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Entscheid

ZK2 2023 71

Präsidial

13. Mai 2024Deutsch2 min

Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Mai 2024

ZK2 2023 71

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen (Scheidung)

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht

Einsiedeln vom 2. Oktober 2023, ZES 2022 119);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Gesuchsteller am 13. Oktober 2023 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 2. Oktober 2023 betreffend vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsfahren beim Kantonsgericht Berufung einreichte (KG-act. 1);

- der Gesuchsteller und Berufungsführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 seine Berufung vom 13. Oktober 2023 zurückzog (KG-act. 13);

- die reduzierten zweitinstanzlichen Gerichtskosten antragsgemäss bzw. gemäss Dispositiv-Ziffer 4/7. (der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention) zufolge den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (KG-act. 13/1, S. 5);

- gemäss Dispositiv-Ziffer 4/7. der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention für das zweitinstanzliche Verfahren die Parteien auf Parteientschädigung gegenseitig verzichten (KG-act. 13/1, S. 5);

- über eine Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und

§ 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Die Berufung wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘400.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 300.00 zu bezahlen.

Sachverhalt

3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

13.

Mai 2024 amu

ZK2 2023 71

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF