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Entscheid

ZK2 2023 84

Kammer

17. Dezember 2024Deutsch150 min

A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen E.________ und des am ________ geborenen F.________.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Dezember 2024

ZK2 2023 84 und 85

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller, Berufungsführerin und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen

(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. November 2023, ZES 2022 505);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen E.________ und des am ________ geborenen F.________.

B. Der Gesuchsteller stellte am 12. Oktober 2022 beim Bezirksgericht March ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

1. Obhut

Es seien die Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz von E.________ und F.________ beim Kindsvater ist.

Erwägungen

2.

Betreuungs- bzw. Besuchsregelung

E.________ und F.________ werden von Montag, 08.00 Uhr bis Mittwoch, 18.00 Uhr vom Kindsvater und von Mittwoch, 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, von der Kindsmutter betreut.

E.________ und F.________ werden zwischen Freitag, 18.00 Uhr und Montag, 08.00 Uhr in den geraden Kalenderwochen vom Kindsvater und in den ungeraden Wochen von der Kindsmutter betreut.

Die Übergabe erfolgt jeweils am Wohnort des die Obhut übernehmenden

Elternteils oder bei erfolgter Einschulung mit Übergabe in den Kindergarten oder die Schule.

3.

Ferien

Jeder Elternteil hat Anspruch darauf, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr 6 Wochen Ferien zu verbringen. Es ist möglich, jeweils 3 Wochen am Stück zu beziehen. Diese Ferientage, sofern sie sich nicht mit den Obhutstagen decken, sind zwei Monate im Voraus anzuzeigen. Fallen die Ferientage in das Betreuungswochenende des anderen

Elternteils, werden die Betreuungstage nachgeholt.

Nach Einschulung: Die Parteien sind berechtigt, E.________ und F.________ zu je 50% der Schulferien pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.

In den Sport-, Frühjahrs-, Herbst- und Weihnachtsferien verbleiben E.________ und F.________ nach Schulende beim Elternteil, bei dem sie die Woche verbracht haben. In der Hälfte der Ferien (jeweils Sonntag 12.00 Uhr) wechseln sie zum anderen Elternteil (Ausnahme Weihnachten, vgl. Antrag Ziffer 4).

Am Ende des letzten Schultages vor den Sommerferien wechseln E.________ und F.________ zum anderen Elternteil und verbringt bei ihm die erste Hälfte der Sommerferien. Der Wechsel zum anderen Elternteil erfolgt in der Mitte der Ferien (Samstag 12.00 Uhr), von dem sie nach

Ferienende den ersten Schultag nach den Ferien beginnt.

Der Wechsel der Betreuung während den Weihnachtsferien erfolgt gemäss hälftiger Aufteilung der Betreuungstage jeweils um 12.00 Uhr, wodurch sich im neuen Kalenderjahr eine Alternierung der Betreuung an geraden/ungeraden Kalenderwoche ergibt.

4.

Feiertage

Der Vater sei zu berechtigen, E.________ und F.________ in den ungeraden Kalenderjahren die Weihnachtsfeiertage vom 23. Dezember, 18.00 Uhr (oder Schulende) bis 25.12. um 12.00 Uhr und vom

27.12

12.00 Uhr bis zur Hälfte der Ferientage zu betreuen, die restlichen Weihnachtsferien verbringen die gemeinsamen Kinder bei der Kindsmutter. ln geraden Kalenderjahren wechselt dieselbe Routine zur Mutter.

Feiertage, ausser Ostermontag, die unmittelbar nach einem Wochenende folgen, verlängern die Betreuungszeit bis zu Beginn des nächstfolgenden Schultages. An Ostermontag wechseln die Kinder zum anderen Elternteil.

5.

Kindsunterhalt

Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater ab Einreichung des vorliegenden Verfahrens an den Unterhalt von F.________ und E.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5%verzinslichen Unterhaltsbeitrag und nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen, jedoch mindestens CHF 100.00.

6.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten der Kindsmutter.

Gleichzeitig ersuchte der Gesuchsteller um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 berechtigte der Einzelrichter ihn superprovisorisch einstweilen, die beiden Kinder E.________ und F.________ je jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals am Freitag, 21. Oktober 2022, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen wies er das Gesuch ab (Vi-act. 2).

Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin was folgt (Vi-act. 13):

1.

Die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter ist.

2.

Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;

in jeder Woche am Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

in Jahren mit gerader Jahreszahl

an Ostern von Gründonnerstag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;

an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis zum

26.

Dezember,18:00 Uhr;

an Neujahr von 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr;

in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag 18:00 Uhr;

an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18:00 Uhr;

an Neujahr von 1. Januar, 10.00 Uhr bis 2. Januar, 10:00 Uhr;

während 3 Schulferienwochen, jeweils eine Woche am Stück; die Ferien sind mind. drei Monate im Voraus zwischen den

Parteien zu vereinbaren, im Streitfall steht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut.

3.

Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats:

für E.________: Fr. 5’489.40

für F.________: Fr. 10’031.20, wovon Fr. 4’542.45 Betreuungsunterhalt.

Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Beträge nach Eingang der vom Gesuchsteller zur Edition verlangten Unterlagen näher zu spezifizieren bzw. anzupassen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchstellers.

An der Einigungsverhandlung vom 25. April 2023 fand eine Parteibefragung statt. Die Parteien konnten sich nicht einigen (Vi-act. 20). Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 konkretisierte der Gesuchsteller seine Anträge wie folgt

(Vi-act. 30):

1.

Obhut

1.1

Es seien die Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz von E.________ und F.________ beim Kindsvater ist.

1.2

Eventualiter: Es seien die Kinder E.________ und F.________ unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz von E.________ und F.________ beim Kindsvater ist.

2.

Betreuungs- bzw. Besuchsregelung

2.1

Es sei der Kindsmutter ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen.

2.2

Eventualiter:

2.2.1

E.________ und F.________ werden von Montag, 08.00 Uhr bis Mittwoch, 18.00 Uhr vom Kindsvater und von Mittwoch, 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr von der Kindsmutter betreut.

2.2.2

E.________ und F.________ werden zwischen Freitag 18.00 Uhr und Montag, 08.00 Uhr in den geraden Kalenderwochen vom Kindsvater und in den ungeraden Wochen von der Kindsmutter betreut.

2.2.3

Die Übergabe erfolgt jeweils am Wohnort des die Obhut übernehmenden Elternteils oder bei erfolgter Einschulung mit Übergabe in den Kindergarten oder die Schule.

3.

Ferien

3.1

Es sei der Gesuchsgegnerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen.

3.2

Eventualantrag

3.2.1

Jeder Elternteil hat Anspruch darauf, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr 6 Wochen Ferien zu verbringen. Es ist möglich, jeweils 3 Wochen am Stück zu beziehen. Diese Ferientage, sofern sie sich nicht mit den Obhutstagen decken, sind zwei Monate im Voraus anzuzeigen.

3.2.2

Nach Einschulung: Die Parteien sind berechtigt, E.________ und F.________ zu je 50% der Schulferien pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.

Die Sommerferien werden hälftig unter den Eltern aufgeteilt. ln geraden Jahren verbringen die Kinder E.________ und F.________ die erste Hälfte der Sommerferien beim Kindsvater. Der Wechsel zum anderen Elternteil erfolgt in der Mitte der Ferien (Samstag, 12.00 Uhr). ln ungeraden Jahren verbringen die Kinder die erste Hälfte der Sommerferien bei der Kindsmutter und wechseln sodann zum Vater.

4.

Feiertage

Der Vater sei zu berechtigen, E.________ und F.________ in den ungeraden Kalenderjahren die Weihnachtsfeiertage vom

23.

Dezember, 18.00 Uhr (oder Schulende) bis 25.12. um 12.00 Uhr und vom 27.12. 12.00 Uhr bis zur Hälfte der Ferientage zu betreuen, die restlichen Weihnachtsferien verbringen die gemeinsamen Kinder bei der Kindsmutter. ln geraden Kalenderjahren wechselt dieselbe Routine zur Mutter. Feiertage, ausser Ostermontag, die unmittelbar nach einem Wochenende folgen, verlängern die Betreuungszeit bis zu Beginn des nächstfolgenden Schultages. An Ostersonntag, 14.00 Uhr wechseln die Kinder zum anderen Elternteil.

5.

Kindsunterhalt

5.1

Gemäss Hauptantrag Ziffer 1.1:

Tochter E.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater an den Unterhalt der Tochter E.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu

5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag

- ab August 2023 von mindestens CHF 1’920.00 zu bezahlen.

Sohn F.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater an den Unterhalt des Sohnes F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu

5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag

- ab August 2023 von mindestens CHF 670.00 zu bezahlen.

- ab August 2024 von mindestens CHF 1’920.00 zu bezahlen.

5.2

Gemäss Eventualantrag Ziffer 1.2:

Tochter E.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater ab August 2023 an den Unterhalt von E.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 600.00 und ab zu bezahlen.

Sohn F.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater ab August 2024 an den Unterhalt von F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 600.00 und ab zu bezahlen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Kindsmutter inkl MWST.

In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 passte die Gesuchsgegnerin ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 betreffend Kindesunterhalt wie folgt an (Vi-act. 36):

Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats:

Phase I (ab 21.04.2023 bis 01.08.2023) nachträglich

für E.________: Fr. 5’489.40;

für F.________: Fr. 10’031.20, wovon Fr. 4’078.05 Betreuungsunterhalt.

Phase ll (ab 01.08.2023 bis 31.07.2024)

für E.________: Fr. 7’576.70;

für F.________: Fr. 10’404.00, wovon Fr. 4’078.05 Betreuungsunterhalt.

Phase lll (ab 01.08.2024 bis 31.07.2025)

für E.________: Fr. 7’264.20;

für F.________. Fr. 11’341.50, wovon Fr. 4’078.05 Betreuungsunterhalt

Phase lV (ab 01.08.2025 bis 30.09.2031)

für E.________: Fr. 7’911.70;

für F.________: Fr. 9’289.00, wovon Fr. 1’378.05 Betreuungsunterhalt.

Phase V (ab 01.10.2031 bis 31.10.2032)

für E.________: Fr. 8’046.70;

für F.________: Fr. 9’244.00, wovon Fr. 1’378.05 Betreuungsunterhalt

Phase Vl (ab 01.11.2032 bis 31.10.2036)

für E.________: Fr. 8’362.20;

für F.________: Fr. 8’361.50.

Phase VII (ab 01.11.2036 bis Abschluss der Erstausbildung)

für E.________: Fr. 8’098.20;

für F.________: Fr. 8’097.50.

Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Beträge nach Eingang der vom

Gesuchsteller zur Edition verlangten Unterlagen näher zu spezifizieren

bzw. anzupassen.

Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 27. August 2023, 2. und

11.

Oktober 2023 (Vi-act. 38, 43 und 46). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 edierte der Einzelrichter vom Gesuchsteller diverse Unterlagen (Vi-act. 45), welcher Aufforderung dieser am 18. Oktober 2023 nachkam (Vi-act. 48). Die Gesuchsgegnerin nahm hierzu sowie zur Eingabe vom 11. Oktober 2023 am 6. November 2023 Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15’000.00, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 53). Am 13. November 2023 verlangte der Gesuchsteller die Abweisung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung (Vi-act. 55). Letzte Eingaben der Parteien erfolgten am

17.

und 21. November 2023 (Vi-act. 57 und 59).

C. Am 24. November 2023 verfügte der Einzelrichter was folgt:

1.

Die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ werden für die Dauer der vorsorglichen Mass­nahmen unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich bei der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter.

2.

2.1

Der Gesuchsteller/Kindsvater betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt:

a) bis 31.12.2024

- unter der Woche jeden Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag,

17.00

Uhr;

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.30 Uhr;

- während jährlich fünf Schulferienwochen, wobei die Kinder während maximal einer Woche am Stück durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr;

- an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;

- an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis

1.

Januar, 10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

- an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;

- an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 10.00 Uhr.

b) ab 01.01.2025

- unter der Woche jeden Donnerstag, 08.30 Uhr, bis Freitag, 19.00 Uhr;

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.30 Uhr;

- während jährlich sechs Schulferienwochen in den Jahren mit gerader Jahreszahl und während jährlich sieben Schulferienwochen in Jahren mit ungerader Jahreszahl, wobei die Kinder während maximal zwei Wochen am Stück durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr;

- an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;

- an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis

1.

Januar, 10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

- an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;

- an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 10.00 Uhr.

2.2

Die Gesuchsgegnerin/Kindsmutter betreut E.________ und F.________ in der übrigen Zeit, in welcher die Kinder nicht durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden. Während den Schulferien werden die Kinder während maximal zwei Wochen am Stück durch die Gesuchsgegnerin/Kindsmutter betreut.

2.3

Die konkreten Feriendaten haben die Parteien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei im Streitfall dem Gesuchsteller/Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zusteht.

2.4

Eine abweichende Betreuungsregelung im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.

3.

Der Gesuchsteller/Kindsvater wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ für die Dauer der vorsorglichen Mass­nahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:

a) für E.________

- vom 22.05.2023 bis 31.12.2024 Fr. 4’086.00 (Fr. 2’248.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 0.75 Überschussanteil] und Fr. 1’838.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 01.01.2025 Fr. 2’321.00 (Fr. 2’278.50 Barunterhalt [inkl. Fr. 58.00 Überschussanteil] und Fr. 42.50 Betreuungsunterhalt);

b) für F.________

- vom 22.05.2023 bis 31.12.2024 Fr. 2’853.00 (Fr. 1’015.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 0.75 Überschussanteil] und Fr. 1’838.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 01.01.2025 Fr. 2’198.00 (Fr. 2’155.50 Barunterhalt [inkl. Fr. 58.00 Überschussanteil] und Fr. 42.50 Betreuungsunterhalt).

Die Kinderzulagen werden weiterhin vom Gesuchsteller/Kindsvater bezogen und verbleiben bei diesem.

4.

Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

a) bis 31.12.2024

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gg/V

Fr. 13’020.00 (exkl. KiZu)

Fr. 4’515.70

Gs/M

Fr. 0.00

Fr. 3’676.05

E.________

Fr. 230.00 (KiZu)

Fr. 3’257.75

F.________

Fr. 230.00 (KiZu)

Fr. 2’023.65

b) ab 01.01.2025

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gg/V

Fr. 10’969.00 (exkl. KiZu)

Fr. 4’371.70

Gs/M

Fr. 4’069.00

Fr. 4’154.05

E.________

Fr. 230.00 (KiZu)

Fr. 3’257.75

F.________

Fr. 230.00 (KiZu)

Fr. 3’133.65

5.

5.1

Die Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

5.2

Den Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisungen erteilt,

a) im Umfang von bis zu sechs Sitzungen die angeordnete Mediation bei der Triaplus, Einzel-, Paar- und Familienberatung Schwyz, Oberdorfstr. 2, 8808 Pfäffikon SZ, in Anspruch zu nehmen;

b) im Rahmen der Mediationsgespräche eine konstruktive und kindeswohlorientierte Kommunikation sowie eine einvernehmlich getragene Betreuungs- und Unterhaltslösung für die Zeit nach der Einschulung von E.________ und F.________ zu erarbeiten;

c) hierfür mit der aufgeführten Stelle bis spätestens 15.01.2024 Kontakt aufzunehmen, einen ersten Termin zu vereinbaren und den Einzelrichter entsprechend zu informieren;

d) vereinbarte Termine nicht ohne ausreichende Begründung und vorgängige Entschuldigung abzusagen.

5.3

Die Mediationsstelle Triaplus, Einzel-, Paar- und Familienberatung Schwyz, Oberdorfstr. 2, 8808 Pfäffikon SZ, wird beauftragt,

a) den Einzelrichter umgehend zu benachrichtigen, wenn bis 15.01.2024 kein Kontakt durch die Parteien erfolgt ist oder vereinbarte Termine unentschuldigt nicht eingehalten worden sind;

b) den Einzelrichter unverzüglich zu benachrichtigen, sollte die Mediation abgebrochen werden;

c) nach Abschluss der angeordneten Mediation – spätestens bis 31.06.2024 – dem Einzelrichter schriftlich Bericht über das Ergebnis zu erstatten.

5.4

Die Kosten dieser Mediation sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen und werden im Hauptverfahren ZEV 23 10 abgerechnet.

5.5

Sollten die Parteien den unter Ziff. 5.2 genannten Weisungen nicht Folge leisten, können sie gestützt auf Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse in der Höhe von bis zu Fr. 10’000.00 bestraft werden.

6.

Die superprovisorische Verfügung vom 17.10.2022 wird aufgehoben, soweit sie der vorliegenden Verfügung widerspricht.

7.

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 4’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 2’000.00, auferlegt.

Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 1’000.00 zu bezahlen (vgl. Disp.-Ziff. 10 nachstehend).

8.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

9.

[Abweisung Antrag der Gesuchsgegnerin um Prozesskostenvorschuss]

10.

[Gewährung unentgeltliche Rechtspflege an Gesuchsgegnerin]

11.

[Rechtsmittel]

12.

[Zufertigung]

D. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 7. Dezember 2023 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2023 84, KG-act. 1):

1.

Ziff. 1, 2.1 lit. b, 3 - 5 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. November 2023 (ZES 22 505) seien aufzuheben.

2.

Die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter ist.

3.

Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen:

an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Montag, 08:30 Uhr;

in jeder Woche am Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstag 17:00 Uhr;

in Jahren mit gerader Jahreszahl

an Ostern von Gründonnerstag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;

an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis zum

26.

Dezember, 18:00 Uhr;

an Neujahr von 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr;

in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18:00, bis Pfingstmontag 18:00 Uhr;

an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis zum

26.

Dezember 18:00 Uhr;

an Neujahr von 1. Januar 10:00 Uhr bis 2. Januar, 10:00 Uhr;

während 3 Schulferienwochen, jeweils eine Woche am Stück; die Ferien sind mind. drei Monate im Voraus zwischen den Parteien zu vereinbaren, im Streitfall steht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin.

ln den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Berufungsklägerin betreut.

4.

Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Kinder folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats:

ab 22.05.2023 bis zum Abschluss des hängigen Hauptverfahrens (ZEV 23 10)

für E.________: Fr. 5’347.10;

für F.________: Fr. 7’790.10, wovon Fr. 3’676.05 Betreuungsunterhalt.

Eventualiter für eine allfällige Phase ll (ab 01.01.2025)

für E.________: Fr. 5’399.50;

für F.________: Fr. 5’276.50.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchstellers.

Weiter ersuchte sie um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 4’000.00. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ebenfalls am 7. Dezember 2023 (Postaufgabe 8. Dezember 2023) erhob der Gesuchsteller Berufung mit den folgenden Anträgen (ZK2 2023 85, KG-act. 1):

1.

Es sei Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wohnsitz der beiden Kinder E.________ und F.________ sich beim Berufungskläger befindet.

2.

Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1-2.2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei folgendes Betreuungsverhältnis festzulegen:

2.1

Der Gesuchsteller/Kindsvater/Berufungskläger betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt:

- unter der Woche von Montag, 08.00 Uhr bis Mittwoch, 18.00 Uhr

- jedes zweite Wochenende zwischen Freitag 18.00 Uhr und Montag, 08.00 Uhr

- während jährlich sechs Schulferienwochen in den Jahren mit gerader Jahreszahl und während jährlich sieben Schulferienwochen in Jahren mit ungerader Jahreszahl, wobei die Kinder während maximal drei

Wochen am Stück durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl:

an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis

Ostermontag, 18.00 Uhr;

an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;

an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;

an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 10.00 Uhr.

2.2

Die Gesuchsgegnerin/Kindsmutter/Berufungsbeklagte betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt:

- unter der Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr Freitag, 18.00 Uhr

- jedes zweite Wochenende zwischen Freitag 18.00 Uhr und Montag, 08.00 Uhr

- während jährlich sechs Schulferienwochen in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und während jährlich sieben Schulferienwochen in Jahren mit gerader Jahreszahl, wobei die Kinder während drei zwei Wochen am Stück durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl:

an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;

an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 10.00 Uhr.

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis

Ostermontag, 18.00 Uhr;

an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;

an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 10.00 Uhr;

2.3

Eventualiter sei eine dem hälftigen Betreuungsverhältnis entsprechende Aufteilung der Betreuungstage vorzunehmen.

3.

Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

3.1

Es sei festzustellen, dass bis August 2024 kein Unterhalt geschuldet ist.

3.2

Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. August 2024 monatlich an den Barunterhalt des Sohnes F.________ für die Dauer des Mass­nahmeverfahrens CHF 500.00 und ab 1. August 2024 monatlich an den Barunterhalt der Tochter E.________ für die Dauer des Mass­nahmeverfahrens CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

Es sei Dispositiv -Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei von folgenden Verhältnissen auszugehen

ab Mai 2023 bis Oktober 2023

Einkommen

Bedarf

Gesuchsteller

7’227.10

5’871.00

Gesuchsgegnerin

6’000.00

1’201.05

E.________

230.00

1’759.75

F.________

230.00

526.15

Ab Oktober 2023 bis August 2024

Einkommen

Bedarf

Gesuchsteller

7’827.10

4’371.00

Gesuchsgegnerin

6’000.00

4’054.05

E.________

230.00

3’257.75

F.________

230.00

2’023.65

Ab August 2024

Einkommen

Bedarf

Gesuchsteller

8’427.10

4’399.70

Gesuchsgegnerin

8’000.00

4’104.05

E.________

230.00

3’257.75

F.________

230.00

3’133.65

5.

Es sei Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 4’000.00 seien der aufzuerlegen und unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Fr. 3’000.00 zu bezahlen.

6.

Es sei Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine pauschale Parteientschädigung von CHF 4’000.00 zu bezahlen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von der Berufungsbeklagten.

Prozessantrag

8.

Es die Vollstreckung der vorsorglichen Mass­nahme bezüglich Berufungsantrag Ziffer 3, 4 und 5 aufzuschieben.

9.

Eventualiter sei die Vollstreckung der vorsorglichen Mass­nahme bezüglich Berufungsantrag Ziffer 3, 4 und 5 im folgende Umfang aufzuschieben:

9.1

Für E.________:

- Für sämtliche (rückwirkenden) Unterhaltsforderungen zwischen Mai 2023 und November 2023.

- Für den ab November 2023 geschuldeten über den Barunterhalt von CHF 919.50 hinausgehenden Betrag.

- Für den Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 1’838.00.

9.2

Für F.________:

- Für sämtliche (rückwirkenden) Unterhaltsforderungen zwischen Mai 2023 und November 2023.

- Für den ab November 2023 geschuldeten über den Barunterhalt von CHF 919.50 hinausgehenden Betrag.

- Für den Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 1’838.00

10.

Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung (i.S. von prozessualem Antrag Ziff. 8 und 9 vorstehend) sei superprovisorisch, mithin ohne Anhörung des Berufungsbeklagten oder der Vor­instanz zu erlassen.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gab die Verfahrensleitung dem Gesuch des Gesuchstellers um superprovisorischen Vollstreckungsaufschub der Dispositivziffern 3, 4 und 7 (recte 5) der angefochtenen Verfügung nicht statt

(ZK2 2023 85, KG-act. 3). Mit Berufungsant­wort vom 27. Dezember 2023 verlangte der Gesuchsteller die Abweisung der gegenerischen Berufungs- sowie prozessualen Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ZK2 2023 84, KG-act. 6). Mit Berufungsant­wort vom 30. Dezember 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin ihrerseits um vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Berufungsanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers, sowie zusätzlich um Verpflichtung des Letzteren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8’000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, und um Vereinigung der Berufungsverfahren

ZK2 2023 84 und 85 (ZK2 2023 85, KG-act. 7). In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2024 im Berufungsverfahren ZK2 2023 84 forderte die Gesuchsgegnerin neu einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6’000.00. Zudem passte sie ihr Begehren um Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt an (ZK2 2023 84,

KG-act. 11):

4.

[…]

ab 22.5.23 – 31.8.25

für E.________: Fr. 4’874.70

für F.________: Fr. 7’937.40, wovon Fr. 4’295.65 Betreuungsunterhalt.

Ab 1.9.25:

für E.________: Fr. 5’141.70

für F.________: Fr. 6’424.40, wovon Fr. 1’405.65 Betreuungsunterhalt.

Im Berufungsverfahren ZK2 2023 85 hielt der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 an seinen bisherigen Anträgen fest und forderte die Abweisung des Antrags auf Prozesskostenbevorschussung, soweit auf diesen einzutreten sei (ZK2 2023 85, KG-act. 12). Am 4. März 2024 vereinigte die Verfahrensleitung die beiden Berufungsverfahren (ZK2 2023 84, KG-act. 12; ZK2 2023 85, KG-act. 13). Weitere Stellungnahmen des Gesuchstellers datieren vom 15. März 2024 und 24. April 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 14 und 18) und der Gesuchsgegnerin vom 11. April 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 16). Am

3.

Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller um eine (superprovisorische) Feststellung hinsichtlich seiner mit den Kindern geplanten Ferien in Dubai

(ZK2 2023 84, KG-act. 20), worüber gleichentags ein teilgutheissender Entscheid erging (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 21). Nach Erhalt der entsprechenden Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 13. Mai 2024, mit der sie auch die Feststellung verlangte, dass der Gesuchsteller sich über die gerichtliche Anordnung, mit den Kindern nicht nach Dubai zu reisen, hinweggesetzt und damit die Gesundheit von F.________ gefährdet habe (ZK2 2023 84, KG-act. 22), gab die Verfahrensleitung am 15. Mai 2024 die Absicht bekannt, über das Gesuch und die diesbezügliche Stellungnahme abschliessend im Endentscheid zu befinden (ZK2 2023 84, KG-act. 23). Die Parteien äusserten sich zu dieser Sache erneut am 23. Mai 2024 und 6. Juni 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 24 und 26). Am 4. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller nochmals ein Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen (inkl. Superprovisorium) über die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur umgehenden Herausgabe der Pässe, eventualiter der Identitätskarten, von E.________ und F.________ (ZK2 2023 84, KG-act. 28), woraufhin die Verfahrensleitung am 8. Juli 2024 eine entsprechende Anordnung zur vorläufigen Herausgabe erliess unter der Mitteilung, dass vorgesehen sei, über das Gesuch und eine allfällige Stellungnahme abschliessend im Endentscheid zu befinden (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 29). Die Gesuchsgegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Nachdem die Verfahrensleitung den Parteien am 5. August 2024 mitgeteilt hatte, dass die Berufungen als spruchreif erachtet würden und das Gericht in die Phase der Urteilsberatung übergehe (ZK2 2023 84, KG-act. 30), reichte der Gesuchsteller am 1. und 8. November 2024 erneut Eingaben und die Gesuchsgegnerin am 14. und 25. November 2024 Stellungnahmen zu diesen ein (ZK2 2023 84, KG-act. 31, 33, 35 und 37) und am 28. November 2024 erfolgte wiederum eine Eingabe seitens des Gesuchstellers zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 14. November 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 39).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die vorsorgliche Obhutszuteilung (inklusive Wohnsitzfestlegung), die Betreuungsregelung, der Kindesunterhalt inklusive der diesem zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfswerte sowie die angeordnete Mediation. Bei Kinderbelangen kommen in allen familienrechtlichen Verfahren der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz zur Anwendung, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 3, 10 und 29). Indes ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte als auch unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Letzteres teilte die Verfahrensleitung den Parteien am

5.

August 2024 mit (ZK2 2023 84, KG-act. 30), weshalb Noven ab diesem Zeitpunkt trotz geltender Untersuchungsmaxime keine Berücksichtigung mehr finden, was insbesondere hinsichtlich der Eingaben des Gesuchstellers vom 1.,

8.

und 28. November 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 31, 33 und 39) und diejenigen der Gesuchsgegnerin vom 14. und 25. November 2024 (ZK2 2023 84,

KG-act. 35 und 37) von Relevanz ist (vgl. auch Arnold, Das Novenrecht in familienrechtlichen Berufungsverfahren, in: AJP 10/2024, S. 1020 f. mit Verweisen; KG GR ZK1 18 144 vom 5. Mai 2020 E. 3.2), zumal betreffend Letzteren nicht geltend gemacht wurde, dass diese, um einer bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken, zu beachten wären, geschweige denn ist eine solche Annahme ersichtlich.

b) Beide Parteien verlangen an verschiedenen Stellen erneut eine Parteibefragung, ohne aber näher zu begründen, weshalb eine solche nochmals durchzuführen sei oder aufzuzeigen, dass oder inwieweit die jeweiligen Fragen an der erstinstanzlich durchgeführten Parteibefragung nicht geklärt wurden oder hatten geklärt werden können oder weshalb es unabdingbar ist, dass sich die Berufungsinstanz ein persönliches Bild von den Parteien verschafft. Soweit es sich überhaupt um relevante Punkte handelt, erübrigt sich damit von Vorneherein eine entsprechende Beweisabnahme.

2.

Der Vorderrichter stellte E.________ und F.________ unter die alternierende Obhut der Parteien (Dispositivziffer 1 Satz 1) und legte fest, dass sich deren Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin befinde (Dispositivziffer 1 Satz 2).

a) Die Gesuchsgegnerin verlangt die Zuteilung der alleinigen Obhut.

aa) Unter „Obhut“ ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung zu verstehen (BGE 142 III 612 E. 4.1). Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Anordnung der alternierenden Obhut vorausgesetzt, dass beide Eltern erziehungsfähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren sowie im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Weitere zu berücksichtigende Kriterien sind die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sowie sein Wunsch

(BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1). Der Richter muss anhand der festgestellten Tatsachen der Gegenwart und Vergangenheit eine Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Bundesgericht macht die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt in Betreuungsfragen. Zugleich hält es den Kindesschutz besonders hoch, indem es in jedem Fall eine Prüfung der Risikofaktoren für das Kind verlangt. Sprechen im Einzelfall konkrete Gründe gegen die alternierende Obhut, ist die alleinige Obhut anzuordnen, wenn dies zu einem für das Kind günstigeren Ergebnis führt (Widrig, „Das Bundesgericht erhebt die alternierende Obhut zur Regel”, sui generis 2021, N 44, 66 und 68; kritisch: Schwenzer/‌Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 7, wonach der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut nur angeordnet werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung darstelle).

bb) Der Vorderrichter setzte sich mit den einzelnen Voraussetzungen der alternierenden Obhut, das heisst der Erziehungsfähigkeit der Parteien, der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, dem geografischen Aspekt, der Stabilität sowie der Frage nach der persönlichen Betreuung, auseinander und gelangte zum Schluss, es gebe keine überzeugenden Gründe, die gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprächen (vgl. angef. Verfügung E. 2.3). Die Gesuchsgegnerin verneint die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers. Sie habe vor erster Instanz dargelegt, dass er nur in der Lage sei, eine kurzzeitige und keine vollständig alleinige Kinderbetreuung zu leisten. Die Zeitabschnitte von Freitag- bis Sonntagabend verbringe er immer in Gesellschaft von Freunden und Familien. Der Vorderrichter habe sich über ihren Einwand hinweggesetzt, dass er die Ferien gemeinsam mit seiner Familie sowie mindestens einem Kindermädchen verbracht habe und damit abermals auf Fremdbetreuung angewiesen gewesen sei, um die elementaren Betreuungsaufgaben wie Waschen, Baden und Duschen der Kinder im Sinne des Kindeswohls erledigen zu lassen. Im Weiteren schliesse der Vorderrichter pauschal und ohne jegliche Begründung und ohne jeglichen Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller fundamentale Betreuungsaufgaben wahrnehmen könne, obwohl er dies seinen Erwägungen nach bisher noch nie getan habe. Speziell auf den Krankheitsfall bezogen habe der Vorderrichter festgehalten, dass aus der eingereichten WhatsApp-Konversation eine Überforderung nicht ersichtlich sei, ohne die eingereichten Konversationen und Anrufprotokolle, gemäss welchen sich der Gesuchsteller in jedem einzelnen Krankheitsfall hilfesuchend an sie gewandt habe, zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller habe nur selektiv WhatsApp-Konversationen eingereicht. Indem sich der Vorderrichter ausdrücklich und ausschliesslich auf dessen Eingaben bezogen und ihre Eingaben ignoriert habe, habe er auf schwerwiegende Weise ihren Anspruch auf eine unvoreingenommene Beweiswürdigung verletzt. Erschreckend sei sodann, dass der Vorderrichter lediglich ihre Bindungstoleranz geprüft habe. Der Gesuchsteller habe absichtlich nicht an der Einschulung von E.________ teilgenommen, obwohl er ordnungsgemäss von der Schule über diesen wichtigen Termin informiert worden sei. Stattdessen habe er ein schikanöses Schreiben an sie verfassen lassen mit dem offensichtlichen Ziel, sie zu terrorisieren, weil sie ihn nicht nochmals gesondert über die Einschulung informiert habe. Der Vorderrichter habe ausserdem unberücksichtigt gelassen, dass der Gesuchsteller sich konsequent weigere, sich am Unterhalt zu beteiligen. Er interessiere sich nur, wie es den Kindern gehe, wenn sie bei ihm seien, und instrumentalisiere sie, um seine persönlichen finanziellen Ziele zu erreichen (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Rz 19 ff.).

cc) Der Vorderrichter schloss aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zutraue, die Kinder über Nacht und von Freitag- bis Sonntagabend auch mehrere Tage zu betreuen, dass er auch in der Lage sein müsse, die Kinder persönlich und ganztägig zu betreuen. Auch wenn er E.________ und F.________ in der Ferienzeit mindestens eine Woche am Stück betreue, werde waschen, duschen oder baden für die Körperhygiene der Kinder unumgänglich sein. Die Gesuchsgegnerin bestreite nicht, dass die Kinder während des vorliegenden Verfahrens bereits zehn Tage Ferien mit dem Gesuchsteller verbracht hätten. Dass Letzterer über gewisse Einzelheiten wie Tröpfli, Coiffeur- und Arztbesuche bis dato angeblich nicht wirklich informiert gewesen sei, stelle für sich allein noch nicht die Erziehungsfähigkeit in Frage und könne von der Gesuchsgegnerin in Zukunft auch positiv beeinflusst werden, indem sie dem Gesuchsteller entsprechende Informationen weiterleite oder ihm die Organisation von Terminen überlasse. Aus der eingereichten WhatsApp-Konversation (KB [recte BB] 77) lasse sich sodann nicht ableiten, dass der Gesuchsteller insbesondere im Krankheitsfall mit der Kinderbetreuung überfordert sei. Es möge sein, dass die Gesuchsgegnerin im Umgang mit den Kinder im Krankheitsfall bisher die Geübtere sei, was jedoch nicht heisse, dass dem Gesuchsteller jegliche Fähigkeiten in diesem Zusammenhang abzusprechen seien. Schliesslich erachtete der Vorderrichter einen Kokainkonsum des Gesuchstellers als von der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht (angef. Verfügung E. 2.3.2, S. 12 f.).

dd) Ob die Verweise der Gesuchsgegnerin auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen eine ausreichende Begründung darstellen (vgl. ZK2 2023 84,

KG-act. 6 Rz 55), hängt insbesondere auch davon ab, ob der Vorderrichter sich mit diesen befasste. Jedenfalls machte sie in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften sowie an der Parteibefragung im Wesentlichen übereinstimmend geltend, der Gesuchsteller sei mit den Kindern sehr schnell, insbesondere wenn sie krank seien, und damit mit einer dauernden Betreuung überfordert. Er sei dann auf ihre Hilfe oder diejenige seiner Mutter angewiesen. Er sei nicht in der Lage, sich nebst dem Kochen und Zubettbringen um die regelmässigen und notwendigen Kinderbelange (Arzttermine, Duschen, Baden, Coiffeurbesuche etc.) zu kümmern. Auch in den Monaten ihres Getrenntlebens habe sie ihm in G.________ regelmässig mit den Kindern helfen müssen (Vi-act. 13 Rz 32;

Vi-act. 20 Frage 78; Vi-act. 36 Rz 52, 71, 95 und 113; Vi-act. 43 Rz 29 und 31). Entsprechende Rügen bringt sie auch in ihrer Berufung vor. Der Gesuchsteller bestritt und bestreitet diese Vorwürfe als haltlose Unterstellungen und hält

dafür, in der Vergangenheit einen Grossteil der Betreuung wahrgenommen zu haben, insbesondere als die Gesuchsgegnerin in einem 100 %-Pensum gearbeitet habe. Ein Kindermädchen sei nur ein einziges Mal weit vor der Trennung organisiert worden, als er zusammen mit der Gesuchsgegnerin in den Ferien gewesen sei (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 57 ff.).

Die Gesuchsgegnerin offenbart in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2024 nicht, welche Chatverläufe und schriftlichen Bestätigungen oder anderen Belege darlegen sollen, dass der Gesuchsteller die Kinder nie wusch, duschte, wickelte etc. oder er nicht in der Lage wäre, die Kinder ohne die Hilfe von Verwandten etc. zu betreuen oder Coiffeur- und Arztbesuche wahrzunehmen

(vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 27 f.). Ebenso wenig erschliesst sich dem Gericht, weshalb der „Umkehrschluss“ des Vorderrichters, wonach der Gesuchsteller für eine persönliche und ganztätige Betreuung der Kinder in der Lage sein müsse, wenn er dies auch von Freitag- bis Sonntagabend sei, unzutreffend sein soll. Soweit die Gesuchsgegnerin aufgrund der bisher angeblich stetigen Unterstützung von Freunden und Familie hiervon ausgeht, bleibt es bei einer bestrittenen (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 60) Behauptung. Zumindest wenn die Eltern des Gesuchstellers in den Ferien waren, kümmerte er sich unbestrittenermassen selber um die Kinder (ZK2 2023 84 KG-act. 16 Rz 19;

ZK2 2023 85, KG-act. 12 Rz 24). Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin bezog sich der Vorderrichter betreffend Krankheitsfall sodann nicht (ausschliesslich) auf die Eingaben der Gegenseite, sondern auf ihre Ausführungen (Vi-act. 53 S. 13) und die von ihr eingereichte WhatsApp-Korrespondenz

(Vi-act. 53 BB 77). Weshalb der Vorderrichter aus Letzterer eine entsprechende Überforderung hätte ableiten müssen, erklärt die Gesuchsgegnerin nicht. Aus dem alleinigen Umstand, dass sich der Gesuchsteller infolge erhöhter Temperatur oder Fiebers per WhatsApp an die Gesuchsgegnerin wandte, kann dies jedenfalls nicht gefolgert werden. Ausserdem lässt diese „beispielhaft“ eingereichte WhatsApp-Korrespondenz (Vi-act. 53 BB 77) oder das Anrufprotokoll vom 31. August 2023 (Vi-act. 53 BB 78) nicht den Schluss zu, dass der Gesuchsteller bei Krankheit der Kinder dauernd auf die Hilfe der Gesuchsgegnerin angewiesen wäre. Ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller Letztere an besagtem Datum darum gebeten hätte, die Kinder abzuholen; zumindest kann dies entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 30) nicht ohne Weiteres aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sie die Kinder später abholte. Im Weiteren zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, welche ihrer Eingaben oder (weiteren) Belege der Vorderrichter zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Sie verweist lediglich auf Vi-act. 53 Rz 10 (ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 23), an welcher Stelle sie den Vorfall vom 31. August 2023 schilderte. Hinsichtlich der Umstände um die Übernachtung der Kinder bei einer Freundin der Gesuchsgegnerin gehen die Behauptungen auseinander (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 27 und

KG-act. 14 Rz 25); diese wie auch allfällige vereinzelte Flecken auf den Kleidern bei der Rückgabe der Kinder (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 28, S. 32,

KG-act. 11/17) oder der eingereichte Chatverlauf betreffend Herausgabe der Krankenkassenpolicen der Kinder (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 26, S. 29, und KG- act. 11/14 f.) lassen aber ohnehin keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers zu. Dass er die Beschneidung von F.________ nicht guthiess (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./67. und

KG-act. 14 Rz 27), bestreitet die Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2023 84,

KG-act. 11 Rz 29). Inwieweit die geltend gemachten und angeblichen „Instrumentalisierungen“ der Kinder durch den Gesuchsteller (betreffend Einschulung von E.________ und fehlende Unterhaltszahlungen; ZK2 2023 84,

KG-act. 1 Rz 25 f.; siehe auch ZK2 2023 85, KG-act. 11 Rz 32 f.) eine fehlende Bindungstoleranz aufzeigen sollen, erschliesst sich aus den Vorbringen der Gesuchsgegnerin ebenso wenig, weil die beiden Umstände in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit einer fehlenden Förderung einer guten Beziehung der Kinder zu ihr stehen. Es kann dem Vorderrichter deshalb auch nicht vorgehalten werden, er habe Vorbringen der Gesuchsgegnerin „unzulässigerweise ungeprüft“ verworfen (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 27). Soweit die Gesuchsgegnerin die Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung im Hinblick auf die Frage der Erziehungsfähigkeit nicht als einschlägig bezeichnet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Vorderrichter im Rahmen der Prüfung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht auf dieses Argument zurückgriff. Lediglich hinsichtlich der Frage der persönlichen Betreuung wies er auf die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung sowie darauf hin, dass E.________ und F.________ sich bereits an ein gewisses Mass an Fremdbetreuung gewohnt seien sowie dass nicht ausgeführt werde und auch nicht ersichtlich sei, weshalb eine zeitweise Fremdbetreuung durch die Grossmutter dem Kindeswohl widersprechen sollte (vgl. angef. Verfügung E. 2.3.6). Für die Frage der alternierenden Obhut ist die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung denn auch hauptsächlich nur dann relevant, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch zu den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht oder kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 u.a. mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1; KG SZ ZK2 2023 1 vom 28. März 2024 E. 2c/ff; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Das alleinige Alter der Kinder (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 11 Rz 36) spricht jedenfalls nicht per se gegen eine Fremdbetreuung. Insoweit gehen auch die – im Übrigen ohnehin unsubstanziiert gebliebenen – gesuchstellerischen Vorhalte, die Kinder würden sehr viel Zeit bei den Schwestern der Gesuchsgegnerin verbringen (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./60.), ins Leere und es kann diesbezüglich von Vorneherein auf eine Parteibefragung verzichtet werden. Dass der Gesuchsteller die geteilte Obhut nur deshalb verlangt, weil er dann weniger Unterhalt bezahlen muss, und gar nicht an der Betreuung der Kinder interessiert ist (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 26 und 28), erscheint schliesslich nicht glaubhaft.

ee) Nach dem Gesagten ist die alternierende Obhut zu bestätigen. Soweit der Gesuchsteller die vorderrichterlichen Erwägungen zur bisherigen Rollenverteilung der Parteien beanstandet, ist hierauf bei der Betreuungsaufteilung näher einzugehen, nachdem der Vorderrichter das Kriterium der Stabilität zugunsten der alternierenden Obhut wertete (vgl. angef. Verfügung E. 2.3.5), was die Gesuchsgegnerin nicht beanstandete.

b) aa) Das Gericht kann bei alternierender Obhut im Falle der Uneinigkeit der Eltern den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen, der insbesondere für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (vgl. BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3; Schwenzer/‌Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9; Affolter-Fringeli/‌Vogel, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge, Der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Art. 296-327 ZGB, 2016, Art. 298 ZGB N 51; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N12; Gloor/‌Schweighauser, Die Reform der rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra 1/2014, S. 10). Lebt das Kind in alternierender Obhut mit beiden Elternteilen in häuslicher Gemeinschaft, richtet sich der Wohnsitz nach dem Ort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (Büchler/‌Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 12; Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., Art. 298 ZGB N 51; Staehelin, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 ZGB N 12).

bb) Laut Vorderrichter hat(te) die Gesuchsgegnerin sicher zu Beginn, aber auch in der Phase II einen grösseren Betreuungsanteil inne. Zudem würden die Kinder den Vorkindergarten in H.________ besuchen, wo sie voraussichtlich auch in den Kindergarten gehen werden. Die Kinder würden daher vorderhand einen grösseren Bezug zum Wohnsitz der Mutter haben (angef. Verfügung E. 2.5).

cc) Nach Ansicht des Gesuchstellers sei der Wohnsitz der Kinder in seiner Wohnung in I.________ und in der Wohnung in G.________, wo die Kinder auch nach der Trennung gelebt hätten, gewesen. Sie hätten schon immer einen sehr engen Draht und Bezug zu seiner Familie gehabt und seien aus dem gemeinsamen Umfeld gerissen worden. Es könne nicht sein, dass die Gesuchsgegnerin durch die eigenmächtige Schaffung von Fakten das Wohnsitzrecht der Kinder erwirken könne (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./16.). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass der Wohnsitz der Kinder immer an ihrem Wohnsitz gewesen sei. Es gehe um die persönliche Beziehung zum hauptsächlich betreuenden Elternteil. Ab der Geburt bis zum 16. Juli 2022 hätten sie mit ihr zusammen in I.________ gewohnt, dann nur vom 16. Juli bis

2.

Oktober 2022 und vom 18. November 2022 bis 22. Mai 2023 in G.________, vorübergehend bei ihrer Mutter und seit Ende Mai 2023 in I.________ bzw. J.________. Zu G.________ sei kein spezieller Bezug entstanden. Der Wegzug sei weder eigenmächtig gewesen noch sei damit der persönliche Verkehr beeinträchtigt worden (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 41 f.).

dd) Die Gesuchgsgegnerin verfügt über einen grösseren Betreuungsanteil als der Gesuchsteller und war auch vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung mehrheitlich für die Kinderbetreuung zuständig (vgl. insb. superprovisorische Verfügung vom 17. Oktober 2022). Zwar verbrachten E.________ und F.________ mehrere Monate in G.________. Der Wohnort der Gesuchsgegnerin, an welchem sie sich mit den Kindern nun bereits seit über einem Jahr aufhält, liegt aber in der Nähe des Kindergartens (H.________). Es ist sodann weder bekannt, dass Verwandte oder Freunde der Familie in der Nähe der Liegenschaft in G.________ wohnen würden, noch ergibt sich aus Freizeitaktivitäten etc. ein enger Bezug zu diesem Dorf. Im Weiteren kann nicht von einem eigenmächtigen Wegzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern nach J.________ gesprochen werden, nachdem der Gesuchsteller sich mit Vereinbarung vom 18. November 2022 mit dem Auszug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern aus der Liegenschaft in G.________ einverstanden erklärt hatte (Vi-act. 13 BB 11). Die Umstände rund um die seitens der Gesuchsgegnerin per Ende September 2023 bei der Gemeinde K.________ vorgenommene Abmeldung

(vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./16.4-16.6 inkl. KG-act. 1/9) sind zudem für die Beurteilung des Wohnsitzes nicht entscheidend, weshalb nicht näher hierauf einzugehen ist. Im Sinne des Gesagten ist somit der vom Vorderrichter für E.________ und F.________ festgelegte Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin zu bestätigen.

3.

Mit der Bestätigung der alternierenden Obhut erübrigen sich Ausführungen zu dem von der Gesuchsgegnerin mit Berufungsantrag Ziffer 3 beantragten Besuchsrecht (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 1, S. 2), auf welches sie im Übrigen nicht näher eingeht. Ebenso wenig verlangt sie für den Fall der Bestätigung der alternierenden Obhut eine Reduktion des gesuchstellerischen Betreuungsanteils. Indes ist im Folgenden auf die Anträge des Gesuchstellers um Anpassung der vorderrichterlichen Betreuungsregelung (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1,

S. 2 f.) einzugehen:

a) Bei alternierender Obhut sind die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen. Dabei besagt das Wort „alternierend“ nichts bezüglich des Umfangs der Betreuungsanteile; eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile wird nicht vorausgesetzt (BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2). Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung. Bei der Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls ist eine den Besonderheiten des Einzelfalls angepasste Lösung zu finden (BGer 5A_975/2023 vom 30. August 2023 E. 3.1.2 mit Verweisen).

b) Der Gesuchsteller fordert eine sofortige Anordnung der geteilten Obhut, ohne Angewöhnungsphase (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./14.1).

aa) Der Vorderrichter begründete die Einteilung der Betreuungsregelung in zwei Phasen damit, dass sich die Kinder und der Gesuchsteller in einer Übergangsphase wieder vermehrt annähern sollten. Zudem sei der Gesuchsgegnerin eine gewisse Zeit zuzugestehen, um wieder ins Erwerbsleben einzusteigen (angef. Verfügung E. 2.4). Der Gesuchsteller erklärt die seiner Ansicht nach fehlende Notwendigkeit einer Übergangsphase damit, dass er nach dem „kalkulierten“ Auszug der Gesuchsgegnerin im Mai 2023 bereits die Betreuung jedes zweiten Wochenendes und eines Werktags, mittwochs und nach der Einschulung von E.________ freitags, innegehabt und während der zweimaligen Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft die Kinder mehrheitlich betreut habe. Zudem habe der Vorderrichter selbst zuerkannt, dass er auch ab dem Zeitpunkt, als die Gesuchsgegnerin die Arbeitstätigkeit aus Kalkül drei Tage vor dem Behördentermin aufgegeben habe, die Kinder wesentlich mitbetreut habe

(ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./9.2 ff.).

bb) Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller berechtigt, E.________ und F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 12 Rz 46) bestätigte die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsant­wort nicht, dass er die Kinder unter der Woche für einen ganzen Tag betreute, sondern lediglich, dass sie dem Gesuchsteller zusätzlich zu der superprovisorischen Anordnung des Vorderrichters die Möglichkeit geboten habe, die Kinder an einem halben Tag zu betreuen, und sie bereit sei, eine weitere Erhöhung auf einen solchen zu akzeptieren (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 21). Entsprechendes hatte der Vorderrichter zwischenzeitlich mit der hier angefochtenen Verfügung bereits angeordnet. Aus der vom Gesuchsteller eingereichten WhatsApp-Korrespondenz spricht die Gesuchsgegnerin denn auch lediglich von „Mittwuch Namittag“ und „Fritig Namittag“ (ZK2 2023 85, KG-act. 1/5). Im Weiteren waren die Kinder im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Entscheids erst drei und vier Jahre alt und es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller vor wie nach der Trennung weniger in die (alltägliche) Betreuung der Kinder involviert war (vgl. E. 3d/cc unten). Auch in Anbetracht dessen, dass die vom Vorderrichter angeordnete Übergangsphase nur noch bis Ende 2024 dauert, drängt sich damit keine Anpassung der vor­instanzlichen Regelung auf.

d) aa) Der Gesuchsteller möchte E.________ und F.________ unter der Woche nicht nur am Donnerstag, 8:30 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, sondern jeweils von Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr (anstatt 19:00 Uhr), bis Montag, 8:00 Uhr, eventuell 12:00 Uhr (anstatt 8:30 Uhr), betreuen. Hinsichtlich der Schulferien soll die Maximaldauer von zwei auf drei Wochen erhöht werden (ZK2 2023 85, Berufungsanträge Ziffer 2.1 und 2.3; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./14.5). Er bringt vor, er habe die Kinder, mit Ausnahme der Verwehrung nach dem Auszug im Mai, mindestens überhälftig betreut, weshalb ihm auch weiterhin eine mindestens hälftige Betreuung zuzuerkennen sei (ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./14.3). Er äussert sich in diesem Zusammenhang zur Kontinuität, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Stabilität und zur Fremdbetreuung (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./3. ff.). Betreffend Letztgenanntem kann auf die obigen Ausführungen unter E. 2a/dd verwiesen werden.

bb) Der Vorderrichter bejahte ein gewisses Konfliktpotential der Parteien. Es bestünden insbesondere seitens der Gesuchsgegnerin nicht aufgearbeitete Vorwürfe an die Adresse des Gesuchstellers im Raum. Dennoch seien die Parteien über die letzten Jahre in der Lage gewesen, sich über Alltägliches zu einigen. Obwohl die Gesuchsgegnerin klar der Meinung sei, dass sie die absolute Bezugsperson der Kinder sei, habe sie zu deren Wohl versucht, die Familie zusammenzuhalten und zu verhindern, dass die Kinder in getrennten Haushalten hätten aufwachsen müssen. Die Beziehung der Kinder zum Gesuchsteller sei ihr offenbar so wichtig gewesen, dass sie nach der Trennung noch mit diesem zusammengelebt, die Ferien verbracht und zwischenzeitlich sogar das Elternschlafzimmer geteilt habe. Auch während des vorliegenden Verfahrens seien die Parteien in der Lage gewesen, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und sich offenbar sogar auf Ferien des Gesuchstellers mit den Kindern zu einigen. Auch wenn das Verfahren die Fronten vermutungsweise eher verhärtet habe, sei davon auszugehen, dass der Bezug einer separaten Wohnung durch die Gesuchsgegnerin im Oktober 2023 sowie eine klare Betreuungsregelung das Konfliktpotential reduzieren werde. Insbesondere sollte sich nach dem vorliegenden Entscheid die bei beiden Parteien aufgekommene Angst, die Kinder würden ihm bzw. ihr von der anderen Seite weggenommen, hoffentlich legen (angef. Verfügung E. 2.3.3).

Der Gesuchsteller stellt in Abrede, dass die Gesuchsgegnerin die Familie habe zusammenhalten wollen; es sei bei ihrem Einzug in G.________ um praktische Gegebenheiten gegangen. Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als die Gesuchsgegnerin aus finanziellen Gründen wieder nach G.________ zog und es sich dabei nur um eine Übergangslösung handelte (vgl. Vi-act. 20

Fragen 81 und 92; Vi-act. 53 BB 77 f.; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 10

[Ad I.18 und 21 ff.] und 15). Dass sie den Kindern ein normales Familienleben ermöglichen möchte, kann in der Tat nicht unmittelbar mit einem Zusammenhalten der Familie gleichgesetzt werden. Ihre grösste Angst lag denn offenbar auch darin, dass sich die Kinder immer mehr an den Gesuchsteller binden (vgl. Vi-act. 20 Fragen 82 und 92). Immerhin aber zeigt insbesondere der Umstand der Rückkehr der Gesuchsgegnerin nach G.________ auf, dass eine gewisse Kommunikation und Kooperation beiderseits funktionieren muss(te). Die um die alleinige Obhut ersuchende Gesuchsgegnerin bejahte denn auch, dass eine Kommunikation zwischen ihnen existiere (Vi-act. 20 Frage 84). Im Weiteren moniert der Gesuchsteller, dass der Vorderrichter den Sachverhalt nur aus Sicht der Gesuchsgegnerin darstelle. Dies dürfte indes darin begründet sein, dass seinen Ausführungen nach vor allem seitens der Gesuchsgegnerin Vorwürfe ihm gegenüber im Raum liegen (mit Verweis auf Vi-act. 20 Rz 83, 90 und 96 sowie Vi-act. 38 KB 71). Entscheidend ist im Ergebnis, dass der Vorderrichter dem Gesuchsteller die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht absprach. Aus den Vorbringen der Parteien oder aus den (zu berücksichtigenden) Akten ergibt sich sodann nicht, dass es mit den Besuchen der Kinder beim Vater oder der Betreuungsregelung (Zeiten, Übergaben etc.) nicht funktionieren würde. In diesem Zusammenhang vermag der Gesuchsteller mit Bezug auf die Festlegung der Betreuungstage nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Mit Bezug auf die Ferien weist der Gesuchsteller im Rahmen seiner superprovisorischen Gesuche wegen verweigerter Herausgabe der Identitätskarten auf die fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Gesuchsgegnerin hin und stellt deren Obhutstauglichkeit in Frage (ZK2 2023 84,

KG-act. 24 Ziff. B./10. ff. und KG-act. 28 Ziff. B./I./3. f. und B./II./7.). Die Gesuchsgegnerin hält den Vorbringen des Gesuchstellers in dessen ersten Gesuch entgegen, es handle sich nicht um mangelnde Kooperationsbereitschaft, wenn die Ausweisdokumente der Kinder an deren Wohnort aufbewahrt würden. Sie würde dem Gesuchsteller die erforderlichen Dokumente für die Dauer allfälliger Reisen selbstverständlich aushändigen. Eine hälftige Aufteilung der Kinderdokumente bei alternierender Obhut sei denn auch nicht Usus und wäre ohnehin nur bei hälftiger Aufteilung der Betreuungsverant­wortung sinnvoll

(ZK2 2023 84, KG-act. 26 Rz 10 f.). Ob die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die Identitätskarten der Kinder für die Sommerferien auch ohne die richterliche Anordnung vom 8. Juli 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 29) herausgegeben hätte, lässt sich nicht sagen. Jedenfalls aber ist die Obhutstauglichkeit der Gesuchsgegnerin aufgrund dieser Geschehnisse nicht zu verneinen. Im Übrigen kann auch auf die Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (angef. Verfügung E. 2.3.3; § 45 Abs. 5 JG).

cc) Der Vorderrichter verneinte eingangs seiner Prüfung der Obhutsfrage, dass die Kinder seit der Geburt an ein spezifisches Betreuungskonzept gewöhnt seien, dem mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip Rechnung zu tragen wäre, weil in den ersten Lebensjahren der beiden Kinder bereits mehrere Wohnungswechsel stattgefunden, die Eltern zwischenzeitlich beide gearbeitet und die Fremdbetreuung der Kinder durch die Mutter des Gesuchstellers in Anspruch genommen hätten. Die Gesuchsgegnerin selbst führe aus, dass seit dem ersten

Lebensjahr von F.________ quasi Chaos sei (angef. Verfügung E. 2.3.1). Trennen sich die Eltern, so ist nach bundesgerichtlicher Praxis das Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung bzw. auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der Grundsatz fusst zum einen auf der Überlegung, dass dem Elternteil, der sich bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmete und für die Zeit nach der Trennung die Obhut übernimmt, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden kann. Zum andern bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst verarbeiten muss. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung des Betreuungsmodells würde sich deshalb schlecht mit dem Kindeswohl vereinbaren lassen. Gleichzeitig kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, die zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist zur Anpassung an die neue Situation eine Übergangsfrist zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein soll (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1).

Der Gesuchsteller bezeichnet als falsch, dass der zweimalige Wegzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern Auswirkungen auf die Kontinuität haben soll (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./3.5). Auch die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass sie vor und nach der Geburt der Kinder immer an der L.________strasse xx in I.________ gewohnt hätten (ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 38). Der Vorderrichter stützte sich indes nicht nur auf die Aus- oder Umzüge der Kinder mit ihrer Mutter, sondern wie erwähnt auch auf weitere Umstände, gestützt auf welche er ein spezifisches Betreuungskonzept verneinte. Inwieweit nach den Aussagen der Gesuchsgegnerin ein Chaos geherrscht haben soll, kann dabei mangels Relevanz offengelassen werden (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./4.). Nachdem der Gesuchsteller nicht (mehr) die alleinige Obhut über die Kinder verlangt, ist ebenso wenig auf die Erwägung des Vorderrichters näher einzugehen, wonach klar scheine, dass der Gesuchsteller die Kinder nicht in dem Ausmass betreut habe, dass eine alleinige Obhut seinerseits rechtfertige (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./5.). Umstritten bleibt aber, in welchem Umfang die Elternteile die Kinder betreuten, was die Frage der Stabilität der Verhältnisse beschlägt. Der Gesuchsteller behauptet im Wesentlichen, er habe die Kinder während des Zusammenlebens mehr als hälftig betreut, insbesondere als die Gesuchsgegnerin während neun Monaten in einem 100 %-Pensum gearbeitet habe. Betreuungspläne

(Vi-act. 30 KB 24), Schlafprotokolle der Kinder (Vi-act. 1 KB 14), ein Betreuungsprotokoll (Vi-act. 1 KB 4) sowie Kameraaufzeichnungen sollen dies belegen. Zudem beanstandet er, dass kaum Eingang in die Beurteilung gefunden habe bzw. der erstinstanzliche Richter verkannt habe, dass seine Mutter viele Betreuungsaufgaben wahrgenommen und die Gesuchsgegnerin ihm die Kinder immer wieder vorenthalten habe. Absolut stossend sei schliesslich die vorderrichterliche Feststellung, wonach davon ausgegangen werde, dass E.________ und F.________ von der Gesuchsgegnerin bis anhin öfters und umfangreicher betreut worden seien, was sich durch die superprovisorische Verfügung vom 17. Oktober 2022 noch verstärkt haben dürfte (vgl. ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./5.1, 5.6 und 7.3 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und bringt vor, der Gesuchsteller habe sie mit der fehlenden finanziellen Unterstützung zur Arbeit gezwungen und ihr weiterhin die Betreuung der Kinder überlassen. Sie habe die Kinder nach der Trennung fast ausschliesslich alleine betreut, mit Unterstützung der Mutter des Gesuchstellers und ihrer Schwester. Der Gesuchsteller habe die Betreuungspläne wie auch das Betreuungsprotokoll nachträglich erstellt und die von ihm eingereichten Chatverläufe würden belegen, dass gerade nicht entsprechend den angeblichen Betreuungsplänen gelebt worden sei und der Gesuchsteller bei der Kinderbetreuung keine Rolle gespielt habe. Er arbeite nach wie vor 100 %; er habe sein Pensum lediglich auf dem Papier auf 50 % reduziert (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 5; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 13 f., 16 und 18, KG-act. 11 Rz 34 f.).

Beim Betreuungsplan und dem –protokoll handelt es sich um bestrittene Parteibehauptungen. Laut Gesuchsteller soll der Betreuungsplan im Januar 2021 erstellt worden sein, was durch den Zeitstempel habe belegt werden können (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./7.3.1 und 7.4.2). Das Betreuungsprotokoll betrifft die Monate September 2021 bis Juni 2022. Selbst wenn gestützt auf die „digitale Nachverfolgung“ (Vi-act. 30 KB 51) davon ausgegangen würde, dass der Betreuungsplan im Januar 2021 erstellt wurde, stimmen die Betreuungszeiten in den beiden Belegen nicht überein. Auch die zwischen den Parteien stattgefundene und vom Gesuchsteller eingereichte WhatsApp-Korrespondenz (Vi-act. 38 KB 71), ob sie nun vollständig ist oder nicht

(vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 31), stützt den vorderrichterlichen Schluss, dass die Betreuung der Kinder zu einem grösseren Teil durch die Gesuchsgegnerin stattfand. Die Zeitspanne, in der die Gesuchsgegnerin zu 100 % erwerbstätig war, ist zudem auf neun Monate begrenzt und betrifft zu einem grösseren Teil die Zeit nach der Trennung. Dass die Gesuchsgegnerin selbst in dieser Zeit mitunter auch tagsüber für die Kinder da war, erscheint aufgrund der WhatsApp-Konversation, aus der sich ergibt, dass sie zumindest teilweise im Homeoffice tätig war, der eingereichten Arbeitsmails, wonach sie immerhin dreimal spätabends oder gar nachts geschäftliche Nachrichten versandte (Vi-act. 36 BB 54; siehe auch ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 18 und 25), und des – indes nur eine Juniwoche im Jahr 2022 regelnden – Gruppenchats mit der Schwester der Gesuchsgegnerin glaubhaft (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 12/3). Daran würden auch anderweitige Parteiaussagen nichts ändern können. Die Beweggründe für die Arbeitsaufnahme der Gesuchsgegnerin, ob der Gesuchsteller Druck auf sie ausübte und sie sich mangels Zahlungen seitens des Gesuchstellers hierzu gezwungen sah (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 38; siehe auch ZK2 2023 84,

KG-act. 16 Rz 53), sind dabei von untergeordneter Bedeutung. Der Gesuchsteller bestreitet sodann nicht, zumindest bis Ende 2021 einem Vollzeitpensum nachgegangen zu sein (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./.11.2.3 ff.). Für die Zeit vor der Trennung und auch während mehreren Monaten danach erscheint damit glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin zumindest an den Werktagen mehrheitlich für die Betreuung der Kinder zuständig war. Ob die Kinder im Mai 2022 zunächst alleine zum Gesuchsteller zogen und die Gesuchsgegnerin erst „später“ – der Gesuchsteller definiert diesen Zeitpunkt nicht näher

(ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./35.; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./I./15.) – oder ob Letztere ihren Aussagen folgend am 16. Juli 2022 mit den Kindern zusammen zum Gesuchgsgegner nach G.________ zog (ZK2 2023 84,

KG-act. 11 Rz 17; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 10), kann offengelassen werden bzw. bedarf keiner weiteren Abklärungen. Der Gesuchsteller zeigt im Weiteren nicht auf, weshalb der Vorderrichter gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskamera auf der Liegenschaft in G.________ (Vi-act. 30 KB 49) trotzdem zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, weil sich aus den Aufnahmen nicht ergibt, wer die Kinder betreute. Insbesondere in der relevanten Zeit vor der Trennung arbeitete die Gesuchsgegnerin nach der Geburt von E.________ selbst gemäss den Angaben des Gesuchstellers nicht, sondern war arbeitsunfähig oder bezog Arbeitslosengeld (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./7. ff.). Weil nach dem Gesagten glaubhaft erscheint, dass nach der Trennung der Parteien die Gesuchsgegnerin in erster Linie für die Betreuung der Kinder zuständig war, kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie E.________ und F.________ bei ihrem definitiven Auszug mit sich nahm. Der Gesuchsteller erklärte sich in der Vereinbarung vom 18. November 2022 wie bereits erwähnt denn auch hiermit einverstanden (vgl. Vi-act. 13 BB 11). Damit greift auch das Vorbringen des Gesuchstellers, das falsche bzw. verstaubte Rollenbild des Vorderrichters sei nur der Tatsache, dass er damals ausgezogen und die Gesuchsgegnerin die Kinder verweigert habe, geschuldet (ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./4. und 61.), ins Leere. Der kurzfristige Aufenthalt bei ihrer Mutter hat sodann keinen Einfluss auf die Festlegung der Betreuungstage des Gesuchstellers, weshalb die Beweggründe der Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./3.4 und 6.7) von untergeordneter Bedeutung sind. Woraus sich ergeben soll, dass der Gesuchsteller nach der Kündigung durch die Gesuchsgegenerin oder nach der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2023 verschiedene Betreuungsaufgaben regelmässig übernommen oder die Gesuchsgegnerin ihm die Kinder vorenthalten haben soll, vermochte der Gesuchsteller ebenso wenig glaubhaft zu machen. Davon abgesehen behauptet der Gesuchsteller selber nicht, zwischen der Kündigung und der Instruktionsverhandlung eine mehr als hälftige Kinderbetreuung übernommen zu haben (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./7.4.8 f.). Die unvollständigen Chat-Ausschnitte zeigen überdies höchstens auf, dass der Gesuchsgegner einige Male früher von der Arbeit heimkam (Vi-act. 30 KB 50). Dass die Eltern des Gesuchstellers, insbesondere seine Mutter, Betreuungsaufgaben wahrnahmen, fand sodann Eingang in die vor­instanzlichen Erwägungen (vgl. angef. Verfügung E. 2.3.6 und 3.2.1), ist ausserdem unbestritten und ändert nichts an der Beurteilung, dass die Gesuchsgegnerin einen grösseren Teil der Kinderbetreuung übernahm, woran auch die eingereichten Schlafprotokolle nichts zu ändern vermögen.

Dem Gesuchsteller ist damit kein Betreuungsanteil von 57 % oder 50 % zuzuerkennen. Einen höheren Betreuungsanteil verlangt er offenbar selber nicht, hielt er doch an der Parteibefragung fest, dass für die Kinder eine hälftige Betreuung durch die Eltern das Beste wäre (Vi-act. 20 Frage 10). Die vorderrichterliche Regelung (Phase II) liegt für den Gesuchsteller ausserdem nur einen halben Tag darunter. Der Vorderrichter legte die Betreuungsregelung seinen Erwägungen nach ab 1. Januar 2025 so fest, dass die Gesuchsgegnerin für den Berufseinstieg möglichst gut von den Fremdbetreuungstagen profitieren könne. Entsprechend solle ihre Betreuungsverant­wortung am Montagmoren um 8:30 Uhr (Beginn [Vor-]Kindergarten) beginnen und am Donnerstagmorgen um 8:30 Uhr (aus Praktikabilitätsgründen gleiche Zeit wie am Montag) enden (angef. Verfügung E. 2.4/b). Laut seinen Ausführungen zur Phase I besucht E.________ am Montag und am Mittwoch den Vorkindergarten, der um 8:30 Uhr starte und um 15:30 Uhr ende, wobei Früh- und Spätbetreuung in den Schulgebühren enthalten wären (mit Verweis auf Vi-act. 30 KB 27 und https://www.M.________ (Schule)/; vgl. angef. Verfügung E. 2.4./a). Zu dieser Begründung wie auch den konkreten Uhrzeiten, die er gemäss seinen Rechtsbegehren angepasst haben will, äussert sich der Gesuchsteller in seinen (zu berücksichtigenden) Eingaben nicht, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist. Sein Vorhalt, die Kinder würden so tageweise hin- und hergereicht, kann ausserdem insbesondere für die zweite Phase nicht greifen (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./14.7), weil die vorgesehene Betreuung des Gesuchstellers unter der Woche am Freitagabend endet und damit an das Wochenende angrenzt. Hinsichtlich der ersten Phase weist die vorderrichterliche Regelung zudem nur unwesentlich mehr Wechsel auf als die vom Gesuchsteller geforderte Betreuungsregelung.

f) Der Gesuchsteller moniert, dass er in einer ersten Phase nur eine Woche Ferien am Stück beziehen könne (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./15.1). Nachdem diese Regelung nur (noch) für einen begrenzten Zeitraum gilt und sich das Jahr 2024 dem Ende zuneigt bzw. lediglich rund zwei Wochen ab Beschlussdatum verbleiben, drängt sich keine Anpassung auf resp. rechtfertigt es sich, auf eine zu verzichten. Dass der Vorderrichter die maximale am Stück bezogene Feriendauer in der zweiten Phase auf zwei Wochen beschränkte,

moniert der Gesuchsteller in seiner Begründung schliesslich nicht, obschon er in seinen Berufungsbegehren drei Wochen forderte. Hierauf ist damit mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, der diesbezüglich auch nicht zu beanstanden ist, ebenfalls nicht weiter einzugehen.

g) Zusammenfassend sind die Dispositivziffern 2.1 und 2.2 zu bestätigen. Die Parteien erheben – für den Fall der Bestätigung der erstinstanzlichen Betreuungsregelung – keine Einwände gegen die vorderrichterliche Ermittlung des Umfangs ihrer jeweiligen Betreuungszeiten für die beiden Phasen. Es kann deshalb mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (angef. Verfügung E. 2.4) festgehalten werden, dass der Betreuungsanteil des Gesuchstellers in der ersten Phase 33.6 % bzw. 1/3 und derjenige der Gesuchsgegnerin 2/3 beträgt. Für die zweite Phase ist von einem Betreuungsanteil des Gesuchstellers von 40 % und der Gesuchsgegnerin von 60 % auszugehen.

4.

Die Gesuchsgegnerin ersucht insoweit um höheren Kinderunterhalt, als der Gesuchsteller ab dem 22. Mai 2023 bis zum Abschluss des hängigen Hauptverfahrens zur Leistung von monatlichen Beiträgen von Fr. 5’347.10 für E.________ und von Fr. 7’790.10, wovon Fr. 3’676.05 Betreuungsunterhalt, für F.________ zu verpflichten sei. Eventualiter verlangt sie für eine allfällige Phase II ab dem 1. Januar 2025 Fr. 5’399.50 für E.________ und Fr. 5’276.50 für F.________ (vgl. ZK2 2023 84, S. 3). Mit Eingaben vom 14. Februar 2024 und 11. April 2024 fordert sie vom 22. Mai 2023 bis zum 31. August 2025 Fr. 4’874.70 für E.________ und Fr. 7’937.40, wovon Fr. 4’295.65 Betreuungsunterhalt, für F.________ sowie ab dem 1. September 2025 Fr. 5’141.70 für E.________ und Fr. 6’424.40, wovon Fr. 1’405.65 Betreuungsunterhalt, für F.________ (ZK2 2023 84, KG-act. 11, S. 3, und KG-act. 6, S. 3). Der Gesuchsteller beantragt mit Berufung die Feststellung, dass bis August 2024 kein Unterhalt geschuldet sei (Ziffer. 3.1). Ab 1. August 2024 sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihm an den Barunterhalt von E.________ und F.________ für die Dauer des Mass­nahmeverfahrens je Fr. 500.00 zu bezahlen

(Ziff. 3.2; ZK2 2023 85, KG-act. 1 S. 1).

a) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass­nahmen. Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betreffend Bar­unterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (ebd. 7.2).

b) Der Vorderrichter berücksichtigte ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 13’020.00 (Fr. 8’202.00 [Einkommen N.________ AG] + Fr. 3’000.00 [Wohnung] + Fr. 336.00 [Fahrzeugkosten] + Fr. 754.90 [Kreditkartenbezüge] + Fr. 727.10 [Krankenkassenprämien]) bis Ende 2024 und von Fr. 10’969.60 (Fr. 6’151.60 [Einkommen N.________ AG] + Fr. 3’000.00 [Wohnung] + Fr. 336.00 [Fahrzeugkosten] + Fr. 754.90 [Kreditkartenbezüge] + Fr. 727.10 [Krankenkassenprämien]) ab 1. Januar 2025 (angef. Urteil E. 3.2.1/vii.).

aa) Die Gesuchsgegnerin verlangt die zusätzliche Anrechnung gewisser Naturalleistungen zum Einkommen des Gesuchstellers und geht in ihrer Berufung von einem Einkommen von Fr. 31’520.00 (Fr. 13’020.00 + Fr. 12’000.00

[Mietwert Wohnung] + Fr. 3’000.00 [Gebrauchswert Lamborghini] + Fr. 1’500.00 [Gebrauchswert Porsche] + Fr. 2’000.00 [Gebrauchswert Sportboot]) aus

(ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 4 ff.). In ihrer Berufungsant­wort beziffert sie das Einkommen auf Fr. 31’184.00, indem sie die vom Vorderrichter angerechneten Fahrzeugkosten von Fr. 336.00 nicht zusätzlich zu den von ihr geforderten Fahrzeugkosten von Fr. 4’500.00 hinzurechnet (vgl. ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 30).

aaa) Zunächst ist nach dem Dafürhalten der Gesuchsgegnerin die Differenz des Mietzinses für die Wohnung in G.________ zum markt- bzw. ortsüblichen Mietwert zum Einkommen des Gesuchstellers hinzuzurechnen. Der Vorderrichter verneinte dies mit der Begründung, dass die Wohnung unabhängig von ihrem Mietwert ohnehin durch die N.________ AG bezahlt werde. Werde ein

höherer Mietwert angenommen, erhöhe sich auch das Einkommen um den entsprechenden Betrag, was zu einem Nullsummenspiel führe. Auch wenn der im Recht liegende Mietvertrag weder datiert noch unterzeichnet sei, bestehe daher für die Anrechnung der Differenz zum marktüblichen Mietzins als Einkommen kein Raum und es sei von einem Naturaleinkommen im Umfang des aktenkundigen Mietzinses von Fr. 3’000.00 auszugehen (vgl. angef. Verfügung E. 3.2.1/c./i). Der Vorderrichter rechnete dem Gesuchsteller deshalb Fr. 3’000.00 als Einkommen an unter dem Hinweis, dass die Miete von Fr. 3’000.00 von der Darlehensforderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesellschaft in Abzug gebracht und damit durch diese bezahlt werde

(vgl. angef. Verfügung E. 3.2.1/c/v und vii). Der Gesuchsteller beanstandet eine solche Anrechnung nicht (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 12).

Entsprechend erübrigt sich ebenso die Frage des Abzugs von allfälligen Parkplatzkosten (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 5). Es ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner diesfalls ein höheres Bareinkommen erzielen würde. Ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs (vgl. hierzu BGE 147 III 393) und auch ohne Berücksichtigung der – bestrittenen – Verrechnung mit der Darlehensforderung (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 10) ist sodann festzuhalten, dass Direktzahlungen von Dritten nur als Einkommen angerechnet werden dürfen, wenn diese dazu führen, dass die Person effektiv über mehr finanzielle Mittel verfügt (effektiv höheres Einkommen) oder weniger Auslagen hat (effektiv geringere Lebenshaltungskosten; Maier, a.a.O, S. 342). Im Weiteren ist nicht von der Hand zu weisen und somit glaubhaft, dass die Schenkung des Darlehens im Jahre 2011 im Vorfeld der Initiative zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer erfolgte und es sich nicht um eine verdeckte Lohnausschüttung handelt, wie die Gesuchsgegnerin dies behauptet (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 6). Insbesondere lassen sich auch aus der Veranlagungsverfügung 2019 keine entsprechenden Aufrechnungen ableiten (ZK2 2023 84,

KG-act. 14/1). Ungeachtet einer allfälligen Differenz zum marktüblichen Mietwert – der Gesuchsteller erachtet eine solche als nicht erstellt

(vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 11) – ist daher kein höheres Einkommen zu berücksichtigen, solange auch die Wohnkosten im Bedarf des Gesuchstellers nicht entsprechend erhöht werden. Ob es sich beim Zuhause des Gesuchstellers in G.________ um eine Wohnung oder eine herrschaftliche Villa handelt (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 9 f.), ist damit nicht ausschlaggebend. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, ein vergünstigter Mietzins stelle eine Naturalleistung des Arbeitgebers bzw. eine Gehaltsnebenleistung dar, so stützt sie sich im Übrigen lediglich auf Literatur und Rechtsprechung aus dem hier nicht einschlägigen Steuerrecht (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 5). Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2024 schliesslich erstmals geltend, dass die Liegenschaft in G.________ dem Gesuchsteller „gehöre“ und nicht der N.________ AG (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 7). Der Gesuchsteller bestreitet dies unter Hinweis auf einen entsprechenden WebGIS-Auszug (vgl. hierzu BGer 1C_487/2022 vom 26. März 2024 E. 3.3), wonach die N.________ AG Eigentümerin des Grundstücks ist (ZK2 2023 84,

KG-act. 14/3), womit die Eigentümerschaft Letzterer glaubhaft erscheint.

bbb) Laut den Ausführungen des Gesuchstellers steht der Porsche im Eigentum der O.________ GmbH, über welche die Geschäftsfahrzeuge finanziert würden. Zum Lamborghini hält er einerseits fest, sein Vater sei Eigentümer; andererseits soll der Sportwagen aber im Eigentum der Unternehmung stehen (ZK2 2023 84, KG-act 6 Rz 23 f.). In welchem Eigentum der Lamborghini letztlich steht, kann vorliegend offengelassen werden. Denn, was den Einwand der Gesuchsgegnerin betrifft, wonach dieser gemäss den Erklärungen des Gesuchstellers für ihn gekauft worden sei und er zu Protokoll gegeben habe, dass dieser ihm gehöre (ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 13), wurde das Fahrzeug gemäss den erstinstanzlichen Vorbringen des Gesuchstellers zwar ursprünglich auf seinen Namen gekauft. Laut diesen aber der Lamborghini nun, wie auch der Porsche, im Eigentum der N.________ AG steht bzw. beide Fahrzeuge dem Gesuchsteller von der Firma zur Verfügung gestellt werden und auf die O.________ GmbH eingelöst sind (Vi-act. 20 Frage 28 ff.; Vi-act. 30 Rz 155). Soweit im Besonderen der Porsche als Geschäftsfahrzeug anzusehen ist (vgl. auch ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 23 und 25), ist festzuhalten, dass zum Einkommen neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, etwa die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs, gehören (BGer 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 4.1). Das Bundesgericht erwog indes in einem Entscheid aus dem Jahre 2019 im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in einem Scheidungsverfahren, es sei offenkundig, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs keine Einkommensquelle darstelle. Es verletze Art. 29 Abs. 3 BV, dem Einkommen des (dortigen) Beschwerdeführers einen Betrag anzurechnen, der ihm nicht liquide zur Verfügung stehe, wenn er das Fahrzeug nicht versilbern könne. Vielmehr sei in dessen Bedarf zu berücksichtigen, dass keine Berufsauslagen für den Arbeitsweg anfallen würden, was die Vor­instanz auch getan habe (BGer, Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.4; vgl. auch Regeste zum Entscheid in FamPra 2/2020 Nr. 23: „Art. 125, 176 ZGB: Keine Anrechnung des Privatanteils für den Geschäftswagen als Einkommen.“). Ein Heranziehen dieser Rechtsprechung auf das Unterhaltsrechts wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise, ohne nähere Begründung oder mit dem alleinigen Hinweis, dass bei der unentgeltlichen Rechtspflege im Gegensatz zum Unterhaltsrecht nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers angerechnet werden dürften und jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung grundsätzlich unzulässig sei, abgelehnt (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 125 ZGB N 27; OGer AG ZSU.2023.10 vom 5. Juni 2023 E. 5.2;

KG GR ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 3.1.3 [a.A. aber noch

KG GR ZK1 16 62 vom 2. Dezember 2022 E. 5.4.6 f.]). Der Verweis auf BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.2 greift indes insoweit nicht, als in jenem Fall es die Vor­instanz zwar als gerechtfertigt ansah, dem Beschwerdeführer den „Privatanteil Fahrzeug“ als Einkommen aufzurechnen, das Bundesgericht diesbezüglich aber nur festhielt, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht auseinandersetze, und auf die Beschwerde in diesem Punkt schliesslich nicht eintrat. Ausserdem stehen im Zusammenhang mit der Anrechnung eines Privatanteils für ein Geschäftsfahrzeug keine hypothetischen Einkommens- und Vermögensaufrechnungen zur Beurteilung weshalb auch kein Grund vorliegt, die vorliegende Situation anders zu behandeln als diejenige bei der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe auch BGer 5A_278/2022 vom 1. September 2022 E. 5.3). Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs stellt damit keine Einkommensquelle dar. Werden im Bedarf des Gesuchstellers keine privaten Mobilitätskosten angerechnet, ist ebenso von der Anrechnung des Anteils für die Privatnutzung des Geschäftsautos im Einkommen abzusehen (vgl. OGer ZH LZ130003-O/U vom 27. Januar 2014 E. II./5.2.3; OGer ZH, Urteil LE120041 vom

8.

März 2013 E.III./1.1.3; KG GR ZK1 16 62 vom 2. Dezember 2022 E. 5.4.7; KG SZ ZK2 2019 23 und 24 vom 5. Oktober 2020 E. 6g/bb). Insoweit ist entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 6 f., und KG-act. 11 Rz 6) auch nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter für den Fall der Anrechnung eines höheren Einkommens von einem Nullsummenspiel ausging. Der Gesuchsteller bestreitet, Eigentümer des Lamborghinis wie auch an der Liegenschaft, am Porsche oder Boot zu sein (ZK2 2023 84,

KG-act. 6 Ziff. B./25. und KG-act. 14 Ziff. B./30.; ZK2 2023 85,

KG-act. 12 Rz 53). Sollte der Vater den Lamborghini dem Gesuchsteller geschenkt haben und dieser (nach wie vor) in dessen Eigentum stehen

(vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 13), was der Gesuchsteller bestreitet

(ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 25), läge bereits deshalb kein Einkommen vor, weil Geschenke von Dritten nicht als Einkommen anzurechnen sind (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, in: IN PRAXI 2023, N 774). Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom

11.

April 2024 hinsichtlich der Liegenschaft in G.________ wie auch bezüglich des Lamborghinis, Porsches und des Bootes noch vom Eigentum der Arbeitgeberin bzw. seiner Familie ausgeht (ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 5), kann den Vorbringen in der späteren Eingabe vom 14. Februar 2024, wonach beide Fahrzeuge sowie das Sportboot dem Gesuchsteller persönlich „gehören“ würden (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 10 und 12), nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dass das Schiff SZ yy gemäss Auskunft des Verkehrsamts des Kantons Schwyz, Schiffkontrolle, auf den Gesuchsteller eingelöst ist (Vi-act. 30 KB 64; ZK2 2023 85, KG-act. 7/4), vermag daran nichts zu ändern. Die Haltereigenschaft lässt denn auch nicht zwingend auf Eigentum schliessen. Hinsichtlich des Y.________ (Boot) erklärt die Gesuchsgegnerin sodann nicht, dass oder weshalb der Vorderrichter nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass dessen Kosten von den Eltern des Gesuchstellers bezahlt würden (vgl. auch

Vi-act. 30 KB 62 f. und 65). Selbst wenn die N.________ AG dem Gesuchsteller das Boot kostenlos zur Verfügung stellen würde, rechtfertigt dies mit Verweis auf das oben zu den Geschäftsfahrzeugen Gesagte keine Anrechnung einer Gehaltsnebenleistung. Das Bundesgericht lehnt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen Dritter bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich mit dem Argument ab, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa mit Hinweisen; Büchler/Raveanne, a.a.O.,

Art. 125 ZGB N 28 und 36; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 285 ZGB N 132; Maier, a.a.O., S. 342; siehe auch Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.103). Eine Ausnahme hiervon lässt das Bundesgericht nur dann zu, wenn davon auszugehen ist, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung auf einer Unterstützungspflicht (auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten) beruht (BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.4. mit Verweis auf BGE 128 III 161). Wie schon gesagt, spricht bei Leistungen Dritter eine Vermutung dafür, dass dieser nur den Empfänger unterstützen will (siehe auch

OGer ZH LE140080-O/U vom 29. April 2015 E. II./5.9; OGer ZH LY170018-O/U vom 4. Oktober 2017 E. I./8.3). Dass der Vorderrichter im Bedarf des Gesuchstellers schliesslich Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 336.00 veranschlagte, ist nicht zu beanstanden, weil er diesen Betrag aufgrund der Kostenübernahme durch die N.________ AG auch beim Einkommen berücksichtigte.

ccc) Laut Gesuchsteller kann die Kreditkarte maximal mit Fr. 500.00 (anstatt Fr. 754.90) pro Monat aufgerechnet werden, weil er die grossen Bezüge jeweils zurückerstatte, was sein Vater bestätige (ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./11.4.3 ff.). Bei der Bestätigung vom 4. Dezember 2023

(ZK2 2023 85, KG-act. 1/8) handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung und es liegen davon abgesehen keine Belege für in bar erfolgte Rückzahlungen vor. Indes ist ohnehin grundsätzlich von der (zusätzlichen) Berücksichtigung der Kreditkartenbezüge abzusehen (vgl. E. 4a/cc unten), weshalb sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen.

bb) Der Vorderrichter ging gestützt auf den Arbeitsvertrag mit der N.________ AG von einem monatlichen Nettolohn des Gesuchstellers für ein 50 %-Pensum von Fr. 5’126.30 (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen) aus und rechnete diesen für die erste Unterhaltsphase auf ein 80 %-Pensum mit einem monatlichen Nettolohn von Fr. 8’202.00 hoch, weil er die Kinder in dieser Zeit reduziert betreut habe. Für die zweite Unterhaltsphase berücksichtigte er gestützt auf ein 60 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 6’151.60 (angef. Verfügung E. 3.2.1/a). Der Gesuchsteller erachtet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von 80 % – rückwirkend wie auch in Zukunft – als willkürlich. Er begründet die Pensumreduktion auf 50 % mit der räumlichen Trennung und später der Arbeitstätigkeit der Gesuchsgegnerin. Es könne nicht ihm angelastet werden, dass die Gesuchsgegnerin ihre Arbeitsstelle nach drei Monaten und später nach sechs Monaten freiwillig gänzlich aufgegeben habe. Nach dem Auszug der Gesuchsgegnerin im Mai 2023 habe er die Kinder zwar nicht mehr im gleichen Umfang betreuen können, es könne von ihm jedoch nicht erwartet werden, dass er umgehend sein Pensum wieder erhöhen könne, zumal er mit einem raschmöglichen Entscheid bezüglich Obhutsverteilung bereits im Sommer, spätestens im Herbst, habe rechnen können und müssen. Zudem seien verschiedene Projekte zurückgestellt worden und eine Aufstockung innert kurzer Zeit sei nicht möglich, weil aktuell keine Grossprojekte anstünden (ZK2 2023 84, KG-act. 14 Rz 29; ZK2 2023 85 KG-act. 1 Ziff. B./II./11.2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies wie auch das Vorliegen eines hypothetischen Einkommens und geht wie erwähnt davon aus, dass der Gesuchsteller nach wie vor 100 % arbeite und lediglich auf den Lohnabrechnungen formell ein reduziertes Arbeitspensum ausgewiesen werde (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 35; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 23 und 26).

Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgesehen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes daher zumutbar und möglich sein (BGer 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 5.2.1; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2021 soll der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2022 in einem 50 %-Pensum angestellt sein (Vi-act. 1 KB 11). Ungeachtet der Frage, ob er sein Pensum tatsächlich reduzierte, kann ein hypothetisches Einkommen ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wenn es für die betroffene Person voraussehbar war, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte wieder beruflich eingliedern sollen (Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N 23a; BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Bei der „rückwirkenden” Anrechnung eines höheren Einkommens ist laut Bundesgericht zwar zu beachten, dass der betroffene Elternteil seine zu tiefe Leistungsfähigkeit für die verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihm zumutbaren und tatsächlich möglichen Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Insofern ist bei der „rückwirkenden” Anrechnung eines höheren Einkommens eine gewisse Zurückhaltung geboten. Nach der Rechtsprechung kommt eine solche allerdings infrage, wenn der betroffene Elternteil in der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt hat, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, sich sein Versäumnis nicht rechtfertigen lässt und es ihm zudem zuzumuten ist, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasste. Es geht dabei um Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige bereits gerichtlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden und zunächst einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen war sowie seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt und sich nach einem – freiwilligen oder unfreiwilligen – Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt hatte. Analoges gilt aber auch, wenn ein Unterhalt beanspruchender Ehegatte, der während des Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, diese nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts aufgegeben oder sich nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hat, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorgelegen haben (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 mit Verweisen). Vorliegend war der Gesuchsteller zumindest bis Ende 2021 zu 100 % erwerbstätig. Ob er sein Pensum ab 1. Januar 2022 tatsächlich auf 50 % reduzierte, kann offengelassen werden. So bedeutet für ihn eine allfällige Aufstockung seines Pensums keine Umstellung seiner Lebensverhältnisse. Zudem war das zeitlich befristete Projekt bei P.________ Mitte Dezember 2021 beendet, weshalb bei Vertragsunterzeichnung am 28. Dezember 2021 kein Grund für eine umgehende Pensumsreduktion bestand. Kommt hinzu, dass der Vorderrichter am 17. Oktober 2022 und damit rund sieben Monate vor Beginn der Unterhaltspflicht verfügte, dass der Gesuchsteller die beiden Kinder E.________ und F.________ „nur“ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals am Freitag, 21. Oktober 2022, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Auch wenn die Gesuchsgegnerin vor und nach der Trennung für einige Monate in einem 100 %-Pensum erwerbstätig war, hätte er gestützt auf diese Betreuungsregelung wieder einem Vollpensum nachgehen können. Dass eine Aufstockung im Familienbetrieb innert nützlicher Frist nicht möglich (gewesen) wäre (infolge Zurückstellung von Grossprojekten oder ähnlichem), vermochte der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen. Eine Reduktion des Pensums schien gemäss den Vorbringen des Gesuchstellers zumindest per 1. Januar 2022, kurz nach der Trennung, kurzfristig möglich zu sein, obschon im Übrigen die Gesuchsgegnerin ihre 100 %-Stelle bei P.________ erst im Mai 2022 antrat (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./I./15.). In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter beim Gesuchsteller für die erste Phase rückwirkend ein 80 %-Pensum berücksichtigte. Hinsichtlich der Höhe des angerechneten Einkommens kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4b/cc verwiesen werden.

cc) Der Gesuchsteller moniert weiter, dass der Vorderrichter vom tatsächlich ausbezahlten Lohn abwich und gleichzeitig sämtliche zusätzlichen „Einkommensquellen” aufrechnete. Bei seiner Familie könne er den fiktiv angenommenen Lohn nicht generieren und er habe nie einen höheren Lohn bezogen als den aktuell ausbezahlten. Es handle sich um einen Familienbetrieb mit vier Angestellten, bei dem er keine Kaderfunktion innehabe und keine Leute führen müsse/dürfe. Ausserhalb des Familienbetriebs wäre maximal von einem

Monatslohn von Fr. 6’931.00 (Median) gemäss Salarium auszugehen. Der ihm ausbezahlte Lohn von Fr. 6’000.00 netto auf 100 % sei angemessen. Insgesamt geht der Gesuchsteller von einem maximalen Lohn von Fr. 9’363.10 (Fr. 4’800.00 [Lohn] + Fr. 3’000.00 [Wohnung] + Fr. 336.00 [Auto] + Fr. 473.70 [Krankenkasse] + Fr. 253.40 [Krankenkasse Kids] + Fr. 500.00 [Kreditkarte]) bei einem 80 %-Pensum aus (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./11.3 ff.; siehe auch ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 33 und KG-act. 14 Rz 8). Gemäss dem Dafürhalten der Gesuchsgegnerin habe der Gesuchsteller trotz mehrmaliger Antragstellung die Jahresabschlüsse der N.________ AG nicht eingereicht und sei seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO nicht nachgekommen, was zu seinen Ungunsten auszulegen sei. Sie könne sich dem angerechneten Lohn von Fr. 8’202.00 bei einem 80 %-Pensum anschliessen, sofern der neben der Salärzahlung geleistete Naturallohn korrekt bemessen werde. Der Vorderrichter habe einen statistisch üblichen angemessenen und keinen fiktiven Lohn eingesetzt. Die vom Gesuchsteller einkopierten Auszüge aus Salarium würden sodann auf falschen Suchanfragen beruhen, weil er gemäss seinem Linkedin-Profil Mitglied der Geschäftsleitung der N.________ AG sei und damit zur Berufsgruppe der Führungskräfte gehöre sowie betreffend Stellung im Betrieb beim oberen und mittleren Kader einzuordnen sei. Er sei bereits Ende 2022

22.

½ Jahre als Bauunternehmer tätig gewesen und habe gemäss Art. 49 des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Der Vorderrichter hätte von einem monatlichen Bruttolohn bei einem 50 %-Pensum von Fr. 5’964.00 (anstatt Fr. 5’623.00) ausgehen müssen, woraus ein Nettolohn von Fr. 5’437.10 bei 50 % und damit von Fr. 8’699.40 bei 80 % resultiere (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 27 ff.). Aufgrund seiner grossen Berufserfahrung wäre er in der Bauwirtschaft ohne Weiteres in der Lage, ein Einkommen von über Fr. 10’000.00 netto zu erzielen

(ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 10). Der Gesuchsteller bezeichnet als schleierhaft, wie er als gelernter Bauzeichner Tiefbau ein Einkommen von Fr. 10’000.00 generieren können soll (ZK2 2023 85, KG-act. 12 Rz 15). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass er seit Jahren aktiv in der Geschäftsleitung der millionenschweren Familienunternehmen, die in der Immobilien- und Baubranche (und Hotellerie) tätig seien, mitarbeite und dabei umfangreiche Erfahrungen habe sammeln können, die über die Tätigkeit eines Bauzeichners hinausgehen würden (ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 10).

Im Rahmen der Beurteilung der „Angemessenheit des Lohnes” stützte sich der Vorderrichter auf den Maximallohn gemäss Salarium ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller im Familienunternehmen arbeite und die Familie Q.________ einen eher gehobenen Lebensstil pflege. So stünden ihm mit einem Porsche und einem Lamborghini gleich zwei Fahrzeuge der teureren Preisklasse zur Verfügung, er profitiere von der Nutzung eines Sportbootes und bewohne eine grosszügige Liegenschaft (angef. Verfügung E. 3.2.1a). Ob es sich bei dem in der Folge berücksichtigten Nettolohn von Fr. 5’126.30 für ein

50.

%-Pensum um ein tatsächliches oder ein hypothetisches Einkommen handelt, lässt der Vorderrichter unerwähnt, was aber dahingestellt bleiben kann. Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, dass dem Gesuchsteller tatsächlich ein höherer Lohn ausgeschüttet wurde als behauptet, nachdem er die Jahresabschlüsse der N.________ AG nicht eingereicht habe (ZK2 2023 84,

KG-act. 11 Rz 15; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 27). Wenn sie festhält, dass es sich beim angerechneten Lohn um kein hypothetisches Einkommen handle, nimmt sie offenbar Bezug auf den Naturallohn (ZK2 2023 85, KG-act 7 Rz 23). Gleichzeitig hält sie den gesuchstellerischen Vorbringen entgegen, es sei nicht entscheidend, was die N.________ AG effektiv auszahle. Vielmehr sei zu berücksichtigen, was ausgeschüttet werden könnte und was diesbezüglich zumutbar wäre. Der Gesuchsteller habe sich einen tieferen Lohn auszahlen lassen, um eine geringere Leistungsfähigkeit ausweisen zu können (ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 27).

Die Behauptung des Gesuchstellers, dass die N.________ AG keine höheren Löhne auszahlen könne (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./11.4), bleibt für das vorliegende Verfahren unsubstanziiert und unbelegt. Der Gesuchsteller kann mit der eingereichten Meldung an die Z.________ (vgl. Vi-act. 30 KB 22; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./11.3.3 [inkl. KG-act. 1/6]; ZK2 2023 84,

KG-act. 6 Ziff. B./29. [inkl. KG-act. 6/1]) und den Lohnausweisen vergangener Jahre höchstens die den Ämtern mitgeteilten Lohnauszahlungen belegen, damit allein aber nicht glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, beim Familienunternehmen ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Gesuchsteller ist seinen Angaben nach gelernter Bauzeichner im Tiefbau und derzeit als begleitender Bauleiter bei der N.________ AG und stellvertretender Geschäftsführer angestellt (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./I./2.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies mit Nichtwissen und verweist darauf, dass er bei der N.________ AG seit Jahrzehnten ausschliesslich im Hochbau tätig sei

(ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 28). So oder so fallen beide Tätigkeiten unter die vom Vorderrichter für den statischen Lohnrechner gewählten Kriterien, insbesondere unter die Berufsgruppe der ingenieurtechnischen und vergleichbaren Fachkräfte (Branche: 71 Architektur- und Ingenieurbüros, Berufsgruppe:

31.

Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte, Kader, 20 Jahre Berufserfahrung [vgl. angef. Verfügung E. 3.2.1a]; www.salarium.bfs.ch). Wird aktuell bei der Branche „Tiefbau“ eingegeben, resultiert ein fast identischer Lohn im Vergleich zur „Hochbau“-Branche, weshalb die Unterscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Davon abgesehen ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter als Branche „Architektur- und Ingenieurbüros“ wählte, nachdem der Zweck der N.________ AG in der „Realisierung von Bauprojekten und deren Ausführung und Betreibung“ liegt (Vi-act. 13 BB 4). Weil der Gesuchsteller zudem gemäss seinem Linkedin-Profil (Vi-act. 13 BB 24) „Mitglied der Geschäftsleitung“ ist, ist ebenso angemessen, dass der Vorderrichter ihn dem

Kader zuordnete, zumal das obere Kader im Salarium als „Leitung oder Mitwirkung in der Geschäftsleitung“ umschrieben wird. In dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Salarium-Auszug wählte sie als Berufsgruppe „11-14 Führungskräfte“ nebst „Oberes und mittleres Kader“ als Stellung im Betrieb

(ZK2 2023 85, KG-act 7 Rz 28 inkl. KG-act. 7/3). Dass er zu den Führungskräften zu zählen wäre, vermag die Gesuchsgegnerin jedoch nicht überzeugend darzulegen, zumal zur Berufsgruppe „Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte“ nicht nur Fachkräfte von tieferer Hierarchiestufe zählen; zumindest kann der von ihr selbst erwähnte „Pilot“ nicht Letzterer zugeordnet werden. Der Gesuchsteller verneint sodann einen luxuriösen Lebensstil mit der Begründung, dass er seine Unterkunft über einen Vermögensverzehr finanziere, ein Geschäftsfahrzeug (mit gefahrenen 200’000 km) habe und die Kreditkarte des Vaters für gewisse Zahlungen verwenden könne (ZK2 2023 84,

KG-act. 6 Ziff. B./19.). Damit vermag er den vom Vorderrichter für die „Familie Q.________“ festgestellten gehobenen Lebensstil indes nicht in Frage zu stellen, weshalb die vorgenommene Erhöhung gestützt auf Salarium nicht zu beanstanden ist. Es erscheint zumutbar und möglich, dass der Gesuchsteller bei seiner Tätigkeit im Familienunternehmen ein solches Einkommen erzielen und Letzteres ihm ein solcher Lohn entrichten kann. Dass der Vorderrichter bei der Anrechnung eines angemessenen Einkommens gestützt auf den Lohnrechner „Salarium“ nebst dem Einkommen der N.________ AG weitere Leistungen berücksichtigte, ist ferner insoweit nicht zu beanstanden, als die Wohn- und Fahrzeugkosten sowie die Krankenkassenprämien im Bedarf veranschlagt wurden. Die zusätzliche Berücksichtigung der Kreditkartenbezüge von Fr. 754.90 ist demgegenüber in Anbetracht dessen, dass der Vorderrichter den Lohn bereits auf den gemäss Salarium errechneten Maximallohn festsetzte, abzulehnen. Sodann kann im vorliegenden Verfahren, weil der Vorderrichter den Lohn des Gesuchstellers bereits angemessen erhöhte, ungeachtet der Frage, ob ein Editionsbegehren an die Unternehmung zu stellen wäre (vgl. ZK2 2023 85,

KG-act. 12 Rz 52), auch von der erneut verlangten Edition der Jahresabschlüsse 2017-2022 der N.________ AG (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 27) abgesehen werden, nachdem die Beanstandungen der Gesuchsgegnerin insbesondere auf die Höhe der Naturalleistungen abzielen und sie nicht begründet, dass dem Gesuchsteller nebst diesen Naturalleistungen ein höherer Lohn ausbezahlt worden oder auszubezahlen wäre. Insgesamt ist dem Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 12’265.00 (Fr. 8’202.00 [Einkommen N.________ AG] + Fr. 3’000.00 [Wohnung] + Fr. 336.00 [Fahrzeugkosten] + Fr. 727.10 [Krankenkassenprämien]) bis Ende 2024 und von rund Fr. 10’215.00 (Fr. 6’151.60 [Einkommen N.________ AG] + Fr. 3’000.00 [Wohnung] + Fr. 336.00 [Fahrzeugkosten]+ Fr. 727.10 [Krankenkassenprämien]) ab 1. Januar 2025 anzurechnen. Ein beinahe identisches Ergebnis (Fr. 5’173.90 bei einem 50 %-Pensum) ergäbe sich bei einer Berücksichtigung des Medianlohnes unter der diesfalls gerechtfertigten Hinzurechnung der Kreditkartenbezüge (Fr. 4’847.00 ./. Fr. 428.00 [8.834 % von Fr. 4’847.00] + Fr. 754.90). Mit der (obligatorischen) Einschulung bzw. dem Eintritt in den Kindergarten von F.________ mit vier Jahren im Sommer 2025 (vgl. §§ 1 Abs. 2 und

3.

Abs. 2 VSG ZH; siehe auch https://www.M.________ (Schule)/, zuletzt besucht am 30. Oktober 2024; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./10.8) ist dem Gesuchsteller indes wieder ein 80 %-Pensum und damit ein Einkommen von Fr. 12’265.00 anzurechnen, nachdem die Gesuchsgegnerin die Kinder an drei Tagen betreut (3 x 20 %) und die Kinder an den Betreuungstagen des Gesuchstellers den Kindergarten bzw. die Schule besuchen (2 x 10 %; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Entsprechend sind auch die Bedarfspositionen auswärtige Verpflegung (auf Fr. 176.00) und Steuern (auf Fr. 500.00) anzupassen.

c) aa) Der Gesuchsteller verlangt seitens der Gesuchsgegnerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 22. Mai 2023 von mindestens 50 %, von 60 % ab Vollstreckbarkeit des Entscheids und von 75 % nach Einschulung von F.________. Er erachtet als willkürlich, dass der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin eine einjährige Übergangszeit gegeben und nicht auch bereits rückwirkend, zumindest seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, als sie selber Kosten generiert habe, ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Es sei nicht das klassische, konservative Rollenmodell gelebt worden, sondern ihr Lebensplan sei dergestalt gewesen, dass sie beide nach der Geburt einer beruflichen Tätigkeit hätten nachgehen wollen, was der Vorderrichter verkenne. Die Gesuchsgegnerin sei immer arbeitstätig gewesen. Sie sei vor der Niederkunft der Kinder wie auch danach von 2015 bis 2021 bei R.________ als Ärzteberaterin tätig gewesen. Kurz vor der Geburt des ersten Kindes sei ihr gekündigt worden, sie freigestellt und unmittelbar darauf krankgeschrieben worden. Die diesbezügliche Sperrfrist in Kombination mit den Sperrfristen aus beiden Schwangerschaften habe das Arbeitsverhältnis bzw. die Lohnfortzahlungspflicht jedoch bis Anfang 2021 verlängert. Danach habe die Gesuchsgegnerin sich beim RAV angemeldet, was bedeute, dass sie einer Arbeit habe nachgehen wollen, und Arbeitslosengelder bezogen. Im Herbst 2021 habe sie eine auf drei Monate befristete Stelle bei P.________ angetreten und mindestens Fr. 100’000.00 pro Jahr generiert. Im April 2022 habe sie eine Vollanstellung erhalten und es sei gemäss ihren Aussagen ein Einkommen von Fr. 120’000.00 zuzüglich Geschäftsfahrzeug und Bonuszahlungen vereinbart worden. Diese Stelle habe die Gesuchsgegnerin nach sechs Monaten Arbeitstätigkeit in voller Schädigungsabsicht und Kalkül in Bezug auf dieses Verfahren wenige Tage vor dem Termin bei der KESB gänzlich aufgegeben und derzeitig freiwillig auf ein Einkommen verzichtet. Sie habe zuletzt mit einem 100 %-Pensum ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 10’000.00 pro Monat zuzüglich Bonus und Auto verdient. Die sechsmonatige Anstellung beweist, dass die Wiederaufnahme einer Arbeitsstelle für die Gesuchsgegnerin keine Umstellung der Lebensverhältnisse verlange, weshalb sie keine Übergangsfrist, die gemäss Rechtsprechung in der Regel drei bis sechs Monat betrage, benötige, um die richterliche Vorgabe in die Tat umsetzen zu können (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./10.; ZK2 2023 85,

KG-act. 12 Rz 47).

bb) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, immer arbeitstätig gewesen zu sein und dass sie beide nach der Geburt einer beruflichen Tätigkeit hätten nachgehen wollen. Sie hätten ein klassisches konservatives Rollenmodell gelebt. Der Gesuchsteller habe von ihr verlangt, dass sie zu Hause bleibe und sich um die Kinder kümmere. Erst als sich die Trennung abgezeichnet habe, habe er plötzlich von ihr verlangt, dass sie arbeite. Sie habe lediglich kurz vor und kurz nach der Trennung gearbeitet, um ihre Rechnungen bezahlen zu können, weil der Gesuchsteller sie finanziell unter Druck gesetzt habe und ihr dies aufgezwungen habe, was der Gesuchsteller bestreitet (vgl. ZK2 2023 85,

KG-act. 12 Rz 47). Sie habe vom 23. August 2021 bis 15. September 2021 bei S.________ in I.________, vom 15. September 2021 bis 15. Dezember 2021 an einem zeitlich befristeten Projekt bei P.________ und danach erst wieder rund ein halbes Jahr später vom 2. Mai 2022 bis zu ihrer Krankschreibung am 29. September 2022 nochmals bei P.________ gearbeitet. Daneben habe sie stets die vollzeitige Kinderbetreuung wahrgenommen. Die Tatsache, dass sie nach der Geburt der beiden Kinder trotz lang andauernder Arbeitslosigkeit letztlich nur eine 100 %-Stelle gefunden habe, die sie neben der Kinderbetreuung jedoch überfordert habe, belege, dass sie mit Kindern kaum in der Lage sei, eine Teilzeitstelle zu finden. Dies sei erst ab der Einschulung beider Kinder im Herbst 2025 realistisch. Bis kurz vor ihrer Schwangerschaft mit E.________, bis zum 22. November 2018, sei sie bei R.________ beschäftigt gewesen. Nach ihrer Freistellung sei sie während der Schwangerschaften krankgeschrieben gewesen, weshalb sie bis Februar 2021 Zahlungen aus der Krankentaggeldversicherung erhalten habe. Nach der Geburt von F.________ habe sie kein eigenes Einkommen mehr gehabt. Die Anmeldung beim RAV sei nicht aus eigenem Arbeitswillen, sondern aus der Not heraus erfolgt, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügt und der Gesuchsgegner sie nicht finanziell unterstützt habe. Ausgehend davon, dass dem Gesuchsteller nicht mehr als ein Betreuungstag unter der Woche einzuräumen sei, könne sie bis dahin maximal 20 % arbeiten. Eine 20 %-Anstellung werde sie angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage indes nicht finden, weshalb die Übergangsfrist auf den

1.

September 2025 festzulegen sei. Von einem mutwilligen Einkommensverzicht könne in Anbetracht dessen, dass sie für zwei kleine Kinder sorgen müsse und gemäss Schulstufenmodell keine Verpflichtung zur Erzielung eines Einkommens bestehe, nicht gesprochen werden. Vor allem aber habe sie die Stelle aufgrund ihres Gesundheitszustands und auf Anraten ihrer Ärztin gekündigt. Die von der Vor­instanz angerechneten Fr. 4’154.05 seien ausserdem massiv überrissen und nicht realistisch; es sei von einem Einkommen von Fr. 3’300.00 auszugehen (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 10 und 22 ff.; siehe auch

ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 17 und 35 sowie KG-act. 14 Rz 14, ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 24, 41, 43 und 53).

cc) Grundsätzlich hat auch der betreuende Elternteil seine Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, wobei sich zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach dem Schulstufenmodell richtet und bei einer alternierenden Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen. Wird die Betreuung eines Kindes von beiden Elternteilen übernommen, wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (BGer 5A_975/2022 vom

30.

August 2023 E. 4.2.1 mit Verweisen). Bei alternierender Obhut ist die Schulstufenregel auf die jeweiligen elterlichen Betreuungsanteile anzuwenden

(Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in:

Anwaltsrevue 5/2023, S. 226; siehe auch BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3; ZK1 2022 32 vom 30. Mai 2023 E. 4). Es sind auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-)schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8).

Der Vorderrichter erliess wie erwähnt am 17. Oktober 2022 eine superprovisorische Betreuungsregelung, wonach der Gesuchsteller die Kinder E.________ und F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend zu sich nehmen konnte. Die Gesuchsgegnerin war deshalb gestützt hierauf grundsätzlich unter der Woche für die Kinderbetreuung zuständig. Mit Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 24. November 2023 betreut der Gesuchsteller die beiden aktuell zusätzlich von Mittwoch- bis Donnerstagabend. Entsprechend rechnete der Vorderrichter ihm für die erste Phase ein 80 %-Pensum an. Bereits vor Erlass der besagten Verfügung betreute der Gesuchsteller E.________ und F.________ offenbar an einem halben Wochentag. Die Gesuchsgegnerin wirft lediglich pauschal in den Raum, es sei bei einem Pensum von 20 % davon auszugehen, dass sie gar keine Stelle finden werde

(vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 22). Sie nimmt dabei weder Bezug auf das konkrete Tätigkeitsgebiet noch begründet sie diese Aussage anderweitig näher oder behauptet, dass entsprechende Suchbemühungen fehlgeschlagen wären.

Ein 20 %-Pensum ist nicht grundsätzlich als unrealistisch anzusehen. Gemäss den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien war die Gesuchsgegnerin bis kurz vor ihrer Schwangerschaft mit E.________ bei R.________ beschäftigt. Letztere soll ihr Ende 2018 gekündigt und sie freigestellt haben; ihr letzter Arbeitstag war der 22. November 2018. Laut Gesuchsteller sei sie tags darauf arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig geschrieben und Anfang 2019 schwanger geworden. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Sperrfristen weiterlief, hält aber fest, sie sei während der Schwangerschaft mit E.________ und F.________ krankgeschrieben gewesen. Auseinander gehen die Ausführungen der Parteien ausserdem insoweit, ob die Kündigung im Zusammenhang mit einem Autounfall stand. Weitere Abklärungen erübrigen sich an dieser Stelle jedoch, zumal die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen bis Februar 2021 Zahlungen aus der Krankentaggeldversicherung bezog bzw. Anfang 2021 der Kündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis endete (ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 15, 21 und 24; ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./I./6. und 9. f., KG-act. 7 Rz 10 und KG-act. 12 Rz 20). Anfang 2021, nach Ablauf der Lohnfortzahlung, meldete sich die Gesuchsgegnerin beim RAV an. Der Gesuchsteller schliesst aus diesem Umstand, dass sie eine Arbeitstätigkeit aufnehmen wollte. Gemäss Gesuchsgegnerin soll die Anmeldung auf Druck des Gesuchstellers und aus der Not heraus erfolgt sein

(ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 24 und 41; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./I./10. sowie B./II./10.3.3 und 10.6.2, KG-act. 7 Rz 22 und KG-act. 12 Rz 47). Ebenfalls will sie sich zum Stellenantritt bei P.________ genötigt gefühlt haben, weil der Gesuchsteller sich nicht an ihren und den Lebenshaltungskosten der Kinder beteiligt haben soll (ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 28). Bei P.________ war sie zeitlich befristet vom 16. September 2021 bis 15. Dezember 2021 sowie vom 2. Mai 2022 bis 29. September 2022 angestellt. Davor arbeitete sie vom 23. August 2021 bis 15. September 2021 bei S.________ in I.________

(ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 53). Laut ihren Aussagen bei der KESB wartete die Gesuchsgegnerin auf „ihren Anstellungsvertrag“, bis sie mit der Wohnungssuche habe beginnen können (ZK2 2023 84, KG-act. 12 Rz 47). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gesuchsgegnerin von der Geburt von E.________ bis zur Trennung im Dezember 2021 noch bei R.________ angestellt war, indes nicht arbeitete. Ungeachtet des (ursprünglichen) Lebensplans der Parteien – weitere Beweisabnahmen erübrigen sich in diesem Zusammenhang – kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Gesuchsgegnerin nach der Trennung zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachging. Ob dies auf Druck des Gesuchsgegners erfolgte, ist bei der Frage eines allfälligen Verzichts auf die Anordnung einer Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens insofern nicht entscheidend, als so oder anders keine Umstellung der Lebensverhältnisse notwendig ist. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin sich arbeitslos meldete, spricht überdies dafür, dass sie arbeiten wollte (vgl. auch BGer 5A_593/2017 vom 24. November 20217 E. 4.2). Die Gesuchsgegnerin argumentiert weiter, sie habe nach der Geburt der Kinder trotz lang andauernder Arbeitslosigkeit letztlich nur eine 100 %-Stelle gefunden, was belege, dass sie keine Teilzeitstelle finden könne (ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 23). Weitere Belege zur konkreten Suche fehlen indes. Die blosse Tatsache, dass eine Partei arbeitslos war, beweist nicht, dass sie keine Arbeit finden kann (BGE 137 III 118 E. 3.1). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass es mit zunehmendem Alter der Kinder immer leichter werden dürfte, eine Teilzeitstelle zu finden. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin auf Anraten der Ärztin gekündigt haben sollte (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 28; ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 24), ist die Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sodann nicht aus gesundheitlichen Gründen zu verneinen, zumal es nicht um die Anrechnung eines 100 %-Pensums geht. Gemäss ärztlichem Attest von T.________ vom 10. November 2022 war die Gesuchsgegnerin zudem lediglich vom 28. August 2022 bis 30. Oktober 2022 „wegen zu viel Belastung von der Arbeit” arbeitsunfähig (Vi-act. 13 BB 8; siehe auch Vi-act. 13 BB 7). In Anbetracht all dessen sowie insbesondere des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin auch nach der Geburt der Kinder arbeitstätig war und über längere Zeit Arbeitslosengelder bezog, kann die erstinstanzlich gewährte Übergangsfrist nicht mehr als angemessen angesehen werden. Aufgrund der bisher gelebten Verhältnisse, des von der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller über die superprovisorische Regelung hinaus zusätzlich gewährten halben Besuchstages unter der Woche sowie des Umstands, dass sie zumindest zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnungssuche an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit knüpfte, erscheint eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 nicht gerechtfertigt. Es ist der Gesuchsgegnerin bereits ab dem 1. Januar 2024 ein Einkommen in der Höhe eines 20 %-Pensums anzurechnen.

Trotz angeblicher vorgängiger Befürchtungen der Gesuchsgegnerin

(vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 22, KG-act. 11 Rz 22 ff. und KG-act. 16 Rz 85; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 44) meldeten die Parteien offenbar F.________

zwischenzeitlich für Sommer 2024 bei der M.________ (Schule) an

(vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 24 Ziff. B./20. und KG-act. 24/3). Zwar rechnete der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin erst ab dem 1. Januar 2025 ein Einkommen (von 50 %) an, obwohl er davon ausging, dass auch F.________ ab Mitte 2024 an zwei Tagen fremdbetreut wird. Indes war der Gesuchsgegnerin dies bereits vorgängig bekannt sowie ab Erlass des angefochtenen Entscheids im November 2023 ebenfalls, dass die Kinder an einem Tag unter der Woche vom Gesuchsteller betreut werden, welchen Punkt sie selber nicht anfocht. Der Vorderrichter erwog, dass die zwei Tage der Fremdbetreuung vorderhand allenfalls noch keine volle Ausschöpfung des Arbeitstags ermöglichen würden, was unbeanstandet blieb. Es ist der Gesuchsgegnerin daher ab Eintritt von F.________ in die M.________ (Schule) bzw. ab 1. September 2024 (das Schuljahr 2024/2025 startete am 19. August 2024) ein Einkommen von einem 40 %-Pensum anzurechnen. Weshalb ab „Vollstreckbarkeit des Entscheids“ ein Pensum von 60 % zu berücksichtigen wäre, erklärt der Gesuchsteller nicht. Ein solches Pensum ist der Gesuchsgegnerin indes ab dem 1. Januar 2025, ab welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller die Kinder an zwei Tagen betreut, anzurechnen, nämlich 20 % für die beiden Tage, in denen der Gesuchsteller die Kinder betreut, und je 10 % für die beiden Tage, in denen F.________ in der M.________ (Schule) weilt (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Mit der (obligatorischen) Einschulung bzw. dem Eintritt in den Kindergarten von F.________ mit viereinhalb Jahren im Sommer 2025 (siehe auch E. 4b/cc oben) ist der Gesuchsgegnerin ein 70 %-Pensum zumutbar und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch möglich.

dd) Die Gesuchsgegnerin schloss unbestrittenermassen die Handelsmittelschule ab, weist indes darauf hin, dass es sich bei der vom Gesuchsteller erwähnten „Ausbildung für Baukaufleute” bloss um einen Kurs gehandelt habe, sie stets „nur” als Sekretärin und Sachbearbeiterin tätig gewesen sei und nach der Geburt der Kinder während mehreren Jahren überhaupt nicht gearbeitet habe (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 10). Laut Gesuchsteller war sie von Juli 2010 bis Juni 2012 Geschäftsführerin der U.________GmbH (mit Verweis auf

Vi-act. 30 KB 58). Dem hält die Gesuchsgegnerin entgegen, sie habe im Geschäft ihres Vaters einspringen müssen, weil dieser einen schweren Autounfall erlitten habe, weshalb die Bezeichnung „Geschäftsführerin” in Anführungszeichen zu setzen sei (ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 11).

Der Vorderrichter rechnete der Gesuchsgegnerin gestützt auf ihre letzten Einnahmen vor der Trennung bei P.________ (Vi-act. 36 BB 62, S. 12) für ein

50.

%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4’069.00 an (angef. Verfügung E. 3.2.2). Die Gesuchsgegnerin beanstandet diesen Betrag in ihrer selbständigen Berufung nicht (ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 17. Inkl. KG-act. 1/4). Im Widerspruch dazu bezeichnet sie nun in ihrer Berufungsant­wort das ihr vom Vorderrichter angerechnete Einkommen als massiv überrissen und unrealistisch (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 22). Nachdem sie sich in diesem Punkt indes nicht näher mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinandersetzt und auch nicht aufzeigt, dass oder weshalb das von ihr gegen Ende 2021 erzielte Einkommen nicht berücksichtigt werden sollte, braucht nicht näher hierauf eingegangen werden. Der Gesuchsteller geht von einem monatlichen Einkommen der Gesuchsgegnerin inkl. Bonus von über Fr. 10’000.00 bei einem 100 %-Pensum aus. Er beanstandet die fehlende Edition von aktuellen Belegen. Die Gesuchsgegnerin sei im Bereich Aussendienst sehr erfolgreich gewesen und habe hohe Bonuszahlungen erreichen können (ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./10.6.1; siehe auch ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./45.). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, es würden heute völlig andere Verhältnisse als vor der Geburt der Kinder bestehen (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 23). Dafür, dass sie in ihrer Festanstellung bei derselben Arbeitgeberin im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 120’000.00 zuzüglich Geschäftsfahrzeug und Bonuszahlungen vereinbart hätte (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./10.6.3), mangelt es an gegenteiligen Anhaltspunkten, weshalb im vorliegenden Mass­nahmeverfahren auch weitere Beweisabnahmen ausbleiben können (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./10.3). Der Gesuchsgegnerin sind damit, ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 4’069.00 für ein 50 %-Pensum folgende gerundete hypothetische Einkommen anzurechnen:

01.

Januar 2024 – 31. August 2024: Fr. 1’630.00 (20 %-Pensum)

01.

September 2024 – 31. Dezember 2024: Fr. 3’255.00 (40 %-Pensum)

01.

Januar 2025 – 31. August 2025: Fr. 4’880.00 (60 %-Pensum)

ab 01. September 2025: Fr. 5’695.00 (70 %-Pensum)

d) Der Vorderrichter wies das Einkommen der Kinder im Umfang von

Kinderzulagen von je Fr. 230.00 dem Anteil des Gesuchstellers zu und beliess die Kinderzulagen beim Gesuchsteller. Gemäss den Vorbringen der Gesuchsgegnerin sei das Einkommen ihr zu überweisen und entsprechend bei den Kindern auf ihrer Seite zu berücksichtigen (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 31). Der Gesuchsteller entgegnete nichts hierzu (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 12, S. 26).

Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Er muss sie dem Kind herausgeben (Fountoulakis, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 285a ZGB N 3). So werden Unklarheiten darüber vermieden, ob bzw. inwieweit allfällige Familienzulagen bei der Bemessung des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt wurden. Zudem wird sichergestellt, dass bei einem allfälligen Wechsel der Bezugsberechtigung aufgrund der Vorgaben von Art. 7 FamZG keine Unklarheiten entstehen (OGer ZH LE220028-O/U vom 23. Dezember 2022 E. III./3.2.1). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist damit entsprechend anzupassen. In der Bedarfsauflistung werden die Kinderzulagen auf der Seite des Elternteils einzutragen sein, welcher die Leistungen tatsächlich bezieht und am Schluss vom errechneten Bedarf abgezogen.

e) Hinsichtlich des Bedarfs des Gesuchstellers verlangt die Gesuchsgegnerin, dass die Differenz von Fr. 150.00 zwischen dem Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners und demjenigen eines alleinerziehenden Schuldners gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien entsprechend dem Betreuungsverhältnis aufzuteilen sei (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 18; ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 32). Lebt das Kind unter der Obhut beider Eltern, ist indes bei beiden Elternteilen ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen (Maier, a.a.O., N 942; OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4). Im Weiteren bleiben die Bedarfspositionen des Gesuchstellers unbeanstandet (siehe aber zur Anrechnung der Steueranteile E. 4f/ff/unten).

f) Beide Parteien erheben Einwände gegen Positionen im Bedarf der Gesuchsgegnerin.

aa) Mit Verweis auf die obstehenden Ausführungen zum Grundbetrag des Gesuchstellers ist auch der Gesuchsgegnerin entgegen ihren Vorbringen

(ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 18) ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen (vgl. E. 4e/aa oben). Nachdem die Schwester der Gesuchsgegnerin gemäss den unbestritten gebliebenen Vorbringen einstweilen aus der Wohnung auszog (ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 22; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 10), als die Gesuchsgegnerin mit den Kindern dort wohnte, kann von einer Reduktion des Grundbetrags, abgesehen werden, zumal es sich lediglich um gut vier Monate handelte und eine Reduktion auf Fr. 750.00 (vgl. ZK2 2023 84,

KG-act. 6 Ziff. B./36.; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. II./B./13.6) ohnehin nicht gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu BGE 132 III 483 E. 4.3; Vonder Mühll, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 24a).

bb) Der Gesuchsteller erachtet die angerechneten Wohnkosten als zu hoch mit dem pauschalen Hinweis, dies bereits mehrfach vor erster Instanz gerügt zu haben. Für den Fall, dass der Gesuchsgegnerin nicht mindestens ein Einkommen von Fr. 6’000.00 angerechnet werde, verlangt er die Reduktion der Kosten auf eine verhältnismässige Höhe für eine 3 ½-Zimmerwohnung im Bezirk March (Fr. 2’000.00 pro Monat; ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./13.1).

Gemäss Ziffer II. der Schweizerischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ist ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Die vom Gesuchsteller eingereichten Suchresultate von ImmoScout24 mit Mietzinsen zwischen Fr. 1’940.00 und Fr. 2’230.00 zeigen Wohnungen in Reichenburg und Buttikon, welche Dörfer mit dem Auto rund 20 Minuten von H.________ entfernt liegen. Die monatlichen Mietkosten der angebotenen 4.5-Zimmerwohnung in V.________ belaufen sich auf Fr. 2’550.00 (ZK2 2023 84, KG-act. 14/5 =

ZK2 2023 85, KG-act. 12/4). Angesichts des aktuellen Wohnungs- und Preismarktes kann denn auch davon ausgegangen werden, dass bei Wohnungen in der näheren Umgebung von H.________ mit Mietzinsen von Fr. 2’500.00 bis Fr. 3’000.00 zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist ausserdem die Wohnsituation in G.________ sowie der Umstand, dass der Vorderrichter auch dem Gesuchsteller Wohnkosten von Fr. 3’000.00 anrechnete. Es drängt sich mithin – zumindest für das vorliegende Mass­nahmeverfahren – keine Anpassung auf. Der Wert von Fr. 2’990.00 ist grundsätzlich zu bestätigen.

Der Gesuchsteller stellt sich gänzlich gegen die Anrechnung von Wohnkosten für die Zeit bis Ende September 2023, weil die Gesuchsgegnerin bei ihrer Schwester gewohnt und sie keine Miete bezahlt habe, noch seien sonst Auslagen ausgewiesen (ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./36.; ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. II./B./13.6). Mit dem eingereichten E-Banking-Auftrag vom 17. Oktober 2023 vermochte die Gesuchsgegnerin glaubhaft zu machen, ihrer Schwester insgesamt Fr. 4’000.00 und damit Fr. 1’000.00 pro Monat an Miete überwiesen zu haben (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 37 inkl. KG-act. 7/6). Reduziert eine Person ihre Wohnkosten währen einer bestimmten Zeitspanne bewusst und freiwillig, darf sie den dadurch eingesparten Betrag anderweitig verwenden und es sind ihrem Bedarf jene Wohnkosten anzurechnen, auf die sie grundsätzlich Anspruch hätte. Dies gilt verstärkt, wenn die Wohnkosten nicht freiwillig tief gehalten werden, sondern der betroffenen Person aufgrund bestimmter Umstände aufgezwungen werden (Maier, a.a.O., Rz 989; siehe auch BGer, 5A_108/2020 vom 7. Dezember 2021 E. 4.3). Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Schwester der Gesuchsgegnerin diese begünstigen und nicht den Gesuchsteller entlasten wollte, weshalb ohnehin auf höhere Wohnkosten in angemessenem Umfang abzustellen wäre, selbst wenn sich die Gesuchsgegnerin nicht an den Wohnkosten hätte beteiligen müssen (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.103; siehe auch E. 4b/aa/bbb oben). In Anbetracht dessen aber, dass die aktuellen Mietkosten im oberen Bereich liegen und sich die Gesuchsgegnerin auch nicht näher zur damaligen Wohnsituation äussert, sind ihr ermessensweise Wohnkosten von Fr. 2’000.00 anzurechnen. Die zusätzliche Anrechnung von Kosten für den Einkauf von Einrichtungsgegenständen wie den Umzug (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 37 und ZK2 2023 84,

KG-act. 16 Rz 52) erscheint dabei nicht angezeigt. Entsprechende Auslagen wurden ohnehin nicht substanziiert oder beziffert, was auch nicht in einer Parteibefragung nachzuholen ist. Mangels Kompetenzcharakter sind ebenso wenig Zahlungen für die Benutzung des Autos der Schwester in den Bedarf aufzunehmen (vgl. auch E. 4f/dd unten).

cc) Der Vorderrichter rechnete dem Bedarf der Gesuchsgegnerin KVG- und VVG-Nettoprämien von Fr. 200.45 bzw. Fr. 150.60 sowie gestützt auf die Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 durchwegs Fr. 100.00 an Gesundheitskosten an (angef. Verfügung E. 3.3.2/c). Der Gesuchsteller erachtet Letztere zumindest in Zukunft als nicht ausgewiesen. Es sei nicht erstellt, dass diese regelmässig anfallen würden (ZK2 2023 85 KG-act. 1 Ziff. B./II./13.4; siehe auch ZK2 2023 84, KG-act. 14 Rz 20, und ZK2 2023 85, KG-act. 12 Rz 57).

Gemäss der von der Gesuchsgegnerin am 14. Februar 2024 eingereichten Prämien- und Kostenübersicht der CSS für das Steuerjahr 2023 beliefen sich die Prämien auf monatlich Fr. 233.80 (KVG) sowie Fr. 52.70 (VVG) und die in Rechnung gestellten Kosten (Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Kosten) auf Fr. 412.90 (ZK2 2023 84, KG-act. 11/10). Die ebenfalls von der Gesuchsgegnerin vorgelegte, ab 1. Januar 2024 geltende Versicherungspolice weist sodann eine monatliche Nettoprämie (KVG) von Fr. 384.65 aus.

VVG-Prämien fallen gemäss Police nicht mehr an (ZK2 2023 84, KG-act. 11/9 = ZK2 2023 85 KG-act. 7/5). Der Anstieg der KVG-Prämie scheint insbesondere in der Reduktion der Jahresfranchise von Fr. 2’500.00 auf Fr. 300.00 begründet zu liegen.

Kosten für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (BGer 5A_730/2020 vom

21.

Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3;

OGer ZH LE220016-O/U vom 21. Mai 2024 E. 21.4). Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist hierfür insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; vgl. auch BGer 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1).

Die Gesuchsgegnerin geht nicht näher auf die von ihr gemäss Übersicht der Krankenkasse im 2023 getragenen Kosten ein. So äussert sie sich einerseits nicht zu den nicht versicherten Kosten, geschweige denn belegt sie diese, weshalb hierbei nicht von regelmässigen medizinisch notwendigen Kosten ausgegangen werden kann. Franchise- und Selbstbehaltskosten sind andererseits zwar in bestimmter Höhe ausgewiesen, die Gesuchsgegnerin begründet diesbezüglich aber ebenso wenig, welche Rechnungen diese beinhalten und weshalb entsprechende notwendige Kosten auch ab 2023 regelmässig anfallen sollen und deshalb anzurechnen wären. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der Gesuchsteller – entgegen den gesuchsgegnerischen Vorbringen (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 51) – erstinstanzlich KVG-Krankenkassenprämien von Fr. 200.45 anerkannte, indes die Anrechnung sämtlicher weiterer Kosten ablehnte (Vi-act. 30 Rz 170) sowie auch mit Berufung Gesundheitskosten zumindest künftige bestritt und sich gegen die Berücksichtigung von monatlich Fr. 100.00 stellte. Zudem erweist sich als unzutreffend (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 16 Rz 51), dass der Gesuchsgegnerin in den letzten Jahren stets weitere Gesundheitskosten in der gleichen Grössenordnung wie für das Jahr 2023 entstanden sind, weil die Rechnungsbeträge und versicherten Kosten in den Jahren 2020 und 2021 höher ausfielen als im 2023, wenn auch die der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellten Kosten in den früheren beiden Jahren einen tieferen Wert aufwiesen (vgl. Vi-act. 13 BB 29 und ZK2 2023 84,

KG-act. 11/10). Im Weiteren geht es um Unterhaltszahlungen ab dem

22.

Mai 2023, weshalb die Gesuchsgegnerin hätte glaubhaft machen müssen, dass die Kosten nach diesem Zeitpunkt anfielen. Augenfällig ist vorliegend auch die Höhe der Franchise von Fr. 3’935.00, die den maximalen Wert von grundsätzlich Fr. 2’500.00 um einiges übersteigt. Zu beachten ist aber, dass die Gesuchsgegnerin selbst gestützt auf die Kostenübersicht der Krankenkasse für das Steuerjahr 2023 nicht um Berücksichtigung eines Fr. 100.00 übersteigenden Betrags für Gesundheitskosten ersucht. Nachdem insbesondere auch entsprechende Behauptungen und Belege für nicht gedeckte Gesundheitskosten nach 2023 fehlen, die Franchise ab 2024 nur noch Fr. 300.00 beträgt und für das Jahr 2023 immerhin davon ausgegangen werden kann, dass ein Teil der hohen Kostenbeteiligung der Gesuchsgegnerin notwendige Auslagen und die Zeit ab Mai 2023 betreffen, erscheint es gerechtfertigt, beim Bedarf durchwegs keine Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin gestützt auf die neuen Belege Fr. 233.80 (KVG) und Fr. 52.70 (VVG) sowie ab dem Jahr 2024 die höheren Prämienkosten von gerundet Fr. 385.00 zu berücksichtigen. VVG-Prämien finden ab diesem Zeitpunkt keinen Eingang mehr in den Bedarf. Im Übrigen sind letztere für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 mangels ausreichenden Bedarfs bei allen Beteiligten nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 5b/bb unten).

dd) Der Gesuchsteller stellt sich gegen die Berücksichtigung der Positionen der auswärtigen Verpflegung und des Arbeitswegs im Bedarf der Gesuchsgegnerin, weil diese nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie auch ausgewiesen seien. Komme hinzu, dass ihr die früheren Arbeitgeber stets ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt hätten (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II.13.3). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens selbstverständlich auch die üblicherweise damit verbundenen Auslagen anzunehmen seien. Sie benötige sodann bereits in der Phase I ein Auto, weil sie die Kinder bei Bedarf nach G.________ oder „auf den“ W.________ fahren müsse. In der Phase II benötige sie zusätzlich ein Auto für den Arbeitsweg. Fr. 168.00 seien mit Blick auf die weiten Distanzen in keiner Weise angemessen; es seien mindestens Fr. 350.00 im Monat anzurechnen, weil sie auf jeden Fall die Fixkosten zu bezahlen habe (ZK2 2023 85,

KG-act. 7 Rz 34).

Ob die Gesuchsgegnerin nach Erwerbsaufnahme Mehrauslagen für eine auswärtige Verpflegung haben wird, lässt sich aktuell nicht beurteilen. Der Gesuchsteller spricht im Zusammenhang mit der bisherigen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin von der Organisation von Weiterbildungen und Gruppenempfängen in Spitälern, der Vertretung von R.________ an Kongressen, Beratung und Betreuung von Kunden sowie von externen Terminen (ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./10.3.1 und 10.3.4), weshalb glaubhaft erscheint, dass die Gesuchsgegnerin bei einem solchen Job entsprechende Auslagen haben wird. Gestützt auf die der Gesuchsgegnerin angerechneten Pensen sowie ausgehend von den vom Vorderrichter zugestandenen und im Grundsatz unbestritten gebliebenen Kosten von Fr. 110.00 für ein 50 %-Pensum sind ihr vom

1.

Januar 2024 bis zum 31. August 2024 entsprechende Kosten von Fr. 44.00, vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 von Fr. 88.00, vom

1.

Januar 2025 bis 31. August 2025 von Fr. 132.00 und ab dem

1.

September 2025 von Fr. 154.00 anzurechnen.

Laut Vorderrichter ist noch nicht klar, wo die Gesuchsgegnerin künftig arbeiten wird. Im Sinne der Gleichberechtigung rechnete er ihr aber ab dem

1.

Januar 2025 Mobilitätskosten von Fr. 168.00 für ein 50 %-Pensum an (angef. Verfügung E. 3.3.2/e). Weil die Gesuchsgegnerin entsprechende Auslagen vorab nicht glaubhaft machen kann und dem Gesuchsteller ein Betrag von Fr. 336.00 angerechnet wurde, ist dies im vorliegenden Mass­nahmeverfahren nicht zu beanstanden. Selbst wenn ihr in früheren Stellen ein Firmenauto zur Verfügung stand, was offenbleiben kann, muss dies nicht ohne Weiteres zur Folge haben, dass dem auch in Zukunft so sein wird oder ihr künftig der Arbeitsweg entschädigt wird. Weshalb ein Betrag von mindestens Fr. 350.00 angemessen wäre, vermag die Gesuchsgegnerin indes mit dem allgemeinen Verweis auf die angeblich „weiten Distanzen“ nicht aufzuzeigen. Inwiefern oder dass sie im Zusammenhang mit den Kindern zwingend auf ein Auto angewiesen wäre, ist denn auch nicht ersichtlich, weil die Distanzen, insbesondere vom Wohnort der Gesuchsgegnerin, mithin von J.________ nach H.________, überschaubar sind. Dass sie die Kinder nach G.________ und W.________, wohl zum Gesuchsteller und zu dessen Eltern, fahren müsste (vgl. ZK2 2023 84,

KG-act. 16 Rz 50), ist ebenfalls zu verneinen. Die Kosten für ein Auto (ohne Kompetenzcharakter) sind nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausserdem nicht mehr als Erweiterung zu berücksichtigen, auch wenn sie der bisherigen Lebenshaltung entsprechen (Spycher/Bähler/Majiid, Kommentar Unterhaltsberechnung, Stand Juni 2022, Ziff. 3.4.8). Es bleibt damit beim Betrag von Fr. 168.00 für ein 50 %-Pensum, entsprechend ergeben sich Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 67.20 (20 %-Pensum), Fr. 134.40

(40 %-Pensum), Fr. 201.60 (60 %-Pensum) und Fr. 235.20 (70 %-Pensum).

ee) Der Gesuchsteller beanstandet die Anrechnung von Kommunikationskosten und Steuern (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./13.2; zu Letzteren siehe E. 4f/ff unten). Sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf den familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern, wobei die genannten Positionen zu dieser Erweiterung gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/201, S. 256 f.). Laut Gesuchsteller fallen der Gesuchsgegnerin während ihres Aufenthalts in der Wohnung der Schwester keine Kommunikationskosten an (ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./13.6). Entsprechend der Anrechnung der Wohnkosten für die fraglichen vier Monate erübrigen sich jedoch an dieser Stelle Anpassungen und bleibt es bei dem im Grundsatz unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 150.00 (vgl. E. 4f/bb oben), mit der Ausnahme der Periode vom

1.

Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023, in welcher der Überschuss nicht ausreicht (vgl. E. 5b/bb unten)

ff) aaa) Der Vorderrichter rechnete dem Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende 2024 unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen Steuern von Fr. 200.00 an. Ab dem 1. Januar 2025 komme ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4’069.00 hinzu, weshalb basierend auf der Faustregel, dass rund ein monatlicher Bruttolohn pro Jahr für die Steuern aufgewendet werden müsse, sowie unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des einkommensstärkeren Gesuchstellers auch bei der Gesuchsgegnerin von einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 400.00 auszugehen sei (angef. Urteil E. 3.3.2/g).

bbb) Die Gesuchsgegnerin erhebt Einwände gegen die Höhe der ihr angerechneten Steuern; es sei ihrerseits ebenso mindestens von Fr. 500.00 auszugehen, weil sie die Unterhaltsbeiträge (derzeit insgesamt Fr. 6’939.00 pro Monat) zu versteuern habe, welchen Betrag der Gesuchsteller abziehen könne, und ihr zu versteuerndes Einkommen höher sei, weil der Gesuchsteller offenbar den Mietwert in G.________, die Fahrzeuge und das Sportboot, die Kreditkartenbezüge und die von seinen Eltern direkt bezahlten Krankenkassenprämien nicht als Einkommen versteuern müsse. Die Einnahmen aus Unterhalt beträfen ausschliesslich die Kinder, weshalb diesen je ein Steueranteil von Fr. 250.00 anzurechnen sei. Ab der Einschulung von F.________ im Herbst 2025 komme ihr Einkommen von Fr. 3’300.00 hinzu, weshalb bei ihr ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Steuern von Fr. 300.00 zu berücksichtigen seien (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 18; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 33).

ccc) Der Gesuchsteller rechnet dem gesuchsgegnerischen Bedarf Steuern von Fr. 100.00 an, zumal das Gericht, wenn auch falsch, der Gesuchsgegnerin kein Einkommen angerechnet habe. Gleichzeitig setzt er unter Berücksichtigung eines rückwirkend anzurechnenden hypothetischen Einkommens denselben Betrag ein. „Für die Zukunft“ sowie ab Sommer beziffert er den Steuerbetrag, ausgehend von einer Betreuung der Gesuchsgegnerin von 43 % und

einem Arbeitspensum der Gesuchsgegnerin von 80 %, auf Fr. 400.00

(ZK2 2023 85, KG-act. 6 Ziff. B./36. und 39. ff.; ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. B./II./10.8.4, 13.6 und 17.3 ff.). In seinen Eingaben vom 27. Dezember 2023 und 29. Februar 2024 rechnet er den Kinderkosten, die ihm bei geteilter Obhut je hälftig anzurechnen seien, zudem je Fr. 100.00 an, ohne dies näher zu erläutern (ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./99.; ZK2 2023 85,

KG-act. 12 Rz 75).

ddd) Ein Eheschutz- oder Mass­nahmegericht beschränkt sich darauf, die mutmassliche Steuerlast in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Mit Blick auf die summarische Natur von (eherechtlichen) Mass­nahmeverfahren können hier gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen erfolgen. Entsprechend erfolgt keine genaue Steuerberechnung (OGer ZH, LY220018-O/U vom 19. Oktober 2022 E. II./15.3 mit Verweisen; siehe auch Six, a.a.O., N 2.168). Auch beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum indes die Ausscheidung eines Steueranteils

(BGE 147 III 265 E. 7.2; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021, S. 1), was der Vorderrichter unterlassen hat und zu korrigieren ist. Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (Ivanovic, a.a.O., S. 5; Maier, a.a.O., Rz 1069; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfän­ger­elternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen.

Gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf den zur Berechnung der Steuerlast abgestellt werden kann (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3), beträgt der Steuerbetrag der Gesuchsgegnerin ab 22. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 Fr. 209.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2023; Wohnort: J.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 39; Kinder: Mit Kindern [4 und 3 Jahre]; Konfession: Andere/Keine; Einkommensart: Bruttoeinkommen Fr. 0.00 und übrige Einnahmen von Fr. 71’880.00 [Fr. 5’990.00.00 mutmassliche Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen x 12]); Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 2’516.00 : 12 = rund Fr. 209.00). Der Barunterhalt von E.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’000.00 [inkl. Kinderzulagen] = Fr. 24’000.00) bzw. F.________ (12 x mutmasslich Fr. 730.00 [inkl. Kinderzulagen] = Fr. 8’760.00) machen einen Anteil des Gesamteinkommens von rund 33 % bzw. 12 % aus. Entsprechend ist in deren Bedarf ein Steueranteil von rund Fr. 69.00 bzw. Fr. 25.00 aufzunehmen. Der verbleibende Steuerbetrag von Fr. 115.00 zählt zum Bedarf der Gesuchsgegnerin.

Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 beläuft sich der Steuerbetrag auf Fr. 285.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth -tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: J.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 39; Kinder: Mit Kindern [4 und 3 Jahre]; Konfession: Andere/Keine; Einkommensart: Bruttoeinkommen Fr. 0.00 und übrige Einnahmen von Fr. 79’440.00 [Fr. 6’620.00.00 mutmassliche Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen x 12]); Reinvermögen: Fr. 0.00;

Total Steuerbetrag Fr. 3’418.00 : 12 = rund Fr. 285.00). Der Barunterhalt von E.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’090.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 25’080.00) bzw. von F.________ (12 x mutmasslich Fr. 800.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 9’600.00) machen einen Anteil des Gesamteinkommens von

31.

% bzw. 12 % aus. Entsprechend ist in deren Bedarf ein Steueranteil von rund 88.00 bzw. Fr. 34.00 aufzunehmen. Der verbleibende Steuerbetrag von Fr. 163.00 zählt zum Bedarf der Gesuchsgegnerin. Mit der Anrechnung der Steuerbeträge bei allen Beteiligten kann der Bedarf der Gesuchsgegnerin

(Betreuungsunterhalt) um Fr. 5.80 nicht gedeckt werden. In Anbetracht der vernachlässigbaren Höhe des Mankos kann auf eine anteilsmässige Reduktion der Steuerbeträge bei allen Beteiligten bzw. auf eine gleichmässige Verteilung der Einbussen auf die Familienmitglieder verzichtet werden.

Vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2024 beläuft sich der Steuerbetrag auf Fr. 350.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth -tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: J.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 40; Kinder: Mit Kindern [5 und 4 Jahre]; Konfession: Andere/Keine; Einkommensart: Bruttoeinkommen Fr. 21’600.00 [ca. Fr. 1’800.00 Bruttolohn x 12 ] und übrige Einnahmen von Fr. 68’760.00 [Fr. 5’730.00.00 mutmassliche Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen x 12]); Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 4’195.00 : 12 = rund Fr. 350.00). Der Barunterhalt von E.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’215.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 26’580.00) bzw. F.________ (12 x mutmasslich Fr. 925.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 11’100.00) machen einen Anteil des Gesamteinkommens von 29 % bzw. 12 % aus. Entsprechend ist in deren Bedarf ein Steueranteil von rund 102.00 bzw. Fr. 42.00 aufzunehmen. Der verbleibende Steuerbetrag von Fr. 206.00 zählt zum Bedarf der Gesuchsgegnerin.

Vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 beläuft sich der Steuerbetrag auf Fr. 630.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: J.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 40; Kinder: Mit Kindern [5 und 4 Jahre]; Konfession: Andere/Keine; Einkommensart: Bruttoeinkommen Fr. 43’000.00 [ca. Fr. 3’580.00 Bruttolohn x 12 ] und übrige Einnahmen von Fr. 67’800.00.00 [Fr. 5’650.00.00 mutmassliche Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen x 12]); Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag rund Fr. 7’530.00 : 12 = rund Fr. 630.00). Der Barunterhalt von E.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’290.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 27’480.00) bzw. F.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’160.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 25’920.00) machen einen Anteil des Gesamteinkommens von je rund 25 % bzw. 23 % aus. Entsprechend ist in deren Bedarf ein Steueranteil von rund 158.00 bzw. Fr. 145.00 aufzunehmen. Der verbleibende Steuerbetrag von Fr. 327.00 zählt zum Bedarf der Gesuchsgegnerin.

Vom 1. Januar 2025 bis 31. August 2025 beläuft sich der Steuerbetrag auf Fr. 630.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-we-alth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: J.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 41; Kinder: Mit Kindern [6 und 5 Jahre]; Konfession: Andere/Keine; Einkommensart: Bruttoeinkommen Fr. 64’800.00 [ca. Fr. 5’400.00 Bruttolohn x 12 ] und übrige Einnahmen von Fr. 48’780.00 [Fr. 4’065.00 mutmassliche Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen x 12]); Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 7’568.00 : 12 = rund Fr. 630.00). Der Barunterhalt von E.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’100.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 25’200.00) bzw. F.________ (12 x mutmasslich Fr. 1’965.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 23’580.00) machen einen Anteil des Gesamteinkommens von rund 22 % bzw. 21 % aus. Entsprechend ist in deren Bedarf ein Steueranteil von rund Fr. 139.00 bzw. Fr. 132.00 aufzunehmen. Der verbleibende Betrag von Fr. 359.00 zählt zum Steuerbedarf der Gesuchsgegnerin.

Ab 1. September 2025 beläuft sich der Steuerbetrag auf Fr. 811.00 (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Steuerart: Einkommens- und Vermögenssteuer; Steuerjahr: 2024; Wohnort: J.________; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 41; Kinder: Mit Kindern [6 und

5.

Jahre]; Konfession: Andere/Keine; Einkommensart: Bruttoeinkommen Fr. 75’600.00 [ca. Fr. 6’300.00 Bruttolohn x 12 ] und übrige Einnahmen von Fr. 51’120.00 [Fr. 4’260.00.00 mutmassliche Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen x 12]); Reinvermögen: Fr. 0.00; Total Steuerbetrag Fr. 9’735.00 : 12 = rund Fr. 811.00). Der Barunterhalt von E.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’190.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 26’280.00) bzw. F.________ (12 x mutmasslich Fr. 2’070.00 inkl. Kinderzulagen = Fr. 24’840.00) machen einen Anteil des Gesamteinkommens von rund 21 % bzw. 20 % aus. Entsprechend ist in deren Bedarf ein Steueranteil von Fr. 170.00 bzw. rund Fr. 162.00 aufzunehmen. Der verbleibende Steuerbetrag von Fr. 479.00 zählt zum Bedarf der Gesuchsgegnerin.

g) Bedarf von E.________ und F.________:

aa) Nachdem den von den Parteien verlangten Betreuungsanpassungen nicht entsprochen wird, muss nicht weiter auf die von ihnen vorgenommene Anpassung der Aufteilung des Grundbetrags eingegangen werden (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 18 und 22; ZK2 2023 85 KG-act. 1 Ziff. B./II./12.1).

bb) Der Wohnkostenanteil der Kinder berechnet sich nach grossen und kleinen Köpfen sowie „Anzahl Tagen pro Woche‟ beim betreffenden Elternteil (EGV-SZ 2019 A 2.2, E. 13; ZK2 2020 43 und 44 vom 16. September 2021 E. 5f/bb). Der Vorderrichter liess letzteres Kriterium bei seiner Kostenaufteilung nicht einfliessen, was, insbesondere auch in Anbetracht der Höhe der Wohnkosten, anzupassen ist. Nachdem der Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin in der ersten angeordneten Phase 2/3 beträgt und unbeanstandet blieb, dass für die Zeit vom 22. Mai 2023 bis zum tatsächlichen Beginn einer Betreuung in diesem Umfang (2/3 – 1/3) nach Erlass der angefochtenen Verfügung auch seitens des Gesuchstellers ein Wohnkostenanteil für die Kinder auszuscheiden ist, sind im Bedarf von E.________ und F.________ seitens der Gesuchsgegnerin je Wohnkosten von gerundet Fr. 335.00 (2’000.00 x 1/4 x 2/3) bzw. Fr. 500.00 (Fr. 2’990.00 x 1/4 x 2/3) und seitens des Gesuchstellers je Fr. 250.00 (Fr. 3’000.00 x 1/4 x 1/3) zu veranschlagen. Im Bedarf der Gesuchsgegnerin sind damit Fr. 1’330.00 bzw. Fr. 1’990.00 und im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 2’500.00 zu berücksichtigen. In der zweiten Betreuungsphase ergeben sich für die Kinder Wohnkostenanteile von gerundet Fr. 450.00 (Fr. 2’990.00 x 1/4 x 0.6) und Fr. 300.00 (Fr. 3’000.00 x 1/4 x 0.4). Der Gesuchsgegnerin sind damit Wohnkosten von Fr. 2’090.00 und dem Gesuchsteller von Fr. 2’400.00 anzurechnen.

cc) Der Gesuchsteller verlangt, dass die Kosten für die Schule ihm angelastet werden, weil er bzw. seine Eltern diese bezahlen würden und er eine Doppelzahlung befürchtet (ZK2 2023 85, KG-act. 1 Ziff. B./II./13.5; siehe auch

ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./37.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und bringt vor, dass sie die Rechnungen bezahlen würde, wenn der Gesuchsteller endlich seiner Unterhaltspflicht nachkäme (ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 36). Für die Befürchtungen des Gesuchstellers mangelt es an Anhaltspunkten, insbesondere nachdem er nicht bestreitet, seiner Unterhaltspflicht zumindest bis

Februar 2024 gänzlich nicht nachgekommen zu sein (vgl. ZK2 2023 84,

KG-act. 14 Rz 13). Die Schulkosten will er aber, mit Unterstützung seiner Familie, direkt bezahlen bzw. bezahlt haben (ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./37., KG-act. 14 Rz 13 und KG-act. 24 Ziff. B./17.; ZK2 2023 85,

KG-act. 1 Ziff. A./10.5 und KG-act. 12 Rz 9). Die Gesuchsgegnerin hält ebenfalls fest, dass die Eltern des Gesuchstellers für die Schulkosten (und Krankenkassenkosten) der Kinder aufkämen (ZK2 2023 84, KG-act. 26 Rz 12), verweist indes auf das Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR hin mit der Begründung, es handle sich nicht um Zahlungen des Gesuchstellers, die ausserdem nicht an sie geleistet worden seien (ZK2 2023 84, KG-act. 26 Rz 14 f.).

Fremdbetreuungskosten sind unabhängig von der konkreten Betreuungsquote bei demjenigen Elternteil anzurechnen, der während dieser Zeit die Betreuungsverant­wortung innehat (Meier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1026). Die Gesuchsgegnerin wird die entsprechenden Kosten auch tragen müssen, sobald sie über die erforderlichen Mittel verfügt. Der Vorderrichter geht im Weiteren zwar davon aus, dass F.________ ab Mitte 2024 ebenso fremdbetreut wird und rechnet ihm ab dem 1. Januar 2025 entsprechende Kosten von Fr. 1’110.00 an, was unbeanstandet blieb. Weil das Schuljahr aber im August 2024 startete, sind schon ab dem 1. September 2024 entsprechende Kosten für F.________ anzurechnen. Wie erwähnt bestreitet die Gesuchsgegnerin nun aber nicht, dass die Schulkosten bereits – wenn auch von den Eltern des Gesuchstellers – bezahlt wurden. Bei den (zu berücksichtigenden) Akten liegen sodann entsprechende Belastungen vom Juli und Dezember 2023 sowie vom Februar und Mai 2024 über je Fr. 3’698.75 (ZK2 2023 84, KG-act. 6/5 und

KG-act. 24/2; ZK2 2023 85, KG-act. 1/4 und 12/1). Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind bereits tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen

(LGVE 2017 II Nr. 10 E. 5.2 mit Verweisen [insbesondere auf BGE 135 III 315, E. 2.4 und BGE 138 III 583 = Pra 102/2013 Nr. 25]; OGer ZH, LZ180018-O/U vom 7. Mai 2019 E. III./2.4.2 mit Verweisen; Bräm, in: Bräm/‌Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Teilband II 1c, Das Familienrecht,

Art. 159–180 ZGB, 3. A. 1998, Art. 163 ZGB N 150 GB). Behauptet der Unterhaltsschuldner, dem Unterhaltsgläubiger seit der Trennung schon Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die am Verfahren offerierten Beweise (vgl. BGE 138 III 583 = Pra 102/2013 Nr. 25 E. 6.1; LGVE 2017 II

Nr. 10 E. 5.2 mit Verweisen). Der Hauptforderung auf Unterhalt steht keine Verrechnungsforderung des Gesuchstellers, sondern lediglich dessen Einwendung der teilweisen Tilgung gegenüber (vgl. auch KG GR, ZK1 23 75 vom

17.

Juni 2024 E. 2.1). Das Argument des Verrechnungsverbots greift damit nicht. Zudem können Unterhaltsbeiträge auch in der Form von indirekten Zahlungen erbracht werden (siehe auch ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 E. 3f/bb). Zudem scheint mangels anderweitiger Vorbringen es auch im Sinne der Gesuchsgegnerin zu sein, dass die Kinder die M.________ (Schule) besuchen. Die – ob nun vom Gesuchsteller selber oder von seinen Eltern – beglichenen Quartalsrechnungen und einzig den Kindern zugutekommenden Zahlungen sind damit anzurechnen. Dies gilt indes nicht für bereits geleistete Anmeldegebühren oder Depots (vgl. ZK2 2023 84, KG-act. 6/4, 6/5 und 24/3;

ZK2 2023 85, KG-act. 1/3 und 1/4), weil sie keinen Eingang in den Bedarf der Kinder gefunden haben. Im Weiteren will der Gesuchsteller gemäss seinen in der Eingabe vom 24. Mai 2024 vorgebrachten und damit noch zu berücksichtigenden Vorbringen seit Februar 2024 (bis Mai 2024) monatlich Fr. 2’000.00 an Unterhalt bezahlt haben (ZK2 2023 84, KG-act. 24 Ziff. B./19.). Die Gesuchsgegnerin bestätigte in einer früheren Eingabe den Erhalt des entsprechenden Betrags im Februar 2024 (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 17 inkl. KG-act. 11/6). Weitere monatliche Unterhaltszahlungen in dieser Höhe (bis Mai 2024) bestreitet sie in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 nicht (vgl. ZK2 2023 84,

KG-act. 26 Rz 14). Die Krankenkassenkosten der Kinder wurden bei der Bedarfsaufstellung auf Seiten des Gesuchstellers berücksichtigt, womit sich eine Anrechnung von Vorneherein erübrigt. Dem Gesuchsteller sind damit für die im Zeitraum vom 22. Mai 2023 bis zum 24. Mai 2024 tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen im Umfang von Fr. 22’795.00 (4 x Fr. 3’698.75 + 4 x Fr. 2’000.00) anzurechnen bzw. ist von diesen geleisteten Unterhaltsbeiträgen Vormerk zu nehmen.

dd) Hinsichtlich der dem Bedarf von E.________ und F.________ anzurechnenden Steueranteile kann auf die obigen Ausführungen unter E. 4f/ff verwiesen werden.

5.

a) Für die Unterhaltsberechnungen ist damit von folgenden Einkommenswerten auszugehen:

Gesuchsteller: Fr. 12’265.00 (22. Mai 2023 – 31. Dezember 2024)

Fr. 10’215.00 (01. Januar 2025 – 31. August 2025)

Fr. 12’265.00 (ab 01. September 2025)

Gesuchsgegnerin: Fr. 0.00 (22. Mai 2023 – 31. Dezember 2023)

Fr. 1’630.00 (01. Januar 2024 – 31. August 2024)

Fr. 3’255.00 (01. September 2024 – 31. Dezember

2024)

Fr. 4’880.00 (01. Januar 2025 bis 31. August 2025) Fr. 5’695.00 (Ab 01. September 2025)

E.________: Fr. 230.00

F.________: Fr. 230.00

Die Bedarfswerte der Parteien und Kinder setzen sich sodann in der ersten Betreuungsphase (22. Mai 2023 bis 31. Dezember 2024) wie folgt zusammen:

Gesuchsteller

Gesuchsgegnerin

E._______ (Anteil GSt)

E._______ (Anteil Gg)

F._______ (Anteil GSt)

F.______ (Anteil Gg)

Grundbetrag

1’350.00

1’350.00

133.35

266.65

133.35

266.65

Wohnkosten

2’500.00

1’330.001

1’990.002-4

250.00

335.001

500.002-4

250.00

335.001

500.002-4

KVG

335.10

233.801+2 385.003+4

71.75

70.15

VVG

138.601,3+4

52.701

55.501,3+4

56.001,3+4

Gesundheitskosten

Arbeitsweg

336.00

67.203

134.404

Auswärtige Verpflegung

176.00

44.003

88.004

Pauschale Kommunikation

150.001,3+4

150.001,3+4

Pauschale Versicherung

30.001,3+4

30.001,3+4

Steuern

500.00

115.001

163.002

206.003

327.004

69.001

88.002

102.003

158.004

25.001

34.002

42.003

145.004

Fremdbetreuungskosten

1’233.00

1’110.004

Total

5’515.701,3+4

5’197.102

3’261.501

3’736.802

4’222.203

4’454.404

510.601,3+4

455.102

1’903.651

2’087.652

2’101.653

2’157.654

509.501,3+4

453.502

626.651

800.652

808.653

2’021.654

1.

22. Mai 2023 – 30. September 2023

2.

01. Oktober 2023 – 31. Dezember 2023

3.

01. Januar 2024 – 31. August 2024

4.

01. September 2024 – 31. Dezember 2024

Für die zweite Phase (ab 1. Januar 2025) ergeben sich folgende Bedarfswerte:

Gesuchsteller

Gesuchsgegnerin

E.________ (Anteil GSt)

E.________ (Anteil Gg)

F.________ (Anteil GSt)

F.________ (Anteil Gg)

Grundbetrag

1’350.00

1’350.00

160.00

240.00

160.00

…240.00

Wohnkosten

2’400.00

2’090.00

300.00

450.00

300.00

450.00

KVG

335.10

385.00

71.75

70.15

VVG

138.60

55.50

56.00

Gesundheitskosten

Arbeitsweg

336.00

201.601

235.202

Auswärtige Verpflegung

132.001

176.002

132.001

154.002

Pauschale Kommunikation

150.00

150.00

Pauschale Versicherung

30.00

30.00

Steuern

400.001

500.002

359.001

479.002

139.001

170.002

132.001

162.002

Fremdbetreuungskosten

1’233.00

1’110.00

Total

5’271.701

5’415.702

4’697.601

4’873.202

587.25

2’062.001

2’093.002

586.15

1’932.001

1’962.002

1.

01. Januar 2025 – 31. August 2025

2.

ab 01. September 2025

b) Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5 mit Verweisen).

aa) 22. Mai 2023 bis 30. September 2023

Gesuchstell.

Gesuchsgeg.

E.________

F.________

Einkommen

12’265.00

0.00

230.00

230.00

Bedarf

5’515.70

3’261.50

2’414.25

1’136.15

Überschuss/Manko

6’749.30

- 3’261.50

- 2’184.25

- 906.15

Die Gesuchsgegnerin vermag ihren Bedarf nicht zu decken und ist nicht leistungsfähig. Nach Deckung der Mankos von E.________ und F.________ sowie von der Gesuchsgegnerin verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 397.40 (Fr. 6’749.30 ./. Fr. 2’184.25 ./. Fr. 906.15 ./. Fr. 3’261.50). Das Bundesgericht entschied sich jüngst für die Variante, dass Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf einen kleinen Kopf am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils haben (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7). In einem späteren Entscheid mit alternierender Obhut hielt es unter Bezugnahme auf besagtes Urteil fest, dass dies keinen Fall der geteilten Obhut betreffe, womit es sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass die dortigen Grundsätze nicht einfach so übernommen werden können (BGer 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 4.2). In Fällen der alternierenden Obhut sind die Betreuungsanteile bei der Verteilung des Überschusses der Kinder auf die Eltern zu beachten (vgl. BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023). Vorliegend verfügt nur der Gesuchsteller über einen Überschuss, weshalb die Kinder nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe je Anspruch auf einen Viertel am Überschuss und damit auf Fr. 99.35 haben. Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 1’903.65 und für F.________ Fr. 626.65 (vgl. E. 5a oben). Der vom Gesuchsteller zu leistende Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) beläuft sich damit für E.________ auf Fr. 1’773.00 (Fr. 1’673.65 [Fr. 1’903.65 ./. Fr. 230.00] + Fr. 99.35) und für F.________ auf Fr. 496.00 (Fr. 396.65 [Fr. 626.65 ./. Fr. 230.00] + Fr. 99.35) zuzüglich allfällige Kinderzulagen. In Anbetracht dessen, dass die Betreuungsregelung in der Zeit vom 22. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 noch nicht 1/3 zu 2/3 betrug, erscheint es angemessen, den Anteil am Überschuss des Gesuchstellers nicht wie im angefochtenen Entscheid mit dem zusätzlichen Faktor der Betreuungsaufteilung (2/3) zu multiplizieren. Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 3’262.00, mithin auf je Fr. 1’631.00.

bb) 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023

Gesuchstell.

Gesuchsgeg.

E.________

F.________

Einkommen

12’265.00

0.00

230.00

230.00

Bedarf

5’197.10

3’736.80

2’542.75

1’254.15

Überschuss/Manko

7’067.90

- 3’736.80

- 2’312.75

- 1’024.15

Die Gesuchsgegnerin vermag ihren Bedarf nicht zu decken und ist nicht leistungsfähig. Nach Deckung der Mankos von E.________ und F.________ sowie der Gesuchsgegnerin verbleibt ein Defizit von Fr. 5.80 (Fr. 7’067.90 ./. Fr. 2’312.75 ./. Fr. 1’024.15 ./. Fr. 3’736.80). Wie bereits erwähnt, erscheint in Anbetracht der geringen Höhe des Mankos angemessen, den Betreuungsunterhalt auf gerundet Fr. 3’730.00 bzw. je auf Fr. 1’865.00 festzusetzen. Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’087.65 und für F.________ Fr. 800.65 (vgl. E. 5a oben). Der vom Gesuchsteller zu leistende Barunterhalt beläuft sich damit für E.________ auf rund Fr. 1’858.00

[Fr. 2’087.65 ./. Fr. 230.00] und für F.________ auf Fr. 570.00 [Fr. 800.65 ./. Fr. 230.00] zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

cc) 01. Januar 2024 bis 31. August 2024

Gesuchstell.

Gesuchsgeg.

E.________

F.________

Einkommen

12’265.00

1’630.00

230.00

230.00

Bedarf

5’515.70

4’222.20

2’612.25

1’318.15

Überschuss/Manko

6’749.30

- 2’592.20

- 2’382.25

- 1’088.15

Nach Deckung der Mankos von E.________ und F.________ sowie der Gesuchsgegnerin verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 686.70 (Fr. 6’749.30 ./. Fr. 2’382.25 ./. Fr. 1’088.15 ./. Fr. 2’592.20). Die Kinder haben Anspruch auf je einen Viertel am Überschuss und damit auf Fr. 171.70. Weil die Gesuchsgegnerin 2/3 der Betreuung inne hat, sind dem Barunterhalt der Kinder je Fr. 114.45 hinzuzurechnen. Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’101.65 und für F.________ Fr. 808.65 (vgl. E. 5a oben). Somit ergibt sich für E.________ ein Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) von rund Fr. 1’986.00 (Fr. 1’871.65 [Fr. 2’101.65 ./. Fr. 230.00] + Fr. 114.45) und für F.________ von Fr. 693.00 (Fr. 578.60 [Fr. 808.65 ./. Fr. 230.00] + Fr. 114.45) zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf rund Fr. 2’592.00, folglich auf je Fr. 1’296.00.

dd) 01. September 2024 bis 31. Dezember 2024

Gesuchstell.

Gesuchsgeg.

E.________

F.________

Einkommen

12’265.00

3’255.00

230.00

230.00

Bedarf

5’515.70

4’454.40

2’668.25

2’531.15

Überschuss/Manko

6’749.30

- 1’199.40

- 2’438.25

- 2’301.15

Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’157.65 und für F.________ Fr. 2’021.65. Nach Deckung der Mankos von E.________ und F.________ sowie der Gesuchsgegnerin verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 810.50 (Fr. 6’749.30 ./. Fr. 2’438.25 ./. Fr. 2’301.15 ./. Fr. 1’199.40). Die Kinder haben je Anspruch auf einen Viertel am Überschuss und damit auf rund Fr. 202.60. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchsgegnerin 2/3 der Betreuung innehat, sind dem Barunterhalt der Kinder je Fr. 135.10 hinzuzurechnen. Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’157.65 und für F.________ Fr. 2’021.65 (vgl. E. 5a oben). Somit ergibt sich für E.________ ein Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) von rund Fr. 2’063.00.00 (Fr. 1’927.65 [Fr. 2’157.65 ./. Fr. 230.00] + Fr. 135.10) und für F.________ von Fr. 1’927.00 (Fr. 1’791.65 [Fr. 2’021.65 ./. Fr. 230.00] + Fr. 135.10) zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf rund Fr. 1’199.00, mithin auf je Fr. 599.50.

ee) 01. Januar 2025 bis 31. August 2025

Gesuchstell.

Gesuchsgeg.

E.________

F.________

Einkommen

10’215.00

4’880.00

230.00

230.00

Bedarf

5’271.70

4’697.60

2’649.25

2’518.15

Überschuss/Manko

4’943.30

182.40

- 2’419.25

- 2’288.15

Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’062.00 und für F.________ Fr. 1’932.00 und beim Gesuchsteller Fr. 357.25 (Fr. 587.25 ./. Fr. 230.00) bzw. Fr. 356.15 (Fr. 586.15 ./. Fr. 230.00; vgl. auch E. 5a oben). Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, weil die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf selber zu decken vermag. Beide Parteien weisen einen Überschuss auf. Das Verhältnis der Parteien am Gesamtüberschuss beträgt rund 96 % zu 4 %. Aufgrund des im Vergleich zum Gesuchsteller sehr geringen Überschusses der Gesuchsgegnerin rechtfertigt es sich, von einer Beteiligung an der Begleichung des Barunterhalts der Kinder für das vorsorgliche Verfahren abzusehen. Nach Deckung der beiden Mankos der Kinder verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 235.90 (Fr. 4’943.30 ./. Fr. 2’419.25 ./. Fr. 2’288.15). Der Anspruch der Kinder am Überschuss des Gesuchstellers beträgt je rund Fr. 35.00 (Fr. 235.90 x ¼ x 60 %). Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’062.00 und für F.________ Fr. 1’932.00 (vgl. E. 5a oben). Der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu entrichtende Barunterhalt beträgt somit für E.________ Fr. 1’867.00 (Fr. 1’832.00 [Fr. 2’062.00 ./. Fr. 230.00] + Fr. 35.00) und für F.________ Fr. 1’737.00 (Fr. 1’702.00 [Fr. 1’932.00 ./. Fr. 230.00] + Fr. 35.00) zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

ff) ab 01. September 2025

Gesuchstell.

Gesuchsgeg.

E.________

F.________

Einkommen

12’265.00

5’695.00

230.00

230.00

Bedarf

5’415.70

4’873.20

2’680.25

2’548.15

Überschuss/Manko

6’849.30

821.80

- 2’450.25

- 2’318.15

Das bei der Gesuchsgegnerin angefallene Manko für E.________ beträgt Fr. 2’093.00 und für F.________ Fr. 1’962.00 und beim Gesuchsteller Fr. 357.25 und Fr. 356.15. Der Anteil der Parteien am Gesamtüberschuss beträgt 89.29 % bzw. 10.71 %. Auch gestützt auf die Matrix von Werdts könnte beim Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin von 60 % eine entsprechende Beteiligung am Kindesunterhalt als angemessen angesehen werden, nachdem der Tabellenwert bei einer Leistungsfähigkeit von 10 % bei 7 % liegt und auch zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchsgegnerin erstmals ab September 2025 zum Unterhalt beizutragen hat und die vorsorglichen Mass­nahmen von beschränkter Dauer sind. Die Gesuchsgegnerin hat sich somit zu 10.71 % am Kostenanteil des Gesuchstellers und folglich mit Fr. 38.00 am Barunterhalt für E.________ (10.71 % von 357.25) und mit ebenfalls Fr. 38.00 für F.________ (10.71 % von Fr. 356.15) zu beteiligen. Im Gegenzug muss der Gesuchsteller 89.29 % des Anteils der Gesuchsgegnerin am Bedarf der Kinder und damit für E.________ Fr. 1’868.85 (89.29 % von 2’093.00) und Fr. 1’751.85 für F.________ (89.29 % von Fr. 1’962.00) übernehmen. Nach Verrechnung hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 1’830.85 (Fr. 1’868.85./. Fr. 38.00) für E.________ und Fr. 1’713.85 (Fr. 1’751.85 ./. Fr. 38.00) für F.________ an deren Barunterhalt zu bezahlen. Nach Deckung der beiden Mankos der Kinder verbleibt ein Überschuss von Fr. 2’902.70 (Fr. 6’849.30 + Fr. 821.80 ./. 2’450.25 ./. Fr. 2’318.15), Fr. 311.50 bei der Gesuchsgegnerin und Fr. 2’591.200 beim Gesuchsteller. Der Anspruch der Kinder am Überschuss der Gesuchsgegnerin beträgt je Fr. 77.90 und am Überschuss des Gesuchstellers je Fr. 647.80. Nach Verrechnung von Fr. 31.20 (40 % von Fr. 77.90) und Fr. 388.70 (60 % von Fr. 647.80) verbleibt bei beiden Kindern eine Differenz von Fr. 357.50. Der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu entrichtende Barunterhalt beträgt somit für E.________ gerundet Fr.1’958.00 (Fr. 1’600.85 [Fr. 1’830.85 ./. Fr. 230.00] + Fr. 357.50) und für F.________ Fr. 1’841.00 (Fr. 1’483.85 [Fr. 1’713.85 ./. Fr. 230.00] + Fr. 357.50) zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

6.

Der Vorderrichter ordnete gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Mediation im Umfang von bis zu sechs Sitzungen an (vgl. Dispositivziffer 5).

a) Die Gesuchsgegnerin begründet ihre Ablehnung gegen die angeordneten Mediationssitzungen damit, dass sie bereits eine zielführendere Therapie besuche und eine Mediation eher dazu beitragen würde, die zwischen ihnen bereits vorhandenen Spannungen zu verschärfen. Sie würde in Anwesenheit des Gesuchstellers nicht frei sprechen können, weil davon auszugehen sei, dass er alle ihre Äusserungen nach Abschluss der Mediation zum Anlass nehmen würde, neue Konflikte zu schüren. Es sei ohnehin davon auszugehen, dass die Mediation, im Gegensatz zur Therapie, nicht ausreichend strukturiert sei, um die komplexen Dynamiken und Hintergründe des Konflikts angemessen zu behandeln (ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 18). Laut dem Gesuchsteller ist die angebliche Therapie nicht erstellt und deren Inhalt unklar. Zudem hätte eine solche nicht die gleiche Zielsetzung wie eine gemeinsame Mediation. Die Bedenken seien unberechtigt. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er irgendwelche Konflikte schüren könne, und es werde bezüglich einer Mediation üblicherweise Stillschweigen vereinbart. Zudem könne das Zerwürfnis keinesfalls dermassen gravierend sein, dass eine Mediation undenkbar wäre. So hätten sie trotz Trennung zweimal für mehrere Monate zusammen unter einem Dach gelebt, das gleiche Bett geteilt und seien gemeinsam in die Ferien gefahren bzw. geflogen (ZK2 2023 84, KG-act. 6 Rz 50). Die Gesuchsgegnerin wirft dem Gesuchsteller hierauf Gewalt vor. Unter Beilage einer entsprechenden Strafanzeige wegen Ehrverletzung macht sie geltend, er habe sie in den vergangenen Monaten wiederholt in Anwesenheit der Kinder beschimpft und beleidigt. Zudem setze er sie finanziell unter Druck und gebe ihr trotz mehrmaliger Anfrage ihre persönlichen Sachen nicht heraus (ZK2 2023 84, KG-act. 11 Rz 25 und KG-act. 11/13). Der Gesuchsteller bestreitet die Beschimpfungen und verweist auf den von ihm eingereichten WhatsApp-Chat (Vi-act. 38 KB 71), wonach Gegenteiliges der Fall sei (ZK2 2023 84, KG-act. 14 Rz 22).

b) Wie bereits vom Vorderrichter festgehalten, handelt es sich bei der gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordneten Mediation um eine Gesprächstherapie, welche die Kommunikation zwischen den Eltern verbessern soll (BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Bei den von der Gesuchsgegnerin vorgetragenen Einwänden handelt es sich lediglich um unsubstanziierte Befürchtungen, aufgrund derer der Mediation nicht von Vorneherein der Erfolg abgesprochen werden kann. Es geht gerade auch darum, im Interesse des Kindes zu lernen, einander mit den gegensätzlichen Ansichten und Bedürfnissen auszuhalten (Engler, Zivilprozessrechtliche Fragestellungen in der familienrechtlichen Gerichtspraxis, in: SJZ 110/2014 Nr. 5, S. 127; OGer ZH NQ120010-O/U vom 26. März 2012 E. 3.3). Weshalb die Therapie zu wenig strukturiert sein soll, bleibt schliesslich unerfindlich. Dass sie bereits alleine eine Therapie besucht, macht die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft. Selbst wenn ihre Ausführungen in der Eingabe vom 25. November 2024 berücksichtigt würden, was zu verneinen ist (vgl. E. 1a oben), begründet die Gesuchsgegnerin nicht näher, weshalb eine Mediation ihre angebliche „emotionale Stabilität” oder das „fragile Gleichgewicht” gefährden könnte, und ergibt sich dies auch nicht aus dem ärztlichen Bericht (ZK2 2023 84, KG-act. 37 Rz 13 und KG-act. 37/3). Fraglich ist zudem, weshalb sich die Einreichung des Berichts erst jetzt aufdrängte, obwohl die Gesuchsgegnerin bereits seit Mai 2024 in psychologischer Behandlung sein soll. Ausserdem ist es gerade Sinn und Zweck der Mediation, dass beide Parteien anwesend sind und mit Unterstützung gemeinsam eine bessere Konfliktbewältigung erarbeiten können. Die angeordnete Mediation ist damit zu bestätigen, wobei im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden kann (angef. Verfügung E. 4; § 45 Abs. 5 JG).

7.

a) Mit Erlass des vorliegenden Entscheids wird der Prozessantrag des Gesuchstellers um Aufschub der Vollstreckung der vorsorglichen Mass­nahme „bezüglich Berufungsantrag Ziffer 3, 4 und 5 inklusive Eventualantrag um teilweisen Aufschub (Berufungsanträge Ziffern 8 f.) gegenstandslos (vgl. hierzu S. 16 vorne mit Hinweis auf Abweisung Superprovisorium).

b) aa) Die Gesuche des Gesuchstellers um superprovisorische bzw. vorsorgliche Anordnungen vom 3. Mai 2024 und 4. Juli 2024, wonach festzustellen sei, dass er mit den beiden Kindern vom 3. bis 9. Mai 2024 die Ferien verbringen dürfe und ihm gestattet sei, die Ferien wie geplant in Dubai zu verbringen (ZK2 2023 84, KG-act. 20), sowie dass die Gesuchsgegernin zu verpflichten sei, ihm die Pässe der Kinder, eventualiter deren Identitätskarten, umgehend, spätestens am 10. Juli 2024, 18:00 Uhr, herauszugeben, jeweils unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (ZK2 2023 84, KG-act. 28), hiess die Verfahrensleitung je teilweise gut (ZK2 2023 84, KG-act. 21 und 29). Nach Erlass einer superprovisorischen Anordnung hat das Gericht die Gegenpartei anzuhören und hernach über das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen zu entscheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die Voraussetzungen für die Anordnung oder den Fortbestand von vorsorglichen Mass­nahmen nochmals zu prüfen (Sprecher, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 265 ZPO N 41 f.). Seinen eigenen Angaben verbrachte der Gesuchsteller im Mai 2024 mit den beiden Kindern Ferien in Dubai. Ausserdem kann mangels anderweitiger Vorbringen davon ausgegangen werden, dass er auch im Juli 2024 mit seinen Kindern ins Ausland verreisen konnte. Davon abgesehen hat er kein aktuelles Interesse mehr an den beantragten vorsorglichen Mass­nahmen die Ferien Mai 2024 bzw. Juli 2024 und damit verbundene Herausgabe der Pässe oder Identitätskarten der Kinder betreffend. Eine Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Mass­nahmen ist wie bei jedem Gesuch, dass die gesuchstellende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weg, wird der Prozess gegenstandslos (Gschwend/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 ZPO N 5) und das Verfahren wird abgeschrieben (Art. 242 ZPO). Die beiden Gesuche sind demzufolge wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

bb) In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Feststellung, dass der Gesuchsteller sich über die gerichtliche Anordnung, mit den Kindern nicht nach Dubai zu reisen, hinweggesetzt und damit die Gesundheit von F.________ gefährdet habe (ZK2 2023 84, KG-act. 22 Antrag

Ziffer 3, S. 2). Der Gesuchsteller verneint ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, weil das Gericht ihm mit keinem Wort verboten habe, eine Reise nicht anzutreten. Zudem habe es sich auch materiell nicht zur Reise geäussert, sondern lediglich festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin ihm die Kinder nicht verweigern dürfe. Es habe weder ein Verbot für Dubai noch für eine andere Feriendestination gegeben (ZK2 2023 84, KG-act. 24 Ziff. A./4.). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass das Gericht gemäss seinen Erwägungen dem Antrag auf gerichtliche Genehmigung der geplanten Flugreise nach Dubai nicht stattgegeben habe (ZK2 2023 84, KG-act. 26 Rz 3).

Die Verfahrensleitung erteilte dem Gesuchsteller zwar kein Verbot, aber auch keine Erlaubnis für eine Flugreise nach Dubai. Jede Feststellungsklage setzt indes ein Feststellungsinteresse voraus. Der Kläger muss dartun, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der

Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGer 4A_322/2021 vom 9. August 2021 E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin begründet ihr Interesse damit, dass eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage nicht mehr möglich sei, nachdem der Gesuchsteller trotz Abweisung seines Antrags nach Dubai abgeflogen sei (ZK2 2023 84, KG-act. 22 Rz 15). Das Feststellungsinteresse bestehe aufgrund der durch die entsprechende Feststellung zu beseitigende Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf die Verletzung der gerichtlichen Anordnung durch den Gesuchsteller. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Gesuchsteller sich auch weiterhin über ihm unliebsame gerichtliche Anordnungen hinwegsetzen werde, wenn er davon ausgehen könne, dass entsprechende Zuwiderhandlungen nicht festgestellt und damit nicht geahndet würden (KG-act. 26 Rz 2). Aus diesen allgemeinen Ausführungen lässt sich keine unzumutbare Ungewissheit ableiten. Es handelt sich denn auch lediglich um einen einzigen Vorfall, in dessen Zusammenhang die Gesuchsgegnerin eine Feststellung verlangt. Ob künftig weitere gerichtliche Anordnungen getroffen werden oder zu treffen sind und ob der Gesuchsteller gegen solche verstossen würde oder könnte, ist ungewiss und nicht relevant. Auf das Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Weber, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 88 ZPO N 17).

8.

Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsgegnerin abzuweisen. Die Berufung des Gesuchstellers ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen anzupassen. Die Gesuche des Gesuchstellers vom 3. Mai 2024 und 4. Juli 2024 werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Auf das Feststellungsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 13. Mai 2024 wird nicht eingetreten.

a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

(Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der erstinstanzliche Richter auferlegte die erstinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien und schlug die Parteikosten wett mit der Begründung, dass keine Partei gänzlich obsiegt habe. Dagegen erhoben die Parteien – für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids – keine Einwände. In Anbetracht dessen, dass mit vorliegendem Entscheid einzig die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge etwas reduziert werden und der Gesuchsteller erstinstanzlich um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin ersuchte, ihm Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten, womit er vollumfänglich unterlag, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

b) Der vorliegenden Beurteilung lagen zwei Berufungen zugrunde. Der Geruchsteller unterlag mit seiner Berufung betreffend Wohnsitz der Kinder und der geforderten Betreuungsregelung. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge dringt er mit seinem Berufungsantrag Ziff. 3, wonach festzustellen sei, dass bis August 2024 kein Unterhalt geschuldet sei und die Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2024 ihm für die beiden Kinder einen Barunterhalt von je Fr. 500.00 zu bezahlen habe (vgl. ZK2 2023 85, KG-act. 1, S. 3), insoweit durch, als die vor­instanzlich zu seinen Lasten gesprochenen Beiträge reduziert werden. Zudem obsiegt er betreffend Prozesskostenvorschuss (vgl. E. 9a nachfolgend). Es ist insgesamt von einem Obsiegen von etwa 1/5 auszugehen. Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit sämtlichen ihrer Berufungsanträge (Anordnung der alleinigen Obhut [inkl. Besuchsrechtsordnung], Kindesunterhalt, Mediation, Prozesskostenvorschuss) und hat diesbezüglich die Kosten zu tragen. Der Ausgang der beiden Gesuche des Gesuchstellers sowie des Feststellungsbegehrens der Gesuchsgegnerin können in Anbetracht des Gesamtumfangs des Prozesses an dieser Stelle als vernachlässigbar angesehen werden. Aufgrund des vergleichbaren Aufwands der beiden Berufungsverfahren erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten auf gesamthaft Fr. 6’000.00 festzusetzen und nachdem Gesagten zu 3/5 (Fr. 3’600.00) der Gesuchsgegnerin und zu

2/5 (Fr. 2’400.00) dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entsprechend hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller reduziert zu entschädigen. Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Gesuchsteller reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In seiner Berufungsant­wort im Verfahren ZK2 2023 84 hielt er fest, die Gesuchsgegnerin habe ihn pauschal mit einer Parteientschädigung von Fr. 4’000.00 zu entschädigen, ohne näher hierauf einzugehen (ZK2 2023 84, KG-act. 6 Ziff. B./90.). Der ganze Prozess umfasst diverse, teilweise sehr umfangreiche Eingaben auf Seiten beider Parteien (vgl. Sachverhaltsschilderung oben). In Anbetracht dessen, dass die Eingaben des Gesuchstellers hinsichtlich der beiden Berufungen namentlich nicht erforderliche Wiederholungen enthalten, erscheint es angemessen, die volle Entschädigung für beide Verfahren zusammen auf pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Aufwendungen des gesuchsgegnerischen Rechtsvertreters erscheinen in etwa gleich hoch wie diejenigen des gegnerischen Rechtsvertreters. Dies ergibt einen Anspruch des Gesuchstellers von Fr. 3’600.00 (3/5 von Fr. 6’000.00) und der Gesuchsgegnerin von Fr. 2’400.00 (2/5 von Fr. 6’000.00), womit die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller reduziert mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen hat.

9.

Die Gesuchsgegnerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchstellers, zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen von Fr. 6’000.00 und Fr. 8’000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

a) Es besteht keine Prozesskostenvorschusspflicht zwischen unverheirateten Parteien, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt

(vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3; KG BL 400 18 191 vom 15. Oktober 2018 E. 2.3 f.; LGVE 2023 II Nr. 2 E. 3.5.4; OGer ZH RZ230002-O/U vom 20. März 2023 E. 3.4 = ZR 122/2023 S. 138; Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 679; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 3/2019, S. 833). Auch der unverheiratete Elternteil, der als Prozessstandschafter auf Kinderunterhalt klagt, hat keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss, auch wenn der materiellrechtliche Anspruch dem Kind zukommt und das Kind gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil einen entsprechenden Anspruch hat (OGer ZH RZ230002-O/U vom 20. März 2023 E. 3.4 = ZR 122/2023 S. 138). Entsprechend sind die Anträge auf Bezahlung von Prozesskostenvorschüssen abzuweisen.

b) Die Gesuchsgegnerin ersucht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren. Sie begründet ihre Mittellosigkeit damit, seit Erlass der angefochtenen Verfügung weder ein eigenes Einkommen erzielt noch Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers bezogen zu haben und über kein Vermögen zu verfügen, was bereits der erstinstanzliche Richter festgestellt habe (ZK2 2023 84, KG-act. 1 Rz 40; ZK2 2023 85, KG-act. 7 Rz 46). Entsprechende Belege reicht sie hierzu nicht ein. Nachdem sie aber im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über keinen Einkommensüberschuss verfügt, der Vermögensauszug der X.________ (Bank) per 6. November 2023 ein nicht den Notgroschen übersteigendes Vermögen ausweist (vgl. Vi-act. 53 BB 81; Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 [mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010]) und sie ihre Gesuche kurz darauf, im Dezember 2023, stellte, kann von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit gutzuheissen, nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als von Vorneherein aussichtslos anzusehen waren und die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erschien (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c. ZPO). Die der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten werden mithin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen

(Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit indes nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei

(Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei an die Parteikosten der Kostenerlasspartei beizutragen hat, weil der Verbeiständete nicht vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 122 ZPO N 4). Bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei müssen die Regeln von Art. 122 Abs. 1 bzw. 2 auf die jeweiligen Teile entsprechend angewendet werden (Mohs, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 122 ZPO N 4). Nachdem der Gesuchsgegnerin (infolge Verrechnung) keine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist ihr Rechtsvertreter mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (vgl. Baumgartner/‌Dolge/‌Markus/‌Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts,

10.

A. 2018, § 38 N 129 ff.). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach

Art. 123 ZPO;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners sowie in Abweisung der Berufung der Gesuchsgegnerin, soweit auf sie einzutreten ist, werden die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. November 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

3.

Der Gesuchsteller/Kindsvater wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ für die Dauer der vorsorglichen Mass­nahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen:

a) für E.________

- vom 22.05.2023 bis 30.09.2023 Fr. 3’404.00 (Fr. 1’773.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 99.35 Überschussanteil] und Fr. 1’631.00 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 Fr. 3’723.00 (Fr. 1’858.00 Barunterhalt und Fr. 1’865.00 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.01.2024 bis 31.08.2024 Fr. 3’282.00 (Fr. 1’986.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 114.45 Überschussanteil] und Fr. 1’296.00 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 Fr. 2’662.50 (Fr. 2’063.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 135.10 Überschussanteil] und Fr. 599.50 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.01.2025 bis 31.08.2025 Fr. 1’867.00 (Barunterhalt inkl. Fr. 35.00 Überschussanteil);

- ab 01.09.2025 Fr. 1’958.00 (Barunterhalt inkl. Fr. 357.50 Überschussanteil);

b) für F.________

- vom 22.05.2023 bis 30.09.2023 Fr. 2’127.00 (Fr. 496.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 99.35 Überschussanteil] und Fr. 1’631.00 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 Fr. 2’435.00 (Fr. 570.00 Barunterhalt und Fr. 1’865.00 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.01.2024 bis 31.08.2024 Fr. 1’989.00 (Fr. 693.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 114.45 Überschussanteil] und Fr. 1’296.00 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 Fr. 2’526.50 (Fr. 1’927.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 135.10 Überschussanteil] und Fr. 599.50 Betreuungsunterhalt);

- vom 01.01.2025 bis 31.08.2025 Fr. 1’737.00 (Barunterhalt inkl. Fr. 35.00 Überschussanteil);

- ab 01.01.2025 Fr. 1’841.00 (Barunterhalt inkl. Fr. 357.50 Überschussanteil).

c) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 22. Mai 2023 bis 24. Mai 2024 bereits Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 22’795.00 leistete.

4.

Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)

Bedarf

Gs/V

Fr. 12’265.00 (exkl. KiZu)1-4+6

Fr. 10’215.00 (exkl. KiZu)5

Fr. 5’515.701, 3+4

Fr. 5’197.102

Fr. 5’271.705

Fr. 5’415.706

Gg/M

Fr. 1’630.003

Fr. 3’255.004

Fr. 4’880.005

Fr. 5’695.006

Fr. 3’261.501

Fr. 3’736.802

Fr. 4’222.203

Fr. 4’454.404

Fr. 4’697.605

Fr. 4’873.206

E.________

Fr. 230.00 (KiZu)

Fr. 2’414.251

Fr. 2’542.752

Fr. 2’612.253

Fr. 2’668.254

Fr. 2’649.255

Fr. 2’680.256

F.________

Fr. 230.00 (KiZu)

Fr. 1’136.151

Fr. 1’254.152

Fr. 1’318.153

Fr. 2’531.154

Fr. 2’518.155

Fr. 2’548.156

1.

22. Mai 2023 – 30. September 2023

2.

01. Oktober 2023 – 31. Dezember 2023

3.

01. Januar 2024 – 31. August 2024

4.

01. September 2024 – 31. Dezember 2024

5.

01. Januar 2025 – 31. August 2025

6.

ab 01. September 2025

Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. November 2023, soweit angefochten, bestätigt.

Die Gesuche des Gesuchstellers vom 3. Mai 2024 und 4. Juli 2024 werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Auf das Feststellungsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 13. Mai 2024 wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden zu

3/5 (Fr. 3’600.00) der Gesuchsgegnerin und zu 2/5 (Fr. 2’400.00) dem Gesuchsteller auferlegt. Im Umfang von Fr. 3’000.00 werden sie vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 600.00 zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

a) Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses werden abgewiesen.

b) In Gutheissung der Gesuche der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr in Dispositivziffer 3 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3’600.00 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht

(Art. 123 ZPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage von

KG-act. 39 inkl. Beilagen), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

18.

Dezember 2024 amu

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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_629/2019

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5A_629/2019

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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

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5A_730/2020

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_707/2019

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Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

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Art. 25 ZGBart. 25 CCart. 25 CC

5A_310/2021

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

Art. 327 ZGBart. 327 CCart. 327 CC

Art. 2016 ZGBart. 2016 CCart. 2016 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 24 ZGBart. 24 CCart. 24 CC

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5A_139/2020

5A_975/2023

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§ 45 JG

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Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

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BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393

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1C_487/2022

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5C.218/2005

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

5A_422/2018

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

5A_165/2018

5A_278/2022

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BGE 128 III 161ATF 128 III 161DTF 128 III 161

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

5C.27/2005

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5A_35/2018

5A_964/2016

5A_381/2011

5A_76/2009

BGE 130 III 537ATF 130 III 537DTF 130 III 537

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

5A_549/2017

5A_975/2022

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Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC

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5A_743/2017

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ZK2 2023 84

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5A_975/2022

5A_743/2017

ZK1 2022 32

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

ZK2 2023 85

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5A_593/2017

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BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

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5A_743/2017

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Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a CC

Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a CC

Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam

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BGE 132 III 483ATF 132 III 483DTF 132 III 483

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

ZK2 2023 84

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5A_108/2020

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5A_730/2020

5A_534/2021

5A_534/2021

5A_611/2019

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2023 85

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

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BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

ZK2 2023 84

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EGV-SZ 2019 A 2.2

ZK2 2020 43

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Art. 125 ORart. 125 COart. 125 CO

Art. 125 VAWart. 125 ORHart. 125 OR

ZK2 2023 84

ZK2 2023 84

ZK2 2023 85

BGE 135 III 315ATF 135 III 315DTF 135 III 315

BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583

Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC

Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 CC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583

ZK2 2018 82

ZK2 2023 84

ZK2 2023 85

ZK2 2023 84

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441

5A_673/2022

5A_330/2022

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

5A_852/2011

ZK2 2023 84

§ 45 JG

ZK2 2023 84

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

ZK2 2023 84

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Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

ZK2 2023 84

ZK2 2023 84

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4A_322/2021

ZK2 2023 84

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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BGE 142 III 36ATF 142 III 36DTF 142 III 36

ZK2 2023 84

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§ 5 GebTRA

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF