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Entscheid

ZK2 2023 88

Präsidial

4. Juni 2024Deutsch4 min

1. Am 22. Dezember 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March die Verfügung von Todes wegen des am ________ verstorbenen E.________ sel. und hielt in Dispositivziffer 2 fest:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juni 2024

ZK2 2023 88

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Testamentseröffnung

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2023, ZET 2023 462);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 22. Dezember 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March die Verfügung von Todes wegen des am ________ verstorbenen E.________ sel. und hielt in Dispositivziffer 2 fest:

Dem gesetzlichen Erben 1 und der eingesetzten Erbin A wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen

seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgericht March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB).

Mit rechtzeitiger Berufung vom 27. Dezember 2023 beantragt die eingesetzte Erbin A Dispositivziffer 2 wie folgt neu zu verfügen:

Der eingesetzten Alleinerbin A.________ wird auf schriftliches Verlangen ein Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung vom gesetzlichen Erben oder

einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Einsprache an die Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache ausdrücklich bestritten wird.

Der Berufungsgegner verzichtete auf eine Berufungsant­wort (KG-act. 7) und schlug das Erbe seines Bruders und Erblassers aus (KG-act. 9/1).

Erwägungen

2.

Die Testamentseröffnung als Realakt ist unanfechtbar (EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.b und c m.H.). Als “Behördenakt in der Gegenwart“ ist sie bzw. sind mit ihr verknüpfte Mass­nahmen nur soweit ergänzbar, als bei der Eröffnung oder zu einem späteren Zeitpunkt weitere letztwillige Verfügungen bekannt werden. Abgesehen davon besteht in Bezug auf die vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Behörde grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, da diesbezüglich die Eröffnungsverfügung keine materielle Rechtskraft entfaltet (ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 2.b m.H.). Soweit die Einzelrichterin vorliegend nicht nur der eingesetzten Erbin A, sondern auch dem Bruder des Erblassers auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht stellte, mag diese Formulierung auf einer vorläufig unrichtigen Testamentsauslegung beruhen oder nicht. Da das derart formulierte unpräjudizielle

In-Aussicht-stellen einer Erbbescheinigung keine materielle Rechtskraftwirkung erlangt (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 17;

Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 3a m.H.; ZK2 2021 60 und 61 vom 19. Juli 2022 E. 2.a m.H.), besteht diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse der Berufungsführerin. Sie legt denn auch nicht dar, inwiefern sie durch die gerügte fehlerhafte vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung konkret beschwert wäre, nachdem sie ja ihrerseits nicht daran gehindert wird, eine Erbbescheinigung zu verlangen und Einsprache gegen die dem Bruder des Erblassers in Aussicht gestellte Erbbescheinigung zu erheben. Daher ist auf das Rechtsmittel präsidial unter reduzierten Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Nachdem der Beschwerdegegner, der die Erbschaft inzwischen ausschlug, auf die Berufungsant­wort verzichtete, ist die Berufungsführerin ihm gegenüber nicht entschädigungspflichtig;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 ist der Berufungsführerin aus der

Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden

(Art. 98 BGG).

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4.

Juni 2024 amu

ZK2 2023 88

Art. 559 ZGBart. 559 CCart. 559 CC

EGV-SZ 2014 A 2.2

ZK2 2018 83

Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC

Art. 557 ZGBart. 557 CCart. 557 CC

ZK2 2021 60

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF