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Entscheid

ZK2 2023 58

Kammer

20. September 2023Deutsch14 min

1. a) Mit Klageschrift vom 13. März 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 20. September 2023

ZK2 2023 58

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Forderung (Antrag auf Nichteintreten)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Juli 2023, ZEV 2023 18);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Klageschrift vom 13. März 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin GBP 6’700.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2021 zu zahlen.

2. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe

(Zahlungsbefehl vom 20.04.2022) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für das vorliegende Klageverfahren und das diesem vorangehende Schlichtungsverfahren.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Postaufgabe) sinngemäss, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil die Klägerin die Klage zu spät erhoben habe (Vi-act. A/II). Die Klägerin reichte diesbezüglich eine Stellungnahme am 9. Mai 2023 ein, auf die der Beklagte mit Eingabe vom 28. Mai 2023 (Postaufgabe) reagierte (Vi-act. D/2 und D/3). Der Einzelrichter am

Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 10. Juli 2023 den Nichteintretensantrag des Beklagten ab und beliess die Prozesskosten bei der Hauptsache (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1 und 2).

b) Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Klage der Klägerin sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin. Ferner stellte er sinngemäss den Eventualantrag, es sei ihm eine neue Frist für die Einreichung einer Stellungnahme und

Widerklage mit Hilfe eines Rechtsanwalts anzusetzen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. August 2023 setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin Frist für die Einreichung der Beschwerdeant­wort an unter Hinweis an den

Beschwerdeführer, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten und die Begründung der Beschwerde und mithin auch allfällige Ergänzungen daher innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hätten. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem erklärt, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) noch laufen dürfte und er entsprechend noch Ergänzungen in dieser Frist einreichen könnte, sowie dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich in Art. 117 ff. ZPO fänden (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 23. August 2023, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Sie verwies für die Wahrung der streitgegenständlichen Frist auf ihre vor­instanzliche Eingabe vom 9. Mai 2023 und verzichtete darüber hinaus auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 6). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. Die ZPO ist anwendbar auf Binnensachverhalte (Vock/Nater, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 2 N 3). Für internationale Verhältnisse bleiben die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des schweizerischen IPRG

vorbehalten (Art. 2 ZPO). Ein internationales Verhältnis setzt einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus. Ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen (BGE 131 III 76 E. 2.3). Hat eine Partei ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Ausland, liegt immer ein internationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76 E. 2.3 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in

_____ im Vereinigten Königreich. Somit ist ein internationaler Sachverhalt gegeben.

In der Klage machte die Beschwerdegegnerin eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beschwerdeführers geltend (Vi-act. A/I, Rn. 5 ff.). Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Art. 127 IPRG; Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO;

Schulin/Vogt, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 62 OR N 42). Bei Streitigkeiten mit Auslandbezug gilt grundsätzlich die prozessrechtliche lex fori (Recht des Gerichtsorts). Jedes Gericht wendet entsprechend auch bei internationalen Sachverhalten sein eigenes Prozessrecht an (Vock/Nater, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017,

Art. 2 ZPO N 4; KGer SZ, Beschluss ZK2 2012 19 vom 12. Juni 2012, E. 4). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Wilen b. Wollerau im Kanton Schwyz. Für die Beurteilung der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist das Kantonsgericht mithin zuständig (§ 12 Abs. 1 JG).

3. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Frist von drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO habe nicht während des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar nach Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO

geendet, weshalb der Fristenstillstand nicht bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei die Frist nach Monaten und nicht nach Tagen zu berechnen. Die Frist von drei Monaten habe für die Beschwerdegegnerin mithin am 23. Februar 2023 geendet (KG-act. 1).

a) Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im letzten Monat der Frist an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Nach Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (EuFrÜb;

SR 0.221.122.3), der als Staatsvertragsrecht der ZPO vorgeht, sind in Übereinstimmung mit der Regelung der Monatsfristen im EuFrÜb Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO so auszulegen, dass die beiden Absätze unabhängig voneinander, also isoliert, zu betrachten sind und Monatsfristen nach Art. 142 Abs. 2 ZPO folglich im letzten Monat der Frist an demjenigen Tag enden, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist ausgelöst wurde, oder wenn der entsprechende Tag fehlt, am letzten Tag des Monats (KGer SZ, Beschluss ZK1 2023 14 vom 17. August 2023, E. 3 ff., insbesondere E. 4b).

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Dieser Fristenstillstand gilt nicht für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Er gilt jedoch für die Fristen nach Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO für die Einreichung einer Klage beim Gericht im Anschluss an die Erteilung einer Klagebewilligung

(BGE 138 III 615 = Pra 102 [2013] Nr. 36, E. 2.4; vgl. BGE 144 III 404, E. 4.1 f.; Benn, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 145 ZPO N 6; KGer SZ, Beschluss ZK1 2023 14 vom 17. August 2023, E. 4c). Monatsfristen werden zunächst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien berechnet und anschliessend um die der Stillstandsdauer entsprechende Zahl von Tagen verlängert (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 145 ZPO N 5; Benn, a.a.O., Art. 145 ZPO N 3a; KGer SZ, Beschluss ZK2 2014 13 vom 12. August 2014, E. 2b).

b) Der Beschwerdegegnerin wurde die Klagebewilligung vom 22. November 2022 nachweislich am 23. November 2022 zugestellt

(Vi-KB 2b), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Dementsprechend begann die Klagefrist für die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Weil es sich um eine Monatsfrist handelte, endete sie grundsätzlich im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist ausgelöst wurde (siehe E. 3a), mithin am 23. Februar 2023. Das Bundesgericht hielt in BGE 138 III 615 (= Pra 102 [2013] Nr. 36) jedoch allgemein fest, dass die Fristen nach Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO während der Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO stillstehen, und beschränkte dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf den Fall, dass die Frist während der Gerichtsferien endet (BGE 138 III 615 = Pra 102 [2013] Nr. 36, E. 2.4). Aufgrund dessen verlängerte sich die Frist um die der Stillstandsdauer entsprechende Anzahl von Tagen (siehe E. 3a), mithin um 16 Tage (18. Dezember 2022 bis 2. Januar 2023), weshalb das Fristende auf Samstag, den 11. März 2023 fiel. In Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die Frist daher am nächsten Werktag und somit am Montag, 13. März 2023. Die Beschwerdegegnerin reichte die Klage entsprechend rechtzeitig ein, was die Vor­instanz zutreffend festhielt.

4. In Bezug auf den sinngemässen Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm eine neue Frist für die Einreichung seiner „Stellungnahme und Widerklagen auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts“ anzusetzen sei, ist

Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerde muss Anträge enthalten, die zu begründen sind

(Art. 321 Abs. 1 ZPO; KGer SZ, Beschluss BEK 2017 2 vom 1. Juni 2017, E. 4). Bei Laien werden diesbezüglich bescheidene Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese

minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (KGer SZ, Verfügung BEK 2011 104 vom 6. Februar 2012, E. 3a m.w.H.). Eine Begründung des sinngemässen Eventualantrags ist in der Beschwerdeschrift nicht enthalten. Der Beschwerdeführer kommt diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.

Im Übrigen haben die Begründung der Beschwerde und somit auch allfällige Ergänzungen innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen, weil die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 148 ZPO), worauf der Beschwerdeführer hingewiesen wurde (KG-act 4). Soweit der Beschwerdeführer diesen Antrag auf das Beschwerdeverfahren bezog und auf diesen trotz mangelnder Begründung einzutreten wäre, wäre er infolge Ablaufs der Beschwerdefrist abzuweisen. Eine Widerklage kann im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht erhoben werden, weil diese spätestens mit der Klageant­wort einzureichen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 413 = Pra 111 [2022] Nr. 5, E. 4.2). Sollte es sich bei der Ausführung „mit Hilfe eines Rechtsanwalts“ sinngemäss um einen Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung handeln, wird auf nachstehende E. 5 verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer den sinngemässen Eventualantrag auf das vor­instanzliche Verfahren bezog, hat er sich entsprechend an die Vor­instanz zu wenden.

5. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass­gebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 und 133 III 614, E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs

(Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18).

b) Die gesetzliche Reglung des Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Frist für die Klageeinreichung nach Art. 209 Abs. 3 ZPO

sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang sind, zumal vorliegend ebenso wenig die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 EuFrÜb etwas am Ende der Frist ändert, auch für Laien verständlich (siehe E. 3a und 3b). Die Vor­instanz berechnete die Frist im Ergebnis korrekt (angef. Verfügung, E. 1). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeanträge zu begründen sind sowie dass Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können und eine allfällige Widerklage in der Klageant­wort zu erheben ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gesetz (siehe E. 4). Die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers waren folglich bereits bei Einreichung der Beschwerde und der darin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten mithin nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.

6. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung des abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die aufgrund des geringen Aufwands reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist wegen geringen Aufwands angesichts der kurzen Beschwerdeant­wort sowie mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 6);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 700.00 wird dem

Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert

beträgt Fr. 7’475.67.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

25.

September 2023 rfl

ZK2 2023 58

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 2n Satzung des Europaratesart. 2n Statut du Conseil de l’Europeart. 2n 3

Art. 2n 3art. 2n 3art. 2n 3

Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC

BGE 131 III 76ATF 131 III 76DTF 131 III 76

BGE 131 III 76ATF 131 III 76DTF 131 III 76

Art. 127 IPRGart. 127 LDIPart. 127 LDIP

Art. 10 ZPOart. 10 CPCart. 10 CPC

Art. 62 ORart. 62 COart. 62 CO

Art. 62 VAWart. 62 ORHart. 62 OR

Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC

ZK2 2012 19

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

§ 12 JG

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 4 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristenart. 4 Convention européenne sur la computation des délaisart. 4 Convenzione europea sul computo dei termini

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

ZK1 2023 14

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615

BGE 144 III 404ATF 144 III 404DTF 144 III 404

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

ZK1 2023 14

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

ZK2 2014 13

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BEK 2017 2

BEK 2011 104

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 224 ZPOart. 224 CPCart. 224 CPC

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BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614

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