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Entscheid

ZK2 2023 82

Präsidial

8. Januar 2024Deutsch3 min

8. Januar 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. Januar 2024

ZK2 2023 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Berufungsführer,

gegen

1. B.________,

Berufungsgegnerin,

2. C.________,

Berufungsgegnerin,

betreffend

Willensvollstreckung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. November 2023, ZET 2023 375);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Berufungsführer gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. November 2023 betreffend Testamentseröffnung am 28. November 2023 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Berufungsgegnerin 1 am 12. Dezember 2023 die Berufungsantwort erstattete (KG-act. 6);

- der Berufungsführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 mitteilte, er ziehe die Berufung zurück (KG-act. 7);

- den Berufungsgegnerinnen diese Eingabe zugestellt und ihnen eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass das Verfahren ohne Gegenbemerkungen unter Gerichtskostenauflage an den Berufungsführer, aber ohne Entschädigungen der Parteien abgeschrieben werde (KG-act. 8), woraufhin sich die Parteien nicht vernehmen liessen;

- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind und wie angekündigt sowie ohnehin mangels Antrags

(Berufungsgegnerin 1) und mangels Aufwands (Berufungsgegnerin 2) keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgt (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des von dem Berufungsführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 900.00 wird ihm nach definitiver Erledigung zurückerstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30’000.00 beträgt.

Liegt der Streitwert unter Fr. 30’000.00 kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist.

Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerinnen (je 1/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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Sachverhalt

8. Januar 2024 amu

ZK2 2023 82

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF