ZK2 2023 63
Präsidial
10. November 2023Deutsch6 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau erwog in der Verfügung vom 28. August 2023 betreffend Eröffnung des Testaments der verstorbenen D.________, Letztere habe den überlebenden Ehegatten B.________ sowie die Nachkommen A.________ und C.________ als Erben hinterlassen, und verfügte Folgendes:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. November 2023
ZK2 2023 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschwerdegegner,
2. C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Erbausschlagung (Kostenbeschwerde)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 28. August 2023, ZET 2023 21);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau erwog in der Verfügung vom 28. August 2023 betreffend Eröffnung des Testaments der verstorbenen D.________, Letztere habe den überlebenden Ehegatten B.________ sowie die Nachkommen A.________ und C.________ als Erben hinterlassen, und verfügte Folgendes:
1. Den gesetzlichen Erben wird eine Kopie des Testaments zugestellt. Das Original des Testaments wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. Den Erben A)–C) wird auf Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau Einsprache erhoben wird (Art. 559 ZGB).
3. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der Erben.
4. Die Kosten bestehend aus:
Erwägungen
Entscheidgebühr Fr. 300.00
Eröffnung letztwillige Verfügung Fr. 245.00
betragen Fr. 545.00.
5.
Die Kosten auf Rechnung des Nachlasses werden mit separater Rechnung bezogen.
6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Zufertigung]
Das gegen diese Verfügung am 5. September 2023 rechtzeitig erhobene Rechtsmittel von A.________ wurde als (Kosten-)Beschwerde entgegengenommen (KG-act. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt als Begründung vor, sie beziehe sich auf die Rechnungsstellung für die Kosten der Testamentseröffnung über Fr. 545.00 (KG-act. 1/2), die gemäss der Verfügung zulasten des Nachlasses mit separater Rechnung erfolge. Weil sie bereits vor der Testamentseröffnung das Erbe ausgeschlagen und somit auf den Nachlass verzichtet habe, seien die Kosten nicht von ihr zu tragen, sondern durch den Nachlass zu entrichten (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. September 2023 teilte der Erstrichter mit, die Beschwerdeführerin fechte die Rechnung für die Verfügung betreffend Testamentseröffnung an. Diese Rechnung sei ihr zwar als Erbenvertreterin zugestellt worden, erfolge aber zulasten des Nachlasses, weshalb das Rechtsmittel mangels Beschwer abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschwerdegegner liessen sich in der Folge nicht vernehmen (KG-act. 3 ff.).
Dispositiv
2. Die Kosten der Eröffnung eines Testaments stellen Erbgangsschulden dar (Leu/Gabrieli, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 18). So auferlegte der Erstrichter die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung denn auch sinngemäss dem Nachlass. In den Akten findet sich die unbedingte und vorbehaltlose Erbausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. August 2023 (Vi-act. 1.12). Eine solche Erbausschlagung führt zum Verlust der Erbenstellung ex tunc, d.h. der die Erbausschlagung Erklärende wurde nie Erbe (Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 566 N 1). Das von der Behörde über die Ausschlagung zu führende (in den vorliegenden Verfahrensakten allerdings fehlende) Protokoll hat nur deklaratorische Wirkung (Häuptli, a.a.O., Art. 570 N 9). Weil die Beschwerdeführerin demnach unabhängig vom fehlenden Ausschlagungsprotokoll keine Erbenstellung hat und die Kosten in der angefochtenen Verfügung wie erwähnt nicht zu ihren, sondern zu Lasten des Nachlasses gehen, wovon die Beschwerdeführerin selbst ausgeht (KG-act. 1), fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, gemäss dem sie ohnehin keine Kosten zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020, E. 4.3.1, m.H.a. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 59 ZPO N 7, m.w.H.).
Weil es sich bei der (auf der angefochtenen Verfügung basierenden) Rechnung der Bezirksverwaltung Gersau für die Erbschaftsamtsgebühren/Testamentseröffnung von Fr. 545.00 „zahlbar durch“ die Beschwerdeführerin (KG-act. 1/2) weder um einen erstinstanzlichen Entscheid noch um eine prozessleitende Verfügung und mithin um kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO handelt, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wird auf das E-Mail vom 6. September 2023 der Bezirkskanzlei Gersau verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin diese Rechnung ohnehin nicht bezahlen muss
(Vi-act. 3.1).
3. Zusammengefasst ist mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Kostenregelung auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 2). Diesem Ausgang entsprechend wären die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil ihr die Bezirksverwaltung aber trotz fehlender Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung eine Rechnung „zahlbar durch A.________“ schickte, was nachvollziehbar zu Unklarheiten führte, sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung an die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin entfällt mangels Antrags sowie substanziiert begründeten Aufwands (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Im Übrigen entstand den Beschwerdegegnern, die keine Vernehmlassungen einreichten, kein zu entschädigender Aufwand;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 545.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
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10. November 2023 amu
ZK2 2023 63
Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC
Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC
Art. 566n mit Anhangart. 566n avec annexeart. 566n 1
Art. 566n mit Briefwechselart. 566n avec échange de lettresart. 566n 1
Art. 570n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 570n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 570n 9
Art. 570n 9art. 570n 9art. 570n 9
5D_14/2020
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
§ 40 JG
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
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