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Entscheid

ZK2 2023 59

Präsidial

24. Januar 2024Deutsch6 min

1. Am 18. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschwerdegegner an, dem Beschwerdeführer und einer Miterbin umgehend einen Vorschuss von Fr. 50’000.00 akonto aus dem Nachlass von D.________ sel. auszuzahlen. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (angef. Verfügung Dispositivziff. 1 f.). Er belehrte die Parteien über eine Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen gemäss § 87 und § 89 JG (ebd. Ziff. 5). Gegen die ihm am 20. Juli 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2023 „Beschwerde“ ans Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen (KG-act. 2 f.). Der Berufungsgegner beantragt zur Hauptsache, auf die verspätete Berufung nicht einzutreten (KG-act. 7). Dazu nahm der Berufungsführer Stellung (KG-act. 9).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Januar 2024

ZK2 2023 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerde- und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beschwerde- und Berufungsgegner,

betreffend

Willensvollstreckung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2023, APD 2023 4);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 18. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschwerdegegner an, dem Beschwerdeführer und einer Miterbin umgehend einen Vorschuss von Fr. 50’000.00 akonto aus dem Nachlass von D.________ sel. auszuzahlen. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (angef. Verfügung Dispositivziff. 1 f.). Er belehrte die Parteien über eine Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen gemäss § 87 und § 89 JG (ebd. Ziff. 5). Gegen die ihm am 20. Juli 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2023 „Beschwerde“ ans Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen (KG-act. 2 f.). Der Berufungsgegner beantragt zur Hauptsache, auf die verspätete Berufung nicht einzutreten (KG-act. 7). Dazu nahm der Berufungsführer Stellung (KG-act. 9).

Erwägungen

1.

Am 18. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschwerdegegner an, dem Beschwerdeführer und einer Miterbin umgehend einen Vorschuss von Fr. 50’000.00 akonto aus dem Nachlass von D.________ sel. auszuzahlen. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (angef. Verfügung Dispositivziff. 1 f.). Er belehrte die Parteien über eine Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen gemäss § 87 und § 89 JG (ebd. Ziff. 5). Gegen die ihm am 20. Juli 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2023 „Beschwerde“ ans Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen (KG-act. 2 f.). Der Berufungsgegner beantragt zur Hauptsache, auf die verspätete Berufung nicht einzutreten (KG-act. 7). Dazu nahm der Berufungsführer Stellung (KG-act. 9).

Dispositiv

2. Der Willensvollstrecker steht nach Art. 518 Abs. 1 ZGB in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters, sofern der Erblasser nichts anderes verfügte. Demnach untersteht der Willensvollstrecker der behördlichen Aufsicht (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die sachlich zuständige Behörde sowie die Frage, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde für die Aufsicht zuständig ist, bestimmen die Kantone (Art. 54 SchlT; vgl. auch Leu, BSK, 7. A. 2023, Art. 518 ZGB N 1 f. i.V.m. Leu/Brugger, ebd., Art. 595 ZGB N 32 ff.). Die Kantone regeln ebenfalls das anwendbare Verfahrensrecht (BGE 139 III 225 E. 2.2). Im Kanton Schwyz ist erstinstanzlich für die Aufsicht über die Willensvollstrecker der Einzelrichter am Bezirksgericht im summarischen Verfahren zuständig (§ 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. § 31 Abs. 2 JG). Das kantonale Recht enthält keine Spezialbestimmungen zu den Rechtsmitteln gegen die Aufsichtsbeschwerde, weshalb die Vorschriften der ZPO als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden sind (vgl. § 1 EGzZGB; BGE 139 III 225 E. 2.2). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid kann innert zehn Tagen Berufung beim Kantonsgericht

erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen vgl. ZK2 2017 55 und 56 vom 18. Dezember 2017 E. 2 m.H. und ZK2 2022 61 vom 19. Oktober 2023 E. 2).

3. Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass er seine „Beschwerde“ nicht innert zehn Tagen einreichte, hält aber dafür, dass nicht die „allgemeine“

10-tägige Frist, sondern die in § 89 JG vorgesehene 30-tägige Weiterzugsfrist in kantonalen Aufsichtsangelegenheiten anwendbar sei. Wie der Berufungsführer zutreffend – allerdings in Widerspruch zu seinen Ausführungen zum Streitwert (KG-act. 1 A/4 m.H. auf BGE 135 III 578 E. 6) – geltend macht, erfolgt keine Beurteilung von materiell erbrechtlichen Belangen (KG-act. 9; dazu vgl. auch Leu/Brugger, a.a.O., Art. 595 ZGB N 22 und 33). Die Aufsichtsangelegenheit des Bundeszivilrechts ist der Zuständigkeit des Einzelrichters im summarischen Verfahren (vgl. oben E. 2) und somit gestützt auf § 100 JG („einschliesslich Verfahrensart“) dem Rechtsmittelverfahren der schweizerischen Zivilprozessordnung als kantonales Prozessrecht unterstellt und mithin kein Weiterzug einer kantonalen Aufsichtssache (§§ 85 ff. JG). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Amtspflichtverletzungen durch den Vorderrichter geltend, sondern dass der Richter in der Sache Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker fehlerhaft beurteilt habe, die mit einem mutmasslichen Interessenskonflikt verbunden sein sollen und daher dessen beantragte Absetzung begründeten. Aufgrund dieser Würdigung der Rechtslage hätte der anwaltlich vertretene Berufungsführer die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ohne Konsultation der Rechtsprechung erkennen sollen (s. auch BGer 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.7).

4. Zufolge unbestrittener Nichteinhaltung der Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO ist daher auf das Rechtsmittel unter Kostenfolgen zu Lasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Infolge des unbegründet gebliebenen Antrags entfällt eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO an den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegner;-

verfügt:

Auf die als Berufung entgegengenommene „Beschwerde“ vom 14. August 2023 wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Vertreterin des Berufungsführers (2/R), den Berufungsgegner (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver

Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

24. Januar 2024 amu

ZK2 2023 59

§ 87 JG

§ 89 JG

Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

Art. 595 ZGBart. 595 CCart. 595 CC

Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

Art. 595 ZGBart. 595 CCart. 595 CC

BGE 139 III 225ATF 139 III 225DTF 139 III 225

§ 2 EGzZGB

§ 31 JG

§ 1 EGzZGB

BGE 139 III 225ATF 139 III 225DTF 139 III 225

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

ZK2 2017 55

ZK2 2022 61

§ 89 JG

BGE 135 III 578ATF 135 III 578DTF 135 III 578

Art. 595 ZGBart. 595 CCart. 595 CC

§ 100 JG

§ 85 JG

1C_647/2018

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF