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Entscheid

ZK2 2023 61

Kammer

25. Februar 2025Deutsch35 min

1. a) Am 22. Juli 2019 erliess das erstinstanzliche Gericht von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), eine sogenannte Payment Order und verpflichtete den Gesuchsgegner sowie die E.________LLC, der Gesuchstellerin AED 140’000’000.00 zzgl. 9 % Zins seit dem 19. Juni, nebst Gebühren, Kosten und Anwaltsgebühren in Höhe von AED 1’000.00, zu bezahlen (angefochtene Verfügung E. 1.1; Vi-act. 1/6 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. Februar 2025

ZK2 2023 61

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Vollstreckbarerklärung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2023, ZES 2021 223);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 22. Juli 2019 erliess das erstinstanzliche Gericht von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), eine sogenannte Payment Order und verpflichtete den Gesuchsgegner sowie die E.________LLC, der Gesuchstellerin AED 140’000’000.00 zzgl. 9 % Zins seit dem 19. Juni, nebst Gebühren, Kosten und Anwaltsgebühren in Höhe von AED 1’000.00, zu bezahlen (angefochtene Verfügung E. 1.1; Vi-act. 1/6 f.).

b) Die Gesuchstellerin gelangte mit Gesuch um Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils am 4. Mai 2021 an den Einzelrichter am Bezirks­gericht March und beantragte, es sei die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202), also die in E. 1a erwähnte Payment Order (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.1), vollstreckbar zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte am 23. Juli 2021 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 10). Nachdem die Gesuchstellerin um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des vom Gesuchsgegner eingeleiteten Appeal-Verfahrens vor dem Dubai Court of Appeal gegen die Payment Order vom 22. Juli 2019 ersucht und der Gesuchsgegner die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragt hatte (Vi-act. 12 und 14; vgl. auch Vi-act. 16–31), verfügte der Einzelrichter am 9. Februar 2022 prozessleitend die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtmittelfrist gegen das Urteil des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 bzw. bis zur Erledigung eines allfälligen Rechtsmittel­verfahrens (Vi-act. 32; vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.2). Sodann hob der Einzelrichter die Sistierung mit Verfügung vom 4. November 2022 wieder auf, weil das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 gemäss unbestritten gebliebener Mitteilung der Gesuchstellerin vom 7. Oktober 2021 final erledigt worden sei (Vi-act. 35; vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.3). Am 20. März 2023 ersuchte der Gesuchsgegner um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des von ihm am 17. März 2023 beim Ministry of Justice, Public Prosecutor, bzw. dem Federal Supreme Court of the United Arab Emirates eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens Nr. 53257/2023 gegen das Urteil des Kassationsgerichts von Dubai vom 26. September 2022 (Vi-act. 48). Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2023 wies der Einzelrichter das erwähnte Sistierungsgesuch ab (Vi-act. 54) und mit Verfügung vom 10. August 2023 entschied er Folgendes:

1. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202) wird vollstreckbar erklärt.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 6’000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 2’000.00 zu bezahlen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei­entschädigung von pauschal Fr. 9’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Zufertigung]

c) Gegen die erwähnte Verfügung vom 10. August 2023 erhob der Gesuchsgegner am 21. August 2023 fristgerecht (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren sowie dem nachfolgenden prozessualen Antrag (KG-act. 1, S. 3):

1.

In Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung vom 10. August 2023, ZES 21 223, des Bezirksgerichts March sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin/‌Gesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202) abzuweisen.

2.

Eventualiter sei die vor­instanzliche Verfügung vom 10. August 2023, ZES 21 223, des Bezirksgerichts March aufzuheben und an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin/‌Gesuchstellerin.

Es sei die Vollstreckung der vor­instanzlichen Verfügung vom 10. August 2023 im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben.

Mit Beschwerdeant­wort vom 4. September 2023 stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren und den nachfolgenden Antrag (KG-act. 7):

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Gutheissung des Gesuchs um Aufschub der Vollstreckung sei unter die Bedingung einer Sicherheitsleistung des Beschwerdegegners in Höhe von AED 140’000’000, eventualiter Fr. 33’734’537.72, zzgl. 9 % Zins seit 19. Juni 2019 bis zum voraussichtlichen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu stellen.

Subeventualiter sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckung abzuweisen.

Am 18. September 2023 nahm der Gesuchsgegner (KG-act. 9) und am 29. September 2023 die Gesuchstellerin (KG-act. 11) im Rahmen des Replikrechts Stellung.

2.

Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz nach Art. 25 IPRG anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung erging, begründet war (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Weist eine Partei nach, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, wird eine im Ausland ergangene Entscheidung ebenfalls nicht anerkannt, es sei denn, die Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Eine Anerkennung ist auch für den Fall des Nachweises einer Partei ausgeschlossen, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande kam, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert wurde (lit. b). Dasselbe gilt für den Nachweis einer Partei, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden wurde und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (lit. c). Die ausländische Entscheidung darf im Übrigen in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist laut Art. 29 Abs. 1 IPRG an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen: eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung (lit. a), eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (lit. b), und im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen (lit. c).

3.

Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, vorliegend sei unbestritten, dass die Payment Order des erstinstanzlichen Gerichts in Dubai in den Anwendungsbereich des IPRG falle und die sogenannte indirekte Zuständigkeit nach Art. 25 lit. a IPRG gegeben sei. Ausserdem seien spätestens seit dem 11. April 2023 sämtliche allenfalls möglich gewesenen Rechtsmittel gegen die Payment Order des erstinstanzlichen Gerichts ausgeschöpft und abgewiesen worden, womit die Payment Order als endgültig im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG zu betrachten sei (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Es sei unbestritten, dass es sich bei der Payment Order um das verfahrenseinleitende Schriftstück handle. Entsprechend sei lediglich die Zustellung dieses Schriftstücks von Bedeutung. Die Zustellung der Payment Notice sei nicht zu überprüfen (angefochtene Verfügung, E. 2.4.2). Gestützt auf die Eingaben der Parteien sei für die Frage der Zustellung in den VAE die Cabinet Decision No. 5712018 On the Regulation of Federal Law No. 1111992 on the Civil Procedure anwendbar. Art. 6 Abs. 3 dieser zivilrechtlichen Bestimmungen laute wie folgt:

„Should it be impossible to serve the notice upon the addressee in accordance with clause (1) of this article, the matter shall be referred to the concerned case management office, the competent judge or the chief judge of the circuit, as the case may be, so as to investigate his domicile from at least one of the concerned parties and then notify him by publication in a daily newspaper widely circulated and issued in the State in Arabic, and in another newspaper issued in a foreign language if necessary and where the addressee is a foreigner.“

Die Vor­instanz erwog weiter, gemäss Vi-act. KB 15 sei am 24. Juli 2019 versucht worden, die Payment Order an die angebliche Adresse der E.________ zuzustellen, welche Adresse gemäss Angaben der Gesuchstellerin der einzige Anknüpfungspunkt zum Gesuchsgegner gewesen sei. Der Gesuchsgegner widerspreche dem, indem er bezugnehmend auf Vi-act. 10/1, Exhibit 3 behaupte, seine Adresse sei anhand des registrierten Mietvertrags bei den entsprechenden Behörden ausfindig zu machen gewesen. Bei Betrachtung von Exhibit 3 falle jedoch am Ende des Dokuments auf, dass dieses bereits am 23. September 2018 ausgedruckt worden sei. Für die Zeit der Zustellung der Payment Order im Juli 2019 könne daraus daher nichts Abschliessendes abgeleitet werden, zumal der Gesuchsgegner seither auch wieder in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Beim Zustellversuch vom 24. Juli 2019 an die Adresse der E.________ sei es aber auch nicht geblieben, sondern es sei nachweislich eine Adressnachforschung bei den Ermittlungsbehörden, der Telekommunikationsfirma F.________, den Stadtwerken für Elektrizitäts- und Wasserversorgung und bei der Migrationsbehörde in Dubai erfolgt. Das Auskunftsersuchen habe jedoch keine exakte Adresse des Gesuchsgegners ergeben, sodass zur Publikation geschritten und die Payment Order am 14. August 2019 in einer arabisch- und einer englischsprachigen Zeitung veröffentlicht worden sei. Der Gesuchsgegner bemängle zwar, die Adressauskunft sei nicht für einen erneuten Zustellversuch verwendet worden. Weil der Adressauskunft jedoch keine vollständige Adresse zu entnehmen sei, gereiche dies der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil, und es liege nicht am Schweizer Richter, das Vorgehen der Behörden in Dubai zu bemängeln. Ausserdem sehe die vorstehende zivilprozessrechtliche Bestimmung einen weiteren Zustellungsversuch nach der Adressauskunft auch nicht vor und die fiktive Zustellung sei über zwei Rechtsmittel­instanzen in den VAE als zulässig erachtet worden. Die Einwände des Gesuchsgegners betreffend den materiellen Bestand der der Payment Order zugrunde liegenden Forderung seien nicht zu hören, da es gestützt auf Art. 27 Abs. 2 IPRG untersagt sei, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst zu überprüfen. Die Vor­instanz kam zum Schluss, dass der Gesuchsgegner nach dem Recht der VAE gehörig geladen worden sei und eine fiktive Zustellung mittels Publikation auch nach Schweizer Recht zulässig gewesen wäre. Entsprechend liege kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vor (angefochtene Verfügung, E. 2.4.4). Des Weiteren verneinte die Vor­instanz eine Verletzung grundlegender Verfahrensgrundsätze ebenso wie das Vorliegen unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze in der VAE und der Schweiz, die eine Verweigerung der Vollstreckbarerklärung rechtfertigen bzw. zu einem Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public und damit zu einem Anerkennungshindernis führen würden (angefochtene Verfügung, E. 2.4.5–2.4.5.2). Ferner stehe auch der materielle Ordre public der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (angefochtene Verfügung, E. 2.4.6).

Dispositiv

a) Dagegen macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift zunächst geltend, die Vor­instanz habe nicht geprüft, ob die Payment Order als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 25 IPRG zu qualifizieren sei, obwohl dies von Amtes wegen geprüft werden müsse. Hätte die Vor­instanz diese Prüfung durchgeführt, wäre sie zum Schluss gelangt, dass die Payment Order kein nach IPRG vollstreckbarer Entscheid darstelle (KG-act. 1, N 43 f.). Die Gesuchstellerin habe bereits in ihrem Gesuch vom 4. Mai 2021 ausgeführt, dass die Payment Order in den VAE im Rahmen eines Verfahrens zur „Durchsetzung von bezifferten Geldforderungen“ erlassen werde, und in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 habe sie das Verfahren rund um den Erlass einer Payment Order in den VAE mit dem schweizerischen Arrestverfahren verglichen. Die Vor­instanz habe das Verfahren mit dem „Zahlungsbefehls- und Rechtsöffnungsverfahren in der Schweiz“ gleichgesetzt und nach einer Darlegung des prozessualen Ablaufs des Rechtsöffnungsverfahrens den Schluss gezogen, das Verfahren zum Erlass einer Payment Order in den VAE scheine ähnlich ausgestaltet zu sein. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Vor­instanz würden die Payment Order somit dem vollstreckungsrechtlichen Bereich zuordnen (KG-act. 1, N 45). Die Bestimmungen des IPRG fänden auf die Zuständigkeits- und Anerkennungsordnung für vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten jedoch keine Anwendung. Ein Rechtsöffnungsverfahren bzw. ein Rechtsöffnungsurteil sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rein betreibungsrechtliche und damit vollstreckungsrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (KG-act. 1, N 46). Selbst betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkungen auf das materielle Recht (wie die Schweizer Kollokations- oder Anfechtungsklagen) würden nicht in den Bereich des IPRG fallen, da diese Verfahren vollstreckungsrechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur seien (KG-act. 1, N 47). Des Weiteren seien auch Zahlungsbefehle nicht nach IPRG vollstreckbar. Selbst nach den vollstreckungsfreundlicheren Bestimmungen des LugÜ seien Zahlungsbefehle, die ohne materielle Anspruchsprüfung mit Bezug auf Bestand, Höhe und Fälligkeit sowie ohne Gehörsgewährung ausgestellt würden, nicht vollstreckbar, wenn der Zahlungsbefehl nicht in einem anschliessenden Verfahren überprüft werde. Wenn also gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, stelle er keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 32 LugÜ dar und sei damit bereits nach den vollstreckungsfreundlicheren Art. 32 ff. LugÜ nicht der Anerkennung und Vollstreckung zugänglich. Dasselbe gelte für einen Zahlungsbefehl, dessen Rechtskraft allein darauf zurückzuführen sei, dass er unwidersprochen geblieben sei (KG-act. 1, N 48). Die Art. 25 ff. IPRG würden sich mit der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Sachurteilen befassen. Mit einem Sachurteil befinde das Gericht über die materielle Begründetheit der Klage, indem es feststelle, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der behauptete Anspruch bestehe. lm vorliegenden Verfahren um Erlass der Payment Order sei die materielle Begründetheit der Forderung nie geprüft worden. Die Gesuchstellerin habe einzig einen Blankoscheck über Fr. 35 Mio. und eine angeblich persönliche Schuldanerkennung vorgelegt, worin (wenn überhaupt) die Existenz eines Vollstreckungstitels erkannt worden sei. Die Payment Order sei demnach ohne Gehörsgewährung und ohne Anspruchsprüfung ausgestellt und nicht in einem anschliessenden Verfahren überprüft worden. Ob dieses Verfahren dem Rechtsöffnungsverfahren, dem Arrestverfahren oder dem Verfahren um Erlass eines Zahlungsbefehls entspreche, könne offenbleiben, da alle diese Verfahren vollstreckungsrechtlicher Natur seien und kein Sachurteil zum Ergebnis hätten, das sich nach IPRG vollstrecken lasse (KG-act. 1, N 49). Die Vor­instanz hätte demzufolge nach einer Prüfung von Amtes wegen zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Payment Order vollstreckungsrechtlicher Natur und damit der Vollstreckung nach IPRG nicht zugänglich sei (KG-act. 1, N 51 f.).

b) Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, dass es sich bei der Payment order um eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG handle. Letztere Bestimmung definiere den Begriff der Entscheidung nicht. In Anlehnung an Art. 32 LugÜ sei darunter jede verbindliche Einzelfallentscheidung einer ausländischen Behörde zu verstehen. Der Begriff der Entscheidung nach Art. 25 IPRG decke sich daher mit dem Entscheidungsbegriff des LugÜ. Wesentlich sei zudem, dass die anzuerkennende Entscheidung inhaltlich in den sachlichen Anwendungsbereich des IPRG falle, das schwergewichtig privatrechtliche Sachverhalte behandle. Ob eine Entscheidung eine zivil- und handelsrechtliche Streitigkeit betreffe, beurteile sich nach der schweizerischen lex fori (KG-act. 7, N 41–44). Unter Art. 25 IPRG würden auch spezielle Entscheidungsarten ausländischer Rechtsordnungen fallen wie etwa das italienische decreto ingiuntivo. Eine solche gerichtliche Entscheidung, die auf Antrag einer Partei und zunächst ohne Anhörung des Antragsgegners ergehe, stelle laut dem Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2010 vom 5. Oktober 2010 eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ dar, sofern der Antragsgegner mittels Einsprache ein kontradiktorisches Verfahren herbeiführen und sich so rechtliches Gehör verschaffen könne. Weil sich der Begriff der Entscheidung von Art. 25 IPRG mit demjenigen von Art. 32 LugÜ decke, gelte dies auch im Anwendungsbereich des IPRG (KG-act. 7, N 45–48). Die Gesuchstellerin verweist auf die E. 2.1 der vor­instanzlichen Verfügung zum Verfahren auf Erlass und Vollstreckung einer Payment Order in den VAE und bezeichnet diese als zutreffend (KG-act. 7, N 49 f.). Das Verfahren und die Natur der Payment Order sei praktisch identisch mit demjenigen der italienischen decreto ingiuntivo, womit die Payment Order eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ resp. Art. 25 IPRG darstelle (KG-act. 7, N 51).

Sodann stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dass es sich bei der Payment Order nicht um eine vollstreckungsrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Entscheidung handle. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu betreibungsrechtlichen Klagen und dem Zahlungsbefehl nach Schweizer Recht würden an der Sache vorbeigehen, da diese Verfahren und Entscheidungen auf das konkrete Vollstreckungsverfahren beschränkt seien und keine materielle Rechtskraft entfalten würden. Demgegenüber erwachse eine Payment Order nach dem Recht der VAE nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist in volle materielle Rechtskraft und entfalte in Bezug auf die Forderung, die Gegenstand der Payment Order sei, res-iudicata-Wirkung. Auch der Gesuchsgegner selbst habe nie behauptet, einer Payment Order komme nach Ablauf der Einsprache- und Rechtsmittelfrist keine solche Wirkung zu und es könne danach noch ein ordentlicher Zivilprozess durchgeführt werden. Gäbe es diese Möglichkeit für den Gesuchsgegner, hätte er längst ein entsprechendes Verfahren eingeleitet (KG-act. 7, N 52 f.). Aus der beigelegten Legal Opinion der in Dubai ansässigen Anwaltskanzlei G.________ ergebe sich, dass eine Payment Order nach dem Recht der VAE nach Ablauf der Einsprache- und Rechtsmittelfrist bzw. nach Abweisung der dagegen erhobenen Rechtsmittel in materielle Rechtskraft erwachse und die Einleitung eines neuen Gerichtsverfahrens zur selben Forderung bzw. demselben Streitgegenstand ausschliesse (KG-act. 7, N 54; vgl. KG-act. 7/3). Die Behauptung des Gesuchsgegners, sie (die Gesuchstellerin) und die Vor­instanz würden die Payment Order dem vollstreckungsrechtlichen Bereich zuordnen sei unzutreffend. Sie (die Gesuchstellerin) habe in Bezug auf den Umstand, dass die Payment Order zunächst ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen werde, einzig darauf hingewiesen, dass es solche Entscheide auch in der Schweiz gebe – wie etwa der Arrestbefehl. Damit habe sie aber nicht eingeräumt, dass die Payment Order vollstreckungsrechtlicher Natur sei. Auch die Vor­instanz habe dies nicht festgehalten, sondern lediglich auf gewisse Ähnlichkeiten zur provisorischen Rechtsöffnung hingewiesen. Der entscheidende Unterschied zwischen der provisorischen Rechtsöffnung in der Schweiz und der Payment Order in den VAE sei jedoch, dass letztere nicht nur innerhalb eines konkreten Vollstreckungsverfahrens Wirkung entfalte und in volle materielle Rechtskraft erwachse. Über die materielle Begründetheit der Forderung, die Gegenstand der Payment Order darstelle, sei abschliessend entschieden (KG-act. 7, N 55 f.).

4. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 ff. IPRG setzen eine ausländische Entscheidung in Zivilsachen voraus (Buhr/‌Schramm, in: Furrer/‌Girsberger/‌Rodriguez [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2024, Art. 25 IPRG N 5). Ob eine ausländische Entscheidung zivilrechtliche Wirkung entfaltet, beurteilt sich nach schweizerischer Rechtsauffassung (Däppen/‌Mabillard, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 25 IPRG N 10; Müller-Chen, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 25 IPRG N 47; Spühler/‌Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 3. A. 2022, § 8 N 337). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die Art. 25 ff. IPRG nur für Entscheide in Zivilsachen und nicht für solche, die der Zwangsvollstreckung unterliegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_999/2022 vom 20. Februar 2024, E. 5.1 und 5A_483/2010 vom 8. Februar 2011, E. 3.2; vgl. BGE 129 III 683, E. 5.2). Die allgemeinen Bestimmungen des IPRG finden auf die Zuständigkeits- und Anerkennungsordnung für vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten keine Anwendung (Kren Kostkiewicz, IPRG-/‌LugÜ-Kommentar, 2. A. 2019, Art. 1 IPRG N 6). So fällt die Anerkennung gemäss den allgemeinen Bestimmungen von Art. 25 ff. IPRG für betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (wie Kollokationssachen oder Anfechtungsklagen) ausser Betracht, weil diese Verfahren vollstreckungsrechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur sind (BGE 139 III 236, E. 5.3, m. w. H.). Selbst für Entscheidungen, die ein materielles Rechtsverhältnis betreffen, aber in ihren Auswirkungen auf eine laufende Betreibung beschränkt sind, gelten die Art. 25 ff. IPRG nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_999/2022 vom 20. Februar 2024, E. 5.1).

a) Die Vor­instanz erwog, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Payment Order vom 22. Juli 2019, die gestützt auf das Recht der VAE erlassen worden sei. Gemäss den Eingaben der Parteien sei es in den VAE möglich, nach Art. 143 ff. des Civil Procedures Codes der Vereinigten Arabischen Emirate (CPC) durch ein gerichtliches Verfahren auf Erlass einer Payment Order bezifferte Geldforderungen, die sich durch Urkunden beweisen lassen würden und sofort zur Zahlung fällig seien, durchzusetzen, wenn die Forderung des Gläubigers auf einem Handels­papier basiere und sich sein Vorgehen gegen den Aussteller, Akzeptanten oder Garanten beziehe. Hierfür habe der Gläubiger den Schuldner zunächst mit einer Frist von mindestens fünf Tagen zur Erfüllung aufzufordern (Art. 144 Abs. 1 CPC). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist könne der Gläubiger beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Payment Order stellen (Art. 144 Abs. 1 CPC). Das Gericht erlasse daraufhin die Payment Order, sofern die Voraussetzungen dafür (Art. 143 CPC) gegeben seien (Art. 144 Abs. 2 CPC) und stelle sie dem Schuldner zu (Art. 146 CPC). Daraufhin habe der Schuldner die Möglichkeit, gegen die Payment Order innerhalb von 15 Tagen eine Einsprache beim Gericht zu erheben und damit ein ordentliches Gerichtsverfahren zu veranlassen (Art. 147 Abs. 1 CPC). Sofern die Einsprachefrist abgelaufen sei, bestehe nach Art. 147 Abs. 2 CPC unter gewissen Voraussetzungen noch die Möglichkeit einer Berufung (angefochtene Verfügung, E. 2.1; vgl. Vi-act. 1, N 10 f.; vgl. Vi-act. 1/9). Weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin setzen sich mit diesen vor­instanzlichen Erwägungen auseinander oder beanstanden diese (vgl. KG-act. 1 und 9; KG-act. 7, N 49 f.), weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf sie abzustellen ist.

b) Der Gesuchsgegner macht geltend, im Verfahren um Erlass der Payment Order sei die materielle Begründetheit der Forderung nie geprüft worden. Die Gesuchstellerin habe einzig einen Blankoscheck über Fr. 35 Mio. und eine angeblich persönliche Schuldanerkennung vorgelegt, worin die Existenz eines Vollstreckungstitels erkannt worden sei. Die Payment Order sei demnach ohne Gehörsgewährung und ohne Anspruchsprüfung ausgestellt worden, ohne dass sie in einem anschliessenden Verfahren überprüft worden sei (KG-act. 1, N 50). Die Gesuchstellerin stellt diese Vorbringen des Gesuchsgegners nicht direkt in Abrede, macht aber einerseits geltend, dass die Payment Order zunächst ohne Anhörung des Schuldners ergehe, dieser sich aufgrund der Einsprachemöglichkeit jedoch rechtliches Gehör verschaffen und das Verfahren in einen ordentlichen Zivilprozess umwandeln könne. Das Verfahren und die Natur der Payment Order sei damit praktisch identisch mit dem italienischen decreto ingiuntivo, bei dem es sich um eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ und mithin auch im Sinne von Art. 25 IPRG handle (KG-act. 7, N 51). Andererseits macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Payment Order nicht nur innerhalb eines konkreten Vollstreckungsverfahrens Wirkung entfalte, sondern in volle materielle Rechtskraft erwachse (KG-act. 7, N 56).

aa) Das Bundesgericht fasste das Verfahren betreffend den italienischen Zahlungsbefehl (il decreto ingiuntivo italiano) in BGE 135 III 623 wie folgt zusammen: Im Mahnverfahren gemäss italienischer Zivilprozessordnung könne ein Gläubiger den Richter ersuchen, eine Zahlungsaufforderung über den geltend gemachten Betrag auszustellen oder eine Sache innerhalb einer Frist von in der Regel 40 Tagen herauszugeben. Eine Kopie der Aufforderung und des Antrags würden dem Schuldner zugestellt. Die Zahlungsaufforderung an und für sich stelle keinen Vollstreckungstitel dar, sondern erfordere eine Ermächtigung des Richters nach Ablauf der Einsprachefrist. Widersetze sich der Beklagte der Zahlungsaufforderung innerhalb der angesetzten Frist, wickle sich das gerichtliche Verfahren kontradiktorisch ab. Im gegenteiligen Fall erkläre der Richter auf Antrag des Gläubigers die Zahlungsaufforderung als vollstreckbar. Sobald sie mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, stelle die Zahlungsaufforderung eine genügende gesetzliche Grundlage für die definitive Beseitigung des vom Schuldner gegen einen auf dieser Grundlage ausgestellten Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlags dar (BGE 135 III 623, E. 2.1 = Pra 99 [2010] Nr. 64).

bb) Wie beim italienischen Zahlungsbefehl kommt es im vorstehend in E. 4a beschriebenen Verfahren um Erlass einer Payment Order in den VAE nur dann zu einem kontradiktorischen Verfahren bzw. einem ordentlichen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 147 CPC), wenn der Schuldner gegen die ausgestellte Payment Order bzw. die Zahlungsaufforderung Einsprache erhebt, ansonsten wird die Zahlungsaufforderung bzw. die Payment Order (ohne kontradiktorisches Verfahren) für vollstreckbar erklärt. Im Unterschied zu dem von der Gesuchstellerin zitierten Entscheid betreffend den italienischen decreto ingiuntivo, bei dem die Schuldnerin Einsprache erklärt hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2010 vom 5. Oktober 2010, E. 4.1), erhob der Gesuchsgegner gegen die streitgegenständliche Payment Order keine Einsprache (vgl. Vi-act. 1, N 34 und 39; vgl. KG-act. 7, N 21–37). Mithin kam es vorliegend zu keinem ordentlichen Gerichtsverfahren. Auch im Rahmen des in E. 1b beschriebenen Urteils des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 gegen die Payment Order vom 22. Juli 2019, in welchem Urteil das Berufungsgericht gemäss unbestrittenem Vorbringen der Gesuchstellerin entschieden habe, dass das Rechtsmittel verspätet erfolgt sei (vgl. KG-act. 7, N 8; vgl. KG-act, 9, S. 1 f.), sowie des diesen Entscheid bestätigenden Urteils des Kassationsgerichts von Dubai vom 26. September 2022 (vgl. KG-act. 7, N 8; vgl. KG-act, 9, S. 1 f.) wurde das Bestehen einer der Payment Order zugrunde liegenden Forderung den Vorbringen der Parteien folgend nicht geprüft (KG-act. 1, N 37; vgl. KG-act. 7, insb. N 62 ff.). Die Gesuchstellerin bringt selbst vor, dass über die materielle Begründetheit der Forderung, die Gegenstand einer Payment Order darstelle, abschliessend entschieden sei, sofern eine Einsprache erhoben werde (KG-act. 7, N 56). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass vorliegend mangels Erhebung einer Einsprache über die materielle Begründetheit der der Payment Order zugrunde liegenden Forderung gerade nicht entschieden wurde. Demnach wurde im Rahmen des Erlasses der Payment Order wie beim schweizerischen Verfahren auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung nicht über den materiell-rechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, also über die Existenz eines Vollstreckungstitels bzw. einer Schuldanerkennung entschieden (vgl. vorstehend E. 4a; vgl. betreffend schweizerische Rechtsöffnung: BGE 148 III 30, E. 2.2; BGE 136 III 566, E. 3.3).

cc) Wie in E. 4 dargelegt, gelten die Art. 25 ff. IPRG nicht für vollstreckungsrechtliche Streitigkeiten, sondern nur für Entscheide in Zivilsachen, wobei sich nach schweizerischer Rechtsauffassung beurteilt, ob eine ausländische Entscheidung zivilrechtliche Wirkung entfaltet. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Payment Order erwachse in volle materielle Rechtskraft (KG-act. 7, N 56). Ob dem so ist, beurteilt sich nach dem Recht des Ursprungsstaats, d. h. die Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft richten sich nach dem ausländischen Recht (BGE 141 III 229, E. 3.2.3, m. H.). Ein (anerkanntes) ausländisches Urteil entwickelt in der Schweiz aber nur diejenige Rechtskraft, die es haben würde, wenn es von einem Schweizer Gericht stammen würde. Wenn also etwa ein ausländischer Entscheid, der kein Gestaltungsurteil ist, gemäss Gesetz des Herkunftsstaats Wirkung gegenüber Dritten zeigt, so hat dieser Entscheid in der Schweiz nur Rechtskraft gegenüber den Parteien an demjenigen Prozess, den er abschloss. Auch würde die Rechtskraft eines ausländischen Urteils, die sich gemäss Gesetz des Herkunftsstaats auch auf dessen Urteilsbegründung erstreckt, in der Schweiz nur für das Urteilsdispositiv dieses Urteils angenommen. Umgekehrt entwickelt das ausländische Urteil in der Schweiz nicht mehr Wirkung, als ihm das Rechtssystem des Herkunftslandes verleiht (BGE 140 III 278, E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 14; vgl. BGE 141 III 229, E. 3.2.3). Beim Erlass einer Payment Order wird wie beim schweizerischen Verfahren auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung nicht über den materiell-rechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, also über die Existenz eines Vollstreckungstitels bzw. einer Schuldanerkennung entschieden (vgl. vorstehend E. 4a und E. 4b.bb). Die schweizerischen Verfahren auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung reine Vollstreckungsverfahren (BGE 149 III 210, E. 4.3.3 = Pra 112 [2023] Nr. 73; BGE 148 III 30, E. 2.2), die keine materielle Rechtskraft für den Forderungsprozess entfalten (vgl. BGE 148 III 30, E. 2.2; vgl. BGE 136 III 566, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2024 vom 22. August 2024, E. 1.2.3). Weil die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Entscheids nicht weiter gehen kann als die Rechtskraft eines gleichlautenden Entscheids eines Schweizer Gerichts (BGE 141 III 229, E. 3.2.3; BGE 140 III 278, E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 14), ist die Payment Order in der Schweiz folglich als nicht materiell rechtskräftig und somit als rein vollstreckungsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen. Daran vermag die von der Gesuchstellerin eingereichte Legal Opinion der in Dubai ansässigen Anwaltskanzlei G.________, wonach die Payment Order gemäss dem Recht der VAE nach Ablauf der Einsprache- und Rechtsmittelfrist in materielle Rechtskraft erwachse und die Einleitung eines neuen Gerichtsverfahrens zu derselben Forderung ausgeschlossen sei (KG-act. 7, N 54), nichts zu ändern. Dies einerseits, weil die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Entscheids wie erwähnt nicht weiter gehen kann als die Rechtskraft eines gleichlautenden Entscheids eines Schweizer Gerichts, und andererseits, weil der Gesuchsgegner dagegen zu Recht vorbringt (KG-act. 9, S. 5 f.), und die Gesuchstellerin auch nicht bestreitet (KG-act. 11, N 7), dass sich keiner der von G.________ angeführten Ge-setzesstellen, von denen im Übrigen eine zur Berücksichtigung erforderliche Übersetzung in die deutsche Verfahrenssprache fehlt (vgl. KG-act. 7/3; vgl. Art. 129 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 JG), entnehmen lässt, der Payment Order komme materielle Rechtskraft zu.

dd) Ausserdem erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile in materielle Rechtskraft (BGE 134 III 467, E. 3.2; BGE 115 II 187, E. 3a). Ein Sachurteil liegt vor, wenn sich das Gericht über die Begründet- oder Unbegründetheit der Klage ausspricht und den geltend gemachten Anspruch bestandesmässig beurteilt. Im Gegensatz zum Prozessurteil beschlägt es nicht die formelle Zulässigkeit, sondern die materielle Begründetheit der Klage. Das Sachurteil stellt fest, ob nach Mass­gabe des vorgetragenen oder im Beweisverfahren ermittelten Sachverhalts der behauptete Anspruch besteht und gegebenenfalls in welchem Umfang. Das Vorliegen eines Sachurteils hängt demnach allein davon ab, ob das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigte (BGE 115 II 187, E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018, E. 4.1). Rechtsöffnungsentscheide stellen für die in Betreibung gesetzte Forderung kein Sachurteil dar, weil nicht über den Bestand der Forderung, sondern lediglich über den Fortgang der Betreibung entschieden wird (vorstehend E. 4b.bb). Selbst wenn gegen die Payment Order in den VAE kein ordentlicher Zivilprozess mehr möglich wäre, wie dies die Gesuchstellerin als Argument für die angebliche materielle Rechtskraft vorbringt (KG-act. 7, N 53), würde die Payment Order mangels Prüfung der materiellen Begründetheit bzw. der Anspruchsgrundlagen der ihr zugrunde liegenden Forderung somit im Hinblick auf den Bestand der Forderung keine materielle Rechtskraftwirkung entfalten und wäre insofern vollstreckungsrechtlicher Natur. Sollte es ferner in den VAE möglich sein, einen materiell rechtskräftigen Entscheid über eine Forderung auszufällen, ohne dass die materielle Begründetheit bzw. die Anspruchsgrundlagen dieser Forderung auch nur ansatzweise geprüft wurden, so würde dieser Entscheid gegen Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG (vgl. vorstehend E. 2) verstossen und wäre auch aus diesem Grund nicht anerkennungsfähig.

dd) Sodann ist der Begriff der Entscheidung nach Art. 25 IPRG zwar an denjenigen nach Art. 32 LugÜ angelehnt (Müller-Chen, a.a.O., Art. 25 IPRG N 33), entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin kann daraus aber nicht auf deren Deckungsgleichheit geschlossen werden, zumal unter dem LugÜ im Gegensatz zum IPRG etwa auch Mass­nahmeentscheide anerkannt und vollstreckt werden, sofern die allgemein geltenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (Spühler/‌Rodriguez, a.a.O., § 8 N 373). Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_145/2010 vom 5. Oktober 2010 den italienischen Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo; vgl. BGE 135 III 623, E. 2.1 = Pra 99 [2010] Nr. 64) als Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ (resp. Art. 25 aLugÜ) qualifiziert habe (vgl. KG-act. 7, N 45–48), kann deshalb nicht gefolgert werden, dass es sich dabei resp. bei der streitgegenständlichen Payment Order auch um eine unter Art. 25 IPRG zu subsumierende ausländische Entscheidung handeln muss. Abgesehen davon geht selbst das LugÜ davon aus, dass grundsätzlich jeder Vollstreckung ein Erkenntnisverfahren vorauszugehen hat (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 32 LugÜ N 14; vgl. auch BGE 136 III 566, E. 3.3) und dass ein Zahlungsbefehl, der einzig aufgrund eines ausgebliebenen Widerspruchs Rechtskraft erlangte, keine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellt (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 32 LugÜ N 15; vgl. Schuler/‌Rohn/‌Marugg, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 32 LugÜ N 12; vgl. auch Spühler/‌Rodriguez, a.a.O., § 8 N 372). Die Vollstreckung gründet hier auf der gesetzlichen Vermutung, dass die Schuld vom Betriebenen anerkannt wird. Ob diese Vermutung materiell begründet ist, sagt der Zahlungsbefehl nicht aus. Demzufolge ist der unwidersprochen gebliebene Zahlungsbefehl einer Anerkennung und Vollstreckung nach LugÜ nicht zugänglich (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 32 LugÜ N 15). Weil der Gesuchsgegner gegen die streitgegenständliche Payment Order, wie in E. 4b.bb dargelegt, (im Unterschied zu dem von der Gesuchstellerin zitierten Bundesgerichtsentscheid) keine Einsprache erhob und es mithin zu keiner Prüfung der materiellen Begründetheit der zugrunde liegenden Forderung kam (vgl. vorstehend E. 4b.bb f.), wäre die streitgegenständliche Payment Order auch nach einem an Art. 32 LugÜ angelehnten Entscheidungsbegriff nicht als ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG zu qualifizieren.

c) Zusammengefasst handelt es sich bei der Payment Order vom 22. Juli 2019, mit welcher der Gesuchsgegner sowie die E.________LLC zur Zahlung von AED 140’000’000.00 zzgl. 9 % Zins seit dem 19. Juni, nebst Gebühren, Kosten und Anwaltsgebühren von AED 1’000.00, an die Gesuchstellerin verpflichtet wurde (Vi-act. 1/6 f.; angefochtene Verfügung E. 1.1), aufgrund ihrer vollstreckungsrechtlichen Natur nicht um eine ausländische Entscheidung in Zivilsachen im Sinne der in E. 4 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 IPRG. Die Payment Order ist somit einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 ff. IPRG nicht zugänglich und die Vor­instanz hätte sie nicht für vollstreckbar erklären dürfen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Parteien, insbesondere zu der vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit der fiktiven Zustellung der Payment Order, einzugehen.

5. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 4. Mai 2021 um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Vi-act. 1) abzuweisen. Damit ist die Beschwerde des Gesuchsgegners (KG-act. 1) gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um aufschiebende Wirkung unter Bedingung einer Sicherheitsleistung in Forderungshöhe gegenstandslos.

Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen (Art. 106 Abs. 1 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 ZPO und § 11 GebTRA).

a) aa) Gemäss § 10 GebTRA beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA).

bb) Der Umfang der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung blieb im Rechtsmittelverfahren unbestritten. Die Vor­instanz erwog zutreffend, im erstinstanzlichen Verfahren habe trotz seines summarischen Charakters ein ausgiebiger Schriftenwechsel stattgefunden, es hätten zahlreiche Beweismittel übersetzt werden müssen und die Zusammenarbeit mit Anwälten in den VAE sei unausweichlich gewesen. Demnach rechtfertige es sich, den Höchstansatz von Fr. 4’800.00 im maximal möglichen Rahmen von 100 % zu erhöhen und die Entschädigung (der Gesuchstellerin) auf pauschal Fr. 9’600.00 festzusetzen (angefochtene Verfügung, E. 3). Diese Überlegungen gelten mangels Einreichung einer Kostennote (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 2 GebTRA) sowie entgegenstehender Vorbringen der Parteien auch für die Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigung des Gesuchsgegners, womit die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, den Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 9’600.00 (inkl. Ausla­gen und MWST) zu entschädigen.

b) Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. Der Gesuchsgegner reichte auch im Rechtsmittelverfahren keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren war der Schriftenwechsel zwischen den Parteien vor zweiter Instanz weit weniger ausgiebig (vgl. vorstehend E. 1c). Die Eingaben des Gesuchsgegners beschränkten sich auf total knapp 28 Seiten und enthielten keine Beweismittel (KG-act. 1 und 9). Weil aber die Wichtigkeit der Streitsache in Anbetracht des Streitwerts von rund Fr. 35 Mio. (vgl. vorstehend E. 1a; vgl. Vi-act. 1, N 5; vgl. KG-act. 1, N 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2018 vom 4. April 2019, E. 1) aufgrund der weitreichenden finanziellen Tragweite der Entscheidung für die Parteien als hoch einzustufen ist, rechtfertigt es sich in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 5a.aa), die Entschädigung des Gesuchsgegners ermessensweise auf pauschal Fr. 2’400.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 4. Mai 2021 um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202) abgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und im Umfang von Fr. 2’000.00 von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 9’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 10’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchsgegners in gleicher Höhe bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 10’000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; inkl. KG-act. 16), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

25. Februar 2025 amu

ZK2 2023 61

Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC

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Art. 32 LugÜart. 32 CLart. 32 CLug

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4A_145/2010

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5A_483/2010

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Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

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BGE 139 III 236ATF 139 III 236DTF 139 III 236

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5A_999/2022

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

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Art. 146 ZPOart. 146 CPCart. 146 CPC

Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC

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Art. 32 LugÜart. 32 CLart. 32 CLug

Art. 32 LugÜart. 32 LugÜart. 32 LugÜ

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BGE 135 III 623ATF 135 III 623DTF 135 III 623

BGE 135 III 623ATF 135 III 623DTF 135 III 623

Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC

4A_145/2010

BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30

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BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30

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4A_151/2024

BGE 141 III 229ATF 141 III 229DTF 141 III 229

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5A_84/2018

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BGE 135 III 623ATF 135 III 623DTF 135 III 623

Art. 32 LugÜart. 32 CLart. 32 CLug

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Art. 32 LugÜart. 32 CLart. 32 CLug

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§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

4A_526/2018

§ 2 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF