ZK2 2023 75
Kammer
16. August 2024Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 entsprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe dem Gesuch der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 und erliess gestützt auf Art. 132 und 291 ZGB folgende Schuldneranweisung (angef. Verfügung Ziff. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. August 2024
ZK2 2023 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch D.________,
betreffend
Schuldneranweisung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Oktober 2023, ZES 2023 443);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 entsprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe dem Gesuch der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 und erliess gestützt auf Art. 132 und 291 ZGB folgende Schuldneranweisung (angef. Verfügung Ziff. 1):
Die E.________ wird angewiesen, vom Ersatzeinkommen des Gesuchsgegners (…) ab November 2023 monatlich den Betrag von CHF 10’000.00 auf das Konto (…), lautend auf D.________, (…), zu überweisen.
Ausserdem machte er die E.________ auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam (angef. Verfügung Ziff. 2). Zusammenfassend begründet er seine Verfügung damit, dass unter wenn überhaupt zulässiger Anrechnung von
Zahlungen von insgesamt Fr. 10’594.45 die Ausstände an Unterhaltszahlungen des Berufungsführers sich per Juli 2023 noch immer auf mindestens Fr. 82’705.55 belaufen, so dass die Vernachlässigung der Erfüllung der
Unterhaltspflicht nach Nichtbefolgung mehrerer Zahlungsaufforderungen
„geradezu beharrlich bzw. andauernd“ erscheine (angef. Verfügung S. 9).
Zudem verneinte er einen Eingriff in das Existenzminimum durch die
Schuldneranweisung.
a) Mit rechtzeitiger Eingabe vom 6. November 2023 beantragt der Berufungsführer dem Kantonsgericht, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und die Klage der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, nachweislich anrechenbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 48’526.49 geleistet zu haben und hält daran fest, dass die Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingreife (KG-act. 1).
b) Die Berufungsgegnerin beantragt, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7). Der Berufungsführer replizierte (KG-act. 11). Die E.________ erkundigte sich nach der aufschiebenden Wirkung der Berufung (KG-act. 14). Die D.________ teilte mit, Fr. 20’000.00 von der E.________ erhalten zu haben, obwohl die Schuldneranweisung aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens nicht rechtskräftig sei (KG-act. 17). Der Berufungsführer geht von aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels aus (KG-act. 20).
Erwägungen
2.
Zuständigkeit, Verfahren und Vertretungsverhältnisse (vgl. dazu angef. Verfügung E. 1 f.; in Bezug auf das Nachfolgende vgl. auch BGE 145 III 255 insb. E. 5.5.2 f.) sind unbestritten. Vorliegender Schuldneranweisung liegt ein Eheschutzentscheid zugrunde, weshalb diese sich nicht auf den in der angefochtenen Verfügung genannten Art. 132 ZGB (ebd. E. 3), sondern auf Art. 177 ZGB abstützt. Davon geht offenbar auch der Vorderrichter aus (ebd. Klammerhinweis vor lit. a) und weist zumindest implizit auf die Praxis hin, wonach die Anweisung nach Art. 291 ZGB in diejenige nach Art. 177 ZGB aufgeht (ebd. E. 5 durch Hinweis auf Six, Eheschutz, 2. A. 2014, 8.01 m.H.; vgl. auch Schmid, OFK, 4. A. 2021, Art. 177 ZGB N 8). Die Schuldneranweisung stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (BGE 145 III 255 E. 3.2 betreffend Art. 132, 177 und 291 ZGB; BGE 137 III 193 E. 1 betreffend Art. 291 ZGB nach Ehescheidung). Der Entscheid über eine eheschutzrechtliche Schuldneranweisung ist aber eine vorsorgliche Massnahme (BGE 145 III 255 E. 4; BGE 134 III 667 E. 1.1;
Maier/Schwander, BSK, 7. A. 2022, Art. 177 ZGB N 3). Der Berufung kommt mithin keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Fountoulakis, BSK, 7. A. 2022, Art. 291 ZGB N 4h m.H.; Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 315 ZPO N 9 m.H.). Der Berufungsführer stellte kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
3.
Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Voraussetzung ist eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht, wobei die verschuldensunabhängige Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere und Konstanz aufweisen muss (Fankhauser, KUKO, 2. A. 2018, Art. 177 ZGB N 4; Maier/Schwander, a.a.O., Art. 177 ZGB N 10; Schmid, ebd. N 3).
a) Mit der blossen Behauptung, nachweislich anrechenbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 48’526.49 geleistet zu haben (KG-act. 1 Rz 19 ff. und 69), anerkennt der Berufungsführer von den für Dezember 2022 bis
Juli 2023 geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 93’300.00 zuzüglich Kinderzulagen (vgl. Vi-act. A II Rz 5; wovon der Vorderrichter Fr. 10’594.45 als bezahlt anrechnete, vgl. oben E. 1) immer noch knapp die Hälfe in der Vergangenheit nicht bezahlt zu haben. Inwiefern darin nicht eine erhebliche Nichterfüllung seiner Unterhaltspflichten vorliegt, wird in der Berufung nicht nachvollziehbar ausgeführt. Daher erweist sich das Rechtsmittel als nicht hinreichend begründet, muss die Berufung doch im Sinne von Art. 311 ZPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesamthaft hinreichend explizit und nachvollziehbar aufzeigen, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll (ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3 m.H.; BGer 5A_89/2021 vom
29.
August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.; OG ZH LD220003 vom 27. März 2024 E. II/3). Insofern ist auf sie im Hinblick auf die Voraussetzung der Schuldneranweisung, nämlich, dass der Berufungsführer seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte, nicht einzutreten.
b) Auch abgesehen davon, dass der Berufungsführer nicht darlegt, inwiefern die anerkannte Nichtbezahlung von über Fr. 40’000.00 keine erhebliche Pflichtvergessenheit darstellt (vgl. oben lit. a), ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Unterhaltsbeiträge sind nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmässig teilweise ausgeblieben (dazu BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Vorliegend erfüllte der Berufungsführer seine Unterhaltspflichten in einer Art und Weise nicht, die darauf schliessen lässt, dass er dies ohne Schuldneranweisung auch künftig unterlässt. Er macht auch nicht geltend, inzwischen seinen Unterhaltspflichten vollständig nachzukommen. Insoweit wäre die Berufung auch abzuweisen.
4.
Weiter behauptet der Berufungsführer, dass die Schuldneranweisung von Fr. 10’000.00 im Monat in sein grundsätzlich zu berücksichtigendes Existenzminimum (Art. 93 SchKG) eingreife. Der Vorderrichter erwog, dass dem Berufungsführer rund Fr. 7’000.00 monatlich verbleiben. Es sei kein Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ersichtlich, weil der Berufungsführer es unterlassen habe, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
substanziert darzulegen (angef. Verfügung S. 10 lit. c). Im Berufungsverfahren behauptet der Berufungsführer, zusätzlich Schulkosten von Fr. 3’050.00 bezahlen zu müssen, ohne jedoch seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt darzutun und zu belegen. In Bezug auf die Einwände wegen eines Eingriffs in das Existenzminimum ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Deren Relevanz bzw. diejenige der durch die Berufungsgegnerin geltend gemachten Möglichkeit einer gerichtlichen Abänderung der Unterhaltsbeiträge kann daher offenbleiben.
5.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mangels aufschiebender Wirkung vorliegender Berufung (vgl. oben E. 2) bleibt die erstinstanzliche Schuldneranweisung seit November 2023 wirksam. Ausgangsgemäss unterliegt der Berufungsführer und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
Zufertigung an die Parteivertreterinnen (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19.
August 2024 amu
ZK2 2023 75
Art. 132 ZGBart. 132 CCart. 132 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
BGE 145 III 255ATF 145 III 255DTF 145 III 255
Art. 132 ZGBart. 132 CCart. 132 CC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
BGE 145 III 255ATF 145 III 255DTF 145 III 255
Art. 132 ZGBart. 132 CCart. 132 CC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
BGE 137 III 193ATF 137 III 193DTF 137 III 193
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
BGE 145 III 255ATF 145 III 255DTF 145 III 255
BGE 134 III 667ATF 134 III 667DTF 134 III 667
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 CC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK1 2022 17
5A_89/2021
4A_255/2021
BGE 145 III 255ATF 145 III 255DTF 145 III 255
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF