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Entscheid

ZK2 2023 60

Kammer

26. Juli 2024Deutsch11 min

I. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20.06.2023 – Dossier ZEV 2022 60 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7‘500.00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 an die Klägerin zu zahlen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. Juli 2024

ZK2 2023 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Forderung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Juni 2023, ZEV 2022 60);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit vom 20. Oktober 2022 datierender Eingabe (Datum Postaufgabe: 27. Oktober 2022) erhob die A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen C.________ wie folgt Klage (Vi-act. I):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ausstehende Honorarforderungen in der Höhe von EUR 7‘500.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 12. Mai 2022 an die Klägerin zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, aussergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in der Höhe von weiteren EUR 486.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 20. Mai 2022 an die Klägerin zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Weiter beantragte die Beklagte, das Verfahren sei vorerst auf die Eintretensfrage zu beschränken; für den Fall, dass die Beschränkung nicht erfolge, sei ihr eine Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort anzusetzen (Vi-act. II). Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag ein (Vi-act. D8), wozu sich die Beklagte am 13. April 2023 äusserte (Vi-act. D9). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).

b) Dagegen erhob die Klägerin mit vom 17. August 2023 datierender und am 20. August 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Sachverhalt

I. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20.06.2023 – Dossier ZEV 2022 60 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7‘500.00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 an die Klägerin zu zahlen.

Erwägungen

II. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 486.80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 an die Klägerin zu zahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 beantragte die Beklagte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde der Beklagten Frist für eine allfällige Stellungnahme i.S. des unbedingten Replikrechts, insb. zu den Einwänden der fehlenden Vollmacht, des fehlenden Nachweises der Anwaltsqualifikation und der fehlenden Berufsbezeichnung angesetzt (KG-act. 10). Die Klägerin reichte dazu am 28. September 2023 (Postaufgabe DE) eine vom 27. September 2023 datierende Stellungnahme einschliesslich (u.a.) Vollmacht, Ernennungsurkunde der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe und Zulassungsbestätigung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein (KG-act. 11 und KG-act. 11/1-6). Weitere Eingaben zur Sache gingen keine ein.

2.

a) Der Vorderrichter erwog, als Hauptgesellschaft bestehe eine deutsche Gesellschaft mit der Firma „A.________“ mit Sitz in E.________/D, die eine schweizerische Zweigniederlassung mit Sitz in der Gemeinde F.________ und Domizil an der G.________strasse xx betreibe. Die klagende Partei bezeichne sich unter der Firma der deutschen Hauptgesellschaft als Klägerin und gebe gleichzeitig die Domiziladresse der schweizerischen Zwiegniederlassung an. Dies sei eine unzulässige Kombination zwischen Hauptgesellschaft und Zweigniederlassung, folglich sei die Parteibezeichnung falsch. Weil als Domiziladresse diejenige in F.________ und nicht diejenige in E.________ angegeben werde sowie die erstere im Zuständigkeitskreis des angerufenen Gerichts liege, sei davon auszugehen, dass die Zweigniederlassung als Klägerin auftrete. Die Zweigniederlassung sei nach der lex fori jedoch partei- und prozessunfähig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Die Klägerin sei im Übrigen im Rahmen des Nichteintretensantrags der Beklagten auf die Problematik aufmerksam gemacht und mit Verfügung vom 2. März 2023 aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, sie habe aber keine Berichtigung der falschen Parteibezeichnung vorgenommen (angefocht. Verfügung E. 2.4 und 2.5).

b) Die Klägerin macht geltend, die klagende Partei sei die „A.________“. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Eine Gesellschaft könne mehrere Niederlassungen betreiben, wobei die Rechtsträgerin der Haupt- und der Zweigniederlassung ein einheitliches Rechtssubjekt sei, das unter mehreren Adressen am Rechtsverkehr teilnehme. Dass die Klägerin unter der Adresse ihrer Zweigniederlassung klagen könne, gehe aus Art. 12 ZPO hervor. Die Auslegung, dass es sich bei der Haupt- und der Zweigniederlassung um zwei verschiedene Rechtssubjekte handeln könne, sei unrichtig. Es liege keine Kombination von Angaben der Hauptgesellschaft und der Zweigniederlassung vor, ebenso falle das Rechtssubjekt und die Adresse nicht auseinander. Die Klägerin habe als „A.________“ unter Verwendung der Adresse der Zweigstelle geklagt. Dies sei notwendig, weil es klare Zuordnungen der Mandate und eine Trennung wegen der Haftpflichtversicherung gäbe. Es sei unstrittig, dass eine Zweigniederlassung nicht als eigene Rechtspersönlichkeit klagen könne. Es habe diejenige Einheit geklagt, der das Mandat zugeteilt worden sei. Die Klägerin habe sich nicht als „Zweigstelle“ bezeichnet, dennoch habe das Gericht durch Hineinlesen des Wortes „Zweigstelle“ der Klägerin unterstellt, dass sie als Zweigstelle geklagt habe (KG-act. 1 S. 3 ff.).

c) Die Beklagte erwidert, der Eintrag der Zweigniederlassung im Handelsregister vermöge nichts daran zu ändern, dass dieser die Rechtsfähigkeit fehle. Art. 12 ZPO beschlage den Gerichtsstand und habe mit der Partei- und Prozessfähigkeit nichts zu tun. Bei der Klägerschaft handle es sich um die „A.________, G.________strasse xx, vertreten durch H.________ und I.________, ebenda,“ also um eine nicht partei- und prozessfähige Einheit. Die Klägerin selber habe es vermieden, die Frage der klagenden Partei zu klären. Nicht relevant seien die Zuordnung von Mandaten und die Verbindung mit Haftpflichtversicherungen (KG-act. 9 S. 6 ff.).

d) Festzuhalten ist vorab, dass die Feststellungen des Vorderrichters zu den internationalen Verhältnissen die vorliegende Frage betreffend unbestritten blieben und im Übrigen auch nicht zu beanstanden sind.

e) Nach Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie ihrer Legitimation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine inexistente Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGer Urteil 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der zwar rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt und dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGer Urteil 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 1 mit Hinweis auf BGE 117 II 85 E. 3). Sie bildet zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst nicht partei- und prozessfähig (zit. Urteil 4A_510/2016 E. 3.2; E. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 66 ZPO N 10). Daher können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen. Weil somit jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig, mithin anstatt der Zweigniederlassung wird die Hauptniederlassung aufgeführt. Dies kann auch von Amtes und ohne entsprechenden Hinweis an die Parteien wegen geschehen (zit. Urteil 4A_510/2016 E. 3.2 mit Hinweisen und Urteil 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 1).

f) Es ist unstrittig, dass es sich bei der von der Klägerin im Rubrum der Klageschrift genannten Adresse um das Domizil einer Zweigniederlassung handelt; ebenso wurde nicht in Abrede gestellt, dass sich der Sitz der Klägerin in E.________/D befindet (angefocht. Verfügung E. 2.1; Vi-act. I S. 1;

KG-act. 11/2). Kommt hinzu, dass in der Klageschrift selbst die Rede davon ist, dass die Klägerin eine deutsche Partnergesellschaft sei mit einer Zweigstelle in der Schweiz (s. Vi-act. I, S. 10). Bei dieser Ausgangslage bestehen hinsichtlich der Identität der klagenden Partei nach der zitierten Rechtsprechung keine Zweifel, weshalb das Rubrum der Klage von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren ist, das heisst anstatt der Zweigniederlassung in F.________ ist die Klägerin mit Sitz in E.________/D aufzuführen. Für ein Nichteintreten aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit i.S.v.

Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Anzumerken bleibt, dass die Mandatszuteilung und versicherungsrechtliche Implikationen im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz sind. Ebenso wenig spielt für die hier zu klärende Frage Art. 12 ZPO eine Rolle, weil diese Bestimmung ausschliesslich die gerichtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat (zum Ganzen vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 12 ZPO N 12 ff.).

3.

Die beschwerdeführende Partei hat zu erklären, ob sie einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, jedoch steht es der Rechtsmittel­instanz frei, kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden, weshalb sie nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden ist

(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14). Folglich erübrigen sich vorliegend weitere Erörterungen zum Einwand der Beschwerdegegnerin (KG-act. 9 Rz 55 ff.). Angesichts dessen, dass bislang keine Prüfung insb. der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung stattfand, der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen unter Ausschluss von Noven (vgl. Art. 320 lit. b ZPO und Art. 326 Abs. 1 ZPO) und dem Grundsatz, dass den Parteien in Bezug auf die unbeurteilten Streitpunkte nicht eine Instanz verloren gehen soll (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 318 ZPO N 6), kann nicht wie beantragt ein reformatorischer Entscheid ergehen. Die Sache ist daher an die Vor­instanz zur Fortführung zurückzuweisen (vgl. KGer Schwyz Beschluss BEK 2024 53 vom 31. Mai 2024 E. 5 mit Hinweisen).

4.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Klägerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von §§ 2 und 12 GebTRA auf Fr. 600.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2023 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 2‘000.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 1‘000.00 zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Klägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7‘906.90.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

26.

Juli 2024 kau

ZK2 2023 60

Art. 12 ZPOart. 12 CPCart. 12 CPC

Art. 12 ZPOart. 12 CPCart. 12 CPC

Art. 244 ZPOart. 244 CPCart. 244 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

4A_510/2016

4A_87/2019

BGE 117 II 85ATF 117 II 85DTF 117 II 85

4A_510/2016

Art. 66 ZPOart. 66 CPCart. 66 CPC

4A_510/2016

4A_87/2019

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 12 ZPOart. 12 CPCart. 12 CPC

Art. 12 ZPOart. 12 CPCart. 12 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

BEK 2024 53

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF