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Entscheid

ZK2 2023 80

Kammer

7. Januar 2025Deutsch24 min

b) Beruht die im Eheschutzverfahren oder für das Scheidungsverfahren getroffene Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung, ist jedoch zu beachten, dass es den Parteien freisteht, mit der Übereinkunft Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlichen Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung daher unabänderlich. Folglich kann eine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse bezüglich solcher Tatsachen nicht verlangt werden, die gerade vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. Januar 2025

ZK2 2023 80

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. November 2023, ZES 2022 313);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Parteien heirateten am 27. September 2013 (Vi-act. KB 2). Der

Gesuchsteller reichte am 15. März 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. A/I, ZES 2019 175). Dieser verfügte am 16. Juli 2019 Folgendes (Vi-act, KB 3):

1. Vom Getrenntleben der Parteien per 15. Juli 2019 wird Vormerk genommen.

2. […]

3. Die Trennungsvereinbarung vom 15. Juli 2019 mit folgendem

Inhalt wird genehmigt:

1.-2. […]

3. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab

1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 einen monatlichen und vor­auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’000.00 zu bezahlen.

Ab 1. November 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 6’000.00 pro Monat.

4.-9. […]

4.-8. […]

Am 12. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I, ZEO 2021 72).

a) Mit Gesuch betreffend vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsver-fahren vom 26. April 2022 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Vi-act. A/I):

1. Der Beklagten sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.3. der Eheschutzverfügung vom 16. Juli 2019 (Verfahren

Nr. ZES 2019 175) für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, über ihr Einkommen seit dem 15. Juli 2019 bis heute und ihr Vermögen per 15. Juli 2019 sowie per 31. Dezember 2019, per 31. Dezember 2020, per

31. Dezember 2021 und per 31. März 2022 Auskunft zu erteilen. Insbesondere sei sie zu verpflichten, folgende Unterlagen dem Gericht einzureichen:

a) Steuererklärungen der Beklagten der Jahre 2019-2021

b) Auszüge sämtlicher Konten-, Versicherungs- und anderer Sparguthaben der Beklagten per 15. Juli 2019

c) Auszüge sämtlicher Konten-, Versicherungs- und anderer Sparguthaben der Beklagten per 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) zulasten der Beklagten.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsant­wort vom 4. Juli 2022 die

Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. A/II).

Mit der Stellungnahme vom 22. August 2022 änderte der Gesuchsteller seinen Antrag Ziff. 2 lit. a insofern, als die Steuererklärungen der Jahre 2019-2020 einzureichen seien. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. A/III).

Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 28. Oktober 2022

(Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/IV), vom 28. November 2022 (Gesuchsteller,

Vi-act. A/V), vom 22. Dezember 2022 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/VI), vom 14. Januar 2023 (Gesuchsteller, Vi-act. A/VII) und vom 14. Februar 2023

(Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/VIII), wobei sie an ihren Anträgen festhielten.

An der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 erfolgten die Parteivorträge

(Vi-act. D/2, S. 2 ff.). Daraufhin befragte die Einzelrichterin beide Ehegatten

(Vi-act. D/2, S. 4 ff.).

Die Einzelrichterin forderte beide Parteien am 11. Juli 2023 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen (Vi-act. D/3, D/4), was diese am 25. Juli 2023

(Gesuchsgegnerin, Vi-act. D/5) bzw. am 26. Juli 2023 (Gesuchsteller,

Vi-act. D/6) vornahmen.

Die Gesuchsgegnerin hielt mit ihrem Schlussvortrag vom 29. August 2023 an ihren Anträgen fest (Vi-act. D/8). Mit seinem Schlussvortrag vom

31. August 2023 präzisierte der Gesuchsteller seinen Antrag Ziffer 1 insofern, als rückwirkend seit dem 26. April 2022 und für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. D/9).

Die Einzelrichterin verfügte am 6. November 2023 Folgendes (Vi-act. A; angef. Verfügung):

1. Die Anträge des Gesuchstellers werden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin mit CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.

b) Dagegen erhob der Gesuchsteller bzw. Berufungsführer am

20. November 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es sei Dispositiv Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZES 2022 313 vom

6. November 2023 aufzuheben und es sei der Beklagten/Berufungsbeklagten in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.3 der Eheschutzverfügung vom 16. Juli 2019 (Verfahren ZES 2019 175) rückwirkend ab dem 26. April 2022 und für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur Neufestlegung des Trennungsunterhalts an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2. Es seien Dispositiv Ziffern 2. und 3. der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZES 2022 313 vom 6. November 2023 aufzuheben und es seien die vor­instanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem

Kläger/Berufungskläger für das vor­instanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % und ab 01.01.2024 von 8.1 %) zulasten der Beklagten/Berufungsbeklagten auch für das vorliegende Berufungsverfahren.

Mit Berufungsant­wort vom 30. November 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin bzw. Berufungsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsführers (KG-act. 6).

Am 15. Dezember 2023 reichte der Berufungsführer eine Stellungnahme zur Berufungsant­wort ein (KG-act. 8).

2. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zu den

Voraussetzungen einer Abänderung von Eheschutzmass­nahmen (wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse; angef. Verfügung, E. 2.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7).

a) Zu ergänzen ist, dass diese Voraussetzungen auch dann gelten, wenn in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren die Abänderung von in einem Eheschutzverfahren erstmals festgelegten Unterhaltsbeiträgen verlangt wird (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Für die Abänderung von Eheschutzmass­nahmen gelten gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung sinngemäss. Insbesondere gilt hier wie dort der Grundsatz, dass Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der

Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden sind, keinen Abänderungsgrund bilden können (vgl. Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 299 f.). Insofern schadet es nicht, wenn die Vor­instanz diesen Grundsatz unter Angabe eines Bundesgerichtsurteils, der die Abänderung eines Scheidungsurteils zum Gegenstand hatte, wiedergab (angef. Verfügung, E. 3.3; vgl. die Rüge des Berufungsführers: KG-act. 1,

Sachverhalt

S. 5 f. Ziff. 9).

b) Beruht die im Eheschutzverfahren oder für das Scheidungsverfahren getroffene Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung, ist jedoch zu beachten, dass es den Parteien freisteht, mit der Übereinkunft Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlichen Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung daher unabänderlich. Folglich kann eine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse bezüglich solcher Tatsachen nicht verlangt werden, die gerade vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit

einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) sind. Eine Anpassung bleibt möglich, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden (BGer 5A_563/2020 vom

29. April 2021 E. 3.1 m.H.; BGE 142 III 518 E. 2.5 und 2.6.1).

c) Der Berufungsführer rügt, die Vor­instanz habe die geltend gemachte Tatsache, dass nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens definitiv feststehe, dass die Parteien keine gemeinsame Zukunft haben, nicht berücksichtigt. Bereits diese Tatsache stelle einen Abänderungsgrund dar (KG-act. 1, S. 11 Ziff. 23). Der Umstand, dass das Scheidungsverfahren hängig ist, spricht für die Vermutung, dass mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr gerechnet werden kann (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.],

Erwägungen

FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 27c). Diesfalls hat das Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Insbesondere ist aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang von der Partei, die bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne

(BGE 147 III 301 E. 6.2). Der Vorrang der Eigenversorgung gewinnt dabei an Bedeutung (vgl. BGer 5A_108/2020 vom 7. Dezember 2021 E. 4.5.4 und 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5). Der Unterhaltsanspruch beruht jedoch weiterhin auf Art. 163 f. ZGB. Im Unterhaltspunkt liegt ein Abänderungsgrund vor, wenn sich die mass­gebenden Berechnungsgrundlagen (Einkommen und Bedarf der Parteien) seit Eintritt der formellen Rechtskraft des ursprünglichen Eheschutzentscheides wesentlich und dauerhaft verändert haben (Six,

Eheschutz, 2. A. 2014, N 4.05). Der blosse Umstand, dass das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht bereits einen Abänderungsgrund darstellen (vgl. KG SZ Beschluss ZK2 2015 25 vom 2. November 2015 E. 4c f.). Vielmehr sind die Kriterien nach Art. 125 ZGB, sofern ein Abänderungsgrund vorhanden ist, bei einer allfälligen Neubeurteilung des Unterhaltsanspruchs miteinzubeziehen.

3.

Der Berufungsführer machte als Abänderungsgrund insofern eine Einkommensveränderung der Berufungsgegnerin geltend, als sie das Bachelor-Studium im Sommer 2021 abgeschlossen haben sollte und es ihr inzwischen zumutbar und möglich sei, ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Ihr sei ohne weitere Übergangsfrist ein monatliches Erwerbseinkommen mit einem Pensum von 100 % von mindestens Fr. 5’500.00 netto anzurechnen

(Vi-act. A/I, S. 6 f., Ziff. 12 ff.).

a) Die Vor­instanz erwog, die Unterhaltspflicht sei in der Trennungsvereinbarung weder zeitlich limitiert noch an ein mögliches Ende des Studiums der Berufungsgegnerin gekoppelt worden. Die Parteien hätten eine unbefristete eheliche Unterhaltspflicht vereinbart. Ohne gegenteilige Hinweise sei davon auszugehen, dass das nach wie vor fortgeführte Studium der Berufungsgegnerin in der Trennungsvereinbarung mitberücksichtigt worden sei. Damit bleibe kein Raum für eine Neubeurteilung dieser Frage. Es liege nicht ausserhalb des zu Erwartenden, dass die Regelung gemäss Eheschutzentscheid während mehr als drei Jahren gelten solle. Zudem behaupte der Berufungsführer auch keine tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Berufungsgegnerin. Folglich verneinte die Vor­instanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes betreffend das Einkommen der Berufungsgegnerin (angef. Verfügung, E. 3.3).

Der Berufungsführer rügt insbesondere, in der Trennungsvereinbarung sei der Berufungsgegnerin im Hinblick auf das Studium kein Einkommen angerechnet worden. Die Unterhaltsregelung sei klar an das Studium gekoppelt gewesen. Die Parteien seien von einem Vollzeitstudium ausgegangen. Das Bachelorstudium in Psychologie dauere an der E.________ sechs Semester, das Masterstudium vier Semester. Er sei davon ausgegangen, dass die Berufungsgegnerin im Sommer 2021 über den Studienabschluss Bachelor verfüge. Zudem sei er von einem Studienbeginn im Herbst 2018 ausgegangen, die Berufungsgegnerin habe aber bereits im Jahre 2017 mit dem Studium begonnen. Bei Einleitung des Abänderungsverfahrens habe die Berufungsgegnerin bereits fünf Jahre ohne Abschluss studiert. Die überlange Studiendauer sei belegt. Damit hätten sich die tatsächlichen Umstände, die der Eheschutzvereinbarung zugrunde gelegen seien, als unrichtig erwiesen bzw. habe sich die Studiendauer nicht wie prognostiziert entwickelt, was einen Abänderungsgrund darstelle. Die Berufungsgegnerin habe auch nicht Vollzeit studiert, was anhand der Anzahl erworbener ECTS-Credits ersichtlich sei. Die der Eheschutzvereinbarung zugrunde gelegenen tatsächlichen Umstände hätten sich als unrichtig erwiesen bzw. hätten sich nicht wie prognostiziert entwickelt, was einen Abänderungsgrund darstelle (KG-act. 1, S. 7-11, Ziff. 13 ff.).

b) Die Eheschutzverfügung vom 16. Juli 2019 enthält abgesehen vom

Dispositiv

Prozesssachverhalt keine Erwägungen (Vi-act. KB 3). Ebenso wenig wurden die den Parteien im Rahmen der Unterhaltsberechnung angerechneten Einkommen festgehalten. Dem in Dispositivziffer 3 der Eheschutzverfügung wiedergegebenen Wortlaut der Vereinbarung ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Berufungsführer verpflichtete, der Berufungsgegnerin ab 1. Juli 2019 bis am 31. Oktober 2019 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’000.00 sowie ab 1. November 2019 einen solchen von Fr. 6’000.00 zu bezahlen (Vi-act. KB 3, S. 4, Ziff. 3). Die dem vereinbarten Unterhalt zugrunde gelegenen Einkommensverhältnisse der Parteien sind demnach dem Eheschutzentscheid nicht zu entnehmen.

c) Der Berufungsführer behauptete im Abänderungsverfahren erstinstanzlich, dass der Unterhaltsvereinbarung ein Einkommen der Berufungsgegnerin von Fr. 0.00 zugrunde gelegen habe. Die Berufungsgegnerin sei seit der Eheschliessung im Jahr 2013 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen

(Vi-act. A/I, S. 4, Ziff. 8). Letzteres bestätigte die Berufungsgegnerin

(Vi-act. A/II, S. 8, Ziff. 14). Damit ist unbestritten, dass die Berufungsgegnerin im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 15. Juli 2019 kein Erwerbseinkommen

erzielte. Sodann sind sich die Parteien einig, dass die Berufungsgegnerin seit 2018 (Berufungsführer, Vi-act. A/I, S. 5, Ziff. 11) bzw. 2017 (Berufungsgegnerin, Vi-act. A/II, S. 9, Ziff. 20) an der E.________ Psychologie studiert. Dies war bereits im Eheschutzverfahren bekannt (Vi-act. A/I, S. 7, Ziff. 14;

vgl. Vi-act. A/II, S. 15; je ZES 2019 175).

d) Der Berufungsführer machte im Abänderungsverfahren erstinstanzlich geltend, die Parteien hätten sich nicht als tatsächliche Grundlage der Eheschutzvereinbarung auf eine unbefristete, ewige Studienzeit der Berufungsgegnerin geeinigt. Die Befristung sei einem Studium immanent. Er sei davon ausgegangen, dass die Regeldauer für das Bachelorstudium für Vollzeitstudenten bei sechs Semestern liege. Dies sei Grundlage der Vereinbarung gewesen. Das Studium habe dazu gedient, dass die Berufungsgegnerin innert nützlicher Frist ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen solle. Die Parteien seien klar von einem Bachelor Vollzeitstudium über drei Jahre ausgegangen. Die Übergangszeit bis 2021 habe er der Berufungsgegnerin für die Aufnahme einer Berufstätigkeit gewähren wollen (Vi-act. A/III, S. 6 f., Ziff. 13; vgl. Vi-act. A/V, S. 5, Ziff. 12). Dem von der Berufungsgegnerin eingereichten Dokument zum Studienstand vom 16. März 2022 sei zu entnehmen, dass sie während der 9 Semester nicht einmal die Hälfte der durchschnittlichen ECTS Credits pro Semester erworben habe. Damit ergebe sich, dass sie nicht Vollzeit studiert habe, was beim Abschluss der Eheschutzvereinbarung nicht bekannt und nicht vorhersehbar gewesen sei, sodass ein Abänderungsgrund vorliege (Vi-act. A/V, S. 7, Ziff. 17 f.). Die Berufungsgegnerin entgegnete erstinstanzlich, dass die Parteien in der Eheschutzvereinbarung keine zeitliche Limitierung des ehelichen Unterhalts vereinbart hätten, obwohl ihr Studium bekannt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch sie zwischen den Parteien damals strittig gewesen sei

(Vi-act. A/IV, S. 7 Ziff. 12). Sie studiere insofern in einem Vollzeitstudium, als sie sich voll dem Studium widme. Sie habe bereits im Eheschutzverfahren anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, dass sie studiere, aber hinsichtlich der Anzahl Credits noch nicht so weit sei. Sodann habe sie bereits damals gesagt, dass sie einen Masterabschluss benötige. Auch habe sie bereits damals gesagt, dass sie noch drei bis vier Jahre bis zum Bachelorabschluss benötigen werde. Es sei daher den Parteien bekannt gewesen, dass sie das Studium nicht im Jahr 2020 abschliessen werde (Vi-act. A/IV, S. 7 Ziff. 12 f.).

Im Eheschutzverfahren erwähnte der Berufungsführer, die Berufungsgegnerin habe letztes Jahr (2018) begonnen, Psychologie und Kunstgeschichte zu studieren, dies ohne die Aufnahme einer angemessenen und zumutbaren Nebenerwerbstätigkeit (Vi-act. A/I, S. 7, Ziff. 14, ZES 2019 175). Die Berufungsgegnerin führte sinngemäss aus, mangels Anerkennung ihrer russischen Ausbildung und aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse sei es ihr nicht möglich, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es sei ihr nicht zumutbar, eine Beschäftigung als ungelernte Hilfskraft anzunehmen. Sie studiere derzeit an der E.________. Der bisherige Studienverlauf sei sehr erfolgreich (Vi-act. A/II, S. 21 ff., ZES 2019 175). Der Berufungsführer entgegnete, die Berufungsgegnerin verfüge über mehrere Zertifikate in deutscher Sprache, sodass die angeblichen Sprachbarrieren widerlegt seien. Weshalb ihr die Annahme einer

Beschäftigung in der Immobilien- oder Reinigungsbranche nicht zumutbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei jeweils mittwochs und donnerstags den ganzen Tag zu Hause, schlafe immer bis 09:00 Uhr und studiere nur Teilzeit. Es sei ihr somit möglich und zumutbar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Weil sie aktuell noch studiere, gestehe er ihr für die Aufnahme einer 100 % Erwerbstätigkeit eine Übergangsphase zu. Dabei gehe er davon aus, dass sie spätestens in einem Jahr ihr Studium mit einem Bachelor abschliessen werde. Ausserdem sei sie – wie jede Studentin auch – in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in reduziertem Pensum von mindestens 50 % nachzugehen (Vi-act. A/IV,

S. 16 f., ZES 2019 175).

An der Parteibefragung im Eheschutzverfahren sagte die Berufungsgegnerin, mit den Kreditpunkten sei sie noch nicht so weit im Studium, sie sei im vierten Semester. Im Moment sei das Ziel ein Bachelor-Abschluss. Aber das sei klar nicht genug, man müsse immer bis zum Master studieren. Sie denke, dass sie bis zum Bachelor-Abschluss noch drei bis vier Jahre benötige. Im Moment könne sie es sich nicht leisten, eine Arbeit zu suchen. Sie konzentriere sich zu 100 % auf das Studium (Vi-act. D1, ab 2:16, ZES 2019 175).

Damit war im Eheschutzverfahren umstritten, ob die Berufungsgegnerin Vollzeit oder Teilzeit studiere und ob sie während ihres Studiums eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen könne und müsse. Die Parteien waren sich ebenso wenig einig, ob die Berufungsgegnerin einen Bachelor- oder einen Masterabschluss als Ziel anstrebte und wie lange ihr Studium insgesamt dauern würde. Damit bestand einerseits eine Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob die Berufungsgegnerin während ihres Studiums eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen könne. Anderseits bestand eine Unsicherheit insbesondere auch betreffend die Dauer des Studiums und infolgedessen betreffend den Zeitpunkt, in welchem der Berufungsgegnerin die Aufnahme einer 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich sein würde. Die effektive Studiendauer steht im Voraus aus verschiedenen Gründen kaum je genau fest. Hätte der anwaltlich vertretene Berufungsführer den Unterhaltsbeitrag an eine (Regel-)Studiendauer knüpfen wollen, hätte er auf einer entsprechenden Formulierung in der Vereinbarung vom 15. Juli 2019 (Vi-act. D2, ZES 2019 175) bestehen können. Die Parteien regelten den Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren unter Berücksichtigung der nicht definitiv feststehenden Studiendauer, weshalb dieser vergleichsweise bereinigte Punkt nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht werden kann, zumal mangels Angabe einer Regel-Studiendauer oder einer anderweitigen zeitlichen Begrenzung keine Referenzgrösse im Hinblick auf die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Ebenfalls regelten die Parteien den Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren ohne Zielvorgabe hinsichtlich der pro Semester zu erwerbenden ECTS-Credits im Wissen darum, dass die Berufungsgegnerin mit den Kreditpunkten „noch nicht so weit im

Studium“ war. Dass das Studium derzeit noch andauert, liegt angesichts des Umstands, dass die Berufungsgegnerin in einer Fremdsprache studiert, auch (noch) nicht klarerweise ausserhalb einer möglichen Entwicklung. Dasselbe gilt auch für die von der Berufungsgegnerin bis 16. März 2022 erworbene Anzahl von 130 ECTS-Credits (Vi-act. BB 9). Die Dauer des Studiums wie auch die Anzahl der von der Berufungsgegnerin erworbenen ECTS-Credits können deshalb vorliegend nicht als Abänderungsgründe geltend gemacht werden.

4. Als weiteren Abänderungsgrund brachte der Berufungsführer erstinstanzlich eine Reduktion seines eigenen Einkommens vor.

a) Die Vor­instanz erwog, die Reduzierung des Arbeitspensums bei der F.________ von 40 % auf 20 % sei unbestritten und mit der Steuererklärung 2019, der Lohnabrechnung Januar 2019 sowie den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2022 hinreichend bewiesen. Der Berufungsführer habe selbst ausgeführt, die Reduktion sei erfolgt, weil das Informatikprojekt, für dessen Einführung er angestellt worden sei, mittlerweile habe implementiert werden können und sich sein Aufgabenbereich reduziert habe. Gemäss Schreiben der F.________ vom 16. August 2022 sei die Reduktion der Arbeitszeit nach den Projektarbeiten bereits bei der Anstellung und damit vor der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung thematisiert worden. Die Anpassung des Arbeitspensums sei bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung bekannt gewesen und habe bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt werden können. Somit fehle es an der fehlenden Voraussehbarkeit. Zudem habe der Berufungsführer nicht plausibel dargelegt, weshalb er seine frei werdende Arbeitskapazität nicht durch die Aufnahme oder Ausweitung einer anderen Stelle eingesetzt habe. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien unsubstantiiert und unbelegt geblieben. Sodann sei der

Berufungsführer alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der G.________GmbH, deren Angestellter er sei. Zur Ermittlung des Einkommens seien daher auch die Jahresrechnungen zu berücksichtigen. Aus den Jahresrechnungen 2019 bis 2022 sei ersichtlich, dass sich der Dienstleistungsertrag im Jahr 2021 etwas verringert habe, für das Jahr 2022 aber wieder habe gesteigert werden können und lediglich minim (1 %) unter dem Dienstleistungsertrag des Jahres 2019 liege. Ähnliches könne über den Personalaufwand ausgeführt werden. Beim Jahresgewinn zeige sich gar eine stetige Verbesserung, was gegen die Argumentation des Berufungsführers spreche, wonach die G.________GmbH durch die Einführung der neuen Tarifordnung wirtschaftlich wesentlich schlechter dastehe als zuvor. Der Berufungsführer vermöge keinen nachvollziehbaren Grund vorzubringen, weshalb die ab dem 1. Januar 2021 geltende H.________ zu einer massiven Einkommensreduktion geführt haben solle. Es sei davon auszugehen, dass er die Einkommensreduktion als Inhaber der G.________GmbH selbst konstruiert habe. Zudem habe der Berufungsführer an der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 im Eheschutzverfahren vorgebracht, es werde wahrscheinlich infolge Auftragsverlusts per Ende 2019 zu einer Reorganisation der G.________GmbH kommen und das monatliche Einkommen werde sich ab 1. Januar 2020 auf insgesamt netto Fr. 6’669.00 verringern. Vor diesem Hintergrund wäre fraglich, ob die Abänderungsvoraussetzung der fehlenden Voraussehbarkeit gegeben wäre. Schliesslich mache der Berufungsführer keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, weshalb es ihm nicht möglich sein solle, die G.________GmbH zu liquidieren und eine andere, unselbständige Arbeitstätigkeit im Bereich der Buchhaltung aufzunehmen. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik dürfte es ihm möglich sein, ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 12’000.00 zu erzielen. Ein entsprechendes monatlich zumutbares Nettoeinkommen von rund Fr. 10’000.00 lasse sich zudem mit dem Einkommen für ein 20 %-Pensum bei der F.________ plausibilisieren, welches hochgerechnet auf ein

100 %-Pensum netto Fr. 9’805.00 betragen würde. Der Berufungsführer

vermöge keinen Abänderungsgrund glaubhaft zu machen (angef. Verfügung, E. 4.3 f.).

Der Berufungsführer macht geltend, er habe den Zeitpunkt der Implementierung des Informatikprojekts bei der F.________ nicht gekannt. Er habe dargelegt, dass die Doppelbelastung mit den zwei Arbeitsstellen enorm sei. Zudem habe er keine frei gewordene Arbeitskapazität, die für eine dritte Arbeitsstelle eingesetzt werden könnte. Die Reorganisation der H.________ sei im Eheschutzverfahren zwar ein Thema gewesen, indessen sei es kein Thema und nicht absehbar gewesen, dass die G.________GmbH eineinhalb Jahre später die lukrative Einsammlung von Wertstoffen für die I.________ an die H.________ übergeben müsse und diese Einsammlung nur noch im Rahmen des neuen Vertrages mit der H.________ ausführen könne, der ihm keinerlei unternehmerischen Spielraum mehr lasse. Sodann habe die Berufungsgegnerin zu den Jahresrechnungen 2018 bis 2022 keine substantiierten Ausführungen gemacht bzw. keine substantiierte Stellungnahme eingereicht. Die Vor­instanz habe ihre Erwägungen ohne die erforderlichen Tatsachenbehauptungen der Berufungsgegnerin, zu denen er hätte Stellung nehmen können, vorgenommen, und damit den Verhandlungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör verletzt. Entsprechend unzulässig und unzutreffend sei, dass davon auszugehen sei, dass er die Einkommensreduktion selbst konstruiert habe. Die Vor­instanz habe ausser Acht gelassen, dass er anlässlich seiner persönlichen Befragung ausgeführt habe, dass es keinen Einbruch in der Geschäftstätigkeit gegeben habe und es für ihn einschneidend gewesen sei, weil ganz andere Tarife anwendbar seien und das ganze System nur aufwandvergütet sei. Die jährliche Entschädigung der H.________ für die Administration habe sich verringert. Er habe wegen der

exklusiven Tätigkeit für die H.________ keinen unternehmerischen Spielraum mehr. Er habe dargelegt, dass er ab dem 1. Januar 2021 eine massive Einkommenseinbusse habe und dass bei Abschluss der Trennungsvereinbarung die Einbindung des bisher separat abgerechneten Sammelvertrags mit der I.________ kein Thema gewesen sei. Er habe dargelegt, dass er vertraglich eingebunden sei und die Liquidation des Transportbetriebes rund zwei Jahre in Anspruch nehmen würde. Er habe darauf hingewiesen, dass er dann 59 Jahre alt wäre und die Chancen auf eine neue Anstellung entsprechend gering seien (KG-act. 1, S. 11-14, Ziff. 24 ff.).

b) Wie bereits erwähnt, sind der Eheschutzverfügung vom 16. Juli 2019 keine Angaben zum Einkommen der Parteien zu entnehmen (Vi-act. KB 3). Der Berufungsführer machte erstinstanzlich geltend, der Eheschutzverfügung sei ein Einkommen von Fr. 10’000.00 zugrunde gelegen. Dieses habe sich aus dem Jahresnettoeinkommen von Fr. 80’033.00 bei der G.________GmbH sowie dem Jahresnettoeinkommen von Fr. 48’627.00 aus der Tätigkeit bei der F.________ zusammengesetzt. Die damals eingereichten Beilagen (Lohnausweise 2018 und Lohnabrechnung F.________ vom Januar 2019) reichte er nochmals ein (Vi-act. A/I, S. 7 f., Ziff. 18). Die Berufungsgegnerin bestritt, dass der Vereinbarung ein Einkommen von Fr. 10’000.00 zugrunde gelegen sei. Sie habe im Eheschutzverfahren geltend gemacht, dass insbesondere das Einkommen bei der G.________GmbH zu niedrig sei. Die Parteien hätten ihren

Lebensunterhalt auch aus dem Vermögen des Berufungsführers finanziert, was zu berücksichtigen sei. Ebenso habe sie die behauptete, sich demnächst

realisierende Einkommensreduktion bestritten. Die Parteien hätten auch die Einkommenssituation vergleichsweise geregelt. Bei der vorliegend behaupteten Einkommensreduktion handle es sich nicht um neue Tatsachen. Die Einkommensreduktion infolge reduzierten Arbeitspensums sowie Umsatzeinbussen bei der G.________GmbH habe der Berufungsführer bereits damals aufgeführt, sodass diese vorhersehbar gewesen und in der Vereinbarung berücksichtigt

worden seien (Vi-act. A/II, S. 5 f., Ziff. 7.5 ff.). Es bestünden Hinweise, wonach sich der Berufungsführer für die Tätigkeit bei der G.________GmbH einen zu tiefen Lohn ausbezahlen lasse (Vi-act. A/II, S. 12, Ziff. 29). Die Berufungsgegnerin verwies auf verschiedene Eingaben im Eheschutzverfahren.

c) Der Berufungsführer hielt im Eheschutzverfahren fest, er sei seit Mai 2014 mit einem Pensum von 40 % bei der F.________ als Buchhalter angestellt. Im übrigen Umfang sei er bei der G.________GmbH selbständig

erwerbend tätig. Er machte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’669.00 bei der G.________GmbH und ein solches von Fr. 3’740.00 bei der F.________

geltend, total Fr. 10’409.00. Als Beweise reichte er die Lohnausweise 2018 der G.________GmbH und der F.________ sowie die Lohnabrechnung der F.________ vom Januar 2019 ein. Zudem führte er aus, infolge Auftragsverlusts Ende 2019 werde es zu einer Reorganisation bei der G.________GmbH kommen, die mit der Stilllegung eines LKWs sowie einem Stellenabbau verbunden sei (Vi-act. A/I, ZES 2019 175, S. 6 f., Ziff. 12 f.). Die Berufungsgegnerin brachte verschiedene Hinweise auf die angebliche „Finanzkraft“ des Berufungsführers vor (teure Vermögenswerte, luxuriöse Urlaube, hohe Darlehen an Dritte;

Vi-act. A/II, ZES 2019 175). An der Hauptverhandlung machte der Berufungsführer geltend, ihm sei ab 1. April 2019 eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden. Sein Arzt habe ihm jedoch eine Reduktion der Arbeitslast empfohlen, weshalb er per Ende 2019 seine Teilzeittätigkeit in Zug aufgeben werde. Wahrscheinlich werde es infolge Auftragsverlusts per Ende 2019 zu einer

Reorganisation der G.________GmbH kommen. Damit verbunden sei eine Stilllegung eines LKWs sowie ein Stellenabbau im Umfang von etwa 30 %.

Entsprechende Diskussionen seien noch im Gang und daher nicht restlos abschätzbar. Infolge Aufgabe seiner Tätigkeit in Zug per Ende 2019 werde sich sein Einkommen ab 1. Januar 2020 auf monatlich netto Fr. 6’669.00 reduzieren. Die Parteien hätten auch von seinem Vermögen gelebt, wovon aber kaum mehr etwas übriggeblieben sei (Vi-act. A/IV, ZES 2019 175, S. 12, Ziff. 23 und

S. 14 f., Ziff. 26). An der Parteibefragung sagte der Berufungsführer aus, er sei zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Sein Arzt habe ihm aber bereits im Jahre 2011 empfohlen, sein Arbeitspensum zu reduzieren, weil sein Kopf kaputt sei. Er könne nicht mehr drei, vier Sachen gleichzeitig machen (Vi-act. D1, ab 2:10).

Demzufolge war auch das Einkommen des Berufungsführers im Eheschutzverfahren umstritten. Ausserdem war die bevorstehende Reorganisation der G.________GmbH infolge eines Auftragsverlusts bereits bekannt. Insbesondere rechnete der Berufungsführer bereits damals damit, dass er einen LKW werde stilllegen müssen. Die Einkommensreduktion bei dieser Tätigkeit war demnach nicht unvorhersehbar. Die Arbeitsstelle bei der F.________ wollte der Berufungsführer sogar gänzlich aufgeben, sodass auch diesbezüglich ein Einkommensverlust vorhersehbar war. Insgesamt rechnete der Berufungsführer bereits damals mit einer Einkommensreduktion, doch war die genaue Einkommensentwicklung in naher Zukunft ungewiss. Diese Unsicherheit beendeten die Parteien mit der Festlegung des Unterhaltsbeitrags in der Vereinbarung vom 15. Juli 2019. Darin wurde kein Einkommen als Referenzgrösse festgehalten, obwohl der anwaltlich vertretene Berufungsführer auf einer entsprechenden Formulierung hätte bestehen können. Eine Einkommensreduktion zufolge

Reorganisation der G.________GmbH und wegen einer Pensumsreduktion bei der F.________ kann deshalb nicht als Abänderungsgrund des Unterhaltsbeitrages geltend gemacht werden.

5. Aus dem Erwähnten ergibt sich, dass der Berufungsführer keinen Abänderungsgrund glaubhaft machen konnte. Die Vor­instanz wies demnach das Abänderungsgesuch zu Recht ab, weshalb auch die Berufung abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen und hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In summarischen Verfahren beträgt das

Honorar praxisgemäss (statt vieler KG SZ, ZK2 2022 7 E. 5 m.H.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Im Hinblick auf die eher grosse Wichtigkeit von Ehegattenunterhaltsbeiträgen, dem jedoch auf die Einkommen beschränkten Prozessthema und den wenigen zu würdigenden Unterlagen erscheint für die neunseitige Berufungsant­wort (KG-act. 6) eine Entschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

8. Januar 2025 amu

ZK2 2023 80

§ 45 JG

5A_467/2020

BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

5A_563/2020

BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

5A_108/2020

5A_42/2020

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

ZK2 2015 25

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK2 2022 7

§ 10 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF