Am 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und verlangte, es sei die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 für die Gewerberäume an der D.________strasse xx in 8835 Feusisberg für ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken (Vi-act. A I). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 14. November 2022 die Klageant­wort und beantragte zusammengefasst, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2022 sei für gültig zu erklären, es sei der Beschwerdeführerin keine Mieterstreckung zu gewähren und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten sowie dafür zu sorgen, dass sie sowie weitere Personen die Mietliegenschaft unverzüglich verlassen (Vi-act. A II). Mit Verfügung vom 24. November 2022 setzte die Vor­instanz der Beschwerdeführerin Frist für das Einreichen einer Widerklageant­wort an (Vi-act. E 9). Am 28. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Widerklageant­wort ein und beantragte, die Widerklagebegehren seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. A III). Die Vor­instanz gab der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Beschwerdeführerin in der Widerklageant­wort einzureichen (Vi-act. D 1). Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Widerklagebegehren sei einzutreten und die Widerklage sei gutzuheissen, soweit sie nicht aufgrund geänderter Faktenlage seit Einreichung der Widerklage gegenstandslos geworden seien (Vi-act. D 2). Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf die Widerklage nicht ein, auferlegte der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten des Widerklageverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin für das Widerklageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 2.2, 2.3, 3 und 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Oktober 2023

ZK2 2023 52

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenbeschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Juni 2023, ZEO 2022 67);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und verlangte, es sei die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 für die Gewerberäume an der D.________strasse xx in 8835 Feusisberg für ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken (Vi-act. A I). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 14. November 2022 die Klageant­wort und beantragte zusammengefasst, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2022 sei für gültig zu erklären, es sei der Beschwerdeführerin keine Mieterstreckung zu gewähren und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten sowie dafür zu sorgen, dass sie sowie weitere Personen die Mietliegenschaft unverzüglich verlassen (Vi-act. A II). Mit Verfügung vom 24. November 2022 setzte die Vor­instanz der Beschwerdeführerin Frist für das Einreichen einer Widerklageant­wort an (Vi-act. E 9). Am 28. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Widerklageant­wort ein und beantragte, die Widerklagebegehren seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. A III). Die Vor­instanz gab der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Beschwerdeführerin in der Widerklageant­wort einzureichen (Vi-act. D 1). Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Widerklagebegehren sei einzutreten und die Widerklage sei gutzuheissen, soweit sie nicht aufgrund geänderter Faktenlage seit Einreichung der Widerklage gegenstandslos geworden seien (Vi-act. D 2). Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf die Widerklage nicht ein, auferlegte der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten des Widerklageverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin für das Widerklageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 2.2, 2.3, 3 und 4).

b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2023 Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

1. Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien angemessen festzulegen.

Erwägungen

2.

Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeant­wort ein (vgl. KG-act. 4).

Dispositiv

2. a) Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Unter den Begriff Kostenentscheid fallen sowohl der Entscheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 110 ZPO N 1). Zulässigkeits­voraussetzung jedes Rechtsmittels ist die von Amtes wegen zu beachtende Beschwer, die das Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, mithin eine Prozessvoraussetzung darstellt. Demnach ist zur Erhebung eines Rechtsmittels nur befugt, wer ein aktuelles von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Vorausgesetzt ist entweder eine mit materieller Beschwer verbundene formelle oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur eine materielle (ohne gleichzeitige formelle) Beschwer (Reetz, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkung zu den Art. 308-318 ZPO N 30 m.H.). Formelle Beschwer ist gegeben, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den gestellten Rechtsbegehren abweicht (Reetz, a.a.O., Vorbemerkung zu den Art. 308-318 ZPO N 31). Materielle Beschwer liegt vor, wenn die Rechtsstellung einer rechtsmittelwilligen Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (Reetz, a.a.O., Vorbemerkung zu den Art. 308-318 ZPO N 32).

b) Die Beschwerdeführerin verlangt zum einen die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung und die angemessene Festlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1) und bringt im Wesentlichen vor, die Vor­instanz habe die Gerichtskosten sehr nahe an der unteren Grenze des Kostenrahmens gemäss § 33 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO, SRSZ 173.111) angesetzt. Angesichts des Kostenrahmens von Fr. 100.00 bis Fr. 50’000.00 sowie des Streitwerts von Fr. 918’000.00 und weit mehr als einem minimalen Aufwand für die Parteien sei fraglich, ob dies tatsächlich angemessen sei. Die effektiven Mehrkosten des Gerichts müsse bei dieser Kostenregelung der Steuerzahler tragen, was nicht zu rechtfertigen sei (KG-act. 1 S. 6 Rn. 15). Nachdem die Vor­instanz die Gerichtskosten des Widerklageverfahrens auf Fr. 1’000.00 festsetzte und diese vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegte (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 3), entsprach sie bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten dem dahingehenden Antrag der Beschwerdeführerin (Vi-act. A/III S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), wodurch Letztere nicht formell beschwert ist. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die erstinstanzliche Auferlegung der Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin für sie nachteilig ist bzw. inwiefern sie ein Interesse daran hat, dass die der Beschwerdegegnerin auferlegten Gerichtskosten höher als von der Vor­instanz festgelegt, ausfallen. Dass allfällige zu tief angesetzte Gerichtskosten letztendlich durch den Steuerzahler zu tragen sind, vermag jedenfalls keine solche Beschwer zu begründen, zumal eine höhere Steuerlast aufgrund der angeblich zu tief angesetzten Gerichtskosten weder dargelegt noch ersichtlich ist. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton Zug und ist somit nicht im Kanton Schwyz steuerpflichtig. Somit ist auch eine materielle Beschwer der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

c) Zum anderen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil BGer 4A_35/2015 E. 3.2). Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig angefochten, ist demnach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Prozesskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen (Urteil BGer 4A_35/2015 E. 3.2; gleich betr. Parteientschädigung: BGE 135 III 513, unpubl. E. 11.3). Indessen sind Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der entsprechenden Begründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 139 III 24, unpubl. E. 1.2), was auch dem Verbot des überspitzten Formalismus entspricht. Insofern genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617, E. 6.2; 134 III 235, E. 2; Urteile BGer vom 12. Juni 2015, 4A_35/2015, E. 3.2, und vom 17. Januar 2013, 4A_691/2012, E. 2; Beschluss ZK2 2014 80 vom 9. September 2015 E. 2.a). Im Antrag der Beschwerdeführerin fehlt eine Bezifferung der geforderten Entschädigung. Zwar reichte sie eine Kostennote über Fr. 24’525.00 (soweit ersichtlich ohne Auslagen und MWST) ein (KG-act. 1/3), sie führte dazu aber lediglich aus, die Aufstellung zeige den effektiven Zeitaufwand, den sie für die Beant­wortung der Widerklage habe aufbringen müssen (KG-act. 1 S. 5 Rn. 14). Dass sie eine Entschädigung in dieser (in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich genannten) Höhe beantragt, geht aus der Begründung weder explizit noch implizit hervor, verlangt sie im Antrag doch eine „angemessene“ Entschädigung, was nicht einfach mit dem (Maximal-)Betrag der Kostennote gleichgesetzt werden kann, zumal aus dieser ohnehin nicht klar wird, dass der (ganze) Aufwand für die Widerklage aufgewendet worden sein soll. Darüber hinaus stellt die eingereichte Honorarnote wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 3.d) ein unzulässiges Novum dar, das ohnehin nicht berücksichtigt werden darf. Somit geht aus der Beschwerde (inkl. Beschwerdebegründung) mangels Bezifferung nicht hervor, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Davon abgesehen wäre die Beschwerde diesbezüglich aus den nachfolgenden Überlegungen ebenso in materieller Hinsicht abzuweisen (vgl. E. 3).

3. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vor­instanz übersehe, dass die Beschwerdegegnerin mit der Klageant­wort eine Widerklage erhoben und mit dieser sieben Anträge gestellt habe, die teilweise noch Unteranträge enthalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich mit jedem einzelnen Antrag auseinandersetzen und zu jedem Antrag einzeln Stellung nehmen müssen. Eine sorgfältige und gewissenhafte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Antrag sei zeitintensiv. Dafür spreche auch die Beurteilung des Gerichts, das die Widerklage auf insgesamt elf Seiten einzeln habe beurteilen müssen. Bei objektiver Betrachtung dieser Ausgangslage könne keineswegs die Rede von einem ins Auge springenden Missverhältnis zwischen dem Honoraransatz gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit sein (KG-act. 1 S. 4 f. Rn. 12). Der Streitwert von Fr. 918’000.00 liege nahe bei der oberen Streitwertgrenze von Fr. 1’000’000.00, die eine Parteientschädigung von Fr. 39’600.00 vorsehe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vor­instanz unter diesen Umständen sogar den Mindestansatz für die Parteientschädigung von Fr. 5’500.00 unterschreite. Für eine solche Unterschreitung fehle jede sachliche Rechtfertigung. Wenn die Vor­instanz eine Unterschreitung des Ansatzes hätte vornehmen wollen, hätte sie den Normalansatz von Fr. 39’600.00 angemessen reduzieren können. Eine Reduktion um die Hälfte wäre schon bedeutend gewesen, zumal der Aufwand für die Beant­wortung der Widerklage nicht minimal gewesen sei (KG-act. 1 S. 5 Rn. 13). Die Beschwerdeführerin habe im vor­instanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten, eine Kostennote einzureichen. Aufgrund des Verfahrensverlaufs habe sie auch nicht mit einem sofortigen Entscheid rechnen können. Sie hätte sonst den Nachweis erbringen können, dass der Aufwand für die Beant­wortung der Widerklage wesentlich grösser gewesen sei als die Vor­instanz mit ihrer Entschädigung von Fr. 2’000.00 annehme. Diese Entschädigung entspreche etwa dem Aufwand von fünf Stunden und es sei offensichtlich, dass die Beant­wortung der Widerklage in diesem Zeitrahmen unmöglich gewesen sei. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin schon aussergerichtlich und im Schlichtungsverfahren mit den Forderungen der Widerklage beschäftigen müssen. Den effektiven Zeitaufwand zeige die eingereichte Kostennote über Fr. 24’525.00 (KG-act. 1 S. 5 Rn. 14; KG-act. 1/3).

b) Die Vor­instanz führte aus, das Verfahren habe sich bereits zu Beginn auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage beschränkt, wozu sich die Beschwerdeführerin als Widerbeklagte einmal geäussert habe. Sodann sei bislang auch keine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Der Aufwand habe sich demnach stark in Grenzen gehalten, zumal das Gericht die Zulässigkeit einer Widerklage ohnehin von Amtes wegen prüfe. Zwischen dem anwendbaren, auf dem Streitwert beruhenden Honoraransatz und dem Aufwand des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters bestehe vor diesem Hintergrund ein offenbares Missverhältnis. Eine Unterschreitung des Mindesthonoraransatzes sei folglich gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheine eine pauschale Parteientschädigung der Beschwerdeführerin von Fr. 2’000.00 angemessen (angefochtene Verfügung E. 7.b).

c) Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung als Bestandteil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Mass­geblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411). Bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1’000’000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif anwendbaren Honoraransatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (§ 16 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte im Kanton Schwyz nicht, eine Kostennote einzuholen (Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019 E. 4.a m.w.H.; vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2). Ebenso wenig ergibt sich aus der Praxis, dass Gerichte in der Regel angehalten sind, die Parteien zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urwyler/‌Grütter, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 105 ZPO N 7; Beschluss ZK2 2019 64 vom 14. Mai 2020 E. 2.a m.w.H.). Anders dürfte es sich verhalten, wenn das Verfahren in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt wird und die Parteien keine Gelegenheit hatten, ihre Kostennote einzureichen (BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010 E. 6.3; Beschluss ZK2 2019 64 vom 14. Mai 2020 E. 2.a m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), ausser in den Fällen von Art. 326 Abs. 2 ZPO und wenn erst der Entscheid der Vor­instanz zu den Noven Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 326 ZPO N 3).

d) Die Beschwerdeführerin reichte erstinstanzlich keine Honorarnote ein. Nachdem sie selber in der Widerklageant­wort zu sämtlichen Widerklagerechtsbegehren geltend machte, auf diese sei nicht einzutreten (Vi-act. A III, S. 4 ff. Rn. 10 ff.), und die Vor­instanz mit Verfügung vom 14. März 2023 der Beschwerdegegnerin und Widerklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichteintretensantrag gab, mithin das Verfahren einstweilen auf die Frage des Eintretens auf die Widerklage beschränkte, erfolgte der Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Widerklage in der angefochtenen Verfügung nicht überraschend bzw. unerwartet schnell. Der Beschwerdeführerin hätte es somit offengestanden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über den Aufwand bezüglich der Widerklage einzureichen. Die Vor­instanz war jedenfalls nicht verpflichtet, eine solche Honorarnote einzufordern oder den Parteien aufgrund einer überraschend schnellen Verfahrenserledigung vorgängig Gelegenheit einzuräumen, eine Kostennote einzureichen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste bekannt sein, dass sie eine Kostennote einzureichen hat, wenn sie diese bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt haben will, zumal dies der Rechtslage und gängiger Praxis entspricht. Somit gibt auch nicht erst der Entscheid der Vor­instanz Anlass dazu, eine Kostennote einzureichen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote stellt folglich eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung bzw. ein unzulässiges neues Beweismittel dar. Sodann bringt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ebenfalls erstmals vor, sie habe sich schon aussergerichtlich und im Schlichtungsverfahren mit den Forderungen der Widerklage beschäftigen müssen. Auch diese Behauptungen hätte sie ebenso wie die Kostennote bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie unzulässige Noven darstellen, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.

Ferner scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, weil der Streitwert von Fr. 918’000.00 nahe bei der oberen Streitwertgrenze von Fr. 1’000’000.00 liegt, sei auch die Parteientschädigung im vorgesehen Honorarrahmen an der oberen Grenze, mithin bei Fr. 39’600.00 festzusetzen. In diesem Zusammenhang spricht die Beschwerdeführerin gar von einem „Normalansatz von Fr. 39’600.00“ (KG-act. 1 S. 5 Rn. 13). Gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Vergütung im Rahmen der im Gebührentarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verhält es sich also nicht so, dass aufgrund des Streitwerts an der oberen Streitwertgrenze auch die Parteientschädigung an der oberen Grenze des vorgesehenen Honorarrahmens festzusetzen ist. Somit ist auch nicht von einem „Normalansatz von Fr. 39’600.00“ auszugehen, dessen Unterschreitung einer besonderen Begründung bedarf. Vielmehr ist das Honorar grundsätzlich anhand der genannten Kriterien innerhalb des vorgesehenen Honorarrahmens (Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00; § 8 Abs. 2 GebTRA) festzulegen. In Ausnahmefällen erlaubt der GebTRA wie dargelegt eine Unterschreitung des Mindestansatzes, die zu begründen ist (§ 16 Abs. 2 GebTRA).

Die Vor­instanz führte zur Begründung der Unterschreitung aus, das Verfahren habe sich bereits zu Beginn auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage beschränkt und es sei bislang auch keine Hauptverhandlung durchgeführt worden, weshalb sich der Aufwand stark in Grenzen gehalten habe (angefochtene Verfügung E. 7.b). Mit diesen Argumenten setzte sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander, sondern bringt allgemein vor, sie habe sich mit jedem einzelnen Antrag auseinandersetzen und zu jedem Antrag einzeln Stellung nehmen müssen, was zeitintensiv gewesen sei. Das in § 8 GebTRA vorgesehene Grundhonorar deckt die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz ab (§ 8 Abs. 1 GebTRA), mithin das gesamte erstinstanzliche Verfahren. Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigte, dass sich das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage beschränkte und noch keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Ferner beschränkte sich der Aufwand der Beschwerdeführerin auf die in der Widerklageant­wort erhobenen Einwände, die sie auf zwei von insgesamt sechs Seiten vorbrachte (KG-act. A III S. 4 unten bis S. 6 oben Rn. 10 ff.). Ohnehin unerheblich ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand der Vor­instanz, weil für die Parteientschädigung nicht der Aufwand des Gerichts, sondern der zu entschädigenden Partei mass­gebend ist. Auch wenn der Aufwand des Gerichts ein Indiz für die Schwierigkeit sowie den Umfang der Streitsache und infolgedessen auch für den Umfang der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand einer Partei sein kann, ist für die Parteientschädigung in Anwendung der genannten Kriterien des Gebührentarifs der mutmassliche Aufwand bei der zu entschädigenden Partei zu bemessen. Abgesehen davon lässt die Beschwerdeführerin unberücksichtigt, dass die Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur die in der Widerklageant­wort gestellten Nichteintretensanträge in Bezug auf die Widerklage beurteilte, sondern die Eintretensfrage in Bezug auf sämtliche Anträge in der Klage, der Klageant­wort und Widerklage sowie der Widerklageant­wort klärte. Folglich kann ohnehin nicht vom Umfang der angefochtenen Verfügung auf die Entschädigung für das Widerklageverfahren geschlossen werden. Angesichts dessen, dass die Widerklageant­wort sechs Seiten umfasst, wobei die materielle Beant­wortung der Widerklage auf lediglich zwei Seiten erfolgte, das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage beschränkt war und keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, stellte die Vor­instanz zu Recht fest, dass sich der Aufwand stark in Grenzen hielt und zwischen dem anwendbaren, auf dem Streitwert beruhenden Honoraransatz, der ein Mindesthonorar von Fr. 5’500.00 vorsieht, und dem Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin besteht. Die Anwendung von § 16 Abs. 2 GebTRA bzw. das damit verbundene Unterschreiten des Mindesthonorars gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA durch die Vor­instanz ist somit nicht zu beanstanden. Die von der Vor­instanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 deckt bei einem ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.00 einen Zeitaufwand von acht Stunden ab, was für die Erstellung der sechsseitigen Widerklageant­wort als ausreichend erscheint. Angesichts dessen, dass die materielle Beant­wortung der Widerklage sogar auf lediglich zwei Seiten erfolgte, würde die Parteientschädigung auch bei dem zumindest implizit vorgebrachten Stundenansatz von Fr. 400.00 (vgl. KG-act. 1 Rn. 14) noch ausreichen.

4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags und Aufwands der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 918’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11. Oktober 2023 kau

ZK2 2023 52

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

§ 33 GebO

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

4A_35/2015

4A_35/2015

BGE 135 III 513ATF 135 III 513DTF 135 III 513

BGE 139 III 24ATF 139 III 24DTF 139 III 24

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 134 III 235ATF 134 III 235DTF 134 III 235

4A_35/2015

4A_691/2012

ZK2 2014 80

§ 8 GebTRA

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 8 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

ZK2 2019 51

8C_789/2010

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

ZK2 2019 64

6B_34/2010

ZK2 2019 64

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

§ 2 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 8 GebTRA

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF