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Entscheid

ZK2 2023 67

Präsidial

19. Oktober 2023Deutsch8 min

1. a) Gemäss erstrichterlicher Sachverhaltsdarstellung reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz am 5. September 2023 eine mit „Revision betreff Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift ein mit den Anträgen, der gemeinsame Sohn D.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, der Berufungsgegnerin sei das Besuchsrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen, und die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 sei für ungültig zu erklären. Die Vorderrichterin nahm das Gesuch als Abänderungsbegehren entgegen, sofern es sich nicht um Anträge betreffend die Scheidungsnebenfolgen handelte. Sie trat mit Verfügung vom 15. September 2023 auf das Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Berufungsführer (Dispositivziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Oktober 2023

ZK2 2023 67

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Abänderung von Eheschutzmass­nahmen/vorsorgliche Mass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. September 2023, ZES 2023 417);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Gemäss erstrichterlicher Sachverhaltsdarstellung reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz am 5. September 2023 eine mit „Revision betreff Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift ein mit den Anträgen, der gemeinsame Sohn D.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, der Berufungsgegnerin sei das Besuchsrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen, und die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 sei für ungültig zu erklären. Die Vorderrichterin nahm das Gesuch als Abänderungsbegehren entgegen, sofern es sich nicht um Anträge betreffend die Scheidungsnebenfolgen handelte. Sie trat mit Verfügung vom 15. September 2023 auf das Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Berufungsführer (Dispositivziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 2).

b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 22. September 2023 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1; sic):

„1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.

Erwägungen

2.

Unter, vorsorglichen Mass­nahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.

3.

Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.

4.

Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.

5.

Die Gesamtkosten neu zu verlegen.

6.

Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.

7.

Den Parteien soll eine nahe, Mass­nahme Verhandlung ermöglicht werden. Die Obhut, D.________s sei in den nächsten Tagen vorsorglich zu verändern.

8.

Es sei die Verfügung vom 3. Juni 2020 ZES 2020 213 als ungültig zu erklären, Infolge keiner Gefährdung nach Art 175 ZGB.

9.

Es soll auf die kurze angebrachte, Berufung vom 29.06.2020 eingetreten werden, mit Berufungsverhandlung, Grundlage für eine angebrachte Verhandlung. Berufung in Beilagen ersichtlich.“

Am 25. September 2023 wurde dem Berufungsführer verfahrensleitend mitgeteilt, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen sei (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müsse insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Es wurde verfügt, dass die Eingabe vom 22. September 2023 womöglich nicht den Anforderungen an ein rechtsgenügendes Rechtsmittel entspreche. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung seiner Berufung einzureichen unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Berufung evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Hierauf reichte der Berufungsführer am 5. Oktober 2023 (Posteingang 9. Oktober 2023) eine „Verbesserung“ ein (KG-act. 3). Auf die Einholung einer Berufungsant­wort wurde verzichtet.

2.

a) Wie dem Berufungsführer bereits mit Verfügung vom 25. September 2023 mitgeteilt wurde, ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 N 601 mit Verweisen). Weil die Begründung eines Antrags nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Eintretensvoraussetzung im Berufungsverfahren ist, wendet die Berufungsinstanz das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einer ausreichend begründeten Berufung konfrontiert ist. Fehlt es an einer solchen Begründung, bleibt der Berufungsinstanz nichts anders übrig, als auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; siehe auch BGer, Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1).

b) aa) Laut Vorderrichterin machte die Berufungsgegnerin am 11. Januar 2022 die Ehescheidung anhängig und am 31. Juli 2023 erging das Scheidungsurteil (ZEO 2022 2), das der Berufungsführer beim Kantonsgericht Schwyz angefochten habe. Mit seiner Eingabe vom 5. September 2023 beantrage er Mass­nahmen für den Zeitraum nach der Rechtshängigkeit der Ehescheidung, die vom Scheidungsgericht als vorsorgliche Mass­nahmen zu behandeln seien, sofern es sich nicht um Anträge betreffend die Scheidungsnebenfolgen handle, was sich ihr aufgrund der Ausführungen des Berufungsführers nicht abschliessend erschliesse. Weil das Scheidungsverfahren beim Kantonsgericht Schwyz anhängig sei, sei das Bezirksgericht Schwyz für die Beurteilung der Rechtsbegehren des Berufungsführers, ob im Sinne vorsorglicher Mass­nahmen oder Anträge im Scheidungsverfahren, nicht zuständig. Auf das Gesuch vom 5. September 2023 sei deshalb nicht einzutreten.

bb) Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungsführer mit keinem Wort auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung, dem Trennungsdatum und bezüglich des Verhaltens der Berufungsgegnerin sowie auf das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von D.________ bei ihm und von Gründen, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Der Berufungsführer zeigt damit weder auf, was am angefochtenen Entscheid falsch ist, noch erklärt er, dass oder weshalb die Vorderrichterin zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausging und nicht auf sein Gesuch eintrat. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus seinen unter dem Titel „Stellung zu Verfügung vom 15. September 2023 ZES 2023 417“ gemachten Ausführungen (KG-act. 1, S. 9). Bei der „verbesserten“, im Übrigen ohnehin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten, Eingabe vom 5. Oktober 2023 (Posteingang am 9. Oktober 2023) handelt es sich sodann inhaltlich beinahe ausschliesslich um eine wörtliche Wiederholung des Inhalts der Berufungsschrift vom 22. September 2023, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser erübrigen.

cc) Insgesamt enthält die Berufungsschrift (inkl. Verbesserung) somit keine hinreichende Begründung. Selbst von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden (BGer, Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Dazu kommt, dass bereits etliche frühere Eingaben des Berufungsführers die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erfüllten und entsprechende Nichteintretensentscheide ergingen (vgl. Verfügungen ZK2 2021 4 vom 29. Januar 2021, ZK2 2022 22 vom 27. September 2022, ZK2 2022 23 vom 9. Mai 2022, ZK2 2022 43 und 44 vom 27. September 2022, ZK2 2023 15 und 16 vom 6. Juli 2023 sowie ZK1 2023 25 vom 19. September 2023). Der Berufungsführer ist in dieser Hinsicht folglich nicht als unbedarft anzusehen. Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten.

3.

Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal der Berufungsführer für den Fall seines Unterliegens ohnehin nicht um deren Anpassung ersucht. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsant­wort ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 3) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

19.

Oktober 2023 amu

ZK2 2023 67

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_512/2020

5A_206/2016

5A_552/2018

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK2 2021 4

ZK2 2022 22

ZK2 2022 23

ZK2 2022 43

ZK2 2023 15

ZK1 2023 25

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF