ZK2 2023 71
Präsidial
13. Mai 2024Deutsch2 min
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Mai 2024
ZK2 2023 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Scheidung)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht
Einsiedeln vom 2. Oktober 2023, ZES 2022 119);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsteller am 13. Oktober 2023 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsfahren beim Kantonsgericht Berufung einreichte (KG-act. 1);
- der Gesuchsteller und Berufungsführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 seine Berufung vom 13. Oktober 2023 zurückzog (KG-act. 13);
- die reduzierten zweitinstanzlichen Gerichtskosten antragsgemäss bzw. gemäss Dispositiv-Ziffer 4/7. (der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention) zufolge den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (KG-act. 13/1, S. 5);
- gemäss Dispositiv-Ziffer 4/7. der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention für das zweitinstanzliche Verfahren die Parteien auf Parteientschädigung gegenseitig verzichten (KG-act. 13/1, S. 5);
- über eine Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und
§ 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Die Berufung wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘400.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 300.00 zu bezahlen.
Sachverhalt
3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
13.
Mai 2024 amu
ZK2 2023 71
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF