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Entscheid

ZK2 2023 7

Kammer

22. Mai 2024Deutsch160 min

i. die Einhaltung der Weisung an den Gesuchsteller in Bezug auf Organisation und Sicherstellung der Psychotherapie für E.________ zu überwachen und – sofern der Gesuchsteller die Weisung missachten sollte – an Stelle des Gesuchsgegners [recte: Gesuchstellers] die notwendigen Schritte vorzunehmen;

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Mai 2024

ZK2 2023 7 und 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

betreffend

Eheschutz

(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2023, ZES 2022 75);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

A. Die Parteien sind seit dem ________ verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D.________ und E.________ hervor.

B. Ein erstes Eheschutzverfahren (ZES 2014 336) endete mit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2016

(Vi-Verfahren ZES 2014 336: act. A/A). Die vom Gesuchsteller dagegen

erhobene Berufung wies das Kantonsgericht im Verfahren ZK2 2016 66 mit Beschluss vom 3. Mai 2017 ab (Vi-Verfahren ZES 2014 336: act. A/B). Die Beziehung zwischen den Parteien blieb auch nach Aufnahme des Getrenntlebens im Frühling 2017 konfliktbehaftet. Trotzdem nahmen die Parteien im Mai 2019 das Zusammenleben wieder auf. Doch führte der anhaltende Paarkonflikt seither wiederholt zu Polizeieinsätzen.

C. Seit April 2020 war vor Bezirksgericht Höfe ein erneutes Eheschutzverfahren (ZES 2020 202) zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin hängig. Strittig war unter anderem die Zuteilung der Obhut der gemeinsamen Kinder der Parteien, Tochter D.________ und Sohn E.________. Diesbezüglich entschied die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz mit

Beschluss ZK2 2021 58 vom 9. Dezember 2021 in Bestätigung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021, dass die Kinder für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter der Obhut des Gesuchstellers bleiben. Darüber hinaus beschloss sie, dass das begleitete Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens sistiert bleibt, unter Vorbehalt eines entsprechenden Antrags der Beiständin oder der Kindesvertreterin, wonach D.________ und/oder E.________ um Aufhebung der Sistierung ersuchen resp. die Wiederauf-nahme der angeordneten begleiteten Besuche wünschen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe verfügte im Eheschutzverfahren ZES 2020 202 am 12. Juli 2021 zudem die Verpflichtung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab April 2021 bis und mit Juli 2021 Fr. 2’960.00 pro Monat und ab August 2021 für die Dauer des Eheschutzverfahrens ZES 2020 202 monatlich Fr. 2’350.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2021 57 vom 30. März 2022 teilweise gut und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin rückwirkend von April 2021 bis und mit Juli 2021 Fr. 2’714.00 pro Monat und ab 1. September 2021 für die Dauer des Eheschutzverfahrens ZES 2020 202 monatlich Fr. 190.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

Am 11. November 2021 reichte der Gesuchsteller die Scheidungsklage ein, das im Verfahren ZEO 2021 94 vor Bezirksgericht Höfe geführt wird.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 vereinigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe das Eheschutzverfahren ZES 2020 202 und das Verfahren ZES 2021 99 (Prozesskostenvorschuss) und führte sie neu unter der Verfahrensnummer ZES 2022 75 (Vi-act. D63). Am 6. Februar 2023 verfügte sie was folgt:

1. Die beiden Kinder der Parteien, D.________ und E.________ werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Gesuchstellers gestellt.

2. [Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an den Gesuchsteller betr. E.________.]

3.1 Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, E.________

jede dritte Woche für jeweils zwei Stunden begleitet zu treffen, und

– nach sechs durchgeführten begleiteten Treffen –

an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag von 10 bis 18 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.

Von der Anordnung eines Wochenend-, Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts wird vorläufig abgesehen.

3.2 Von der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Gesuchsgegnerin und D.________ wird aufgrund des Alters von D.________ abgesehen.

4.1 Die für D.________ und E.________ bestehende Beistandschaft (Beschlüsse-Nr. IIA/006/25/2017 und IIA/007/25/2017 des KESB Ausserschwyz vom 31. Mai 2017) ist weiterzuführen.

4.2 Die Aufgaben der Beiständin werden neu wie folgt formuliert:

a. den Gesuchsteller in seiner Sorge um D.________ und E.________ mit Rat und Tal zu unterstützen;

b. D.________ im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes mit der Mutter zu beraten und zu unterstützen;

c. für E.________ und die Gesuchsgegnerin sechs begleitete Besuche (alle drei Wochen, jeweils für drei Stunden) zu organisieren;

d. E.________ auf die Wiederaufnahme der zunächst begleiteten Besuchskontakte angemessen vorzubereiten;

e. die in Bezug auf die Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen Modalitäten (z.B. Festlegung von Übergabeort, Nachholbedingungen) für die Parteien verbindlich festzulegen;

f. das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen;

g. als Ansprechperson für die von E.________ besuchte Schule zur Verfügung zu stehen;

h. die persönliche und schulische Entwicklung von E.________ zu überwachen;

Sachverhalt

i. die Einhaltung der Weisung an den Gesuchsteller in Bezug auf Organisation und Sicherstellung der Psychotherapie für E.________ zu überwachen und – sofern der Gesuchsteller die Weisung missachten sollte – an Stelle des Gesuchsgegners [recte: Gesuchstellers] die notwendigen Schritte vorzunehmen;

j. die Einhaltung der Weisung an den Gesuchsteller in Bezug auf die Sicherstellung einer Tagesstruktur für E.________ (Mittags- und nachschulische Nachmittagsbetreuung, mit Unterstützung bei den Hausaufgaben, an mindestens vier Tagen pro Woche) zu überwachen, den Gesuchsteller nötigenfalls bei der Umsetzung zu unterstützen und – sofern der Gesuchsteller die Weisung missachten sollte – an Stelle des Gesuchsgegners [recte: Gesuchstellers] die notwendigen Schritte vorzunehmen;

k. nötigenfalls die Anordnung von weitergehenden Kindes­schutzmass­nahmen zu Gunsten von D.________ und E.________ zu beantragen.

5.1 […]

5.2 […]

6. Der Gesuchsgegner [recte: Gesuchsteller] wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang):

CHF 1’769.00/Mt. von Oktober 2021 bis und mit Januar 2022 (CHF 1’369.00 plus CHF 400.00 Überschussanteil);

CHF 1’554.00/Mt. von Februar 2022 bis und mit April 2023 (CHF 1’054.00 plus CHF 500.00 Überschussanteil);

CHF 859.00/Mt. ab Mai 2023 (CHF 359.00 plus CHF 500.00 Überschussanteil).

7. […]

8. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 33’215.90 (CHF 5’000.00 Gerichtsgebühr + CHF 453.75 Kosten für die Übersetzung + CHF 12’640.00 Kosten des Erziehungsfähigkeitsgutachtens + CHF 15’122.15 Kosten der Kindesvertretung) werden dem Gesuchsteller auferlegt und im Umfang des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses – CHF 1’500.00 – von diesem bezogen. Der Gesuchsteller schuldet der Gerichtskasse noch CHF 31’715.90.

9. Es werden keine ausserrechtlichen Entschädigungen zugesprochen.

10.-12[…]

D. a) Gegen diese Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Höfe erhob der Gesuchsteller fristgerecht mit Eingabe vom 16. Februar 2023 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 7: KG-act. 1):

1. Es sei Ziffer 4.1, 4.2, 6, 8 und 9 des Dispositivs des vor­instanzlichen Entscheids vom 6. Februar 2023 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei Ziffer 3.1 des Dispositivs des vor­instanzlichen Entscheids vom 6. Februar 2023 neu wie folgt zu formulieren:

a. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, E.________ jeder dritte Mittwochnachmittag nach der Schule für jeweils zwei Stunden ohne Begleitung, eventuale mit privat organisierter Wegleitung durch Gesuchsteller zu treffen, wobei Anliegen vom E.________ und Gesuchsgegnerin Rücksicht zu nehmen.

b. Nach sechs durchgeführten Treffen und nach Aufbau einer Beziehung zwischen Kinder und der Gesuchsgegnerin eine einvernehmliche Ausdehnung des Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag von 10 bis 18 Uhr) zwischen den Eltern vereinbaren und vertraglich/gesetzlich festzulegen.

3.

Es sei die mit Verfügung des Einzelrichters Höfe vom 12. Dezember 2016 angeordnete und mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 erweiterte Beistandschaft der Kinder D.________ und E.________ aufzuheben.

4.

Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für die Tochter ab 15. April 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatlich Fr. 500.- als Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen.

5.

Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 650.- ab 15. April 2021 bis und mit 31. August 2023

(voraussichtlicher Eintritt in die Langzeitgymnasium / Oberstufe, davon Fr. 150 als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 500.- ab 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus).

6.

Es sei dem Berufungskläger nach Art. 118 ZPO eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7.

Es sei eine gerichtsübliche Entschädigung zu Gunsten vom Gesuchsteller zuzusprechen, wobei sprachliche Schwierigkeiten des Gesuchstellers Rücksicht zu nehmen.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten (aka Gesuchsgegnerin).

Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung der Berufung unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (ZK2 2023 7: KG-act. 6).

Die Gesuchsgegnerin reichte am 6. März 2023 die Berufungsantwort ein mit folgenden Anträgen (ZK2 2023 7: KG-act. 9):

1.

Es wird an den Anträgen in der Berufungsschrift vom 22.02.2023 der Berufungsklägerin 1 unter folgender Änderung festgehalten.

Ziff. 3.1.: sei vollständig aufzuheben und es sei zu erkennen:

Die Gesuchgegnerin sei zu berechtigen, das gemeinsame Kind E.________ jede zweite Woche für jeweils 2 Stunden begleitet zu treffen

und nach 3 durchgeführten begleiteten Treffen

sei sie für berechtigt zu erklären die Kinder wie folgt zu sich zu nehmen: jede zweite Woche von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

2.

Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

3.

Die Anträge des Berufungsklägers 2 in der Berufung vom 17.02.2022 [recte: 16.02.2023] seien vollumfänglich abzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Berufungskläger.

Mit Eingabe vom 21. März 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufungsbegehren der Kindesvertreterin und hielt an ihren Berufungsbegehren fest (ZK2 2023 7: KG-act. 13).

Am 4. April 2023 stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren

(ZK2 2023 7: KG-act. 14):

1.

Die Eingabe und die Anträge der C.________, Rechtsanwältin vom 24. Februar 2023 abzuweisen.

2.

Die Eingabe und die Anträge der Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin vom 6. März 2023 abzuweisen.

3.

Es sei Ziffer 3.1 des Dispositivs des vor­instanzlichen Entscheids vom 6. Februar 2023 (bzw. Antrage 2a und 2b der Berufungsschrift vom 16. Februar 2023 des Berufungsklägers) neu wie folgt zu

formulieren:

a. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, E.________ jeder dritte Mittwochnachmittag nach der Schule für jeweils zwei Stunden mit privat organisierter Besuchsbegleitung (die vom Gesuchsteller organisiert wird), eventuale nach einigen begleiteten Treffen ohne Begleitung zu treffen - wobei Anliegen vom E.________ und Gesuchsgegnerin Rücksicht zu nehmen.

b. Nach sechs durchgeführten Treffen und nach Aufbau einer Beziehung zwischen Kinder und der Gesuchsgegnerin eine einvernehmliche Ausdehnung des Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag von 10 bis 18 Uhr) zwischen den Eltern vereinbaren und vertraglich/gesetzlich festzulegen.

4.

Alle anderen Anträge der Berufung ZK2 2023 7 unverändert beizubehalten.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 25. April 2023 Folgendes (ZK2 2023 7: KG-act. 19):

1.

Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es wird an den im Folgenden nochmals zitierten Anträgen der Berufung der Berufungsbeklagten vom 22.02.2023 unter folgenden Änderungen festgehalten.

Ziff. 3.1. der Verfügung der Erstinstanz vom 06.02.2023 sei vollständig aufzuheben und es sei zu erkennen:

Die Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, das gemeinsame Kind E.________ jede zweite Woche für jeweils 2 Stunden begleitet zu treffen

für die Treffen sei ein Dolmetscher für Russisch zu bestellen,

und nach 3 durchgeführten begleiteten Treffen

sei sie für berechtigt zu erklären die Kinder wie folgt zu sich zu nehmen: jede zweite Woche von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

3.

Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

4.

Eventualiter: Die Anträge des Berufungsklägers in der Berufung vom 17.02.2022 [recte: 16.02.2023] sowie in der Stellungnahme vom 04.04.2023 seien vollumfänglich abzuweisen.

5.

Formelle Anträge:

Es seien die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ durch die Berufungsinstanz anzuhören.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Berufungs­kläger.

Am 7. Juli 2023 liess der Gesuchsteller dem Kantonsgericht eine weitere Eingabe und diesbezügliche Beilagen zukommen (ZK2 2023 7: KG-act. 23).

b) Gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Höfe vom 6. Februar 2023 erhob ebenfalls die Gesuchsgegnerin fristgerecht mit Eingabe vom 22. Februar 2023 selbständig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 10: KG-act. 1):

1.

Die Verfügung vom 06.02.2023 sei in folgenden Punkten aufzuheben:

Ziffer 1: “Die beiden Kinder der Parteien, D.________ und E.________ werden unter die alleinige Sorge (..) des Gesuchstellers gestellt” und

es seien D.________ und E.________ unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2.

Ziff. 3.1.: sei vollständig aufzuheben und es sei zu erkennen:

Die Gesuchgegnerin sei zu berechtigen, das gemeinsame Kind E.________ jede zweite Woche für jeweils 2 Stunden begleitet zu treffen

und nach 5 durchgeführten begleiteten Treffen

- sei sie für berechtigt zu erklären die Kinder wie folgt zu sich zu nehmen: jede zweite Woche von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr

- in geraden Jahren über Ostern (Karfreitag 09:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember 9:00 Uhr bis 2. Januar 18:00 Uhr, in ungeraden Jahren über Weihnacht (24. Dezember 09:00 Uhr bis 31. Dezember 09:00 Uhr)

- während 4 Wochen Ferien, wobei im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern bei der Festlegung der Ferien in geraden Jahren dem Vater und in ungeraden Jahren der Mutter das Vorrecht zusteht.

Und stelle gleichzeitig den folgenden prozessualen Antrag:

3.

Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 6’000 zu leisten.

4.

Eventualiter:

Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt zu bewilligen:

Die Klägerin sei von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien.

Die Klägerin sei von allfälligen Gerichtskosten zu befreien.

Der Klägerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.

Der Gesuchsteller reichte am 10. März 2023 die Berufungsantwort ein mit

folgenden Anträgen (ZK2 2023 10: KG-act. 8):

1.

Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Es sei Ziffer 3.1 des Dispositivs des vor­instanzlichen Entscheids vom 6. Februar 2023 (bzw. Antrage 2a und 2b der Berufungsschrift vom 16. Februar 2023 des Berufungsklägers) neu wie folgt zu formulieren:

a. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, E.________ jeder dritte Mittwochnachmittag nach der Schule für jeweils zwei Stunden mitprivat organisierter Besuchsbegleitung (die vom Gesuchsteller organisiert wird), eventuale nach einigen begleiteten Treffen ohne Begleitung zu treffen – wobei Anliegen vom E.________ und Gesuchsgegnerin Rücksicht zu nehmen.

b. Nach sechs durchgeführten Treffen und nach Aufbau einer Beziehung zwischen Kinder und der Gesuchsgegnerin eine einvernehmliche Ausdehnung des Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag von 10 bis 18 Uhr) zwischen den Eltern vereinbaren und vertraglich/gesetzlich festzulegen.

Und stelle gleichzeitig den erwiderten, prozessualen Antrag:

3.

Den Antrage Ziff. 3 der Berufungsschrift vom 22. Februar 2023 der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

4.

Es sei der Berufungsbeklagter von allfälligen Gerichtskosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu befreien.

Mit Eingabe vom 14. März 2023 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung der Berufung unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (ZK2 2023 10: KG-act. 10).

Am 21. März 2023 und 23. März 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufungsbegehren der Kindesvertreterin und des Gesuchstellers und hielt an ihren Berufungsbegehren fest (ZK2 2023 10: KG-act. 11 und 14).

Am 24. April 2023 stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren

(ZK2 2023 10: KG-act. 17):

1.

Es sei die Antrag Ziffer I.1 der Berufungsklägerin vom 21. März 2023 betreffend Stellungnahme der Rechtsanwältin C.________ vom 24. Februar 2023 gutgeheissen.

2.

Es sei die Anträge der Berufung der Berufungsklägerin vom 22.02.2023 abzuweisen.

3.

Es sei die Eingabe und die Anträge der Rechtsanwältin, C.________ vom 14. März 2023 abzuweisen und inhaltlich als

Kopie von den Eingaben vom 24. Februar 2023 anzuerkennen.

4.

Alle anderen Anträge der Berufung ZK2 2023 7 und Berufungsant­wort zu Berufung ZK2 2023 10 des Berufungsbeklagten vom 10. März 2023 unverändert beizubehalten.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 25. April 2023 Folgendes (ZK2 2023 10: KG-act. 18):

1.

Es seien die Anträge der Kinderanwältin vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es wird an den Anträgen der Berufung der Berufungsklägerin vom 22.02.2023 festgehalten.

3.

Formell:

Es seien die gemeinsamen Kinder, D.________ und E.________ durch die Berufungsinstanz anzuhören.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren (ZK2 2023 10: KG-act. 22):

1.

Die Anträge des Berufungsbeklagten in Ziff. 2.-4. seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es wird an den im Folgenden nochmals zitierten Anträgen der Berufung der Berufungsbeklagten vom 25.04.2023, bzw. diese werden im vorliegenden Verfahren gestellt.

Ziff. 3.1. der Verfügung der Erstinstanz vom 06.02.2023 sei vollständig aufzuheben und es sei zu erkennen:

Die Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, das gemeinsame Kind E.________ jede zweite Woche für jeweils 2 Stunden begleitet zu treffen

für die Treffen sei ein Dolmetscher für Russisch zu bestellen,

und nach 3 durchgeführten begleiteten Treffen

sei sie für berechtigt zu erklären die Kinder wie folgt zu sich zu nehmen: jede zweite Woche von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

3.

Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

4.

Eventualiter: Die Anträge des Berufungsklägers in der Berufung vom 17.02.2022 [recte: 16.02.2023] sowie in der Stellungnahme vom 04.04.2023 seien vollumfänglich abzuweisen.

5.

Formelle Anträge:

Es seien die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ durch die Berufungsinstanz anzuhören.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Berufungs­kläger.

Am 7. Juli 2023 liess der Gesuchsteller dem Kantonsgericht eine weitere Eingabe und diesbezügliche Beilagen zukommen (ZK2 2023 10: KG-act. 33).

c) Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurden die beiden Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und ZK2 2023 10 vereinigt und nur noch im Dossier ZK2 2023 7 fortgeführt. Überdies wurde der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO gewährt, deren Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung i.S.v.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für den weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens aber abgewiesen. Dagegen wurde über das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung kein verfahrensleitender Entscheid gefällt, sondern der 2. Zivilkammer im Endentscheid überlassen (ZK2 2023 7: KG-act. 30;

ZK2 2023 10: KG-act. 69). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

Es folgten weitere Eingaben der Gesuchsgegnerin (insbesondere ZK2 2023 7: KG-act. 35 und 40). Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 13. November 2023 (Eingang: 11. Dezember 2023) neu, dass der Gesuchsgegnerin kein Besuchsrecht gegenüber E.________ zuzusprechen und das Besuchsrecht gemäss dem gegenseitigen Einvernehmen der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche von E.________ auszuüben sei (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 1).

Die Kinder D.________ und E.________ wurden am 13. Dezember 2023 am Kantonsgericht angehört. Die Befragung der Parteien erfolgte am 21. Dezember 2023. Gleichentags nahmen bzw. konnten die Parteien und die Kindesvertreterin C.________ zu den Protokollen der Kinderanhörung, zur Parteibefragung und zum Beweisergebnis sowie zu den übrigen Eingaben der Gegenparteien, zu denen sie sich noch nicht äussern konnten, mündlich Stellung nehmen und sich, soweit noch nicht erfolgt, abschliessend schriftlich dazu äussern (ZK2 2023 7: KG-act. 48 und 55).

In Nachachtung der Editionsverfügung vom 19. Januar 2024 folgten weitere Eingaben der Parteien (ZK2 2023 7: KG-act. 64, 68 und 69). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, seitens des Gerichts sei vorgesehen, nach Ablauf der Frist (29. Februar 2024) in die Phase der Urteilsberatung überzugehen (ZK2 2023 7: KG-act. 70). Am

4.

März 2024 legte die Kindesvertreterin ihre Honorarnote ins Recht

(ZK2 2023 7: KG-act. 75). Bereits zuvor und in der Folge reichten die Parteien weitere Eingaben ein (ZK2 2023 7: KG-act. 77 f., 82 und KG-act. 86);-

in Erwägung:

1.

a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachenbehauptungen sind lediglich glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGer, Urteil 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte

(BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2). Die Parteien leben seit dem 14. März 2021 ununterbrochen getrennt voneinander (angef. Verfügung, E. 1 S. 19) und der Gesuchsteller reichte am 11. November 2021 die Scheidungsklage ein (vgl. Bst. C S. 3 vorne), sodass mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren keine Stabilisierung der Ehe erhofft wird.

Dispositiv

b) In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht des Gerichts entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen. Die steuerpflichtige Partei hat auch in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen, die Höhe der geschuldeten Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (BGer, Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2 m.H.). Weil die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Kindesunterhaltsbeiträge aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, wirkt sich die Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts aus (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Beweisanträge (Art. 296 Abs. 2 ZPO).

c) aa) aaa) Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungs­maxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGer, Urteile 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 und 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2 m.H. auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur

Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5).

Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Kann eine Sendung dem Adressaten oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person nicht übergeben werden und wird sie auch innerhalb der für ihre Abholung angesetzten siebentägigen Frist nicht abgeholt, wird die Sendung von der Post dem Gericht retourniert und an Stelle der Zustellung tritt die Zustellungsfiktion: Die Zustellung von Verfügungen durch eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese die Zustellungsfiktion auslösende siebentägige Frist beginnt somit nicht schon am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, sondern erst am darauf folgenden Tag zu laufen. Ein zweiter Zustellungsversuch erübrigt sich (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 138 ZPO N 17-18a m.H.).

bbb) Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, seitens des Gerichts sei vorgesehen, nach Ablauf der Frist (29. Februar 2024) in die Phase der Urteilsberatung überzugehen (ZK2 2023 7: KG-act. 70). Die betreffende eingeschriebene Postsendung wurde am 14. Februar 2024 in das Postfach des Gesuchstellers avisiert zur Abholung am Schalter bis 21. Februar 2024. Die Sendung an die Gesuchsgegnerin wurde ebenfalls am 14. Februar 2024 zur Abholung gemeldet mit Frist bis 21. Februar 2024 (ZK2 2023 7: Beilagen 1 und 2 zu KG-act. 70). Daher begann für beide Parteien die siebentägige Abholfrist am 15. Februar 2024 zu laufen und endete am 21. Februar 2024, womit die Fiktion der erfolgten

Zustellung der betreffenden Verfügung eintrat, weil sie mit einer Zustellung rechnen mussten. Denn mit Editionsverfügung vom 19. Januar 2024 wurde den Parteien angekündigt, es sei vorgesehen, nach Eingang der angeforderten Unterlagen und allfälliger Stellungnahmen den Parteien und der Kindesvertreterin nochmals eine kurze Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. des unbedingten Replikrechts anzusetzen und nach Ablauf dieser Frist das vorliegende Berufungsverfahren beförderlich einem Endentscheid zuzuführen (ZK2 2023 7: KG-act. 64, Dispositiv-Ziff. 5). Die Parteien nahmen diese Verfügung am 25. Januar 2024 (Gesuchsteller) resp. am 29. Januar 2024 (Gesuchsgegnerin) in Empfang (ZK2 2023 7: Beilagen zu KG-act. 64). Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Post am 21. Februar 2024 beauftragte, die Abholfrist bis zum 13. März 2024 zu verlängern (ZK2 2023 7: Beilage zu KG-act. 70), vermochte den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion aber nicht hinauszuschieben (Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 22 m.H.). Die vom Gesuchsteller am 5. März 2024 eingereichte elektronische Eingabe inkl. Beilagen (ZK2 2023 7: KG-act. 77 und 77/1-48) kann deswegen nicht mehr berücksichtigt werden, zumal das Gesuch des Gesuchstellers um Fristwiederherstellung vom 10. März 2024 abzuweisen ist (vgl. E. 1c/aa/ccc nachfolgend). Gleiches gilt, sofern von einer rechtsgenügenden Eingabeform auszugehen ist, für die von den Parteien ab 5. März 2024 ins Recht gelegten elektronischen Eingaben inkl. Beilagen (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 86). Die von der Gesuchsgegnerin ab 20. Februar 2024 eingereichten E-Mails und/oder ohne qualifizierte Signatur versehenen elektronischen Eingaben (vgl. KG-act. 86) genügen den Anforderungen ohnehin nicht und sind auch deshalb unbeachtlich (vgl. E. 2b hinten).

ccc) Der Gesuchsteller bringt vor, wegen der Schulferien und mehrerer behördlicher Aufforderungen im Zusammenhang mit seinen zivil- und strafrechtlichen Verfahren habe er die Verfügung vom 13. Februar 2024 mit Fristansetzung bis 29. Februar 2024 nicht rechtzeitig, sondern erst am 7. März 2024 abholen können. Er habe nicht wissen können, dass es nur eine einzige und nicht erstreckbare Frist geben werde. Darum ersuche er um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung allfälliger Gegenbemerkungen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13. Februar 2024 (ZK2 2023 7: KG-act. 78, S. 1;

KG-act. 78/2, S. 2).

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Nicht mehr leichtes, sondern grobes Verschulden liegt vor, wenn die Säumnis aufgrund eines Verhaltens eintritt,

welches in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre (Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 148 ZPO N 11 m.H.). Die Abwesenheit einer Partei im Zeitpunkt einer (fiktiven) Zustellung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen, soweit die Partei keine Kenntnis des hängigen Verfahrens hatte (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 23 m.H.). Weil der Gesuchsteller mit der Zustellung einer weiteren Verfügung des Kantonsgerichts hätte rechnen müssen (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne), wäre er verpflichtet gewesen, während seiner Ferienabwesenheit Vorkehrungen zu treffen, dass trotz seiner Abwesenheit eine Zustellung der entsprechenden Verfügung vollzogen und allfällige Fristen eingehalten werden können (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 23 m.H.), dies umso mehr, als den Parteien wie erwähnt mit Editionsverfügung vom 19. Januar 2024 explizit mitgeteilt wurde, das Berufungsverfahren beförderlich einem Endentscheid zuzuführen. Inwiefern davon abgesehen der Gesuchsteller auf das Ansetzen von erstreckbaren Fristen hätte vertrauen dürfen, legt er mit keinem Wort dar. Somit ist sein Gesuch um Wiederherstellung der in der Verfügung vom 13. Februar 2024 aufgeführten Frist (29. Februar 2024) abzuweisen.

bb) Im Gegensatz zu Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO, bei denen die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl. E. 1.c/aa/aaa vorne), greifen die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO bei Verfahren, die in den Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO fallen

(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352 = Pra 2019 Nr. 88). Folglich werden diesfalls laut Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 7) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 47 f.). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hil­ber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 34, 49 und 60 f.; Spühler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 10).

2. a) aa) Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass auf die Berufung des Gesuchstellers nicht einzutreten sei und bringt vor, der Gesuchsteller habe in seiner Berufung ständig den Rügegrundsatz missachtet, da dessen Begründung nicht substanziiert sei oder eine Begründung ganz fehle (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 2 Antrag-Ziff. 2 und S. 3 N 1 f.).

bb) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den vor­instanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen bezeichnen

(BGer, Urteile 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1 und 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 36 und 38). Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnen

(BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer, Urteil 5A_463/2022 vom

22. Mai 2023 E. 5.2; Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Fehlt der Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, a.a.O.,

Art. 311 ZPO N 38; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15 und 18), weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und die Berufungsinstanz nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden kann (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38), ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1). Wie es sich vorliegend diesbezüglich verhält, ist an gegebener Stelle zu prüfen.

b) In formeller Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist und den blossen, pauschalen Verweis auf Beilagen in aller Regel nicht genügen lässt, weil weder das Gericht noch die Gegenpartei die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammensuchen und danach zu forschen hat, ob sich aus den Belegen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann es aber unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Dies erfordert aber in jedem Fall, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden und für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird (BGer, Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.H.). Insoweit die Parteien in ihren zahlreichen Eingaben ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nachkommen, sondern nur pauschal oder gar nicht auf Beilagen verweisen, ist auf deren Anträge und Vorbringen grundsätzlich nicht weiter einzugehen.

Die Parteien wurden mit Verfügung vom 25. Januar 2024 letztmals betreffend elektronische Eingaben und gerichtliche Zustellung darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per „blosser“ E-Mail weder fristwahrend noch vertraulich sei und kein Anspruch auf Behandlung bestehe, weil Rechtseingaben dem Gericht nur postalisch oder via anerkannte Zustellplattform (elektronischer Rechtsverkehr), jedoch nicht mit E-Mail übermittelt werden könnten, was heisse, dass die mit der Originalunterschrift versehene Eingabe entweder auf dem Postweg zu erfolgen hat (Art. 130 Abs. 1 ZPO) oder aber bei elektronischer Übermittlung das Dokument, das die Rechtseingabe und die Beilagen enthalte, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders (d.h. der Partei) versehen sein müsse (Art. 131 Abs. 2 ZPO). Die Parteien nahmen diese Verfügung am 31. Januar 2024 (Gesuchsgegnerin) bzw. 3. Februar 2024 (Gesuchsteller) in Empfang (ZK2 2023: KG-act. 66 f.). Insoweit die Parteien in der Folge gleichwohl Zustellungen per E-Mail oder mit nicht anerkannter elektronischen Signatur und somit keine rechtsgenügenden Eingaben vornahmen (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 86), blieben diese unberücksichtigt.

3. Die Vor­instanz führte aus, zwischen den Parteien bestehe ein offenkundiger, langjähriger und schwerwiegender Konflikt, der mit der Festnahme der Gesuchsgegnerin am 14. März 2021 und der bis 29. März 2021 andauernden Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem gegen die Gesuchsgegnerin unter anderem wegen mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Tochter D.________ eröffneten Strafverfahren einen Höhepunkt erreicht habe. Das Kompetenzzentrum „Kantonales Bedrohungsmanagement“ der Kantonspolizei habe die Gesuchsgegnerin im Gewaltschutzbericht als „Gefährder“ eingestuft und den Gesuchsteller sowie die beiden Kinder D.________ und E.________ als gefährdete Personen bezeichnet. Handfeste Konflikthandlungen zwischen den Parteien seien seit Mitte April 2021 keine mehr bekannt. Trotzdem sei erheblich daran zu zweifeln, dass die Parteien mindestens in naher Zukunft bereit und fähig sein würden, Unstimmigkeiten und Konflikte konstruktiv anzugehen und gewaltfrei zu lösen. Deshalb und gestützt auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten von Frau H.________ vom 28. Juni 2021 gelangte die Vor­instanz zum Schluss, dass es den Parteien trotz des bereits knapp zwei Jahren andauernden Getrenntlebens nicht gelinge, eine den anderen Elternteil akzeptierende und respektierende Haltung einzunehmen. Beiden Parteien fehle die Fähigkeit und Bereitschaft zum Dialog und zum förderlichen Zusammenwirken im Interesse und zum Wohle der Kinder. Daher sei die Weiterführung des gemeinsamen Sorgerechts aus Gründen des Kindeswohls nicht möglich (angef. Verfügung, E. 2.2 S. 19-22).

a) Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass die beiden Kinder D.________ und E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen seien. Zur Begründung führt sie aus, keine am Verfahren beteiligte Person habe beantragt, ihr die elterliche Sorge über die Kinder zu entziehen. Seit das zwischen den Eltern bestehende Kontaktverbot am 7. Juli 2022 aufgehoben worden sei, würden sie miteinander kommunizieren und es gelänge ihnen durchaus, untereinander Kompromisse zu finden, was die Vor­instanz nicht beachtet habe. Daher sei auch der Bericht des Psychotherapeuten I.________ vom 24. September 2021, auf den die Vor­instanz bei der Beurteilung der elterlichen Sorge abgestellt habe, überholt und dürfe nicht mehr einer aktuellen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Indem die Vor­instanz der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge entzogen habe, habe sie die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität verletzt, weil der Entzug der elterlichen Sorge ultima ratio sei und es unter Einbezug der bestätigten Beistandschaft und deren Aufgabenkatalog mildere Mass­nahmen gegeben hätte (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 4-14 N 2-12; KG-act. 14, S. 4 N 8). Die gemeinsame elterliche Sorge sei auch deshalb wichtig, damit die Gesuchsgegnerin mit dem Gesuchsteller über Erziehungsfragen und wesentliche Belange der Kinder entscheiden dürfe, ansonsten sie den negativen Entwicklungen der Kinder nicht gegensteuern könne (ZK2 2023 10: KG-act. 22, S. 4-6 N 7). Der Gesuchsteller sei nicht kompetent, für die Gesundheit der Kinder zu sorgen (ZK2 2023 10: KG-act. 14, S. 4 f. N 9). Es werde den Parteien gelingen, mit Unterstützung der Konfliktmanagerin, Frau J.________, gemeinsam die elterliche Sorge wahrzunehmen (ZK2 2023 10: KG-act. 14, S. 3 N 5; vgl. auch ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 10 N 22; KG-act. 22, S. 3 N 3.3).

Der Gesuchsteller beantragt mit Berufungsant­wort vom 10. März 2023, die Berufung sei abzuweisen, obwohl er das Vorbringen der Gesuchsgegnerin bestätigt, wonach er bereit und in der Lage sei, mit der Gesuchsgegnerin zu kommunizieren, und sich das Verhältnis zu ihr seit dem Jahr 2021 massiv verbessert habe (ZK2 2023 10: KG-act. 8, S. 1 Antrag-Ziff. 1 und S. 3 N 4). Er gibt indirekt zu verstehen, sich durchaus allein um das Wohl der Kinder

sorgen zu können (vgl. ZK 2023 7: KG-act. 14, S. 3 f. N Ab und c). Die Kindesvertreterin stellt ebenfalls das Rechtsbegehren, dass die Berufung der Gesuchsgegnerin abzuweisen sei (ZK2 2023 10: KG-act. 10, S. 2).

b) Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht: Sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere über diejenigen mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung. Dies erfordert u.a., dass die Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben sowie in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer, Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Das Scheidungs- oder Eheschutzgericht überträgt einem Elternteil dann die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Es kann sich aber auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist damit die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2; BGer, Urteil 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.2). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trägt bzw. eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und

142 III 1 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.2). Die zwischen den Eltern bestehenden Probleme müssen sich auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer, Urteil 5A_969/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.1). Verlangt ist eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation (BGE 141 III 472 E. 4.7). Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 und 141 III 472 E. 4.7). Ist ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in schulischen Belangen) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7).

c) aa) Der Gesuchsteller beantragte im vor­instanzlichen Verfahren mit Eingaben vom 17. April 2020 und 29. Juni 2020 einen Teil der elterlichen Sorge über die Kinder D.________ und E.________ („Personensorge, schulische Entwicklung, medizinische Versorgung, Betreuung und Vermögenssorge“) allein auf ihn zu übertragen (Vi-act. A/II und A/VI; vgl. auch Vi-act. A/XV). Die Gesuchsgegnerin stellte an der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 22. Dezember 2020 das Rechtsbegehren, eventuell sei ihr die alleinige elterliche Sorge über die Kinder D.________ und E.________ zuzuteilen

(Vi-act. A/XVI). Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin C.________, verlangte an der gleichen Hauptverhandlung keine Übertragung des Sorgerechts allein an den Gesuchsteller (vgl. Vi-act. A/XVII). Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 beantragte die Beiständin, es sei zu prüfen, ob bei beiden Elternteilen das Sorgerecht in den Bereichen Gesundheit und Schule einzuschränken und an die Beiständin zu übertragen sei (Vi-act. D61). Die Kindesvertreterin unterstützte dieses Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 16. März 2022

(Vi-act. D64). In seiner Stellungnahme vom 30. März 2022 erklärte sich der Gesuchsteller nicht einverstanden mit der teilweisen Übertragung der elterlichen Sorge an die Beiständin (Vi-act. D65). Mit Stellungnahme vom 13. April 2022 forderte die Gesuchsgegnerin, die elterliche Sorge in den Bereichen

Gesundheit und Schule ihr zuzuweisen (Vi-act. D66). Im schriftlichen Schlussvortrag vom 30. September 2022 beantragte die Kindesvertreterin, D.________ und E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, aber die elterliche Sorge in den Bereichen Gesundheit und Schule einzuschränken bzw. auf die Beiständin zu übertragen (Vi-act. D83). Der Gesuchsteller stellte in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 4. Oktober 2022, das Sorgerecht in den Bereichen Gesundheit und Schule nicht auf die

Beiständin zu übertragen (Vi-act. D84). Mit Eingabe vom 24. November 2022 verlangte die Gesuchsgegnerin, ihr die alleinige elterliche Sorge für D.________ und E.________ zuzusprechen (Vi-act. D93). Somit beantragte im vor­instanzlichen Verfahren keine am Verfahren beteiligte Partei, die Kinder D.________ und E.________ in jedem Bereich der alleinigen elterlichen

Sorge des Gesuchstellers zu übertragen.

bb) Insoweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, lediglich ein Elternkonflikt, nicht aber auch ein bzw. ihr Konflikt mit Dritten wie der Schule sei mass­gebend für die Frage, ob die elterliche Sorge zu entziehen sei (ZK2 2023 10, S. 9 N 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Vor­instanz die Konflikte der Gesuchsgegnerin mit Dritten nicht beim Entzug der elterlichen Sorge, sondern erst bei der Frage berücksichtigte, welcher Partei die alleinige elterliche Sorge übertragen werden könne bzw. ob allenfalls bei beiden Parteien Gründe vorlägen, die einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden (angef. Verfügung, E. 2.3a S. 22 und E. 2.3b S. 24). Ausserdem können Konflikte der Gesuchsgegnerin mit Dritten durchaus das Kindeswohl gefährden, nämlich etwa dann, wenn die Schulleitung wegen des ungebührlichen Verhaltens der Gesuchsgegnerin (vgl. angef. Verfügung, E. 3b S. 24) die Kinder von der Schule weisen würde. Auch zum Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Vor­instanz auf die Feststellungen im Bericht des Psychotherapeuten I.________ vom 24. September 2021 abgestellt habe (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 8 N 4.2), ist zu bemerken, dass die Vor­instanz diese erst bei der Frage einbezog, welcher Partei die alleinige

elterliche Sorge übertragen werden könne (angef. Verfügung, E. 2.3b S. 23 unten). Insoweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, "die Nanny" K.________ schaue ausserhalb der Schulzeit nicht zu E.________, sondern koche nur ab und zu für ihn (ZK2 2023 7: KG-act. 19, S. 3 N 2.2.1, S. 5 f. N 4 f.), ist dies ebenso wenig entscheidend für die Zuteilung der elterlichen Sorge, weil dieser Umstand die unangefochtene und rechtskräftige Weisung der Vor­instanz betrifft, wonach der Gesuchsteller für E.________ innert zwei Monaten an mindestens vier Tagen pro Woche eine Mittags- und nachschulische Nachmittagsbetreuung (mit Unterstützung bei den Hausaufgaben) zu organisieren habe (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2b). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit.

cc) Die Gutachterin H.________ führte im Erziehungsgutachten vom 28. Juni 2021 aus, die Eltern seien nicht in der Lage, in Bezug auf die Kinder sachlich und konfliktfrei zu kommunizieren. Inhaltlich widersprächen sie sich dauernd, sodass sie keine Einigung erzielen könnten. So z.B. hinsichtlich der Haltung zum Coronatest. Der Gesuchsteller habe der Schule mitgeteilt, E.________ solle an den Tests teilnehmen, was die Gesuchsgegnerin postwendend verboten habe. Die Konflikte könnten auch zu gefährlichen Situationen führen, wenn sich die Eltern etwa bei der Behandlung medizinischer

Problemen der Kinder nicht einigen könnten (Vi-act. 38.1, S. 58 f. N 4.5).

dd) Obwohl der Gesuchsteller die Abweisung der Berufung der Gesuchsgegnerin beantragt, bestätigt er das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach er bereit und in der Lage sei, mit der Gesuchsgegnerin zu kommunizieren, und sich das Verhältnis zur ihr seit dem Jahr 2021 massiv verbessert habe (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 7 N 3.2; KG-act. 8, S. 3 N 4). Indessen ergibt sich aus zahlreichen Akten, dass die Parteien sich in Bezug auf die Kinder nicht einigen konnten, zu welchem Arzt sie gehen und welche Medikamente sie einnehmen sollen, wie mit Corona umgegangen werden soll und ob sich E.________ welcher Therapie (Ergotherapie, Physiotherapie, …) unterziehen soll (ZK2 2023 10: KG-act. 14, S. 4 f. N 9; KG-act. 14/1-14/4; KG-act. 22,

S. 4-6 N 7; KG-act. 22/2-22/4, 22/6, 22/8 und 22/10; ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 10; KG-act. 44/1; KG-act. 55, S. 29-31; ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 2 N 9 und S. 9 N 8). Nachdem E.________ wegen eines Sturzes mit dem Tretroller in Begleitung beider Parteien am 23. November 2023 im Spital L.________ erschien und untersucht wurde, verweigerte die Gesuchsgegnerin eine Tetanusimpfung, obwohl sie diesbezüglich aufgeklärt wurde (ZK2 2023 7:

KG-act. 44, S. 10; KG-act. 44/1). Auch bestanden und bestehen zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Schulwahl sowie bezüglich Freizeitaktivitäten der Kinder wie Fremdsprachenunterricht, Kung Fu, Schach, Eislaufen und hinsichtlich des Kleidertragens (ZK2 2023 10: KG-act. 22, S. 3 N 3.2;

KG-act. 22/8 und 22/10; ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 15 oben). Ausserdem würde ein gemeinsames Sorgerecht zu Problemen führen, weil diesfalls die Gesuchsgegnerin um den Schulort der Kinder wüsste und damit zu rechnen wäre, dass sie ihre Kinder auf dem Schulweg oder in der Schule ohne Vorankündigung und entgegen deren ausdrücklichen Wunsch abfängt resp. kontaktiert, wie dies bis anhin bereits mehrmals geschah: Die Gesuchsgegnerin soll ihren Sohn im Jahre 2023 etwa zehnmal auf dem Schulweg oder vor der Schule abgepasst und ihn angesprochen haben (ZK2 2023 10:

KG-act. 18, S. 2 N 2; ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 10; KG-act. 55, S. 6 f.

Fragen 36-38). E.________ erklärte anlässlich seiner Anhörung, dass er dies nicht wünsche (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 10), was die Gesuchsgegnerin ihrerseits in Frage stellt (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 8 f. Fragen 51-54). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass E.________ nicht seinen freien, unbeeinflussten Willen erklärte, sondern, was ihm vom Vater gesagt wurde. Gemäss den Erklärungen von D.________ anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Dezember 2023 sei ihre Mutter im Sommer 2023 in der N.________ erschienen und habe um sich geschrien, was der Grund gewesen sei, die Schule zu wechseln. Nach Auffassung von D.________ sei ihre Mutter im Vergleich zu ihrem Vater nicht in der Lage, rationale Entscheide zu treffen. Es sei nicht möglich, mit ihrer Mutter vernünftig zu diskutieren und Kompromisslösungen zu finden. D.________ wünschte sich, das Sorgerecht allein ihrem Vater zuzuteilen. Dabei ist anzumerken, dass die bald 17-jährige D.________ zwischen dem Sorgerecht und der Obhut unterscheiden konnte und ihre Äusserungen frei, präzise und begründet erfolgten (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, in das Zimmer von D.________ in der N.________ hineingegangen zu sein, obwohl dies nicht erlaubt war

(ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 7 Fragen 42 f.).

ee) Nach dem Gesagten sind die Parteien auch nach drei Jahren Getrenntleben weiterhin nicht in der Lage, in Kinderbelangen eine den anderen Elternteil akzeptierende und respektierende Haltung einzunehmen. Den Eltern fehlt immer noch die Fähigkeit und Bereitschaft zum Dialog und zum förderlichen Zusammenwirken im Interesse und zum Wohle der Kinder. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mindestens in naher Zukunft weder bereit noch fähig sind, in Kinderbelangen Unstimmigkeiten und Konflikte konstruktiv anzugehen und vor allem zu lösen. Diese erhebliche Unfähigkeit bezieht sich auf die Kinderbelange als Ganzes und kann auch zu konkreten und gefährlichen Situationen führen, wenn sich die Eltern etwa bei der Behandlung medizinischer Probleme der Kinder nicht einig sind, wie dies offenbar letztmals im

November 2023 der Fall war, als die Gesuchsgegnerin im Spital L.________ eine Tetanusimpfung von E.________ verweigerte. Zumindest für das vorliegende Eheschutzverfahren trägt die Alleinzuteilung des Sorgerechts dem Wohl von D.________ und E.________ besser Rechnung resp. insbesondere mit einer – jedenfalls derzeitigen – Alleinzuteilung des Sorgerechts könnte eine Verbesserung der Situation erwartet werden. Daher ist die Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts aus Gründen des Kindeswohls – jedenfalls zurzeit – nach wie vor zu verneinen.

d) Die Vor­instanz begründete für den vorliegenden Fall der alleinigen elterlichen Sorge über D.________ und E.________ ausführlich, weshalb diese dem Gesuchsteller zuzuteilen sei (vgl. angef. Verfügung, E. 2.3 S. 22-29).

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Berufungseingabe vom 22. Februar 2023 die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder D.________ und E.________ (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 2). Während fast des gesamten Berufungsverfahrens und auch noch anlässlich der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023 (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 43) hielt sie an diesem Rechtsbegehren fest. Erst mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beantragt die Gesuchsgegnerin das alleinige elterliche Sorgerecht über D.________ und E.________. Zur Begründung führt sie lediglich aus, der Gesuchsteller setze die Kinder unter psychischen Druck, streite mit ihnen, verbiete ihnen, ihre

Mutter zu sehen und mit ihr zu sprechen und erteile ihr keine Informationen über die Kinder, ohne diese Vorwürfe zu konkretisieren (ZK2 2023 7:

KG-act. 68, S. 1 und 3 f. N 2 sowie S. 12 N 13). Überdies setzt sich die Gesuchsgegnerin weder mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinander noch bezeichnet sie die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen. Daher ist auf die Berufung der Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihrer alleinigen elterlichen Sorge über die Kinder D.________ und E.________ nicht einzutreten (vgl. E. 2a/bb vorne).

e) Der Gesuchsteller anerkennt ein grundsätzliches Informationsrecht der Gesuchsgegnerin über die beiden Kinder in gesundheitlichen und schulischen Angelegenheiten, will aber nicht, dass die Gesuchsgegnerin über konkrete Arzttermine der Kinder und über deren Aufenthaltsort unterrichtet wird. Solche Informationen seien nur zu erteilen, wenn die Kinder damit einverstanden seien (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 18 N 115 f. und S. 41). Die Kindesvertreterin erachtet es als erforderlich, dass die Gesuchsgegnerin zumindest minimale Informationen bezüglich der Schule von E.________ erhalte, solange er

Kontakt zur Mutter wünsche. Der Gesuchsteller solle deshalb angewiesen werden, diese Informationen der Gesuchsgegnerin weiterzuleiten

(ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 40).

D.________ wird im September dieses Jahres bereits 17 Jahre alt. Anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Dezember 2023 erzählte sie frei, überlegt, präzise und begründete ihre Ant­worten nachvollziehbar; sie weiss genau, was sie will. Insbesondere erklärte D.________ klar und unmissverständlich, weshalb sie keinen Kontakt mehr zur Mutter habe und vorläufig weiterhin keinen wolle, um zur Ruhe zu kommen und sodann die Situation neu beurteilen wolle

(ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 2). Deshalb und gestützt auf die Vorbringen der Kindesvertreterin und des Gesuchstellers sowie wegen der vorliegend besonderen persönlichen Verhältnisse ist gerechtfertigt, den Gesuchsteller anzuweisen, die Informationen hinsichtlich gesundheitlicher und schulischer Angelegenheiten einzig von E.________ der Gesuchsgegnerin weiterzuleiten. Der Gesuchsteller ist zur Weiterleitung solcher Informationen nur dann verpflichtet, insoweit daraus keine Schlüsse auf den konkreten Aufenthaltsort von E.________ gezogen werden können, um zu vermeiden, dass die Gesuchsgegnerin bei Behörden oder der Ärzteschaft unangekündigt vorstellig wird

oder E.________ ohne Vorankündigung und entgegen dessen ausdrücklichen Wunsch auf dem Schulweg oder vor der Schule abpasst und bedrängt (vgl. E. 3c/dd vorne).

4. Die Vorinstanz stellte D.________ und E.________ unter die Obhut des Gesuchstellers und begründete dies umfassend (vgl. angef. Verfügung,

Dispositiv-Ziff. 1 und E. 2.4 S. 29-32). Keine Partei, insbesondere auch nicht die Gesuchsgegnerin, verlangte innert der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist die Aufhebung dieser Obhutsregelung (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 2; KG-act. 9; ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 2; KG-act. 8), sodass die vor­instanzliche Verfügung vom 6. Februar 2023 diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Damit erweist sich das erstmals mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beantragte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin, wonach D.________ und E.________ unter ihre Obhut zu stellen seien (ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 1), als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ausserdem ist auf dieses Rechtsbegehren auch deshalb nicht einzutreten, weil sich die Gesuchsgegnerin mit den Erwägungen der Vor­instanz nicht auseinandersetzt und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen nicht bezeichnet (vgl. E. 2a/bb vorne). Überdies stehen D.________ und E.________ seit nunmehr ca. zwei Jahren unter der Obhut des Gesuchstellers und eine Kindeswohlgefährdung ist nicht erkennbar. Eine solche kann selbst aus den Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur elterlichen Sorge nicht hergeleitet werden, weil diese blosse und unbegründete Behauptungen darstellen, die auf ihre gegenüber dem Gesuchsteller unterschiedliche Vorstellung der Kindererziehung zurückzuführen sind. D.________ und E.________ erweckten anlässlich der Kindesanhörung vom 13. Dezember 2023 denn auch weder den Eindruck noch äusserten sie sich dergleichen, was Anlass zur Annahme einer Kindeswohlgefährdung geboten und zu entsprechendem Handeln bedurft hätte. Daran vermögen auch die Ausführungen zum Besuchsrecht

(vgl. E. 5c hinten) nichts zu ändern.

5. In Bezug auf das Besuchsrecht zwischen der Gesuchsgegnerin und ihren beiden Kindern steht fest, dass die Vor­instanz im Nachgang zur Trennung der Parteien im März 2021 mit superprovisorischer Verfügung vom 15. April 2021 die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärte, D.________ und E.________ zweimal pro Monat für je drei Stunden begleitet zu treffen

(Vi-act. A/XX). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 bestätigte die erste Instanz diesen Entscheid für die Dauer des Eheschutzverfahrens (Vi-act. A/XXIV). Nachdem die Gesuchsgegnerin gegen diesen Entscheid Berufung erhob, sistierte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 das begleitete Besuchsrecht vorläufig bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens (Vi-act. A/XXXV).

Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 sah die Vor­instanz von der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Gesuchsgegnerin und deren Tochter D.________ ab, da Letztere, eine 15-jährige Gymnasiastin, über einen längeren Zeitraum durchgehend einen persönlichen Kontakt zu ihrer Mutter abgelehnt, bei der persönlichen Anhörung einen sehr aufgeweckten und zugänglichen Eindruck hinterlassen sowie eine klare Vorstellung zum Kontaktaufbau zu ihrer Mutter gehabt habe (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3.2 und E. 2.6b S. 35). Diesbezüglich erwuchs die vor­instanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 2; KG-act. 9; ZK2 2023 10:

KG-act. 1, S. 2; KG-act. 8).

In der gleichen Verfügung führte die Vor­instanz aus, ab anfangs April 2022 hätten begleitete telefonische Kontakte zwischen der Gesuchsgegnerin und E.________ aufgegleist werden können. Die begleiteten physischen Besuchskontakte seien bis heute aber nicht mehr aufgenommen worden. Die Beziehung der Kinder zur Mutter sei im Zeitpunkt der Trennung im März 2021 massiv belastet gewesen. Die Gutachterin H.________ habe im Erziehungsgutachten vom 28. Juni 2021 die Beziehung von E.________ zur Mutter als qualitativ schlecht bezeichnet. Im Vordergrund stünden starke Konflikte, Ablehnung und emotionale Vereinnahmung. Das Verhältnis habe sich auch seit Sistierung der begleiteten Besuche nicht entspannt resp. verbessert. E.________ habe der Kinderanwältin in einem persönlichen Gespräch am 24. September 2022 mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zur Mutter haben wolle und angeordnete Kontakte verweigern würde, wobei er seine ablehnende Haltung nicht habe begründen können. Deswegen und wegen des Alters von E.________ könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seine ablehnende Haltung einem gefestigten Wunsch entspreche. E.________ fehle wohl die persönliche Reife, um die Tragweite eines Kontaktabbruchs zur Mutter erkennen zu können. Die seit April 2022 mehr oder weniger regelmässig begleiteten Telefonkontakte seien zwar nicht immer störungsfrei abgelaufen, würden aber Basis bilden für den Wiederaufbau von physischen Kontakten zwischen Mutter und Sohn. Daher sei die Gesuchsgegnerin berechtigt zu erklären, E.________ jede dritte Woche für jeweils zwei Stunden begleitet zu treffen und nach sechs durchgeführten begleiteten Treffen an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Von der Anordnung eines Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrechts sah sie vorläufig ab (angef. Verfügung, E. 2.6 S. 33-36).

a) aa) Der Gesuchsteller beantragt mit Berufungsschrift vom 16. Februar 2023, die Gesuchsgegnerin sei berechtigt zu erklären, E.________ jeden dritten Mittwochnachmittag nach der Schule für jeweils zwei Stunden begleitet, evtl. nach einigen begleiteten Treffen ohne Begleitung zu treffen, wobei die Begleitung von ihm organisiert werde, und nach sechs durchgeführten begleiteten Treffen an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen, sofern zwischen E.________ und der Gesuchsgegnerin diesbezüglich ein Konsens bestehe (ZK2 2023 7: KG-act. 1, Antrag-Ziff. 2). In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, die mit vorsorglicher Verfügung vom 15. April 2021 angeordneten begleiteten Besuche hätten nicht gut geklappt. Die Gesuchsgegnerin folge und beleidige E.________ regelmässig bzw. fast täglich auf dessen Schulweg, was ihn störe. E.________ wolle keine physischen Kontakte zur Mutter. Dagegen seien für ihn telefonische Kontakte zur Mutter in Ordnung. Weitergehende Kontakte seien zwischen den Eltern und den Kindern zu vereinbaren. E.________ habe seit September 2022 regelmässige und unbegleitete telefonische Kontakte zur Mutter (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 5 N 6d; vgl. auch ZK2 2023 10: KG-act. 8, S. 3 N 5 und KG-act. 33, S. 2). Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärt der Gesuchsteller, die Parteien hätten sich hinsichtlich der Besuchsbegleitung geeinigt und er habe diesbezüglich bereits Frau O.________ von der P.________ kontaktiert (ZK2 2023 10: KG-act. 8,

S. 3 N 5). Am 4. April 2023 stimmt der Gesuchsteller zu, dass E.________ seine Mutter in naher Zukunft treffen könne (ZK2 2023 7: KG-act. 14, S. 3 oben). Mit Eingabe vom 24. April 2023 bestätigt der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin wieder telefonischen und physischen Kontakt mit E.________ habe (ZK2 2023 10: KG-act. 17, S. 2 N III/A.a und b). Am

7. Juli 2023 führt der Gesuchsteller aus, die Gesuchsgegnerin zeige seit Frühling 2023 kein Interesse mehr daran, mit ihrem Sohn zu sprechen oder ihn persönlich zu treffen (ZK2 2023 10: KG-act. 33, S. 2). Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragt der Gesuchsteller, dass der Gesuchsgegnerin das Besuchsrecht gegenüber E.________ zu verweigern sei. Eine (weitergehende) Besuchsrechtsausübung sei unter Berücksichtigung der Wünsche von E.________ den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen vorzubehalten. Denn E.________ habe nie seine Bereitschaft gezeigt, seine Mutter physisch zu treffen. Die Telefonkontakte und wenigen Treffen zwischen E.________ und seiner Mutter seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Gesuchsteller und E.________. Der Gesuchsgegnerin liege das Besuchsrecht nicht am Herzen. Wenn sie die Möglichkeit habe, ihre Kinder zu sehen, fange sie an, sich zu beschweren, beginne Auseinandersetzungen und beleidige die Kinder anstatt diese zu begrüssen. Die ablehnende Haltung von E.________ gegenüber dem persönlichen Kontakt mit seiner Mutter habe zugenommen. Die Gesuchsgegnerin habe E.________ erneut am 23. August 2023, 20. September 2023 und jüngst am 23. November 2023 auf dem Schulweg und im Spital in L.________ belästigt. Der Kontakt zwischen E.________ und seiner Mutter sei auf die virtuelle Kommunikation zu beschränken

(ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 1 und S. 3-12). Bei der mündlichen Stellung-nahme im Anschluss an die Parteibefragung vom 21. Dezember 2023 vertrat der Gesuchsteller die Auffassung, E.________ könne seine Mutter sehen, wann immer er dies wolle, wobei er sich dabei wohlfühlen müsse. Daher sei die Türe bei ihm noch nicht geschlossen. Für die Besuchsrechtsausübung brauche es keine Begleitung. E.________ habe Respekt vor seiner Mutter. Die Gesuchsgegnerin solle aber den Willen ihres Sohnes akzeptieren

(ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 41).

bb) Die Gesuchsgegnerin entgegnet mit Berufungsant­wort vom

6. März 2023, es sei ihr das mit Berufungsschrift vom 20. bzw. 22. Februar 2023 beantragte Besuchsrecht zu gewähren (ZK2 2023 7: KG-act. 9,

S. 8 N 17 unten). Dort stellte sie das Rechtsbegehren, sie sei berechtigt zu erklären, E.________ jede zweite Woche für jeweils zwei Stunden begleitet zu treffen und nach fünf durchgeführten begleiteten Treffen jede zweite Woche von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, in geraden Jahren über Ostern (Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 9:00 Uhr bis 2. Januar, 18:00 Uhr), in ungeraden Jahren über Weihnacht (24. Dezember, 09:00 Uhr bis 31. Dezember, 09:00 Uhr) sowie während vier Wochen Ferien, wobei im Fall eines Konflikts zwischen den

Eltern bei der Festlegung der Ferien in geraden Jahren dem Vater und in

ungeraden Jahren der Mutter das Vorrecht zustehe, zu sich zu nehmen

(ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 2). Im Unterschied dazu beantragt die Gesuchsgegnerin mit Berufungsant­wort vom 6. März 2023, dass ihr bereits nach drei begleiteten Treffen das von ihr beantragte Wochenendbesuchsrecht einzuräumen sei (ZK2 2023 10: KG-act. 9, S. 2 Antrag-Ziff. 1). Mit Eingabe vom 25. April 2023 verlangt sie neu, dass für die drei begleiteten Treffen mit E.________ ein Dolmetscher für Russisch zu bestellen sei

(ZK2 2023 7: KG-act. 19, S. 2 Antrag-Ziff. 2 und S. 7 N 10). Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Eingabe vom 9. Februar 2024, dass Besuchstreffen mit den Kindern mit Begleitung ihrer Wahl mindestens 6 Mal jede zweite Woche und für jeweils drei Stunden durchzuführen seien (ZK2 2023: KG-act. 68,

S. 2 N 8).

Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller rüge den vor­instanzlichen Entscheid nicht substanziiert, sondern lege lediglich seine unbelegte Auffassung dar, die bestritten werde, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten sei (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 10 N 20). Zwischen ihr und E.________ gebe es aktuell nicht nur Telefonate, sondern seit Februar 2023 würden auch teilweise Treffen stattfinden, was der Gesuchsteller ermöglicht habe. E.________ habe gerne Kontakt zu ihr (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 12 N 10; KG-act. 11, S. 2 f. N 4 und 6). Als sie E.________ im April 2023 kurz gesehen habe, sei er mit offenen Armen auf sie zugegangen (ZK2 2023 10: KG-act. 18, S. 4 N 8). Die Vor­instanz habe unbeachtet gelassen, dass beide Elternteile wünschen würden, dass sie beide Kontakt zu den Kindern hätten. Zwar seien sich die Parteien nicht immer einig. Aber sie seien im Interesse des Kindeswohls in der Lage Kompromisse zu finden. Die Vor­instanz habe dies übersehen und sich stattdessen lediglich auf die kurzen Ausführungen der Kinderanwältin verlassen, der es nicht gelungen sei, ein Vertrauensverhältnis mit E.________ aufzubauen. Aus dessen Aussagen anlässlich des Telefongesprächs mit der Kindesvertreterin vom 18. Februar 2023 könne nicht geschlossen werden, was E.________ wirklich wolle. Zu beachten sei ebenso, dass die Gesuchsgegnerin bis März 2021 die elterliche Obhut innegehabt habe (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 12 N 10 und S. 14 N 13; KG-act. 11, S. 2 f. N 3 und 5; KG-act. 18, S. 4 f. N 7, 10 und 12). Bei den Telefonaten zwischen ihr und E.________ mische sich der Gesuchsteller ein (ZK2 2023 7: KG-act. 19, S. 4 N 2.2.1; ZK2 2023 10: KG-act. 22, S. 4 N 5). Sie habe direkten Kontakt mit E.________ und treffe ihn teilweise auf dem Schulweg (ZK2 2023 10: KG-act. 18, S. 2 N 2 und S. 4 f. N 8 f. und 11). Die gelegentlichen und unregelmässigen physischen Treffen zwischen ihr und E.________ würden nach den Vorgaben des Gesuchstellers stattfinden, der meist auch selber daran teilnehme und sich mit E.________ auf Englisch unterhalte, welche Sprache sie nicht verstehe. Dadurch könne sich zwischen ihr und dem Sohn keine ungestörte Beziehung verfestigen (ZK2 2023 7:

KG-act. 19, S. 4 N 2.2.1 und 2.3; ZK2 2023 10: KG-act. 22, S. 4 N 5). Sie habe kein Vertrauen in eine Besuchsbegleitung und wünsche diese nicht

(ZK2 2023 10: KG-act. 14, S. 4 N 8).

cc) Die Kindesvertreterin erklärt mit Eingaben vom 24. Februar 2023 und 14. März 2023, zwar sei ihr gegenüber die Willensäusserung von E.________ in Bezug auf eine telefonische Kontaktnahme zur Mutter diffus. Indessen habe E.________ im Rahmen des letzten persönlichen Gesprächs am 24. September 2022 und auch des letzten Telefonats am 18. Februar 2023 klar geäussert, keinen physischen Kontakt mit seiner Mutter zu wünschen. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf unbegleitete Kontakte zwischen ihr und E.________ entspreche somit nicht dem Willen des Kindes und sei abzuweisen (ZK2 2023 7: KG-act. 6, S. 2 und S. 3 N 4-8; ZK2 2023 10: KG-act. 10, S. 2 f. N 4-6).

b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei dessen Ausgestaltung steht das

Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (BGer, Urteil 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2 m.H.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 273 ZGB N 10). Der persönliche Verkehr bezweckt, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer, Urteil 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2 m.H.).

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser im Sinne einer ultima ratio gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gänzlich verweigert oder entzogen werden (BGer, Urteil 5A_359/2022 vom

18. Oktober 2022 E. 5.1.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer, Urteile 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 und 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGer, Urteile 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3 und 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage und ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer, Urteile 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 und 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer, Urteile 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil wünscht oder nicht, was namentlich dort gilt, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGer, Urteile 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer, Urteile 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 4.3 und 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, die ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (BGer, Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer, Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).

c) aa) Der Gesuchsteller änderte im Verlauf des Berufungsverfahrens seine Rechtsbegehren in Bezug auf das Kontaktrecht der Gesuchsgegnerin gegenüber E.________ immer wieder (vgl. E. 5a/aa vorne). Es macht den Anschein, dass der Gesuchsteller die Ausgestaltung des Kontakts zwischen

Mutter und Sohn vor allem von der Meinung von E.________ abhängig macht.

bb) Die Gesuchsgegnerin äusserte anlässlich ihrer Befragung vom 21. Dezember 2023, das mit Verfügung vom 6. Februar 2023 von der Vor­instanz angeordnete Besuchsrecht habe bis heute nicht (so) stattgefunden. Sie habe nur ein paar Mal ungestört mit E.________ sprechen können resp. nicht mehr, als sich der Gesuchsteller eingemischt habe (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 6 Fragen 34-37). Der Gesuchsteller gebe ihr nicht einmal die Möglichkeit, um etwas abzumachen und mit den Kindern zu telefonieren

(ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 7 Frage 39). Er habe jeweils entschieden, ob sie ihren Sohn habe sehen oder mit ihm sprechen können. Einmal habe sie mit E.________ Schach gespielt als der Gesuchsteller nicht dabei gewesen sei, und das Kind habe etwas erzählt. Als der Vater wiedergekommen sei, sei E.________ sofort nervös geworden und sei wieder von selbst gegangen (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 9 Frage 55). Der Gesuchsteller sei der Meinung, dass das Besuchsrecht auch in seiner Anwesenheit stattfinden könne. Doch verhalte sich E.________ bei Anwesenheit seines Vaters anders, als wenn er nicht anwesend sei (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 37).

E.________ erklärte anlässlich seiner Anhörung vom 13. Dezember 2023, das Verhältnis zu seiner Mutter sei nicht so gut, weil sie ihn jeden zweiten Tag auf dem Schulweg abpasse, ihm folge und mit ihm spreche, obwohl er dies nicht wünsche; erst vor der Schule gehe sie wieder weg. Er vermisse seine Mutter nicht, weil es ihm nicht so gut gehe, wenn er mit ihr zusammen sei (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 3). Zum einen schliesst der heute bald 13-jährige zurückhaltend und etwas unsicher wirkende E.________ Treffen mit seiner Mutter nicht mehr aus (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 4), wie dies noch anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit seiner Kinderanwältin am 24. September 2022 der Fall gewesen war, als er auch ankündigte, angeordnete Kontakte mit seiner Mutter zu verweigern, wobei er seine ablehnende Haltung nicht begründen konnte (Vi-act. D83, S. 4 N 13 und 15). Zum anderen ist nachvollziehbar, dass E.________ es nicht wünscht, wenn seine Mutter ihn auf dem Schulweg abpasst und alsdann mit ihm diskutierend bis zum Schulhaus mitgeht. Damit begründete er auch das nicht so gute Verhältnis zu seiner Mutter. Darin dürfte ebenfalls der Grund erblickt werden, dass E.________ seine Mutter nicht vermisst. Andererseits führte der Gesuchsteller selber aus, E.________ habe bei einem Treffen mit seiner Mutter am 4. April 2023 am Spätnachmittag im Freizeitpark Q.________ mit ihr Schach gespielt. Sie hätten das Spiel und das anschliessende gemeinsame Essen im Restaurant genossen. Das Treffen sei sehr gut verlaufen (ZK2 2023 10: KG-act. 17, S. 2 N Aa). Der Gesuchsteller bestätigte bei seiner Befragung vom 21. Dezember 2023, dass zwischen E.________ und dessen Mutter Telefongespräche und verschiedene Treffen stattgefunden hätten (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 19 Frage 119 und S. 32).

Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass Treffen zwischen der Gesuchsgegnerin und ihrem Sohn durchaus auch dem Wohl von E.________ entsprechen, wenn sie organisiert werden und nicht unangemeldet, beispielsweise auf dem Schulweg, erfolgen. Daher ist – entsprechend der Anordnung der Vor­instanz – die Gesuchsgegnerin berechtigt zu erklären, E.________ jede dritte Woche für jeweils zwei Stunden zu treffen und nach sechs durchgeführten Treffen an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Auf Wunsch von E.________ können die Besuche in Bezug auf Häufigkeit und Dauer erhöht werden. Von der Anordnung eines Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrechts ist vorläufig abzusehen. Damit diese wichtigen Treffen erfolgreich und vor allem zum Wohl von E.________ vonstattengehen können, ist an die Kooperation beider Parteien zu appellieren. Der Gesuchsteller hat positiv auf E.________ einzuwirken, die Treffen und späteren Besuche wahrzunehmen und die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, ihren Sohn nicht wie bis anhin auf dem Schulweg oder sonst wo aufzusuchen, weil ein solches Verhalten für die Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn weder förderlich noch stabilisierend, sondern kontraproduktiv wäre.

cc) E.________ gab bei der Anhörung vom 13. Dezember 2023 zu verstehen, es wäre für ihn in Ordnung, seine Mutter einmal im Monat für ca. eine Stunde in Begleitung seiner Schwester D.________ zu treffen, ansonsten lieber nicht (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 3). D.________ erklärte indessen gleichentags, weshalb ihr Verhältnis zur Mutter prekär sei, sie ihre Mutter nicht vermisse und es vorziehe, mindestens ein Jahr lang keinen Kontakt zur Mutter zu haben, um zur Ruhe zu kommen und dann die Situation neu zu beurteilen (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 2). Damit kommen Treffen zwischen E.________ und seiner Mutter in Begleitung von D.________ nicht in Frage, umso weniger als bei D.________ – auch wegen ihres Alters – auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten ist.

Eine Begleitung der Treffen zwischen Mutter und Sohn in Anwesenheit von D.________ oder einer anderen Drittperson ist aber auch nicht erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, weshalb unbegleitete Treffen dem Wohl von E.________ abträglich sein sollen, nachdem solche Treffen im vergangenen Jahr bereits funktionierten und sich die Gesuchsgegnerin und E.________ auf diese Weise unbeschwert austauschen können. Zudem wird E.________ bereits 13-jährig. Daher sollen die Treffen zwischen Mutter und Sohn unbegleitet resp. weder in Anwesenheit von D.________ noch des Vaters stattfinden, was nicht ausschliesst, dass der Gesuchsteller E.________ an die Treffen fährt, dann aber Mutter und Sohn allein lässt. Beide Parteien erachten eine Begleitung denn auch nicht als notwendig (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 41 unten und S. 45 oben). Die Organisation der Besuche wird weiterhin dem Beistand obliegen (vgl. E. 6d/dd hinten).

dd) Festzuhalten ist weiter, dass E.________ gemäss seinen Äusserungen anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2023 damit einverstanden ist, mit seiner Mutter einmal pro Woche zu telefonieren (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 3). Die telefonischen Kontakte haben nicht von der Mutter, sondern von E.________ auszugehen und ohne Anwesenheit des Vaters zu erfolgen, damit sich der Sohn ungestört mit seiner Mutter unterhalten kann, was bis anhin offenbar nicht immer der Fall war, sofern solche Gespräche überhaupt stattfanden.

6. Die Vor­instanz ordnete mit Verfügung vom 6. Februar 2023 an, dass die für D.________ und E.________ mit Beschlüssen der KESB Ausserschwyz vom 31. Mai 2017 angeordnete Beistandschaft weiterzuführen sei (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4.1) und formulierte den Aufgabenkatalog der Beiständin (R.________) in Dispositiv-Ziffer 4.2 der angef. Verfügung. Trotz der geringen Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern erscheine dem Gericht die Aufgabenerfüllung durch die Beiständin auch künftig möglich, zumal die Sorgerechtsregelung für mehr Klarheit sorgen dürfte und die beiden Kinder vermehrt direkt angesprochen und in die Mandatsführung einbezogen werden könnten. Die Beiständin könne in einer ersten Phase der Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes zur Mutter eine vermittelnde Rolle übernehmen. Bei E.________ bestehe der Verdacht auf einen übermässigen Medienkonsum („Gamen“). Weil der exzessive Medienkonsum gerade bei Jugendlichen häufig zu seelischen und/oder körperlichen Problemen führe, und auch der schulische Erfolg gefährdet sei, erscheine es wichtig und angemessen, die Beiständin weiterhin mit den Aufgaben zu betrauen, als Ansprechperson für die von E.________ besuchte Schule zur Verfügung zu stehen und die persönliche und schulische Entwicklung von E.________ zu überwachen

(angef. Verfügung, E. 3 S. 36-38).

a) Frau R.________ gab ihre Beistandschaft betreffend D.________ und E.________ per Ende 15. Februar 2023 auf. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz ernannte mit gleichentags erfolgtem Beschluss neu S.________ zum Beistand von D.________ und E.________ (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 4 unten; KG-act. 9/1-9/3).

b) Der Gesuchsteller beantragt, es sei die vor­instanzlich angeordnete erweiterte Beistandschaft aufzuheben (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 2, Berufungsantrag-Ziff. 3), weil die langjährige Beistandschaft kaum Vorteile gebracht und nicht erforderlich sei, sondern stattdessen mehr Probleme generiere und den Kindern ungerechtfertigt die Freizeit entziehe. Er sei in der Lage, für die Bedürfnisse von E.________ zu sorgen. Die Familie müsse versuchen, ihre Probleme selber zu lösen und sich, falls notwendig, in gegenseitigem Einvernehmen an den Staat wenden. Sie wisse, wo sie bei Bedarf staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könne (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 4 f. N 6a-c, e und f;

KG-act. 14, S. 3-5 N A.b und B.a; KG-act. 14/3; KG-act. 23, S. 2; KG-act. 44, S. 21 f.; KG-act. 55, S. 42).

Die Gesuchsgegnerin stellt das Rechtsbegehren, es sei die Berufung abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 2 Anträge-Ziff. 2 und 3; KG-act. 19, S. 2 Anträge-Ziff. 3 und 4). Die angeordnete Beistandschaft sei erforderlich, die mildeste Mass­nahme und somit verhältnismässig (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 3-10 N 3, 8, 15-19 und 22; KG-act. 19, S. 3 N 2.2.1, S. 5-7 N 4-7; KG-act. 55, S. 44 oben; KG-act. 68, S. 2 N 10 und S. 11 N 10; ZK2 2023 10: KG-act. 14, S. 3-5 N 6 und 9; KG-act. 22, S. 3-8 N 3.3, 7, 10 und 13). Auch die Kindesvertreterin sieht bei Aufhebung der Beistandschaft das Wohl von D.________ und E.________ als gefährdet, da

beide Kinder bezüglich der Kontaktregelung zu ihrer Mutter und der übrigen Kinderbelange auf die Unterstützung und Hilfestellung einer Beistandsperson angewiesen seien (ZK2 2023 7: KG-act. 6, S. 4 N 10; KG-act. 55, S. 39).

c) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören insbesondere die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmass­nahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist und ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Mass­nahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist, weshalb der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Mass­nahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können darf (BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGer, Urteil 5A_690/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.1). Das Subsidiaritätsprinzip hat zur Folge, dass staatliche Eingriffe nur erfolgen sollen, wenn die Eltern auch insbesondere mit Unterstützung der Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe eine Gefährdung des Kindeswohls nicht abwenden können (BGer, Urteil 5A_765/2015 vom 18. Juli 2017 E. 3.2).

d) aa) Vorab ist festzuhalten, dass D.________ und E.________ unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Gesuchstellers zu stellen sind (vgl. E. 3 f. vorne). Im von der Vor­instanz eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 29. Juni 2021 gelangte Frau H.________ zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers eingeschränkt sei, er aber grundsätzlich und mit notwendiger Unterstützung Dritter in der Lage sei, die elterliche Sorge über D.________ und E.________ auszuüben. Im Besonderen wies sie darauf hin, dass der Gesuchsteller vor allem Schwierigkeiten bei der altersgemässen Anleitung und Führung der Kinder zeige. Dessen Mängel seien in erster Linie in den (herkunfts-)familiären und kulturellen Kontext zu stellen. Es falle ihm schwer, den Kindern etwas abzuschlagen, sehe kaum Probleme und habe wenig Zugang zu psychischen Prozessen. Zwar gebe er den Kindern Ziele vor, könne sie aber weniger gut dabei unterstützen, wie man diese erreiche. Vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrung als hochbegabtes Kind sei für ihn die Förderung der Leistung von D.________ und E.________ sehr wichtig, die er etwas nach seinem Vorbild entwickeln wolle. Dabei bestehe die Gefahr, dass er die Kinder überschätze. Auch überfordere der Gesuchsteller die Kinder, indem er sie dauernd nach ihrer Meinung frage (angef. Verfügung, E. 2.3c S. 24 f.).

Das Kantonsgericht kann die Auffassung der Gutachterin auch gestützt auf die Eingaben und Äusserungen des Gesuchstellers im vorliegenden Berufungsverfahren nachvollziehen. So äusserte er unter anderem, zufolge der staatlichen Eingriffe hätten D.________ und E.________ zurecht das Gefühl, dass ihnen im Namen ihres Wohlergehens ungerechtfertigt ihre Freizeit entzogen werde (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 22). Er könne seine Kinder nicht zwingen, ihrer Mutter zu telefonieren. Er versuche es immer wieder. Es sei auch sein Ziel. Die Kinder könnten der Mutter zum Geburtstag gratulieren oder an Weihnachten mit ihr essen gehen. Er könne nicht verstehen, dass die Kinder das nicht machen wollten. Es sei für ihn nicht in Ordnung. Es gebe aber auch die Meinung der Kinder. Auf die Frage, weshalb E.________ Mühe habe, sich mit Frau R.________ und der Kindesvertreterin auszutauschen, ant­wortete der Gesuchsteller, was hätte er sagen wollen, wenn E.________ konstant nicht wolle (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 18 f. Fragen 118 und 122). E.________ könne seine Mutter sehen, wann er wolle; er müsse sich aber wohlfühlen. Die Mutter solle den Willen von E.________ akzeptieren. E.________ habe den Eindruck, dass er zum Besuch einer psychologischen Therapie gezwungen worden sei, die er nicht brauche. Es sei besser, E.________ die Möglichkeit zu geben, den Zeitraum zu wählen, wann und auf welche Art und Weise er seine Mutter sehen wolle (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 41 f.).

bb) Der Gesuchsteller bringt vor, er habe dafür gesorgt, dass E.________ seit 2020 von der Psychotherapeutin T.________ nötige Hilfen bekommen habe. Ebenso sei er in regelmässigem Kontakt mit der Schulpsychologin in der Primarschule U.________. Um die sozialen Kontakte von E.________ zu fördern, habe er ihn beim V.________ angemeldet, wo er ab 13. März 2023 betreut werde und dort die Hausaufgaben werde erledigen können

(ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 5 N 6b und c; KG-act. 1/3). Die Gesuchsgegnerin stellt die Vorbringen des Gesuchstellers in Abrede oder erachtet sie als irrelevant (KG-act. 9, S. 9-11 N 18 f. und 24 f.). Die Kindesvertreterin hält dafür, für das Wohl von E.________ sei es nötig, dass der Gesuchsteller in Kinderbelangen durch den Beistand unterstützt werde und Hilfe bekomme

(ZK2 2023 7: KG-act. 6, S. 4 N 10).

aaa) Die Vor­instanz erteilte dem Gesuchsteller die Weisungen, für E.________ eine Psychotherapie zu organisieren und sicherzustellen, dass sein Sohn diese regelmässig besuche sowie für E.________ eine Mittags- und nachschulische Nachmittagsbetreuung (mit Unterstützung bei den Hausaufgaben) an vier Tagen pro Woche zu organisieren (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2a und b). Zufolge fehlender Anfechtung erwuchsen diese Weisungen in Rechtskraft.

bbb) Zur Begründung der ersten Weisung führte die Vor­instanz aus, als Therapiethemen würden sich die von der Gutachterin als eingeschränkt beschriebene Beziehungs- und Anpassungsfähigkeit von E.________ sowie die erheblich gestörte Beziehung zur Mutter aufdrängen (angef. Verfügung,

E. 2.3e S. 29). Ob der Gesuchsteller für E.________ tatsächlich bereits eine solche Therapie organisierte, ist aufgrund der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023 fraglich (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 19 f. Fragen

123-128 und S. 28 f.), zumal er seinen Vorbringen zufolge auch der Überzeugung ist, dass Probleme von der Familie zu lösen sind. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Wohl von E.________, die Aufgabe des Beistandes bezüglich der Einhaltung der Weisung betreffend die Psychotherapie aufrechtzuerhalten, damit er sicherstellen kann, dass E.________ die notwendige Therapie wirklich regelmässig besucht, oder aber vorerst darauf einwirkt, dass der Gesuchsteller eine solche organisiert. Für das Wohl von E.________ ist nicht ausreichend, dass der Gesuchsteller gegebenenfalls, mithin erst dann, wenn er es für notwendig erachtet, Angebote der öffentlichen gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen wird (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 6f).

ccc) Aufgrund der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023

(vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 24 f. Fragen 163-171) und der im Recht liegenden Unterlagen (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 1/3 und 44/4) ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die von der Vor­instanz angeordnete Weisung bezüglich der Betreuung von E.________ umsetzte. Seit August 2023 besucht E.________ in U.________ eine Privatschule (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 22 Frage 143). Es scheint, dass er dort gut betreut wird (ZK2 2023 7:

KG-act. 55, S. 23 Fragen 147 und 149 f.), was E.________ anlässlich seiner Anhörung vom 13. Dezember 2023 bestätigte, indem er erklärte, die Schule dauere von 08:45 Uhr bis 16:15 Uhr (wochentags, ausser mittwochs) bzw. bis 14:30 Uhr (mittwochs). Er habe die Möglichkeit, in der Schule zu essen. Nach dem Schulunterricht bestehe die Gelegenheit, an der Schule begleitet resp. unterstützt durch Lehrer zu lernen. Nach der Schule lerne oder spiele er zuhause. Sein Vater komme gegen 17:00 Uhr nach Hause (ZK2 2023 7:

KG-act. 48, S. 3). Insoweit scheint es nicht mehr erforderlich zu sein, den Beistand weiterhin damit zu beauftragen, die Einhaltung der Weisung des Gesuchstellers bezüglich der Sicherstellung einer Tagesstruktur zu überwachen. Dagegen besteht kein Anlass, die Anordnung der Vor­instanz aufzuheben, wonach der Beistand als Ansprechperson für die von E.________ besuchte Schule zur Verfügung stehen und dessen persönliche und schulische Entwicklung überwachen soll (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4.2g und h).

cc) Der Gesuchsteller macht geltend, die beiden Kinder seien mit regelmässigen Freizeitaktivitäten beschäftigt. E.________ spiele leidenschaftlich Videogames. Dessen Bildschirmzeit sei aber begrenzt und werde vom Gesuchsteller kontrolliert. Neben dem „Computerspielen" habe sein Sohn weitere Hobbys wie Fussball, Mountainbiken, Snowboarden und Bergsteigen (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 4 f. N 6e und f; KG-act. 14, S. 3-5 N A.b). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, den Kindern fehle es teilweise an ausreichender Bewegung, da im Besonderen E.________ viel Freizeit mit Computerspielen verbringe und es seitens des Gesuchstellers an einer Überwachung fehle. E.________ dürfe nicht Snowboarden, Fussballspielen oder Mountainbiken, sondern müsse mit dem Vater Extremklettern gehen, obwohl er dies nicht gerne tue (KG-act. 19, S. 3 N 2.2.1 und S. 5 N 4).

E.________ führte anlässlich seiner Anhörung vom 13. Dezember 2023 aus, seine Hobbys seien Fussball, Basketball, Snowboarden und "gamen". Letzteres ca. eine Stunde pro Tag, wobei er nicht angehalten werden müsse, damit aufzuhören (ZK2 2023 7: KG-act. 48, S. 3). Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben, da keine begründeten Zweifel dafür bestehen, dass der Gesuchsteller seinem Sohn diesbezüglich Grenzen setzen würde. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen die Aufgaben des Beistandes, wonach dieser für die Einhaltung der Weisung betreffend die Psychotherapie zu sorgen, als Ansprechperson für die von E.________ besuchte Schule zur Verfügung zu stehen und dessen persönliche und schulische Entwicklung zu überwachen hat (vgl. E. 6d/bb/bbb und ccc vorne), nicht beibehalten werden sollten, zumal sich das Gericht nicht des Eindrucks erwehren kann, dass beim Gesuchsteller die Gefahr bestehen könnte, E.________ in schulischer Hinsicht zu überfordern.

dd) Der Gesuchsteller setzt sich mit der übrigen vor­instanzlichen Begründung zur Notwendigkeit der Beistandschaft für E.________ (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4.2a, c-f und k) nicht (substanziiert) auseinander und legt nicht dar, dass und weshalb diese Aufgaben der Beistandschaft nicht erforderlich wären und der Beistand diese Aufgaben künftig nicht erfüllen könnte. Ebenso wenig ergibt sich solches aus den Akten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2a/bb vorne). Zudem ist hinsichtlich des Besuchsrechts zu beachten, dass die (begleiteten) Besuchskontakte zwischen E.________ und seiner Mutter bis heute weitgehend nicht stattfanden. Die Besuchskontakte zwischen Mutter und Sohn sollten ohne allfällige Beeinflussung des Gesuchstellers durchgeführt werden, damit diese wirklich funktionieren, weshalb deren Organisation nicht durch den Gesuchsteller zu erfolgen hat. Daher hat der Beistand die Umsetzung des Besuchsrechts sicherzustellen und E.________ auf die Besuchskontakte angemessen vorzubereiten. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit dem Beistand zusammenzuarbeiten und sich an dessen Vorgaben zu halten hat.

ee) Zwar hält die Kindesvertreterin dafür, es sei für das Wohl von D.________ nötig, dass der Gesuchsteller durch den Beistand unterstützt werde und Hilfe bekomme (ZK2 2023 7: KG-act. 6, S. 4 N 10). Auch setzt sich der Gesuchsteller mit der vor­instanzlichen Begründung zur Notwendigkeit der Beistandschaft für D.________ (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4.2a, b und k) nicht (substanziiert) auseinander. Indessen ist zu beachten, dass D.________ im September dieses Jahres bereits 17 Jahre alt wird sowie anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Dezember 2023 frei, überlegt und präzise erzählte und ihre Ant­worten nachvollziehbar begründete; sie weiss genau, was sie will. Insbesondere führte D.________ klar und unmissverständlich aus, weshalb sie keinen Kontakt mehr zur Mutter habe und vorläufig weiterhin keinen wolle, um zur Ruhe zu kommen und sodann die Situation neu beurteilen wolle (E. 3e S. 31 oben). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beistandschaft bezüglich D.________ noch erforderlich wäre, sodass diese aufzuheben ist.

7. Die Vor­instanz verwendete für die Bestimmung des Unterhalts die zweistufig-konkrete Methode. Sie verzichtete zufolge fehlender Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin auf deren Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller. Dagegen verpflichtete sie diesen, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 1’769.00 (Fr. 1’369.00 + Fr. 400.00 Überschussanteil; Oktober 2021 bis 31. Januar 2022), Fr. 1’554.00 (Fr. 1’054.00 + Fr. 500.00 Überschussanteil; 1. Februar 2022 bis 30. April 2023) bzw. Fr. 859.00 (Fr. 359.00 + Fr. 500.00 Überschussanteil; ab 1. Mai 2023) zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin allfällige für D.________ und E.________ für die Zeit ab April 2021 bezogene Kinderzulagen dem Gesuchsteller zu überweisen habe (angef. Verfügung, E. 5.2-5.7 S. 40-48 und Dispositiv-Ziff. 6 f.).

Der Gesuchsteller beantragt, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 der angef. Verfügung sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihm an den Unterhalt von D.________ monatlich Fr. 500.00 (Barunterhalt; ab 15. April 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung) und an denjenigen von E.________ Fr. 650.00 (davon Fr. 150.00 Betreuungsunterhalt; ab

15. April 2021 bis 31. August 2023) resp. Fr. 500.00 (ab 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung) zu bezahlen

(ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 2 Berufungsanträge-Ziff. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin stellt das Rechtsbegehren, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 2

Anträge-Ziff. 2 und 3; KG-act. 19, S. 2 Anträge-Ziff. 3 und 4).

7.1 a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten festlegen. Der

Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die

Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (BGE 147 III 265 E. 5.1 m.H. auf

Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) sowie in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3; BGer, Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1). Während der Naturalunterhalt in der Betreuung und Erziehung des Kindes besteht, umfasst der Barunterhalt alle direkten Kinderkosten, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte

(BGE 144 III 481 E. 4.3). Der Barunterhalt deckt nicht nur den unmittelbaren Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch dessen spezifischen Bedürfnisse wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten ab (BGE 147 III 265 E. 5.3). Der Betreuungsunterhalt dient demgegenüber der Abgeltung der indirekten Kosten, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Der Geldunterhalt fällt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen

Elternteil anheim. Das bedeutet, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, der nicht die Obhut innehat. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 13) kann deshalb nicht gesagt werden, die Gesuchsgegnerin müsse für den geldwerten Unterhalt von D.________ und E.________ aufkommen. Vielmehr hängt die Übernahme dieses Unterhalts von der Leistungsfähigkeit beider Parteien ab.

b) aa) Der Gesuchsteller bringt vor, wegen der aktuellen aussergewöhnlichen finanziellen Situation der Familie (unterschiedliche Einkommensniveaus der Parteien, Besuch unterschiedlicher Schulen durch die Kinder, Privatschulen usw.) sei von der zweistufigen Methode abzuweichen und die Lebenshaltungskosten-Methode anzuwenden. Der Gesuchsteller habe dies im vor­instanzlichen Verfahren ausdrücklich gefordert, indem er die tatsächlichen Lebenshaltungskosten der Familie dargelegt habe (ZK2 2023 7:

KG-act. 44, S. 18). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht dazu.

bb) Die Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt hat grundsätzlich nach der zweistufigen Methode zu erfolgen (BGE 147 III 308 E. 3; für den Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377 Regeste und E. 7; für den Barunterhalt:

BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6; für den nachehelichen Unterhalt:

BGE 147 III 293 E. 4.5; Mordasini/‌Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 528 f.). Ausnahmsweise kann in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden, wenn letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kinderunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss. Dabei ist im Unterhaltsentscheid stets zu begründen, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGE 147 III 301 E. 4.3, 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 265 E. 6.6).

cc) Die vom Gesuchsteller gewünschte Lebenshaltungskosten-Methode stellt nichts anders dar als die zweistufige Methode, weil nach dieser Methode als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils mass­gebend ist, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 Regeste). Falls sich der Gesuchsteller auf die einstufige Methode berufen wollte, bei welcher der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt wird, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen muss und die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht Teil der Berechnung sind (BGE 147 III 293 E. 4.1 und 147 III 265 E. 6.5), fehlt es an einer gehörigen Begründung der Berufung, weil der Gesuchsteller nicht ausführt, dass und in welcher Rechtsschrift er im vor­instanzlichen Verfahren die bisherige Lebenshaltung der Familie (im Einzelnen) dargelegt und nachgewiesen habe, anhand deren gebührender Unterhalt zu ermitteln sei. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 2a/bb vorne).

dd) Gemäss der zweistufigen Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7 und 7.3). Hingegen ist bei ungenügenden Mitteln das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Bar­unterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (ebd. E. 7.3).

7.2 Der Gesuchsteller beantragt die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab 15. April 2021, zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien getrennt hätten. Es sei nicht klar, warum die Vor­instanz den Beginn der Unterhaltspflicht erst auf den 1. Oktober 2021 festgesetzt habe (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 14). Er übersieht, dass es diesbezüglich nicht um die Kinderunterhalts-, sondern die Ehegattenunterhaltsbeiträge geht. Weil aber die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einkommen nicht einmal ihren eigenen Bedarf zu decken vermag, kann sie zumindest aktuell nicht zu

Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, weshalb sich diesbezüglich Ausführungen zum Zeitpunkt des Beginns erübrigen.

7.3 Die Vor­instanz begründete ausführlich, weshalb dem Gesuchsteller ein monatliches Einkommen von Fr. 14’605.40 (2020), Fr. 13’922.50 (2021) und Fr. 15’220.00 (ab Januar 2022) anzurechnen sei (angef. Verfügung,

E. 5.3 S. 40 f.).

a) Der Gesuchsteller bringt vor, seit dem Verlust seiner unbefristeten

Arbeitsstelle im Jahre 2019 erziele er auf befristeter Vertragsbasis von maximal sechs Monaten zwar höhere Einkommen. Dies trage aber auch das Risiko in sich, arbeitslos zu werden. Seit 2019 sei er denn auch schon mehrmals arbeitslos gewesen. Daher sei für die Ermittlung seines Einkommens ab 15. April 2021 nicht auf das von der Vor­instanz errechnete monatliche Durchschnittseinkommen von Fr. 15’220.00 abzustellen, das einen kurzen Zeitraum beschlage, in welchem er sehr gut verdient habe. Vielmehr sei ihm gestützt auf seine bisherigen Festanstellungen und das Salarium (Statistischer Lohnrechner 2020 des Bundesamts für Statistik) ab 15. April 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 8’500.00 pro Monat anzurechnen

(ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 7 N 7c/ii; KG-act. 44, S. 17 f.; KG-act. 44/3). Die Gesuchsgegnerin erachtet das von der Vor­instanz errechnete Durchschnittseinkommen von Fr. 15’220.00 (ab Januar 2022) als angemessen. Der Gesuchsteller verdiene mindestens ein Einkommen in dieser Höhe (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 13 f. N 26.4 und 27; ZK2 2023 10, S. 6 f. N 8).

b) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des unterhaltsberechtigten – wie auch unterhaltsverpflichteten – Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist

(BGE 143 III 233 E. 3.2 und 137 III 118 E. 2.3; BGer, Urteil 5A_107/2023 vom 30. August 2023 E. 3.5.1). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Ob dem betreffenden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 = Pra 101 Nr. 27; BGer, Urteil 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1).

c) Der Gesuchsteller erklärte anlässlich der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023, er arbeite seit dem 19. Oktober 2021 als Software-Entwickler im Bereich der künstlichen Intelligenz bei der W.________, einem amerikanischen Start-up Unternehmen. Der Lohn sei gut gewesen. Doch habe die Unternehmung ihn nicht mehr leisten können. Der Arbeitgeber habe ihm eröffnet, die Unternehmung zu verlassen oder bei geändertem Vertrag und einem geringeren Lohn zu bleiben. Seit Juni 2023 erhalte er dort einen Nettolohn von ca. Fr. 11’000.00 pro Monat. Vorher habe er bei gleicher Arbeit viel mehr verdient. Er sei auch ab April 2023 nie arbeitslos gewesen (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 15-17 Fragen 88-96 und 107).

aa) Gemäss Lohnausweis der X.________ AG erzielte der Gesuchsteller im Jahr 2022 einen Nettolohn von Fr. 203’481.00 (ZK2 2023: KG-act. 8/1), was Fr. 16’956.75 pro Monat entsprechen. Mass­gebend für das Jahr 2022 ist dieses vom Gesuchsteller tatsächlich erzielte Einkommen.

bb) Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist bis spätestens 9. Februar 2024 dem

Kantonsgericht die Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2023 und

Januar 2024, den Lohnausweis 2023, den Arbeitsvertrag der W.________ sowie das Angebot, das per Juni 2023 zur Vertragskündigung und sodann zur Reduktion des Monatsverdiensts auf ca. Fr. 11’000.00 geführt haben soll, einzureichen (ZK2 2023 7: KG-act. 64). Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 legte der Gesuchsteller den Lohnausweis der X.________ AG vom 23. Januar 2024 für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023, den Arbeitsvertrag mit der F.________ GmbH vom 28./29. April 2023 sowie die Lohnabrechnungen der F.________ GmbH für die Monate Juni 2023 bis und mit Januar 2024 ins Recht (ZK2 2023 7: KG-act. 69 und 69/2). Gemäss Lohnausweis der X.________ AG vom 23. Januar 2024 erhielt der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 einen Nettolohn von Fr. 82’159.00

(ZK2 2023 7: KG-act. 69/2), was monatlich Fr. 16’431.80 entsprechen. Seit 1. Juni 2023 arbeitet der Gesuchsteller für die F.________ GmbH, bei der er einen Nettolohn von nur mehr Fr. 11’607.55 pro Monat erhält (ZK2 2023 7: KG-act. 69/2). Auf diesen neuen, erheblich tieferen Lohn kann indessen nicht abgestellt werden, weil der Gesuchsteller es unterliess, das mit Verfügung vom 13. Februar 2024 geforderte Angebot einzureichen, das per Juni 2023 zur Vertragskündigung bei der X.________ AG und sodann zufolge der Vertragsunterzeichnung mit der F.________ GmbH zur Reduktion des Monatsverdiensts auf ca. Fr. 11’000.00 geführt haben soll. Er kann somit insbesondere auch nicht glaubhaft machen, weshalb bzw. dass er den Stellenwechsel per 1. Juni 2023 vornehmen musste und nicht weiterhin bei der X.________ AG verbleiben konnte. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller sein Einkommen freiwillig reduzierte, weshalb ihm für das vorliegende Eheschutzverfahren das bei der X.________ AG erzielte Einkommen auch ab

1. Juni 2023 hypothetisch anzurechnen ist, da er weder behauptet noch ersichtlich ist, dass es ihm nicht zumutbar und möglich ist, dieses hypothetische Einkommen zu erwirtschaften (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGer, Urteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5.1). Selbst wenn auf den Arbeitsvertrag mit der F.________ GmbH vom 28./29. April 2023 abgestellt würde, wäre zu beachten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich zwar "nur" ein Grundgehalt von brutto Fr. 160’000.00 pro Jahr erhält, was netto dem erwähnten Nettolohn von Fr. 11’607.55 entspricht (ZK2 2023 7: KG-act. 69/2, Lohnabrechnungen Juni 2023 bis Januar 2024 und Arbeitsvertrag, S. 2 f. N 5.1). Indessen ist zu beachten, dass der Gesuchsteller zum Kauf von Stammaktien zu bestimmten Bedingungen berechtigt ist und es im Ermessen der Arbeitgeberin ist, ihm neben dem Grundgehalt einen variablen Bonus von bis zu 18 % des Grundgehalts auszubezahlen (ZK2 2023 7: KG-act. 69/2, Arbeitsvertrag, S. 3 5.2 f.).

cc) Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsteller folgende Monatseinkommen anzurechnen: Fr. 14’605.40 (2020), Fr. 13’922.50 (2021), Fr. 16’956.75 (2022) und Fr. 16’431.80 (ab 1. Januar 2023). Es ergeben sich folgende

monatliche (Durchschnitts-)Einkommen: Fr. 13’922.50 (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021); Fr. 16’825.50 (1/16 x [12 x Fr. 16’956.75] + [4 x Fr. 16’431.80], 1. Januar 2022 bis 30. April 2023) und Fr. 16’431.80 (ab 1. Mai 2023).

7.4 Die Vor­instanz rechnete der Gesuchsgegnerin die tatsächlich von ihr erzielten Nettoeinkommen von monatlich Fr. 798.28 (2020), Fr. 1’025.30 (2021) und Fr. 1’340.00 (ab 1. Januar 2022) an, erhöhte Letzteres ab

1. Mai 2023 aber auf Fr. 3’220.00 pro Monat, weil es der Gesuchsgegnerin zufolge gänzlicher Befreiung von Kinderbetreuungsaufgaben zumutbar sei, ab 1. Mai 2023 einer Arbeitstätigkeit von 100 % nachzugehen, zumal bei ihr keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorlägen (angef. Verfügung, E. 2.3 S. 41 f.).

a) Der Gesuchsteller wendet ein, die Gesuchsgegnerin habe für die Jahre 2021 und 2022 nicht alle Lohnabrechnungen eingereicht. Er und E.________ hätten die Gesuchsgegnerin in U.________ in Geschäftskleidern von Y.________ gesehen; sie habe mehrere Arbeitsstellen. Die Parteien hätten sich am 15. April 2021 getrennt und es bestehe keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens. Bevor die Gesuchsgegnerin im Jahre 2002 in die Schweiz eingereist sei, habe sie in Russland die Matura abgeschlossen und im Service und im Verkauf gearbeitet. Auch nach Einreise in die Schweiz sei sie erwerbstätig gewesen. Seit dem 1. August 2018 arbeite die Gesuchsgegnerin zu einem Pensum von 20 %. Vorher habe sie auch im Bergrestaurant "Z.________" gearbeitet. Somit verfüge sie über eine mehrjährige Berufserfahrung. Es sei nicht bekannt, dass sie arbeitsunfähig sei. Eine Bestätigung des RAV, wonach sie sich dort angemeldet und eine Anstellung zu einem Pensum von 100 % gesucht habe, liege nicht im Recht. Daher hätte die Gesuchsgegnerin gestützt auf den Primat der Eigenversorgung ihre Arbeitstätigkeit bereits ab 15. April 2021 auf 100 % ausdehnen können, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4’800.00 pro Monat anzurechnen sei, da gemäss Salarium in der Gastronomie der Bruttolohn von Fr. 4’992.00 pro

Monat betragen habe (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 7 N 7ci; KG-act. 44,

S. 14-17; KG-act. 44/2).

Die Gesuchsgegnerin wendet mit Berufungsant­wort vom 6. März 2023 ein, sie habe sämtliche Lohnabrechnungen eingereicht und habe keinen zusätzlichen Verdienst. Sie bestreitet, Kleider von Y.________ getragen zu haben. Falls der Gesuchsteller sie vor längerer Zeit einmal in solchen Arbeitskleidern gesehen hätte, wäre dies noch kein Hinweis auf eine Dauerstelle. Die Vor­instanz habe ihr effektives Monatseinkommen von Fr. 1’340.00 richtig berechnet. Die Parteien befänden sich im Eheschutz, in welchem Verfahren die eheliche Solidarität fortbestehe. Die Gesuchsgegnerin habe bis zur Trennung in der klassischen Rollenteilung gelebt, sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert, sei keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe daher keine nennenswerte berufliche Erfahrung. Ausserdem sei die Gesuchsgegnerin das letzte Jahr für zwei Wochen in der Strafvollzugsanstalt gewesen, weshalb die Stellensuche mit dem nun für sie aktuellen polizeilichen Führungszeugnis massiv erschwert werde. Die Gesuchsgegnerin sei daher nicht in der Lage, sich intensiver um eine Arbeitsstelle zu kümmern und arbeite so viel wie es für sie möglich sei. Aus diesen Gründen und zufolge einer fehlenden berufstauglichen Ausbildung sei es für sie unmöglich, ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4’800.00 zu erzielen (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 13 N 26.5). Im Weiteren macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie sei wegen Rückenschmerzen nur zu 50 % arbeitsfähig und es sei nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten fünf Jahren eine Besserung eintreten werde (ZK2 2023 7: KG-act. 19, S. 7 N 9; KG-act. 68, S. 1 N 3 und S. 5 oben).

b) aa) Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGer, Urteil 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2 m.H.). In Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls sind Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein sollen (BGE 144 III 481 E. 4.6 m.H.). Die Übergangsfrist für die Ausweitung einer bestehenden Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft – d.h. ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Abänderungsentscheids – möglich und muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Anders verhält es sich ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund der konkreten Gegebenheiten die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war

(BGer, Urteil 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4 m.H.).

bb) Im Beschluss ZK2 2021 57 vom 30. März 2022 führte die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz aus, der Gesuchsgegnerin sei für die restliche Dauer des vor­instanzlichen Eheschutzverfahrens ZES 2020 202 kein höheres Einkommen anzurechnen als sie effektiv erziele, zumal es vorliegend um die Anordnung einer vorsorglichen Mass­nahme in einem vorsorglichen Verfahren (Eheschutz) gehe und das vor­instanzliche Verfahren bereits weit fortgeschritten sei. Daher sei der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2021 das von ihr anerkannte Einkommen von Fr. 850.00 pro Monat anzurechnen (Vi-ZES 2020 202: act. XXXVI, E. 4b/cc und dd S. 11). Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 vereinigte die Vor­instanz das Eheschutzverfahren ZES 2020 202 und das Verfahren ZES 2021 99 (Prozesskostenvorschuss) und führte sie neu unter der Verfahrensnummer ZES 2022 75 (Vi-act. D63). Dieses Verfahren fand erst mit der Verfügung der Vor­instanz vom 6. Februar 2023 ein Ende. Die Gesuchsgegnerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren immer die Obhutszuteilung der Kinder an sie, letztmals mit Eingabe vom 24. November 2022

(Vi-act. D93). Spätestens seit Zustellung des vor­instanzlichen Endentscheids musste die Gesuchsgegnerin um die Ausweitung ihres Arbeitspensums auf 100 % besorgt sein. Unter den erwähnten Umständen ist die von der Vor­instanz der Gesuchsgegnerin eingeräumte Übergangsfrist von etwas weniger als drei Monaten angemessen und es ist ihr ab 1. Mai 2023 ein hypothetisches Einkommen zu einem Vollzeitpensum anzurechnen, weil ihre Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 8.4c nachfolgend).

c) aa) Der Gesuchsteller führte in seiner Eingabe vom 13. November 2023 aus, es gebe kein Zeugnis, gemäss welchem die Gesuchsgegnerin arbeitsunfähig sei (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 16). Die Gesuchsgegnerin reichte am 25. April 2023 verschiedene Zeugnisse von AA.________ ein, gemäss diesen sie wegen Krankheit vom 30. Januar 2023 bis 20. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war (ZK2 2023 7: KG-act. 19/2).

Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Einem Arztzeugnis, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt somit keine grosse Beweiskraft zu. Aus prozessualer Sicht stellt das Arztzeugnis wie ein Privatgutachten eine – wenn auch substanziierte – Parteibehauptung dar. Wird es von der Gegenpartei begründet bestritten, kann das Arztzeugnis allein nicht beweiskräftig sein. Es kann jedoch beweiskräftig sein, sofern es durch Indizien gestützt wird, die

ihrerseits durch Beweismittel belegt werden (BGer, Urteil 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.2). Vorliegend sind sämtliche Arztzeugnisse kurzgehalten und aus ihnen geht nicht hervor, weshalb die Gesuchsgegnerin zu 100 %

arbeitsunfähig war oder sein soll, sodass ihnen keine grosse Beweiskraft zukommt. Zu klären ist, ob die Arztzeugnisse durch Indizien gestützt werden.

Die AB.________ AG führte im Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 17. Mai 2023 aus, Letztere sei seit 31. Januar 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und könne ihrer Arbeitstätigkeit als Zeitungsverträgerin nicht mehr nachgehen. Da in absehbarer Zeit nicht mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden könne, werde unter Beachtung von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR und der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2023 aufgelöst. Die Lohnfortzahlung ende am 16. Mai 2023 (ZK2 2023 7: KG-act. 68/13). Demgegenüber reichte die Gesuchsgegnerin am 9. Februar 2024 Lohnabrechnungen der AB.________ AG für die Monate Januar 2023 sowie März 2023 bis Juni 2023 ein, gemäss welchen sie einen Nettolohn von insgesamt Fr. 5’790.20 ausbezahlt erhielt (ZK2 2023 7: KG-act. 68/13), was monatlich Fr. 1’158.05 entsprechen. Allerdings kann dem Lohnausweis der AB.________ AG für das Jahr 2023 ein der Gesuchsgegnerin ausbezahlter Nettolohn von Fr. 8’044.00 entnommen werden (ZK2 2023 7: KG-act. 68/13). Insoweit liegen hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin widersprüchliche Unterlagen im Recht. Es ist somit fraglich, ob die Gesuchsgegnerin entsprechend den Arztzeugnissen von AA.________ vom 30. Januar 2023 bis 20. Mai 2023 tatsächlich (zu 100 %) arbeitsunfähig war. So oder so ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie bis Ende Juli 2023 einen Arbeitslohn erhielt.

bb) Für die Zeit vom 21. Mai 2023 bis 2. Februar 2024 legte die Gesuchsgegnerin keine Arztzeugnisse ins Recht, die ihre Arbeitsunfähigkeit glaubhaft machen könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in dieser Periode voll arbeitsfähig war, auch wenn sie an der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023 erklärte, sie arbeite aktuell nicht, weil ihr Arzt sie zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe resp. wegen Rückenschmerzen könne sie nicht zu 100 % arbeiten (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 3 Fragen 1 und 3-5 sowie S. 6 Frage 33). Denn die Gesuchsgegnerin räumte weiter ein, sie habe im August 2023 in einem Restaurant in Schindellegi als Aushilfe in der Küche zu einem Pensum von ca. 70 % oder auch 100 % gearbeitet. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie sei einfach jeden Tag dort gewesen. Sie habe Fr. 21.00 pro Stunde bzw. Fr. 3’500.00 bis Fr. 3’700.00 netto verdient, wobei die Steuern schon abgezogen seien. Nach einem Monat sei ihr gekündigt worden, da sie für den Betrieb zu teuer gewesen sei (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 4 f. Fragen 11-16 und 29 f.). Sie behauptet nicht, aus gesundheitlichen Gründen selber gekündigt zu haben.

cc) Erst mit Eingabe vom 9. Februar 2024 reichte die Gesuchsgegnerin weitere Arztzeugnisse ins Recht, in denen AC.________ für die Periode vom 3. Februar 2024 bis 21. Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (ZK2 2023 7: KG-act. 68 und 68/1). In Anbetracht der bisherigen Ausführungen zur Arbeits(un)fähigkeit der Gesuchsgegnerin erweist sich die von AC.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als wenig überzeugend, zumal die Gesuchsgegnerin auch nicht ansatzweise begründet, weshalb sich ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Februar 2024 nunmehr sogar auf 100 % erhöht haben soll. Daher ist für das Eheschutzverfahren von einer unbeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

d) Die Vor­instanz legte dar, weshalb aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Gesuchsgegnerin bei der AB.________ AG deren Bruttoeinkommen bei einem Vollzeitpensum Fr. 3’700.00 betrüge. Zudem führte sie aus, dass sich für das Profil der Gesuchsgegnerin (Region Zürich, Branche Gastronomie, Berufsgruppe Hilfskraft, ohne Berufserfahrung) aus dem Salarium (statischer Lohnrechner) ein vergleichbares Ergebnis bzw. ein Zentralwert von Fr. 3’637.00 brutto ergäbe (angef. Verfügung, E. 5.3 S. 41 unten und S. 42 oben). Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht auseinander, sondern stellt einzig auf das Salarium ab, geht aber anders als die Vor­instanz von einer fünfjährigen Berufserfahrung der Gesuchsgegnerin aus und stellt dabei auf den Zentralwert (Median) für Männer ab (ZK2 2023 7: KG-act. 44/2; angef. Verfügung, E. 5.3 S. 42). Gestützt auf die Parteibehauptungen und die Akten ist davon auszugehen, dass die heute 45 Jahre alte Gesuchsgegnerin vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 in Russland die Matura abschloss sowie im Service und im Verkauf arbeitete, sodann in der Schweiz erwerbstätig war bis D.________ im ________ geboren wurde, bis zur Trennung der Parteien sich um die Kinder und den Haushalt kümmerte und keiner zusätzlichen ausserhäuslichen Tätigkeit nachging, und erst seit dem 1. August 2018 überdies zu einem Pensum von 20 % wieder erwerbstätig ist, vor allem als

Zeitungsverträgerin, nebenbei auch als Mitarbeiterin im Hauswartdienst sowie ab und zu im Service. Insoweit geht es nicht an, der Gesuchsgegnerin hinsichtlich des statistischen Lohnrechners 2020 (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 44/2) fünf Dienstjahre Berufserfahrung in der Berufsgruppe "Reinigungspersonal und Hilfskräfte" anzurechnen. Daher erweist sich das von der Vor­instanz der Gesuchsgegnerin bei einer Vollzeitanstellung angerechnete Monatseinkommen von Fr. 3’700.00 brutto resp. Fr. 3’220.00 netto als angemessen.

e) Die AB.________ AG bezahlte der Gesuchsgegnerin im Januar 2023 sowie März 2023 bis Juni 2023 ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 1’158.00 pro Monat (inkl. Kinderzulagen von Fr. 450.00) und im gesamten Jahr 2023 einen Betrag von Fr. 8’044.00 (vgl. E. 7.4c/aa vorne). Im

August 2023 erwirtschaftete sie einen Nettolohn von Fr. 3’500.00 bis Fr. 3’700.00 (vgl. E. 7.4c/bb vorne). Zudem liegt für den Monat September 2023 eine Lohnabrechnung der AD.________ AG im Recht, wonach der

Gesuchsgegnerin ein Lohn von Fr. 439.70 ausbezahlt wurde (ZK2 2023 7: KG-act. 68/13). Sie bringt nicht vor, dass sie das von der Vor­instanz ihr angerechnete Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1’340.00 (1. Januar 2022 bis 30. April 2023) resp. Fr. 3’320.00 (ab 1. Mai 2023) nicht hätte erzielen können, solange sie nicht arbeitslos war.

An der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023 führte die Gesuchsgegnerin aus, sie sei seit September 2023 arbeitslos, weil die AB.________ AG ihr gekündigt habe. Nachdem sie sich beim RAV ein erstes Mal angemeldet und im August 2023 in einem Restaurant in Schindellegi gearbeitet habe, habe sie sich wieder beim RAF „angemeldet“ und sich inzwischen immer wieder selber um neue Arbeitsstellen bemüht und auch an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen. Am 27. Dezember 2023 werde sie beim RAV den ersten Termin haben. Sie habe bis heute keine Arbeitsstelle gefunden und bis anhin noch kein Arbeitslosengeld erhalten (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 3-6 Fragen 4,

8-11, 17-23). Ihre Behauptungen vermag die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft zu machen. Im Gegenteil ist gemäss dem von ihr am 9. Februar 2024 eingereichten Schreiben des RAV _____ vom 27. Dezember 2023 davon auszugehen, dass sie sich erst am 18. Dezember 2023 beim RAV meldete und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob, ohne Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Auf diesem Schreiben des RAV _____ vermerkte die Gesuchsgegnerin handschriftlich, sie werde am 8. März 2024 in einem Restaurant in Wangen arbeiten (ZK2 2023 7: KG-act. 68/13). Der Gesuchsgegnerin ist nach dem Gesagten auch für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis Ende Februar 2024 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3’220.00 pro Monat anzurechnen.

f) Zusammenfassend sind der Gesuchsgegnerin folgende Monatseinkommen anzurechnen: Fr. 1’025.30 (2021), Fr. 1’340.00 (01.01.2022-30.04.2023) und Fr. 3’220.00 (ab 01.05.2023).

7.5 Unbestritten ist, dass die monatlichen Kinderzulagen für D.________ von Fr. 250.00 und für E.________ von Fr. 200.00 als unterhaltsrechtliches Einkommen der Kinder gelten (angef. Verfügung, E. 2.3 S. 42).

7.6 Für die Berechnung des Bedarfs der Parteien sowie von D.________ und E.________ rechtfertigt es sich im vorliegenden Eheschutzverfahren zufolge der unterschiedlichen Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien die unterschiedlichen Phasen auf vier Perioden zu beschränken: 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 (Phase 1), 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 (Phase 2), 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 3) und ab 1. Januar 2024 (Phase 4).

a) Die Vor­instanz ging beim Gesuchsteller und den beiden Kindern von monatlichen Wohnkosten von insgesamt Fr. 2’710.00 (bis 31.01.2022) und Fr. 3’450.00 (ab 01.02.2022) aus und nahm folgende Wohnkosten in den

monatlichen Bedarf der Parteien auf (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45):

Gesuchsteller Fr. 1’350.00 (bis 31.01.2022) und Fr. 1’725.00 (ab 01.02.2022); D.________ Fr. 680.00 (bis 31.01.2022) und Fr. 863.00 (ab 01.02.2022); E.________ Fr. 680.00 (bis 31.01.2022) und Fr. 862.00 (ab 01.02.2022); Gesuchsgegnerin Fr. 620.00 (bis 30.04.2023) und Fr. 1’500.00 (ab 01.05.2023).

aa) Der Gesuchsteller macht Wohnkosten für sich und die beiden Kinder von total Fr. 3’590.00 pro Monat geltend, ohne sich mit der vor­instanzlichen Begründung auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese unzutreffend sein sollen und seinem Antrag zu folgen ist (ZK2 2023 7: KG-act. 1,

S. 6 N 7). Somit fehlt der Berufung bezüglich dieser Wohnkosten eine (hinreichende) Begründung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2a/bb vorne). Davon abgesehen und falls der Gesuchsteller sich auf die mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. März 2023 eingereichten Mietverträge berufen will, ergeben sich aus denjenigen, die er im 12. Januar 2022 unterzeichnete, Mietkosten für die Wohnung inkl. Nebenkosten von Fr. 3’400.00 zuzüglich Kosten für einen Aussenparkplatz von Fr. 50.00, insgesamt Fr. 3’450.00. Weder legt der Gesuchsteller dar noch ist ersichtlich, weshalb gestützt auf den Mietvertrag vom 26. Dezember 2022 die weiteren Kosten für einen Einstellplatz von Fr. 100.00 und einen Abstellplatz von Fr. 40.00 ebenfalls in den Bedarf aufgenommen werden sollen.

bb) Der Gesuchsteller bringt vor, die Vor­instanz habe die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2023 willkürlich auf Fr. 1’500.00 pro Monat festgesetzt. Es seien nach wie vor nur Fr. 620.00 in deren Bedarf aufzunehmen (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 19). Die Gesuchsgegnerin will monatliche Wohnkosten von Fr. 2’800.00 in ihrem Bedarf berücksichtigt haben (ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 1 und 14).

Die Fürsorgebehörde Feusisberg bestätigte am 8. März 2023, dass die Gesuchsgegnerin ergänzend zum Erwerbseinkommen finanziell mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde und in einer Notwohnung der Gemeinde wohne (ZK2 2023 7: KG-act. 36). Der Gesuchsgegnerin ist ab 1. Mai 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 3’220.00 pro Monat anstatt wie bisher ein solches von Fr. 1’340.00 anzurechnen (vgl. E. 7.4f vorne). Im Bedarf des Gesuchstellers und der beiden Kinder werden monatliche Wohnkosten von Fr. 3’450.00 berücksichtigt. Wohnkosten für die Gesuchsgegnerin von Fr. 1’500.00 pro Monat erscheinen somit als angemessen, zumal die Gesuchsgegnerin denn auch nicht begründet, weshalb Wohnkosten von monatlich Fr. 2’800.00 in ihrem Bedarf aufgenommen werden sollen, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 2a/bb vorne).

cc) Nach dem Gesagten bleibt es bei den vor­instanzlich berücksichtigten Wohnkosten. Für die vier Phasen ergeben sich folgende monatliche Durchschnittskosten: Für den Gesuchsteller Fr. 1’350.00 (Phase 1), Fr. 1’701.55 (1/16 x [1 x Fr. 1’350.00 + 15 x Fr. 1’725.00], Phase 2) und Fr. 1’725.00

(Phasen 3 und 4). Für D.________ Fr. 680.00 (Phase 1), Fr. 851.55 (1/16 x

[1 x Fr. 680.00 + 15 x Fr. 863.00], Phase 2) und Fr. 863.00 (Phasen 3 und 4). Für E.________ Fr. 680.00 (Phase 1), Fr. 850.65 (1/16 x [1 x Fr. 680.00 +

15 x Fr. 862.00], Phase 2) und Fr. 862.00 (Phasen 3 und 4). Für die Gesuchsgegnerin Fr. 620.00 (Phasen 1 und 2) und Fr. 1’500.00 (Phasen 3 und 4).

b) Die Vor­instanz berücksichtigte folgende Krankenversicherungskosten im monatlichen Bedarf der Parteien: für den Gesuchsteller Fr. 191.00 resp. Fr. 362.00 (ab 01.02.2022), für D.________ und E.________ je Fr. 88.00 und für die Gesuchsgegnerin Fr. 354.00, weil einzig die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in die Bedarfsrechnung gehöre und allfällige Krankenversicherungskosten aus VVG aus dem Überschuss zu

finanzieren seien (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller will Fr. 463.00 in seinem Bedarf und denjenigen seiner beiden Kinder berücksichtigt haben (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7), weil die Kosten für die Zusatzkrankenversicherung ebenfalls in den Bedarf fielen resp. seinen Ausführungen zufolge nicht aus dem Überschuss zu finanzieren seien. Ab 1. Januar 2024 würden sich diese Kosten auf Fr. 599.10 erhöhen (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 20). Die Gesuchsgegnerin ist der vor­instanzlichen Auffassung, da lediglich die KVG-Prämien und nicht auch die Prämien gemäss VVG zu beachten seien (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 11 N 26.1). Nichtsdestotrotz möchte sie mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Krankenversicherungskosten von insgesamt Fr. 494.50 inkl. Zusatzversicherung in ihren Bedarf aufnehmen lassen (ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 14).

bb) Vorliegend ist in Nachachtung des Einkommens des Gesuchstellers von günstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen, sodass namentlich auch allfällige über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden können (BGE 147 III 265 E. 7.2; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 104a).

cc) aaa) Der Gesuchsteller vermag folgende monatliche Krankenkassenprämien glaubhaft zu machen: Für ihn selber Fr. 190.75 (bis 31.12.2022;

Vi-act. D74.2), Fr. 213.90 (2023; ZK2 2023 7: KG-act. 8/3) und Fr. 328.05

(ab 01.01.2024; ZK2 2023 7: KG-act. 44/5). Für D.________ Fr. 88.45

(bis 31.05.2022) und Fr. 133.45 (Fr. 88.45 + Fr. 45.00; 01.06.2022-31.12.2022; Vi-act. D74.3 und D74.5 f.), Fr. 124.60 (Fr. 79.60 + Fr. 45.00; 2023; ZK2 2023 7: KG-act. 8/3) sowie Fr. 137.55 (Fr. 86.95 + Fr. 50.60; ab 01.01.2024; ZK2 2023 7: KG-act. 44/5). Für E.________ Fr. 88.45

(bis 31.05.2022) und Fr. 129.45 (Fr. 88.45 + Fr. 41.00; 01.06.2022-31.12.2022; Vi-act. D74.4 f.), Fr. 120.60 (Fr. 79.60 + Fr. 41.00; 2023;

ZK2 2023 7: KG-act. 8/3) und Fr. 133.55 (Fr. 86.95 + 46.60; ab 01.01.2024; ZK2 2023 7: KG-act. 44/5).

Für die vier Phasen resultieren folgende monatliche (Durchschnitts-)Kosten: Für den Gesuchsteller Fr. 190.75 (Phase 1), Fr. 196.55 (1/16 x [12 x Fr. 190.75] + [4 x Fr. 213.90], Phase 2), Fr. 213.90 (Phase 3) und Fr. 328.05 (Phase 4). Für D.________ Fr. 88.45 (Phase 1), Fr. 117.20 (1/16 x [5 x Fr. 88.45] + [7 x Fr. 133.45] + [4 x Fr. 124.60], Phase 2), Fr. 124.60 (Phase 3) und Fr. 137.55 (Phase 4). Für E.________ Fr. 88.45 (Phase 1), Fr. 114.45 (1/16 x [5 x Fr. 88.45] + [7 x Fr. 129.45] + [4 x Fr. 120.60], Phase 2), Fr. 120.60 (Phase 3) und Fr. 133.55 (Phase 4).

bbb) Für die Gesuchsgegnerin sind folgende Prämien für die Krankenkasse (inkl. Zusatzversicherung) glaubhaft gemacht: Fr. 354.00 (2021) und Fr. 362.35 (2022; Vi-act. D72.2), Fr. 421.00 (2023) und Fr. 439.35 (2024;

ZK2 2023 7: KG-act. 68/13). Daraus resultieren für die vier Phasen folgende monatliche Durchschnittskosten: Fr. 354.00 (Phase 1), Fr. 377.00 (1/16 x [12 x Fr. 362.35] + [4 x Fr. 421.00], Phase 2), Fr. 421.00 (Phase 3) und Fr. 439.35 (Phase 4).

c) Die Vor­instanz nahm für Versicherungen/Kommunikation eine gerichtsübliche Pauschale von monatlich je Fr. 150.00 in den Bedarf des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin sowie ein preiswertes Mobile-Abo in der Höhe von Fr. 25.00 in den Bedarf von D.________ auf. Wegen des jungen Alters von E.________ berücksichtigte die Vor­instanz keine entsprechenden Kosten in dessen Bedarf (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller macht für Versicherungen Fr. 320.00 und für Telefonie/TV/Internet Fr. 150.00 geltend, ohne sich mit der vor­instanzlichen Begründung auseinanderzusetzen (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7). Fehlt der Berufung bezüglich dieser Kosten somit eine (hinreichende) Begründung, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2a/bb vorne). Dasselbe gilt für die Aufstellung der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2024, in der sie für

Telefon und Versicherungen (Haushalt/Hausrat/Rechtsschutz) einen monatlichen Bedarf von Fr. 196.00 behauptet (ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 14).

bb) Einzig hinsichtlich E.________ bringt der Gesuchsteller konkret vor, es seien die Kosten für ein Mobile-Abo in dessen Bedarf aufzunehmen, weil er seit Juli 2021 ein solches Abo benutze und ein solches wegen seines Alters und „seines Schutzes“ benötige (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 20 unten). Aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse ist angemessen, die Kosten für ein günstiges Mobile-Abo von monatlich Fr. 25.00 ab August 2023 auch in den Bedarf des am .________ geborenen und seit August 2023 die Oberstufe besuchenden E.________ aufzunehmen, zumal der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass sein Sohn über ein solches Abo verfügt (ZK2 2023 7:

KG-act. 69/6). Für die Phase 3 (01.05.2023-31.12.2023) ergibt sich für E.________ somit ein monatlicher Durchschnittswert von rund Fr. 15.65 (1/8 x [5 x Fr. 25.00]).

d) Die Vor­instanz ging von jährlichen Schulkosten für D.________ von Fr. 35’000.00 aus, bestehend aus dem Schulgeld von Fr. 21’000.00 und den Internatskosten von Fr. 14’000.00. Mit Eintritt von D.________ in das Obergymnasium per 1. August 2023 hätten sich deren jährliche Schulkosten auf Fr. 18’100.00 reduziert, da sich das Schulgeld nur mehr auf Fr. 4’100.00 pro Jahr belaufen habe. Daher nahm die Vor­instanz monatliche Schulkosten von Fr. 2’917.00 (bis 31. Juli 2022) resp. Fr. 1’508.00 (ab 1. August 2022) in den Bedarf von D.________ auf (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller behauptet mit Berufungseingabe vom 16. Februar 2023 Ausbildungskosten für D.________ von Fr. 3’534.00 pro Monat und mit Eingabe vom 7. Juli 2023 solche von Fr. 38’000.00 pro Jahr, ohne dies zu begründen und zu belegen (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a; KG-act. 23, S. 1 N 1). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Kosten (ZK2 2023 7:

KG-act. 9, S. 11 unten und S. 12 oben N 26.1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis spätestens 9. Februar 2024 Abrechnungen und Zahlungsnachweise für die Schulkosten von D.________ seit April 2021 bis heute einzureichen (ZK2 2023 7: KG-act. 64). Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine solche Unterlagen ein (vgl. ZK2 2023 7:

KG-act. 69-69/7). Mit den erst am 5. März 2024 diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen und Unterlagen (ZK2 2024 7: KG-act. 77, S. 2 f.;

KG-act. 77/1 und 77/2) kann der Gesuchsteller nicht mehr gehört werden (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne). Kommt hinzu, dass auf die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Berufungsschrift vom 16. Februar 2023 zufolge fehlender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung auch nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2a/bb).

bb) Selbst wenn der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 5. März 2024 noch zu hören wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil er sich mit der vor­instanzlichen Begründung nach wie vor nicht auseinandersetzt und nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb die monatlichen Schulkosten von D.________ Fr. 3’133.35 (Schulgeld von Fr. 1’833.33 + Schulmaterial von Fr. 50.00 + Wochenaufenthaltskosten von Fr. 1’250.00) betragen und folglich im Bedarf berücksichtigt werden sollen (ZK2 2023 7: KG-act. 77, S. 2). Davon abgesehen ergibt sich dies ebenso wenig aus der von ihm eingereichten Mitteilung der Schulleitung vom 12. Juni 2023 und Aufstellung der allgemeinen Schul- und Internatskosten des AE.________ (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 77/1 und 77/2). Ausserdem hat das Gericht die Sachdarstellung nicht aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten des Gesuchstellers ableiten lässt, weshalb auch deshalb auf dessen Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 2b vorne). Darüber hinaus reichte der Gesuchsteller trotz Aufforderung keine Belege ein, mit denen er die Bezahlung der behaupteten Schulkosten glaubhaft machen kann.

cc) Somit bleibt es auch nach dem Schulwechsel von D.________ bei den von der Vor­instanz ab 1. August 2022 in deren Bedarf aufgenommenen Schulkosten von Fr. 1’508.00 pro Monat, zumal der Gesuchsteller auch in der nicht zu hörenden Eingabe vom 5. März 2024 die Schulkosten in der neuen, selbst dem Gericht nicht bekannt gegebenen Schule nicht (glaubhaft) aufzeigte. Infolgedessen ergeben sich für die vier Phasen folgende Schulkosten: Fr. 2’917.00 (Phase 1), Fr. 2’124.45 (1/16 x [7 x Fr. 2’917.00] + [9 x Fr. 1’508.00], Phase 2) und Fr. 1’508.00 (Phasen 3 und 4).

e) Die Vor­instanz berücksichtigte keine Ausbildungskosten im Bedarf von E.________, da es der Gesuchsteller versäumt habe, die entsprechenden Positionen zu substanziieren. Er besuche die öffentliche Primarschule in der Gemeinde U.________, die kostenlos sei. Falls E.________ (private) Förder- bzw. Nachhilfeprogramme besuche, seien die entsprechenden Kosten aus dem Überschuss zu finanzieren (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45, im Besonderen S. 43).

aa) Der Gesuchsteller macht mit Berufungseingabe vom 16. Februar 2023 Ausbildungskosten für E.________ von Fr. 850.00 pro Monat geltend

(ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a). In seinen Eingaben vom 4. April 2023 und 7. Juli 2023 führt er aus, E.________ werde ab August 2023 eine Privatschule besuchen und die Kosten würden rund Fr. 40’000.00 pro Jahr betragen

(ZK2 2023 7: KG-act. 14, S. 5 N b; ZK2 2023 33: KG-act. 23, S. 1 N 2). Am 13. November 2023 hält der Gesuchsteller fest, er habe im Schlussvortrag (des vor­instanzlichen Verfahrens) geäussert, dass E.________ ein Langzeitgymnasium oder eine Privatschule besuchen werde und habe den diesbezüglichen Kostenvoranschlag eingereicht (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 19 f.). Die Gesuchsgegnerin ist der vor­instanzlichen Auffassung (vgl. ZK2 2023 7:

KG-act. 9, S. 12 N 26.1).

bb) Der Gesuchsteller unterlässt es, in seinen Rechtsschriften des Berufungsverfahrens darzulegen, weshalb die Ausbildungs- resp. Schulkosten für E.________ Fr. 850.00 pro Monat bzw. Fr. 40’000.00 pro Jahr betragen sollen. Er reicht diesbezüglich lediglich zahlreiche Unterlagen ein (ZK2 2023 7: KG-act. 8/4, 23/1 f., 44/4 und 69/3). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten des Gesuchstellers ableiten lässt. Wie schon erwähnt, trifft die Parteien auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht. Auf dessen Vorbringen ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2b vorne). Das Gleiche gilt für seine Ausführungen in der Eingabe vom 5. März 2024 (ZK2 2023 7: KG-act. 77-77/48), wobei er damit ohnehin nicht gehört werden kann (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vorliegend anzuwendenden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien) in Ziffer II zwar ausdrücklich vorsehen, "besondere Auslagen für Schulung der Kinder" in die Notbedarfsberechnung (bis zur Mündigkeit) einzusetzen. Indessen fallen darunter insbesondere nicht Schulgelder für den Besuch einer Privat- oder Sonderschule durch ein unmündiges Kind, es sei denn, dem unmündigen Kind kann aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung nicht vermittelt werden (BGer, Urteile 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.6.2.1, 5A_163/2008 vom 27. Mai 2008 E. 3.2, 7B.144/2006 vom 27. September 2006 E. 3.2.2 und 7B.155-158/2002 vom 6. November 2002 E. 4.4). Bei der Berechnung des Existenzminimums ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, aber nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen

(BGE 119 III 70 E. 3b). Dass E.________ der Besuch einer unentgeltlichen, staatlichen Schule nicht möglich wäre oder er nur in der Privatschule den seinem Alter und seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht erhalten könne, legt der Gesuchsteller nicht dar. Vielmehr antwortete er bei der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023 auf die Frage, weshalb E.________ eine

Privatschule besuche, sein Sohn habe in der Schule nicht so gute Noten gehabt, wolle aber die Matura machen und wenn er in eine Privatschule gehe, sei es sicherer, dass er die Matura abschliessen könne, um später seinem Wunsch entsprechend Informatik zu studieren. Er bekomme mehr Unterstützung als in der öffentlichen Schule und seine Noten seien besser geworden. Er habe gespürt, bei E.________ gehe es hinsichtlich der Sprache besser auf Englisch (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 22 Fragen 144-146). Dies sind keine hinreichenden Gründe, um die Kosten für die Privatschule in den Bedarf von E.________ aufnehmen zu können. Überdies ist dieser Weg nicht zwingend erforderlich, um das Ziel, Maturaabschluss, zu erreichen, weil im Kanton Schwyz der heutige Bildungsweg in der Regel darin besteht, nach dem Besuch der sechs Jahre dauernden Primarschule während zwei Jahren die Sekundarschule zu besuchen und danach in das Gymnasium zu wechseln

(ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 23 Frage 146).

f) Die Vor­instanz nahm keine Kosten für die Betreuung von E.________ auf, weil der Gesuchsteller weder die behaupteten Auslagen substanziiert

habe noch entsprechende Belege vorlägen (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller will mit Berufungseingabe vom 16. Februar 2023 Betreuungskosten für E.________ von Fr. 3’850.00 pro Monat in dessen Bedarf berücksichtigt haben (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a). Am 7. Juli 2023 macht der Gesuchsteller unter Einreichung von Rechnungen des V.________ und beispielhafter Lohnabrechnungen Betreuungskosten für E.________ von Fr. 40.00 pro Stunde geltend. Die künftigen Betreuungskosten für E.________ durch eine "Live-in Nanny" würden ca. Fr. 5’000.00 pro Monat betragen

(ZK2 2023 7: KG-act. 23, S. 1 unten und S. 2 oben). Mit Eingabe vom 13. November 2023 führt der Gesuchsteller aus, mit dem Unterhalt müssten auch die Kosten für die Kinderbetreuung gedeckt werden. Er habe den

Arbeitsvertrag und den Kostenvoranschlag für die Kinderbetreuung zugestellt, anhand Letzterem die Vor­instanz die Kinderbetreuung pauschal hätte berechnen oder zumindest die Tarife des V.________ hätte berücksichtigen sollen. Die Kosten für die Kinderbetreuung (Nachmittag, nach der Schulzeit bis 18:30 Uhr) seien in den Bedarf von E.________ aufzunehmen (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 19 f.). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, für die Betreuung von E.________ seien keine bzw. tiefere Kosten in dessen Bedarf aufzunehmen, da keine Unterlagen im Recht lägen, die entsprechende Auslagen belegen würden (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 12 N 26.1).

bb) Der Gesuchsteller legt in seinen Rechtsschriften des Berufungsverfahrens nicht dar, weshalb die Betreuungskosten – er behauptet überdies unterschiedlich hohe Beträge – im Bedarf von E.________ zu berücksichtigen seien, sondern legt diesbezüglich bloss zahlreiche Unterlagen ins Recht

(ZK2 2023 7: KG-act. 1/3, 8/4, 23/3-23/8, 44/4 und 69/3). Es ist einmal mehr festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten des Gesuchstellers ableiten lässt, weshalb auf dessen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2b vorne). Das Gleiche gilt für die in der Eingabe vom 5. März 2024 geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von monatlich Fr. 1’200.00 (ZK2 2023 7: KG-act. 77-77/48), wobei er damit ohnehin nicht gehört werden kann (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne).

g) Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 5. März 2024 Kosten für die Nachhilfe von E.________ von November 2020 bis Februar 2023 in nicht substanziierter Höhe und ab August 2023 im Betrag von Fr. 300.00 pro Monat sowie Kosten für die "Gymivorbereitung" von Fr. 3’935.00 geltend (ZK2 2023 7: KG-act. 77, S. 2, 3 und 5). Selbst wenn der Gesuchsteller damit gehört werden könnte, was nicht der Fall ist (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne), könnte er daraus keinen Nutzen ziehen. Zum einen weist er mit Ausnahme der Nachhilfestunden ab August 2023 nicht darauf hin, aus welchen Beilagen sich diese Kosten ergeben sollen und dass er sämtliche Kosten beglich. Weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten des Gesuchstellers ableiten lässt, ist auf dessen Vorbringen nicht einzugehen (vgl. E. 2b vorne). Zweitens könnten diese Ausgaben ohnehin nicht in den Bedarf von E.________ aufgenommen werden (vgl. BGer, Urteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2; Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N 104b), ansonsten es zu einer unzulässigen Vermischung mit der einstufig-konkreten Methode käme; solcher Lebensbedarf wäre vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGer, Urteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2).

h) Die Vor­instanz berücksichtigte die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für berufliche Bedürfnisse, öffentlicher Verkehr, Kraftstoff,

Wohnungsreinigung und Rückzahlung von Schulden nicht in dessen Bedarf, weil er diese weder substanziiert noch entsprechende Belege eingereicht habe. Ab 1. Mai 2023 nahm sie berufsbedingte Auslagen (auswärtige Verpflegung und Transport) von Fr. 250.00 in den Bedarf der Gesuchsgegnerin auf (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller will mit Berufungseingabe vom 16. Februar 2023 monatliche Kosten für die Wohnungsreinigung (acht Mal pro Monat) von Fr. 200.00 in seinem Bedarf berücksichtigt haben (ZK2 2023 7: KG-act. 1,

S. 6 N 7a). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, solche Kosten würden nicht im Bedarf erfasst (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 12 N 26.1). Zum einen sind die Kosten für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung im Grundbetrag enthalten (Richtlinien, Ziff. I). Zum anderen belegt der Gesuchsteller nicht, dass ihm für die Wohnungsreinigung tatsächlich Fr. 200.00 pro Monat anfallen. Demzufolge sind diese behaupteten Kosten nicht in seinen Bedarf aufzunehmen.

bb) Der Gesuchsteller behauptet monatliche Kosten von Fr. 1’350.00 für die Rückzahlung von Schulden (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, solche Kosten könnten nur im Ausnahmefall im familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, wozu der Gesuchsteller nichts vortrage (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 12 N 26.1). Die Tilgung von Schulden gegenüber Dritten gehören nur dann zum familienrechtlichen Bedarf, wenn die Ehegatten diese für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufnahmen oder für die sie solidarisch haften und die Schulden regelmässig abbezahlt werden (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer, Urteil 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3; Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N 104b). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist nicht ersichtlich, weil der Gesuchsteller dies weder darlegt noch belegt. Eine Aufnahme in den Bedarf des Gesuchstellers erfolgt nicht.

cc) Der Gesuchsteller nimmt mit Berufungseingabe vom 16. Februar 2023 unter dem Titel "berufliches Bedürfnis" Fr. 580.00 sowie für den öffentlichen Verkehr Fr. 362.00 und für Kraftstoff Fr. 500.00 in seinen monatlichen Bedarf auf (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a). Er bringt in seiner Eingabe vom 13. November 2023 vor, die Vor­instanz habe zu Unrecht keine Kosten für den Transport und die auswärtige Verpflegung in seinen Bedarf aufgenommen. In der Veranlagungsverfügung 2021 seien ihm Fahrkosten von Fr. 8’000.00 und Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2’685.00 abgezogen worden

(ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 20). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, zufolge fehlender Einreichung entsprechender Unterlagen könne der Gesuchsteller die behaupteten Kosten für den öffentlichen Verkehr und den Kraftstoff nicht belegen. Der Gesuchsteller verfüge über ein Auto. Dass zusätzliche Kosten für den öffentlichen Verkehr von monatlich Fr. 362.00 anfallen würden, sei zu bezweifeln (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 12 N 26.1).

aaa) Der Gesuchsteller erklärte anlässlich der Parteibefragung vom 21. Dezember 2023, er fahre mit dem Auto und auch mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit. Er sei aus zeitlichen Gründen auf die Benützung eines Autos angewiesen, damit er sofort mit dem Auto vor Ort sein könne, wenn seine Kinder Unterstützung bräuchten, was z.B. im Jahr 2023 der Fall gewesen sei. Es sei immer so gewesen, dass er ein GA der SBB gehabt und auch das Auto benutzt habe (ZK2 2024 7: KG-act. 55, S. 14 f. Fragen 81-84). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis spätestens 9. Februar 2024 Unterlagen zur Notwendigkeit eines Personenwagens und/oder eines Generalabonnements SBB für die Arbeitstätigkeit seit April 2021 bis heute einzureichen (ZK2 2023 7: KG-act. 64). Der Gesuchsteller führte am 9. Februar 2024 aus, wegen der Kinderbetreuung den Arbeitsweg mit dem Auto und dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen, legte diesbezüglich aber keine Unterlagen ins Recht (ZK2 2023 7: KG-act. 69, S. 2 unten). Somit fehlt es an substanziierten Vorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs und/oder eines GA der SBB zur Bewältigung des

Arbeitswegs, weshalb solche Kosten nicht in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen sind.

Mit den erst mit Eingabe vom 5. März 2024 diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen und Unterlagen (ZK2 2024 7: KG-act. 77, S. 2 f.; KG-act. 77/48) kann der Gesuchsteller nicht gehört werden (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne). Falls er damit gehört würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller macht

monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 1’520.00 (2 x 54.3 km x Fr. 0.70)

geltend. Er bringt vor, er arbeite seit 19. Oktober 2021 in Zürich und benötige für die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Auto 35 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln deren 75. Er sei auf die Benützung eines Autos angewiesen, weil er schnell reagieren müsse, wenn die Kinder (Allergiepatienten) eine medizinische Notfallversorgung bräuchten, was in der Vergangenheit mehrmals vorgekommen sei. Überdies müsse er D.________ sehr oft mit dem Auto zum Bahnhof bringen und dort wieder abholen (ZK2 2024 7: KG-act. 77, S. 2 f.).

Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht weiter substanziiert. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb er eine solche medizinische Notfallversorgung gewährleisten kann, wenn er allein mit dem Auto für den Arbeitsweg

mindestens 35 Minuten benötigt. Es sind deshalb nur die Arbeitswegkosten in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort in U.________, M.________weg xx zu

seinem Arbeitsort nach Zürich, G.________strasse yy zu gelangen, weil er ebenso wenig begründet, weshalb er für die Bewältigung seines Arbeitswegs ein Generalabonnement der SBB benötigen soll. Die Kosten für den Jahres-ZVV-NetzPass von U.________ nach Zürich betragen Fr. 2’295.00 (alle

Zonen), was monatlich Fr. 191.25 entsprechen. Dieser Betrag ist als Teil der berufsbedingten Auslagen im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen.

bbb) Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis spätestens 9. Februar 2024 Unterlagen zur Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung einzureichen (ZK2 2023 7: KG-act. 64). Der Gesuchsteller führte am 9. Februar 2024 aus, in Zürich koste ein Mittagessen (ohne Getränk) ca. Fr. 23.00. Zum Nachweis auswärtiger Verpflegung habe er dem Kantonsgericht die Steuererklärung eingereicht (ZK2 2023 7: KG-act. 69, S. 2 unten). Mit den Ausführungen und Unterlagen in der Eingabe vom

5. März 2024 (ZK2 2024 7: KG-act. 77, S. 2 f.; KG-act. 77/48) kann der Gesuchsteller nicht gehört werden (vgl. E. 1c/aa/bbb vorne), wobei er bezüglich der auswärtigen Verpflegung ohnehin lediglich den monatlichen Betrag (Fr. 460.00) beziffert und Fr. 23.00 pro Mahlzeit annimmt (ZK2 2024 7:

KG-act. 77, S. 2 f.). Somit geht der Gesuchsteller von 20 Mahlzeiten pro Monat aus, was angemessen erscheint und von der Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt wird. Gemäss Ziff. II/b der Richtlinien sind beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Auslagen von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit in den Bedarf aufzunehmen. Da auswärts essen in der Stadt Zürich grundsätzlich teurer ist, ist mit Fr. 11.00 zu rechnen, sodass für die auswärtige Verpflegung monatlich Fr. 220.00 im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind.

i) Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 13. November 2023 geltend, D.________ benötige ab dem 16. September 2023 ein GA der SBB, das jährlich ca. Fr. 4’000.00 koste (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 20).

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis spätestens 9. Februar 2024 Unterlagen zum Zahlungsnachweis der monatlichen Schulwegkosten von D.________ seit August 2023 bis heute einzureichen (ZK2 2023 7: KG-act. 64). Der Gesuchsteller legt mit Eingabe vom 9. Februar 2024 eine Kaufquittung des GA für D.________ für die Zeit vom 15. September 2023 bis 14. September 2024 ins Recht (ZK2 2023 7:

KG-act. 69/4). Er macht aber keine Ausführungen dazu, weshalb seine

Tochter ein GA benötige, um den Schulweg zu bewältigen (ZK2 2023 7:

KG-act. 69, S. 2 unten). Es ist denn auch nur bekannt, dass D.________

aktuell eine Tagesschule (Gymnasium) besucht. Den Namen dieser Schule und wo sie liegt, will der Gesuchsteller nicht nennen (ZK2 2023 7: KG-act. 55, S. 21 Fragen 138-140). Fehlt es bezüglich der Schulwegkosten von D.________ an substanziierten Vorbringen, sind solche nicht in deren Bedarf aufzunehmen.

j) Die Vor­instanz nahm die Auslagen des Gesuchstellers für Freizeit/Hobby, Ferien, Säule 3a etc. nicht in dessen Bedarf auf mit der Begründung, diese Kosten seien aus dem Überschuss zu finanzieren (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller führt in der Berufungsschrift vom 16. Februar 2023 monatliche Kosten für Freizeit/Hobby und Ferien von je Fr. 650.00 in seinem Bedarf auf (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, es lägen keine Unterlagen im Recht, die Auslagen für Freizeit/Hobby belegen würden und Ferienausgaben könnten nicht im Bedarf berücksichtigt werden (ZK2 2023 7: KG-act. 9, S. 12 N 26.1).

bb) Weil der Gesuchsteller sich mit der vor­instanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, ist auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2a/bb vorne). Ausserdem ist es nicht zulässig, Aufwendungen wie Kosten für Ferienreisen und (teure) Hobbys im Bedarf zu berücksichtigen. Solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer, Urteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2).

k) Der Gesuchsteller macht monatliche Auslagen für Haushalt von Fr. 1’400.00 und persönliche Ausgaben von Fr. 310.00 in seinem Bedarf geltend (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a). Diesbezüglich fehlt es an einer substanziierten Begründung. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb hierfür zusätzliche Kosten in den Bedarf aufzunehmen sind, weil solche Kosten in den Grundbetrag fallen (vgl. Richtlinien, Ziff. I). Es ist unbestritten, dass der monatliche Grundbetrag Fr. 1’350.00 (Gesuchsteller), Fr. 1’200.00 (Gesuchsgegnerin) und je Fr. 600.00 (D.________ und E.________) betragen (vgl. auch angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

Falls der Gesuchsteller unter dem Titel "Versicherungen" monatliche Auslagen von Fr. 320.00 für die Säule 3a in seinen Bedarf aufnehmen will

(vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 N 7a), was die Vor­instanz begründet verneinte (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 43), würde es an einer substanziierten Auseinandersetzung mit der vor­instanzlichen Begründung fehlen, sodass darauf auch deshalb nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2a/bb vorne). Überdies vermag die vor­instanzliche Begründung zu überzeugen. Bei gehobeneren Verhältnissen können allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 6.3), nicht aber Einzahlungen in die Säule 3a durch unselbständig erwerbende Arbeitnehmer (BGer, Urteil 5A_231/2023, 5A_237/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2.3).

l) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es seien die Kosten für ihr Fitness-Abo von Fr. 155.00 pro Monat in ihren Bedarf aufzunehmen, da sie gemäss Arztverschreibung regelmässig trainieren müsse (ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 4 und 14). Weil die Gesuchsgegnerin weder die behaupteten Auslagen belegt noch ein entsprechendes Arztrezept ins Recht legt, sind die Kosten nicht in deren Bedarf aufzunehmen.

m) Die Vor­instanz nahm folgende Steuerbeträge in den monatlichen Bedarf auf: Für den Gesuchsteller Fr. 535.00 (bis 31.01.2022) und Fr. 567.00 (ab 01.01.2022) sowie für die Gesuchsgegnerin Fr. 70.00 (bis 30.04.2023) und Fr. 125.00 (ab 01.01.2022; angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-45).

aa) Der Gesuchsteller berücksichtigt in der Berufungsschrift vom 16. Februar 2023 monatliche Kosten für Steuern von Fr. 750.00 in seinem Bedarf und führt aus, sein steuerbares Einkommen betrage Fr. 72’400.00 (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 6 f. N 7a und b). Er bringt in der Eingabe vom 13. November 2023 vor, die Vor­instanz habe aus zwei unterschiedlichen steuerbaren Einkommen (Fr. 80’000.00 und Fr. 90’000.00) die gleiche Steuerlast abgeleitet, was logisch nicht möglich sei. Ebenso wenig habe die Vor­instanz begründet, wie sie die Steuerbeträge für den Gesuchsteller berechnet habe. Gemäss Veranlagungsverfügung 2021 belaufe sich sein steuerbares Jahreseinkommen auf Fr. 117’000.00 (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 20 unten und S. 21 oben).

bb) Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, sind die Steuern in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen. Beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils (BGE 147 III 265 E. 7.2).

cc) aaa) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers leitete die Vor­instanz aus dessen unterschiedlichen steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 80’000.00 bzw. Fr. 90’000.00 auch unterschiedliche Steuerlasten von Fr. 535.00 resp. Fr. 567.00 pro Monat ab (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 42-44). Gemäss der von ihm eingereichten definitiven Veranlagungsverfügung 2021 belief sich sein steuerbares Jahreseinkommen 2021 aber auf Fr. 117’200.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) bzw. Fr. 141’900.00 (Direkte Bundessteuer; ZK2 2023 7: KG-act. 44/6). Zu beachten ist, dass in dieser Veranlagungsverfügung keine Abzüge für die vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab 1. Oktober 2021 zu leistenden Unterhaltsbeiträge vorgenommen wurden, was vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu

§ 33 Abs. 1 lit. c Steuergesetz vom 9. Februar 2000 [SRSZ 172.200] und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG vom 14. Dezember 1990 [SR 642.11]). Diese sind für das Jahr 2021 auf ca. Fr. 19’200.00 (12 x Fr. 1’600.00) zu schätzen, sodass das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf rund Fr. 98’000.00

(Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) und Fr. 122’700.00 (Direkte Bundessteuer) festzusetzen ist. Werden diese Einkommen und ein steuerbares Vermögen von null Franken sowie die weiteren erforderlichen Daten wie Steuerjahr, Zivilstand, Wohnort und Anzahl minderjähriger Kinder in den Steuerrechner des Kantons Schwyz eingegeben, resultiert daraus ein Steuerbetrag von insgesamt Fr. 9’185.05, was monatlich ca. Fr. 765.00 entsprechen.

Der Gesamtbetrag von Fr. 765.00 ist auf den Gesuchsteller, D.________ und E.________ aufzuteilen. Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen

(BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen. Die Barunterhalte (ohne Steuern) von D.________ und E.________ betragen Fr. 4’310.45 resp. Fr. 1’368.45 (vgl. E. 7.6n/aa hinten). Deren Kinderzulagen belaufen sich auf Fr. 250.00 bzw. Fr. 200.00 (vgl. E. 7.5 vorne). Dem Gesuchsteller ist für das Jahr 2021 ein monatliches Einkommen von Fr. 13’922.50 anzurechnen (vgl. E. 7.3c/cc vorne). Daraus lassen sich folgende steuerbare Anteile ermitteln: für den Gesuchsteller Fr. 531.15 (Fr. 765.00 x Fr. 13’922.50 : [Fr. 13’922.50 + Fr. 4’560.45 + Fr. 1’568.45]), für D.________ Fr. 174.00 (Fr. 765.00 x Fr. 4’560.45 : [Fr. 13’922.50 + Fr. 4’560.45 + Fr. 1’568.45]) und für E.________ Fr. 59.85 (Fr. 765.00 x Fr. 1’568.45 : [Fr. 13’922.50 + Fr. 4’560.45 + Fr. 1’568.45]).

bbb) Im Jahr 2022 ist dem Gesuchsteller ein monatliches Einkommen von Fr. 16’956.75 anzurechnen (vgl. E. 7.3c/cc vorne), was jährlich ca. Fr. 203’480.00 entsprechen. Unter Einbezug der Abzüge entsprechend der Veranlagungsverfügung 2021 von rund Fr. 59’500.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) resp. von ca. Fr. 34’800.00 (Direkte Bundessteuer) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin von (geschätzt) Fr. 18’600.00 (12 x Fr. 1’550.00) ist das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf rund Fr. 125’380.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) und Fr. 150’080.00 (Direkte Bundessteuer) festzusetzen. Werden wiederum diese Einkommen und ein steuerbares Vermögen von null Franken sowie die weiteren erforderlichen Daten wie Steuerjahr, Zivilstand, Wohnort und Anzahl minderjähriger Kinder in den Steuerrechner des Kantons Schwyz eingegeben, resultiert daraus ein Steuerbetrag von insgesamt Fr. 13’105.15, was monatlich ca. Fr. 1’092.00 entsprechen. Die Barunterhalte (ohne Steuern) von D.________ und E.________ zuzüglich deren Kinderzulagen betragen Fr. 4’061.70 (Fr. 3’811.70 + Fr. 250.00) resp. Fr. 1’734.00 (Fr. 1’534.00 + Fr. 200.00; vgl. E. 8.5 vorne und E. 8.6n/bb hinten). Daraus lassen sich folgende steuerbare Anteile ermitteln: für den Gesuchsteller Fr. 813.85 (Fr. 1’092.00 x Fr. 16’956.75 : [Fr. 16’956.75 + Fr. 4’061.70 + Fr. 1’734.00]), für D.________ Fr. 194.95 (Fr. 1’092.00 x Fr. 4’061.70 : [Fr. 16’956.75 + Fr. 4’061.70 + Fr. 1’734.00]) und für E.________ Fr. 83.20 (Fr. 1’092.00 x Fr. 1’734.00 : [Fr. 16’956.75 + Fr. 4’061.70 + Fr. 1’734.00]).

ccc) Im Jahr 2023 ist dem Gesuchsteller ein monatliches Einkommen von Fr. 16’431.80 anzurechnen (vgl. E. 7.3c/cc vorne), was jährlich ca. Fr. 197’180.00 entsprechen. Unter Einbezug der Abzüge entsprechend der Veranlagungsverfügung 2021 von rund Fr. 59’500.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) resp. von ca. Fr. 34’800.00 (Direkte Bundessteuer) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin von (geschätzt) Fr. 13’000.00 ([4 x Fr. 1’550.00] + [8 x Fr. 850.00]) ist das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf rund Fr. 124’680.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) und Fr. 149’380.00 (Direkte Bundessteuer) festzusetzen, resultiert daraus analog des unter lit. aaa und bbb Gesagten ein Steuerbetrag von insgesamt Fr. 12’958.15, was monatlich ca. Fr. 1’080.00 entsprechen. Die Barunterhalte (ohne Steuern) von D.________ und E.________ zuzüglich deren Kinderzulagen belaufen sich auf Fr. 3’373.20 (Fr. 3’123.20 + Fr. 250.00) resp. Fr. 1’802.70 (Fr. 1’602.70 + Fr. 200.00; vgl. E. 8.5 vorne und E. 8.6n/cc hinten). Daraus lassen sich folgende steuerbare Anteile ermitteln: für den Gesuchsteller Fr. 821.30 (Fr. 1’080.00 x Fr. 16’431.80 : [Fr. 16’431.80 + Fr. 3’373.20 + Fr. 1’802.70]), für D.________ Fr. 168.60 (Fr. 1’080.00 x Fr. 3’373.20 : [Fr. 16’431.80 + Fr. 3’373.20 + Fr. 1’802.70]) und für E.________ Fr. 90.10 (Fr. 1’080.00 x Fr. 1’802.70 : [Fr. 16’431.80 + Fr. 3’373.20 + Fr. 1’802.70]).

ddd) Für 2024 ist dem Gesuchsteller weiterhin ein monatliches Einkommen von Fr. 16’431.80 anzurechnen (vgl. E. 7.3c/cc vorne), was jährlich ca. Fr. 197’180.00 entsprechen. Unter Einbezug der Abzüge entsprechend der Veranlagungsverfügung 2021 von rund Fr. 59’500.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) resp. von ca. Fr. 34’800.00 (Direkte Bundessteuer) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin von (geschätzt) Fr. 9’600.00 (12 x Fr. 8000.00) ist das steuerbare Einkommen des Gesuchstellers auf rund Fr. 128’080.00 (Kantons-, Gemeinde-, Bezirks- und Kultussteuer) und Fr. 152’780.00 (Direkte Bundessteuer) festzusetzen. Daraus resultiert ein Steuerbetrag von insgesamt Fr. 12’962.25, was monatlich ca. Fr. 1’080.00 entsprechen. Die Barunterhalte (ohne Steuern) von D.________ und E.________ zuzüglich deren Kinderzulagen belaufen sich auf Fr. 3’383.55 (Fr. 3’133.55 + Fr. 250.00) resp. Fr. 1’820.55 (Fr. 1’620.55 + Fr. 200.00; vgl. E. 8.5 vorne und E. 8.6n/dd hinten). Daraus lassen sich

folgende steuerbare Anteile ermitteln: für den Gesuchsteller Fr. 820.20 (Fr. 1’080.00 x Fr. 16’431.80 : [Fr. 16’431.80 + Fr. 3’383.55 + Fr. 1’820.55]), für D.________ Fr. 168.90 (Fr. 1’080.00 x Fr. 3’383.55 : [Fr. 16’431.80 + Fr. 3’383.55 + Fr. 1’820.55]) und für E.________ Fr. 90.90 (Fr. 1’080.00 x Fr. 1’820.55 : [Fr. 16’431.80 + Fr. 3’383.55 + Fr. 1’820.55]).

eee) Für die vier Perioden ergeben sich folgende Steuerlasten:

2021

Gesuchsteller Fr. 531.15

Gesuchsgegnerin Fr. 70.00

D.________ Fr. 174.00

E.________ Fr. 59.85

01.01.2022-30.04.2023

Gesuchsteller Fr. 815.70 (1/16 x [12 x Fr. 813.85] + [4 x Fr. 821.30])

Gesuchsgegnerin Fr. 70.00

D.________ Fr. 188.35 (1/16 x [12 x Fr. 194.95] + [4 x Fr. 168.60])

E.________ Fr. 84.95 (1/16 x [12 x Fr. 83.20] + [4 x Fr. 90.10])

01.05.2023-31.12.2023

Gesuchsteller Fr. 821.30

Gesuchsgegnerin Fr. 125.00

D.________ Fr. 168.60

E.________ Fr. 90.10

Ab 01.01.2024

Gesuchsteller Fr. 820.20

Gesuchsgegnerin Fr. 125.00

D.________ Fr. 168.90

E.________ Fr. 90.90

n) Zusammenfassend ergeben sich folgende Bedarfszahlen in Franken:

aa) 01.10.2021-31.12.2021 (Phase 1)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D._______ E.______

Grundbetrag 1’350.00 1’200.00 600.00 600.00

Wohnkosten 1’350.00 620.00 680.00 680.00

Krankenver-

sicherung 190.75 354.00 88.45 88.45

Versicherung/

Kommunikation 150.00 150.00 25.00

Schulkosten 2’917.00

Berufsaus-

lagen 411.25

Steuern

531.15

70.00

174.00

59.85

Total 3’983.15 2’394.00 4’484.45 1’428.30

bb) 01.01.2022-30.04.2023 (Phase 2)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D.______ E.______

Grundbetrag 1’350.00 1’200.00 600.00 600.00

Wohnkosten 1’701.55 620.00 851.55 850.65

Krankenver-

sicherung 196.55 377.00 117.20 114.45

Versicherung/

Kommunikation 150.00 150.00 25.00

Schulkosten 2’124.45

Berufsaus-

lagen 411.25

Steuern

815.70

70.00

188.35

84.95

Total 4’625.05 2’417.00 3’906.55 1’650.05

cc) 01.05.2023-31.12.2023 (Phase 3)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D.______ E.______

Grundbetrag 1’350.00 1’200.00 600.00 600.00

Wohnkosten 1’725.00 1’500.00 863.00 862.00

Krankenver-

sicherung 213.90 421.00 124.60 120.60

Versicherung/

Kommunikation 150.00 150.00 25.00 15.65

Schulkosten 1’508.00

Berufsaus-

lagen 411.25 250.00

Steuern

821.30

125.00

168.60

90.10

Total 4’671.45 3’646.00 3’289.20 1’688.35

dd) Ab 01.03.2024 (Phase 4)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D.______ E.______

Grundbetrag 1’350.00 1’200.00 600.00 600.00

Wohnkosten 1’725.00 1’500.00 863.00 862.00

Krankenver-

sicherung 328.05 439.35 137.55 133.55

Versicherung/

Kommunikation 150.00 150.00 25.00 25.00

Schulkosten 1’508.00

Berufsaus-

lagen 411.25 250.00

Steuern

820.20

125.00

168.90

90.90

Total 4’784.50 3’664.35 3’302.45 1’711.45

7.7 Bei Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfsposten ergibt sich Folgendes:

a) 01.10.2021-31.12.2021 (Phase 1)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D._______ E._______

Einkommen 13’922.50 1’025.30 250.00 200.00

Bedarf

3’983.15

2’394.00

4’484.45

1’428.30

Überschuss/ 9’939.35 -1’368.70 -4’234.45 -1’228.30

Manko

Der daraus resultierende Gesamtüberschuss von Fr. 3’107.90 wäre grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf beide Elternteile und die Kinder zu verteilen. Die Vor­instanz begründete indessen nachvollziehbar, weshalb der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Überschussanteil tief anzusetzen sei (angef. Verfügung, E. 5.5 S. 47), worauf verwiesen werden kann

(vgl. BGE 126 III 492 E. 3b; BGer, Urteile 4A_477/20218, 4A_481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 sowie 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1;

§ 45 Abs. 5 JG), zumal keine Partei darauf (substanziiert) eingeht. Vorliegend würde der Überschussanteil der Gesuchsgegnerin (ein "grosser Kopf") Fr. 1’036.95 betragen. Es erscheint angemessen, den Überschussanteil der Gesuchsgegnerin auf Fr. 300.00 zu limitieren, weil der Gesuchsteller nicht nur die gesamten Kosten der beiden Kinder zu tragen hat, sondern ebenfalls

deren Sorge und Obhut innehat und die Vor­instanz den Überschussanteil der Gesuchsgegnerin zwar etwas höher ansetzte (Fr. 400.00), aber auch von

einem höheren Gesamtüberschuss von Fr. 1’250.00 ausging. Der vom Gesuchsteller an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu leistende Betrag ist somit auf gerundet Fr. 1’669.00 pro Monat (Manko von Fr. 1’368.70 + Überschussanteil von Fr. 300.00) festzusetzen.

b) 01.01.2022-30.04.2023 (Phase 2)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D.________ E.________

Einkommen 16’825.50 1’340.00 250.00 200.00

Bedarf

4’625.05

2’417.00

3'906.55

1’650.05

Überschuss/ 12’200.45 -1’077.00 -3’656.55 -1’450.05

Manko

Der daraus sich ergebende Gesamtüberschuss von Fr. 6’016.85 liegt im Rahmen dessen, für den die Vor­instanz den Überschussanteil der Gesuchsgegnerin auf Fr. 500.00 limitierte (angef. Verfügung, E. 5.5 S. 47), worauf verwiesen werden kann (vgl. E. 7.7a vorne). Der vom Gesuchsteller an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu leistende Betrag wäre daher auf gerundet Fr. 1’577.00 pro Monat (Manko von Fr. 1’077.00 + Überschussanteil von Fr. 500.00) festzusetzen. Dies gilt indessen nur für den Monat Januar 2022, nicht auch für die restliche Zeit dieser Phase (1. Februar 2022 bis 30. April 2023), weil die Vor­instanz für diese Periode lediglich einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1’554.00 sprach und die Gesuchsgegnerin diesbezüglich keine Berufung erhob. Im Eheschutzverfahren beschränkt sich der Ehegattenunterhalt auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO (vgl. auch BGer, Urteil 5A_511/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1.2) bzw. es gilt im Unterschied zu Kinderbelangen nicht die Offizialmaxime, sondern der Dispositionsgrundsatz, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt

(Art. 58 Abs. 1 ZPO). Vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2023 bleibt es somit beim von der Vor­instanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1’554.00 pro Monat.

c) 01.05.2023-31.12.2023 (Phase 3)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D.________ E.________

Einkommen 16’431.80 3’220.00 250.00 200.00

Bedarf

4’671.45

3’646.00

3’289.20

1’688.35

Überschuss/ 11’760.35 -426.00 -3’039.20 -1’488.35

Manko

Daraus ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 6’806.80. Der Überschussanteil der Gesuchsgegnerin ist weiterhin auf Fr. 500.00 zu limitieren. Der vom Gesuchsteller an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu leistende Betrag wäre daher auf gerundet Fr. 926.00 pro Monat (Manko von Fr. 426.00 + Überschussanteil von Fr. 500.00) festzusetzen. Weil die Vor­instanz für diese Periode lediglich einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von

monatlich Fr. 859.00 sprach und die Gesuchsgegnerin diesbezüglich keine Berufung erhob, bleibt es bei diesem Unterhaltsbeitrag, da ihr kein höherer Unterhalt zugesprochen werden darf als von ihr verlangt (vgl. E. 7.7b vorne).

d) Ab 01.01.2024 (Phase 4)

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin D.________ E.________

Einkommen 16’431.80 3’220.00 250.00 200.00

Bedarf

4’784.50

3’664.35

3’302.45

1’711.45

Überschuss/ 11’647.30 -444.35 -3’052.45 -1’511.45

Manko

Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 6’639.05. Der Überschussanteil der Gesuchsgegnerin ist weiterhin auf Fr. 500.00 zu limitieren. Der vom Gesuchsteller an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu leistende Betrag wäre somit auf monatlich gerundet Fr. 944.00 (Manko von Fr. 444.35 + Überschussanteil von Fr. 500.00) festzusetzen. Weil die Vor­instanz auch für diese Periode bloss einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 859.00 sprach und die Gesuchsgegnerin diesbezüglich ebenfalls keine Berufung erhob, hat es bei diesem Unterhaltsbeitrag sein Bewenden (vgl. E. 7.7b vorne).

8. Die Vor­instanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei verpflichtet, allfällige seit April 2021 für D.________ und E.________ bezogene Kinderzulagen dem Gesuchsteller zu überweisen (angef. Verfügung, E. 5.7 S. 48). Der Gesuchsteller rügt, die Vor­instanz hätte diese Verpflichtung in das Dispositiv der angefochtenen Verfügung übernehmen sollen, was sie aber nicht getan habe. Dies sei nachzuholen (ZK2 2023 7: KG-act. 44, S. 1). Die Gesuchsgegnerin stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller die Kinderzulagen doppelt erhalten wolle (ZK2 2023 7: KG-act. 68, S. 8 unten). Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit teilweise die Kinderzulagen für D.________ und E.________ bezog (vgl. E. 7.4e vorne). Daher ist Dispositiv-Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung insoweit zu ergänzen, als die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, allfällige seit April 2021 für D.________ und E.________ bezogene Kinderzulagen dem Gesuchsteller zu überweisen.

9. Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 33’215.90 (inkl. Kosten des Erziehungsfähigkeitsgutachtens von Fr. 12’640.00 und der Kindesvertretung von Fr. 15’122.15) nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen und vollumfänglich dem Gesuchsteller, da dieser im Vergleich zur Gesuchsgegnerin über die gesamte Dauer des Eheschutzverfahrens über einen Überschuss in nicht unerheblichem Ausmass verfügt habe und somit stets leistungsfähig gewesen sei (angef. Verfügung, E. 7.2-7.4 S. 49 f. und Dispositiv-Ziff. 8). Im Weiteren sah die Vor­instanz zufolge des Verfahrensausgangs und der sehr unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien sowie des Umstands, dass der Gesuchsteller keine Aufwendungen einer anwaltlichen Vertretung gehabt habe, von einer Zusprechung von gegenseitigen Parteientschädigungen ab

(angef. Verfügung, E. 7.5 S. 50 und Dispositiv-Ziff. 9).

a) Der Gesuchsteller beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 8 aufzuheben, ohne festzuhalten, wie stattdessen zu verfügen sei (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 2). In der Begründung legt der Gesuchsteller dagegen dar, weshalb er die Gerichtskosten ablehne (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 7 N 8; vgl. E. 10aa-cc nachfolgend).

aa) Der Gesuchsteller rügt, die Vor­instanz habe trotz seines Einwands für die Kinder D.________ und E.________ eine Vertreterin angeordnet

(ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 7 N 8). Er legt nicht dar, um welche Verfügung es sich dabei handeln soll und wann er dagegen Einwände erhoben haben will. Auf dessen unsubstanziierte Rüge ist daher zufolge ungenügender Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2a/bb vorne). Falls er sich auf die Verfügung der Vor­instanz vom 14. August 2000 (vgl. Vi-act. D6) berufen wollte, hätte er dagegen innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen können. Der Gesuchsteller erklärt aber nicht, eine solche Beschwerde erhoben zu haben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

bb) Falls der Gesuchsteller mit dem Hinweis, die Gerichtskosten seien „unkontrolliert“, die Höhe der vor­instanzlichen Gerichtskosten beanstanden will (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 7 N 8), ist darauf nicht weiter einzugehen, weil er sich mit der entsprechenden Begründung der Vor­instanz nicht auseinandersetzt (vgl. E. 2a/bb vorne).

cc) Nach dem Gesagten ist die vor­instanzliche Kostenauflage zulasten des Gesuchstellers wie auch hinsichtlich der Höhe zu bestätigen.

b) Der Gesuchsteller beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben und ihm eine gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen (ZK2 2023 7:

KG-act. 1, S. 2). Indessen unterlässt er es, die Höhe der Entschädigung zu beziffern und zu begründen, weshalb ihm eine solche zuzusprechen sei (vgl. ZK2 2023 7: KG-act. 1, insbesondere S. 7 N 8). Setzt sich der Gesuchsteller mit der Begründung der Vor­instanz zum Verzicht auf die Zusprechung einer ausserrechtlichen Entschädigung nicht auseinander, ist auf die Berufung mangels (substanziierter) Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2a/bb vorne).

c) Der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (ZK2 2023 7: KG-act.1, S. 2 Antrag-Ziff. 6). Er bringt vor, nicht in der Lage zu sein, neben den Kosten für den Unterhalt der Familie auch die ihm auferlegten Kosten zu tragen (ZK2 2023 7: KG-act. 1, S. 7 N 8). Er legt indessen nicht dar, dass er über die gesamte Dauer des Eheschutzverfahrens über keinen Überschuss, über einen nicht erheblichen Überschuss oder über eine Unterdeckung verfügt haben soll. Auch insoweit ist auf dessen ungenügende Berufung nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2a/bb vorne). Ausserdem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Gesuchsteller während der gesamten Dauer des vor­instanzlichen Verfahrens einen Überschuss in nicht unerheblichem Ausmass verfügte und stets leistungsfähig war (vgl. E. 7.6n und 7.7 vorne). Darüber hinaus behauptet der Gesuchsteller nicht, dass und wann er im vor­instanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben soll. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Gesuchstellung aus der angefochtenen Verfügung. Auch deswegen ist auf sein Gesuch nicht einzutreten.

10. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Obhut abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3 f. vorne), wobei der Gesuchsteller anzuweisen ist, die Informationen hinsichtlich gesundheitlicher und schulischer Angelegenheiten von E.________ der Gesuchsgegnerin weiterzuleiten, insoweit daraus keine Schlüsse auf dessen konkreten Aufenthaltsort gezogen werden können (vgl. E. 3e vorne). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist bezüglich des Besuchsrechts lediglich insoweit gutzuheissen, als dieses unbegleitet durchzuführen ist (vgl. E. 5 vorne). Die Berufung des Gesuchstellers ist mit Bezug auf die Anordnung der Beistandschaft für D.________ gutzuheissen und für E.________ mit Ausnahme eines Aufgabenbereichs des Beistands abzuweisen (vgl. E. 6 und insbesondere E. 6d/bb/ccc vorne). Hinsichtlich des Unterhalts ist die Berufung des Gesuchstellers grossmehrheitlich und bezüglich der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung vollständig abzuweisen (vgl. E. 7.7 und 9), betreffend die Kinderzulagen aber gutzuheissen (vgl. E. 8 vorne).

a) aa) Bei diesem Ausgang der Berufungsverfahren sind dessen Kosten von insgesamt Fr. 12’268.15 (vgl. E. 10a/bb hinten) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine vollständige Tragung der Gerichtskosten durch den Gesuchsteller ist – anders als im vor­instanzlichen Verfahren – deshalb nicht mehr angezeigt bzw. gerechtfertigt, weil der Gesuchsteller seit August 2023 nunmehr auch für die (ungenügend substanziierten) Kosten der Privatschule von E.________ (allein) aufkommt resp. aufzukommen hat (vgl. E. 7.6e vorne) und heute tatsächlich nur noch ein garantiertes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 11’607.55 erzielt (vgl. E. 7.3c/bb vorne).

bb) Beide Berufungsverfahren waren sehr umfangreich und erforderten hinsichtlich der Prozessleitung und der Begründung einen sehr grossen Aufwand. Die Kosten sind deshalb ermessensweise auf Fr. 8’000.00 festzusetzen (Richtlinien betreffend Kostenvorschüsse und Gerichtsgebühren Kantonsgericht; vgl. auch § 34 Nr. 7 GebO), wobei die Kosten für die Kindesvertretung hinzuzählen sind, weil diese ebenfalls als Gerichtskosten gelten

(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

Bei anwaltlicher Vertretung ist die Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif festzulegen (vgl. Art. 96 ZPO). Die Kindesvertreterin Rechtsanwältin C.________ reichte am 4. März 2024 ihre Honorarnote in der Höhe von total Fr. 4’289.70 ein. Sie weist den Zeitaufwand für ihre einzelnen Aufwendungen detailliert aus und macht dabei einen Stundenlohn von Fr. 200.00 pro Stunde geltend (ZK2 2023 7: KG-act. 75 und 75/1). Der Gesuchsteller erachtet diese als überhöht (ZK2 2023 7: KG-act. 78, S. 2). Sein Vorbringen, wonach viele der Leistungen ohne Auftrag der Parteien oder von D.________ und/oder E.________ erfolgt seien, ist nicht substanziiert. Zudem übersieht er, dass die bestellte Kindesvertreterin von Amtes wegen die Interessen der Kinder zu vertreten hat. In konkreter Hinsicht macht der Gesuchsteller einzig geltend, das Telefonat mit ihm habe nur fünf und nicht zwölf Minuten gedauert, wie die

Kindesvertreterin in der Honorarnote aufgeführt habe. Es handelt sich dabei um das Telefonat vom 12. Dezember 2023 (ZK2 2023 7: KG-act. 75/1). Der Gesuchsteller vermag mit Einreichung der Details zum Telefonat vom 12. Dezember 2023 glaubhaft zu machen, dass das betreffende Telefonat fünf Minuten dauerte (ZK2 2023 7: KG-act. 78/3). Die Eingabe des Gesuchstellers inkl. die erwähnte Beilage wurden der Kindesvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (ZK2 2023 7: KG-act. 79), wozu Letztere keine Stellung bezog. Es kann somit nicht festgestellt werden, weshalb die Kindesvertreterin für das Telefonat zwölf Minuten vermerkte. Infolgedessen ist der Zeitaufwand in der Honorarnote der Kindesvertreterin entsprechend zu kürzen. Daher ist das Teilhonorar von Fr. 3’360.00 um Fr. 20.00 auf Fr. 3’340.00 herabzusetzen, sodass der Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 7.7 % neu Fr. 257.18 beträgt. Das Honorar der Kindesvertreterin ist somit auf insgesamt Fr. 4’268.15 (Fr. 4’289.70 ./. Fr. 20.00 ./. Fr. 1.54 (Fr. 258.72 ./. Fr. 257.18) festzusetzen. Damit endet die Kindesvertretung von Rechtsanwältin C.________, womit der Antrag des Gesuchstellers, wonach die Kindesvertretung aufzuheben sei

(ZK2 2023 7: KG-act. 69, S. 1), gegenstandslos wird.

b) Beide Parteien beantragen für die beiden Berufungsverfahren die Entschädigungsfolge für die Gegenpartei.

aa) Der Gesuchsteller war in den Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10 nicht berufsmässig vertreten, sodass er einzig gemäss

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn ein begründeter Fall vorliegt. Es ist Aufgabe der ansprechenden Partei, die Entschädigung nicht nur zu beantragen, sondern dem Gericht auch sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 ZPO N 21). Weder beziffert der Gesuchsteller seine Umtriebsentschädigung noch begründet er (sachlich überzeugend) eine solche. Hat der Gesuchsteller somit keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, kann die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet werden, ihm wegen des hälftigen

Unterliegens in den Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

bb) Die Gesuchsgegnerin wurde in den Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10 bis 31. Oktober 2023 durch Rechtsanwältin AF.________ berufsmässig vertreten, wofür Letztere (als unentgeltliche Rechtsvertreterin) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist (vgl. E. 11b hinten). Daher ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die beiden Berufungsverfahren ZK2 2023 7 eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.00 (50 % von Fr. 4’000.00; inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. hierzu E. 11b/bb hinten).

11. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Berufungseingabe vom

22. Februar 2023 die Verpflichtung des Gesuchstellers ihr für das Berufungsverfahren ZK2 2023 10 einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 6’000.00 zu bezahlen. Eventualiter ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem Sinne, dass sie von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen sowie von der Bezahlung allfälliger Gerichtskosten zu befreien und ihr in der Person von Rechtsanwältin AF.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen sei (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 2, Berufungsanträge-Ziff. 3 und 4 sowie S. 15-17 N 16). Mit Berufungsant­wort vom

6. März 2023 ersucht die Gesuchsgegnerin ebenfalls für das Berufungsverfahren ZK2 2023 7 um unentgeltliche Rechtspflege (ZK2 2023 7: KG-act. 9, Antrag-Ziff. 1 sowie S. 14 N 30 f.).

a) Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Gesuchsgegnerin für die Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10 die unentgeltliche Prozessführung, d.h. die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO

(Befreiung von den Gerichtskosten) gewährt (ZK2 2023 7: KG-act. 30, Dispositiv-Ziff. 4.3.1; ZK2 2023 10: KG-act. 69, Dispositiv-Ziff. 4.3.1). Somit wird der Antrag der Gesuchsgegnerin gegenstandslos, wonach der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ZK2 2023 10 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Betrag von Fr. 6’000.00 an sie zu verpflichten sei (ZK2 2023 10: KG-act. 1, S. 2, Berufungsantrag-Ziff. 3 und S. 15 N 16.1). Stattdessen sind die ihr für die beiden Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten von Fr. 6’134.05 (1/2 von Fr. 12’268.15) auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO vorzubehalten ist.

b) In derselben Verfügung wurde festgehalten, dass die 2. Zivilkammer im Endentscheid noch über das Gesuch der Gesuchsgegnerin für die Zeit vom 22. Februar 2023 bis zur Mandatsniederlegung per 31. Oktober 2023 und gegebenenfalls der damit verbundenen Entschädigung von Rechtsanwältin AF.________ zu entscheiden haben werde (ZK2 2023 7: KG-act. 30, Dispositiv-Ziff. 4.3.2; ZK2 2023 10: KG-act. 69, Dispositiv-Ziff. 4.3.2).

aa) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem

notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).

bb) Für die beiden Berufungsverfahren reichte Rechtsanwältin AF.________ keine Honorarnote ein, weshalb das Gericht deren Honorar gestützt auf

§ 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen hat. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Rechtsanwältin AF.________ vertrat in den beiden Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10 vom 22. Februar 2023 bis zur Mandatsniederlegung vom 31. Oktober 2023 die Interessen der Gesuchsgegnerin und reichte dabei neben der Berufungsschrift in eigener Sache und der Berufungsant­wort im Verfahren ZK2 2023 7 in beiden Verfahren weitere Stellungnahmen und Eingaben ein (vgl. ZK2 2023 10: KG-act. 1, 11, 14, 18, 22,

52 und 56; ZK2 2023 7: KG-act. 9, 13 und 19). Deren Aufwand war somit erheblich. Die Streitsache ist für die Gesuchsgegnerin als wichtig einzuschätzen. Es stellten sich aber keine schwierigen Rechtsfragen. Daher erscheint eine Entschädigung für beide Berufungsverfahren von pauschal total Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Diese Entschädigung hat in vollem Umfang aus der Kantonsgerichtskasse zu erfolgen. Folglich hat der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (vgl. E. 10b/bb vorne) auf die Kantonsgerichtskasse überzugehen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO im Betrag von Fr. 2’000.00 (Fr. 4’000.00 ./. Fr. 2’000.00).

12. Fraglich ist, ob der Gesuchsteller das mit Eingabe vom 16. Februar 2023 beantragte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

(ZK2 2023 7: KG-act. 1, Antrag-Ziff. 6) auch für das Berufungsverfahren

ZK1 2023 7 gestellt haben wollte. Es kann jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er ein solches Gesuch zumindest sinngemäss mit Berufungsant­wort vom 10. März 2023 im Verfahren ZK2 2023 10 stellte (KG-act. 8, Antrag-Ziff. 4 und S. 4 N 6).

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 144 III 531 E. 4.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 7). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 % auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten, zu berücksichtigen (www.kgsz.ch/Gesetze und Richtlinien/un­entgeltliche Rechtspflege; zum Ganzen ebenso: Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 ZPO N 5; Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 8). Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist daher nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Prozessarmut ist grundsätzlich nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es der gesuchstellenden Person möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als sie in Wirklichkeit erzielt. Dasselbe gilt sinngemäss für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet hat. Auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wo die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäusserte, nur um auf Staatskosten prozessieren zu können (BGE 143 III 233 E. 3.4 m.H.). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt etwa vor, wenn der Gesuchsteller mit Blick auf den bevorstehenden

Prozess eine Arbeitsstelle aufgab oder eine andere Stelle nicht antrat (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 144 m.H.). Mass­gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 4), d.h. es ist das gesamte Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Partei zu ermitteln und ihrem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog. zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 117 ZPO N 17). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).

b) Im Zeitpunkt der Gesuchstellung (16. Februar 2023) erzielte er einen Nettolohn von Fr. 16’431.80 pro Monat. Erst am 1. Juni 2023 und somit rund dreieinhalb Monate nach der Gesuchstellung wechselte der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle, bei der er einen monatlichen Nettolohn von nurmehr Fr. 11’607.55 pro Monat erhält. Er vermag nicht glaubhaft zu machen, weshalb er den Stellenwechsel per 1. Juni 2023 vornehmen musste und nicht weiterhin das bei der Vorgängerfirma erwirtschaftete Nettoeinkommen erzielen könnte (vgl. E. 7.3c/bb vorne). Unter diesen Umständen ist auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf ein Monatseinkommen von Fr. 16’431.80 abzustellen.

Sodann betrug im Zeitpunkt der Gesuchstellung der Gesamtüberschuss der Parteien und der beiden Kinder Fr. 6’016.85 pro Monat, wobei die laufenden Steuern bereits im Bedarf einbezogen sind. Selbst wenn auf den Grundbeträgen des Gesuchstellers und der beiden Kinder jeweils ein Zuschlag von 30 % resp. Fr. 765.00 (3/10 x [Fr. 1’350.00 + Fr. 600.00 + Fr. 600.00]) vorgenommen wird, obwohl der errechnete Bedarf nicht dem Existenzminium, sondern dem erweiterten Familienbedarf entspricht, verbleibt dem Gesuchsteller und den beiden Kindern nach Leistung des monatlichen Beitrags an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin von Fr. 1’554.00 (vgl. E. 7.7b) ein erheblicher Überschuss von fast Fr. 3’700.00 pro Monat, zumal bereits dargelegt wurde, dass insbesondere weder die in der Höhe unbekannten und unbelegten Kosten der Privatschule von E.________ noch die vom Gesuchsteller behaupteten monatlichen Kosten von Fr. 1’350.00 für die Rückzahlung von Schulden in seinen Bedarf resp. denjenigen von E.________ aufgenommen werden können (vgl. E. 7.6e/bb und 7.6h/bb vorne). Darüber hinaus fallen die Kosten für die Privatschule von E.________ ohnehin erst seit August 2023 an (vgl. E. 6e/aa vorne) und sind auch deswegen unbeachtlich, weil die Gesuchstellung bereits am 16. Februar 2023 erfolgte und der Gesuchsteller bis Ende Juli 2023 jeweils einen monatlichen Überschuss von fast Fr. 3’700.00 erzielte. Unter diesen Umständen vermag der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft zu machen, weswegen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist;-

beschlossen:

1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1, 3.1, 4.1, 4.2 und 6 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2023 aufgehoben sowie wie nachfolgend neu formuliert und ergänzt:

1. Die beiden Kinder der Parteien, D.________ und E.________ werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Gesuchstellers gestellt.

Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Informationen hinsichtlich gesundheitlicher und schulischer Angelegenheiten von E.________ der Gesuchsgegnerin weiterzuleiten, insoweit daraus keine Schlüsse auf dessen konkreten Aufenthaltsort gezogen werden können.

3.1 Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, E.________

jede dritte Woche jeweils zwei Stunden unbegleitet zu treffen, und

– nach sechs durchgeführten Treffen –

ab jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag von 10 bis 18 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.

Von der Anordnung eines Wochenend-, Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts wird vorläufig abgesehen.

Auf Wunsch von E.________ können die Besuche in Bezug auf Häufigkeit und Dauer erhöht werden.

4.1 Die für E.________ bestehende Beistandschaft die KESB Ausserschwyz vom 31. Mai 2017 ist weiterzuführen und diejenige für D.________ ist aufzuheben.

4.2 Die Aufgaben des Beistands oder der Beiständin werden neu wie folgt formuliert:

a. den Gesuchsteller in seiner Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstützen;

b. E.________ auf die Besuchskontakte angemessen vorzubereiten und die Umsetzung des Besuchsrechts sicherzustellen;

c. als Ansprechperson für die von E.________ besuchte Schule zur Verfügung zu stehen;

d. die persönliche und schulische Entwicklung von E.________ zu überwachen;

e. die Einhaltung der Weisung an den Gesuchsteller in Bezug auf Organisation und Sicherstellung der Psychotherapie für E.________ zu überwachen und – sofern der Gesuchsteller die Weisung missachten sollte – an Stelle des Gesuchstellers die notwendigen Schritte vorzunehmen;

f. nötigenfalls die Anordnung von weitergehenden Kindes­schutzmass­nahmen zu Gunsten von E.________ zu beantragen.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang):

CHF 1’669.00/Mt. von Oktober 2021 bis und mit Dezember 2021 (CHF 1’369.00 plus CHF 300.00 Überschussanteil);

CHF 1’577.00 Januar 2022 (CHF 1’077.00 plus CHF 500.00 Überschussanteil)

CHF 1’554.00/Mt. von Februar 2022 bis und mit April 2023 (CHF 1’054’00 plus CHF 500.00 Überschussanteil);

CHF 859.00/Mt. ab Mai 2023.

Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, allfällige seit April 2021 für D.________ und E.________ bezogene Kinderzulagen dem Gesuchsteller zu überweisen.

2. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 12’268.15 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 6’134.05) auferlegt.

3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Berufungsverfahren ZK2 2023 7 und 10 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Ziffer 5 lit. d.

4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird gegenstandslos.

5. Der Gesuchsgegnerin wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:

a) Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten von Fr. 6’134.05 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen

(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

b) Rechtsanwältin AF.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von total Fr. 8’134.05.

d) Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 geht auf die Kantonsgerichtskasse über.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.

7. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), D.________ (1/R, E. 3-6 [E. 5 f. nur auszugsweise] sowie Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.4.1), Rechtsanwältin AF.________ (1/R, E. 11b sowie Dispositiv-Ziff. 5b), die Vor­instanz (1/A) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (2/A, vorab zur Kenntnisnahme für sich und den Beistand S.________, E. 6 sowie Dispositiv-Ziffer 1.4.1 und 1.4.2 dieses Beschlusses) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

24. Mai 2024 amu

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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

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Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

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Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

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Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97

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BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

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Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

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Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC

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Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

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Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

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BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

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Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC

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Art. 298 ZPOart. 298 CPCart. 298 CPC

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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 302 ZGBart. 302 CCart. 302 CC

BGE 146 III 313ATF 146 III 313DTF 146 III 313

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BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 10

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_107/2023

BGE 137 III 102ATF 137 III 102DTF 137 III 102

5A_534/2021

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

5A_933/2022

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

5A_569/2021

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_549/2017

ZK2 2021 57

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

5A_147/2023

Art. 336c ORart. 336c COart. 336c CO

Art. 336c VAWart. 336c ORHart. 336c OR

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

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ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

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ZK2 2024 7

ZK2 2023 7

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ZK2 2023 7

ZK2 2023 33

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

5A_43/2019

5A_163/2008

7B.144/2006

BGE 119 III 70ATF 119 III 70DTF 119 III 70

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

5A_36/2023

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

5A_36/2023

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289

5A_621/2021

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2024 7

ZK2 2023 7

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ZK2 2023 7

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ZK2 2024 7

ZK2 2024 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

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ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_36/2023

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_231/2023

5A_237/2023

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2023 7

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

BGE 126 III 492ATF 126 III 492DTF 126 III 492

4A_481/2018

5A_369/2016

§ 45 JG

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

5A_511/2020

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 10

ZK2 2023 10

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 10

ZK2 2023 10

ZK2 2023 10

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

ZK2 2023 7

ZK2 2023 10

§ 10 GebTRA

ZK2 2018 76

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

ZK2 2023 7

ZK2 2023 7

ZK2 2023 10

ZK2 2023 7

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

ZK2 2023 7

ZK1 2023 7

ZK2 2023 10

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

GPR 2017 12

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 141 III 369ATF 141 III 369DTF 141 III 369

ZK2 2023 7

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF