ZK2 2023 68
Kammer
7. Dezember 2023Deutsch18 min
1. Am 26. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Schuldneranweisung ein und beantragte, die jeweiligen Arbeitgeber des Gesuchsgegners (derzeit die E.________ AG in Ingenbohl und weitere) seien anzuweisen, ihr vom Lohn des Gesuchsgegners per ersten Tag jedes Monats je 33.333 % auf ihr Konto zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2023 stellte der Gesuchsgegner den Antrag, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (Vi-act. 8). Die Vorderrichterin wies das Gesuch um Schuldneranweisung mit Verfügung vom 25. September 2023 ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3’796.95 zu bezahlen (Dispositivziffern 1-3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 7. Dezember 2023
ZK2 2023 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Schuldneranweisung
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. September 2023, ZES 2023 245);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 26. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Schuldneranweisung ein und beantragte, die jeweiligen Arbeitgeber des Gesuchsgegners (derzeit die E.________ AG in Ingenbohl und weitere) seien anzuweisen, ihr vom Lohn des Gesuchsgegners per ersten Tag jedes Monats je 33.333 % auf ihr Konto zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2023 stellte der Gesuchsgegner den Antrag, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (Vi-act. 8). Die Vorderrichterin wies das Gesuch um Schuldneranweisung mit Verfügung vom 25. September 2023 ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3’796.95 zu bezahlen (Dispositivziffern 1-3).
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Berufungsführerin) am 28. September 2023 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. September 2023 im Verfahren ZES 2023 245 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Eventualiter: Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. September 2023 im Verfahren ZES 2023 245 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates zu verfügen bzw. auf Parteientschädigung zu verzichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners betreffend das vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren, eventualiter der Vorinstanz.
Ausserdem beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (KG-act. 1 S. 2). Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsgegner (nachfolgend: Berufungsgegner), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 5). Am 11. Oktober 2023 überwies die Vorinstanz die Akten und erstattete eine Vernehmlassung (KG-act. 7). Die Berufungsantwort wurde der Berufungsführerin und das Aktenüberweisungsschreiben einschliesslich der Vernehmlassung beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 6 und 8).
2.
a) Die Vorderrichterin erwog, die Berufungsführerin stütze ihr Gesuch auf einen ausländischen Unterhaltstitel. Dieser müsse in der Schweiz vollstreckbar sein, damit er einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zugrunde gelegt werden könne. Urteile eines LugÜ-Vertragsstaates würden gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ nicht ex lege, sondern bloss auf Antrag des Berechtigten zur Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat zugelassen, mithin setze die Vollstreckung eines ausländischen Urteils eine Vollstreckbarerklärung voraus, die mit rechtskräftigem Exequaturentscheid erteilt werde, womit dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zukomme. Eine Vollstreckbarerklärung des rumänischen Unterhaltstitels sei nicht erfolgt, jedenfalls sei nichts dergleichen aktenkundig. Sodann sei die inzidente Exequatur unter dem LugÜ dem Rechtsöffnungsverfahren vorbehalten, mithin sei eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung bloss im SchKG-Verfahren möglich, wogegen die Schuldneranweisung den Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren unterstehe, auch wenn sie vom Bundesgericht als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis ausgelegt werde. Dem rumänischen Unterhaltstitel sei daher die inzidente Exequatur zu versagen, weshalb sich die Berufungsführerin im vorliegenden Verfahren um Schuldneranweisung nicht auf einen vollstreckbaren Unterhaltstitel stützen könne, was die Abweisung ihres Gesuchs zur Folge habe. Damit könne die Frage, ob die Berufungsführerin habe glaubhaft machen können, dass der Berufungsgegner seine Unterhaltspflichten nicht, nicht ganz oder verspätet erfüllt habe und dies in Zukunft auch der Fall sein werde, offenbleiben (angefochtene Verfügung S. 2 f.).
Dispositiv
b) Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Nebst der Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen durch die unterhaltspflichtige Person (vgl. dazu Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 291 ZGB N 2) setzt Art. 291 ZGB das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtstitels, also ein rechtskräftiges Urteil, ein genehmigter Unterhaltsvertrag oder eine bestehende vorsorgliche Massnahme betreffend Kindesunterhalt voraus (Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 291 ZGB N 3). Die Schuldneranweisung ist international als vollstreckungsrechtliche Massnahme zu qualifizieren, weshalb die Schweizer Gerichte zur Anordnung einer Schuldneranweisung zuständig sind, wenn eine Vollstreckungszuständigkeit eines ausländischen Unterhaltstitels in der Schweiz besteht (BGE 138 III 11 E. 5.4; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 291 ZGB N 4i). Innerstaatlich stellt die Schuldneranweisung indes ein vollstreckungsrechtliches Institut sui generis dar, das dem Familienrecht nähersteht (Fountoulakis, a.a.O., Art. 291 ZGB N 4i). Nachdem Rumänien als Mitglied der Europäischen Union und die Schweiz Vertragsstaaten des LugÜ sind, ist die Vollstreckbarkeit des von der Berufungsführerin vorgelegten rumänischen Unterhaltstitels in der Schweiz nach LugÜ zu prüfen, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Rumänien nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ; SR 0.211.213.02) bzw. des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (HKUVÜ; SR 0.211.221.432) ist und diese Abkommen somit nicht anwendbar sind (vgl. dazu Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Diss., 2020, Rz. 873 ff.). Laut Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt wurden. Die Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen Staat erfolgt demnach nicht ohne Weiteres, sondern setzt eine Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat voraus. Ohne eine solche Vollstreckbarerklärung beschränkt sich die Vollstreckbarkeit – anders als im Anwendungsbereich der EuGVO – auf das Hoheitsgebiet des Urteilsstaats (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, Art. 38 LugÜ N 8). Urteile eines Vertragsstaats werden sodann nicht ex lege, sondern nur auf Antrag des Berechtigten zur Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat zugelassen, mithin gibt es keine Vollstreckbarerklärung von Amtes wegen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 9 und 181 ff.). Im Anwendungsbereich des LugÜ ist bei der Schuldneranweisung nach vorherrschender Meinung in der Lehre eine inzidente bzw. vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Rechtstitels nicht möglich, sondern es ist vorgängig ein separates Exequaturverfahren notwendig (Arnold, a.a.O., Rz. 872 ff.; Rüetschi, Prozessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, in: FamPra.ch 2012, S. 657 ff., S. 668 f.; Arnold, Exequatur ausländischer Unterhaltstitel in der Schweiz, in: AJP 2021 S. 355 ff., S. 360; Rodriguez, Vollstreckung und Sicherung von Unterhaltstiteln im internationalen Verhältnis, in: FamPra.ch 2018 S. 699 ff., S. 713 ff.; so auch: Cour de justice des Kantons Genf CJ C/4696/2014 vom 21. November 2014 E. 2.3 sowie Kantonsgericht Graubünden Urteil ZK1 2021 172 vom 15. August 2022 E. 5.5).
c) aa) Die Berufungsführerin macht geltend, die Vorinstanz habe weder festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht ein ausländisches Gerichtsurteil selbst, sondern ein zu diesem erhobenen Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien zu vollstrecken beantragt, noch, dass die Zahlungsverpflichtung nicht bestritten worden seien. Der Berufungsgegner habe nämlich zu keinem Zeitpunkt seine Pflicht zur Zahlung von 1/3 seines Nettolohns an den Unterhalt seiner Kinder bestritten (KG-act. 1 S. 4 Rn. 8).
Entgegen der Darstellung der Berufungsführerin ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht von einem ausländischen Gerichtsurteil aus, sondern erwähnte in diesem Zusammenhang mehrfach den von der Berufungsführerin vorgelegten „rumänischen Unterhaltstitel“. Demgegenüber sprach die Berufungsführerin in ihrem Gesuch um Schuldneranweisung vom 26. Mai 2023 selber von einem „rechtskräftigen und in der Schweiz anerkannten Rumänischen Scheidungsurteil vom 17. September 2021“ (Vi-act. 1 S. 3 Rz. 1) bzw. von einem „Scheidungsurteil“ (Vi-act. 1 S. 4 Rz. 1, S. 5 Rz. 2 und II.2.). Unabhängig davon bringt die Berufungsführerin nicht vor, inwiefern dies für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist. Weil als Rechtstitel für die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ein rechtskräftiges Urteil, ein genehmigter Unterhaltsvertrag oder eine bestehende vorsorgliche Massnahme betreffend Kindesunterhalt infrage kommen, ist solches auch nicht nachvollziehbar. Sodann hängt die Frage, ob ein in der Schweiz vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt (vgl. dazu nachfolgend E. 2.c.bb f.), nicht davon ab, ob die Gegenpartei die Zahlungsverpflichtung bestreitet oder nicht.
bb) Ferner macht die Berufungsführerin geltend, in Kinderbelangen gelte eine strenge Untersuchungsmaxime. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Schuldneranweisung für die Kinderalimente abgewiesen habe, weil keine Vollstreckbarkeitserklärung aktenkundig gewesen sei, habe sie diesen Nachforschungsgrundsatz verletzt. Das Gericht hätte mindestens eine Nachfrist zur Einreichung des gewünschten Formulars setzen müssen (KG-act. 1 S. 5 Rn. 9).
Obwohl die Berufungsführerin den von ihr vorgelegten rumänischen Unterhaltstitel vor beiden Instanzen als „in der Schweiz anerkanntes“ Rumänisches Scheidungsurteil bzw. „in der Schweiz anerkannte“ Unterhaltsvereinbarung bezeichnete (KG-act. 1 S. 3 Rz. 4; Vi-act. 1 S. 3 Rz. 1) und erstinstanzlich bereits mit Gesuchseinreichung geltend machte, sie habe die notwendigen und aufwändigen Schritte in die Wege geleitet, um „das Scheidungsurteil in der Schweiz anerkennen zu lassen“ (Vi-act. 1 S. 4 Rz. 1), reichte sie keine Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels ein und machte auch nicht geltend, eine solche würde vorliegen bzw. könne eingereicht werden. Selbst nachdem der Berufungsgegner mit Gesuchsantwort vorbrachte, die rumänische Vereinbarung, auf die sich die Berufungsführerin stütze, sei nicht in einem separaten Verfahren für vollstreckbar erklärt worden, eine solche Vollstreckbarkeitserklärung sei aber Voraussetzung für die Schuldneranweisung (Vi-act. 8 S. 7 Rz. 21), liess sich die Berufungsführerin nicht vernehmen. Auch im Berufungsverfahren führt sie sodann nicht aus, eine Vollstreckbarkeitserklärung liege vor oder könne eingereicht werden. Folglich ist nicht zu erkennen, inwiefern die von ihr verlangte Ansetzung einer Nachfrist von praktischer Relevanz gewesen wäre. Abgesehen davon kam die Abweisung des Gesuchs wegen Fehlen der Vollstreckbarkeitserklärung auch nicht überraschend, nachdem dieser Umstand vom Berufungsgegner bereits in der Gesuchsantwort thematisiert wurde.
cc) Des Weiteren bringt die Berufungsführerin vor, die Vorinstanz habe ausgeführt, die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 LugÜ würde fehlen und sie habe das Gesuch daher abgewiesen. Nach Art. 55 LugÜ könne beim Fehlen des Formulars indessen entweder eine Nachfrist angesetzt werden, auf eine Bescheinigung verzichtet werden, wenn gleichwertige Urkunden vorliegen oder eine weitere Klärung nicht erforderlich sei. Die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ oder gleichwertiger Urkunden sei namentlich dann entbehrlich, wenn der Sachverhalt unstreitig sei. Weil der Berufungsgegner weder die Gültigkeit der Scheidung noch der Unterhaltsvereinbarung und auch die Höhe von 1/3 seines Nettoeinkommens als Kinderalimente nicht bestritten habe, komme es einer unrichtigen Rechtsanwendung oder zumindest einem überspitzten Formalismus gleich, wenn in Kinderbelangen keine der Handlungsmöglichkeiten nach Art. 55 LugÜ genutzt werde (KG-act. 1 S. 5 Rn. 10).
Entgegen den Ausführungen der Berufungsführerin erwog die Vorinstanz nicht, dass die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ fehle, sondern, dass keine Vollstreckbarerklärung vorliege, die in einem separaten Exequaturverfahren erwirkt worden sei. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine inzidente Exequatur im Verfahren um Schuldneranweisung – anders als im Rechtsöffnungsverfahren – nicht möglich sei, weshalb sie eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung gar nicht prüfte. Die von der Berufungsführerin erwähnten Art. 53 ff. LugÜ stehen als gemeinsame Bestimmungen unter dem Titel III „Anerkennung und Vollstreckung“ und beziehen sich somit auf den Fall, dass eine Partei die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt (vgl. Art. 53 Abs. 1 LugÜ). Die Berufungsführerin stellte bei der Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung und beantragte nicht die Vollstreckbarerklärung des rumänischen Unterhaltstitels. Die Vollstreckbarkeit wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag geprüft. Überdies kann eine solche Vollstreckbarerklärung im Verfahren um Schuldneranweisung ohnehin nicht inzident geprüft werden. Folglich war die Vollstreckbarerklärung des rumänischen Unterhaltstitels nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die erwähnten Bestimmungen des LugÜ gar nicht zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz prüfte richtigerweise als Voraussetzung für die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, ob für den rumänischen Unterhaltstitel eine in einem separaten Exequaturverfahren erwirkte Vollstreckbarerklärung vorliegt. Ob in diesem separaten Verfahren eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorzulegen ist oder die Ausnahmen nach Art. 55 LugÜ Anwendung finden, brauchte die Vorinstanz nicht zu prüfen und kann auch im Berufungsverfahren offengelassen werden. Nachdem die Berufungsführerin keine Vollstreckbarerklärung einreichte und auch nicht geltend macht, eine solche bereits erwirkt zu haben bzw. einreichen zu können, fehlt es an einem vollstreckbaren Unterhaltstitel, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Schuldneranweisung zu Recht abwies. Die weiteren Voraussetzungen brauchen somit nicht geprüft zu werden.
d) Die Berufungsführerin macht bezüglich ihres Eventualantrags geltend, die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie der Parteientschädigung zugunsten des Berufungsgegners laufe jedem Gerechtigkeitsempfinden zuwider. Die Vorinstanz hätte ihren Entscheid in der vorliegenden Form bereits vor Ansetzung der Frist zur Gesuchsantwort fällen können. Indem sie aber zuerst die Gesuchsantwort abgewartet habe, seien die Kosten erst angefallen (KG-act. 1 S. 6 Rz. 11).
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu zählen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will und ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). Gemäss Art. 253 gibt das Gericht im summarischen Verfahren der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Offensichtlich unzulässig ist ein Gesuch, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt oder wenn für die beantragte Sache das Summarverfahren gar nicht zur Verfügung steht, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Offensichtlich unbegründet ist ein Gesuch, wenn materiellrechtliche Tatbestandselemente offensichtlich fehlen und es somit “sehr deutlich” aussichtslos ist. In diesen Fällen ist das Gesuch abzuweisen (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 253 ZPO N 12).
Unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um Schuldneranweisung abwies, weshalb die Berufungsführerin als unterliegend zu gelten hat und grundsätzlich nach Art. 106 ZPO kosten- und entschädigungspflichtig wird. Eine direkte Abweisung des Gesuchs ohne Einholung einer Gesuchsantwort wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn, wie gesagt, materiellrechtliche Tatbestandselemente offensichtlich fehlen. Mit anderen Worten muss bzw. hätte die Aussichtslosigkeit des Gesuchs offenkundig sein müssen. Auch wenn die erforderliche Vollstreckbarerklärung von der Berufungsführerin nicht eingereicht wurde, bezeichnete sie selber in ihrem Gesuch den rumänischen Unterhaltstitel als „in der Schweiz anerkannt“ (Vi-act. 1 S. 3 Rz. 1) und führte aus, sie habe die notwendigen und aufwändigen Schritte in die Wege geleitet, um „das Scheidungsurteil in der Schweiz anerkennen zu lassen“ (Vi-act. 1 S. 4 Rz. 1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sogleich eine Gesuchsantwort beim Berufungsgegner einholte. Ungeachtet dessen, dass grundsätzlich denn auch nur Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden können, legt die Berufungsführerin ohnehin nicht dar, inwiefern diese Kosten durch die Einholung einer Gesuchsantwort massgeblich beeinflusst wurden bzw. in welchem Umfang die Gerichtskosten ohne das Einholen der Gesuchsantwort tiefer ausgefallen wären. Sodann bleibt anzumerken, dass die Berufungsführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime moniert, weil die Vorinstanz ihr mindestens eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, bevor sie das Gesuch abwies. Dass sie im Eventualantrag andererseits die Einholung einer Gesuchsantwort als unnötig generierte Prozesskosten rügt, erscheint vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist somit nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen und sie wird verpflichtet, den Gesuchsteller zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners reichte eine Kostennote über Fr. 1’292.58 (inkl. Auslagen und MWST) ein und macht einen Zeitaufwand von 4 2/3 Stunden geltend (KG-act. 9/1). Der Aufwand bestand im Wesentlichen im Studium der Berufung und in der Ausarbeitung der achtseitigen Berufungsantwort, wofür der geltend gemachte Aufwand angemessen erscheint. Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner daher mit gerundet Fr. 1’293.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
4. Die Berufungsführerin ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 13 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch mangels Vorliegen einer Vollstreckbarerklärung des rumänischen Unterhaltstitels abwies und die Berufungsführerin mit ihrer Berufung im Wesentlichen darauf gerade nicht bzw. nicht rechtsgenügend Bezug nimmt, sondern vielmehr auf die Voraussetzungen eines vorliegend nicht gegenständlichen, separaten Exequaturverfahrens eingeht, erweist sich die Berufung von vornherein als wenig erfolgreich und somit als aussichtslos. Die geltend gemachte Mittellosigkeit braucht daher nicht geprüft zu werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
5. Als Streitwert hat vorliegend der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung zu gelten (vgl. Art. 92 ZPO und Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Berufungsführerin verlangt die Schuldneranweisung für 1/3 des Einkommens des Berufungsgegners, ohne diesen Betrag genauer zu beziffern. Aus dem erstinstanzlich eingereichten Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2023 geht indes hervor, dass sie offenbar einen monatlichen Betrag von Fr. 1’595.00 für F.________ und Fr. 1’295.00 für G.________, also insgesamt Fr. 2’890.00 pro Monat geltend macht. Somit übersteigt der Streitwert, d.h. der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung Fr. 30’000.00;-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Die Berufungsführerin ist verpflichtet, dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’293.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsführerin wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
11. Dezember 2023 amu
ZK2 2023 68
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug
Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
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BGE 138 III 11ATF 138 III 11DTF 138 III 11
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug
Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ
Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug
Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ
Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug
Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ
ZK1 2021 172
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug
Art. 54 LugÜart. 54 LugÜart. 54 LugÜ
Art. 55 LugÜart. 55 CLart. 55 CLug
Art. 55 LugÜart. 55 LugÜart. 55 LugÜ
Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug
Art. 54 LugÜart. 54 LugÜart. 54 LugÜ
Art. 55 LugÜart. 55 CLart. 55 CLug
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Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug
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Art. 53 LugÜart. 53 CLart. 53 CLug
Art. 53 LugÜart. 53 LugÜart. 53 LugÜ
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Art. 53 LugÜart. 53 LugÜart. 53 LugÜ
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug
Art. 54 LugÜart. 54 LugÜart. 54 LugÜ
Art. 55 LugÜart. 55 CLart. 55 CLug
Art. 55 LugÜart. 55 LugÜart. 55 LugÜ
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF