ZK2 2024 1
Präsidial
27. März 2024Deutsch3 min
zwischen den Parteien im Ehescheidungsverfahren ZEO 2022 45 vor Bezirksgericht Höfe am 23. Januar 2024 geschlossene Vergleich in Ziffer 6 sehe vor, dass der Gesuchsteller die Beschwerde im Verfahren ZK2 2024 1 zurückziehe und die Vereinbarung nach unbenutztem Ablauf der bis 13. Februar 2024 dauernden Widerrufsfrist gemäss Ziffer 7 in Kraft trete (KG-act. 9 und 9/1);
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. März 2024
ZK2 2024 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin C.________,
gegen
D.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Vollstreckung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2023, ZES 2023 497);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2023 betreffend Vollstreckung am
Sachverhalt
8. Januar 2024 Beschwerde einreichte (KG-act. 1);
- der Gesuchsteller am 1. Februar 2024 dem Gericht mitteilte, der
zwischen den Parteien im Ehescheidungsverfahren ZEO 2022 45 vor Bezirksgericht Höfe am 23. Januar 2024 geschlossene Vergleich in Ziffer 6 sehe vor, dass der Gesuchsteller die Beschwerde im Verfahren ZK2 2024 1 zurückziehe und die Vereinbarung nach unbenutztem Ablauf der bis 13. Februar 2024 dauernden Widerrufsfrist gemäss Ziffer 7 in Kraft trete (KG-act. 9 und 9/1);
- der Gesuchsteller am 20. März 2024 das in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom
27. Februar 2024 einreichte mit dem Ersuchen, das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend Ziffer 6 der Vereinbarung vom 23. Januar 2024 abzuschreiben (KG-act. 11 und 11/1);
- das Verfahren ZK2 2024 1 infolge Rückzugs der Beschwerde
(KG-act. 9/1 Ziffer 6) gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- Ziffer 6 der Vereinbarung vom 23. Januar 2024 bezüglich der Prozesskostenregelung für das Beschwerdeverfahren nichts zu entnehmen ist;
- die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens folglich gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- aufgrund des vom 26. März 2024 datierenden Verzichts der Beschwerdegegnerin (KG-act. 14) von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen ist;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m.
§ 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-
verfügt:
Erwägungen
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’200.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an die Parteivertreterinnen (je 2/R, unter Beilage von
KG-act. 14 an den Beschwerdeführer) und die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
27.
März 2024 amu
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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF