ZK2 2023 57
Kammer
10. April 2025Deutsch61 min
A. Am 6. Juli 2017 erklärten A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), die nie miteinander verheiratet waren, die gemeinsame elterliche Sorge über das noch ungeborene Kind (Vi-KB 2). Deren gemeinsamer Sohn D.________ wurde am ________ geboren. Die Kindseltern lebten bis ca. vier Jahre nach der Geburt von D.________ zusammen. Im November 2021 zog die Gesuchstellerin mit D.________ in eine eigene Wohnung in M.________. Sie lebt seit ein paar Jahren in einer neuen Partnerschaft, woraus am ________ ein Kind, Sohn E.________, erwuchs. Der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz ebenfalls in M.________. Am 8. Juli 2022 vereinbarten die Kindseltern die alternierende Obhut über D.________ und stellten gemeinsam eine Betreuungsregelung für ihren Sohn auf (vgl. Vi-KB 10 und E. 3c/aa hinten). Die Gesuchstellerin und ihr neuer Lebenspartner kündigten den Mietvertrag der Wohnung in M.________ per 30. Juni 2023 (Vi-KB 4) und hatten bereits zuvor einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in N.________, Mietbeginn per 1. April 2023, unterzeichnet (Vi-KB 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. April 2025
ZK2 2023 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Obhut)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Juli 2023, ZES 2023 255);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2017 erklärten A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), die nie miteinander verheiratet waren, die gemeinsame elterliche Sorge über das noch ungeborene Kind (Vi-KB 2). Deren gemeinsamer Sohn D.________ wurde am ________ geboren. Die Kindseltern lebten bis ca. vier Jahre nach der Geburt von D.________ zusammen. Im November 2021 zog die Gesuchstellerin mit D.________ in eine eigene Wohnung in M.________. Sie lebt seit ein paar Jahren in einer neuen Partnerschaft, woraus am ________ ein Kind, Sohn E.________, erwuchs. Der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz ebenfalls in M.________. Am 8. Juli 2022 vereinbarten die Kindseltern die alternierende Obhut über D.________ und stellten gemeinsam eine Betreuungsregelung für ihren Sohn auf (vgl. Vi-KB 10 und E. 3c/aa hinten). Die Gesuchstellerin und ihr neuer Lebenspartner kündigten den Mietvertrag der Wohnung in M.________ per 30. Juni 2023 (Vi-KB 4) und hatten bereits zuvor einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in N.________, Mietbeginn per 1. April 2023, unterzeichnet (Vi-KB 3).
B. Mit Eingabe vom 8. April 2023 reichten die Gesuchstellerin und D.________ gegen den Gesuchsgegner beim Bezirksgericht Schwyz Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Obhut und Besuchsrecht) ein und ersuchten am 31. Mai 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragten unter anderem, es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sohns D.________ spätestens per 1. Juli 2023 nach N.________ zu verlegen und ihr sei die alleinige Obhut über D.________ zuzuteilen (Vi-act. 1).
Nach Durchführung des Verfahrens ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 20. Juli 2023 Folgendes an:
1. Das Kind D.________, geb. ________, wird unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners/Kindsvaters gestellt.
2.1 Die Gesuchstellerin/Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei D.________ jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich aufhält, zum anderen Elternteil zu bringen ist:
2.1.1 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen, von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
2.1.2 jedes Jahr vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr,
2.1.3 in den geraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
2.1.4 in den ungeraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
Erwägungen
2.1.5
während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner/Kindsvater abzusprechen ist und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in ungeraden Jahren und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
2.2
Es wird davon Vormerk genommen, dass D.________ in der übrigen Zeit vom Gesuchsgegner/Kindsvater betreut wird und der Gesuchsgegner/Kindsvater – unbesehen eines allfälligen Wochenend- und/oder Ferienbesuchsrechts der Gesuchstellerin/Kindsmutter – berechtigt ist, D.________ jedes Jahr vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen.
2.3
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kindsvater sich einverstanden erklärt hat, dass die Kindsmutter (sofern gewünscht) D.________ zusätzlich zu Dispositiv-Ziff. 2.1 jede Woche von Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Donnerstagmorgen, Kindergartenbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann, wobei sie ihn abzuholen und wieder zurückzubringen hat.
2.4
[Vormerknahme Betreuung der Kindsmutter von D.________ in den Monaten Juli und August 2023.]
3.
Die übrigen Anträge der Parteien (Anordnung Kindsvertretung; Bewilligung Umzug) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden der Gesuchstellerin/Kindsmutter auferlegt. Rechnung und lnkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
5.
Die Gesuchstellerin/Kindsmutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Kindsvater eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
[Abweisung des Antrags von D.________ um Prozesskostenbevorschussung.]
7.
[Abweisung des Antrags des Kindsvaters um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren sowie für das Hauptverfahren, soweit nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben.]
8.
[Rechtsmittel.]
9.
[Zustellung.]
C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 31. Juli 2023 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Juli 2023 im Verfahren mit der Prozess-Nr. ZES 2023 255 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Dispositiv
"1. Das Kind D.________, geb. ________, wird unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin/Kindsmutter gestellt, demnach wird der Umzug nach N.________ bewilligt und der Wohnsitz bei ihr in N.________ festgelegt. Die zuständigen Einwohnergemeinden (Einwohnerkontrollen) werden angewiesen die für die Verlegung des Aufenthaltsorts notwendigen An-/Abmeldungsformalitäten vorzunehmen.
2.1 Der Gesuchsgegner/Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
2.1.1 an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Der Gesuchsgegner/Kindsvater holt D.________ am Freitagabend am Wohnort der Gesuchstellerin/Kindsmutter ab und die Gesuchstellerin/Kindsmutter holt ihn am Sonntagabend am Wohnort des Gesuchsgegners/Kindsvaters ab.
2.1.2 jedes Jahr vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr,
2.1.3 in den geraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
2.1.4 in den ungeraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
2.1.5 Mittwochabend vor Fronleichnam, 17.00 Uhr, bis Freitagabend (Brückentag nach Fronleichnam) 18.00 Uhr,
2.1.6 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin/Kindsmutter abzusprechen ist und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in ungeraden Jahren und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
2.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass D.________ in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin/Kindsmutter betreut wird und die Gesuchstellerin/Kindsmutter – unbesehen eines allfälligen Wochenend- und/oder Ferienbesuchsrechts des Gesuchsgegners/Kindsvaters – berechtigt ist, D.________ jedes Jahr vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 17.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
2.3 Der Gesuchsgegner/Kindsvater ist berechtigt, D.________ jede Woche von Dienstag, Kindergartenschluss, bis Mittwochmorgen, Kindergartenbeginn, zu betreuen, wobei er D.________ vom Kindergarten abzuholen und wieder in den Kindergarten zurückzubringen hat. Der Gesuchsgegner/Kindsvater informiert die Gesuchstellerin/Mutter jeweils bis am Sonntagabend 18.00 Uhr, ob er D.________ am darauffolgenden Dienstag nach dem Kindergarten abholt. Ohne rechtzeitige Information findet das Besuchsrecht nicht statt.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners/Kindsvaters betreffend Anordnung Kindsvertretung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsgegner/Kindsvater auferlegt. Die Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
5. Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Kindsmutter eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter für den Fall, dass der Berufungsklägerin nicht die alleinige elterliche Obhut über D.________ zugeteilt wird, seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2, 2.3, 4, 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Juli 2023 im Verfahren mit der Prozess-Nr. ZES 2023 255 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
"1. Das Kind D.________, geb. ________, wird unter die alternierende elterliche Obhut der Kindseltern gestellt. Der Wohnsitz wird beim Vater in M.________ festgelegt.
2.1 Der Gesuchsgegner/Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
2.1.1 jede Woche Montagmorgen, nach Kindergartenbeginn, bis Mittwochmorgen, Kindergartenbeginn, wobei er dafür besorgt sein muss, dass D.________ vom Kindergarten nach Hause kommt und wieder in den Kindergarten geht,
2.1.2 jede Woche Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitagnachmittag, 18.00 Uhr,
2.1.3 an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montagmittag, Kindergartenschluss,
2.1.4 jedes Jahr vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr,
2.1.5 in den geraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
2.1.6 in den ungeraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
2.1.7 jedes Jahr an Maria Empfängnis sowie am 1. Fasnachtstag inklusive schulfreie Fasnachtstage, am Josefstag (19. März), sowie am Mittwochabend vor Fronleichnam, 17.00 Uhr, bis am Freitagabend (Brückentag), 18.00 Uhr,
2.1.8 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin/Kindsmutter abzusprechen ist und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in ungeraden Jahren und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
2.2 In der übrigen Zeit wird D.________ von der Gesuchstellerin/Kindsmutter betreut, d.h. die Gesuchstellerin/Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
2.2.1 jede Woche Mittwochmorgen, nach Kindergartenbeginn, bis Donnerstagabend, 18.00 Uhr, wobei sie D.________ am Mittwoch und Donnerstagmittag vom Kindergarten abzuholen, ihn am Donnerstagmorgen in den Kindergarten zu bringen und ihn am Donnerstagabend um 18.00 Uhr zum Gesuchsgegner/Kindsvater zu bringen hat,
2.2.2 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn,
2.2.4 jedes Jahr am 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr,
2.2.5 in den ungeraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
2.2.6 in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
2.2. 7 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner/Kindsvater abzusprechen ist und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in ungeraden Jahren und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
2.3 wird ersatzlos gestrichen
4. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsgegner/Kindsvater und der Gesuchstellerin/Kindsmutter je zur Hälfte auferlegt. Die Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
5. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Im Weiteren stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge:
1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Schwyz (ZES 2023 255) beizuziehen;
2. Es sei die Parteibefragung der Berufungsklägerin vom 7. Juli 2023 nachzuholen;
3. Es sei der Vollzug der Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Juli 2023 (ZES 2023 255) aufzuschieben und der Berufung in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
4. Es sei die gemäss vorstehendem Eventualantrag beantragte Betreuung (Ziffer 2.2.1 und 2.2.2) aufgrund des Aufschubs der Vollstreckung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens festzulegen.
Mit Eingabe vom 18. August 2023 informierte die Gesuchstellerin das Gericht über Geschehnisse, die seit Einreichung der Berufung vorgefallen seien und an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners erhebliche Zweifel aufkommen lassen würden (KG-act. 5), wozu der Gesuchsgegner am 14. September 2023 Stellung nahm (KG-act. 16).
Der Gesuchsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 24. August 2023, die Berufung (inkl. prozessuale Anträge, mit Ausnahme des Antrags um Aktenbeizug gemäss Ziff. 1) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8). Gleichentags sowie mit Eingabe vom 14. September 2023 ersuchte der Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt C.________ (KG-act. 10 und 15).
Am 30. September 2023, 27. Oktober 2023, 16. November 2023, 11. Dezember 2023 und 20. Dezember 2023 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 21, 26, 28, 32 und 35). Mit Eingabe vom 31. März 2025 legte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ihr Mandat nieder (KG-act. 40);-
in Erwägung:
1. a) Für die vorsorglichen Massnahmen bei Unterhaltsklagen oder Kinderbelangen generell gelten grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO, wonach die gesuchstellende Partei glaubhaft machen muss, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 303 ZPO N 10; Moret, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 303 ZPO N 18). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist in der Regel anzunehmen, wenn es um Kinderalimente im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 303 Abs. 1 ZPO) geht (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 10; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 303 N 15; Moret, a.a.O., Art. 303 N 18). Es leuchtet nicht ein, weshalb es bei den übrigen Kinderbelangen anders sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist auch bei Letzteren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu bejahen (OGer ZH, LZ230030-O/U vom 6. Oktober 2023 E. C/3.1).
b) Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d i.V.m. Art. 303 Abs. 1 und Art. 261 ZPO), das durch Art. 296 ZPO ergänzt wird (Schweighauser, a.a.O., Art. 303 ZPO N 11). Bei Kinderbelangen kommen in allen familienrechtlichen Verfahren der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 296 ZPO N 3, 10 und 29). Die Parteien können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 148 III 270 E. 6.4, 147 III 301 E. 2.2 und 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2).
2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen der Parteien anlässlich deren Befragung an der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 unvollständig protokolliert und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sie noch einmal eingehend zu befragen habe (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. N 9-11). Der Gesuchsgegner stellt dies in Abrede (vgl. KG-act. 8, S. 4 N 10-13).
Die Vorinstanz äusserte sich mit Eingabe vom 17. August 2023 dahingehend, dass Sätze, welche die befragten Personen nicht beenden resp. nicht vervollständigen würden, jeweils mit "(…)" gekennzeichnet würden. Es handle sich dabei somit nicht um eine unvollständige Protokollierung, sondern um eine unvollständige Parteiaussage. Die Protokollierung "[unverständlich]" werde verwendet, wenn ein Wort der Audiodatei z.B. infolge unklarer Aussprache oder übertönenden Nebengeräuschen nicht verständlich sei. Obwohl das Gesetz kein Wortprotokoll vorsehe, sondern Aussagen gemäss Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO sowie Art. 235 Abs. 2 ZPO nur nach dem wesentlichen Inhalt zu protokollieren seien, fertige das Bezirksgericht Schwyz anhand der Audioaufzeichnungen möglichst wortgetreue Protokolle aus (KG-act. 6). Zum einen nahm die Gesuchstellerin zu dieser vorinstanzlichen Eingabe keine Stellung, obwohl ihr diese am 21. August 2023 zugestellt wurde (KG-act. 7). Zum anderen erweisen sich diese vorinstanzlichen Ausführungen als zutreffend. Es besteht kein Anlass, die Gesuchstellerin nochmals vor Kantonsgericht einer Parteibefragung zu unterziehen.
3. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin um Bewilligung des Umzugs nach N.________ ab und stellte den Sohn D.________ unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners. Zur Begründung führte sie zusammenfassend im Wesentlichen aus, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die zeitlich beschränkt seien, komme der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Insbesondere erscheine der einstweilige Verbleib im gewohnten örtlichen und schulischen Umfeld, der Freundeskreis sowie die Weiterführung der lange gelebten Mitbetreuung durch die Urgrossmutter besonders wichtig. Alsdann müsste sich D.________ in N.________ auf neue Betreuungspersonen einstellen. Die Stabilität und Kontinuität seien im vorsorglichen Massnahmenverfahren insbesondere auch deshalb hervorzuheben, weil ein jetziger Umzug von D.________ nach N.________ mit einer allfälligen späteren Zuteilung der elterlichen Obhut an den Gesuchsgegner kaum im Kindswohl liegen dürfte, zumal damit zweimal ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung verbunden wäre, wogegen ein jetziger Verbleib von D.________ in M.________ mit einer allfälligen späteren Zuteilung der elterlichen Obhut an die Gesuchstellerin eher mit dem Kindswohl vereinbar sei, dies ohne Vorwegnahme eines Entscheids in der Hauptsache. Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin angeboten habe, D.________ auch jede Woche von Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Donnerstag, Kindergartenbeginn, zu sich zu nehmen, damit die Mutter-Kind-Beziehung unterstützt und gefördert werde, was zusätzlich ermögliche, dass auch die Beziehung zum Halbbruder E.________ gepflegt werden könne. Am Rande bleibe anzufügen, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Umzug primär egoistische Gründe (näherer Arbeitsweg; Nähe zu Mutter des Partners; grössere, kostengünstige Wohnung [Vi-act. 1 N 12 und 28]) verfolgt und nicht das Kindswohl von D.________ – und dessen Beziehung zum Vater – in den Vordergrund gestellt habe (angef. Verfügung, E. 3.3.9 S. 15).
a) Die Gesuchstellerin beantragt, das Kind D.________ unter ihre alleinige elterliche Obhut zu stellen und somit ihr den Umzug nach N.________ zu bewilligen und dessen Wohnsitz bei ihr in N.________ festzulegen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 1.1). Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung dieser Anträge (KG-act. 8, S. 2).
b) Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kinds zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kinds wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung, kann das Gericht angerufen werden (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 301a ZGB N 13; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2016, Art. 301a ZGB N 23). Die entscheidende Fragestellung ist, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Bei der Beantwortung dieser Frage sind die Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt, Art. 301a Abs. 5 ZGB) an die bevorstehende neue Situation miteinzubeziehen (BGE 142 III 481 E. 2.6; BGer 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 24). Dabei sind die Kriterien, die bei der Zuteilung der alleinigen Obhut massgebend sind, analog anzuwenden. Darunter fallen die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und den Elternteilen, deren erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, das bei gleicher Erziehungs-und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält. Das bisherige Betreuungsmodell bildet den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301a ZGB N 14; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 24). Wurden die Kinder von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut und sind beide Elternteile weiterhin dazu bereit und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301a ZGB N 14a). Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung, die gesundheitlichen Bedürfnisse sowie bei älteren Kindern auch deren eigene Wünsche zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kinds liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 24 und Art. 298 ZGB N 30; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301a ZGB N 14a), wobei ein Kind umso eher einen autonomen Willen bilden kann, je näher es sich an der Altersgrenze von 16 Jahren befindet (BGE 133 III 146 E. 2.3 m.H.). Einzubeziehen sind auch die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (BGer 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1) und die Bindungstoleranz der Eltern (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 24 und Art. 298 ZGB N 30). Zu beachten ist ebenso, dass Geschwister in der Regel nicht voneinander zu trennen sind (BGer 5A_589/2021 und 5A_590/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 298 N 30). War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen (BGE 142 III 481 E. 2.7).
c) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, beide Kindseltern hätten seit ihrer Trennung und nach der Geburt von E.________ bis zum Wegzug der Gesuchstellerin nach N.________ die alternierende Obhut über D.________ grossmehrheitlich gemäss der Vereinbarung vom 8. Juli 2022 ausgeübt und seien in erheblichem Umfang für die Betreuung von D.________ verantwortlich gewesen. Es könne daher keine Hauptbetreuungsperson ausgemacht werden. Das bestrittene Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie sich stets um alle finanziellen und administrativen Belange gekümmert habe und Ansprechperson des Kinderarztes und der Lehrpersonen gewesen sei, sei nicht erstellt, betreffe lediglich das Aussenverhältnis resp. nicht die unmittelbare Beziehung zwischen D.________ und den Kindseltern, das D.________ kaum wahrgenommen haben dürfte. Es sei nicht aktenkundig, dass der Gesuchsgegner diese Aufgaben nicht ebenfalls wahrgenommen habe resp. habe wahrnehmen können. Vielmehr sei vom Gegenteil auszugehen (angef. Verfügung, E. 3.3.1 S. 7-9).
aa) Die Gesuchstellerin bestreitet dies und legt dar, weshalb sie bis zur Geburt von E.________ überwiegend um die Betreuung von D.________ besorgt gewesen sei und ihn insbesondere tagsüber intensiver betreut habe. Seit der Geburt von E.________ habe sie D.________ mit Ausnahme von Montagabend bis Dienstagmorgen, Donnerstagabend bis Freitagmorgen sowie von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen vollständig betreut bzw. die Urgrossmutter von D.________ väterlicherseits sei seit dem Mutterschaftsurlaub nur noch äusserst selten um die Betreuung von D.________ besorgt gewesen. Es sei hauptsächlich die Gesuchstellerin gewesen, die sich um die Belange von D.________ (Begleitung zum Kinderarzt, Organisation im Zusammenhang mit dem Kindergarten und Teilnahme an Kindergartenveranstaltungen) gekümmert habe, was D.________ sehr wohl wahrgenommen habe. Auch habe der Gesuchsgegner durch die Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht das Wohl von D.________ gefährdet. Das bisherige Betreuungsverhältnis sei somit nicht als neutral, sondern als zu Gunsten der Gesuchstellerin zu werten (KG-act. 1, S. 18-26 N 27-36), was der Gesuchsgegner in Abrede stellt (KG-act. 8, S. 11-14 N 38-50).
bb) aaa) Es ist davon auszugehen, dass sich die Parteien mit dem unbestrittenen Einzug der Gesuchstellerin in eine eigene Wohnung in M.________ im November 2021 trennten. Am ________ wurde E.________ geboren, das Kind der Gesuchstellerin und ihres neuen Lebenspartners. Die Gesuchstellerin führte widersprüchlich aus, der Umzug nach N.________ habe Ende Juni 2023 stattgefunden (KG-act. 1, S. 15 N 17 und S. 47 N 93), dieser Umzug sei am 25. Juni 2023 erfolgt (KG-act. 1, S. 21 N 30), sie sei Mitte Juni 2023 zusammen mit ihrem Lebenspartner und D.________ nach N.________ gezogen, wo sie seither gewohnt hätten (KG-act. 1, S. 16 N 19; KG-act. 8, S. 9 f. N 31-33). Gemäss Mietvertrag war Mietbeginn der Wohnung in N.________ bereits der 1. April 2023 (Vi-KB 3). Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin bis zur Geburt von E.________ am ________ in einem Pensum von 90 % arbeitstätig (20 Wochenlektionen) war und sich seit der erwähnten Geburt bis Mitte August 2023 im Mutterschaftsurlaub befand (KG-act. 1, S. 15 f. N 17 f.; KG-act. 8, S. 8 f. N 24-30).
bbb) Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist zu schliessen, dass die Kindseltern seit ihrer Trennung im November 2021 bis zur Geburt von E.________ am ________ die Betreuung von D.________ grossmehrheitlich gemäss der Vereinbarung vom 8. Juli 2022 ausübten und D.________ rund 30 Stunden beim Gesuchsgegner, 19.5 Stunden bei der Urgrossmutter väterlicherseits und 37 Stunden bei der Gesuchstellerin betreut wurde (angef. Verfügung, E. 3.3.1.1 S. 7 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die vorinstanzlichen Akten; KG-act. 1, S. 18-20 N 27-29; KG-act. 8, S. 11 f. N 38-42).
Mit dem Unterhaltsvertrag vom 8. Juli 2022 vereinbarten die Parteien die alternierende Obhut über D.________ und stellten gemeinsam eine Betreuungsregelung auf. Dabei übernahm die Gesuchstellerin die Betreuung von D.________ wöchentlich von Sonntagabend bis Montagvormittag sowie von Dienstagabend bis Donnerstagmittag (mithin drei Übernachtungen). Der Gesuchsgegner betreute D.________ wöchentlich von Montagabend bis Dienstagmorgen sowie von Donnerstagabend bis Freitagmorgen (mithin zwei Übernachtungen). Am Dienstag- und Donnerstagmorgen brachte der Gesuchsgegner D.________ gegen 06:30 Uhr zur Mutter. F.________, die Urgrossmutter väterlicherseits, war wöchentlich am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- und Freitagmittag sowie am Montag-, Dienstag- und Freitagnachmittag nach dem Kindergarten bis zur Abholung durch den jeweiligen, anschliessend betreuenden Elternteil (17:00 Uhr bis 18:00 Uhr) für die Betreuung von D.________ verantwortlich. An den Wochenenden erfolgte die Betreuung durch die Kindseltern alternierend, jeweils von Freitag- bis Sonntagabend. Alsdann teilten die Kindseltern die Betreuung für einige Feiertage auf (Vi-KB 10). Gestützt auf diese gelebte Vereinbarung übernachtete D.________ in einer Zeitspanne von zwei Wochen insgesamt achtmal bei der Gesuchstellerin und sechsmal beim Gesuchsgegner, betreute die Gesuchstellerin D.________ den ganzen Mittwoch und machte an sämtlichen Werktagen, also auch am Dienstag- und Donnerstagmorgen, D.________ für den Kindergarten bereit (Znüni herrichten, Zähne putzen etc.), weil der Gesuchsgegner so früh zur Arbeit gehen musste, dass er D.________ nicht bis zum Kindergartenbeginn betreuen konnte (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3.4.2 S. 12). Daraus ist zu schliessen, dass die Parteien von November 2021 bis April 2023 mit grosser Unterstützung der Urgrossmutter väterlicherseits D.________ alternierend und in erheblichem Umfang betreuten, sodass die Gesuchstellerin nicht als Hauptbetreuungsperson bezeichnet werden kann.
ccc) Unbestritten ist, dass sich die Gesuchstellerin vom 22. April 2023 bis Mitte August 2023 im Mutterschaftsurlaub befand (KG-act. 1, S. 19 N 28; KG-act. 8, S. 11 N 40). Die Gesuchstellerin bringt für die Zeit vom 22. April 2023 bis zum Wegzug nach N.________ (zwischen dem 16. und 30. Juni 2023; vgl. E. 3c/cc vorne) vor, mit Ausnahme der bisherigen Betreuung durch den Gesuchsgegner habe sie D.________ vollständig selber betreut, weil die Grossmutter väterlicherseits nur noch äusserst selten zur Betreuung herangezogen worden sei. Sie sei daher in dieser Zeit die Hauptbetreuungsperson gewesen (KG-act. 1, S. 19-23 N 28-32). Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Auch während dieser Zeit hätten er und seine Grossmutter hohe Betreuungsanteile übernommen, weshalb die Gesuchstellerin nicht als Hauptbetreuungsperson aufgefasst werden könne (KG-act. 8, S. 11-13 N 40-45).
Die Gesuchstellerin stützt sich für ihre Behauptungen auf ihre Aussagen anlässlich der Parteibefragung vom 7. Juli 2023 und ihre selber ausgefertigten Betreuungsübersichten (Vi-act. 12, S. 12, Frage 43; KG-act. 1/4 bis 1/6). Der Gesuchsgegner beruft sich auf seine Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2023 und die von ihm selber erstellte Wochenübersicht "Betreuung seit Trennung 2022" (Vi-act. 13, S. 10 Ziff. 24; Vi-BB 13). Aus den Zeugenaussagen der Grossmutter des Gesuchsgegners lassen sich diesbezüglich keine Hinweise finden (vgl. Vi-act. 16, S. 1-4). Auf eine erneute Befragung der Grossmutter väterlicherseits oder weiterer Beweisabnahmen betr. den genauen Zeitpunkt des Umzugs nach N.________ kann verzichtet werden, weil eine allfällig erhöhte Betreuungszeit von D.________ durch die Gesuchstellerin während eines Teils des Mutterschaftsurlaubs von ca. zwei Monaten in Anbetracht der übrigen Betreuungszeiten (bis zum 22. April 2023 und ab 16., 25. oder 30. Juni 2023) nicht von entscheidender Bedeutung ist.
ddd) Die Gesuchstellerin räumt ein, die vom Gesuchsgegner eingereichte Zusammenstellung betreffend die Betreuungszeiten von D.________ (Vi-BB 14) habe sich auf die Zeit seit dem Umzug nach N.________ bezogen (KG-act. 1, S. 20 f. N 28 f. und S. 23 N 32; Vi-act. 12, S. 12 Frage 43). Indessen treffe nicht zu, dass D.________ tatsächlich gemäss der erwähnten Zusammenstellung wöchentlich während ca. 30 Stunden durch den Gesuchsgegner, rund 15.5 Stunden durch die Urgrossmutter und ungefähr 41 Stunden durch die Gesuchstellerin betreut worden sei, zumal der Gesuchsgegner bei seiner Betreuungszeit von 30 Stunden davon ausgehe, D.________ immer bereits ab 16:30 Uhr bei ihr oder der Grossmutter abgeholt und betreut zu haben. Tatsächlich habe der Gesuchsgegner erst ab ca. 17:00 Uhr, oft zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr abgeholt (KG-act. 1, S. 21 N 30), was der Gesuchsgegner in Abrede stellt (KG-act. 8, S. 12 N 43). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchstellerin die Abholungszeiten des Gesuchsgegners noch nicht in Frage gestellt (vgl. Vi-act. 13, S. 10 N 24; Vi-act. 16, S. 7 f. zu Ziff. 24). Auf Vorhalt der entsprechenden, vom Gesuchsgegner eingereichten Zusammenstellung (Vi-BB 14) hatte die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Befragung am 7. Juli 2023 im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr geäussert, sie könne dazu keine Aussage treffen, weil sie nicht wisse, wann der Gesuchsgegner D.________ bei der Urgrossmutter abgeholt habe; sie sei nicht mit dem Auto dagestanden und habe geprüft, wann der Gesuchsgegner D.________ bei dessen Urgrossmutter abgeholt habe (Vi-act. 12, S. 11 N 41). Die aktuelle Betreuung sei letzte und diese Woche gewesen, weil sie nach N.________ gezogen seien. Weitere Einwände gegen diese Zusammenstellung machte sie keine (Vi-act. 12, S. 12 N 43). Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1, S. 22 N 31) beziehen sich ihre diesbezüglichen Aussagen ausdrücklich auf die Zusammenstellung gemäss Vi-BB 14. Daher erscheinen die von der Gesuchstellerin mit Berufungsbegründung vom 31. Juli 2023 eingereichten Übersichten betreffend die Betreuung von D.________ seit 22. April 2023, 26. Juni 2023 bis 2. Juli 2023 und 3. Juli 2023 bis 7. Juli 2023 (KG-act. 1/4 bis 1/6), die vom Gesuchsgegner bestritten werden (KG-act. 8, S. 8 N 28), wenig glaubhaft. Ausserdem substanziiert die Gesuchstellerin in der Berufungsbegründung nicht, wie hoch die einzelnen Betreuungsanteile von ihr, des Gesuchsgegners und der Urgrossmutter von D.________ sein sollen, sondern verweist bloss auf die eingereichten Übersichten (KG-act. 1, S. 15 N 17 und S. 21 f. N 30). Daher ist zufolge fehlender hinreichender Begründung darauf nicht weiter einzugehen (BGer 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 38; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15 und 18), weil abgesehen von offensichtlichen Mängeln sich die Rechtsmittelinstanz darauf beschränkt, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Auch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 5.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft und ist davon auszugehen, dass die Parteien seit dem Umzug der Gesuchstellerin nach N.________ (Mitte/Ende Juni 2023) mit tatkräftiger Unterstützung der Urgrossmutter väterlicherseits D.________ alternierend und in erheblichem Umfang betreuten und die Gesuchstellerin nicht als Hauptbetreuungsperson betrachtet werden kann.
cc) Die Zeugin F.________ sagte aus, es sei die Gesuchstellerin gewesen, die bisher Kindergeburtstage usw. organisiert habe (Vi-act. 16, S. 3 Frage 13). Unbestritten ist, dass es die Gesuchstellerin war, die um die Zuweisung von D.________ an Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie Goldau besorgt war, ihn beim Zahnarzt anmeldete oder mit ihm einen Termin beim Logopäden wahrnahm (KG-act. 1, S. 24; KG-act. 8, S. 13 N 46; KG-act. 21, S. 2 f. N 1 f., S. 10 N 19 und S. 13 N 29). Umstritten ist, ob die Gesuchstellerin auch alles andere Administrative für D.________ erledigte wie Arbeiten im Zusammenhang mit dem Kindergarten von D.________ und ob der Gesuchsgegner an Kindergartenveranstaltungen wie Besuchstagen und Abschlussfesten nicht teilnahm (KG-act. 1, S. 24; KG-act. 8, S. 13 N 46 f.; KG-act. 21, S. 10 N 19). Feststeht gemäss den Aussagen der Grossmutter des Gesuchsgegners, dass es die Gesuchstellerin war, welche die Grossmutter des Gesuchsgegners um die Betreuung von D.________ anfragte, wenn beide Elternteile für ihn nicht schauen, z.B. einen Arzttermin nicht wahrnehmen konnten. Meistens ging die Gesuchstellerin mit D.________ zum Arzt, weil sie zuhause war. Indessen ging der Vater auch schon nicht arbeiten, um mit D.________ z.B. einen Arzt aufzusuchen (Vi-act. 16, S. 2 Frage 7). Letzteres bestätigten beide Elternteile an der Parteibefragung vom 7. Juli 2023 (vgl. Vi-act. 12, S. 8 Frage 23 und S. 20 Fragen 97 f.). Die Gesuchstellerin führte ausdrücklich aus, man habe sich abgesprochen, wenn D.________ krank gewesen sei. Manchmal sei der Gesuchsgegner zuhause geblieben. Es ist also nicht so, wie die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsgegner sei sich seiner Verantwortung für D.________ nicht bewusst und komme seinen Verpflichtungen als betreuender Vater nicht nach. Ausserdem betrifft das Administrative vor allem das Aussenverhältnis zwischen den Kindseltern und dritten Ansprechpersonen wie Ärzte und Kindergartenlehrpersonen bzw. nur indirekt die unmittelbare Beziehung zwischen D.________ und seinen Eltern. Dasselbe gilt für allfällige Unterhaltszahlungen zwischen den Kindseltern, weshalb im vorliegenden Massnahmenverfahren, in welchem es nicht um Unterhaltsfragen geht, die strittige Frage nicht zu prüfen ist, ob jeder Elternteil – entsprechend der Vereinbarung vom 8. Juli 2022 – die Kosten für D.________ je zur Hälfte übernahm (KG-act. 21, S. 15 f. N 34; KG-act. 26, S. 9 N 32). Entgegen der Meinung der Gesuchstellerin besteht nach dem Gesagten im vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahren keine Notwendigkeit, bei Ärzten Berichte einzuholen oder die Kindergärtnerin von D.________ dazu zu befragen, welcher Elternteil an Kindergartenveranstaltungen teilnahm oder nicht.
dd) Nach den erwähnten Ausführungen ist nicht glaubhaft, dass es die wegzugswillige Gesuchstellerin war, die bisher die Betreuung von D.________ ganz oder überwiegend übernahm, sodass nicht geschlossen werden kann, es sei tendenziell zum besseren Wohl von D.________, wenn er bei der Gesuchstellerin verbleibt und mit ihr nach N.________ zieht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien bisher mit Hilfe der Grossmutter des Gesuchsgegners D.________ in erheblichem Umfang betreuten und die Gesuchstellerin nicht als hauptbetreuende Person bezeichnet werden kann. Daher ist das bisherige Betreuungsmodell als Ausgangslage neutral zu werten, zumal beide Elternteile weiterhin dazu bereit und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl von D.________ zu sorgen (vgl. E. 3d nachfolgend).
d) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass künftig beide Elternteile neben der persönlichen Betreuung von D.________ auf Fremdbetreuung angewiesen seien, wobei grundsätzlich von Gleichwertigkeit der Fremdbetreuung und der persönlichen Betreuung auszugehen sei. Die Kindsmutter benötige die neue Unterstützung durch die Kita und der Mutter ihres Lebenspartners, weshalb für D.________ eine gewisse Kontinuität und Stabilität (vorübergehend) verloren gehe. Der Kindsvater sei auf die bisherige Betreuung durch seine Grossmutter angewiesen, sodass Kontinuität und Stabilität gewahrt würden. Die Qualität der Betreuung beim Kindsvater und seiner Grossmutter sei zurzeit als genügend zu betrachten (angef. Verfügung, E. 3.3.4 S. 12 f.).
aa) Die Gesuchstellerin legt dar, weshalb die Vorinstanz ihrer persönlichen Betreuung von D.________ zu wenig Rechnung getragen und ausser Acht gelassen habe, dass ebenso Kontinuität verloren gehe, wenn D.________ nicht mit ihr nach N.________ ziehe (KG-act. 1, S. 32-35 N 46-51). Der Gesuchsgegner bestreitet dies und entgegnet, einzig sein Betreuungsmodell sorge für Stabilität und Konstanz (KG-act. 8, S. 17-19 N 63-71).
bb) Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.1.1 m.H. insbesondere auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7).
cc) Die Gesuchstellerin kann D.________ zu sämtlichen Randzeiten, insbesondere auch morgens, bevor er in den Kindergarten geht, persönlich betreuen. Beim Gesuchsgegner ist die persönliche Betreuung von D.________ während der Randzeiten einzig morgens nicht möglich, weil er früh arbeiten gehen muss. In dieser Zeit kann D.________s Urgrossmutter dessen Betreuung in der Wohnung des Gesuchsgegners übernehmen (KG-act. 1, S. 32 N 46; KG-act. 8, S. 17 N 64), wobei sich die Gesuchstellerin bereit erklärte, die Betreuung von D.________ ab Mittwoch nach Kindergartenschluss bis zum Kindergartenbeginn am Donnerstagmorgen zu übernehmen (KG-act. 8, S. 9 N 29; vgl. KG-act. 21, S. 4-6 N 5-7). Die Gesuchstellerin wäre mittwochs und donnerstags, der Gesuchsgegner am Dienstag- und Donnerstagnachmittag in der Lage, D.________ persönlich zu betreuen (KG-act. 1, S. 16 N 18 und S. 32 f. N 47; KG-act. 8, S. 9 N 29 und S. 17 N 64). Ausserhalb der Randzeiten würde D.________ bei der Gesuchstellerin in der Kita G.________ (Mittag und Nachmittag jeweils montags und dienstags) und zusammen mit seinem Halbbruder E.________ durch die Mutter des Partners der Gesuchstellerin (freitags) fremdbetreut (KG-act. 1, S. 16 N 18). Beim Gesuchsgegner würde die Fremdbetreuung von D.________ einzig durch dessen Urgrossmutter erfolgen, die ihn bereits seit vielen Jahren massgeblich betreut. Auch wenn D.________ im Sommer 2022 bereits einen Tag pro Woche in der Kita betreut wurde und die Mutter des Lebenspartners der Gesuchstellerin schon teilweise die Betreuung von D.________ übernahm und mit ihm Ausflüge unternahm (KG-act. 1, S. 33 f. N 48 f.), sind diese beiden Betreuungspersonen D.________ weniger vertraut als dessen Urgrossmutter. Hinsichtlich der Bedenken der Gesuchstellerin betreffend die Betreuung von D.________ durch dessen Urgrossmutter (vgl. KG-act. 21, S. 22 N 51), die im November 2023 73 Jahre alt war (KG-act. 28, S. 17 N 48; KG-act. 32, S. 8 f. N 31-34), kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, S. 13; BGE 126 III 492 E. 3b und BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7; § 45 Abs. 5 JG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urgrossmutter wegen altersbedingter Einschränkungen längerfristig in der Betreuung von D.________ behindert wird. Das Betreuungsmodell des Gesuchsgegners bietet D.________ somit mehr Kontinuität und Stabilität als dasjenige der Gesuchstellerin.
e) Es ist unbestritten, dass beide Elternteile ein gutes Verhältnis zu D.________ haben. Die Gesuchstellerin bestätigte anlässlich der Parteibefragung vom 7. Juli 2023 ausdrücklich, dass D.________ seinen Vater liebe und sehr gerne mit ihm Zeit verbringe (angef. Verfügung. E. 3.3.4 S. 12), was im Berufungsverfahren unbestritten blieb (KG-act. 1, S. 32-35 N 46-51).
f) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln wäre (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3.2.1 S. 9; KG-act. 8).
aa) Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Grossmutter des Gesuchsgegners sie während ihres Aufenthalts im Spital im April 2023 fortlaufend kontaktiert habe, weil der Kindsvater nicht in der Lage gewesen sei, für D.________ die nötigen Kleider wie Turnsachen oder sonstige Utensilien zu besorgen und andere Fragen bezüglich des Kindergartens oder weitere Belange zu klären, gäben keine Veranlassung, ernsthaft an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu zweifeln. Denn beide Elternteile hätten die Grossmutter des Kindsvaters mit der Betreuung von D.________ beauftragt und die Gesuchstellerin habe selber vorgebracht, D.________ sei bei Übernachtungen beim Kindsvater jeweils vor dem Kindergarten zu ihr gekommen und habe seine Sachen von dort mitgenommen. Die Gesuchstellerin bringe keine weiteren konkreten Beispiele dafür vor, dass der Gesuchsgegner ohne seine Grossmutter nicht fähig sei, sich um D.________ zu kümmern und dessen Alltag zu organisieren. Auch habe sich der Gesuchsgegner bereit erklärt, für D.________ alles zu organisieren und F.________ habe ausgesagt, dass ihr Enkel D.________ regelmässig selber betreue und sie nur ausnahmsweise die Betreuung für ihn übernehme (angef. Verfügung, E. 3.3.2.2 S. 9).
Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit D.________ morgens weder die Zähne geputzt noch ihm einen Znüni bereitgestellt habe (KG-act. 1, S. 26 N 37), nicht auf eine fehlende Betreuungsfähigkeit oder eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters geschlossen werden, weil der Grund darin lag, dass der Gesuchsgegner so früh habe arbeiten gehen müssen, dass die Kindsmutter diese Aufgabe übernommen habe (vgl. auch angef. Verfügung, E. 3.3.4.2 S. 12). Ob der Gesuchsgegner den "Geburtstags-Znüni" für D.________ und dessen Kindergartenklasse vergass (vgl. KG-act. 1, S. 24 f. und S. 26 N 37) oder ob die Gesuchstellerin dem Kindsvater die Möglichkeit nahm, einen solchen "Znüni" mitzunehmen (KG-act. 8, S. 13 f. N 47 und 51), ist umstritten, lässt sich auch anhand der von der Gesuchstellerin eingereichten SMS-Nachrichten (KG-act. 1/9) nicht klären und ist ohnehin nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners als eingeschränkt einzustufen. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach es die Aufgabe des Gesuchsgegners gewesen wäre, während ihres Spitalaufenthalts um alles Organisatorische für D.________ besorgt zu sein (vgl. KG-act. 1, S. 27 N 38; KG-act. 21, S. 16 N 35), weil während ihres Spitalaufenthalts die Betreuung von D.________ grundsätzlich bei beiden Elternteilen lag und die Gesuchstellerin vor ihrem Spitalaufenthalt Entsprechendes hätte organisieren können (vgl. KG-act. 8, S. 14 f. N 52). Eine komplette Überforderung des Gesuchsgegners bei der Betreuung von D.________ kann nicht angenommen werden.
bb) Der Gesuchsgegner räumte ein, dass er gegenüber D.________ im Juli 2022 und am 20. Dezember 2022 handgreiflich geworden sei, indem er ihn mit der flachen Hand auf die Wange geschlagen habe. Daher erachtete die Vorinstanz dieses Verhalten des Gesuchsgegners zurecht als bedenklich. Gestützt auf eine Aktennotiz der KESB Innerschwyz, die Erklärungen von D.________ anlässlich seiner Anhörung, die Aussagen der Gesuchstellerin bei der Parteibefragung, der Therapie des Gesuchsgegners und seines Bewusstseins, dass sein damaliges Verhalten nicht geduldet werde sowie des Umstands, dass die Gesuchstellerin den Beschluss der KESB vom 10. Januar 2023, wonach auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet worden sei, nicht angefochten habe, würden die Bedenken des Gerichts gegenüber der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners jedoch relativiert (angef. Verfügung, E. 3.3.2.3 S. 10).
Nach dem ersten Vorfall im Juli 2022 begann der Gesuchsgegner tags darauf eine Therapie, schloss sie aber nicht ab, weil er sie nicht mehr für nötig hielt (KG-act. 1, S. 29 N 40; Vi-act. 12, S. 18 Fragen 86 und 89 sowie S. 22 Fragen 118-120). Die KESB Innerschwyz stellte in einem gemeinsamen Gespräch mit den Kindseltern am 31. August 2022 fest, beide Eltern würden dem andern Elternteil vertrauen und nicht davon ausgehen, dass ein Elternteil D.________ misshandle, schlage, nicht tröste oder nicht mit Essen oder medizinisch/ärztlich versorge (Vi-act. 6, S. 000042). Nach diesem Gespräch kam es allerdings im Dezember 2022 zu einem zweiten Vorfall. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner damals sich noch nicht im Griff hatte. Indessen focht die Gesuchstellerin den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 10. Januar 2023, wonach auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet worden sei, nicht an (KG-act. 8, S. 15 f. N 54 und 57; Vi-act. 6, S. 000079 ff., 000085 und 000088), woran auch die Vorbringen der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 30. September 2023 (vgl. KG-act. 21, S. 16 f. N 37) nichts ändern.
Die Gesuchstellerin wandte sich mit E-Mail vom 16. März 2023 an die KESB Innerschwyz und liess ihr im April 2023 eine Gefährdungsmeldung zukommen (KG-act. 1, S. 31 N 43). Beides hatte jedoch keine Verfehlungen des Gesuchsgegners zum Gegenstand (KG-act. 8, S. 16 N 58; vgl. Vi-act. 6, S. 99 f. und S. 134-139).
Die Gesuchstellerin führte bei ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 aus, sie habe seit Dezember 2022 äusserlich nichts wahrgenommen. D.________ habe ihr gegenüber einmal erwähnt, sein Vater würde ihn schlagen, was aber nicht kürzlich passiert, sondern lange her sei, aber sein Vater werde oft wütend und würde ihn an den Ohren und Haaren ziehen sowie ins Zimmer stossen (KG-act. 1, S. 29 oben; Vi-act. 12, S. 7 Frage 17), was der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 8, S. 15 N 55). An der gleichentags erfolgten Anhörung antwortete D.________ auf die Frage, was ihm beim Vater nicht so gefalle, nicht so gut gefalle ihm eigentlich nichts (Vi-act. 15, S. 2 Abs. 1). Die Anhörung von D.________ bestätigten die Aussagen der Gesuchstellerin somit nicht. Ausserdem übergab und überliess die Gesuchstellerin trotz der beiden Vorfälle von Juli 2022 und Dezember 2022 D.________ weiterhin und ohne Kindesschutzmassnahmen dem Gesuchsgegner. Auch erklärte der Gesuchsgegner bei seiner Befragung vom 7. Juli 2023, er habe mittlerweile überwunden, dass seine Ex-Partnerin einen neuen Freund habe und es gehe ihm psychisch wieder gut (Vi-act. 12, S. 18 Frage 87).
Mit Eingabe vom 16. November 2023 wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, Frau H.________, die Mutter eines Freundes von D.________, habe sie darüber informiert, dass der Gesuchsgegner D.________ am 28. Oktober 2023 gegen Mittag im I.________ in M.________ beim Einkaufen in die Backe gekniffen und ihn stark am Arm gezogen habe, wofür sie die erwähnte Person als Zeugin offerierte (KG-act. 28, S. 13 f. N 36), was der Gesuchsgegner in Abrede stellt (KG-act. 32, S. 7 N 25). Seither behauptete die Gesuchstellerin gegenüber der Rechtsmittelinstanz bis heute keine weiteren Verfehlungen des Gesuchsgegners gegenüber D.________, weshalb davon auszugehen ist, dass sich solche nicht ereigneten.
Obwohl die Gesuchstellerin auch nach Dezember 2022 D.________ weiterhin regelmässig dem Gesuchsgegner übergab und überliess, D.________ seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2023 unter der elterlichen Obhut des Gesuchsgegners steht, wobei der Gesuchstellerin neben einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht, einem üblichen Feiertags- und Ferienbesuchsrecht auch ein wöchentliches Besuchsrecht von Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Donnerstagmorgen, Kindergartenbeginn eingeräumt wurde, erstattete die Gesuchstellerin bis heute weder weitere Gefährdungsmeldungen noch machte sie gegenüber dem Gericht weitere Verfehlungen seitens des Gesuchsgegners gegenüber D.________ geltend. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch künftig nicht mehr mit Handgreiflichkeiten seitens des Gesuchsgegners gegenüber D.________ zu rechnen ist, weshalb dessen Erziehungsfähigkeit nicht als eingeschränkt zu beurteilen ist.
cc) Die Vorinstanz hielt dafür, es sei fraglich, ob tägliches Minecraft spielen für ein Kind im Alter von D.________ vollends geeignet sei. Gestützt auf die Anhörung von D.________ und die Befragung des Gesuchsgegners sei aber nicht davon auszugehen, dass D.________ übermässig Minecraft spiele oder Netflix schaue (angef. Verfügung, E. 3.3.2.4 S. 10 f.).
Die Gesuchstellerin bringt vor, D.________ erzähle ihr fast nach jedem Besuch beim Gesuchsgegner von Aktivitäten wie Minecraftspielen und Netflixschauen, macht aber nicht ausdrücklich geltend, der Konsum sei übermässig (KG-act. 1, S. 31 N 44). Der Gesuchsgegner entgegnet, D.________ nutze diese Medien, die für dessen Alter freigegeben seien, nicht oft (KG-act. 8, S. 16 N 60).
D.________ erklärte an der Anhörung vom 7. Juli 2023, er habe viele Freunde und spiele mit ihnen auch nach dem Kindergarten. Sie seien oft draussen, würden Velofahren oder "Räuber und Poli" spielen. Besonders gut gefalle es ihm, mit Dädi mit dem elektronischen Auto zu fahren, Lego oder Fussball zu spielen. Bei Dädi habe es auch einen Fernseher und einen Gameboy, wo er Supermario spielen könne, wobei er nicht so viel spielen dürfe, weil Dädi ihm sage, wenn fertig geschaut sei, er aber nicht immer gehorche. Er könne bei Dädi auch Mine-craft spielen, aber ohne Monster, und gehe mit ihm einkaufen. Bei Dädi müsse er früh ins Bett (Vi-act. 15, S. 2). Aufgrund der vielen Freizeitbeschäftigungen kann nicht auf einen übermässigen Konsum von D.________ am Computer und Fernseher geschlossen werden, weshalb die Aussagen des Gesuchsgegners bei der Befragung vom 7. Juli 2023 glaubhaft erscheinen, wonach er sich für D.________ Zeit nehme, ihm hinsichtlich Medienkonsum und Bettzeiten Grenzen setze und mit ihm auch Kleider kaufe. Spiele D.________ Minecraft, sei er meistens neben ihm (Vi-act. 12, Fragen 78 und 99 ff.). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass der Konsum von Minecraft im Alter von D.________ zulässig sei. Gemäss der PEGI (Pan European Game Information) ist Minecraft in der Schweiz ab dem Alter von sieben Jahren freigegeben (www.pegi.info/de). D.________ wird am ________ 2025 acht Jahre alt.
dd) Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, der Gesuchsgegner wolle eine notwendige psychologische resp. psychiatrische Abklärung von D.________ verhindern und habe D.________ nicht beim Zahnarzt angemeldet (KG-act. 21, S. 2 f. N 1 f. und S. 13 f. N 30-32; KG-act. 28, S. 2-6 N 2-7 und 9 f.), was der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 26, S. 3 f. N 5 und 7 sowie S. 8 N 30). Die Gesuchstellerin erklärte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die Äusserungen von D.________, er werde beispielsweise vor das Auto springen, wenn man das und dies nicht mache, oder nicht mehr da sein wolle, wenn er nicht an einen Kindergeburtstag gehen könne, seien nicht wortwörtlich zu verstehen, sondern seien für ein fünfjähriges Kind einfach auffällig und zeige seine innere Zerrissenheit und den Loyalitätskonflikt (Vi-act. 12, S. 1 Ziff. II). Der Gesuchsgegner bot unbestrittenermassen Hand in ein Erstgespräch, das am 17. Oktober 2023 bei J.________ stattfand, obwohl er an dessen Notwendigkeit zweifelte. Nach einem zweiten Gespräch am 26. Oktober 2023 stellte sich heraus, dass eine akute Suizidalität von D.________ ausgeschlossen war und sich kein weitergehender Handlungsbedarf ergab (KG-act. 26, S. 3 N 5; KG-act. 28, S. 3 N 4 f.). Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht geschlossen werden, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sei mangelhaft. Das Gleiche kann ebenso wenig aus dem Umstand gefolgert werden, wonach die jährliche Zahnkontrolle von D.________ (erst) zwei Monate nach der Ankündigung des Gesuchsgegners erfolgte, er werde D.________ für einen Termin beim Zahnarzt anmelden, zumal die Gesuchstellerin nicht behauptete, der Zahnarztbesuch sei dringlich gewesen (vgl. KG-act. 21, S. 2 f. N 1 f.; KG-act. 26, S. 4 N 7; KG-act. 28, S. 5 N 10).
ee) Der Gesuchsgegner räumte im August 2022 gegenüber der KESB Innerschwyz ein, er habe vor 23 Wochen mit dem Trinken aufgehört (KG-act. 21, S. 7 N 11; Vi-act. 6, S. 27 und 33). Mit Eingabe vom 18. August 2023 brachte die Gesuchstellerin vor, D.________ habe ihr nach den Ferien beim Gesuchsgegner berichtet, sein Vater würde wieder viel Alkohol trinken und reagiere deshalb oft aufgebracht und aggressiv. Frau K.________, die Hauswartin im Mehrfamilienhaus, in welchem der Gesuchsgegner wohne, habe sie (die Gesuchstellerin) am 10. August 2023 darüber informiert, dass der Gesuchsgegner in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2023 völlig betrunken gewesen sei und wohl vor der Eingangstüre des Mehrfamilienhauses erbrochen habe. Es müsse deshalb befürchtet werden, dass es bei häufiger Betreuung durch den Kindsvater wegen dessen Alkoholkonsum wieder zu Übergriffen auf D.________ kommen könnte und das Kindeswohl von D.________ gefährdet sei (KG-act. 5 und 5/1; vgl. auch KG-act. 21, S. 7 N 11 und KG-act. 28, S. 7 N 16 f.). Im Weiteren machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. November 2023 geltend, sie habe festgestellt, dass D.________ nicht wintergerecht und viel zu leicht gekleidet gewesen sei, was auch der Nachbarin Frau L.________ und der Urgrossmutter väterlicherseits aufgefallen sei. Auch habe sie bemerkt, dass D.________ in den vergangenen Wochen verschiedentlich Sirup in seiner Trinkflasche in den Kindergarten mitgenommen habe, was nicht erlaubt und darauf zurückführen sei, dass der Gesuchsgegner seine Grossmutter nicht da-rüber informiere, was im Kindergarten gegessen und getrunken werden dürfe. Am 8. November 2023 habe sie zudem gesehen, dass D.________s Trinkflasche, die der Gesuchsgegner ihm jeweils in den Kindergarten mitgebe, inwendig und am Strohhalm voller Schimmel gewesen sei, was offensichtlich gesundheitsschädigend sei. Der Gesuchsgegner nehme seine Verantwortung für die Obhut von D.________ nicht wahr (KG-act. 28, S. 7-9 N 19-21; KG-act. 28/5 und 28/6). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Vorbringen allesamt vehement (vgl. KG-act. 26, S. 5 N 15 f.; KG-act. 32, S. 5 N 14-16).
Die dem Gesuchsgegner vorgehaltenen Vorfälle sollen sich im August und November 2023 ereignet haben. Wie es sich darum verhält, kann offengelassen werden, weshalb auch die von der Gesuchstellerin offerierten Zeugen im vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahren nicht zu befragen sind. Denn seit November 2023 unterrichtete die Gesuchstellerin die Rechtsmittelinstanz bis heute über keine weiteren Vorfälle mehr, die geeignet wären, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass solche nicht mehr stattfanden, obwohl D.________ seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2023 unter der elterlichen Obhut des Gesuchsgegners steht.
ff) Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu verneinen, zumal die Kindseltern bis anhin eine alternierende Obhut lebten und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Gesuchsgegner nicht mehr in der Lage sein soll, D.________ adäquat zu erziehen.
g) Die Vorinstanz führte aus, die Bindungstoleranz der Eltern gegenüber dem jeweils andern Elternteil lasse sich nicht abschliessend anhand konkreter, aktenkundiger Beispiele beurteilen. Falls ihm die Obhut über D.________ zugeteilt würde, räume der Gesuchsgegner der Kindsmutter nebst dem Wochenendbesuchsrecht auch ein wöchentliches Betreuungsrecht von Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Donnerstag, Kindergartenbeginn, ein. Demgegenüber gestehe die Gesuchstellerin dem Kindsvater lediglich ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) ein. Allerdings falle dieses Detail nur äusserst marginal ins Gewicht (angef. Verfügung, E. 3.3.3.2 S. 11 f.).
aa) Die Gesuchstellerin entgegnet mit Eingabe vom 30. September 2023, der Gesuchsgegner habe sich wiederholt bindungsintolerant verhalten, indem er ihr D.________ im August 2022 vorenthalten habe, die Gesuchstellerin vor D.________ schlechtrede oder ihren Lebenspartner und dessen Familie herabsetze (KG-act. 21, S. 18 N 42 und S. 21 N 49), was der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 26, S. 10 f. N 38 und 43).
bb) Unter Bindungstoleranz ist die Fähigkeit des Elternteils zu verstehen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGer 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1 m.H.). Sind keine plausiblen Gründe ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt (BGE 142 III 481 E. 2.7).
cc) Die Gesuchstellerin vermag ihre Behauptungen gegen die Bindungstoleranz des Gesuchsgegners mit den von ihr eingereichten SMS-Nachrichten nicht glaubhaft zu machen (vgl. KG-act. 21/22) und weitere Unterlagen, welche ihr diesbezügliches Vorbringen belegen würden, legt sie nicht ins Recht. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz soll der Umzug der Gesuchstellerin nach N.________ erfolgen, damit sich ihr Arbeitsweg verkürze, sie näher bei der Mutter ihres Lebenspartners sei und über eine grössere und günstigere Wohnung verfüge, was nicht gegen das Wohl von D.________ spreche (angef. Verfügung, E. 3.3.9 S. 15). Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin einzig deshalb nach N.________ umziehen will, um das Kind dem Gesuchsgegner zu entfremden. Daher kann nicht angenommen werden, einer Partei mangle es an einer ausreichenden Bindungstoleranz.
h) Die Vorinstanz erachtete die Kommunikation zwischen den Kindseltern als nicht einfach. Indessen könne nicht von einem hochkonfliktartigen Verhältnis der Kindseltern ausgegangen werden, zumal die Kommunikation über Nachrichten möglich sei. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Elternteil kooperations- und kommunikationswilliger sei (angef. Verfügung, E. 3.3.3.1 S. 11). Darauf ist abzustellen, da sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt (vgl. KG-act. 1, S. 17-40 N 23-68; KG-act. 8, S. 16 f. N 62) bzw. an anderer Stelle bestätigt, dass die Kommunikation zwischen den Parteien über SMS-Nachrichten stattfinde (KG-act. 21, S. 5-7 N 5 und 9). Lediglich im Zusammenhang mit der von ihr beantragten alternierenden Obhut wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, er sei weder bereit noch fähig, mit ihr zu kooperieren (KG-act. 28, S. 20 N 55), was sie mit der von ihr eingereichten SMS-Nachricht vom 17. September 2023 (vgl. KG-act. 28/9) aber nicht glaubhaft zu machen vermag und was der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 32, S. 10 N 39 f.).
i) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beziehungen im weiteren familiären und schulischen Umfeld und der Freundeskreis von D.________ würden zumindest im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens für eine Belassung von D.________ beim Kindsvater und gegen einen Umzug mit der Kindsmutter nach N.________ sprechen (angef. Verfügung, E. 3.3.5 S. 14).
aa) Es ist unbestritten, dass D.________ in M.________ bis Juli 2024 während zwei Jahren den Kindergarten besuchte, sich dort und in der näheren Umgebung wohl fühlt, wo er nach eigenen Angaben über ca. zwölf Freunde verfügt, mit denen er jeweils zum Spielen abmacht und somit über ein grosses soziales Netzwerk verfügt (angef. Verfügung, E. 3.3.5 S. 14; KG-act. 1, S. 36-38 N 56-61; KG-act. 8, S. 20 N 78). Ausserdem ist davon auszugehen, dass D.________ seit August 2024 mit einem grossen Teil seiner Kindergartenkameraden in die Primarschule geht. Dieses grosse soziale Netzwerk, das er täglich nutzt, ist als für das Kindeswohl wichtiger einzuschätzen als der Kontakt zu den Patentanten von D.________, die in N.________ wohnen (vgl. KG-act. 1, S. 36 f. N 56 f.; KG-act. 8, S. 20 N 77). Beide Elternteile können diese unabhängig von der Obhutsregelung besuchen, wenn sie dies wollen. Bereits die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass D.________ bei einem Kindergartenübertritt (aktuell Schulübertritt) in N.________ zeitnah auch einen Freundeskreis aufbauen dürfte. Weder dieser Umstand noch das vom Gesuchsgegner bestrittene Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach D.________ im Fussballtraining in N.________ zwei Freunde gefunden habe und sich mit weiteren Kindern gut verstehe (KG-act. 21, S. 24 N 55; KG-act. 28, S. 16 f. N 47; KG-act. 32, S. 8 N 30), ändern indessen etwas daran, dass D.________ den täglichen Kontakt zu seinen zahlreichen Freunden in M.________ verlöre, wenn er mit der Gesuchstellerin nach N.________ umzöge, auch wenn er nach den Angaben der Gesuchstellerin in Schwyz und Horgen Freunde hat (KG-act. 21, S. 23 N 53).
bb) Die Vorinstanz führte weiter aus, D.________ würde seinen Halbbruder E.________ vermissen, wenn er ihn nicht so oft sehen könnte. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 16. November 2023 soll sich D.________ in diesem Sinne gegenüber verschiedenen Personen geäussert haben und wünsche sich, E.________ mehr zu sehen, zumal ihn die aktuelle Situation erheblich zu belasten scheine (KG-act. 28, S. 18 N 50). Der Gesuchsgegner bestreitet eine solche Belastung seitens D.________ (KG-act. 32, S. 9 N 34).
Grundsätzlich sind Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, weshalb für (volle) Geschwister unterschiedliche Obhutsregelungen zu vermeiden sind. Ist bei Geschwistern etwa wegen eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, kann auch eine Trennung der Geschwister im Kindeswohl sein. Bei Halbgeschwistern liegt es sodann in der Natur der Sache, dass verschiedene Obhutsregelungen unter Umständen unvermeidbar sind, da die Halbgeschwister nicht beide Eltern teilen und jeder Elternteil aus anderen Verbindungen weitere Kinder haben kann (BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.2.1).
E.________, geboren am ________, ist der Halbbruder von D.________ und fast sechs Jahre jünger als der heute bald achtjährige D.________, sodass bei ihnen nicht von gleichen Bedürfnissen und emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen ist. Unabhängig davon, wie es sich um die Glaubhaftigkeit der Behauptung der Gesuchstellerin verhält, wofür sie keine Beweise offeriert, ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin seit ihrer Eingabe im November 2023 bis heute keine weiteren Rechtschriften einreichte, in denen sie den Wunsch D.________s darlegt, er möchte E.________ öfter sehen bzw. es belaste ihn, E.________ nicht öfter sehen zu können. Dies ist ein Indiz dafür, dass das Interesse von D.________ an seinem Halbbruder aktuell nicht mehr so gross ist, wie in dessen Babyalter. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Wunsch von D.________, E.________ öfter zu sehen, zwar als eines von vielen Kriterien zu beachten (vgl. BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.2.1), aber weniger stark zu gewichten als der Verlust des täglichen Kontakts von D.________ zu seinen Schulkameraden und zahlreichen Freunden in M.________, zumal D.________ nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern auch jeden Mittwoch nach dem Kindergarten bis Donnerstag vor dem Kindergarten durch die Gesuchstellerin betreut wird. Einen konkreten Grund, weshalb dem Zusammenleben mit E.________ gegenüber dem Verbleib im angestammten Umfeld der Vorrang gebühren soll, vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun. Daher sprechen die Beziehungen im weiteren familiären und schulischen Umfeld und der Freundeskreis von D.________ zumindest im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens für eine Belassung von D.________ beim Kindsvater und gegen einen Umzug mit der Kindsmutter nach N.________.
j) Die Vorinstanz schliesst aus dem Protokoll der Anhörung von D.________, dass dessen Meinungsäusserung eher für den vorläufigen Verbleib in M.________ und gegen einen Umzug nach N.________ spreche (angef. Verfügung, E. 3.3.7 S. 15).
aa) Die Gesuchstellerin entgegnet, D.________ sei im Zeitpunkt seiner Anhörung nicht einmal sechs Jahre alt gewesen, weshalb seine Aussagen zurückhaltend zu würdigen seien (KG-act. 1, S. 38 N 62). Dem ist so, was aber nicht bedeutet, dass die Äusserungen von D.________ gar nicht zu beachten sind.
bb) Im Übrigen wendet die Gesuchstellerin ein, die Vorinstanz habe das Interesse von D.________ auf Nichttrennung von seinem Halbbruder zu Unrecht weniger stark gewichtet, als die Beziehung zu seiner Urgrossmutter (KG-act. 1, S. 38 N 65), was der Gesuchsgegner bestreitet (vgl. KG-act. 8, S. 21 N 84).
D.________ äusserte an der Anhörung vom 7. Juli 2023, dass er gerne bei beiden Elternteilen sei und weder den einen noch den andern bevorzuge. Im Verlauf der Anhörung zählte er insgesamt zwölf Freunde auf, die er alle aus dem Kindergarten in M.________ kenne, mit ihnen auch nach dem Kindergarten spiele, oft draussen (Velofahren, Räuber und Poli) und bei allen an der Geburtstagsfeier dabei gewesen sei. Wenn er in N.________ sei, vermisse er seine Freunde. Im Weiteren erzählte D.________, dass er bei Grosi (seine Urgrossmutter), die in der Nähe wohne, Lego, Duplo oder mit Bällen und auch gerne mit Kindern spiele, er gerne zu ihr gehe und es ihm bei ihr gefalle. In N.________ gefalle ihm das Baby (E.________), er habe es gern und es würde ihn besonders traurig machen, E.________ nicht mehr so oft sehen zu können (Vi-act. 15). Das Fehlen der vielen Freunde und von Grosi in N.________ ist höher zu gewichten als das Vermissen von E.________ in M.________. Somit erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung als zutreffend, wonach die Meinungsäusserung von D.________ eher für den vorläufigen Verbleib in M.________ und gegen einen Umzug nach N.________ spreche.
k) Im Berufungsverfahren unbestritten ist, dass sowohl die Betreuungspersonen in M.________ als auch diejenigen in N.________ für die gesundheitlichen Bedürfnisse von D.________ sorgen können und D.________ an beiden Orten seiner Schulpflicht nachkommen kann (angef. Verfügung, E. 3.3.6 und 3.3.8 S. 14 f.; KG-act. 1, S. 17-40 N 23-68; KG-act. 8, S. 10-23 N 36-90).
l) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Parteien bisher mit Hilfe der Grossmutter des Gesuchsgegners D.________ in erheblichem Umfang betreuten, sodass die Gesuchstellerin nicht als hauptbetreuende Person bezeichnet werden kann. Daher ist das bisherige Betreuungsmodell als Ausgangslage neutral zu werten (vgl. E. 3c vorne), zumal beide Elternteile weiterhin dazu bereit und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl von D.________ zu sorgen (vgl. E. 3d vorne). Beide Elternteile haben ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn (vgl. E. 3e vorne). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln wäre. Ebenso wenig besteht Veranlassung, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu verneinen (vgl. E. 3f vorne). Weder kann angenommen werden, einer Partei mangle es an einer ausreichenden Bindungstoleranz (vgl. E. 3g vorne) noch lässt sich feststellen, welcher Elternteil kooperations- und kommunikationswilliger ist (vgl. E. 3h vorne). Die Beziehungen im weiteren familiären und schulischen Umfeld und der Freundeskreis von D.________ sprechen zumindest im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens für eine Belassung von D.________ beim Kindsvater und gegen einen Umzug mit der Kindsmutter nach N.________ (vgl. E. 3i vorne). Die Meinungsäusserung von D.________ indiziert eher einen vorläufigen Verbleib in M.________ als einen Umzug nach N.________ (vgl. E. 3j vorne). Für die gesundheitlichen Bedürfnisse von D.________ und die Gewährleistung von dessen Schulpflicht ist sowohl in M.________ als auch in N.________ gesorgt (vgl. E. 3k vorne).
Im Rahmen der zeitlich beschränkten vorsorglichen Massnahme kommt insbesondere dem einstweiligen Verbleib im gewohnten örtlichen und schulischen Umfeld, dem Freundeskreis sowie der Weiterführung der lange gelebten Mitbetreuung durch die Urgrossmutter besonderes Gewicht zu. Zudem läge ein jetziger Umzug von D.________ nach N.________ mit einer allfälligen späteren Zuteilung der elterlichen Obhut an den Gesuchsgegner kaum im Kindswohl, weil D.________ dadurch zweimal aus der gewohnten Umgebung herausgerissen würde, während ein jetziger Verbleib von D.________ in M.________ mit einer allfälligen späteren Zuteilung der elterlichen Obhut an die Gesuchstellerin eher mit dem Kindswohl vereinbar ist, weil dies für D.________ kein Hin und Her darstellen würde; dies ohne Vorwegnahme eines Entscheids in der Hauptsache (vgl. auch angef. Verfügung, E. 3.3.9 S. 15). Daher sind die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, wonach D.________ unter ihre alleinige elterliche Obhut zu stellen und ihr zu bewilligen sei, den gewöhnlichen Aufenthaltsort von D.________ nach N.________ zu verlegen.
m) Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter für den vorliegenden Fall, dass ihr die alleinige elterliche Obhut über D.________ nicht zuzuteilen ist, ihn unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, dessen Wohnsitz beim Gesuchsgegner in M.________ festzulegen und dessen Betreuung während den Werktagen wie folgt zu regeln: Betreuung durch den Gesuchsgegner jede Woche von Montagmorgen, nach Kindergartenbeginn, bis Mittwochmorgen, Kindergartenbeginn, sowie von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Freitagnachmittag, 18:00 Uhr; Betreuung durch die Gesuchstellerin jede Woche von Mittwochmorgen, nach Kindergartenbeginn, bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, wobei sie D.________ am Mittwoch- und Donnerstagmittag vom Kindergarten abzuholen, ihn am Donnerstagmorgen in den Kindergarten zu bringen und ihn am Donnerstagabend um 18:00 Uhr zum Gesuchsgegner zu bringen hat (KG-act. 1, Berufungsbegehren-Ziff. 2.1, 2.2.1.1, 2.2.1.2, 2.2 und 2.2.1, S. 6 f. sowie S. 42-45 N 77-84). Der Gesuchsgegner verlangt die Abweisung dieses Antrags (vgl. KG-act. 8, S. 2 und S. 23 f. N 92-94).
Der Gesuchsgegner räumte im vorinstanzlichen Verfahren der Gesuchstellerin ein Besuchsrecht während der Woche von Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Donnerstag, Kindergartenbeginn, ein. Die Vorinstanz ging von einer Fahrzeit von N.________ nach M.________ von 40 Minuten aus und erachtete diesen Weg als mit dem Kindeswohl vereinbar, damit die Gesuchstellerin das wöchentliche Besuchsrecht wahrnehmen könne, weil sie in dieser kindergartenfreien Zeit D.________ persönlich betreuen könne und D.________ ausgeführt habe, er würde E.________ vermissen. Die Gesuchstellerin erachtete ein derartiges Pendeln indessen als nicht im Kindeswohl liegend, da D.________ Struktur, Rituale, Fürsorge und Stabilität brauche (angef. Verfügung, E. 4.1.2 S. 16 f.). Die Parteien wohnen gemäss eigenen Angaben zwischen 43 und 49 Autofahrminuten voneinander entfernt (vgl. KG-act. 21, S. 24 N 57; KG-act. 26, S. 12 N 50; KG-act. 28, S. 19 N 53). Diesen Weg müsste D.________ bei der von der Gesuchstellerin beantragten alternierenden Obhut innerhalb von zwei Wochen sechsmal zurücklegen. Vorliegend ist die Distanz zwischen den elterlichen Wohnorten relevant, weil D.________ bereits eingeschult ist (vgl. BGer 5A_ 67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.3). Bei grosser räumlicher Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern stehen der alternierenden Obhut gerade bei jungen Kindern auch praktische Gründe entgegen (BGer 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.4.2 m.H. auf BGer 5A_345/2020 und 5A_357/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4). Indessen ist eine zwanzigminütige Autofahrt für Kinder im Alter zwischen fünf bis neun Jahren nicht grundsätzlich als unzumutbare Belastung zu werten (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 Sachverhalt Bst. A.a und E. 8.5). Im Rahmen der zeitlich beschränkten vorsorglichen Massnahmen kommt insbesondere dem einstweiligen Verbleib von D.________ im gewohnten örtlichen und schulischen Umfeld und dem Freundeskreis besonderes Gewicht zu (vgl. 3l vorne) und verleihen ihm die nötige Ruhe und Stabilität. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern ist zwar nicht hochkonfliktartig, aber doch nicht einfach und ist nur über SMS-Nachrichten möglich (vgl. E. 3h vorne). Unter diesen Umständen entspricht es dem Kindeswohl von D.________, dass im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens die von der Gesuchstellerin beantragte alternierende Obhut abzuweisen und D.________ unter die elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen ist.
4. Da D.________ unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen ist (vgl. E. 3l vorne), bleibt es beim vorinstanzlich angeordneten Besuchsrecht der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2 sowie E. 4 S. 15-18), weil dieses angemessen erscheint und die Gesuchstellerin für den Fall, dass D.________ unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen ist, keine Abänderung ihres Besuchsrechts beantragt (vgl. KG-act. 1, Berufungsantrag-Ziff. 1.2 sowie S. 40-42 N 69-76).
5. Ist nach dem Gesagten die Berufung hinsichtlich der elterlichen Obhut und des Besuchsrechts abzuweisen, sind in Abweisung der Berufungsanträge Ziffern 1.4 und 1.5 die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen, zumal die Gesuchstellerin deren Höhe nicht in Frage stellt (vgl. KG-act. 1, S. 46 N 85 f.).
6. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Gesuche der Gesuchstellerin gegenstandslos, wonach der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die beantragte Betreuung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens festzulegen sei (KG-act. 1, S. 8 und S. 46-49 N 87-96).
7. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Juli 2023 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3’000.00 (vgl. auch KG-act. 3) der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
a) Der Gesuchsgegner reichte am 10. Januar 2024 für das Berufungsverfahren eine detaillierte Kostennote ein und machte gestützt auf § 16 Abs. 1 GebTRA eine Entschädigung von Fr. 5’820.00 geltend (KG-act. 37 und 37/1).
b) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Dieser Tarifrahmen kann lediglich in Verfahren bis zu 100 % überschritten werden, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich bei Studium von fremdem Recht, von Akten, welche in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
c) Auch wenn der Gesuchsgegner im Wesentlichen mehrere Rechtsschriften der Gegenpartei im Umfang von insgesamt rund 100 Seiten sowie diverse Beilagen lesen musste und zu diesen auf total ca. 50 Seiten Stellung nahm, kann noch nicht geschlossen werden, dass das Berufungsverfahren für den Gesuchsgegner besonders viel Arbeit i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA beanspruchte. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners ist die Wichtigkeit der Streitsache nicht schon im Rahmen von § 16 Abs. 1 GebTRA, sondern erst bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Tarifrahmens zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt es sich nicht, den Höchstansatz von Fr. 4’800.00 gestützt auf § 16 Abs. 1 GebTRA zu überschreiten, weshalb die Kostennote nicht als angemessen erscheint und die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht dessen, dass die Arbeitsleistung von Rechtsanwalt C.________ gross war, ohne dass aber ein Ausnahmefall von § 16 Abs. 1 GebTRA vorliegt, die Streitsache als wichtig, aber nicht als besonders schwierig zu beurteilen ist, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
8. Hat die Gesuchstellerin sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, ist dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren (vgl. KG-act. 10 und 15) als gegenstandslos geworden abzuschreiben;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Juli 2023 wird bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt sowie von deren Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
6. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 40) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
11. April 2025 amu
ZK2 2023 57
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 235 ZPOart. 235 CPCart. 235 CPC
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