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Entscheid

ZK2 2023 90

Präsidial

25. November 2024Deutsch3 min

25. November 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. November 2024

ZK2 2023 90

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Dezember 2023, ZES 2021 496);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Berufungsführer am 21. Dezember 2023 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Dezember 2023, ZES 2021 496, betreffend vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren beim Kantonsgericht Berufung einreichte (KG-act. 1);

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Kantonsgericht mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 über das zwischen den Parteien ergangene Urteil vom 4. Oktober 2024 betreffend Ehescheidung informierte (KG-act. 38 und 38/1);

- mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. Oktober 2024, ZEO 2019 65, betreffend Ehescheidung die Scheidungskonvention der Parteien vom 10. September 2024 gerichtlich genehmigt wurde (KG-act. 38/1, S. 11

Dispositiv-Ziff. 2);

- die Parteien in dieser gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention

unter anderem eine Vereinbarung zur Tilgung sämtlicher Unterhaltsansprüche trafen (KG-act. 38/1, S. 12 Dispositiv-Ziff. 2.5.1);

- der Berufungsführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 seine Berufung vom 21. Dezember 2023 zurückzog, da sich das Berufungsverfahren aufgrund des Scheidungsurteils vom 4. Oktober 2024 erledigt habe (KG-act. 39);

- der Vorsitzende den Parteien mit Schreiben vom 4. November 2024 in Aussicht stellte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Berufungsverfahren gestützt auf die mit Urteil vom 4. Oktober 2024 gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention der Parteien vom 10. September 2024 und gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, die (reduzierten) Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (KG-act. 40);

- innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingingen;

- über eine Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und

§ 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des

Berufungsführers von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’200.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 400.00 zu bezahlen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

25. November 2024 amu

ZK2 2023 90

Erwägungen

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF