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Entscheid

ZK2 2023 76

Kammer

8. Juli 2024Deutsch47 min

A. Die Parteien heirateten am 1. Dezember 1995 in ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________, G.________ und H.________.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. Juli 2024

ZK2 2023 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2023, ZES 2022 446);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am 1. Dezember 1995 in ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________, G.________ und H.________.

Mit Eheschutzbegehren vom 6. September 2022 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 1):

[Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 1. März 2022.]

[Anordnung der Gütertrennung per 6. September 2022.]

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend vom 1. März 2022 bis und mit 31. Juli 2022 als Unterhaltsbeitrag monatlich und monatlich im Voraus Fr. 3’172.00 zu bezahlen.

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. August 2022 als Unterhaltsbeitrag monatlich und monatlich im

Voraus von Fr. 2’762.00 zu bezahlen.

Es sei die eheliche Liegenschaft I.________ der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Kostentragung zuzuweisen und der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die sich noch in seinem Besitz befindlichen Haus- und Briefkastenschlüssel auszuhändigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.

Die Gesuchstellerin reichte am 14. September 2022 den Familienausweis nach (Vi-act. 4).

B. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 (Vi-act. 7) stellte der Gesuchgegner folgende Anträge:

Antrag 1 der Gesuchstellerin sei zu genehmigen.

Antrag 2 der Gesuchstellerin sei zu genehmigen.

Antrag 3 der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

Antrag 4 der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

Antrag 5 der Gesuchstellerin sei zu genehmigen unter der Bedingung, dass sie

- Pers. Unterlagen des Gesuchgegners

- dem Gesuchgegner Kopien der Unterlagen zur Liegenschaft, insbes. Kaufvertrag und Grundbuchauszug, und die Steuerunterlagen herausgibt

- sich zur Hälfte an der Amortisation mit einem Betrag von Fr. 2’550.00 beteiligt

- dem Gesuchgegner den von ihr gesperrten Zugang zum Liegenschaftskonto bei der ________ (Bank I) wieder eröffnen lässt.

Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Gesuchsgegner reichte am 9. November 2022 eine Eingabe mit Beilagen nach (Vi-act. 10).

C. Die Parteien wurden zur Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO vorgeladen (Vi-act. 12). Die Gesuchstellerin reichte am Verhandlungstag mehrere Beilagen ein (Vi-act. 13). Anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2023 wurden die Parteien befragt (Vi-act. 14). Mit Verfügung vom 15. März 2023 stellte der Einzelrichter fest, dass keine einvernehmliche Lösung getroffen werden konnte (Vi-act. 15). Mit derselben Verfügung wurde dem Gesuchgegner Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs angesetzt und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (Vi-act. 15).

D. Die Gesuchstellerin ergänzte und modifizierte ihre Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 15. Mai 2023 (Vi-act. 21) wie folgt:

[Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 1. März 2022.]

[Anordnung der Gütertrennung per 6. September 2022.]

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend vom 1. Mai 2022 bis und mit 31. Juli 2022 als Unterhaltsbeitrag monatlich und monatlich im Voraus Fr. 2’759.00 zu bezahlen.

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. August 2022 bis und mit 31. März 2024 als Unterhaltsbeitrag monatlich und monatlich im Voraus Fr. 2’131.00 zu bezahlen.

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2024 als Unterhaltsbeitrag monatlich und monatlich im Voraus Fr. 2’248.00 zu bezahlen.

Es sei die eheliche Liegenschaft I.________ der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Kostentragung zuzuweisen und der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die sich noch in seinem Besitz befindlichen Haus- und Briefkastenschlüssel auszuhändigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.

Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, der Gesuchgegner sei zu verpflichten, sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2022 sowie der Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2023 und den Lohnausweis des Jahres 2022 zu edieren (Vi-act. 21, S. 2).

Mit zweiter Stellungnahme vom 18. August 2023 (Vi-act. 27) hielt der Gesuchgegner an seinen Anträgen fest.

E. Am 27. Oktober 2023 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung, Vi-act. 29):

[Vormerknahme Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und Getrenntlebens seit 01.03.2022.]

[Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin.]

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im

Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:

Phase I ab 01.05.2022 bis 31.07.2022

Fr. 2’706.00;

Phase II ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

Fr. 1’805.00.

Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

von 01.05.2022 bis 31.07.2022

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 2’200.00

Fr. 3’202.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 5’591.00

ab 01.08.2022

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 4’250.00

Fr. 3’548.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 5’688.00

[Anordnung Gütertrennung mit Wirkung ab 06.09.2022.]

[Gerichtskosten.]

[Parteientschädigungen.]

[Rechtsmittelbelehrung.]

[Mitteilung.]

F. Dagegen erhob der Gesuchgegner (nachfolgend Berufungsführer) am 9. November 2023 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen

(KG-act. 1, ZK2 2023 76):

Ziff. 3 und 4 des vor­instanzlichen Urteils seien aufzuheben und wie folgt zu fassen:

“3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2022 (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:

Phase I ab 01.05.2022 bis 31.07.2022

Fr. 443.25

Phase II ab 01.08.2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

Fr. 497.75

Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die im Mai 2022 geleistete Zahlung von Fr. 1’000.00 mit seinen Unterhaltszahlungen zu verrechnen.

4. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

von 01.05.2022 bis 31.07.2022

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 5’850.00

Fr. 3’202.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 6’011.00

ab 01.08.2022

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 5’850.00

Fr. 3’548.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 6’248.00”

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.

Mit Berufungsant­wort vom 23. November 2023 forderte die Gesuchstellerin (nachfolgend Berufungsgegnerin), die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7).

in Erwägung:

1. a) Im Eheschutzverfahren gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, d.h. der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 lit. a ZPO; Sutter-Somm/‌Hostettler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 272 ZPO N 12). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt der Dispositionsgrundsatz

(Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, Rn. 2.62). Im summarischen Eheschutzverfahren müssen die behaupteten Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 m.H.). Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Sutter-Somm/‌Hostettler, a.a.O., Art. 271 ZPO N 12; BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3).

b) Ob und in welchem Umfang die Ehegatten ein Rechtsmittel ergreifen, steht in ihrer freien Disposition. Nicht angefochtene Punkte erwachsen in Teilrechtskraft (Art. 315 ZPO; Six, a.a.O., Rn. 1.47b). Der Berufungsführer verlangt die Aufhebung und Änderung der Ziffern 3 und 4 der vor­instanzlichen Verfügung (KG-act. 1, S. 2). Die Berufungsgegnerin verlangt in ihrer Berufungsant­wort die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (KG-act. 7). Soweit die Berufungsgegnerin eine neue Unterhaltsberechnung vornimmt, ist diese unbeachtlich, zumal eine Anschlussberufung mit eigenen Rechtsbegehren in Abänderung der angefochtenen Verfügung nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 312 ZPO N 12). Infolgedessen sind einzig die Dispositivziffern 3 und 4 der vor­instanzlichen Verfügung angefochten (Unterhalt). Die übrigen Punkte erwuchsen in Teilrechtskraft.

Erwägungen

2.

a) Strittig ist zunächst, ob der Berufungsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (KG-act. 1, S. 4 ff.).

aa) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, es sei vom Willen der beiden Parteien getragen gewesen, dass die Gesuchstellerin den Wiedereinstieg ins Berufsleben erst im Sommer 2020 in Angriff genommen habe (angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 8). Den vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Lohnstrukturerhebungen lasse sich entnehmen, dass es der Gesuchstellerin möglich wäre, im Pflegebereich einen monatlichen Bruttolohn zwischen Fr. 6’000.00 und Fr. 7’000.0 zu erzielen (angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 10). Die Gesuchstellerin habe allerdings ausgeführt, dass ihre Rückenprobleme einen Wiedereinstieg in den Pflegeberuf nicht zulassen würden und sie wenn überhaupt lediglich mit einem Pensum von 50-60 % im Pflegebereich arbeiten könne (angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 10). Ebenfalls habe sie Berichte der J.________ (Klinik I) und der K.________ (Klinik II) aus dem Jahr 2014 und zwei ärztliche Berichte aus dem Jahr 2023 ins Recht gelegt, die ihre Rückenbeschwerden bestätigen würden. Diese beiden Schreiben äussern sich gemäss Vor­instanz dahingehend, dass zur Aufrechterhaltung der Verbesserung ihres Zustands körperlich belastende Tätigkeiten vermieden werden sollten, weshalb ein Wiedereinstieg in den Beruf als Krankenschwester nicht empfehlenswert bzw. nicht möglich sei (angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 11). Die Berufungsgegnerin könne als Krankenschwester zwar ihr aktuelles Einkommen erhöhen, dies sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung aber nicht zumutbar. Bei einer Anstellung in einer alternativen Tätigkeit sei kein wesentlich höheres Einkommen zu erwarten, als sie derzeit mit ihrem Pensum von 73.92 % als Klassenassistentin im L.________ und von 20 % als Assistentin erziele (angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 11 und S. 9). Die Berufungsgegnerin schöpfe mit ihrer jetzigen Tätigkeit ihr Potential hinreichend aus, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei

(angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 11 f.).

bb) Der Berufungsführer macht zusammengefasst geltend, die Vor­instanz schliesse die Zumutbarkeit einer Tätigkeit der Gesuchstellerin im Pflegebereich einzig aufgrund der Beteuerungen der Gesuchstellerin und von zwei ärztlichen Kurzzeugnissen aus (KG-act. 1, S. 4 f.). Es sei nicht zulässig, eine berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin auszuschliessen, weil sie sich bewusst entschieden habe, nach der Trennung nicht mehr in den Pflegeberuf einzusteigen. Die Vor­instanz habe verbindlich festgestellt, dass im Pflegebereich akuter Personalmangel bestehe und die Gesuchstellerin in ihrem angestammten Beruf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6’000.00 bis Fr. 7’000.00 erzielen könne (KG-act. 1, S. 4). Es sei mindestens zu erwarten, dass die Gesuchstellerin einen Arbeitsversuch mache. Zudem sei die ärztliche Behandlung 2014 abgeschlossen worden und es sei der Gesuchstellerin danach wieder zunehmend besser gegangen (KG-act. 1, S. 5). Die vor­instanzliche Feststellung, die Gesuchstellerin schöpfe ihr Potential hinreichend aus, weil keine

Tätigkeit im Gesundheits- und Pflegebereich auszumachen sei, die sie mit ihrer Ausbildung anstreben könne, ohne schwere körperliche Arbeit befürchten zu müssen, sei faktenwidrig und die Schlussfolgerung, es sei ihr kein

hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei falsch (KG-act. 1, S. 5). Es sei spätestens ab Herbst 2020 klar gewesen, dass sich die Parteien auf kurz oder lang trennen würden und die Gesuchstellerin wäre verpflichtet gewesen, sich um eine Optimierung des Einkommens zu bemühen. Insofern spreche nichts dagegen, der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen ab dem

1.

Mai 2022 anzurechnen (KG-act. 1, S. 5).

cc) Die Berufungsgegnerin macht zusammengefasst geltend, bis zur

Trennung habe sie in einem Teilzeitpensum von 50 % gearbeitet, was dem Konsens der Parteien entsprochen habe (KG-act. 7, Rz. 13). Sie könne im Pflegebereich als Wiedereinsteigerin und aufgrund ihrer Rückenprobleme maximal mit einem Pensum von 50-60 % arbeiten (wenn überhaupt), womit sie weit weniger verdienen würde, als sie es heute tue (KG-act. 7, Rz. 14). Es sei während des Zusammenlebens entschieden worden, dass sie nicht mehr im Pflegebereich arbeiten werde, da sie noch während des Zusammenlebens die Stelle als Klassenassistentin angetreten habe (KG-act. 7, Rz. 16). Es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie ihre Eigenversorgungskapazität nach rund 20-jähriger Absenz vom Arbeitsmarkt genügend ausschöpfe (KG-act. 7, Rz. 15 und 18).

b) aa) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so hat der Richter gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet

(Six, a.a.O., Rn. 2.53). Der Eheschutzrichter hat bei der Festsetzung dieser Ehegattenunterhaltsbeiträge von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel unter sich aufteilten, auszugehen (KG SZ, ZK2 2022 57 vom 16. Februar 2024 E. 4.1 b) dd) bbb) aaaa); Six, a.a.O., Rn. 2.54).

bb) Die Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt hat grundsätzlich nach der zweistufigen Methode zu erfolgen (BGE 147 III 308 E. 3 S. 312 m.H.). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7;

KG SZ, ZK2 2022 15 vom 21. August 2023 E. 3.b). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7; KG SZ, ZK2 2022 15 vom 21. August 2023 E. 3.b).

cc) Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1; BGer 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 708 ff., S. 713). Auch im Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen folglich voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (BGer 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233

E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche somit ausser Betracht bleiben (KG SZ, ZK2 2019 49 vom 16. September 2020 E. 5 b) bb); BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2).

dd) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Dies setzt voraus, dass der Berufungsführer im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; KG SZ, ZK2 2020 74 und 80 vom 15. Juni 2021 E. 4.a). Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (KG SZ,

ZK2 2022 42 vom 27. September 2022 E. 3.a; Reetz/‌Theiler, a.a.O.,

Art. 311 ZPO N 37; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15).

3.

a) Die Berufungsgegnerin reichte ein Schreiben vom 2. Mai 2023 von M.________, Ärztin für allgemeine Medizin FMH (Vi-act. 21, KB 33), und einen Bericht vom 24. April 2023 von N.________, behandelnder Osteopath

(Vi-act. 21, KB 34), ein. Bei diesen Schreiben handelt es sich nicht um gerichtliche Gutachten, sondern vielmehr um Parteibehauptungen, die keine Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind (BGer 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 m.H.). Parteibehauptungen, denen ein Fachbericht zugrunde liegt, gelten als besonders substantiert und sie sind entsprechend substantiert zu bestreiten (BGer 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2). Gleichzeitig gilt im Eheschutzverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2 m.H., nicht publ. in: BGE 143 III 233). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; BGer 5A_607/2022 vom

26.

Januar 2023 E. 2.3.2).

b) aa) Die Vor­instanz setzt sich mit den erwähnten Schreiben vom

2.

Mai 2023 und 24. April 2023 eingehend auseinander (vgl. angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 11, S. 10 ff.). Sie kommt insbesondere gestützt auf diese zum Schluss, die Berufungsgegnerin könnte als Krankenschwester zwar ihr aktuelles Einkommen erhöhen, dies sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung aber nicht zumutbar (vgl. angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 11, S. 10 ff.). Der Berufungsführer reicht diese zwei Berichte mit Berufung ein (KG-act. 1/4 und 1/5). Er macht geltend, die ärztliche Behauptung, wonach eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr zumutbar sei, sei nicht zu hören, weil nicht genauer dargelegt werde, was noch möglich sei und was nicht (KG-act. 1, S. 5; mit Verweis auf KB 34). Das Arztzeugnis (KB 33) stamme von der Hausärztin und sei daher mit Vorsicht zu geniessen. Die IV akzeptiere Zeugnisse des Hausarztes nie mit Verweis auf das Patienten-Auftraggeber Verhältnis, das geeignet sei, die Objektivität des Auftragnehmers (Arzt) zu trüben. Es dürfe zudem bezweifelt werden, dass eine Hausärztin fachlich in der Lage sei, eine Rückenproblematik und die daraus resultierenden Einschränkungen bei der Arbeit zu beurteilen (KG-act. 1, S. 5). Es sei mindestens zu erwarten, dass die Gesuchstellerin einen Arbeitsversuch mache (KG-act. 1, S. 5). Der Berufungsführer setzt sich damit nicht mit den vor­instanzlichen Erwägungen zu den genannten Berichten auseinander, zumal er wörtlich wiederholt, was er bereits in seiner Stellungnahme vom

18.

August 2023 ausführte (Vi-act. 27, Rz. 16; KG-act. 1/6). Die Hausärztin schrieb, die Berufungsbeklagte sei bei ihr seit 2014 wegen therapieresistenter Rückenschmerzen in Behandlung und die Berufungsbeklagte komme mit den Beschwerden dank Physiotherapie, regelmässigem muskulären Training

sowie häufigen osteopathischen Behandlungen gut zurecht (KB 33). Die

blossen Behauptungen des Berufungsführers, die ärztliche Behandlung habe nur im Jahr 2014 stattgefunden (KG-act. 1, S. 5) und nicht seit 2014, wie von der Hausärztin geschrieben, überzeugt nicht. Das ärztliche Zeugnis datiert vom 2. Mai 2023 (KB 33) und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen den Wahrheitsgehalt des Belegs sprechen. Gleiches gilt für die unbelegte Bestreitung des Berufungsklägers, entgegen des Zeugnisses der Hausärztin laufe die Osteopathie bloss zur Vorsorge (KG-act. 1, S. 5). Der Berufungsführer legt nicht im Einzelnen dar, weshalb die Hausärztin über Unwahres berichtet haben soll, und erklärt nicht näher, dass sie einzig aufgrund des Patienten-Auftraggeber-Verhältnisses eine getrübte Objektivität habe. Für die Objektivität spricht indes, dass die Hausärztin der Berufungsgegnerin ein Zurechtkommen mit den Beschwerden mithilfe verschiedener Therapien attestiert. Die Hausärztin berichtet in kurzer Form, körperlich belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden, weil eine grosse Gefahr eines Rückfalls drohe (KB 33). Inwiefern sie betreffend diese Aussage nicht über das nötige Fachwissen verfügen soll, legt der Berufungsführer nicht näher dar. Es ist glaubhaft, dass die Hausärztin, die die Berufungsbeklagte seit mehreren Jahren wegen Rückenschmerzen behandelt und deren Krankheitsverlauf kennt, eine Kurzeinschätzung über die zumutbaren körperlichen Belastungen und eines drohenden Rückfalls treffen kann. Die Arztberichte von 2014 (Vi-act. 21, KB 20, 21, 22) sind zwar offenkundig nicht gleich aktuell wie die Berichte vom 2. Mai 2023 und vom 24. April 2023. Jedoch stützen sie die Inhalte der aktuellen Berichte und die langjährigen Rückenbeschwerden. Als die Berufungsgegnerin anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen zu ihren Rückenbeschwerden machte, wurden diese vom Berufungsführer nicht bestritten

(Vi-act. 14). Im Gegenteil sagte er, dass beispielsweise bei der Spitex „sehr rückenschonend“ gearbeitet werde (Vi-act. 14, Rn. 64; KG-act. 1/7).

bb) Der behandelnde Osteopath schrieb, die Berufungsbeklagte sei seit Mai 2017 regelmässig in Behandlung und mit der wiederkehrenden Therapie habe sie ihre Schmerzen im Griff (KB 34). Sie könne jedoch keine schweren Lasten mehr heben und müsse eine rückenschonende Tätigkeit ausüben. Der Wiedereinstieg als Krankenschwester sei nicht mehr möglich (KB 34). In Bezug auf diesen Bericht (KB 34) moniert der Berufungsführer einzig, diese Behauptung sei nicht zu hören, weil nicht genauer dargelegt werde, was noch möglich sei und was nicht (KG-act. 1, S. 5). Der Berufungsführer legt auch in Bezug auf KB 34 nicht konkret dar, aus welchen Gründen am Inhalt und Wahrheitsgehalt dieser Einschätzung des Osteopathen zu zweifeln sei. Durch die Vorbringen der Berufungsbeklagten und die eingereichten Berichte

(KB 33 und 34) werden die Rückenbeschwerden und die Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs als Krankenschwester substantiert. Der Berufungsführer kommt seiner substantierten Bestreitungspflicht jedoch wie dargelegt nicht nach (vgl. oben E. 2.c). Wie die Vor­instanz zutreffend festhielt, liegen keine Gründe vor, an den Einschätzungen der behandelnden Hausärztin und des Osteopathen zu zweifeln (angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 11). Die Vor­instanz ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass durch die genannten Schreiben (KB 33 und 34) die Rückenbeschwerden und die damit einhergehende Unzumutbarkeit einer körperlich belastenden Tätigkeit durch Personen mit gewisser Fachkenntnis bestätigt und damit glaubhaft gemacht sind.

c) Der Beschwerdeführer rügt zudem, es sei nicht zulässig, eine berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin auszuschliessen, weil sie sich bewusst entschieden habe, nach der Trennung nicht mehr in den Pflegeberuf einzusteigen. Die vor­instanzliche Feststellung, die Gesuchstellerin schöpfe ihr Potential hinreichend aus, weil keine Tätigkeit im Gesundheits- und Pflegebereich auszumachen sei, die sie mit ihrer Ausbildung anstreben könnte, ohne schwere körperliche Arbeit befürchten zu müssen, sei faktenwidrig und die Schlussfolgerung, es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei falsch

(KG-act. 1, S. 4). Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe oder Aktenstücke, auf denen seine Kritik beruht und die eine fehlerhafte oder aktenwidrige Schlussfolgerung der Vor­instanz aufzeigen (vgl. oben E. 2.b.dd). Damit setzt sich der Berufungsführer mit den vor­instanzlichen Erwägungen nicht argumentativ auseinander und äussert bloss appellatorische Kritik. Er bestreitet nicht, dass die Berufungsgegnerin im Pflegebereich als Wiedereinsteigerin mit einem reduzierten Pensum von 50-60 % weit weniger verdienen würde, als sie es heute tue (KG-act. 7, Rz. 14; angef. Verfügung, E. 2.2.1 a) bb) S. 8). Seine Behauptungen, in der Spitex würde rückenschonend gearbeitet und im Spital würden sich weniger qualifiziertes FAGE-Personal um die Pflege kümmern und eine diplomierte Krankenschwester wie seine Frau (wohl die Ehefrau des Rechtsvertreters) würde Blutdruck messen oder Medikamente vorbereiten (KG-act. 1, S. 4 f.), stehen in keinem Bezug zu den vor­instanzlichen Erwägungen. Zudem hat der Eheschutzrichter bei der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel unter sich aufteilten, auszugehen (vgl. oben E. 2.b) aa). Die Berufungsgegnerin trat ihre Stelle als Klassenassistentin noch während des Zusammenlebens an. Deshalb erscheint glaubhaft, dass es zumindest dem stillschweigenden Konsens beider Parteien entsprach, wonach die Berufungsgegnerin nicht mehr in den Pflegeberuf zurückkehre (KG-act. 7, Rz. 16).

d) Letztlich kann – wie oben erwähnt – ein hypothetisches Einkommen gemäss Rechtsprechung dann angerechnet werden, soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken und sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. oben E. 2.b) cc); BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Unterhaltsberechnungen der Vor­instanz deckte die Berufungsgegnerin spätestens ab August 2022 mit ihrem Einkommen von Fr. 4’250.00 ihren ausgewiesenen Bedarf (angef. Verfügung, E. 2.2.3 b) S. 16 f.). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach

August 2022 wäre damit ohnehin obsolet.

e) Zusammengefasst ist die vor­instanzliche Verfügung dahingehend zu bestätigen, dass der Berufungsgegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

4.

a) Der Berufungsführer macht weiter geltend, es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der zweiten Stellungnahme unter Rz. 32 behauptet und belegt worden, dass der Mietzins ab „1. Oktober 2022“ (recte: 1. Oktober 2023, s. Vi-act. 27, Rn. 26 und Beilage 16; KG-act. 1/6) von Fr. 2’520.00 auf Fr. 2’660.00 gestiegen sei, was mit den Nebenkosten und Parkplätzen Fr. 3’020.00 ergebe (KG-act. 1, S. 6). Die Vor­instanz rechnete in beiden Phasen mit einem Betrag von Fr. 2’880.00 (angef. Verfügung, S. 15-17).

b) Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime – insbesondere auch im Eheschutzverfahren – hat das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zu berücksichtigen (Killias, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 229 ZPO N 22 f.; Spycher, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 272 ZPO N 7; Sutter-Somm/‌Hostettler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 272 ZPO N 16; KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a). Dies gilt sowohl bei der strengen wie auch der sozialen (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime (Sogo/‌Naegeli, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021,

Art. 229 ZPO N 18 m.H.; BGE 142 III 402 E. 2.1 = Pra 106 (2017) Nr. 71, 711, 714). Im dem Untersuchungsgrundsatz unterworfenen Eheschutzverfahren vor dem Einzelrichter entspricht die Urteilsberatung dem Moment der Entscheidfindung (Sutter-Somm/‌Hostettler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 16). Der Berufungsführer konnte dementsprechend vor Vor­instanz bis zur Urteilsberatung neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a m.V.).

c) Der Berufungsführer machte in seiner ersten Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 geltend, sein Mietzins betrage Fr. 2’520.00 und dazu kämen der Parkplatz für Fr. 160.00 und die Nebenkosten von Fr. 200.00

(Vi-act. 7, Rz. 18), total Fr. 2’880.00. Dasselbe schrieb der Berufungsführer in seiner Stellungnahme vom 18. August 2023 unter „Unterhaltsberechnung während des Getrenntlebens vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022“

(Vi-act. 27 Rz. 24; KG-act. 1/6). Gleich anschliessend führte der Berufungsführer unter Rz. 26 aus, es sei die Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023 zu berücksichtigen (Vi-act. 27, Rz. 26; KG-act. 1/6). Danach machte der Berufungsführer unter Rz. 32 in derselben Eingabe für die Phase vom

1.

August 2022 bis und mit 31. März 2024 geltend, seine Wohnkosten würden sich per 1. Oktober 2023 auf Fr. 2’660.00 erhöhen, unter Verweis auf die

Mitteilung Mietzinserhöhung (Vi-act. 27, BB 16; KG-act. 1/6).

d) Der angefochtenen Verfügung lassen sich keine Ausführungen zur

Mietzinserhöhung entnehmen. Die Stellungnahme vom 18. August 2023 und die Beilage 16 wurden im erstinstanzlichen Verfahren vor der Urteilsberatung und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. oben E. 4.b). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht nur die Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Mietzinserhöhung. Sie macht zudem geltend, der Berufungsführer weise nicht nach, dass die behauptete Mietzinserhöhung unangefochten und rechtskräftig geworden sei (KG-act. 7, Rz. 19). Sie nennt jedoch weder Gründe noch Belege, die ihre Mutmassung glaubhaft machen. Die Mietzinserhöhung wird unter anderem durch die Zinssatzänderung von 1.25 % auf 1.50 % und den Teuerungsausgleich Indexstand von 102.40 auf 106.90 Punkte begründet (Vi-act. 27, BB 16). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine (erfolgreiche) Anfechtung der Mietzinserhöhung glaubhaft erscheinen lassen.

e) Der Berufungsführer legte rechtzeitig und genügend dar, dass sich sein Mietzins per 1. Oktober 2023 um Fr. 140.00 erhöhte. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Jedoch ist der erhöhte Bedarf erst per 1. Oktober 2023 belegt (Vi-act. 27, BB 16), weshalb die Mietzinserhöhung erst ab diesem Zeitpunkt, und nicht bereits ab dem 1. August 2022 (vgl. KG-act. 1, S. 6), angerechnet werden kann.

5.

a) Der Berufungsführer macht überdies geltend, per 31. März 2024 müsse er den kalkulierten Restwert aus dem Leasingvertrag von Fr. 5’000.00 bezahlen und weil er das Auto beruflich benötige, schlussendlich also, um den

Unterhalt zu bezahlen, müsse dieser Betrag bei den Berechnungen berücksichtigt werden. Wenn der Gesuchgegner ab 1. Mai 2022 Unterhalt bezahlen solle, so ergäbe dies bis am 31. März 2024 elf Monate. Der Restwert von Fr. 5’000.00 sei auf elf Monate zu verteilen, das ergebe rund Fr. 454.50, die im Bedarf des Gesuchgegners zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 6). Die Vor­instanz rechnete einzig die Leasingkosten von monatlich Fr. 407.00 zum Bedarf des Berufungsführers (angef. Urteil, E. 2.2.2.d) S. 14, 16 f.).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom

1.

Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) gilt, dass bei einem Automobil mit Kompetenzqualität die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen sind (vgl. auch BGE 140 III 337 S. 342 E. 5.2). Wird der Restwert durch eine monatliche Rate vollständig amortisiert, ist diese Amortisationsrate nicht zum Bedarf hinzuzurechnen (vgl. OGer ZH, Beschluss LP100072-O/U vom 8. Oktober 2012 E. 4.1.a).

c) Die Grundstruktur des typischen Leasingvertrags lässt sich wie folgt umschreiben: Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer auf eine fest bestimmte Zeit ein Leasingobjekt zur freien Verwendung und Nutzung, wobei das volle Erhaltungsrisiko i.d.R. vertraglich mitübertragen wird. Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen (Leasingzins) zu entrichten ist. Die kapitalisierten Raten ergeben einen Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll oder teilweise entspricht (Amstutz/Morin, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Einl. vor Art. 184 OR

N 59 m.w.H.). Von einer Teilamortisation spricht man, wenn der Leasingnehmer über die gesamte Vertragsdauer lediglich einen Teil des Fahrzeugwertes zu bezahlen hat, von Vollamortisation, wenn das Leasingentgelt mehr als den Fahrzeugwert ausmacht (Schatz, Das Leasing von Automobilen, in:

AJP 2006 S. 1042 ff., S. 1043).

d) Nach Art. 8 ZGB besteht eine „Glaubhaftmachungslast“ desjenigen Ehegatten, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 271

Anh. ZPO N 5a; BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3). Die behauptungs- und beweisbelastete Partei hat die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens anspruchsberechtigender Tatsachen darzulegen. Das Gericht muss summarisch prüfen, ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. ob für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 271 Anh. ZPO N 5a).

e) Der Berufungsführer trägt die Glaubhaftmachungslast, dass der Restwert keine Amortisation sei, zumal er die Berücksichtigung im Bedarf beansprucht (vgl. oben E. 5.b; BlSchK 2009 S. 193 ff.; BGE 140 III 337 S. 342 E. 5.2). Er reichte zunächst den Beleg der Leasingrate ein, woraus sich die Vertragslaufzeit von 01.04.2020 bis 31.03.2024 ergibt (Vi-act. 7, BB 7). Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 reichte er die erste Seite des sechsseitigen Leasingvertrags ein (Vi-act. 27, BB 17). Dieser Seite lässt sich entnehmen, dass der Barkaufpreis inkl. MWST Fr. 38’400.00 und der kalkulierte Restwert per Vertragsende Fr. 5’000.00 betrage (Vi-act. 27, BB 17). Weitere Seiten des Vertrags oder Ausführungen, welche die anspruchsbegründende Tatsache (d.h. den fehlenden Amortisationscharakter des Restwerts) zumindest glaubhaft macht, liegen nicht vor. Der Berufungsführer macht einzig geltend, er müsse den Restwert von Fr. 5’000.00 per Vertragsende bezahlen (KG-act. 1, S. 6). Dies spricht für einen Leasingvertrag mit Teilamortisation, bei dem er während der Vertragsdauer lediglich einen Teil des Fahrzeugwertes zu bezahlen hatte und am Ende der Vertragsdauer noch ein Restwert offen war (vgl. oben E. 5.c). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass es sich beim Restwert von Fr. 5’000.00 gerade um eine Amortisation handelt, die im Bedarf nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 140 III 337 S. 342 E. 5.2). Gegenteilige Ausführungen, auf die der Berufungsführer seinen Anspruch stützt, legt er nicht dar und gehen ebenso wenig aus den Akten hervor. Die Vor­instanz sah daher zutreffend von einer Berücksichtigung des Restwerts im Bedarf des Berufungsführers ab. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

6.

a) Der Berufungsführer macht zudem erstmals in seiner Berufung geltend, die Steuern für das Jahr 2022 seien von einem Steuertreuhänder berechnet worden und würden sich aus folgenden, approximativen Teilbeträgen zusammensetzen:

„Kanton Zürich, Kantons und Gemeinde

Fr. 9’704.15

Kanton Zürich, Bundessteuern

Fr. 2’075.40

Kanton Schwyz, Kantons und Gemeinde

Fr. 328.30

Total Steuern 2022

Fr. 12’107.85“

(KG-act. 1, S. 6)

Die monatliche Steuerlast betrage also Fr. 1’009.00 und liege in beiden Berechnungsphasen um Fr. 420.00 höher als von der Vor­instanz angenommen (KG-act. 1, S. 6). Dazu reicht der Berufungsführer die Beilage 7 „Steuerberechnungen für das Jahr 2022“ ein (KG-act. 1/8).

b) Art. 229 Abs. 3 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren (Willisegger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 229 ZPO N 45; BGE 138 III 625

E. 2.2 S. 627). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter Vorbehalt der in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahme berücksichtigt (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2 = Pra 102/2013 Nr. 26; KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a). Es sind daher nur noch Noven zu berücksichtigen, die ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Unechte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Tatsachen, die sich bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. vor dem Zeitpunkt verwirklichten, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sowie Beweismittel, die zwar zu jenem Zeitpunkt schon bestanden, die aber aus irgendwelchen Gründen damals nicht vorgebracht wurden (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 317 ZPO N 5; Reetz/‌Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 58; KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a m.H.; vgl. zum summarischen Verfahren BGE 144 III 117 E. 2.1 ff. S. 118 ff.). Bei unechten Noven können die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann gegeben sein, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen gibt (BGer 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1; KG SZ, ZK2 2022 67 vom 29. Januar 2024 E. 3.b; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 30). Dabei hat die Partei, die vom

Novenrecht Gebrauch machen möchte, zu substantieren und zu beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (BGer 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1; Reetz/Hilber, a.a.O.,

Art. 317 N 60 f.).

Dispositiv

c) Der Berufungsführer erwähnt Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht und macht keinerlei Ausführungen zu einer etwaigen Novenberechtigung, weshalb eine Berücksichtigung der neuen Behauptungen und Belege bereits aus formellen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. auch KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 3.a; OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 20. Juni 2018 E. 2.4). Das Vorbringen, es sei von einem Steuerbetrag von Fr. 1’009.00 pro Monat und einem um Fr. 420.00 höheren Bedarf auszugehen sowie die Beilage KG-act. 1/8 sind deshalb unzulässig und unbeachtlich. Im Übrigen setzt sich der Berufungsführer mit den Erwägungen der Vor­instanz betreffend die Steuern (angef. Verfügung, E. 2.2.2 e) S. 14 f.) nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei und wie er geändert werden soll (vgl. oben E. 2.b.dd). Aus diesen Gründen ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

7. Im Sinne der Erwägungen und der weitestgehend unbestritten gebliebenen Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:

a) Phase I vom 01.05.2022 bis 31.07.2022 (analog angef. Verfügung, S. 16):

Berufungsgegnerin

Berufungsführer

Total

Einkommen

Erwerbseinkommen

2’200.00

10’000.00

12’200.00

Bedarf

Grundbetrag

1’200.00

1’200.00

Wohnkosten

688.00

2’880.00

KVG

222.00

236.00

VVG

61.00

57.00

Arbeitsweg

120.00

Leasing

407.00

Auswärtige Verpflegung

100.00

Kommunikation

161.00

161.00

Versicherung

61.00

61.00

Steuern

589.00

589.00

Total

3’202.00

5’591.00

8’839.00

Überschuss/Manko

-1’002.00

4’409.00

Der Berufungsführer bestreitet den Bedarf der Berufungsgegnerin von Fr. 3’202.00 nicht (vgl. KG-act. 1, S. 2, Antrag Ziffer 4 und S. 6). Seinen eigenen Bedarf kritisiert er einzig dahingehend, dass dieser aufgrund einer höheren Steuerlast um Fr. 420.00 zu erhöhen sei (Fr. 5’591.00 + Fr. 420.00 = Fr. 6’011.00). Wie oben (E. 6.c) dargelegt, ist die behauptete höhere Steuerlast nicht zu berücksichtigen, sodass vom vor­instanzlich festgestellten Bedarf von Fr. 5’591.00 auszugehen ist. Im Übrigen ist betreffend die einzelnen Bedarfspositionen auf die unangefochtenen Erwägungen der Vor­instanz zu verweisen (§ 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, E. 2.2.2). Das Einkommen der Berufungsgegnerin beträgt im Sinne der bestätigten vor­instanzlichen Erwägungen für die Phase I Fr. 2’200.00 (tatsächliches Einkommen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens; vgl. oben E. 2 und 3). Das Einkommen des Berufungsführers von Fr. 10’000.00 blieb unbestritten (vgl. KG-act. 1, S. 2 und S. 6).

Der Berufungsführer bestreitet die Unterhaltsberechnung der Vor­instanz nicht, wonach aus dem Überschuss des Gesuchgegners zuerst das Manko der Gesuchstellerin zu decken ist und der noch verbleibende Überschuss von Fr. 3’407.00 (Fr. 4’409.00 – Fr. 1’002.00) ermessensweise hälftig auf die

Parteien zu verteilen ist (Fr. 3’407.00 / 2 = Fr. 1’703.50). In Bestätigung der vor­instanzlichen Verfügung, worauf verwiesen werden kann

(§ 45 Abs. 5 JG/SZ), resultiert für die erste Phase ein Unterhaltsanspruch der Berufungsgegnerin von (gerundet) Fr. 2’706.00 (Fr. 1’703.50 [Überschussanteil] + Fr. 1’002.00 [Manko]; vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2.3 a) S. 16).

b) Phase II von 01.08.2022 bis 30.09.2023:

Berufungsgegnerin

Berufungsführer

Total

Einkommen

Erwerbseinkommen

4’250.00

10’000.00

14’250.00

Bedarf

Grundbetrag

1’200.00

1’200.00

Wohnkosten

688.00

2’880.00

KVG

251.00

236.00

VVG

61.00

57.00

Arbeitsweg

240.00

Leasing

407.00

Auswärtige Verpflegung

200.00

Kommunikation

161.00

161.00

Versicherung

61.00

61.00

Steuern

686.00

686.00

Total

3’548.00

5’688.00

9’434.00

Überschuss

702.00

4’312.00

Zu verteilender Überschuss

5’014.00

Der Berufungsführer bestreitet den Bedarf der Berufungsgegnerin von Fr. 3’548.00 nicht (vgl. KG-act. 1, S. 2, Antrag Ziffer 4 und S. 7). Seinen eigenen Bedarf kritisiert er dahingehend, dass dieser aufgrund einer höheren Steuerlast und dem veränderten Mietzins zu erhöhen sei (Fr. 5‘688.00 + Fr. 420.00 + Fr. 140.00 = Fr. 6‘248.00, vgl. KG-act. 1, S. 2). Wie oben dargelegt, kann die behauptete höhere Steuerlast nicht (E. 6.c) und die Mietzinserhöhung erst ab dem 1. Oktober 2023 (E. 4.e) berücksichtigt werden. Der Restwert aus dem Leasingvertrag ist auch nicht anrechenbar (KG-act. 1, S. 6 f.; vgl. E. 5.e). Folglich ist in der Phase II von einem Bedarf von Fr. 5‘688.00 auszugehen. Im Übrigen ist betreffend die einzelnen Bedarfspositionen auf die unangefochtenen Erwägungen der Vor­instanz zu verweisen (§ 45 Abs. 5 JG/SZ; angef. Verfügung, E. 2.2.2). Das Einkommen der Berufungsgegnerin beträgt im Sinne der bestätigten vor­instanzlichen Erwägungen für die Phase II das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 4’250.00. Das Einkommen des Berufungsführers von Fr. 10’000.00 blieb unbestritten

(vgl. KG-act. 1, S. 2 und S. 6).

Der Berufungsführer bestreitet die Unterhaltsberechnung der Vor­instanz nicht, wonach aus dem Überschuss des Gesuchgegners zuerst das Manko der Gesuchstellerin zu decken ist und der noch verbleibende Überschuss ermessensweise hälftig auf die Parteien zu verteilen ist. In der zweiten Phase liegt ein Überschuss von Fr. 5’014.00 vor, der hälftig auf die Parteien zu verteilen ist (Fr. 5’014 / 2 = Fr. 2’507.00). Die zweite Phase wird in Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung bis zum 30. September 2023 festgesetzt, da sich der Bedarf des Berufungsführers per 1. Oktober 2023 aufgrund der Mietzinserhöhung ändert (vgl. oben E. 4). Damit resultiert für die zweite Phase vom 1. August 2022 bis 30. September 2023 ein Unterhaltsanspruch der Berufungsgegnerin von (gerundet) Fr. 1’805.00 (Fr. 3’548.00 [Bedarf] + Fr. 2’507.00 [Überschussanteil] - Fr. 4’250.00 [Einkommen]; vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2.3 a) S. 16).

c) Phase III ab 01.10.2023:

Berufungsgegnerin

Berufungsführer

Total

Einkommen

Erwerbseinkommen

4’250.00

10’000.00

14’250.00

Bedarf

Grundbetrag

1’200.00

1’200.00

Wohnkosten

688.00

3’020.00

KVG

251.00

236.00

VVG

61.00

57.00

Arbeitsweg

240.00

Leasing

407.00

Auswärtige Verpflegung

200.00

Kommunikation

161.00

161.00

Versicherung

61.00

61.00

Steuern

686.00

686.00

Total

3’548.00

5’828.00

9’376.00

Überschuss/Manko

702.00

4’172.00

Zu verteilender Überschuss

4’874.00

Der Bedarf des Berufungsführers erhöht sich infolge Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023 um Fr. 140.00, sodass sein Bedarf total Fr. 5’828.00 beträgt. Betreffend der Bedarf der Berufungsgegnerin sowie die Einkommen kann auf die obenstehenden Ausführungen unter Phase II (E. 7.b) und die vor­instanzlichen Erwägungen (§ 45 Abs. 5 JG/SZ) verwiesen werden.

Der Berufungsführer bestreitet die Unterhaltsberechnung der Vor­instanz nicht, wonach aus dem Überschuss des Gesuchgegners zuerst das Manko der Gesuchstellerin zu decken ist und der noch verbleibende Überschuss ermessensweise hälftig auf die Parteien zu verteilen ist. In der dritten Phase liegt ein Überschuss von Fr. 4’874.00 vor, der hälftig auf die Parteien zu verteilen ist (Fr. 4’874.00 / 2 = Fr. 2’437.00). Damit resultiert für die dritte Phase ein Unterhaltsanspruch der Berufungsgegnerin von (gerundet) Fr. 1’735.00 (Fr. 3’548.00 [Bedarf] + Fr. 2’437.00 [Überschussanteil] - Fr. 4’250.00

[Einkommen]; vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2.3 a) S. 16).

8. a) Zuletzt erklärt der Berufungsführer, die Berufungsgegnerin habe die Zahlung von Fr. 1’000.00 anlässlich der Parteibefragung anerkannt, weshalb Belege für die Zahlung nicht eingereicht worden seien (KG-act. 1, S. 7). Der Berufungsführer äusserte sich zur Zahlung von Fr. 1’000.00 erneut in einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 im Sinne des unbedingten Replikrechts (KG-act. 9). Er habe bereits in der ersten Stellungnahme vom

24. Oktober 2022 ausgeführt, dass er im Mai 2022 Fr. 1’000.00 auf das gemeinsame Konto überwiesen habe und Unterhalt erst ab Juni 2022 ein Thema sei (KG-act. 9, S. 3). Die Berufungsgegnerin habe anlässlich der Parteibefragung vom 15. März 2023 bestätigt, im Mai 2022 Fr. 1’000.00 erhalten zu haben. Es sei unstreitig, dass die Anträge zwar vorzugsweise förmlich als solche einzubringen seien, dass aber auch unförmliche Anträge, also solche, die in der Begründung eingebracht werden, Gültigkeit hätten und zu beachten seien. Die Vor­instanz habe denn auch die Verrechnung von Fr. 1’000.00 nicht mangels Antrags abgewiesen, sondern weil die Zahlung nicht belegt worden sei (KG-act. 9, S. 3).

b) Die Vor­instanz erklärt zur behaupteten Zahlung von Fr. 1’000.00 im Mai 2022, der Berufungsführer habe unterlassen, den Geldfluss von Fr. 1’000.00 zu belegen, weshalb eine allfällige Anrechnung an die vorstehend errechnete Unterhaltspflicht nicht erfolgen könne (angef. Verfügung, E. 2.2.4).

c) Die Berufungsgegnerin führt in ihrer Berufungsant­wort aus, sofern der Berufungsführer erstmals im Berufungsbegehren das Rechtsbegehren stelle, der Gesuchsgegner sei berechtigt, die im Mai 2022 geleistete Zahlung von Fr. 1’000.00 mit seinen Unterhaltszahlungen zu verrechnen, sei auf die Berufung nicht einzutreten. Dem anwaltlich vertretenen Berufungsführer sei es

ohne Weiteres zumutbar gewesen, vor Vor­instanz ein entsprechendes Rechtsbegehren zu stellen, dies für den Fall, dass der Berufungsgegnerin Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2022 zugesprochen würden. Dies habe er jedoch unterlassen. Die Änderung der Rechtsbegehren bzw. das neue Rechtsbegehren im Berufungsverfahren sei offensichtlich unzulässig (KG-act. 7, Rz. 6).

d) Änderungen oder Erweiterungen des Rechtsbegehrens und die Stellung zusätzlicher Rechtsbegehren führen zu einer Klageänderung (Reetz/‌Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 71; OGer ZH,

Beschluss und Urteil LB120116-O vom 18. Februar 2014 E. 5.a). Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO dann zulässig, wenn (lit. a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind, und (lit. b) sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht

(Brunner/‌Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 317 ZPO N 7; Six, a.a.O., Rn. 1.47k). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag verlangt sein könnte, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (BGer 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1; mit Verweis auf BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).

e) Der Berufungsführer stellt erstmals mit Berufung den Antrag, er sei berechtigt, die im Mai 2022 geleitete Zahlung von Fr. 1000.00 mit seinen Unterhaltszahlungen zu verrechnen (KG-act. 1, S. 2). Er macht jedoch keine Ausführungen zu den Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 317 ZPO und begründet nicht, weshalb er das neue Rechtsbegehren nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren stellte. Wie oben (E. 8.d) dargelegt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dieser aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (vgl. KG SZ, ZK2 2018 3 vom 25. März 2019 E. 2.b.aa). Aus diesen Gründen ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, wonach der Gesuchsgegner berechtigt sei, die im Mai 2022 geleistete Zahlung von Fr. 1000.00 mit seinen Unterhaltszahlungen zu verrechnen (KG-act. 1, S. 2), nicht einzutreten.

9. Der Berufungsführer macht weiter geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt, indem sie ausführe, die Gesuchstellerin könne als Pflegefachfrau Fr. 5’600 brutto inkl. 13. Monatslohn erzielen (KG-act. 1, S. 4). Der Berufungsführer zitiert seine Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 S. 4 Ziff. 3.2 Abs. 1 (KG-act. 1/3), wonach er ausgeführt habe, der Gesuchstellerin sei ein Lohn von ca. Fr. 5606.00 netto zuzuschreiben (KG-act. 1, S. 4;

KG-act. 1/3). Im angefochtenen Entscheid wird auf der nächsten Seite korrekterweise von “Nettoeinkommen von rund Fr. 5’600.00” geschrieben

(angef. Verfügung, S. 7, 3. Absatz). Der Berufungsführer belässt es bei dieser allgemein gehaltenen Rüge, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieses mutmasslich redaktionelle Versehen die angefochtene Verfügung beeinflusst haben soll (vgl. oben E. 2.b.dd). Demzufolge ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen.

10. Zusammenfassend ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als der erhöhte Mietzins per 1. Oktober 2023 im Bedarf des Berufungsführers zu berücksichtigen ist und infolgedessen die Unterhaltsbeiträge für Phase II und Phase III neu festzusetzen sind. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 2’200.00 den Parteien je zur Hälfte (angef. Verfügung, E. 5; Dispositivziffer 6). Der Berufungsführer moniert diese Regelung nicht (angef. Verfügung, Dispositivziffer 6 und 7; KG-act. 1). Im Rechtsmittelverfahren gilt in Bezug auf die dem Dispositionsgrundsatz unterstehenden und mit Berufung angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot (Six, a.a.O., Rn. 1.47c; BGE 129 III 417 E. 2.2.1). Das heisst, das Berufungsgericht darf den Eheschutzentscheid in den angefochtenen und dem Dispositionsgrundsatz unterstehenden Punkten nicht zu Ungunsten desjenigen Ehegatten abändern, der allein Berufung erhoben hat (Six, a.a.O., Rn. 1.47c). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Art. 318 Abs. 3 ZPO eine Abweichung vom Grundsatz von Art. 315 Abs. 1 ZPO beabsichtigt war bzw. dass beabsichtigt war, der Berufungsinstanz auch ohne entsprechende Berufungs- oder Anschlussberufungsanträge die Befugnis zu erteilen, über den Kostenpunkt in jedem Fall von Amtes wegen zu entscheiden (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 315 ZPO N 17). Der Bundesrat hielt die (bloss) klarstellende Natur von Art. 318 Abs. 3 ZPO fest. Damit kann nur gemeint sein, dass die bereits vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung geltenden Grundsätze – insbesondere das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren ohne eine solche erlaubende, entgegenstehende Berufungs- oder Anschlussberufungsanträge – auch im Lichte von Art. 318 Abs. 3 ZPO weiterhin gelten sollten (Reetz/Hilber, a.a.O.,

Art. 315 N 17; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7376). Infolge der in Art. 315 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regel über die Teilrechtskraft dürfen diese Kosten nicht von Amtes wegen neu verlegt werden (vgl. OGer ZH, Urteil vom 24. Januar 2013, LE120055-O/U E. IV.1.a). Wie eingangs erwähnt, gilt der Dispositionsgrundsatz (oben E. 1.a; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Will eine Partei auch den erstinstanzlichen Kostenentscheid von der Berufungsinstanz überprüfen lassen, so hat sie dies in ihren Berufungsanträgen daher klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. OGer ZH, Urteil vom 24. Januar 2013, LE120055-O/U E. IV.1.a). Mangels Anfechtung der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung durch den Berufungsführer (KG-act. 1; Art. 315 ZPO) ist keine Neuregelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen.

b) Sodann sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die Regeln des Art. 106 und Art. 107 ZPO gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (Six, a.a.O., Rn. 1.68; BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden entsprechend dem Kostenvorschuss auf Fr. 2’000.00 festgelegt (vgl. § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Der Berufungsführer obsiegt einzig in Bezug auf die Mietzinserhöhung, die eine geringe Anpassung der Unterhaltsberechnung (neu Phase III) zur Folge hat (oben E. 4.a ff.). Dahingegen unterliegt er mit seinen übrigen Anträgen betreffend den nachehelichen Unterhalt, insbesondere hinsichtlich des hypothetischen Einkommens der Berufungsgegnerin (oben E. 3.a ff.), der Anrechnung des Restwerts aus dem Leasingvertrag (oben E. 5.a ff.), der Berücksichtigung veränderter Steuerlast (oben E. 6.a ff.) und der Anrechnung von Fr. 1’000.00 (vgl. oben E. 8.a ff.). Das Obsiegen in Bezug auf die Mietzinserhöhung ist im Verhältnis zum Unterliegen der übrigen Anträge erkennbar höher (4:1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ermessensweise und ausgangsgemäss dem grösstenteils unterliegenden Berufungsführer zu 4/5 (Fr. 1’600.00) und der Berufungsgegnerin zu

1/5 (Fr. 400.00) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m.

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

c) Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin entsprechend dem Verhältnis der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA/SZ, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA/SZ). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA/SZ; vgl. KG SZ, ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11.e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA/SZ). Der Berufungsführer reichte eine rund siebenseitige Berufung (KG-act. 1) und eine dreiseitige Stellungnahme (KG-act. 9) ein, wohingegen die Berufungsgegnerin eine vierzehnseitige Berufungsant­wort verfasste (KG-act. 7). Angesichts der eher geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, aber der wichtigen Natur der Unterhaltsstreitigkeit, ist die Entschädigung ermessensweise (§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 2’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Der Berufungsführer unterliegt in der Mehrheit seiner Begehren (4/5; vgl. oben E. 10.b). Dementsprechend und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat er der Berufungsgegnerin 3/5, d.h. Fr. 1’200.00, reduziert zu bezahlen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2023 (ZES 22 446) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die

Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:

Phase I ab 01.05.2022 bis 31.07.2022

- Fr. 2’706.00

Phase II ab 01.08.2022 bis 30.09.2023

- Fr. 1’805.00

Phase III ab 01.10.2023

- Fr. 1’735.00

4. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

a) von 01.05.2022 bis 31.07.2022

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 2’200.00

Fr. 3’202.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 5’591.00

b) von 01.08.2022 bis 30.09.2023

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 4’250.00

Fr. 3’548.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 5’688.00

c) ab 01.10.2023

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gesuchstellerin

Fr. 4’250.00

Fr. 3’548.00

Gesuchsgegner

Fr. 10’000.00

Fr. 5’828.00

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2023 (ZES 22 446) bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem

Berufungsführer zu 4/5 (Fr. 1’600.00) und der Berufungsgegnerin zu

1/5 (Fr. 400.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers (Fr. 2’000.00) bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Anteil von Fr. 400.00 unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

12. Juli 2024 amu

ZK2 2023 76

Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC

ZK2 2023 76

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

BGE 133 III 393ATF 133 III 393DTF 133 III 393

5A_555/2013

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

5A_165/2018

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

ZK2 2022 57

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2022 15

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2022 15

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

5A_607/2022

5A_9/2013

5A_607/2022

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

5A_299/2012

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_299/2012

ZK2 2019 49

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_299/2012

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_258/2015

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

ZK2 2020 74

ZK2 2022 42

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC

5A_607/2022

BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433

5A_607/2022

Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC

5A_607/2022

5A_297/2016

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232

5A_607/2022

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

ZK2 2018 3

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 142 III 402ATF 142 III 402DTF 142 III 402

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

ZK2 2018 3

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

Art. 184 ORart. 184 COart. 184 CO

Art. 184 VAWart. 184 ORHart. 184 OR

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

5A_117/2010

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625

ZK2 2018 3

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK2 2018 3

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

4A_540/2014

ZK2 2022 67

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

4A_540/2014

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK2 2018 3

§ 45 JG

§ 45 JG

§ 45 JG

§ 45 JG

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

5A_793/2014

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK2 2018 3

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 315n mit Anhangart. 315n avec annexeart. 315n 1

Art. 315n mit Briefwechselart. 315n avec échange de lettresart. 315n 1

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

5A_496/2013

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

ZK2 2022 26

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF